Vermittlung von europäischen Haushaltshilfen

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1 Vermittlung von europäischen Haushaltshilfen EIN SERVICE DER ZAV Menschen, die pflegebedürftig werden, wollen in der Regel weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben. Die Beschäftigung von Haushaltshilfen kann für sie und ihre Angehörigen dabei eine große Unterstützung sein. Nutzen Sie den Service der ZAV: Zuverlässige und schnelle Vermittlung von Haushaltshilfen - in Zusammenarbeit mit den europäischen Arbeitsverwaltungen Beratung rund um das Vermittlungsverfahren Haben Sie Fragen und benötigen weitere Informationen? Telefon: zav-bonn.haushaltshilfen@arbeitsagentur.de Zentrale Auslandsund Fachvermittlung (ZAV)

2 Vermittlung von europäischen Haushaltshilfen für Haushalte mit Pflegebedürftigen Die ZAV verfügt über mehrjährige Erfahrung in Beratung und Vermittlung von Haushaltshilfen nach Deutschland. Auch nach Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für die meisten EU-Staaten unterstützt die ZAV weiterhin Privathaushalte bei der Suche und Auswahl geeigneter Hilfskräfte für die Betreuung pflegebedürftiger Personen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten umfassen auch die Motivation und Beschäftigung von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen sowie die Unterstützung bei notwendigen pflegerischen Alltagshilfen, zum Beispiel beim Essen und Trinken, beim Waschen oder An- und Auskleiden. Ihr Stellenangebot können Sie bei der örtlichen Agentur für Arbeit oder direkt bei der ZAV einreichen. Haushaltshilfen aus den EU-Mitgliedstaaten können in Deutschland ab dem 1. Mai 2011 arbeitserlaubnisfrei in Privathaushalten beschäftigt werden. Ausnahme: Bulgarische und rumänische Haushaltshilfen benötigen noch bis max eine Arbeitserlaubnis. Die Rechtsvorschriften des Haushaltshilfeverfahrens gelten hier weiterhin. Die Beschäftigung in Deutschland ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Der Arbeitgeber sorgt für eine angemessene Unterkunft. Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen oder ortsüblichen Bedingungen. Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) Haushaltshilfenvermittlung Villemombler Str. 76, Bonn Telefon: Telefax:

3 Hinweise für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen (Stand: November 2010) Zulassung als Haushaltshilfe Die Zulassung als Haushaltshilfe zur Beschäftigung in Haushalte mit Pflegebedürftigen erfolgt zur Übernahme hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und notwendiger pflegerischer Alltagshilfen. Notwendige pflegerische Alltagshilfen sind einfache Tätigkeiten zur Unterstützung von Pflegebedürftigen insbesondere bei folgenden Alltagshandlungen: An- und Auskleiden Aufstehen und Zu-Bett-Gehen Baden Duschen Essen Fortbewegung innerhalb und außerhalb der Wohnung Haarpflege Hautpflege Mundpflege Nagelpflege Rasieren Toilettengang Trinken Waschen Zahnpflege Dauer der Beschäftigung Eine Arbeitserlaubnis kann erteilt werden, wenn die Haushaltshilfe auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden ist. Die Beschäftigung kann in solchen Fällen bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeübt werden. Versicherungspflicht Die ausländischen Haushaltshilfen sind während ihrer Tätigkeit im Haushalt der Pflegebedürftigen gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Sie unterliegen während dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Arbeits-/Lohnbedingungen Die wöchentliche Arbeitszeit muss der tariflichen oder üblichen Vollzeitstundenzahl entsprechen. Das zu zahlende Gehalt muss konkret benannt werden und dem einschlägigen Tarifvertrag entsprechen oder ortsüblich sein. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für eine angemessene Unterkunft zu sorgen. Stand: 11/

4 Hinweise für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Beiträge Grundlage für die zu entrichtenden Beiträge ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für die Beschäftigung als Haushaltshilfe gezahlt wird. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch die Aufwendungen für freie Unterkunft und Verpflegung. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung sind mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu berücksichtigen. Danach sind für das Jahr 2011 folgende Werte anzusetzen: für freie Verpflegung Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung Insgesamt Arbeitnehmer einschließlich mtl. 47,00 85,00 85,00 217,00 Jugendliche u. Auszubildende ktgl 1,57 2,83 2,83 7,23 für freie Unterkunft Unterkunft belegt mit alte und neue Bundesländer (einschließlich Gesamt-Berlin) Unterkunft Aufnahme im allgemein Arbeitgeberhaushalt 1 Beschäftigten mtl. ktgl 206,00. 6,87 175,10 5,84 Der Höchstwert für freie Unterkunft und Verpflegung für das Jahr 2011 liegt demnach bei monatlich 423,00, der für die Aufnahme der Haushaltshilfe in den Arbeitgeberhaushalt bei monatlich 392,10. Beiträge Für das Jahr 2011 gelten folgende Beitragssätze: Krankenversicherung: 15,5 % *) Pflegeversicherung: 1,95 % Rentenversicherung: 19,9 % Arbeitslosenversicherung: 3,0 % *) einschließlich des vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitrages in Höhe von 0,9 % Daneben ist bei Kinderlosigkeit ein Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung von 0,25 % zu zahlen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (er setzt sich aus den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und ggf. dem Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung zusammen) ist an die zuständige Einzugsstelle (= Krankenkasse) zu entrichten. Der Beitrag zur Unfallversicherung wird vom jeweiligen Träger der Unfallversicherung erhoben. Beitragstragung Die Versicherungspflicht der Haushaltshilfe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Die Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Das gilt nicht für den möglichen zusätzlichen Beitrag in der Krankenversicherung und ggf. für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung; sie sind von der Haushaltshilfe alleine zu tragen. Stand: 11/

5 Hinweise für die Beschäftigung von ausländischen Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen Der Arbeitgeber hat das Recht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers von dessen Vergütung einzubehalten. Er ist als Beitragsschuldner aber verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich des vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitrags in der Krankenversicherung und ggf. des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung) an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen. Zuständige Krankenkasse Grundsätzlich können die Versicherungspflichtigen zwischen verschiedenen Krankenkassen wählen. Der Versicherungspflichtige ist dann Mitglied der von ihm gewählten Krankenkasse, soweit nicht Besonderheiten dem entgegenstehen. Die Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Dabei kann zwischen folgenden Krankenkassen gewählt werden: der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, der Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt, einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse dies vorsieht. Betriebsnummer Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle für jeden pflichtversicherten Beschäftigten eine Meldung zu erstatten. Die Meldung enthält für jeden Beschäftigten u.a. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes. Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit (Sitz in Saarbrücken) zu beantragen. Die Vergabe der Betriebsnummer sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebsdaten erfolgt durch den BNS. Telefonisch ist der BNS zu erreichen unter der Service-Nummer (3,9 Cent je Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom; Mobilfunkpreise höchstens 42 Cent je Minute.). Anmeldung zur Sozialversicherung Melderechtliche Besonderheiten bestehen für beschäftigte Haushaltshilfen nicht. Es gelten die allgemeinen Regelungen der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV in Verbindung mit den Grundsätzen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung. Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle jeden versicherungspflichtigen Beschäftigten innerhalb von 2 Wochen anzumelden. In den Meldungen sind in den ersten drei Stellen des Tätigkeitsschlüssels die Ziffern 923 einzusetzen. Die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung hat durch den Arbeitgeber binnen einer Woche nach Arbeitsaufnahme bei dem zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Weitere Informationen Hinweise für Arbeitgeber gibt das Merkblatt zur Vermittlung von Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen nach Deutschland. Das Merkblatt ist im Internet unter - Startseite > Bürgerinnen & Bürger > Arbeit und Beruf > Vermittlung > Haushaltshilfen abrufbar. Es kann auch bei der Agentur für Arbeit oder der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung, Villemombler Str. 76, Bonn, Telefon: (0228) (Hotline) angefordert werden. Dieses Hinweisblatt dient der allgemeinen Information. Es kann nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen. Für weitere Fragen steht die örtliche Agentur für Arbeit oder die ZAV gerne zur Verfügung. Stand: 11/

6 Haushaltshilfen in Haushalte mit Pflegebedürftigen Bundesland mindest Brutto-Entgelt gültig seit EURO Baden-Württemberg 1.491, Bayern 1.390, Berlin 1.499, Brandenburg 1.499, Bremen 1.295, Hamburg 1.391, Hessen 1.409, Mecklenburg-Vorpommern 1.351, Niedersachsen 1.368, Nordrhein-Westfalen 1.371, Oldenburg 1.401, Rheinland-Pfalz 1.409, Saarland 1.409, Sachsen 1.374, Sachsen-Anhalt 1.374, Schleswig-Holstein 1.351, Thüringen 1.374, Diese Tarife werden zwischen dem deutschen Hausfrauen-Bund und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des jeweiligen Bundeslandes geschlossen. Bundesweit einheitliche Regelung nach dem Manteltarif: Urlaubsanspruch pro Jahr bis einschl. 29. Lebensjahr 26 Tage bei einer 5 Tage Woche: ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage Probezeit: Kündigungsfrist: maximal 4 Wochen 1 Monat zum Monatsende Stand: Oktober 2010

7 Stellenangebot für die Vermittlung europäischer Haushaltshilfen Zentrale Auslands- und Fachvermittlung Telefon: 0228 / Team 322 Haushaltshilfenvermittlung Telefax: 0228 / Villemombler Straße 76 ZAV-Bonn.Haushaltshilfen@arbeitsagentur.de Bonn Arbeitgeber Familienname Vorname Betriebsnummer (falls vorhanden) Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bundesland Telefon Fax Mobil Ansprechpartner / Rückfragen an Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Fax Mobil Stellenbeschreibung Berufsbezeichnung Privathaushalt Wir bieten Haushaltshilfe / Pflegehelfer/in im Anzahl der Stellen zu besetzen ab sofort Angaben zum Haushalt (TT.MM.JJ) Arbeitsort Wohnhaus Wohnung Anzahl der im Haushalt lebenden Personen Angabe zur pflegebedürftigen Person (z.b. Rollstuhlfahrer) Zahl der Pflegedürftigen Alter / männlich weiblich Angaben zur zusätzlichen Unterstützung Ambulanter Pflegedienst nein ja Häufigkeit Sonstige Unterstützung (z.b. Tagespflege)

8 Tätigkeitsbeschreibung / Aufgaben (anfallende Tätigkeiten im Haushalt, einfache Unterstützung bei pflegerischen Alltagshilfen) Voraussichtliche Dauer unbefristet befristet bis (TT.MM.JJ) Arbeitszeit Anzahl Wochenstunden an Tagen Probezeit Kündigungsfrist (mindestens 1 Monat) ggf. Arbeitszeit : von bis Uhr und von bis Uhr Gehalt / Lohn (brutto) monatlich Urlaubsanspruch Tage / Monat/ Tage / Jahr Zusatzleistungen Unterbringung im Arbeitgeberhaushalt ja nein eigenes Zimmer ja nein Bemerkung Die Unterkunft ist kostenlos oder kostet pro Monat Die Verpflegung wird kostenlos gestellt oder kostet pro Monat oder Selbstverpflegung An- und Rückreisekosten Angaben zum gesuchten Arbeitnehmer Führerschein erforderlich Raucher ja ja Wir suchen Deutschkenntnisse erforderlich Grundkenntnisse nein nein gut Allgemeine Informationen Veröffentlichung in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ( ja Hiermit versichere ich, dass die zu besetzenden Stellen den folgenden vier Mindeststandards entsprechen: nein Die Lohn- und Gehaltsangaben entsprechen den tariflichen oder ortsüblichen Bestimmungen. Für die Beschäftigten besteht keine Gefährdung von Gesundheit und Sittlichkeit. Mein Unternehmen ist nicht von Streik oder Aussperrung betroffen. Stellenangebote dürfen keine diskriminierenden Einschränkungen enthalte ( 36 Abs. 2 SGB III, Es gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Eine Weitergabe der Daten an Dritte darf nicht erfolgen. Datum Unterschrift Arbeitgeber

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