Amtsblatt der Europäischen Union L 167. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 60. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

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1 Amtsblatt der Europäischen Union L 167 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 60. Jahrgang 30. Juni 2017 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates... 1 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1156 der Kommission vom 27. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1157 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin Durchführungsverordnung (EU) 2017/1158 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1159 der Kommission vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR. (Fortsetzung umseitig) Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.

2 BESCHLÜSSE Beschluss (GASP) 2017/1160 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. Juni 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2017) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1161 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4221) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1162 der Kommission vom 28. Juni 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4597) ( 1 ) Berichtigungen Berichtigung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom ) ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 L 167/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN LEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1155 R KOMMISSION vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 46 Absatz 9 Buchstaben a und c, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung zu erlassen. Gegenwärtig schreibt Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission ( 2 ) lediglich die Verwendung von Saatgutsorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, und von Saatgut vor, das gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ( 3 ) zertifiziert ist. Die derzeit in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission ( 4 ) und in deren Anhang enthaltenen Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung ihres THC-Gehalts sollten in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen werden. (2) Die Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung des THC-Gehalts beruhen auf der Annahme, dass Hanf als Hauptkultur angebaut wird, sind jedoch nicht in allen Punkten für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht geeignet. Da sich diese Anbaumethode für Nutzhanf als geeignet erwiesen hat und sie mit den Umweltanforderungen vereinbar ist, ist es gerechtfertigt, beide Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten von als Zwischenfrucht angebautem Hanf Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, als Zwischenfrucht angebauten Hanf zu definieren. ( 1 ) ABl. L 347 vom , S ( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom , S. 1). ( 3 ) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom , S. 74). ( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom , S. 69).

4 L 167/ (3) Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Anforderungen an die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Um divergierende Auslegungen zu vermeiden, ist klarzustellen, dass für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch ein Bruchteil einer Zahlungsverpflichtung als vollständig aktiviert gilt. Es sollte jedoch ausdrücklich festgelegt werden, dass die Zahlung auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet wird. (4) Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der Standard-Ökologisierungsmethoden. Auf der Grundlage der im ersten Jahr der Anwendung dieser Methoden gesammelten Erfahrungen müssen diese Bestimmungen in bestimmten Punkten geändert werden, um die Anwendung der Ökologisierungsmethoden für Betriebsinhaber und nationale Verwaltungen zu vereinfachen und gleichzeitig die Umwelt- und Klimawirkung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Änderungen sollten insbesondere zu den in den Schlussfolgerungen zur Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 ( 1 ) genannten Maßnahmen beitragen und Fortschritte bei der Ausdehnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen, die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik profitieren. (5) In den Bestimmungen über die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung in Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beruht der Zeitraum für die Anbaudiversifizierung auf den traditionellen Anbaumethoden in den Mitgliedstaaten. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, verschiedene Zeiträume auf regionaler oder subregionaler Ebene festzulegen, um den möglicherweise unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen im Gebiet eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. In einigen besonderen Fällen, in denen auf einer kleinen Fläche eine Vielzahl von Kulturpflanzen vorliegt, sollte es zur Vereinfachung der Meldung der angebauten Kulturpflanzen möglich sein, diese als eine einzige Mischkultur zu melden. (6) Für brach liegende Flächen ist die Festlegung eines Zeitraums in Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, in dem keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden sollte, von grundlegender Bedeutung, um die ökologische Wirksamkeit solcher Flächen zu gewährleisten und jede Verwechslung mit anderen Flächen wie Grünland zu vermeiden. Um den unterschiedlichen agro-klimatischen Bedingungen innerhalb der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum so festzulegen, dass die Betriebsinhaber vor Jahresende den Anbau von Hauptkulturen wieder aufnehmen können. Ein solcher Zeitraum sollte jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein, um den Zielen der ökologischen Wirksamkeit gerecht zu werden und eine Verwechslung mit anderen Flächen auszuschließen. (7) Die Unterscheidung zwischen einigen der in Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführten verschiedenen Landschaftselementen ist für die Landwirte bei der Meldung von im Umweltinteresse genutzten Flächen eine Quelle der Unsicherheit. Um diese Unsicherheit zu verringern, die Verwaltung der Regelung durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Komplexität zu beheben, die sich für Landwirte bei der Erklärung von im Umweltinteresse genutzten Flächen ergibt, sollten Hecken und Gehölzstreifen gemäß Buchstabe a der genannten Bestimmung und in Reihe stehende Bäume gemäß Buchstabe c der Bestimmung zu einer einzigen Art von Landschaftselementen zusammengefasst werden, für die eine einzige Größenbeschränkung gilt. Aus denselben Gründen sollten außerdem die in Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Flächen unter dem Begriff Feldgehölze zusammengefasst werden. (8) Auch wenn, wie im Erwägungsgrund 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorgesehen, Höchstabmessungen für Landschaftselemente festgelegt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, sollten solche Größenbeschränkungen nicht dazu führen, dass Elemente ausgeschlossen werden, die diese Abmessungen überschreiten, jedoch für die Biodiversität wertvoll sind. Deswegen sollte die Fläche, die gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 als Landschaftselement eingestuft werden kann, bis zu den Höchstabmessungen des Elements berechnet werden. (9) Wegen des hohen Umweltnutzens der in Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Ufervegetationsstreifen empfiehlt es sich festzulegen, dass alle Ufervegetationsstreifen für die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Flächen herangezogen werden sollten. (10) Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten die derzeit unter Buchstabe e genannten Feldränder mit den Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung zusammengefasst und sollte für ( 1 ) COM(2015) 478 final, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020.

5 L 167/3 Pufferstreifen und Feldränder eine einzige Größenbeschränkung festgelegt werden. Solche Höchstabmessungen für Pufferstreifen und Feldränder sollten sich auf die Fläche beziehen, die als Pufferstreifen und Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eingestuft werden kann. Um den Betriebsinhabern höchstmögliche Flexibilität zu bieten, sollte die Definition von Pufferstreifen im Rahmen von GLÖZ 1, GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und von im Rahmen von GLÖZ 7, GAB 2 oder GAB 3 des Anhangs geschützten Feldrändern durch weitere Pufferstreifen und Feldränder, d. h. alle Arten von Streifen ergänzt werden, die nach den Cross- Compliance-Vorschriften nicht in diese beiden Kategorien fallen. (11) Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen an Ackerland angrenzende Landschaftselemente und Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden. Um den Umweltnutzen von Landschaftselementen und Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu maximieren und den Schutz und die Erhaltung zusätzlicher Elemente zu fördern, sollte diese Bestimmung durch Vorschriften ergänzt werden, die Flexibilität bieten, indem andere ökologisch wertvolle Elemente berücksichtigt werden, die der Definition dieser Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen genügen und nicht an das Ackerland des Betriebs angrenzen. Wenn solche Pufferstreifen und Feldränder oder Landschaftselemente an die im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die direkt an das Ackerland des Betriebs angrenzt, sollten sie deswegen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden. (12) Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten sich die Höchstabmessungen für beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung auf die Fläche beziehen, die nach jener Bestimmung als solche Streifen eingestuft werden kann. (13) Im Lichte der Bestimmungen von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Festlegung von Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel nur dann relevant ist, wenn solche Produktionsmittel zulässig sind. (14) Die geltende Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ist nicht immer mit den agronomischen und klimatischen Bedingungen vereinbar. Um die Umweltziele dieser Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen besser zu verwirklichen, empfiehlt es sich, die Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke durch einen Mindestzeitraum zu ersetzen, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke bestellt sein müssen. Um die notwendige Flexibilität zu bieten, damit saisonalen Witterungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum auf der geeignetsten geografischen Ebene festzulegen. Da es jedoch für die tatsächliche Aufnahme von Nitratrückständen und die Bodenbedeckung bis zur Bedeckung der Fläche durch die Hauptkultur entscheidend ist, wie lange Zwischenfrüchte und Gründecke auf dem Boden verbleiben, sollte die Mindestdauer des Zeitraums auf Unionsebene festgelegt werden. Um die Übereinstimmung mit der Auslegung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen sicherzustellen, sollte die Untersaat mit Leguminosen ebenfalls zulässig sein. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von Zwischenfrüchten oder Gründecke als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden. (15) Selbst wenn grundsätzlich nur Flächen mit Reinsaaten stickstoffbindender Pflanzen als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden sollten, empfiehlt es sich angesichts der Tatsache, dass bei traditionellen Anbaumethoden solche Pflanzen oft mit anderen Pflanzen vermischt sind, im Rahmen von Artikel 45 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu gestatten, dass mit Mischungen bestellte Flächen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass die stickstoffbindenden Pflanzen in solchen Mischungen vorherrschen. Aufgrund der Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und angesichts der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erübrigt es sich, spezielle Vorschriften für den Standort dieser stickstoffbindenden Pflanzen vorzuschreiben. Um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Minderung des Risikos der Stickstoffauswaschung im Herbst zu stärken, sollte den Mitgliedstaaten stattdessen gestattet werden, erforderlichenfalls zusätzliche ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom , S. 549). ( 2 ) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom , S. 1). ( 3 ) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom , S. 1).

6 L 167/ Bedingungen für stickstoffbindende Pflanzen aufzustellen. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von stickstoffbindenden Kulturen als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden. (16) Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hat gezeigt, dass für einige Bestimmungen über die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen nähere Einzelheiten zu der Anforderung keine Erzeugung erforderlich sind, einschließlich Vorschriften über die Schnittnutzung und Beweidung, damit die Biodiversitätsziele erreicht werden und die Übereinstimmung mit anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt ist. Insbesondere was die Anforderung keine landwirtschaftliche Erzeugung für die in Artikel 45 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe e und die Absätze 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen anbelangt, sollte klargestellt werden, dass Erzeugung als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu verstehen ist und nicht im weiteren Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der genannten Verordnung, und dass diese Anforderung die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berührt. Darüber hinaus sollten Maßnahmen der Betriebsinhaber, insbesondere zur Erleichterung der Bestäubung sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität, die darauf abzielen, eine Gründecke anzulegen und die beispielsweise unter eine Agrarumwelt- und Klimaverpflichtung fallen, gefördert werden, um den Umweltnutzen zu maximieren. (17) Da es sich bei den drei wichtigsten Arten von Flächen, die die Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemeldet haben, um Flächen handelt, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, nämlich brach liegende Flächen, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, ist es wahrscheinlich, dass auf im Umweltinteresse genutzten Flächen Produktionsmittel zum Einsatz kommen. Um die Biodiversität im Einklang mit den Ökologisierungszielen zu erhalten und zu verbessern, empfiehlt es sich daher, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den folgenden im Umweltinteresse genutzten Flächen, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, zu verbieten: brach liegende Flächen, beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern mit Erzeugung, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Wird die Zwischenkultur oder die Gründecke durch Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt, sollte dieses Verbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur gelten, um Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Hauptkultur zu vermeiden. Um die Kohärenz des Verbots mit den gängigen agronomischen Verfahren sicherzustellen, um für Rechtssicherzeit zu sorgen und um Verwaltungsprobleme für Landwirte und nationale Verwaltungen zu vermeiden, sollte präzisiert werden, dass das Verbot für die Untersaat zumindest für einen Mindestzeitraum, der dem Mindestzeitraum entspricht, während dessen Flächen mit Zwischenfrucht oder Gründecke bestellt bleiben müssen, wenn diese durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur gelten sollte. (18) Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Vorschriften, nach denen juristische Personen Zugang zur Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte näher geklärt werden, wie die Anforderung in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf den Zeitpunkt auszulegen ist, an dem ein Junglandwirt, der eine juristische Person wirksam und langfristig kontrolliert, die Altersgrenze einhalten muss. Insbesondere empfiehlt es sich klarzustellen, dass der Junglandwirt die Altersgrenze von 40 Jahren in dem Jahr einhalten muss, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person erstmals einen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt. (19) Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergibt sich der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung aus dem Verhältnis zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der betreffenden Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der Obergrenze gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder der in dem betreffenden Jahr festgelegten beihilfefähigen Fläche in Hektar bzw. Tierzahl. Es empfiehlt sich, die Bestimmung so umzuformulieren, dass die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit als einen Wert innerhalb der Spanne zwischen diesen beiden Werten festsetzen können, wenn die Zahl der beihilfefähigen Einheiten unter der Obergrenze liegt. (20) Gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, die Kommission bis zum 1. September jedes Jahres über die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern im Rahmen dieser Regelung angemeldeten Hektarflächen unterrichten. Diese Angabe wird der Kommission jedoch jährlich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit mehr Einzelheiten übermittelt. Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 kann daher gestrichen werden.

7 L 167/5 (21) Aufgrund der Erfahrung der Kommission mit der Verwaltung der Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte deren Inhalt in Bezug auf die Ökologisierungsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung angepasst werden. (22) Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede gekoppelte Stützungsmaßnahme und jede spezifische Landwirtschaftsform bzw. jeden spezifischen Agrarsektor die Gesamtzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten Zahlungen sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere mitteilen, für die tatsächlich eine Stützung gezahlt wurde. (23) Ab dem Antragsjahr 2015 teilen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die für jede Maßnahme der fakultativen gekoppelten Stützung angegebene und ermittelte Gesamtzahl der Begünstigten, Gesamtfläche oder Gesamtzahl der Tiere mit. Ab dem Antragsjahr 2016 wird der Betrag der für jede Maßnahme der gekoppelten Stützung gewährten Zahlungen in die Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission ( 1 ) aufgenommen. Daher sollte Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gestrichen werden. (24) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. (25) Als Folge der Änderung gewisser Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Bezug auf die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen muss Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert werden, indem insbesondere die Liste der Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen und erforderlichenfalls die entsprechenden Faktoren angepasst werden. In Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf die Bedeutung hingewiesen, die der Kohärenz bei der Errichtung der im Umweltinteresse genutzten Flächen zukommt. Deswegen müssen die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für die gleichwertigen Methoden mit den Faktoren übereinstimmen, die für vergleichbare oder identische Standardmethoden gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern sollte Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend geändert werden. (26) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Klarstellung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und die Neuformulierung von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung eine Auslegung widerspiegeln, die diese Bestimmungen seit der Anwendung der Verordnung erhalten haben, sollten diese Änderungen rückwirkend anwendbar sein. In Anbetracht der Zeit, die die nationalen Behörden benötigen, um ihre bestehenden Verwaltungsinstrumente zu aktualisieren und um die Betriebsinhaber hinreichend früh über die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen der Ökologisierungsvorschriften zu informieren, sollten diese Änderungen erst auf Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, sie auf Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden, soweit sie dabei berücksichtigen, dass jede derartige Entscheidung aus Sicht der Betriebsinhaber kohärent sein sollte. Es ist die Verpflichtung vorzusehen, Folgeänderungen mitzuteilen, die sich für frühere Mitteilungen zu diesem Kalenderjahr ergeben HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 9 erhält folgende Fassung: Artikel 9 Hanf 1. Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (*) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (**) zertifiziert sein. ( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom , S. 59).

8 L 167/ Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der THC-Gehalt ) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden. 3. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen. 4. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt. 5. Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (***) bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden. 6. Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet als Zwischenfrucht angebauter Hanf nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen. 7. Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen. (*) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom , S. 1). (**) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom , S. 74). (***) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom , S. 3). (2) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet. (3) Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: Dieser Zeitraum kann auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene festgelegt werden. b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt: Die Mitgliedstaaten können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von dem Mitgliedstaat festgelegte Mindestgröße, als mit einer einzigen Mischkultur gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bedeckt betrachten.

9 L 167/7 (4) Artikel 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. Auf brach liegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brach liegen müssen. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brach liegen, Ackerland. b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: 4. Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und können die Elemente sein, die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, und/oder eines oder mehrere der folgenden Elemente: a) Hecken, Gehölzstreifen oder in Reihe stehende Bäume; b) einzeln stehende Bäume; c) Feldgehölze, einschließlich Bäume, Sträucher oder Steine; d) Teiche. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; e) Gräben, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; f) traditionelle Steinmauern. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Elemente und/oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f enthaltenen Elemente zu begrenzen. Bei Hecken, Gehölzstreifen und in Reihe stehenden Bäumen sowie bei Gräben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und e wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 10 Metern berechnet. Bei Feldgehölzen und Teichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Größe von 0,3 Hektar berechnet. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben. Ist entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen vorhanden, so wird die betreffende Fläche in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Naturwert haben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f setzen die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, fest. 5. Pufferstreifen und Feldränder können alle Pufferstreifen und Feldränder sein, einschließlich der im Rahmen von GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder der im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß demselben Anhang geschützten Feldränder. Die Mitgliedstaaten dürfen die Auswahl von Pufferstreifen und Feldrändern nicht auf diejenigen beschränken, die im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Cross-Compliance-Regeln verlangt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite von Pufferstreifen und Feldrändern fest, die für die Zwecke der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Auf Pufferstreifen und Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Bei Pufferstreifen und Feldrändern, die nicht im Rahmen von GLÖZ 1, GLÖZ 7, GAB 1, GAB 2, GAB 3 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gefordert oder geschützt sind, wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 20 Metern berechnet.

10 L 167/ c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: 5a. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten die in den Absätzen 4 und 5 der vorliegenden Artikels genannten Flächen als angrenzende Flächen oder Elemente, wenn sie an eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die unmittelbar an das Ackerland des Betriebs angrenzt. d) Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung: 7. Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist, ob keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen angeboten werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite dieser Streifen fest, die nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Die als im Umweltinteresse genutzte Fläche einzustufende Fläche wird bis zu einer Höchstbreite von 10 Metern berechnet, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen, und 20 Metern, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, keine landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen. 8. Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Arten, die hierfür verwendet werden dürfen, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel fest, wenn die Mitgliedstaaten deren Einsatz gestatten, und behalten dabei die Zielsetzung im Umweltinteresse genutzter Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt. 9. Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe von GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen und legen auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum fest, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden. Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen. 10. Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen. e) Folgende Absätze 10 a, 10b und 10c werden eingefügt: 10a. Unbeschadet der im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Anforderungen bedeutet für die Zwecke der Absätze 2, 5 und 7 keine landwirtschaftliche Erzeugung keine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke, einschließlich der Aussaat von Wildblumenmischungen.

11 L 167/9 Abweichend von der Anforderung keine Erzeugung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 5 und 7 die Schnittnutzung oder Beweidung von Pufferstreifen und Feldrändern sowie von den förderfähigen Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung gestatten, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 10b. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen in den Absätzen 2, 9 und 10 genannten Flächen sowie auf Flächen mit landwirtschaftlicher Erzeugung gemäß Absatz 7 verboten. 10c. Auf Flächen gemäß Absatz 9, die durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt wurden, gilt das Verbot vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur. (5) In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein. (6) Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag: a) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl; b) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl. (7) Artikel 64 Absatz 5 wird gestrichen. (8) Artikel 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird wie folgt geändert: i) Ziffer ii erhält folgende Fassung: ii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen; ii) Ziffer vi erhält folgende Fassung: vi) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern als umweltsensibles Dauergrünland angemeldeten Hektarflächen, die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen und die Gesamtzahl der Hektarflächen von unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallendem Dauergrünland; b) folgender Buchstabe e wird angefügt: e) bis zum 1. August jedes Jahres den Zeitraum, der für die Berechnung der Anteile der einzelnen Kulturpflanzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, sowie die geografische Ebene, auf der dieser Zeitraum festgelegt wird.

12 L 167/ (9) Artikel 67 Absatz 2 wird gestrichen. (10) Ein neuer Anhang III wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Übergangsmaßnahmen (1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 vorgesehenen Änderungen und somit die in Artikel 2 vorgesehene Änderung im Zusammenhang mit den Standardmerkmalen von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden. 2. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Betriebsinhaber spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Beschluss gemäß Absatz 1 und über die Änderungen, die sich daraus für die Mitteilungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergeben. Artikel 4 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 und Artikel 2 gelten für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

13 L 167/11 ANHANG I ANHANG III Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des Δ-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten 1. Anwendungsbereich Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet. Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion Verfahren A Verfahren A wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (*) verwendet Verfahren B Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet. 2. Stichprobe 2.1. Proben Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet. Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden. Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen Stichprobenumfang Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen. Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen. Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt. Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.

14 L 167/ Trocknung und Lagerung der Probe Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 C begonnen werden. Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet. Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 C gelagert. 3. Bestimmung des THC-Gehalts 3.1. Vorbereitung der Probe zur Analyse Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit. Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert). Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 C gelagert werden Reagenzien und Extraktionslösung Reagenzien Δ-9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein, Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard. Extraktionslösung 35 mg Squalan je 100 ml Hexan Extraktion des THC 100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt. Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert Gaschromatografie a) Geräte Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor, Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Fused-silica-Kapillarsäule 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan. b) Standardisierungsbereiche Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung. c) Versuchsbedingungen Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben: Ofentemperatur 260 C Injektortemperatur 300 C Detektortemperatur 300 C d) Einspritzvolumen: 1 μl

15 L 167/13 4. Ergebnisse Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu. Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe. Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen. Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung). (*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom , S. 69).

16 L 167/ ANHANG II ANHANG X Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 Merkmale Umrechnungsfaktor (m/baum je m 2 ) Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) Brach liegende Flächen (je m 2 ) entfällt 1 1 m 2 Terrassen (je m) m 2 Landschaftselemente: Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m) m 2 Einzeln stehender Baum (je Baum) 20 1,5 30 m 2 Feldgehölze (je m 2 ) entfällt 1,5 1,5 m 2 Teiche (je m 2 ) entfällt 1,5 1,5 m 2 Gräben (je m) m 2 Traditionelle Steinmauern (je m) m 2 Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m 2 ) entfällt 1 1 m 2 Pufferstreifen und Feldränder (je m) 6 1,5 9 m 2 Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m 2 ) entfällt 1 1 m 2 Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m) Ohne Erzeugung 6 1,5 9 m 2 Mit Erzeugung 6 0,3 1,8 m 2 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m 2 ) entfällt 0,3 0,3 m 2 Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m 2 ) entfällt 1 1 m 2 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m 2 ) entfällt 0,3 0,3 m 2 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m 2 ) entfällt 0,7 0,7 m 2

17 L 167/15 Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Umrechnungsfaktor Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) 1) Ökologische Flächenstilllegung (je m 2 ) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m 2 2) Schaffung von Pufferzonen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m 2 3) Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m 2 4) Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker: Saumflächen, Lichtstreifen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m 2 Lichtäcker (je m 2 ) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m 2 5) Bewirtschaftung von Landschaftselementen: Einzeln stehender Baum (je Baum) Einzeln stehender Baum 20 1,5 30 m 2 In Reihe stehende Bäume (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume m 2 In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m 2 ) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m 2 Hecken (je m) Ufergehölze (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume m m 2 Terrassen (je m) Terrassen m 2 Steinmauern (je m) Traditionelle Steinmauern m 2 Gräben (je m) Gräben m 2 Teiche (je m 2 ) Teiche entfällt 1,5 1,5 m 2 6) Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m 2 ) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m 2 7) Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m 2 ) Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen entfällt 0,3 0,7 für stickstoffbindende Pflanzen 0,3 m 2 0,7 m 2 8) Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m 2 ) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m 2

18 L 167/ DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1156 R KOMMISSION vom 27. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 187 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union ( 2 ) (im Folgenden das Abkommen ) wurde am 25. November 2016 unterzeichnet. Seine Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates ( 3 ) und sein Abschluss mit dem Beschluss (EU) 2017/730 des Rates ( 4 ) genehmigt. (2) Gemäß dem Abkommen wird die Europäische Union das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für Teile von Hühnern der Art gallus domesticus, gefroren (Zolltarifpositionen , und ) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes von 0 % um weitere Tonnen aufstocken und das derzeitige Kontingent Brasiliens im Rahmen des EU-Zollkontingents für Teile von Truthühnern, gefroren (Zolltarifpositionen , und ) unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentszollsatzes 0 % um weitere 610 Tonnen aufstocken. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission ( 5 ) ist die Eröffnung und Verwaltung bestimmter EU-Zollkontingente für die Einfuhr von Geflügelfleisch, auch aus Brasilien, vorgesehen. Es ist angebracht, diese Verordnung zu ändern, um den im Rahmen des Abkommens gewährten zusätzlichen Mengen Rechnung zu tragen. (4) Für 2017 werden die zusätzlichen Mengen Geflügelfleisch auf der Grundlage der zusätzlichen jährlichen Menge im Rahmen des Abkommens und unter Berücksichtigung des Datums des Inkrafttretens des Abkommens anteilig berechnet. (5) Das Abkommen tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Da die unter das Abkommen fallenden Zollkontingente für Geflügelfleisch auf vierteljährlicher Grundlage verwaltet werden und die Antragsfrist für das Quartal ab dem 1. Juli 2017 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgelaufen wäre, sollten die im Rahmen des Abkommens für 2017 zusätzlich bereitgestellten Mengen für Anträge im am 1. Oktober 2017 beginnenden Teilzeitraum verfügbar gemacht werden. (6) Ab dem mit dem 1. Januar 2018 beginnenden Kontingentszeitraum sollten die vollen zusätzlichen jährlichen Mengen an Geflügelfleisch im Rahmen des Abkommens zur Verfügung gestellt werden. ( 1 ) ABl. L 347 vom , S ( 2 ) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom , S. 3). ( 3 ) Beschluss (EU) 2016/1995 des Rates vom 11. November 2016 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien nach Artikel XXIV:6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 308 vom , S. 1). ( 4 ) Beschluss (EU) 2017/730 des Rates vom 25. April 2017 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der Republik Kroatien im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (ABl. L 108 vom , S. 1). ( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom , S. 47).

19 L 167/17 (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juni 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

20 L 167/ ANHANG ANHANG I Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017: Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer ERMÄSSIGUNG S ZOLLSATZES UM 100 % KN-Code Hühnerfleisch Jährliche Mengen für 2017 (in Tonnen) Zusätzliche verfügbare Menge für den vierten Kontingentsteilzeitraum im Jahr 2017 (*) Brasilien (*) Die zusätzliche Menge wird auf der Grundlage des am 30. Juni 2017 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien zur Verfügung gestellt. Diese zusätzliche Menge wird für den Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 anteilsmäßig berechnet und ist für Lizenzanträge für den am 1. Oktober 2017 beginnenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar. Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen für 2017 Thailand Sonstige Fleisch von Truthühnern (in Tonnen) Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen für 2017 Zusätzliche verfügbare Menge für den vierten Kontingentsteilzeitraum im Jahr 2017 (*) Brasilien (*) Die zusätzliche Menge wird auf der Grundlage des am 30. Juni 2017 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Europäischen Union und Brasilien zur Verfügung gestellt. Diese zusätzliche Menge wird für den Zeitraum vom 30. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2017 anteilsmäßig berechnet und ist für Lizenzanträge für den am 1. Oktober 2017 beginnenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar. Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen für 2017 Sonstige Erga omnes

21 L 167/19 Für den am 1. Januar 2018 beginnenden Kontingentszeitraum: Land ERMÄSSIGUNG S ZOLLSATZES UM 100 % Nummer der Gruppe Hühnerfleisch Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen (in Tonnen) Brasilien Thailand Sonstige Fleisch von Truthühnern (in Tonnen) Land Nummer der Gruppe Laufende Nummer KN-Code Jährliche Mengen Brasilien Sonstige Erga omnes

22 L 167/ DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1157 R KOMMISSION vom 28. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 in Bezug auf die Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe b, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission ( 3 ) wurden Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt. (2) Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1484/95 ist daher entsprechend zu ändern. (4) Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 2017 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jerzy PLEWA Generaldirektor Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ( 1 ) ABl. L 347 vom , S ( 2 ) ABl. L 150 vom , S. 1. ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG (ABl. L 145 vom , S. 47).

23 L 167/21 ANHANG ANHANG I KN-Code Warenbezeichnung Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) Sicherheit gemäß Artikel 3 (EUR/100 kg) Ursprung ( 1 ) Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 70 v. H., gefroren Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 65 v. H., gefroren 126,2 0 AR 131,0 0 AR 138,0 0 BR Teile von Hühnern, entbeint, gefroren 261,7 12 AR 202,4 29 BR 301,9 0 CL 213,2 26 TH Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren 316,7 0 BR 332,5 0 CL Eier, nicht in der Schale, getrocknet 362,4 0 AR Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern 215,1 21 BR ( 1 ) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom , S. 7). Der Code ZZ steht für Andere Ursprünge.

24 L 167/ DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1158 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verfahren und Formen des Informationsaustauschs der zuständigen Behörden mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission ( 1 ), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angemessen, gemeinsame Verfahren und Formen dafür festzulegen, wie die zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die in Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen über Ermittlungen, Sanktionen und anderen Maßnahmen übermitteln sollen. (2) Um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu erleichtern und unnötige Verzögerungen oder das Fehlschlagen von Übermittlungen zu vermeiden, sollte jede zuständige Behörde eine spezielle Kontaktstelle für die Übermittlung der erforderlichen Informationen benennen. (3) Damit gewährleistet ist, dass alle erforderlichen Informationen über die Sanktionen und Maßnahmen der zuständigen Behörden von der ESMA korrekt erkannt und registriert werden, sollten die zuständigen Behörden detaillierte und harmonisierte Informationen übermitteln und hierfür spezielle Formulare verwenden. (4) Die der ESMA zu übermittelnden Informationen über Ermittlungen sollten konsistent und vergleichbar sein, damit zum Ausdruck kommt, welche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung in einem bestimmten Jahr tatsächlich stattgefunden hat. Die Information sollte also nur diejenigen Ermittlungen beinhalten, an denen die zuständigen Behörden im Berichtszeitraum gearbeitet haben. (5) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde. (6) Die ESMA hat weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, durchgeführt, noch analysiert, welche Kosten und Nutzeneffekte durch die Einführung der Standardformulare und -verfahren für die zuständigen Behörden entstehen könnten, denn da sich der Entwurf technischer Durchführungsstandards lediglich an die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richtet, wäre dies vom Anwendungskreis und von den Auswirkungen her unverhältnismäßig gewesen. (7) Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt ( 1 ) ABl. L 173 vom , S. 1. ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom , S. 84).

25 L 167/23 HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmung Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck elektronische Mittel elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren. Artikel 2 Kontaktstellen (1) Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Übermittlung der in Artikel 3 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung dieser Informationen. (2) Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapierund Marktaufsichtsbehörde (ESMA). (3) Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in den Artikeln 3 und 4 genannten Informationen und für die Kommunikation über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Empfang dieser Informationen. (4) Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt. Artikel 3 Jährliche Übermittlung aggregierter Informationen (1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Informationen unter Verwendung des in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Formulars. (2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden der ESMA alljährlich spätestens am 31. März übermittelt und umfassen alle Untersuchungen, Sanktionen und Maßnahmen, die im vorangehenden Kalenderjahr durchgeführt bzw. verhängt wurden. (3) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Absatz 1 genannten Informationen mithilfe gesicherter elektronischer Mittel. (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt die ESMA aus und legt fest, welche sicheren elektronischen Mittel zu nutzen sind. Diese elektronischen Mittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten bei der Übermittlung gewahrt bleiben. Artikel 4 Meldeverfahren und -formulare (1) Die zuständigen Behörden melden der ESMA die in Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Sanktionen und Maßnahmen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems und der einschlägigen Datenbank, die von der ESMA für den Empfang, die Speicherung und die Veröffentlichung von Informationen über diese Sanktionen und Maßnahmen eingerichtet wurden.

26 L 167/ (2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen und Maßnahmen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang II festgelegten Format übermittelt. Artikel 5 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte (1) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Meldebericht und übermittelt einen neuen Meldebericht. (2) Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA zuvor gemäß Artikel 4 übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut. Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

27 L 167/25 ANHANG I Formular für die jährliche Übermittlung aggregierter und anonymisierter Informationen über alle erfolgten Sanktionen, Maßnahmen und Ermittlungen

28 L 167/

29 L 167/27

30 L 167/

31 L 167/29

32 L 167/ ANHANG II Format für die Mitteilung verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Sanktionen oder sonstiger verwaltungsrechtlicher Maßnahmen, die öffentlich bekannt gegeben wurden Bereich Beschreibung Art Rechtsrahmen Kennung der Sanktion Mitgliedstaat Rechtsträgerkennung Akronym des Unionsrechtsakts, nach dem die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wurde Kennung, die von der zuständigen Behörde für die Mitteilung von verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen zugewiesen wurde Kürzel des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Sanktion oder Maßnahme mitteilt Kennung zur eindeutigen Identifizierung eines Rechtsträgers, gegen den eine verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder eine sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt wurde, sofern es sich bei dem Rechtsträger um ein nach der MiFID ( 1 )-, der OGAW ( 2 )- oder der AIFM ( 3 )-Richtlinie zugelassenes Unternehmen handelt Pflichtangabe Freiwillige Angabe Pflichtangabe Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) Behördenkennung Kennung der Behörde, die die Sanktion oder Maßnahme mitteilt Pflichtangabe Rechtsrahmen des Rechtsträgers Art der Sanktion Vollständiger Name des Unternehmens Vollständiger Name der Person Nationale zuständige Behörde, die die Sanktion verhängt hat Freitext Akronym des Unionsrechtsakts, der für das Unternehmen gilt, das Adressat der verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktion oder der sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist Informationen darüber, ob es sich bei der mitgeteilten Sanktion um eine strafrechtliche Sanktion, eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder eine verwaltungsrechtliche Maßnahme handelt Vollständiger Name des Unternehmens, gegen das die Sanktion verhängt wird, falls das Unternehmen nicht nach der MiFID-, der OGAW- oder der AIFM-Richtlinie zugelassen ist Vollständiger Name der Person, gegen die die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahmen verhängt wurden Akronym der zuständigen Behörde, die die verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen verhängt hat Wortlaut der verwaltungs- oder strafrechtlichen Sanktionen oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in einer Landessprache oder auf Englisch Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) Pflichtangabe (nur bei Sanktionen) Freiwillige Angabe (nur bei juristischen Personen) Freiwillige Angabe (nur bei natürlichen Personen) Pflichtangabe Pflichtangabe Freitext Wortlaut der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme auf Englisch Freiwillige Angabe Datum Tag, an dem die verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktion oder die sonstige verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wurde Pflichtangabe Ende der Geltungsdauer Tag, an dem die Geltungsdauer der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Maßnahme endet Freiwillige Angabe ( 1 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom , S. 349). ( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom , S. 32). ( 3 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom , S. 1).

33 L 167/31 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1159 R KOMMISSION vom 29. Juni 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission in Bezug auf die Warendefinition der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie zur Eröffnung der Möglichkeit der Erstattung oder des Erlasses von Zöllen in bestimmten Fällen DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) (im Folgenden Grundverordnung ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Geltende Maßnahmen A. VERFAHREN (1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 ( 2 ) (im Folgenden ursprüngliche Verordnung ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern (im Folgenden HFG ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden China ) ein. (2) Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden Auslaufüberprüfung ) nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die ursprünglichen Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission ( 3 ) (im Folgenden Auslaufverordnung ) um fünf Jahre verlängert. (3) Bei den eingeführten Maßnahmen handelte es sich um die Festlegung eines Wertzolls mit einem residualen Zollsatz von 9,8 %, wobei die Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzölle eingeführt wurden, einen Zollsatz zwischen 5,1 % und 9,8 % erhielten. Bei zwei Unternehmen wurde im Rahmen der Ausgangsuntersuchung kein Dumping festgestellt. 2. Einleitung einer Interimsüberprüfung (4) Am 4. Oktober 2016 stellte ein slowenischer Einführer, nämlich A&E Europe (im Folgenden Antragsteller ), einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Er beantragte, bestimmte Typen von Nähgarn, nämlich rohe Garne zum Nähen, wegen ihrer angeblich anderen materiellen und technischen Eigenschaften aus der Warendefinition für die geltenden Maßnahmen auszuschließen. (5) Die Europäische Kommission (im Folgenden Kommission ) kam nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigten, und kündigte durch eine im veröffentlichte Bekanntmachung ( 4 ) (im Folgenden Einleitungsbekanntmachung ) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der für Einfuhren von HFG mit Ursprung in China geltenden Antidumpingmaßnahmen an. (6) Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Warendefinition im Hinblick auf die Klarstellung, ob bestimmte Typen von Nähgarn, insbesondere rohe Garne zum Nähen, unter die ursprünglichen und anschließend verlängerten Maßnahmen fallen. ( 1 ) ABl. L 176 vom , S. 21. ( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Republik Korea und in Taiwan (ABl. L 315 vom , S. 1). ( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 49 vom , S. 6). ( 4 ) ABl. C 384 vom , S. 15.

34 L 167/ (7) Der Antrag des Antragstellers wurde ausdrücklich von einem der Unionshersteller von HFG (DuraFiber) unterstützt, auf den zum Zeitpunkt der Auslaufüberprüfung 49 % der Unionsproduktion von HFG entfielen. (8) Es wurden Vertreter des Antragstellers eingeladen, damit sie der Kommission ihre Sicht darlegen konnten. Das Treffen fand am 29. September 2016 statt. 3. Von der Überprüfung betroffene Parteien (9) Die vier der Kommission bekannten Unionshersteller von HFG, deren Verband sowie der Vertreter des Ausfuhrlandes wurden von der Kommission über die Einleitung der Überprüfung unterrichtet. (10) Die Kommission ersuchte alle genannten Parteien sowie die anderen Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet hatten, ihr Informationen zu übermitteln. Ferner gab die Kommission den interessierten Parteien Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (11) Weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch ihr Verband äußerten sich im Verlauf des Verfahrens. (12) Auch wurde von keiner der Parteien im Rahmen der Untersuchung eine Anhörung beantragt. (13) Die Amann-Gruppe war der einzige Einführer von rohen Garnen zum Nähen und Verwender von HFG, der sich im Rahmen der Untersuchung als interessierte Partei meldete. Das Unternehmen meldete sich aus eigener Initiative und unterstützte den Antrag des Antragstellers auf Ausschluss roher Garne zum Nähen aus der Warendefinition für die geltenden Maßnahmen. Auch widersprach es den in den Erwägungsgründen 15 bis 20 dargelegten Vorbringen des Verbands der Unionshersteller von HFG. (14) Keiner der Unionshersteller der betroffenen Ware meldete sich im Verlauf der Überprüfung. (15) Der Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie (European Man-made Fibres Association CIRFS) gab eine Stellungnahme ab, in der er sich gegen eine Änderung der geltenden Warendefinition aussprach. Erstens argumentierte der CIRFS, dass der Gegenstand des Antrags in die Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden falle, denen die Durchführung der Grundverordnung obliege, und dass man keinen Grund für eine Überprüfung der Warendefinition sehe. (16) Hierzu ist jedoch anzumerken, dass Antidumpingmaßnahmen für bestimmte Waren eingeführt werden und dass eine angemessene Warendefinition somit eine entscheidende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen ist. Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung kann die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung von Maßnahmen überprüft werden; insbesondere kann die Warendefinition überprüft werden, um klarzustellen, ob bestimmte Warentypen unter die in der jeweiligen Antidumpingmaßnahme vorgesehene Warendefinition fallen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (17) Zweitens wies der CIRFS darauf hin, dass das in Erwägungsgrund 7 erwähnte Unterstützungsschreiben von DuraFiber stamme, also von lediglich einem der vier antragstellenden Hersteller, die die Auslaufüberprüfung beantragt hatten. Die übrigen drei Hersteller stünden dem Überprüfungsantrag angeblich ablehnend gegenüber. Da diesbezüglich jedoch keine Nachweise oder konkrete Schreiben anderer Hersteller vorliegen, wurde das Vorbringen zurückgewiesen. (18) Drittens führte der CIRFS aus, dass andere Verwender und/oder Einführer dem Beispiel der Beantragung einer teilweisen Interimsüberprüfung folgen und den Ausschluss weiterer HFG-Typen mit bestimmten besonderen Merkmalen fordern könnten. Der CIRFS war der Auffassung, dass hier zahllose Möglichkeiten bestehen; seiner Ansicht nach sollte dem KN-Code ferner nicht der Zusatz ex vorangestellt werden, um eine Fragmentierung des KN-Codes zu vermeiden. Hierzu ist anzumerken, dass die jetzige Überprüfung auf die Klärung der Frage beschränkt ist, ob bestimmte Typen von Nähgarn (nämlich rohe Garne zum Nähen) unter die Warendefinition fallen. Jede interessierte Partei hat das Recht, eine Klarstellung zu beantragen, ob bestimmte Waren unter die Warendefinition von Antidumpingmaßnahmen fallen oder nicht. Die Kommission prüft in jedem Einzelfall, inwieweit der Antrag begründet ist, und leitet, soweit gerechtfertigt, ein Verfahren ein. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (19) Viertens merkte der CIRFS an, dass die beim Zoll vorhandene Sachkenntnis bezüglich Fasern und Textilien in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf demselben Stand sei, sodass die ordnungsgemäße Umsetzung der Antidumpingmaßnahmen und die Feststellung etwaiger Umgehungen in Zweifel gezogen werden könne. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Zollbediensteten in allen Mitgliedstaaten an denselben unionsweit geltenden zollrechtlichen Rahmen gebunden sind. Sollte eine Partei Bedenken hinsichtlich der Existenz möglicher Umgehungspraktiken haben, kann sie bei der Kommission die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen. Da der CIRFS keinen entsprechenden Antrag gestellt und seine Behauptungen nicht weiter belegt hatte, wurde der Einwand zurückgewiesen.

35 L 167/33 (20) Fünftens wies der CIRFS darauf hin, dass der Antrag in einem sehr späten Stadium eingereicht worden sei und dass das Unterstützungsschreiben einige Tage nach Einleitung der Auslaufüberprüfung abgefasst worden sei. Hierzu ist anzumerken, dass in der Grundverordnung keine Frist für die Beantragung einer Überprüfung zwecks Präzisierung der Warendefinition festgelegt ist. Daher wurde der Einwand zurückgewiesen. 1. Betroffene Ware B. BETROFFENE WARE UND ÜBERPRÜFTE WARE (21) Bei der betroffenen Ware handelt es sich nach der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der Auslaufverordnung um hochfeste Garne aus Polyestern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden betroffene Ware oder HFG ), die derzeit unter dem KN-Code eingereiht werden. (22) In Anmerkung 5 zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur werden Nähgarne wie folgt definiert: Als Nähgarne gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als g; b) appretiert für die Verwendung als Nähgarn und c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung. 2. Überprüfte Ware (23) In seinem Überprüfungsantrag legte der Antragsteller dar, dass rohe Garne zum Nähen (im Folgenden auch überprüfte Ware ), bei denen es sich um ungefärbte und/oder nicht appretierte Nähgarne im Zustand nach dem letzten Zwirnen handelt, nicht unter die Maßnahmen fallen sollten. (24) Der Antragsteller legte dar, dass die slowenischen Zollbehörden eine Einstufung der überprüften Ware als Nähgarn nicht akzeptieren könnten, da das Gewicht der eingeführten Ware über der Obergrenze von g (einschließlich Unterlage) liege und somit nicht der in Anmerkung 5 zu Abschnitt XI der Kombinierten Nomenklatur festgelegten Bedingung a entspreche. Die untersuchte Ware wird derzeit mit einem Gewicht von nicht mehr als g (einschließlich Unterlage) eingeführt. C. ERGEBNISSE R ÜBERPRÜFUNG (25) Um beurteilen zu können, ob rohe Garne zum Nähen unter die ursprünglichen Maßnahmen fallen, untersuchte die Kommission, ob rohe Garne zum Nähen und HFG dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Endverwendungen aufweisen. Darüber hinaus wurden Austauschbarkeit und Wettbewerb zwischen rohen Garnen zum Nähen und HFG beurteilt. Außerdem wurden sämtliche Informationen zum Geltungsbereich der bestehenden Antidumpingmaßnahmen erhoben und überprüft. (26) HFG sind das Ausgangsmaterial für die Herstellung von Nähgarnen; Letztere sind somit ein nachgelagertes Produkt der Ware, die Gegenstand der Maßnahmen ist. Folglich sind die Maschinen, die für die Herstellung der überprüften Ware (rohe Garne zum Nähen) benötigt werden, völlig unterschiedlich von denen, die für die Herstellung der betroffenen Ware (HFG) eingesetzt werden. Dies wurde bestätigt durch die Ergebnisse eines Kontrollbesuchs bei einem europäischen Hersteller, nämlich der Aman-Gruppe, sowie der Kontrollbesuche, die im Rahmen der jüngsten Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen bei den Unionsherstellern der betroffenen Ware stattgefunden haben. (27) Außerdem ergab die Untersuchung, dass rohe Garne zum Nähen, da sie aus durch Z-Drehung zu Nähgarn verarbeiteten HFG bestehen, nicht mehr für diejenigen Verwendungszwecke geeignet sind, bei denen üblicherweise HFG als Vorleistungen eingesetzt werden. (28) De facto entspricht die überprüfte Ware den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um grundsätzlich als Nähgarn und somit als eine vom Geltungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen ausgeschlossene Ware betrachtet zu werden; allerdings werden zwei der in der Nähgarne betreffenden maßgeblichen Anmerkung der Kombinierten Nomenklatur genannten Bedingungen von der Ware nicht erfüllt: 1) Ihr Gewicht bei der Einfuhr einschließlich Unterlage einer mit Löchern versehenen Kunststoffspule, auf die die Ware zum anschließenden Färben und Appretieren locker aufgewickelt ist übersteigt g, und 2) sie ist nicht appretiert für die Verwendung als Nähgarn.

36 L 167/ (29) Anders als die beiden vorgenannten Bedingungen ist die Z-Drehung jedoch ein für den Einsatz der Ware entscheidender Faktor. Rohe Garne zum Nähen werden in einem Verfahren hergestellt, bei dem zwei oder mehrere HFG durch Z-Zwirnung weiterverarbeitet und die materiellen Eigenschaften der HFG auf irreversible Weise so weit verändert werden, dass die gezwirnte Ware nicht mehr anstelle eines HFG verwendet werden kann. Im Grunde genommen werden die HFG durch die Z-Zwirnung zu einem Typ (halbfertiger) Nähgarne (rohe Garne zum Nähen), die anschließend gefärbt und/oder aviviert werden können. Der Prozess der Herstellung roher Garne zum Nähen ist irreversibel. Somit ist eine Austauschbarkeit von HFG (der betroffenen Ware) und rohen Garnen zum Nähen (der überprüften Ware) nicht gegeben. (30) Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei rohen Garnen zum Nähen und HFG um zwei unterschiedliche Waren handelt. (31) Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass die aktuelle Überprüfungsuntersuchung auf die Präzisierung der Warendefinition begrenzt war und dass den Untersuchungsergebnissen zufolge rohe Garne zum Nähen von der Warendefinition für die ursprünglichen Maßnahmen nicht hätten erfasst werden sollen. D. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WARENFINITION (32) Die Überprüfung hat ergeben, dass es sich bei der betroffenen Ware aus der Ausgangsuntersuchung, also HFG, und der überprüften Ware, also rohen Garnen zum Nähen, um zwei unterschiedliche Waren handelt. (33) Außerdem war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, rohe Garne zum Nähen in die Antidumpinguntersuchung zu HFG einzubeziehen, sodass sie auch nicht Gegenstand der Analyse waren, auf die sich die Feststellungen betreffend Dumping und Schädigung ursprünglich stützten. (34) Die vom Antragsteller vorgeschlagene Änderung der in der ursprünglichen Verordnung enthaltenen Warendefinition dahin gehend, dass anstelle des allgemeinen Ausschlusses von Nähgarnen ein Ausschluss roher Garne zum Nähen vorgesehen und gleichzeitig ein maximales Gesamtgewicht von 2 kg eingeführt wird, kann jedoch nicht akzeptiert werden. Durch eine solche Änderung würde der Geltungsbereich der ursprünglichen Maßnahmen künstlich ausgeweitet, indem alle Nähgarne außer rohen Garnen zum Nähen einem Zoll unterworfen würden. Zudem hat sich ein anderer Einführer, der sich im Zuge des Überprüfungsverfahrens meldete, für einen noch höheren Schwellenwert, nämlich weniger als 2,5 kg, ausgesprochen, weil er die betroffene Ware auf Spulen mit diesem Gewicht einführt. (35) Somit ist es angezeigt, den Wortlaut der Warendefinition für die geltenden Antidumpingmaßnahmen dahin gehend zu ändern, dass für Klarheit hinsichtlich des Ausschlusses sowohl von Nähgarnen als auch von rohen Garnen zum Nähen gesorgt wird, wobei Letztere ein Zwischenprodukt im Prozess der Herstellung von Nähgarnen sind. Um etwaigen künftigen Anträgen betreffend die spezifische Gewichtsbeschränkung für rohe Garne zum Nähen vorzubeugen, sollte die spezifische Gewichtsbeschränkung aus der Definition der betroffenen Ware herausgenommen werden. (36) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollte die Definition der betroffenen Ware wie folgt lauten: Bei der betroffenen Ware handelt es sich um hochfeste Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarnen bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code (TARIC-Code ) eingereiht werden. (37) Nach der endgültigen Unterrichtung übermittelte der Antragsteller seine Stellungnahme mit Vorschlägen zur geänderten Warendefinition. Er verdeutlichte noch einmal sein Anliegen, indem er aufzeigte, mit welchen Schwierigkeiten sich die nationalen Zollbehörden bei der praktischen Umsetzung der Maßnahmen konfrontiert sehen könnten und an welchem Unterscheidungsmerkmal sich der Ausschluss roher Garne zum Nähen aus der Warendefinition am besten festmachen ließe. (38) Die Untersuchung gelangte zu dem Schluss, dass die Formulierung fertig zum Färben und zur Ausrüstung die materiellen Eigenschaften von gezwirnten Garnen mit Z-Drehung angemessen beschreibt und klarstellt, dass gezwirnte Garne lediglich eine Z-Drehung aufweisen, aber weder gefärbt noch ausgerüstet sind. Die Formulierung locker aufgewickelt beschreibt eines der beiden Merkmale der Aufmachung. Das zweite Merkmal der Aufmachung wird mit der Formulierung mit Löchern versehene Kunststoffspulen wiedergegeben.

37 L 167/35 (39) Was die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der sich für die Zollbehörden möglicherweise ergebenden Probleme bei der praktischen Anwendung der geänderten Warendefinition betrifft, ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Warendefinition im Rahmen eines EU-Rechtakts eindeutig festgelegt wurde. Die Formulierung locker aufgewickelt wird in die Warendefinition aufgenommen, um eine Unterscheidung zwischen locker gewickelten Spulen und den unter die Maßnahmen fallenden fest gewickelten HFG-Spulen zu erleichtern. Zweitens ist festzustellen, dass, auch wenn es verschiedene Grade der Lockerheit beziehungsweise Festigkeit der Wicklung gibt, der Unterschied zwischen der Lockerheit beziehungsweise Festigkeit der Wicklung bei locker gewickelten Spulen roher Garne zum Nähen und fest gewickelten Spulen hochfester Garne aus Polyestern so offenkundig ist, dass die Gefahr eines Irrtums seitens der Zollbehörden ausgeschlossen werden kann. (40) Schließlich ist anzumerken, dass der Antragsteller zwar vorgeschlagen hat, ein auf die Gewichtsbeschränkung abstellendes Unterscheidungsmerkmal in die Warendefinition aufzunehmen, um den Zollbehörden die Anwendung der Warendefinition zu erleichtern, dass er aber nicht begründet hat, warum eine Begrenzung auf 2,5 kg angebracht und die Gefahr einer Diskriminierung von Einführern ähnlicher Waren mit einem höheren Gewicht hierbei ausgeschlossen sein sollte. Aus den vorstehend dargelegten Gründen wurden die vom Antragsteller vorgebrachten weiteren Vorschläge verworfen und die in Erwägungsgrund 36 enthaltene Definition für angemessen erachtet. E. RÜCKWIRKEN ANWENDUNG (41) Da diese Überprüfung auf die Präzisierung der Warendefinition beschränkt war und sich die ursprünglichen Maßnahmen nicht auf rohe Garne zum Nähen erstrecken sollten, erscheint es angemessen, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Verordnung gelten und zwar auch für alle Einfuhren, die in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 2. Dezember 2010 den vorläufigen Zöllen unterlagen, um eine Schädigung der Einführer der überprüften Ware zu verhindern. (42) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien ausdrücklich aufgefordert, zu einer möglichen rückwirkenden Geltung, die sich aus den Schlussfolgerungen ergeben könnte, Stellung zu nehmen. Der Antragsteller sowie ein Einführer roher Garne zum Nähen befürworteten eine rückwirkende Anwendung, und keine der interessierten Parteien sprach sich gegen eine rückwirkende Anwendung auf der Grundlage der Überprüfungsergebnisse aus. (43) Somit können die nach der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission ( 1 ) und der ursprünglichen Verordnung betreffend Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Auslaufverordnung endgültig vereinnahmten vorläufigen Zölle und entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die in die Union getätigten Einfuhren roher Garne zum Nähen von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen werden. Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft. (44) Diese Überprüfung hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem Auslaufverordnung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft treten wird. F. UNTERRICHTUNG (45) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (46) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 478/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 135 vom , S. 3). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom , S. 1).

38 L 167/ HAT FOLGEN VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 erhält folgende Fassung: (1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspulen), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code (TARIC-Code ) eingereiht werden. Artikel 2 Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 erhält folgende Fassung: (1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren hochfester Garne aus Polyestern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetischer Monofile von weniger als 67 dtex (ausgenommen Nähgarne und für die Herstellung von Nähgarn bestimmte gezwirnte Garne mit Z-Drehung, fertig zum Färben und zur Ausrüstung, locker aufgewickelt auf mit Löchern versehene Kunststoffspule), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code (TARIC-Code ) eingereiht werden. Artikel 3 Für Waren, die nicht unter Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010, verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 und geändert durch die vorliegende Verordnung, fallen, werden die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 478/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1105/2010 in ihrer Geltungsdauer verlängert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/325 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung entrichteten oder verbuchten endgültigen Antidumpingzölle von den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. Sollte die in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehene Frist von drei Jahren vor der Veröffentlichung dieser Verordnung abgelaufen sein oder zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung oder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung ablaufen, so verlängert sich diese Frist nach Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dergestalt, dass sie erst sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung abläuft. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Sie gilt rückwirkend ab dem 2. Dezember Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER

39 L 167/37 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (GASP) 2017/1160 S POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 26. Juni 2017 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) (EUTM Somalia/1/2017) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38, gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union die entsprechenden Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), einschließlich der Beschlüsse zur Ernennung der aufeinanderfolgenden Befehlshaber der EU-Mission, zu fassen. (2) Am 15. März 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/396 ( 2 ) zur Ernennung von Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Mission EUTM Somalia erlassen. (3) Mit dem Beschluss (EU) 2017/971 ( 3 ) des Rates wurde die Befehlskette der EUTM Somalia geändert. Infolgedessen wurde der Beschluss (GASP) 2016/396 aufgehoben und Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia ernannt. (4) Am 10. März 2017 hat Italien vorgeschlagen, Oberst Pietro ADDIS als Nachfolger von Brigadegeneral Maurizio MORENA zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen. (5) Am 23. Mai 2017 hat der EU-Militärausschuss dem PSK empfohlen, Oberst Pietro ADDIS als Nachfolger von Brigadegeneral Maurizio MORENA mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der EUTM Somalia zu ernennen. (6) Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Oberst Pietro ADDIS wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zum Befehlshaber der EU-Missionseinsatzkräfte der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) ernannt. ( 1 ) ABl. L 44 vom , S. 16. ( 2 ) Beschluss (GASP) 2016/396 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. März 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/173 (EUTM Somalia/1/2016) (ABl. L 73 vom , S. 99). ( 3 ) Beschluss (EU) 2017/971 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Festlegung der Planungs- und Durchführungsmodalitäten für militärische GSVP-Missionen der EU ohne Exekutivbefugnisse und zur Änderung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte, des Beschlusses 2013/34/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) und des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 146 vom , S. 133).

40 L 167/ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juni Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS

41 L 167/39 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1161 R KOMMISSION vom 23. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4221) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission ( 2 ) sind die Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 festgelegt. (2) Gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gilt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung ab dem 1. Januar Um die Kosten für die Entschädigung der betroffenen Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände, für die die Maßnahmen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung gelten, in die Maßnahmen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 aufzunehmen, muss jener Beschluss entsprechend geändert werden. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel HAT FOLGENN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Um einen finanziellen Beitrag von der Union zu erhalten, übermitteln die Mitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens eines Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 vorläufige Informationen über den Befall durch diesen Schädling. Diese vorläufigen Informationen werden als elektronische Datei gemäß dem Muster in Anhang I des vorliegenden Beschlusses übermittelt. Meldungen an die Kommission gemäß Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/917/EU werden als solche vorläufigen Informationen betrachtet. ( 1 ) ABl. L 189 vom , S. 1. ( 2 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/159 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung der Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Finanzhilfen und von Zahlungsanträgen und der diesbezüglichen Informationen hinsichtlich der Sofortmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 31 vom , S. 51).

42 L 167/ (2) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Spätestens sechs Monate nach der amtlichen Bestätigung des Auftretens des Schädlings legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Finanzhilfe gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 anhand einer elektronischen Datei gemäß den Mustern 1 und 2 in Anhang II des vorliegenden Beschlusses vor. (3) In Artikel 1 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: e) die geschätzten Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 652/2014. (4) Artikel 1 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung: Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten notwendiger Maßnahmen zur Tilgung und/oder Eindämmung eines Schädlings, für dessen Auftreten bereits in früheren Kalenderjahren ein Antrag gestellt wurde, umfassen die aktualisierten Fassungen der Muster 1 und 2 in Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. (5) In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung, und folgender Buchstabe c wird angefügt: a) den Zahlungsantrag für die entstandenen förderfähigen Kosten anhand einer elektronischen Datei gemäß den Mustern 1 und 2 in Anhang III des vorliegenden Beschlusses; falls zutreffend, sollte daraufhin dem Zahlungsantrag gemäß Muster 1 in Anhang III stattgegeben werden; b) einen abschließenden technischen Bericht gemäß Anhang IV des vorliegenden Beschlusses; c) die Anträge auf eine Finanzhilfe für die geschätzten Kosten zur Entschädigung der Eigentümer für den Wert vernichteter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, die auch das Muster 2 in Anhang III des vorliegenden Beschlusses umfassen. (6) Artikel 4 erhält folgende Fassung: Artikel 4 Dieser Beschluss gilt für die Fälle von Schädlingsbefall, die der Kommission ab dem 1. Januar 2017 gemeldet werden. (7) Die Anhänge I, II, III und IV werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 2 Brüssel, den 23. Juni 2017 Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS Mitglied der Kommission

43 L 167/41 ANHANG Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/159 werden wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: ANHANG I

44 L 167/ Anhang II erhält folgende Fassung: ANHANG II

45 L 167/43

46 L 167/

47 L 167/45

48 L 167/

49 L 167/47

50 L 167/ Anhang III erhält folgende Fassung: ANHANG III

51 L 167/49

52 L 167/

53 L 167/51

54 L 167/ Folgender Anhang IV wird angefügt: ANHANG IV

55 L 167/53

56 L 167/

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