big shot Erben und Schenken Service-Info Jänner 2009 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer
|
|
- Fritz Schumacher
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 big shot Erben und Schenken Jänner 2009 Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Service-Info 24
2 Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem Handbuch enthaltenen Informationen werden von der ÖVP Oberösterreich ( OÖVP ) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die angebotenen Informationen werden von der OÖVP mit größtmöglicher Sorgfalt erarbeitet; für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann die OÖVP jedoch keine Gewähr übernehmen und weist darauf hin, dass diese Informationen nicht die individuelle qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ersetzen können. Jegliche Haftung für Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen, wird ausgeschlossen. Seite 2
3 Liebe Schenkende und Erbende! Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann Fast jeder Mensch kommt einmal in die Situation, etwas zu erben oder zu vererben. Leider kommt es in diesem Bereich immer wieder zu Streitigkeiten. Daher ist es richtig und wichtig sich recht zeitig zu informieren, um sich und seinen Angehörigen Probleme und Familien-Zwistigkeiten zu ersparen. Mit dieser Service-Broschüre wollen wir über die wichtigsten Eckpunkte des Erbrechts informieren und dadurch all jenen Menschen Hilfe bei der Beantwortung wichtiger Erbrechtsfragen anbieten. Der Inhalt dieses Service-Falters reicht vom allgemeinen Erbrecht angefangen, über die gesetzliche Erbfolge und die Erbschaftsbesteuerung bis hin zum Testament. Sollten Sie darüber hinaus noch Rat und Hilfe in Erbrechtsfragen brauchen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter von der Serviceabteilung der OÖVP unter 0732 / und hippesroither@ooevp.at gerne zur Verfügung. LAbg. Mag. Michael Strugl Landegeschäftsführer Dr. Josef Pühringer Landeshauptmann LAbg. Mag. Michael Strugl Landesgeschäftsführer Seite 3
4 I. Ausgangsbeispiel Ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt je zur Hälfte ein Ein familienhaus, welches von ihnen gemeinsam mit einem Kind bewohnt wird. Das zweite Kind ist ausgezogen und lebt woanders. Das noch im Haus lebende Kind zeigt Interesse an der Übernahme des Hauses unter der Voraussetzung, dass die Übernahme für ihn/sie leistbar ist, d.h. es wird darauf ankommen, was einerseits die Eltern als Gegenleistung für diese Übergabe erwarten, andererseits was an das weichende Kind auszubezahlen ist. Die häufig in diesem Fall gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer Übergabe: Ist es besser, die Liegenschaft zu Lebzeiten zu verschenken oder nach dem Tod zu vererben? Wie kann der Verbleib der Übergeber im Haus gesichert werden? Wieviel bekommt das weichende Kind? Welche Abgaben (Steuern, Gebühren, etc) sind zu erwarten? 1) Schenken oder Vererben? Aus steuerrechtlicher Sicht macht es keinen Unterschied, eine Liegenschaft zu verschenken oder nach dem Tod zu vererben. Der Verfassungsgerichtshof hat das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz aufgehoben, sodass grundsätzlich seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr anfällt. Bei Schenkungen von Liegenschaften fällt nunmehr Grunderwerbsteuer an. Diese beträgt je nach dem Grad der Verwandschaft zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer 2% bzw. 3,5% des dreifachen Einheitswertes. Aus zivilrechtlicher Sicht führt sowohl das Vererben als auch das Schenken zum gleichen Ergebnis, nämlich zu jenem, dass der Geschenkgeber oder Erblasser in jedem Fall das Eigentum an der geschenkten bzw. vererbten Sache verliert, ohne dass er dafür eine Gegenleistung bekommt und ohne dass es ihm weiterhin möglich ist, auf die geschenkte oder vererbte Sache Einfluss zu nehmen. Das bedeutet, dass im Fall der Schenkung der Verbleib der Geschenkgeber im verschenkten Haus nicht mehr gesichert wäre. Soll hierfür jedoch Sorge getragen werden, verbleibt die Möglichkeit der gemischten Schenkung oder anders bezeichnet der Übergabe zu Lebzeiten. 2) Die Übergabe zu Lebzeiten verbunden mit Gegenleistungen Bei dieser Art der Übergabe einer Liegenschaft ist es möglich, dass sich die Übergeber Gegenleistungen ausbedingen, die eine mehr oder weniger weitreichende Einflussmöglichkeit auf die übergebene Sache gewährleistet. Der Regelfall dabei ist die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes in Verbindung mit einem Pflege- und Seite 4
5 Betreuungsrecht zugunsten der Übergeber, die der Übernehmer zu dulden bzw. zu leisten verpflichtet ist. Diese Gegenleistungen werden zur Absicherung auch ins Grundbuch eingetragen, sind dadurch verdinglicht und gelten auch für alle Rechtsnachfolger des Übernehmers, die als Erwerber und Neueigentümer an die im Übergabsvertrag ausbedungenen Gegenleistungen weiterhin gebunden sind. Mit Hilfe der Vereinbarung eines Belastungs- und Veräußerungs verbotes ist es den Übergebern überdies möglich, die Veräußerung und Belastung der übergebenen Liegenschaft mit Hypotheken ohne deren ausdrückliche schriftliche und notariell beglaubigte Zustimmung zu verhindern. Weitere Gegenleistungen, wie die Ausbedingung eines Fruchtgenussrechtes, der klassischen Ausgedingeleistungen im Bereich der bäuerlichen Übergabe wie Verpflegung und Kost, Übernahme der Begräbniskosten usw. sind ebenso möglich wie die Verpflichtung des Übernehmers zur Leistung eines Auszahlungsbetrages an weichende Geschwister. 3) Die Auszahlung an weichende Kinder Sowohl die Höhe des Auszahlungsbetrages als auch die Zahlungsmodalität über den Abfindungsbetrag an ein weichendes Kind ist grundsätzlich von den Vertragsparteien frei zu vereinbaren. Diesen steht es frei, sich im Einvernehmen über einen Betrag zu einigen oder steht es dem weichenden Kind ebenso frei auf einen solchen Auszahlungsbetrag zu verzichten. Zu welcher Lösung auch immer man sich dabei entscheidet, empfiehlt sich zur Wahrung der Rechtssicherheit unbedingt der Abschluss eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtvertrages. Mit einer solchen Verzichtserklärung verzichtet das weichende Kind für sich und seine Nachkommen auf die Geltend machung von Erb- bzw. Pflichtteilsansprüchen ganz allgemein oder je nach Wunsch speziell im Hinblick auf die übergebene Liegenschaft. Auf den Unterschied zwischen Erbverzicht und Pflichtteilverzicht sowie auf jenen Fall, dass zwischen den Vertragsparteien kein Einvernehmen über die Höhe des Pflichtteiles besteht, wird im Folgenden unter Artikel III noch eingegangen. In jedem Fall sei jedoch darauf hingewiesen, dass für die rechtswirksame Vereinbarung sowohl eines Erb- als auch eines Pflichtteilsverzichtes der Abschluss eines Notariatsaktes unbedingt erforderlich ist; selbst die schriftliche Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichtes und die Unterschrift des Verzichtenden ist ohne der Notariatsaktsform unwirksam und nichtig. Seite 5
6 4) Steuern und Gebühren bei Schenkung oder Übergabe Im Falle der Schenkung oder Vererbung ist seit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer mit 1. August 2008 der dreifache Einheitswert die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die Grunderwerbsteuer beträgt innerhalb der Familie (= Ehegatten, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Schwiegerkinder...) 2 Prozent der Bemessungsgrundlage und mit sonstigen Personen 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei der Übergabe zu Lebzeiten bemisst sich die Steuer nicht nach dem dreifachen Einheitswert, sondern nach der Gegenleistung, die der Übernehmer an die Übergeber erbringt. Mit anderen Worten: Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist die Summe aller Gegenleistungen, wie zum Beispiel das nach dem Bewertungsgesetz kapitalisierte Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Auszahlungsbetrag an die weichenden Geschwister. Da diese Gegenleistungen den dreifachen Einheitswert in aller Regel übersteigen, wird man im Einzelfall zu prüfen haben, ob die Übergabe zu Lebzeiten sinnvoll ist und welche Faktoren hinzukommen, die für eine Übergabe zu Lebzeiten sprechen. Aus zivilrechtlicher Sicht bietet eine Übergabe zu Lebzeiten für beide Vertragsparteien Vorteile, weil einerseits der Übergeber nach wie vor Rechte an der Liegenschaft behält, andererseits der Übernehmer motiviert ist, das Haus zu erhalten und notwendige Investitionen zu tätigen. Oft werden Übergaben gemacht, um einen Erhalt des angesparten Vermögens in der Familie zu sichern. In jedem Fall jedoch sind anlässlich der Grundbuchseintragung 1 Prozent Eintragungsgebühr vom dreifachen Einheitswert bzw. von der Gegenleistung an das Grundbuchsgericht zu entrichten. Es bestehen weitgehende Steuererleichterungen bei Übergaben von Unternehmen, landwirtschaftslichen Betrieben und Übergaben zwischen Ehegatten, die der Anschaffung einer gemeinsamen Ehewohnung von bis zu 150 m² dienen. 6) Was geschieht, wenn dem Übernehmer nach erfolgter Übergabe etwas zustößt? Sollte nach erfolgter Übergabe der Fall eintreten, dass der Übernehmer und Liegenschaftseigentümer vor den Übergebern verstirbt, spielt das für die Rechtsposition der Übergeber keine Rolle, da deren Rechte im Grundbuch eingetragen sind und somit auf allfällige Erben übergehen. Anlässlich der Errichtung des Übergabsvertrages sollte jedoch von jedem Notar darauf hingewiesen werden, wer im Fall des Ablebens des Übernehmers Eigentümer der Liegenschaft wird und ob allenfalls ein Testament vom Übernehmer zu errichten wäre, um den Eigentümerwechsel für den Fall des Ablebens des Übernehmers vorweg zu regeln. Seite 6
7 II. Die Erbschaft 1) Das Verlassenschaftsverfahren Wenn in Österreich ein Mensch verstirbt, dann meldet in der Regel das Bestattungsunternehmen den Todesfall an das örtliche Standesamt. Das Standesamt übermittelt an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte die sogenannte Sterbemitteilung, die an den zuständigen Notar als Gerichtskommissär zur Errichtung der Todesfallaufnahme und Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung weitergeleitet wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Notar als Gerichtskommissär amtswegig für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, jedoch alle Erben im Einvernehmen einen sogenannten Erbenmachthaber (in der Regel ein Notar oder Rechtsanwalt) mit der Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung beauftragen können. Der Erbenmachthaber übernimmt zum Teil die Funktionen des zuständigen Notars und führt das Verlassenschaftsverfahren gemeinsam mit dem zuständigen Notar durch. Mit der Beauftragung eines Notars als Erbenmachthaber sind keine zusätzlichen Kosten verbunden, weil diese abschließend durch das Gerichtskommissionstarifgesetz geregelt sind. Es ist somit weitgehend die freie Wahl des Notars unabhängig vom Wohnsitz des Verstorbenen gewährleistet. 2) Der Nachlass Der Nachlass oder die Verlassenschaft ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen. Dieser beinhaltet alle Aktiva und Passiva, alle Forderungen des Erblassers oder gegen den Erblasser, Patent- und Urheberrechte, vertragliche Ansprüche, Verpflichtungen aus Unterhaltsansprüchen, Gesellschafterrechte, sofern ein Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, usw. 3) Sonderfälle Lebensversicherungen, die auf einen bestimmten Bezugsberechtigten lauten oder auch solche, die laut Versicherungspolizze auf Überbringer lauten, jedoch zu Lebzeiten vom Erblasser einer bestimmten Person zugewendet wurden, zählen ebensowenig zum Nachlass wie Abfertigungsansprüche im Todesfall, die den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser verpflicht war, direkt zukommen. Einen weiteren Sonderfall stellen Miet- und Pachtrechte dar, die in der Regel frei vererblich sind, sofern nicht auf Mieterseite auf Grund des Mietrechtsgesetzes eine Sonderrechtsnachfolge angeordnet ist, wie dies z.b. bei Ehegatten, Verwandten in gerader Linie, Geschwister und im Besonderen bei Lebensgefährten der Fall ist, die mit Seite 7
8 dem Erblasser mindestens drei Jahre in der gegenständlichen Wohnung in Lebensgemeinschaft gelebt haben. 4) Erbschaftssteuer Da es keine Erbschaftssteuer mehr gibt, fällt für in Österreich gelegenes Vermögen in aller Regel keine Erbschaftssteuer an. Wie oben beschrieben fällt aber - wie auch bei Schenkungen zu Lebzeiten - bei Liegenschaften Grunderwerbsteuer und bei Grundbuchseintragung Eintragungsgebühr an. Viele an Österreich angrenzende Staaten kennen jedoch nach wie vor eine Erbschaftssteuer. Sollte daher ein Auslandsbezug bestehen (z.b. Vermögen im Ausland, Kind lebt im Ausland) kann dennoch eine Erbschaftssteuer im Ausland zu entrichten sein. III. Erbrechtstitel 1) Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge gelangt immer dann zur Anwendung, wenn es keine letztwilligen Anordnungen des Erblassers (zb. Testament, Erbvertrag...) gibt. Die gesetzliche Erbquote beträgt für Kinder 2/3 und für den Ehegatten 1/3 des Nachlasses. In Ermangelung leiblicher Nachkommen erbt der Ehegatte 2/3 neben den Eltern des Erblassers, die dann eine Erbquote in Höhe von 1/3 bekommen. Sind die Eltern des Verstorbenen bereits vorverstorben kommen die Geschwister nach den Eltern zum Zug. Sind auch keine Geschwister vorhanden, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es für ein kinderloses Ehepaar unbedingt empfehlenswert ist, ein Testament zu errichten, wenn nicht gewünscht ist, das der überlebende Ehegatte den Nachlass mit den Geschwistern des Erblassers zu teilen hat. Hat ein Erblasser keinen Ehegatten, erben seine Nachkommen den gesamten Nachlass. In Ermangelung von Nachkommen erben die Eltern und deren Nachkommen, in Ermangelung dieser die Großeltern und deren Nachkommen und sind auch solche nicht vorhanden die Urgroßeltern. Sind keine solchen Verwandten vorhanden, fällt der Nachlass dem Staat zu. Außereheliche Kinder und Adoptivkinder sind den leiblichen Nachkommen völlig gleichgestellt. 2) Testament Dem Erblasser ist es möglich, zu Lebzeiten von der Regelung der gesetzlichen Erbfolge durch die Errichtung eines Testamentes Seite 8
9 abzugehen, wobei ihm hierbei durch das Pflichtteilsrecht Grenzen gesetzt sind, worauf in der Folge noch eingegangen wird. Zu den Formerfordernissen eines Testamentes siehe Artikel IV. 3) Erbvertrag Ehegatten ist es möglich eine letztwillige Anordnung nicht nur einseitig zu treffen sondern sich vertraglich und damit einseitig unwiderruflich zum Erben einzusetzen. Ein solcher Vertrag bedarf der Notariatsaktsform und ist nur in beiderseitigem Einvernehmen wieder aufzuheben. Der Erbvertrag ist der stärkste Erbrechtstitel, den das österreichische ABGB vorsieht. 4) Der Pflichtteil Wie bereits ausgeführt, kann gewissen nahen Angehörigen das Erbrecht nicht zur Gänze entzogen werden. Liegen keine Enterbungs- oder Erbunwürdigkeitsgründe vor, haben diese nächsten Verwandten zumindest den sogenannten Pflichtteil zu bekommen. Der Pflichtteil beträgt für Nachkommen und den Ehegatten der Höhe nach die Hälfte dessen, was diese auf Grund der gesetzliche Erbfolge bekommen hätten. In Ermangelung von Nachkommen sind die Vorfahren pflichtteilsberechtigt, die 1/3 ihres gesetzlichen Erbteiles zu bekommen haben. Der Pflichtteil gebührt vom reinen Nachlass, d.h. vom tatsächlichen Vermögen des Erblassers, vermindert um die Verlassenschaftspassiva (Begräbniskosten, Schulden, Verfahrenskosten). Es handelt sich dabei um einen Geldanspruch. Bei Liegenschaften ist für die Bewertung der tatsächliche Verkehrswert maßgeblich. Einigen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter im Verlassenschaftsverfahren nicht über die Höhe des Pflichtteils, kann jeder Pflichtteilsberechtigte die Schätzung des Nachlasses auf Kosten des Nachlasses begehren. In der Regel bietet der abhandlungsbeauftragte Notar bei der Ermittlung der Höhe des Pflichtteiles im Verlassenschaftsverfahren Hilfestellung, die wesentlich zur Streitvermeidung bzw. Streitbeilegung beiträgt. 5) Pflichtteilsminderung Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser die Kürzung des Pflichtteiles auf die Hälfte in einem Testament zusätzlich anordnen. 6) Enterbung Enterbung bedeutet Entzug des Pflichtteiles und kann nur auf Grund bestimmter Enterbungsgründe, die das Gesetz aufzählt, angeordnet werden. Dies ist dann möglich, wenn ein Kind den Erblasser in einer Notsituation hilflos alleingelassen hat, wenn es wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen Seite 9
10 oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt. Aus den gleichen Gründen können der Ehegatte und die Eltern enterbt werden; der Ehegatte außerdem dann, wenn er seine Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat. 7) Erbunwürdigkeit Erbunwürdigkeit bedeutet, dass ein Erbe sein Erbrecht kraft Gesetzes verliert, ohne dass es einer zusätzlichen Anordnung durch den Erblasser bedarf. Erfasst sind hierbei schwere Verfehlungen und Angriffe gegen den Erblasser, die Ausübung von Zwang oder List an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens des Erblassers, die Testamentsfälschung oder unterdrückung. 8) Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht Mittels Vertrages, der zu Lebzeiten zwischen Erblasser und Erben abgeschlossen werden kann und der zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes bedarf, kann ein Erbe auf sein Erb- und/oder Pflichtteilssrecht verzichten. Für den Fall der Abgabe eines Erbverzichtes fällt ein solcher Erbe komplett aus der Erbquote heraus und wird im Erbfall so behandelt, als wäre er gar nicht vorhanden. Mit der Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter jedoch nicht auf sein Erbrecht sondern nur auf die Geltendmachung eines Pflichtteiles für den Fall, dass eine andere Person zum Erben bestimmt wurde. Nach Abgabe eines Pflichtteilsverzichtes ist es jedoch für den Verzichtenden nach wie vor möglich, Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf Grund des Gesetzes oder eines Testamentes letztwillige Zuwendungen zu bekommen. 9) Pflichtteilsanrechnung Über Verlangen eines Erben oder Pflichtteilsberechtigten haben sich andere Pflichtteilsberechtigte alle letztwilligen Zuwendungen, alle Zuwendungen unter Lebenden, die als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet wurden, sofern diese Einrechnung ausdrücklich vereinbart war, das Heiratsgut, die Ausstattung, Zuwendungen für den Berufseintritt oder solche Zuwendungen einrechnen zu lassen, die vom Erblasser in der Form gegeben wurden, als dieser Schulden für ein volljähriges Kind übernommen hat. 10) Schenkungsanrechnung Vom Gesetzgeber wurde es als ungerecht empfunden, würde ein Erblasser einen Pflichtteilsanspruch eines Kindes dadurch vereiteln können, in dem er einem anderen Kind bereits zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen zuwendet, mit der Absicht, dass in seinem Ablebensfall kein Nachlass mehr vorhanden wäre, worauf das pflichtteilsberechtigte Kind würde Anspruch erheben können. Seite 10
11 Zu diesem Zweck gibt es das Institut der Schenkungsanrechnung, welches ermöglicht, dass Geschenke, die an andere pflichtteilsberechtigte Personen zu Lebzeiten gegeben wurden über Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten rechnerisch in den Nachlass einzubeziehen sind und der seinerzeitige Geschenknehmer im Ablebensfall des Geschenkgebers an den Pflichtteilsberechtigten den vollen Pflichtteil auszuzahlen hat. Dieser Schenkungspflichtteilsanspruch verjährt nie sofern der Geschenknehmer ebenfalls eine pflichtteilsberechtigte Person ist. Im anderen Fall besteht ein Schenkungspflichtteilsanspruch nur dann, wenn der Erblasser innerhalb von zwei Jahren ab der Schenkung verstirbt. IV. Die letztwillige Anordnung 1) Testament Mit der Erbeinsetzung in einem Testament und einer aufgrund dieses Testamentes abgegebenen Erbantrittserklärung übernimmt der Begünstigte im Ablebensfall des Testators den Nachlass mit allen Aktiven und Passiven, rückt in dessen Rechtsposition auf und es tritt beim Erben die sogenannte Universalrechtsnachfolge ein. Wesentlich für ein Testament ist die Anordnung der Erbseinsetzung zur Gänze oder zu einer bestimmten Quote des Nachlasses. Werden nur bestimmte Gegenstände vermacht, handelt es sich nicht um ein Testament sondern um ein Kodizill. Ein Testament ist formgültig, wenn es eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Bei einem fremdhändigen Testament sind neben der Unterschrift des Testators auch drei Unterschriften von unabhängigen, mindestens 18-jährigen Zeugen erforderlich, von denen zum Zeitpunkt der Unterschrift des Testators wenigstens zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Die Unabhängigkeit der Zeugen bedeutet, dass diese weder mit dem Testator noch mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert sein dürfen. Die Zeugen müssen überdies auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen, um zu verdeutlichen wer Testator und wer Zeuge ist. 2) Fehlerquellen Oft kommt es vor, dass ein Testator sein Testament mit Schreibmaschine oder Computer verfasst und anschließend eigenhändig unterschreibt. Mangels Vorliegens einer eigenhändig geschriebenen letztwilligen Anordnung ist dieses Testament ungültig. Oftmals beschließen Ehegatten zuhause ein Testament zu schreiben. Einer der Ehe- Seite 11
12 gatten schreibt das gemeinsame Testament und unterschreibt; der zweite Ehegatte unterschreibt lediglich das vom anderen Ehegatten verfasste Testament. Für den Ehegatten, der dieses Testament geschrieben hat, ist es gültig, für den anderen ungültig, was im Ablebensfall zu äußerst unliebsamen Überraschungen führen kann. Häufige Fehlerquelle ist auch, dass nur zwei Zeugen beigezogen werden oder dass einer der Zeugen bei seiner Unterschrift nicht anmerkt, dass er als Testamentszeuge unterschreibt. 3) Hinterlegung Aufgrund der Fehleranfälligkeit sowohl beim Verfassen des Testamentes in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht empfiehlt es sich, einen Notar zu Rate zu ziehen. Dieser garantiert nicht nur die fehlerfreie Abfassung eines Testamentes sondern bietet anlässlich der Testamentserrichtung auch eine umfassende Beratung zum Thema Erben und Vererben und garantiert weiters die ordnungsgemäße Verwahrung des Testamentes. Die Hinterlegung des Testamentes bei einem Notar ist überdies mit der Registrierung dieser letztwilligen Anordnung im Zentralen Testamentsregister verbunden. Der Sinn dieser Registrierung ist der, dass im Ablebensfall der abhandlungsbeauftragte Notar als Gerichtskommissär an das Zentrale Testamentsregister eine Anfrage richtet, ob zum Erblasser irgendwo in Österreich ein Testament registriert ist, womit jeder Testator die Gewährleistung hat, dass sein Testament im Ablebensfall auch wirklich gefunden wird und vor unbefugtem Zugriff von dritter Seite geschützt ist. Die Verpflichtung des Notars zur Amtsverschwiegenheit ist für jeden Testator Garantie dafür, dass nur er persönlich Auskunft über sein hinterlegtes Testament bekommt, welches er selbstverständlich jederzeit ändern kann. Die Kosten für ein solch professionell errichtetes Testament bewegen sich inklusive der Hinterlegung, der Registrierungsgebühr im Zentralen Testamentsregister und der gesetzlichen Umsatzsteuer in der Regel um EUR 200, ; eine Investition, die sich im Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen für den Fall einer fehlerhaften oder nichtigen letztwilligen Anordnung sicherlich lohnen dürfte. Seite 12
13 Notizen Seite 13
14 Ihre Ansprechpartner in den Bezirken OÖVP Bezirksparteisekretariate BRAUNAU Klaus Mühlbacher, Lederergasse Braunau, Tel: 07722/63371 EFERDING Christopher Doms, Starhembergstr Eferding, Tel: 07272/2603 FREISTADT Gerhard Mark, Hauptplatz Freistadt, Tel: 07942/72371 GMUNDEN Gabriel Grabner, Tagwerkerstraße Gmunden, Tel: 07612/77200 GRIESKIRCHEN Mag. Andreas Zahrhuber, Stadtplatz Grieskirchen, Tel: 07248/62462 KIRCHDORF Wolfgang Brandstätter, Kalvarienbergstr Kirchdorf, Tel: 07582/60777 LINZ-LAND Mag. Franz Ebner, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/ LINZ-STADT Markus Spannring, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/ PERG Bettina Bernhart, Herrenstraße Perg, Tel: 07262/52626 RIED Mag. Günther Lengauer, Bahnhofstraße 13/ Ried, Tel: 07752/82256 ROHRBACH Gertraud Scheiblberger, Stadtplatz Rohrbach, Tel: 07289/8145 SCHÄRDING Mag. Marianne Reininger, Linzer Straße Schärding, Tel: 07712/2478 STEYR-LAND Mag. Anita Haider, Klosterstraße Garsten, Tel: 07252/53164 STEYR-STADT Bgm. Helmut Templ, Promenade Steyr, Tel: 07252/53178 URFAHR-UMGEBUNG Johannes Kapl, Obere Donaulände Linz, Tel: 0732/775152(53) VÖCKLABRUCK Stefan Büchler, Stadtplatz Vöcklabruck, Tel: 07672/23555 WELS-LAND Johann Ziegelböck, Dr. Koss-Str Wels, Tel: 07242/47642 WELS-STADT Markus Wiesinger, Dr. Koss-Str Wels, Tel: 07242/46869 Seite 14
15 OÖVP Service Serviceabteilung Oberösterreichische Volkspartei Obere Donaulände Linz service@ooevp.at 0732 / Mitarbeiter: Florian Hippesroither (-231) Johannes Pracher (-235) Mag. Katrin Brandmayer (-236) Edith Kerschbaummayr (-233) Ulrike Hartl (-234) Orientierung Medieninhaber und Herausgeber: Österreichische Volkspartei, Landesleitung Oberösterreich, Heinrich-Gleißner-Haus, Serviceabteilung Obere Donaulände 7, 4010 Linz Redaktion: Dr. Christian Radetic Name Adresse PLZ / Ort An die OÖVP Serviceabteilung Obere Donaulände Linz
16 Folgende SERVICE-Informationen stellen wir Ihnen auf Anforderung gerne zur Verfügung. Abschnitt abtrennen und an uns senden. Die Bestellung ist auch online unter: möglich INFO 1 INFO 2 INFO 3 INFO 4 INFO 5 INFO 6 INFO 7 INFO 9 INFO 10 INFO 11 INFO 12 INFO 13 Eigenheim Fertigstellungsdarlehen und Hauskaufdarlehen Förderung für alternative Energieanlagen Sicherheit im Wohnbau Wohnhaussanierung Formel 35+3 (Grundkaufbeihilfe und Hausratsdarlehen) Beihilfen und Stipendien für Schüler Familienratgeber Bundespflegegeld Urlaub für kinderreiche Familien Wohnbeihilfe Tipps für Lehrlinge INFO 14 Tipps für ältere Arbeitnehmer INFO 15 Vortrags- und Sprechtagsangebote INFO 16 Wichtige Fragen des Vereinsrechtes INFO 17 Veranstaltungssicherheitsgesetz INFO 18 Richtig bewerben INFO 19 Kinderbetreuungsgeld INFO 20 OÖ. Kinderbetreuungsbonus INFO 21 Vereinswesen INFO 22 Abfertigung NEU INFO 23 Gemeindemandatarebesteuerung INFO 24 Schenken & Erben INFO 25 Arbeitnehmerrecht INFO 26 Drogenschutzbroschüre INFO 27 Steuertipps für Arbeitnehmer INFO 28 Sitzungsknigge
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel
MehrErben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
MehrImmobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrErben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill
Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe
MehrINFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben
INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrEINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrNichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
MehrPlötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
MehrT A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
MehrErben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
MehrErbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1
1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist
MehrDer Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
MehrVorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrErbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrÜbertragung privater Liegenschaften
Übertragung privater Liegenschaften Erben und Schenken ohne Steuer geht das? Notar Dr. Hansjörg Brunner Notar Dr. Hansjörg Brunner Vererben oder Schenken? Vermögenserhalt in der Familie Vorsorgevollmacht
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrVermögensübertragung nach Wunsch
Vermögensübertragung nach Wunsch Was tun bei Scheidung, unehelichen Kindern oder Lebensgemeinschaft? Dr. Gottfried Schachinger Notariatskammer Salzburg 1 Fragestellungen Was tun bei: Scheidung... unehelichen
MehrDR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ Adresse: Rainerstraße 20 A-4020 Linz Telefon: 0732/600980 Telefax: 0732/600980-12 E-Mail: office@notar-fellner.at www.notar-fellner.at Die Vermögensweitergabe
MehrVorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
MehrSICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)
MehrErbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1
Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister
MehrFragebogen für Erblasser
Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand
MehrDr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2
Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe
MehrInhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
MehrProf. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
MehrErbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG
Erbrecht Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens: Die gesetzliche ErbfolgeDie letztwillige Anordnung (Testament)Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
Mehr14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDeutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015
Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%
MehrThema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
MehrReferent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
Mehr"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE"
"NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE" FAMILY MANAGEMENT BANKHAUS SPÄNGLER WirtschaftsBlatt UNTERNEHMENSNACHFOLGE DIE AUFGABE VIELVERSPRECHEND MEISTERN 03. März 2016 RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER
MehrNichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrGrundzüge des Erbrechtes
Grundzüge des Erbrechtes Unter Erbrecht versteht man all jene Vorschriften, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen betreffen. Das Erbrecht bestimmt also, auf wen die Güter und Verpflichtungen
MehrGestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrS t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
MehrDas liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
MehrWorkshop 3 Wie erstelle ich ein Testament?
Workshop 3 Dr. jur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte, Vaduz Freitag, 9. November 2007 Workshop 3 Themen Liechtensteinisches Erbrecht (FL-Bürger, andere Staatsbürgerschaft) Testament und
MehrMuster des Monats: Belastungsvollmacht. 3 Belastungsvollmacht ( 1 )
Muster des Monats: Belastungsvollmacht 3 Belastungsvollmacht ( 1 ) Um dem Käufer die Möglichkeit der Fremdfinanzierung des Kaufpreises zu geben, erteilt Verkäufer dem Käufer V o l l m a c h t, den verkauften
MehrMÄRZ 2011. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 I-3 Wx 222/10 Erben dritter Ordnung
März 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT MÄRZ 2011 OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 2 Wx 198/10 Ein Nachlasspfleger kann auch dann auf Antrag bestellt werden, wenn ein Gläubiger den Anspruch nicht sogleich
MehrDie Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel
Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
MehrInformationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
MehrDas liechtensteinische Erbrecht
Das liechtensteinische Erbrecht Was muss ich wissen, was sollte ich berücksichtigen? Dr. Vivien Gertsch Finanzerweg 3 FL-9496 Balzers Tel.: +423 384 35 92 Fax: +423 384 35 93 www.vip-beratung.com info@vip-beratung.com
MehrGrundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrMerkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrTestfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)
Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende
MehrUnternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung
Unternehmensnachfolge - Strategien zur Pflichtteilsreduzierung Der Tod des Unternehmers führt oft in eine für das Unternehmen Existenz bedrohende Krise. Insbesondere Pflichtteilsansprüche gefährden die
MehrErste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen
Beck kompakt Erste Hilfe im Erbrecht - Ein Ratgeber für Frauen von Susanne Reinhardt, Cornelie Kister 1. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 versorgt werden, unabhängig von ihrer persönlichen Beziehung
MehrFormel 35+3 Grundkaufbeihilfe. Service-Info. Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer. Jänner 2010
Formel 35+3 Grundkaufbeihilfe Jänner 2010 6 Service-Info Eine Initiative von Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer Formel 35+3 Grundkaufbeihilfe I Nr. 6 Haftungsausschluss: Die in dieser Broschüre bzw. diesem
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrInsbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.
Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrAlarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
MehrErben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrVererbung eines Ferienhauses in Frankreich
Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.
MehrDas Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.
Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrNachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
MehrDas Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II
Das Wichtigste in Kürze zur Erbenhaftung nach 35 SGB II Zentrale, SP II 21 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlagen und Herleitung der Erbenhaftung 3 2. Eintritt der Erbenhaftung 3 3. Umfang und Beschränkung
MehrRichtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
MehrScheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
MehrEhe- und Erbrecht. Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht
Ehe- und Erbrecht 10. November 2011 Dr. iur. Alexandra Zeiter Rechtsanwältin / Fachanwältin SAV Erbrecht Übersicht I. Zu meiner Person II. III. IV. Was bedeutet erben? Wer erbt nach Gesetz wie viel? 1.
MehrDie Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge. - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge?
HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT Die Instrumente der lebzeitigen Vermögensnachfolge - Wann ist eine Familiengesellschaft ein relevantes Mittel der vorweggenommenen Erbfolge? - convocat GbR, München www.convocat.de
MehrMELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
MehrVererben und Verschenken an ein behindertes Kind
Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung
MehrVorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat
MehrImmobilien richtig weitergeben und vererben.
Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal
MehrKanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige
MehrHandwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer
MehrMonika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrFrohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.
Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrErbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
Mehr