345 Berliner Bericht (Deter) l Info. l Extra. Für Sie gelesen
|
|
- Victoria Linden
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Impressum Inhat Ausgabe 10/2007 Zeitschrift für Arbeitsrechtspraxis 10/2007 Oktober 2007, 55. Jahrgang Herausgeber Deutscher Gewerkschaftsbund Redaktion Rudof Buschmann (verantwortich) Annett Ringguth Warsbergstraße 1, Erfurt Te / , Fax 03 61/ Internet: E-Mai: Vereger Arbeitsrecht im Betrieb Veragsgeseschaft mbh, Te. 0 69/ , Fax 0 69/ Geschäftsführer: Rainer Jöde Veragseiter: Dr. Jürgen Schmidt Vertrieb: Bund-Verag GmbH Postfach, Frankfurt/Main (adungsfähige Anschrift) Te. 0 69/ , Fax 0 69/ Erscheint monatich. Einzeheft 9,50, Jahresbezug einsch. 7 % Mehrwertsteuer 101,40 ; Ausand 111,60 + Versandkosten; für Studenten und Referendare bei Vorage einer entsprechenden Bescheinigung 67,20. Abbesteungen mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende. Die zur Abwickung von Abonnements erforderichen Daten werden nach den Bestimmungen des BDSG verwatet. Anzeigen Bund-Verag GmbH Hartmut Griesbach (verantwortich) Te. 0 69/ , Fax 0 69/ Druck Konrad Tritsch GmbH Johannes-Gutenberg-Str Ochsenfurt-Hohestadt Namentich gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung des Herausgebers, des Veregers oder der Redaktion wieder. Ae in dieser Fachzeitschrift veröffentichten Beiträge und Abbidungen sind urheberrechtich geschützt. Jede Verwertung auch auszugsweise bedarf der vorherigen Zustimmung des Verages. Internationa Association of Labour Law Journas Pubications Around the Word Arbeit und Recht kooperiert mit fogenden Zeitschriften: Anáisis Labora Austraian Journa of Labour Law Buetin de Droit Comparé du Travai et de a Securité Sociae Buetin of Comparative Labour Reations Canadian Labour & Empoyment Law Journa Comparative Labor Law & Poicy Journa Industria Law Journa (Großbritannien) Industria Law Journa (Südafrika) The Internationa Journa of Comparative Labour Law and Industria Reations Japan Labor Review Lavoro e diritto Reaciones Laboraes Umwandung und Betriebsübergang 329 Bernhard Nage: Die Mitbestimmung bei der formwechsenden Umwandung einer deutschen AG in eine Europäische Geseschaft (SE) 336 Désirée Kamm/Raf Trümner: Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer bei Übertragung von öffentichen Einrichtungen durch Gesetz oder Verordnung 343 Stefan Müer: Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang ( 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB) und Verwirkung nach 242 Abs. 1 BGB Arbeit und Rechtspoitik 345 Beriner Bericht (Deter) Info 348 Termine; Corporate Governance Kodex; Auswertung zu Bezügen von Vorstandsvorsitzenden; Arbeitgeberpräsident fordert Begrenzung von Managervergütung; DAX-Vorstandsvorsitzende bei vorzeitigem Ausscheiden oft sehr gut abgesichert; Neuer IG Meta-Vorstand vorgeschagen; Personaien Extra 351 Lingua Oeconomici Imperii; Aufgespießt; risor fragt Für Sie geesen 352 Aus anderen Zeitschriften 352 Neuerscheinungen 352 Kittner/Zwanziger (Hrsg.): Arbeitsrecht. Handbuch für die Praxis (Hanau) 353 Hensser/Braun (Hrsg.): Arbeitsrecht in Europa (Buschmann) 353 Korinth: Einstweiiger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren (Rudoph) Rechtsprechung Schnedienst 354 Dynamische Bezugnahme auf bestimmte Tarifverträge Teibetriebsübergang mit Branchenwechse BAG v AZR 765/06 u. 767/ Formuarmäßiger Verzicht auf Kündigungsschutzkage unwirksam BAG v AZR 722/ Betriebiche Atersversorgung Geichbehandungsgrundsatz BAG v AZR 639/ Sonderzahung und Geichbehandungsgrundsatz BAG v AZR 568, 569 u. 570/ Arbeitnehmerüberassung und Equa-Pay-Gebot BAG v AZR 656/ Status einer Ein-Euro-Jobberin BAG v AZR 857/ Betriebsübergang Müsortieranage BAG v AZR 911/06 Ausgewähte Entscheidungen 356 Betriebsübergang Widerspruch gegen Betriebsübergang Verwirkung BAG v AZR 431/06 (Müer) 357 Tarifrecht Tarifiche Höchstarbeitszeit in der Leiharbeit LAG Kön v Sa 208/07 (Zachert) 358 Betriebsverfassung Teinahme von Betriebsratsmitgiedern an Personagesprächen LAG Niedersachsen v Sa 614/06 (Buschmann) 361 Kirche und Arbeitsrecht Keine dauerhafte Leiharbeit im diakonischen Dienst Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschand v II-0124/M (Baumann-Czichon) I
2 Tipps und Infos Auswertung zu Bezügen von Vorstandsvorsitzenden Die durchschnittiche Vergütung für die Vorstandsvorsitzenden der 30 größten im DAX notierten Aktiengeseschaften ist im Jahr 2006 deutich gestiegen auf 5,1 Mio. von 3,9 Mio Durchschnittich 2 Mio. erhieten 2006 die Vorstandschefs der mittegroßen Unternehmen, die im M-DAX notiert sind. Das zeigt die aktuee Auswertung der Geschäftsberichte der DAX- und M-DAX-Unternehmen. Auf den Patz des Spitzenverdieners unter den DAX-Vorstandsvorsitzenden ist nunmehr Harry Roesvorgerückt. Der Chef der RWE AG erhiet rund 16,6 Mio. (Vorjahr: 11,8 Mio.). Die bisher mit 11,9 Mio. führende Deutsche Bank AG iegt nun mit 13,2 Miionen Euro auf Patz zwei. Der Zuwachs, den die meisten Unternehmen bei den Chef- Saären ausweisen, hängt aerdings auch damit zusammen, dass viee Firmen nun erstmas Angaben zu den Pensionsasten für ihre Spitzenmanager machen. Deshab sind die Werte für 2006 und 2005 nur eingeschränkt vergeichbar. (PM mit Tabeenanhang abrufbar unter: tabee.pdf) Termine , Erfurt Erfurter Forum für Arbeits- und Soziarecht: Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsrecht? Das Grünbuch der EU über die soziae Verantwortung der Unternehmen, Friedrich-Ebert-Stiftung (Info über , Leipzig 21. Ordenticher Gewerkschaftstag der IG Meta , Kasse Arbeitszeitforum 2007, Arbeitszeitmanagement: Arbeitszeit für Arbeitnehmer gestaten Recht, Technik und Praxis (Info und Anmedung über dtb Datenschutz- und Technoogieberatung, Hareshäuser Str. 105b, Kasse, Te.: 0561/ ; Fax: 0561/ , info@dtb-kasse.de; Buchbesprechung Arbeitsrecht. Handbuch für die Praxis Von Michae Kittner/Bertram Zwanziger [Hrsg]. 4. Auf. Frankfurt/M.: Bund-Verag, 2007, 2960 S., 189 Die 2. Auf., 2003, wurde in Arbeit und Recht 2003, 430, besprochen. Sie hatte 2628 Seiten. Die 4. Auf. ist auf 2960 Seiten angewachsen, ergänzt um Musterverträge, Formuare, Checkisten auf CD- Rom. Dies zeigt schon, dass sich Herausgeber und Verfasser ae Mühe geben, den ausufernden Stoff zu bändigen und den Lesern zugängich zu machen. Schon in der früheren Besprechung wurde darauf hingewiesen, dass die nimmermüden Verfasser auch die jüngsten Gesetze eingearbeitet hatten. Dies hat sich jetzt fortgesetzt mit dem AGG, der Neuordnung der Ausgeichseistungen für Arbeitgeber bei Krankheit und Mutterschutz durch das AAG sowie Änderungen im SGB II und III und bei der Winterbauförderung, etzteres ein Hinweis darauf, dass der Bezug zum Soziarecht stets beachtet wird. Die Mühewatung reicht bis ins Landesrecht, dem eine Synopse zum Ladenschussrecht gewidmet wird. Nach wie vor git, dass die Darsteung stets verässich und im Rahmen des Vertretbaren arbeitnehmerfreundich ist. Der bisher von Kittner bearbeitete Grundagentei geht zunehmend auf Deinert über. Der Geichbehandung werden in einem geschossenen Abschnitt 44 Seiten gewidmet, bearbeitet von Zwanziger. Dies beginnt mit dem agemeinen Geichbehandungsgrundsatz und geht dann zum Schutz besonderer Personengruppen durch das AGG über, dessen Anwendung durch ein Prüfungsschema ereichtert wird. Zu der umstrittenen Vorschrift des 2 Abs. 4 AGG, nach der für Kündigungen ausschießich die Bestimmungen zum agemeinen und besonderen Kündigungsschutz geten, vertritt die Kommentierung eine mittere Linie. Die Getung der Vorschrift wird nicht angezweifet, doch seien die Vorschriften des Kündigungsrechts richtinienkonform auszuegen. Nicht ausgeschossen seien die Generakausen der 138,242 BGB, sodass für Kündigungen außerhab des KSchG das AGG anwendbar beibe. Man wird sehen, wer Recht behät. Das git auch für die von Zwanziger etztich offen geassene Frage, ob die Jugenddiskriminierung in 622 Abs. 2 BGB noch wirksam ist. Auch zu der Aterspriviegierung in 1 III KSchG äußert sich der Kommentar, hier durch Becker, maßvo. Die Bestimmung könne europarechtskonform ausgeegt werden. Vertragiche Unkündbarkeitskausen müssten so ausgestatet werden, dass der Kündigungsschutz anderer Arbeitnehmer noch ausreichend gewahrt beibt. Man sieht, der Kommentar berichtet nicht nur getreuich über das, was man wissen kann, sondern ässt auch ehrich erkennen, was man noch nicht wissen kann, kein geringer Vorzug. Insgesamt beibt es bei der schon zur 2. Auf. ausgesprochenen nachhatigen Empfehung des eindrucksvoen Werkes. Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau, Kön
3 Tipps und Infos Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Hanau, Kön
4 Entscheidung des Monats Tarifrecht Tarifiche Höchstarbeitszeit in der Leiharbeit Die vom TV abweichende Vereinbarung einer angemessenen vergüteten ängeren Arbeitszeit im Arbeitsvertrag kann im Einzefa nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips zuässig sein. LAG Kön v Sa 208/07 Aus den Gründen: II. 1. Der K. kann grundsätzich eine Beschäftigung und Vergütung nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit von wöchentich 37 Std. verangen. Daran hat sich durch die tarifiche Arbeitszeitregeung in 2 MTV-Zeitarbeit nichts geändert. Der TV findet zwar gem. den 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG kraft Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien auf das Arbeitsverhätnis Anwendung. Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit der abweichenden arbeitsvertragichen Arbeitszeitvereinbarung aus dem Jahre Es kann nämich nicht festgestet werden, dass die tarifich vorgesehene Wochenarbeitszeit as Höchstarbeitszeit gedacht und normiert ist. Bereits das ArbG hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass den Arbeitsvertragsparteien nach 2 Abs. 2 MTV-Zeitarbeit eine Abweichungsmögichkeit bis zu einer Arbeitszeitdauer von 40 Std./Woche eingeräumt ist, und zwar in den Fäen, in denen ein Mitarbeiter dauerhaft in ein UN mit ängerer Arbeitszeit überassen wird. Die Vergütung muss in diesem Fa entsprechend angepasst werden. Da der K. in dem Enteiherbetrieb regemäßig mehr as 151,67 Std. gearbeitet hat, wie beispiehaft die Stundennachweise aus März und Apri 2004 beegen, waren die Arbeitsvertragsparteien nach dem MTV nicht daran gehindert, eine ängere wöchentiche und damit auch monatiche Arbeitszeit zu vereinbaren. Da über den Zeitpunkt der abweichenden Vereinbarung nichts gesagt ist, kann davon ausgegangen werden, dass der MTV-Zeitarbeit auch frühere abweichende Regeungen in den Arbeitsverträgen zuassen wote. Die Bek. muss sich daher weiterhin an der arbeitsvertragich vereinbarten Arbeitszeit von 37 Std./Woche festhaten assen Lesen Sie mehr in Arbeit und Recht 10/2007, S. 357
5 Leseprobe/PDF Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang ( 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB) und Verwirkung nach 242 Abs. 1 BGB Dr. Stefan Müer, Rechtsanwat und Fachanwat für Arbeitsrecht, Leipzig I. Eineitung Durch das Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze v wurde mit Wirkung ab die Vorschrift des 613 a BGB um zwei neue Absätze bereichert. Nach 613 a Abs. 5 BGB sind die von einem Betriebsübergang betroffenen AN vom bisherigen bzw. neuen AG in Textform ( 126 b BGB) über ae Umstände zu unterrichten, die in diesem Absatz unter Nrn. 1 4 aufgeführt sind. Innerhab eines Monats nach Zugang dieser Erkärung ( 130 ff. BGB entsprechend) kann der AN dem Betriebsübergang widersprechen ( 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB). Probematisch ist, ob bzw. wann das arbeitnehmerseitige Widerspruchsrecht erischt, wenn keine, eine unvoständige bzw. eine formwidrige Unterrichtung erfogt ist. II. Keine Verfristung des Widerspruchsrechtes Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die Widerspruchsfrist erst mit Zugang einer Unterrichtungserkärung in Gang gesetzt wird, die inhatich und forma voständig den Anforderungen des 613 a Abs. 5 BGB genügt. Dafür sprechen nicht nur Gesetzeswortaut und Gesetzesbegründung sondern auch Sinn und Zweck der Unterrichtungspficht. Daher kann ein betroffener AN grundsätzich noch Jahre nach dem Betriebsübergang sein Widerspruchsrecht mit der Begründung ausüben, dass er nicht, unvoständig bzw. formwidrig über den Betriebsübergang unterrichtet wurde. Soweit demgegenüber das Bestehen einer Höchstfrist angenommen wird, bietet dafür bereits der Wortaut von 613 a BGB keinen Anhatspunkt. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch im Gesetzgebungsverfahren Vorschäge auf Aufnahme einer genereen Höchstfrist abgeehnt wurden und keine Berücksichtigung innerhab der gesetzichen Neuregeungen gefunden haben. Demzufoge scheitert eine (anaoge) Anwendung einer Widerspruchshöchstfrist bereits am Fehen der erforderichen panwidrigen Regeungsücke. Damit ist die Frage, ob bzw. wann das Widerspruchsrecht des AN nach Verwirkungsgrundsätzen ( 242 BGB) erischt, von zentraer Bedeutung. Lesen Sie ausführich in Arbeit und Recht 10/2007, S. 343ff.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
Mehr40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.
40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrCatherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1
Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrLeit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich
Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten
MehrDie Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor
Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Die Bundes-Zentrale für politische Bildung stellt sich vor Deutschland ist ein demokratisches Land. Das heißt: Die Menschen in Deutschland können
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrDie Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können
Die Industrie- und Handelskammer arbeitet dafür, dass Menschen überall mit machen können In Europa gibt es einen Vertrag. In dem Vertrag steht: Alle Menschen sollen die gleichen Rechte haben. Alle Menschen
MehrPapa - was ist American Dream?
Papa - was ist American Dream? Das heißt Amerikanischer Traum. Ja, das weiß ich, aber was heißt das? Der [wpseo]amerikanische Traum[/wpseo] heißt, dass jeder Mensch allein durch harte Arbeit und Willenskraft
MehrPrüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht
Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDie neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle. Das ist die Monitoring-Stelle:
Die neue Aufgabe von der Monitoring-Stelle Das ist die Monitoring-Stelle: Am Deutschen Institut für Menschen-Rechte in Berlin gibt es ein besonderes Büro. Dieses Büro heißt Monitoring-Stelle. Mo-ni-to-ring
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrDie Invaliden-Versicherung ändert sich
Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem
MehrNachtrag zum Arbeitsvertrag
Nachtrag zum Arbeitsvertrag zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Original für die Personalakte zahlt für die o. a. betriebliche Altersversorgung einen Beitrag Kopie für den Versicherer
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrArbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012
Arbeitsrecht: Neue Regelungen im Hinblick auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2012 RAin Uta Bröckerhoff uta.broeckerhoff@kockspartners-law.be RAin Cécile Wolfs, LL.M. cecile.wolfs@kockspartners-law.be
MehrBesser leben in Sachsen
Besser leben in Sachsen Kurz-Wahl-Programm 2014 der Partei DIE LINKE in Leichter Sprache Seite 2 Das können Sie in diesem Heft lesen: Das will die Partei DIE LINKE für Sachsen machen... 2 Wir wollen mehr
MehrDieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
Millennium SMS Service Schnellübersicht Seite 1 von 6 1. Tägliche Arbeiten mit der SMS Bestätigung Dieser Ablauf soll eine Hilfe für die tägliche Arbeit mit der SMS Bestätigung im Millennium darstellen.
MehrGründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit
Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit
MehrBetriebsübergang. 613 a BGB MIT BESTIMMUNG
Betriebsübergang 613 a BGB Betriebsübergänge ereignen sich, wenn Betriebe/Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden. Sie sind mit vielfältigen Risiken für die betroffenen Arbeitnehmer/-innen
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrÄnderungen beim Einlagensicherungsfonds
fokus verbraucher Änderungen beim Einlagensicherungsfonds Muss Ihre Bank Insolvenz anmelden, sind Ihre Einlagen, also Guthaben auf Giro-, Tages- oder Festgeldkonten, dennoch sehr gut geschützt. Dafür gibt
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrNicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003
Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrTelefon- und Handyrechnung. Richtig reklamieren
Teefon- und Handyrechnung Richtig rekamieren Ärger mit der Teefonrechnung gehört inzwischen zum Atag vieer Verbraucher. Hierauf hat die Poitik reagiert: Mit dem Teekommunikationsgesetz gibt es einige neue
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrArbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWeihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs?
Weihnachtsgeld nach Verkauf des Betriebs? Anspruch auf Sonderzahlung aus nachwirkendem Tarifvertrag nach Betriebsübergang, Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung vgl. BAG NZA 2002, 41 und BAG NZA
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrSichtbarkeit Ihres. Unternehmens... Und Geld allein macht doch Glücklich!
Sichtbarkeit Ihres Unternehmens.. Und Geld allein macht doch Glücklich! Wir wollen heute mit Ihnen, dem Unternehmer, über Ihre Werbung für Ihr Online-Geschäft sprechen. Haben Sie dafür ein paar Minuten
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrKapitel 3. Der allgemeine Kündigungsschutz. 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes... 59. 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes
Kapitel 3 Der allgemeine Kündigungsschutz 1 Grundlagen des allgemeinen Kündigungsschutzes............. 59 2 Geltung des Kündigungsschutzgesetzes................. 59 3 Die personenbedingte Kündigung.. 61
MehrHandbuch. NAFI Online-Spezial. Kunden- / Datenverwaltung. 1. Auflage. (Stand: 24.09.2014)
Handbuch NAFI Online-Spezial 1. Auflage (Stand: 24.09.2014) Copyright 2016 by NAFI GmbH Unerlaubte Vervielfältigungen sind untersagt! Inhaltsangabe Einleitung... 3 Kundenauswahl... 3 Kunde hinzufügen...
MehrLeichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds?
Leichte Sprache Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) Was ist der Europäische Sozialfonds? Der Europäische Sozialfonds ist ein Geldtopf der Europäischen Union für Ausgaben für Menschen. Die
MehrMathematik. UND/ODER Verknüpfung. Ungleichungen. Betrag. Intervall. Umgebung
Mathematik UND/ODER Verknüpfung Ungleichungen Betrag Intervall Umgebung Stefan Gärtner 004 Gr Mathematik UND/ODER Seite UND Verknüpfung Kommentar Aussage Symbolform Die Aussagen Hans kann schwimmen p und
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDie Beitrags-Ordnung vom Verein
Die Beitrags-Ordnung vom Verein 1. Wozu ist die Beitrags-Ordnung? Jedes Vereins-Mitglied bezahlt Geld an den Verein. Das ist der Mitglieds-Beitrag. In dieser Beitrags-Ordnung stehen dafür Regeln. Zum Beispiel:
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrRegeln für das Qualitäts-Siegel
Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrKurzanleitung MAN E-Learning (WBT)
Kurzanleitung MAN E-Learning (WBT) Um Ihr gebuchtes E-Learning zu bearbeiten, starten Sie bitte das MAN Online- Buchungssystem (ICPM / Seminaris) unter dem Link www.man-academy.eu Klicken Sie dann auf
Mehr- je besonders - 30.11.2006 GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006
Bundesleitung Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb beamtenbund und tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin An die Mitgliedsgewerkschaften des dbb - je besonders - Telefon 030.40 81-40 Telefax
MehrUnterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis
Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Übungsbuch für den Grundkurs mit Tipps und Lösungen: Analysis Das komplette Material finden Sie hier: Download bei School-Scout.de
MehrSEPA-Anleitung zum Release 3.09
Hier folgt nun eine kurze Information was sich mit dem neuen Release 3.08 zum Thema SEPA alles ändert. Bitte diese Anleitung sorgfältig lesen, damit bei der Umsetzung keine Fragen aufkommen. Bitte vor
MehrKirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -
Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrWLAN und VPN im b.i.b. mit Windows (Vista Home Premium SP1) oder Windows 7
WLAN Bei Windows Vista Home Premium mit Service Pack 1 wrd unten rechts im Tray angezeigt, wenn Drahtlosnetzwerke verfügbar sind, ebenso bei Windows 7. Solange keine Verbindung mit diesen Drahtlosnetzwerken
Mehr21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!
21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile
MehrFax einrichten auf Windows XP-PC
Um ein PC Fax fähig zu machen braucht man einen sogenannten Telefon Anschluss A/B das heißt, Fax funktioniert im Normalfall nur mit Modem nicht mit DSL. Die meisten neueren PCs haben ein Modem integriert.
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
MehrJeder in Deutschland soll ab Mitte 2016 ein Konto eröffnen können.
Manche Wörter in diesem Text sind schwer. Diese Wörter sind blau. Ganz am Ende vom Text: Sie können eine Erklärung über das Wort in Leichter Sprache lesen. Wenn Sie das Wort nicht kennen. Oder wenn Sie
Mehr18 Kündigungsschutz. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
18 Kündigungsschutz (1) 1 Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, hçchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der
MehrIhr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig?
Ihr Mandant möchte einen neuen Gesellschafter aufnehmen. In welcher Höhe wäre eine Vergütung inklusive Tantieme steuerrechtlich zulässig? Oft wirft die Aufnahme neuer Gesellschafter oder auch die Einstellung
MehrTarifliche Veränderungen. in 2015 und 2016
Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Eine Übersicht September 2015 MAV der Evang. Kirche in Mannheim 1 Tarifliche Veränderungen in 2015 und 2016 Veränderungen der Evang. Landeskirche in Baden beim
Mehr