Liebe Leserinnen und Leser,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Liebe Leserinnen und Leser,"

Transkript

1 Liebe Leserinnen und Leser, in Ausgabe 05/2011 unseres Newsletters GK-law.de Aktuell berichten wir über frisch veröffentlichte Details in Sachen Regulierung geschlossener Fonds und anderer Vermögensanlagen, Neues zum Thema Kick-backs sowie höchstrichterliche Entscheidungen im Fonds-Bereich. Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung: Das Bundeswirtschaftsministerium hat neue Details zur Regulierung der Vermittlung von Vermögensanlagen veröffentlicht. Aufklärungspflichten: Das OLG München stellt in einem Urteil klar, unter welchen Voraussetzungen auch freie Berater aufklärungspflichtig bzgl. Kick-backs sein können. Der BGH hat in einem Beschluss aus März eine Differenzierung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütung vorgenommen. Beitritt zu KG-Fonds: Laut BGH-Urteil kann die Annahme eines Anlegerbeitritts durch Zeichnung auf dem Beitritt des Zeichnungsformulars sowohl im Namen nur der KG als auch im Namen der Alt- bzw. Gründungskommanditisten erfolgen. GbR-Fonds: Bei der Vertragsgestaltung müssen Gesellschafter künftig aufpassen. Ein aktuelles BGH-Urteil beschränkt die Anwendung der quotalen Haftung die Haftungsrisiken steigen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von GK-law.de Aktuell Gesetzgebung und Gesetzesvorhaben 2! BMWi veröffentlicht Verordnung zur Ergänzung des neuen Finanzanlagenvermittlergesetzes 2 Rechtsprechung 3! Rückvergütungen: OLG München sieht Aufklärungspflicht auch für freie Berater 3! Aufklärungspflichten: Klare Differenzierung zwischen Innenprovision und Rückvergütung 3! BGH zur Annahme des Beitritts eines Anlegers zu einem KG-Fonds 4! GbR-Fonds: BGH beschränkt Anwendung der quotalen Haftung 4 Impressum, Adressänderung und Kündigung 5

2 2 Gesetzgebung und Gesetzesvorhaben! BMWi veröffentlicht Verordnung zur Ergänzung des neuen Finanzanlagenvermittlergesetzes Klar ist jetzt: Die Sachkundeprüfung wird aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil bestehen, der die Simulation eines Kundengesprächs zum Gegenstand hat. Abgenommen wird die Prüfung von den Industrie- und Handelskammern. Wer geschlossene Fonds, offene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermitteln möchte, muss auch als alter Hase mit langjähriger Vermittlungserfahrung eine Sachkundeprüfung ablegen, es sei denn er verfügt über folgende Qualifikationen: Verzicht auf Sachkundeprüfung bei Vorliegen folgender Fachwirt-Abschlüsse: Betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen und Finanzdienstleistung (Hochschul- oder gleichwertiger Abschluss) Bankfachwirt (IHK) Fachwirt für Versicherungen und Finanzen (IHK) Investmentfachwirt (IHK) Fachwirt für Finanzberatung (IHK) Bank- oder Sparkassenkaufmann Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung - Investmentfondskaufmann Weitere anerkannte Qualifikationen: Abschlusszeugnis als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Versicherung Abschlusszeugnis als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung und mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und -vermittlung, Abschlusszeugnis als Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenberatung und - vermittlung Verzicht auf mündliche Prüfung bei 34d-Lizenz Wer eine Erlaubnis nach Paragraf 34d (Versicherungsvermittler) oder 34e (Versicherungsberater) der Gewerbeordnung oder eine vergleichbare Berufsqualifikation besitzt, dessen Beratungskompetenz wird auch ohne mündliche Prüfung angenommen. Darüber hinaus finden sich in der Verordnung Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung, die der Versicherungsvermittlung angeglichen wurden und zu den Offenlegungspflichten der Vermittler wie auch zur Übergabe von Produktinformationsblättern und schriftlichen Beratungsprotokollen an den Anleger. Nach Berechnungen des Ministeriums kommen auf den einzelnen Vermittler Euro als einmalige Umstellungskosten sowie Kosten in Höhe von 800 bis Euro pro Jahr für die Berufshaftpflichtversicherung zu.

3 3 Eine Verabschiedung des Gesetzes wird für Oktober 2011 erwartet, die Verordnung muss noch vom Bundesrat genehmigt werden. Das neue Anlagenvermittlergesetz soll Anfang 2012 in Kraft treten, die Änderungen der Gewerbeordnung ein Jahr später. Für den Sachkundenachweis ergibt sich daraus eine Übergangsfrist von drei Jahren. Rechtsprechung! Rückvergütungen: OLG München sieht Aufklärungspflicht auch für freie Berater Die Aufklärung über Rückvergütungen (Kick-Backs) ist nach Ansicht des OLG München neben Banken auch für freie Berater verpflichtend, wenn sie für ihre Beratungsleistungen ein Honorar vom Anleger erhalten. Freie Berater sind nach der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht verpflichtet, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Anders als bei Banken könne sich der Anleger nicht darauf verlassen, aus einer laufenden Geschäftsbeziehung heraus objektiv und frei von Interessenkonflikten beraten zu werden. Vielmehr erscheine es offensichtlich und müsse dem Anleger klar sein, dass sich freie Berater gerade aus diesen Rückvergütungen finanzieren. Erhalte ein freier Berater jedoch aufgrund eines selbständig geschlossenen Finanzservicevertrags für seine Beratungsleistung eine Vergütung vom Anleger, so müsse er diesen darüber aufklären, wenn er neben dem vereinnahmten Honorar weitere Provisionen erhalte. Denn damit müsse der Anleger nicht rechnen. Die freie Honorarberatung sei in einem solchen Fall zu behandeln, wie die Beratung durch eine Bank. OLG München, Urteil vom , Az.: 7 U 4798/09! Aufklärungspflichten: Klare Differenzierung zwischen Innenprovision und Rückvergütung In einem Hinweisbeschluss hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken über Innenprovisionen und Rückvergütungen geschärft. Streitgegenstand in dem noch laufenden Verfahren ist der Verkauf eines geschlossenen Medienfonds nach einer Anlageempfehlung durch eine Bank. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung der Anlage, weil diese die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen unterlassen habe. Die Bank hingegen argumentiert, die erhaltenen Vergütungen stammten nicht aus Aufgabeaufschlägen oder Verwaltungsprovisionen, sodass eine Aufklärung nicht erforderlich sei, solange die Rückvergütungen weniger als 15 Prozent der Anlagesumme ausmachten. Der Senat hat zur Klarstellung seiner Position nun einen Hinweisbeschluss gefasst, in dem er auf die Unterschiede zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen eingeht. Innenprovisionen sind demnach der regelmäßig betriebene finanzielle Aufwand, der dem Vertrieb zugute kommt. Über sie ist immer aufzuklären, wenn sie mehr als 15 Prozent der Anlagesumme ausmachen. Grund ist nicht die Gefahr von Interessenkonflikten bei der Anlageberatung, sondern die Beeinträchtigung der Werthaltigkeit der An-

4 4 lage durch das Kostenaufkommen ob die Bank oder der Berater von den Innenprovisionen profitiert, ist für die Aufklärungspflicht irrelevant. Rückvergütungen sind dagegen wegen der damit verbundenen Interessenkonflikte bei der Beratung offenzulegen, auf ihre Höhe kommt es nicht an, vielmehr ist nach Ansicht des BGH mit deren Gewährung immer die Gefahr verbunden, dass eine Beratung durch das Eigeninteresse der Bank oder des Beraters zu Ungunsten des Anlegers beeinflusst ist. BGH-Beschluss vom ; Az.: XI ZR 191/10! BGH zur Annahme des Beitritts eines Anlegers zu einem KG-Fonds Die Annahme des Beitritts eines Anlegers zu einem KG-Fonds durch Zeichnung auf dem Beitritt des Zeichnungsformulars kann sowohl im Namen nur der KG als auch im Namen der Alt- bzw. Gründungskommanditisten erfolgen. Maßgeblich sind, wie eine kürzlich ergangene BGH-Entscheidung zeigt, immer sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls. In dem zu entscheidenden Streit war die Beitrittserklärung durch Vertreter der Komplementär-GmbH mit dem Zusatz vertreten durch unterzeichnet worden. Es war zu klären, ob mit der Annahmeerklärung auch die Gründungskommanditisten vertragsschließende Partei waren und somit für Prospektfehler haften müssen. Der BGH sah in der Annahmeerklärung auch eine solche der Gründungsgesellschafter: Sie seien ebenfalls durch die Komplementärin vertreten worden. Dies zeige sich unter anderem an der im Gesellschaftsvertrag vorhandenen Vollmacht der GmbH, für die Altgesellschafter zeichnen zu dürfen. Jedoch sei eine Vollmachterteilung allein nicht ausreichend zur Begründung einer wirksamen Vertretung: Hinzutreten müssten weitere Indizien, etwa auf dem Zeichnungsschein, die einen Vertretungswillen, auch für die Kommanditisten, erkennen lassen. BGH- Entscheidung vom ; Az.: II ZR 16/10! GbR-Fonds: BGH beschränkt Anwendung der quotalen Haftung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen die Anwendung der quotalen Haftung von GbR-Gesellschaftern beschränkt. Daraus folgen erhebliche Haftungsrisiken für Gesellschafter von geschlossenen Fonds dieser Rechtsform, die eine sorgfältige Vertragsgestaltung unumgänglich machen. Geschlossene Fonds werden zumeist in der Rechtsform der KG gegründet, um Anleger durch ihre Stellung als Kommanditisten vor einer persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden zu bewahren. Wurde der geschlossene Fonds jedoch als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelegt, so haften die Anleger als deren Gesellschafter grundsätzlich unmittelbar und persönlich für sämtliche Verbindlichkeiten des Fonds. Um die Härte der Haftung jedes einzelnen Gesellschafters für sämtliche Schulden des Fonds zu mindern, wird jedoch zumeist eine quotale Haftung mit den Gläubigern vereinbart, die die Inanspruchnahme der Anleger auf den Teil der Schulden beschränken soll, der ihrem Anteil ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entspricht.

5 5 Der Bundesgerichtshof hat diese Gestaltung nun erschwert. Allein der Hinweis auf eine quotale Haftung der Anleger soll demnach nicht genügen, um die Anleger umfassend zu schützen: Die Teiltilgung einer Verbindlichkeit durch die Gesellschaft werde nicht schon durch diese Vertragsformulierung auf den quotalen Anteil des Anlegers angerechnet, sodass es zu einer Haftung oberhalb seiner Quote kommen kann. Damit erteilte der BGH nicht nur einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung für GbR- Fondsgesellschafter, sondern auch einem feststehenden Rechtsbegriff der quotalen Haftung eine Absage: Vielmehr ist es erforderlich, die Haftung mit jedem einzelnen Gläubiger ausdrücklich und sorgfältig zu vereinbaren. BGH-Entscheidungen vom , Az.: II ZR 243/09 und II ZR 263/09 Impressum, Adressänderung und Kündigung (c) 2011 Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Theaterplatz 9 D Göttingen Tel. +49 (0) Fax +49 (0) info@gk-law.de Internet: Geschäftsführung: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Sitz: Göttingen Registergericht: Amtsgericht Göttingen HRB Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE Verantwortlich i.s.d. 7 Nds. PresseG: Dr. Matthias Gündel, Björn Katzorke Zuständige Kammern: Die in Deutschland zugelassene Gündel & Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbh unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer Braunschweig, Bruchtorwall 12, Braunschweig ( info(at)rak-braunschweig.de. Berufsrechtliche Regelungen der Rechtsanwälte: Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland) Informationen zu den für Rechtsanwälte geltenden Regelungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter Alle Rechte vorbehalten. Das Newsletter-Abonnement ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Alle redaktionellen Informationen in diesem Newsletter sind sorgfältig recherchiert. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernommen

6 6 werden. Weiterhin ist der Herausgeber nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Auch für unverlangt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommen werden. Dieser Newsletter ist Freeware und darf - unverändert, ohne Kürzungen und inklusive dieses Impressums - weitergegeben und dupliziert werden. Das Zitieren, auch auszugsweise, ist nur unter der Quellenangabe erlaubt. Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/innen in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äußerster Sorgfalt. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Homepage. Für Fragen, Anregungen und Kritik wenden Sie sich bitte an die Redaktion dieses Newsletters unter der -Adresse: info@gk-law.de Falls Sie sich wieder abmelden möchten, Ihre -Adresse ummelden möchten oder Sie unwissentlich von einem Dritten angemeldet worden sind, schicken Sie eine an: info@gk-law.de

Wesentliche Neuerungen in Sachen Produktinformationsblätter

Wesentliche Neuerungen in Sachen Produktinformationsblätter Liebe Leserinnen und Leser, in der Oktober-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de-Aktuell informieren wir über folgende Themen: Beratungspraxis Wesentliche Neuerungen für Produktinformationsblätter: Die

Mehr

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK

Freiheit + Verantwortung Standort Service. Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau IHK Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachmann/-frau Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichem und einem praktischen Teil Der schriftliche Teil gliedert

Mehr

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Sachkunde nachzuweisen. Z. B. kann bei der IHK eine Sachkundeprüfung abgelegt werden. Stand: 22. November 2011 Die Sachkunde 1. Wer benötigt die Sachkunde? Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Kapitalmarktes: Gesetzgebung

Mehr

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER

SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER MERKBLATT SACHKUNDENACHWEIS UND SACHKUNDEPRÜFUNG FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND VERSICHERUNGSBERATER ALLGEMEINES Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in Ausgabe 05/2013 unseres Newsletters GK-law.de- Aktuell informieren wir über eine Auswahl aktueller kapitalmarktrechtlicher Gesetzgebung und Rechtsprechung. Gesetzgebung Aktienrechtsnovelle

Mehr

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO

Erforderliche Unterlagen zur Erlaubniserteilung bei Gewerbeanmeldung 34 f GewO Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach 34f GewO (Stand: Juli 2013) Die Erteilung einer Erlaubnis nach 34 f Gewerbeordnung (GewO) kann nur erfolgen, wenn der Antragsteller persönlich zuverlässig ist,

Mehr

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK

Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK Stand: Mai 2013 Ansprechpartner: Christoph Müller Rechtsassessor, Bereich Recht und Steuern Telefon 07121 201-285 oder E-Mail: c.mueller@reutlingen.ihk.de

Mehr

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)

ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich

Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Stand: 21. Dezember 2011 Internet-Impressum: Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und

Mehr

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich:

Merk blatt. Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Stand: 1. Januar 2014 Merk blatt INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater erforderlich: Versicherungsvermittler und -berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung?

2. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung? Stand: Juni 2014 DIE SACHKUNDE 1. Allgemeines zum Sachkundenachweis Grundsätzlich benötigt jeder, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig werden möchte, die Erlaubnis

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur

Mehr

Sonder-Newsletter. zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes

Sonder-Newsletter. zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Sonder-Newsletter zum Entwurf des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes Der aktuelle Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet Referent: Rechtsanwalt Wolfgang Lehner IVD-Immobilientag Rheinland- Pfalz am 30.10.2009 in Mainz 2 Grundsätze Es gibt hinsichtlich der Entstehung und der Durchsetzung des Provisionsanspruchs kein spezielles

Mehr

Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg

Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg Firma Finest Brokers GmbH Weinbergweg 2 97080 Würzburg Tel.: 0931 / 460 09 61 Fax: 0931 / 460 09 68 service@finest-brokers.de Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen JavaScript aktivieren,

Mehr

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn*

Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Bereich Sach- und Fachkundeprüfung Merkblatt zur Februar 2007 Sachkundeprüfung VersicherungsvermittlerIn/-beraterIn* Anmerkung: Wir haben in dieser Fassung bereits den Verordnungsentwurf vom 18.12.2006

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in unserer letzten GK-law.de-Aktuell (Ausgabe 10/10) für dieses Jahr berichten wir über folgende Themen: Dauerbaustelle Aktienrecht: Das Bundesministerium der Justiz hat einen

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in unserer GK-law.de-Aktuell Ausgabe 08/2010 berichten wir über folgende Themen: Anlegerstärkungsgesetz: Der durch die Bundesregierung beschlossene Entwurf beinhaltet Neues

Mehr

1. Weniger Steuern zahlen

1. Weniger Steuern zahlen 1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet

Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Pflegende Angehörige Online Ihre Plattform im Internet Wissen Wichtiges Wissen rund um Pflege Unterstützung Professionelle Beratung Austausch und Kontakt Erfahrungen & Rat mit anderen Angehörigen austauschen

Mehr

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner

Mehr

Verwendung des IDS Backup Systems unter Windows 2000

Verwendung des IDS Backup Systems unter Windows 2000 Verwendung des IDS Backup Systems unter Windows 2000 1. Download der Software Netbackup2000 Unter der Adresse http://www.ids-mannheim.de/zdv/lokal/dienste/backup finden Sie die Software Netbackup2000.

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Leichte-Sprache-Bilder

Leichte-Sprache-Bilder Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Geld verdienen als Affiliate

Geld verdienen als Affiliate Geld verdienen als Affiliate Wie Sie Top-Provisionen mit dieser revolutionären und doch sehr einfachen Marketing-Methode erhalten! So starten Sie Ihr Business richtig! Eine Einführung in Affiliate-Marketing

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind.

Diese Verpflichtung trifft auch produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Inhaber einer Erlaubnisbefreiung nach 34 d Abs. 3 GewO sind. Informationspflichten beim ersten Geschäftskontakt I. Pflichtangaben nach 11 VersVermV Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) haben gewerbetreibende Versicherungsvermittler

Mehr

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 108525 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Versicherungsvermittler, -berater Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter,

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und berater erforderlich: Versicherungsvermittler und berater unterliegen einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht nach 11a,

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Online-Fragebogen Ansprüche bei Fondsbeteiligung - Hintergrundinformationen

Online-Fragebogen Ansprüche bei Fondsbeteiligung - Hintergrundinformationen Per Post/Fax/Mail an: Anwaltskanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann Freihofstr. 6 73730 Esslingen Fax: 0711-368438 Mail: info@hh-h.de Gesellschafter/in Adresse Telefon: geschäftlich: Fax E-Mail privat: Genaue

Mehr

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater

Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Internet-Impressum Zusätzliche Angaben für Versicherungsvermittler und -berater, Finanzanlagenvermittler und Honorar- Finanzanlagenberater Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler

Mehr

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013

MERKBLATT. Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 MERKBLATT Grauer Kapitalmarkt erneut reguliert Änderungen für Finanzanlagenvermittler ab dem 22. Juli 2013 Vermittler von Finanzanlagen des so genannten grauen Kapitalmarktes müssen sich ab dem 22. Juli

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de Aktuell sind dies unsere Themen aus dem Bereich kapitalmarktrechtlicher Rechtsprechung und Beratungspraxis: Rechtsprechung

Mehr

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013

Herzlich willkommen. Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler 28.2.2013 Herzlich willkommen Vermittlertreff für Finanzanlagen-und Versicherungsvermittler Vermittlertreff Chart-Nr. 1 Agenda I II III Das neue Finanzanlagenvermittlerrecht: Überblick und Fragen aus der Praxis

Mehr

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH

Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Impressum Wiegmann-Dialog GmbH Angaben gemäß 5 TMG: Wiegmann-Dialog GmbH Dingbreite 16 32469 Petershagen Vertreten durch: Falk Wiegmann Kontakt: Telefon: 05702 820-0 Telefax: 05702 820-140 E-Mail: info@wiegmann-online.de

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Schnellstart - Checkliste

Schnellstart - Checkliste Schnellstart - Checkliste http://www.ollis-tipps.de/schnellstart-in-7-schritten/ Copyright Olaf Ebers / http://www.ollis-tipps.de/ - Alle Rechte vorbehalten - weltweit Seite 1 von 6 Einleitung Mein Name

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO

Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Neue Regeln für Immobiliendarlehensvermittler gemäß 34i GewO Stand: Dezember 2015 Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, daher können sich bei den folgenden Informationen noch

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

mit Ablauf des 02.11.2011 endete die Abstimmungsfrist des am 05.10.2011 eingeleiteten Umlaufverfahrens.

mit Ablauf des 02.11.2011 endete die Abstimmungsfrist des am 05.10.2011 eingeleiteten Umlaufverfahrens. Bonner Str. 323 50968 Köln An alle Anleger und Anlegerinnen der Köln, den 08. November 2011 Ihre Beteiligung an der (DDF II) Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger mit Ablauf des 02.11.2011 endete

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

Liebe Leserinnen und Leser, Liebe Leserinnen und Leser, in der März-Ausgabe unseres Newsletters GK-law.de - Aktuell berichten wir über folgende Themen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Beratungspraxis im Bereich des Kapitalmarktes:

Mehr

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit

Mehr

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT

INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT MERKBLATT Recht und Fairplay INFORMATIONSPFLICHTEN BEIM ERSTEN GESCHÄFTS- KONTAKT Nach 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und beratung (VersVermV) haben Versicherungsvermittler und berater

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041

Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Nr. 12-1/Dezember 2005-Januar 2006. A 12041 Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg. Postfach 1820. 53008 Bonn Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Sparkassen-Finanzgruppe Wenn man sich zur

Mehr

Gründung einer Personengesellschaft

Gründung einer Personengesellschaft Gründung einer Personengesellschaft Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HBG) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB): - Die Personengesellschaften:

Mehr

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum)

Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum) Anbieterkennzeichnung im Internet (Webimpressum) Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft Unternehmen, die sich mit einer Website im Internet präsentieren, müssen nach 5 Telemediengesetz (TMG) ein

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu.

Schritte 4. Lesetexte 13. Kosten für ein Girokonto vergleichen. 1. Was passt? Ordnen Sie zu. Kosten für ein Girokonto vergleichen 1. Was passt? Ordnen Sie zu. a. die Buchung, -en b. die Auszahlung, -en c. der Dauerauftrag, - e d. die Überweisung, -en e. die Filiale, -n f. der Kontoauszug, - e

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.

Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger

Mehr

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems FACHTAGUNG 2015 24. September 2015 Hattingen (Ruhr) FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems Im Schuljahr 2013/14 gab es 5.692 Privatschulen (Ersatzschulen). Diese unterteilen sich in 3.527 allgemeinbildende

Mehr

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung

Aktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung 1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber

Mehr

Was ist clevere Altersvorsorge?

Was ist clevere Altersvorsorge? Was ist clevere Altersvorsorge? Um eine gute Altersvorsorge zu erreichen, ist es clever einen unabhängigen Berater auszuwählen Angestellte bzw. Berater von Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und

Mehr

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH)

LEISTUNGEN. Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung. Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung LEISTUNGEN Rainer Maria Löckener Dipl.-Betriebswirt (FH) Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung Nordbayern Wittelsbacherstraße

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.

Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft. Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna

Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds.

Joachim Merkel. Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Joachim Merkel Versicherungsvergleich. Finanzierungen. Investmentfonds. Unabhängige Beratung seit 1991 Person Ich bin Geschäftsführer mit über 20 Jahren Erfahrung in der Versicherungsberatung. Seit 1991

Mehr

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe

Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 5. IVZ-Newsletter EUVermRili und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, der Bundesrat hat am 11. Mai 2007 in seiner 833. Sitzung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter

Mehr