Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland
|
|
- Günter Acker
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Philippe Wenker Am 6. Juli 2011 hat das EFD einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 7. Oktober Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Nach bisherigem Recht sind die Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nicht reguliert. Gemäss Gesetzesentwurf sollen in der Schweiz neu nun auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem KAG und der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen. Neu sollen sämtliche Personen, die ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, eine Bewilligung als Vertriebsträger benötigen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an «qualifizierte Anleger» eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus. Neuerungen Verkaufsprospekte: Neu werden die massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung durch die FINMA unterliegen, wenn sie nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus vertrieben werden. Begriff der öffentlichen Werbung: Neu wird der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjenigen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb wird jedes Anbieten gelten, das heisst jedes Angebot zum Vertragsabschluss (einschliesslich Werbung). Qualifizierte Anleger: Die bisherige Bestimmung, wonach Anleger, die mit einem Vermögensverwalter einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, als qualifizierte Anleger galten, soll aufgehoben werden. Damit werden Vermögensverwaltungskunden nicht mehr als qualifizierte Anleger für den erleichterten Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlage betrachtet, weshalb der weitgehend unregulierte Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen über Vermögensverwalter an deren Kunden nicht mehr zulässig sein wird. Anforderungen an Bewilligungsträger: Dem Bundesrat wird neu die Kompetenz eingeräumt, für sämtliche Bewilligungsträger (Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger etc.) die Erteilung der Bewilligung von weiteren Voraussetzungen wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Natürliche Personen werden keine Vermögensverwalter nach KAG sein können. Schweizerische Vermögensverwalter nach KAG werden den primären Zweck der Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen haben müssen. Sie müssen für mindestens eine kollektive Kapitalanlage die Portfolioverwaltung wie auch das Risk-Management ausführen. Wie bisher kann ein Vermögensverwalter aber daneben auch die Vermögensverwaltung einzelner Portfolios wahrnehmen oder als Anlageberater (Investment Advisor) tätig sein. Eine Delegation der Anlageentscheide darf nur an Vermögensverwalter erfolgen, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Der Wechsel des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden. Vertriebsträger: Neu werden sämtliche Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, einer Bewilligung der FINMA als Vertriebsträger bedürfen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an qualifizierte Anleger in der Schweiz eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus. Depotbank: Neu werden Depotbanken kollektiver Kapitalanlagen neben der Bankenbewilligung zusätzlich eine Bewilligung als Depotbank einzuholen haben. Die Delegation der Verwahrung des Vermögens schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen durch die Depotbank an Dritte soll nur noch an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen dürfen. Die Haftung der Depotbank bei der Delegation wird verschärft. KID: Anstelle eines vereinfachten Prospektes wird ein neues Dokument «wesentliche Informationen für den Anleger» eingeführt. Dieses ist eine Neuerung aus der revidierten UCITS-Richtlinie. «KID» steht für Key Investor Information Document. Vertreter: Neu wird für den Vertrieb sämtlicher ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus die Pflicht eingeführt, dass ein schweizerischer Vertreter beauftragt wird. Ausländische kollektive Kapitalanlagen sollen nur noch in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben werden können, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Dies ist der FINMA nachzuweisen. Übergangsbestimmungen Sämtliche Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des revidierten KAG ein bewilligungsfähiges Gesuch bei der FINMA einreichen. Sofern noch keine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht, haben Fondsleitungen und Vermögensverwalter für bereits verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen KAG eine Erklärung der ausländischen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen nur noch durch einen bewilligten Vertriebsträger vertrieben werden und müssen nach Inkrafttreten einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz stellen. Besteht noch keine Vereinbarung der ausländischen Behörden über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der FINMA, muss der gesetzliche Vertreter für bereits zum Vertrieb zugelassene ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine Erklärung der Aufsichtsbehörden vorlegen. Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland The Swiss government plans to amend the Swiss Federal Act on Collective Investment Schemes (Collective Investment Schemes Act, CISA). The revised CISA shall enter into force by mid Although the final text might undergo some amendments, the implications especially on the distribution of foreign collective investment schemes in Switzerland and the regulation of asset managers for foreign collective investment schemes in Switzerland will be fundamental. Switzerland has furthermore enacted and amended the Act and the Regulations on Corporate Pension Schemes (Bundesgesetz und Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG, BVV1, BVV2 ) which impose restrictions on Swiss and foreign asset managers for Swiss pension funds. Albrecht Langhart Dr. iur., LL.M.] Planned Amendment of the Swiss Collective Investment Schemes Act, CISA Under the old CISA, the marketing of foreign collective investment schemes to qualified investors in and from Switzerland was unregulated. This will change with the proposed revised CISA. First, customers of Swiss asset managers will not be regarded as qualified investors any longer. Second, the marketing of any foreign collective investment scheme to customers in Switzerland, whether qualified or not, will be regulated. To this effect, the legal term public advertising will be replaced by the legal term offering. Therefore, any offering in Switzerland will be regulated. Foreign collective investment schemes shall not be allowed to be offered in Switzerland unless (a) an agreement between the Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA and the foreign supervisory authority on collaboration and exchange of information is in place and (b) a Swiss representative for the foreign collective investment scheme authorized by FINMA is appointed. Everyone who distributes foreign collective investment schemes in or from Switzerland, whether to qualified investors or not, will need an authorization as a distributor from FINMA as of mid The simplified prospectus will be replaced by a Key Investor Information Document (KID) similar to the KID under the UCITS Directive. The relevant documents of foreign collective investment schemes to be marketed to nonqualified investors in Switzerland will need to be approved by FINMA. Under the old CISA, Swiss asset managers of foreign collective investment schemes were virtually unregulated in Switzerland (apart from anti-money laundering regulation). They could apply for a licence by FINMA but were under no such obligation. As of mid 2012 (planned date for enactment), all Swiss asset managers of foreign collective investment schemes will need a FINMA licence. Existing managers will have to apply for a licence within one year. The delegation of investment decisions shall not be allowed other than to such asset managers who are under the supervision of an authority recognized by FINMA. Swiss custodian banks of collective investment schemes will need, besides the banking licence, the additional authorization as a custodian bank by FINMA. The delegation of custody functions by a custodian bank shall not be allowed save to adequately supervised third parties. The liability of custodian banks will be increased. New Regulation of Swiss Pension Funds and of Asset Managers of Swiss Pension Funds Enacted as per August 1, 2011 The new Law ( BVG ) and Regulations ( BVV1 and BVV2 ) applicable to Swiss pension funds and asset managers of Swiss pension funds require a higher level of integrity and loyalty of all persons and companies involved in the management and asset management of Swiss pension funds. Their liability for damages has been increased. The Swiss pension funds have a duty to perform a due diligence on the good standing, reputation and the professional experience of all internal and external asset managers by requesting certain documentation and information. Asset managers must strictly avoid conflicts of interest and must disclose certain economic interests and participations. Front, parallel and after running is strictly forbidden, and kick-backs and the like must be repaid to the pension fund according to mandatory law. Organisational measures to secure the new regulatory requirements need to be documented. Asset management agreements must be adapted to reflect all new legal provisions and must provide for Swiss jurisdiction to facilitate enforcement. Last but not least, foreign asset managers will not be eligible to Swiss pension funds any longer unless they are subject to adequate regulatory supervision and the standard of such supervision is recognized by FINMA. Asset managers of Swiss pension funds are under the duty to adhere to the new provisions as of August 1, Swiss pension funds have a deadline until end of 2012 to adapt the agreements with asset managers. It is, however, likely that earlier adaption will be requested by larger pension funds. Insight The August 2011 Editorial Die am 1. August 2011 in Kraft getretene BVG-Strukturreform bringt gewichtige rechtliche Änderungen für Pensionskassen und Vermögensverwalter, die Vorsorgegelder verwalten. Die obersten Organe von Pensionskassen stehen in der Pflicht, die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Verwaltung, Revisionsstellen und Experten zu überprüfen und neu zu fassen. Ab 1. Januar 2014 dürfen nur noch regulierte Vermögensverwalter Vorsorgevermögen verwalten. Gleichzeitig ist eine Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt worden. Die geplanten Änderungen werden ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf schweizerische Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Die Einführung ist auf Mitte 2012 vorgesehen. Albrecht Langhart Dr. iur., LL.M. Die BVG-Strukturreform ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, Transparenz und Governance bei der Führung und Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Eine neue Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge nimmt am 1. Januar 2012 ihre Arbeit auf. Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember Dies entbindet deren oberste Organe jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen und Vermögensverwalter, denn diese Bestimmungen sind bereits am 1. August 2011 in Kraft getreten. Schliesslich hat das EFD im Juli einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Das revidierte KAG soll vor dem Hintergrund der AIFM-Richtlinie der EU Mitte 2012 in Kraft treten. Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Unter anderem sollen neu zwingend auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG und damit der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen. Der bisher unregulierte Bereich des Vertriebs ausländischer Kollektivanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz oder von der Schweiz aus soll reguliert werden. newsletter from BVG-Strukturreform und Revisionsvorlage KAG neue Vorschriften für Pensionskassen und Vermögensverwalter Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland The Swiss government plans to amend the Swiss Federal Act on Collective Investment Schemes (Collective Investment Schemes Act, CISA). The revised CISA shall enter into force by mid Although the final text might undergo some amendments, the implications especially on the distribution of foreign collective investment schemes in Switzerland and the regulation of asset managers for foreign collective investment schemes in Switzerland will be fundamental. Switzerland has furthermore enacted and amended the Act and the Regulations on Corporate Pension Schemes (Bundesgesetz und Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG, BVV1, BVV2 ) which impose restrictions on Swiss and foreign asset managers for Swiss pension funds. Inhalt Seite 2: Auswirkungen auf die Pensionskassen Seite 3: Checklisten Seite 4: Auswirkungen auf die Vermögensverwalter Seite 5: Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision des KAG Seite 6: Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland 5 Insight 08/ Insight Blum&Grob Attorneys at Law Ltd, Neumühlequai 6, P.O. Box 3954, CH 8021 Zurich, T , 6 Insight Blum&Grob Attorneys at Law Ltd, Neumühlequai 6, P.O. Box 3954, CH 8021 Zurich, T , 1
2 Auswirkungen auf die Pensionskassen Auswirkungen auf die Vermögensverwalter Gian Marchet Kasper Oberaufsichtskommission Die mit der BVG-Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen ist in einer neu gefassten BVV1 niedergelegt. Diese tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Neu wird die Oberaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen von einer unabhängigen Ober aufsichts kommis sion wahrgenommen. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf. Gewährsanforderungen sofort und laufend prüfen Ein neu eingeführter Art. 51b BVG verankert Integritäts- und Loyalitätsvorschriften und einen neuen Haftungsmassstab im Gesetz: «Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht». Ebenfalls lässt der leicht angepasste Art. 52 Abs. 1 BVG alle Verantwortlichen auch für leichte Fahrlässigkeit haften. Dies hat folgende Konsequenzen: Unterlässt das oberste Organ die sofortige und laufende Gewährsund Interessenkonfliktsprüfung, werden die Mitglieder haftbar, wenn ein Schaden entsteht. Verträge sind so auszugestalten, dass die Beauftragten für jede Fahrlässigkeit zu haften haben. Werden natürliche Personen oder kleinere Institute mandatiert, sollten Berufshaftpflichtversicherungen in genügendem Umfang und mit Grobfahrlässigkeitseinschluss verlangt werden. Zu prüfende Personen Sofort und anschliessend regelmässig sind folgende Funktionsträger auf Integrität und Loyalität vertieft zu überprüfen: Mitglieder des obersten Organs Mitglieder der Geschäftsführung und der Verwaltung Interne und externe Vermögensverwalter Experten für die berufliche Vorsorge Handelt es sich dabei um Gesellschaften, sind nebst den Gesellschaften auch die für die Pensionskasse zuständigen Hauptverantwortlichen zu überprüfen. Zu prüfende Unterlagen Für die Prüfung der Integrität und Loyalität dieser verantwortlichen Gesellschaften und Personen muss sich das oberste Organ der Pensionskasse die Unterlagen gemäss der Checkliste auf der folgenden S. 3 zur Prüfung vorlegen und von Zeit zu Zeit aktualisieren lassen. Vermeidung von Interessenkonflikten Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, müssen frei von Interessenkonflikten sein und dürfen namentlich keine Doppelfunktionen wahrnehmen (z.b. Funktion in der Vorsorgeeinrichtung und zugleich Vertragspartner der Einrichtung). Überdies haben sie ihre Interessenbindungen einschliesslich wirtschaftliche Interessenbindungen offenzulegen (Art. 48h BVV2). Bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sind Konkurrenzofferten einzuholen, und bei der Vergabe muss volle und durch die Revisionsstelle überprüfbare Transparenz sichergestellt sein (Art. 48i BVV2). Eigengeschäfte, Vermögensvorteile Alle Personen, die in die Vermögensverwaltung involviert sind (interne Personen wie externe Vermögensverwalter), unterliegen einem Verbot von Eigengeschäften (Näheres zum Front/ Parallel und After Running hinten S. 4). Alle internen und externen Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre frankenmässig bestimmbare Entschädigung in einem schriftlichen Vertrag festgelegt haben. Zwingend gilt nun für alle diese Personen, dass Retrozessionen und andere Vermögensvorteile an die Vorsorgeeinrichtung abzuliefern sind. Treten externe Personen als Vermittler von Vorsorgegeschäften auf, müssen sie beim ersten Kundenkontakt die Entschädigung offen legen. Die Entschädigung muss in einer abschliessenden schriftlichen Vereinbarung geregelt sein, die der Vorsorgeeinrichtung offenzulegen ist und die keine zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen enthalten darf. Prüfung der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern Die Zusammenarbeit von Pensionskassen mit externen Vermögensverwaltern wird eingeschränkt (Art. 51b Abs. 1 BVG, Art. 48f 48l BVV2). Ab 1. Januar 2014 werden nur noch Banken, Versicherungen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (welche über die entsprechenden Bewilligungen verfügen) mit der Anlage und Verwaltung der Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Ausländische Vermögensverwalter werden nur noch zugelassen sein, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterstehen. Alternativ werden sich externe Vermögensverwalter, die nicht von der FINMA beaufsichtigt sind, von der Oberaufsichtskommission für die Verwaltung von Vorsorgegeldern befähigen lassen können (Näheres zum Ganzen hinten S. 3). Verschärfte Unabhängigkeit der Revisionsstelle und des Experten Gemäss Art. 34 BVV2 muss die Revisionsstelle einer Pensionskasse unabhängiger als bisher sein. Ihre Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Namentlich darf die Revisions stelle keine Dienstleistungen gegenüber der Pensionskasse erbringen, durch die das Risiko entsteht, dass die Revisionsstelle später eigene Arbeiten überprüft. Beratungsdienstleistungen von Revisionsstellen werden damit stark eingeschränkt. An die Unabhängigkeit des Experten werden ähnliche Massstäbe gesetzt wie an diejenige der Revisionsstelle (Art. 40 BVV2). Übergangsfristen Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. De zem ber Dies entbindet das oberste Organ jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen, denn Art. 51b und 51c BVG sowie die Art. 48f Abs. 1 und 2, Art. 48g 48l und 49a Abs. 2 BVV2 sind bereits auf den 1. August 2011 in Kraft getreten. Checkliste für den Stiftungsrat von Pensionskassen 1. Per sofort und dann periodisch Prüfung aller Personen und Gesellschaften, welche für die Pensionskasse folgende Funktionen wahrnehmen: Oberstes Organ, Geschäftsführung, Verwaltung (ohne subalterne Funktionsträger), Vermögensverwaltung (intern/extern) anhand von: Identität/Nationalität/Wohnsitz/Sitz qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften hängige Gerichts- oder Strafverfahren Lebenslauf Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Diplome (nicht für oberstes Organ) Referenzen Strafregisterauszug Betreibungsregisterauszug Bei Gesellschaften: Handelsregisterauszug und Bestätigung der finanziellen Situation mittels Jahresrechnung und Gruppenstruktur Interessenbindungen, Doppelmandate Prüfung und Sicherstellung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Festlegung der zulässigen und unzulässigen Dienstleistungen Prüfung von Abhängigkeiten Prüfung und Sicherstellung der Unabhängigkeit des Experten: Festlegung der zulässigen und unzulässigen Dienstleistungen Prüfung von Abhängigkeiten Prüfung und Sicherstellung, dass sämtliche Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge spätestens 5 Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Pensionskasse aufgelöst werden können Prüfung der Verträge mit externen Vermögensverwaltern und externen Dienstleistern auf BVV2-Konformität Verpflichtung zur Einhaltung der BVV2 mit Sanktionierung Schweizerischer Gerichtsstand Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur jährlichen Offenlegung von Interessenverbindungen Verpflichtung zur Unterlassung von Front, Parallel und After Running Verpflichtung zur Unterlassung des Eigenhandels oder der Teilnahme an Geschäften mit gleichen Titeln, wenn der Vorsorgeeinrichtung dabei ein Schaden entstehen könnte Verpflichtung zu den notwendigen internen organisatorischen Massnahmen wie Chinese Walls, Insider Richtlinien Verpflichtung zur unbedingten Ablieferung von Retrozessionen und anderen Vermögensvorteilen und zur jährlichen Offenlegung 2. Per 31. Dezember 2012 Anpassung der Organisation, Reglemente und Verträge an neue BVV2 3. Per 1. Januar 2014 Prüfung, dass schweizerische externe Vermögensverwalter eine Bewilligung der FINMA oder der Oberaufsichtsbehörde besitzen Prüfung, dass ausländische externe Vermögensverwalter der Aufsicht einer von der FINMA als gleichwertig anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtbehörde unterstehen Voraussetzungen für eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach KAG Die FINMA erteilt Bewilligungen an Vermögensverwalter gemäss KAG im wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen (für Details: Zweck des Erwerbs der Bewilligung Angaben über die Gesellschaft, Organigramm, bisherige Verwaltungstätigkeit Kapital- und Beteiligungsstruktur, Stimmrechte, Bindungen, ABVs, Endberechtigte («warm bodies») Mindestkapital: CHF bar einbezahlt oder Bankgarantie Eigenmittel: mind. 25 % der Fixkosten gemäss letzter Jahresrechnung, dauernd einzuhalten Business Plan und Budgets für die nächsten 3 Geschäftsjahre Detaillierte Angaben über die massgeblichen Gewährsträger (Lebensläufe inkl. Mandate, Leumund, Betreibungen, Strafregisterauszüge, Ausbildungen, Zeugnisse, Referenzen, abgeschlossene und hängige Gerichts- und V erwaltungsverfahren) Nachweis einer angemessenen Organisation einschliesslich Risikomanagement, IKS, Compliance, Infrastruktur, Logistik, Informatik Mitgliedschaft in Branchenorganisationen Reglemente zur Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und Verhaltensregeln Muster-Vermögensverwaltungsvertrag nach den einschlägigen Vorschriften Angaben zu AuM, Kunden Angaben zu sämtlichen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (Prospekte, Verträge usw.) Angaben zum GwG-Status Bestätigungen der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle zum Bewilligungsgesuch und zu den Bewilligungsvoraussetzungen Praxis der FINMA: Die FINMA wird angesichts der zu erwartenden Anzahl von Gesuchen 6 12 Monate für die Gesuchsbehandlung und Bewilligungserteilung benötigen. Bewilligungen werden in der Regel «bedingt» erteilt: Verwaltet der Gesuchssteller nicht bereits eine kollektive Kapitalanlage, tritt die Bewilligung erst in Kraft, wenn der Gesuchssteller mit der Verwaltung der ersten kollektiven Kapitalanlage konkret beginnt. Geschieht dies nicht innert der gesetzten Frist, verfällt sie. Wichtig: Beabsichtigt ein Vermögensverwalter, «nur» Vorsorgegelder, nicht aber kollektive Kapitalanlagen zu verwalten, empfiehlt sich vorläufig keine FINMA- Bewilligung, sondern das Gesuch um Befähigung durch die Oberaufsichtskommission (deren Anforderungen allerdings noch nicht feststehen). Peter R. Berchtold Ab 1. Januar 2014: FINMA-Bewilligung notwendig Ab dem 1. Januar 2014 dürfen nur noch solche externe Vermögensverwalter mit der Verwaltung von Pensionskassengeldern mandatiert sein, die über eine FINMA-Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Fondsleitung, Versicherung oder als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Kollektivanlagengesetz (KAG) verfügen. Ausländische Vermögensverwalter sind nur noch zugelassen, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichts behörde unterstehen (Art. 48f Abs. 3 BVV2). oder: Bewilligung der Oberaufsichtskommission Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission kann auch andere Vermögensverwalter als befähigt erklären, Pensionskassengelder zu verwalten (Art. 48f Abs. 4 BVV2). Die FINMA hat klar gemacht, dass sie keine gesetzliche Grundlage dafür sieht, Vermögensverwaltern, die «nur» Vorsorgegelder verwalten wollen, eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG zu erteilen. In diese Lücke soll die Befähigung durch die Oberaufsichtskommission treten. Neuerungen ab 1. August 2011 Bereits ab 1. August 2011 müssen Vermögensverwalter, die Pensionskassengelder verwalten, darlegen können, dass sie dazu befähigt sind und Gewähr bieten, dass sie sämtliche neuen Vorschriften der BVV2 einhalten (Art. 48f Abs. 2 BVV2/Übergangsbestimmungen). Gewähr Dies bedeutet zunächst, dass der Vermögensverwalter und die massgeblichen Verantwortlichen des Vermögensverwalters einen guten Ruf haben müssen. Sie werden diesbezüglich einen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und Referenzen vorlegen müssen sowie eine Erklärung abgeben, dass sie in keine zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwickelt sind. Die fachliche Befähigung zur Vermögensverwaltung ist anhand von Lebens läufen, Ausbildungen, Zeugnissen, Diplomen und Referenzen nachzuweisen. Die Gewährs erfordernis bedingt überdies, dass der Vermögensverwalter entweder nach schweizerischem Recht organisiert ist und seinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat oder zumindest ein schweizerischer Gerichtsstand in den Verträgen vereinbart ist und die Einhaltung der Vorschriften der BVV2 mit einer klaren Sanktionierung bei Nichteinhalten der Vorschriften vertraglich explizit und durchsetzbar festgelegt ist. Interessenkonflikte Vermögensverwalter müssen dauernd frei von Interessenkonflikten sein (Art. 48h BVV2). Doppelfunktionen müssen vermieden werden. Vermögensverwalter dürfen nicht im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein. Die Vermeidung von Interessenkonflikten ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Ist der Vermögensverwalter beispielsweise Teil einer Finanzgruppe, so dürfen auch keine anderen Vertreter der Finanzgruppe im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein, und umgekehrt dürfen keine Vertreter der Pensionskasse Mandate in Organen des Vermögensverwalters oder der Finanzgruppe, welcher der Vermögensverwalter angehört, innehaben. Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Weil Vermögensverwaltungsverträge und Investments als bedeutende Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, müssen bei Vermögensverwaltungsmandaten an Nahestehende der Pensionskasse und bei Investments der Pensionskasse mit Nahestehenden Konkurrenzofferten eingefordert werden (Art. 48i BVV2). Über die Vergabe muss vollständige Transparenz herrschen. Verbotene Eigengeschäfte Interne und externe Vermögensverwalter (und deren Mitarbeiter) dürfen die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse (Käufe, Verkäufe, Investments) nicht für Eigengeschäfte, namentlich nicht für Front/Parallel/After Running, ausnützen (Art. 48j BVV2). Front Running bedeutet das Tätigen von Eigengeschäften in Kenntnis künftiger Transaktionen der Pensionskasse. Parallel Running bedeutet gleichzeitiger Eigenhandel. After Running bedeutet das Anhängen bzw. das Dazwischen schieben von Eigengeschäften zwischen einzelne Tranchen von Aufträgen, die nicht in einem Mal ausgeführt werden. Untersagt ist sodann generell der Eigenhandel mit gleichen Titeln wie die Pensionskasse, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Vermögensverwalters, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (Chinese Walls, Insider Richtlinien analog zu Banken und zu kotierten Gesellschaften). Zu diesem Zweck hat der Vermögensverwalter entsprechende Reglemente zu erlassen. Retrozessionen Vermögensverwalter müssen mit der Pensionskasse einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen, welcher die Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmt. Sie müssen sich verpflichten, Retrozessionen und sämtliche sonstigen Vermögensvorteile, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung der Vermögensverwaltungstätigkeit für die Pensionskasse erhalten, vollumfänglich an die Pensionskasse abzuliefern (Art. 48k BVV2). Offenlegungspflicht Vermögensverwalter von Pensionskassen müssen ihre Interessenverbindungen jährlich dem obersten Organ der Pensionskasse offenlegen (Art. 48l BVV2) und dem obersten Organ der Pensionskasse jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Retrozessionen und indirekten Vermögensvorteile der Pensionskasse abgeliefert haben. Übergangsbestimmungen Die Gewährs- und Verhaltensvorschriften sind bereits seit dem 1. August 2011 einzuhalten. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sind gemäss Übergangsbestimmungen bis am 31. Dezember 2012 anzupassen. Die FINMA-Bewilligung oder die Befähigung der Oberaufsichtsbehörde muss bis am 1. Januar 2014 vorliegen, was angesichts der zu erwartenden Dauer für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen bedeutet, dass ein entsprechendes Gesuch spätestens anfangs 2013 eingereicht werden muss. 2 Insight 08/ Insight 08/ Insight 08/
3 Insight The newsletter from August 2011 Editorial BVG-Strukturreform und Revisionsvorlage KAG neue Vorschriften für Pensionskassen und Vermögensverwalter Die am 1. August 2011 in Kraft getretene BVG-Strukturreform bringt gewichtige rechtliche Änderungen für Pensionskassen und Vermögensverwalter, die Vorsorgegelder verwalten. Die obersten Organe von Pensionskassen stehen in der Pflicht, die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, Verwaltung, Revisionsstellen und Experten zu überprüfen und neu zu fassen. Ab 1. Januar 2014 dürfen nur noch regulierte Vermögensverwalter Vorsorgevermögen verwalten. Gleichzeitig ist eine Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt worden. Die geplanten Änderungen werden ebenfalls weitreichende Auswirkungen auf schweizerische Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Die Einführung ist auf Mitte 2012 vorgesehen. Albrecht Langhart Dr. iur., LL.M. Die BVG-Strukturreform ist am 1. August 2011 in Kraft getreten. Ziel der Reform ist es, Transparenz und Governance bei der Führung und Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen zu stärken. Eine neue Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge nimmt am 1. Januar 2012 ihre Arbeit auf. Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember Dies entbindet deren oberste Organe jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen und Vermögensverwalter, denn diese Bestimmungen sind bereits am 1. August 2011 in Kraft getreten. Schliesslich hat das EFD im Juli einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Das revidierte KAG soll vor dem Hintergrund der AIFM-Richtlinie der EU Mitte 2012 in Kraft treten. Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Unter anderem sollen neu zwingend auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen dem KAG und damit der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen. Der bisher unregulierte Bereich des Vertriebs ausländischer Kollektivanlagen an qualifizierte Anleger in der Schweiz oder von der Schweiz aus soll reguliert werden. Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland The Swiss government plans to amend the Swiss Federal Act on Collective Investment Schemes (Collective Investment Schemes Act, CISA). The revised CISA shall enter into force by mid Although the final text might undergo some amendments, the implications especially on the distribution of foreign collective investment schemes in Switzerland and the regulation of asset managers for foreign collective investment schemes in Switzerland will be fundamental. Switzerland has furthermore enacted and amended the Act and the Regulations on Corporate Pension Schemes (Bundesgesetz und Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG, BVV1, BVV2 ) which impose restrictions on Swiss and foreign asset managers for Swiss pension funds. Inhalt Seite 2: Auswirkungen auf die Pensionskassen Seite 3: Checklisten Seite 4: Auswirkungen auf die Vermögensverwalter Seite 5: Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision des KAG Seite 6: Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland Insight Blum&Grob Attorneys at Law Ltd, Neumühlequai 6, P.O. Box 3954, CH 8021 Zurich, T , 1
4 Auswirkungen auf die Pensionskassen Gian Marchet Kasper Oberaufsichtskommission Die mit der BVG-Strukturreform beschlossene Änderung der Aufsichtsstrukturen ist in einer neu gefassten BVV1 niedergelegt. Diese tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Neu wird die Oberaufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen von einer unabhängigen Ober aufsichts kommis sion wahrgenommen. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am 1. Januar 2012 auf. Gewährsanforderungen sofort und laufend prüfen Ein neu eingeführter Art. 51b BVG verankert Integritäts- und Loyalitätsvorschriften und einen neuen Haftungsmassstab im Gesetz: «Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht». Ebenfalls lässt der leicht angepasste Art. 52 Abs. 1 BVG alle Verantwortlichen auch für leichte Fahrlässigkeit haften. Dies hat folgende Konsequenzen: Unterlässt das oberste Organ die sofortige und laufende Gewährsund Interessenkonfliktsprüfung, werden die Mitglieder haftbar, wenn ein Schaden entsteht. Verträge sind so auszugestalten, dass die Beauftragten für jede Fahrlässigkeit zu haften haben. Werden natürliche Personen oder kleinere Institute mandatiert, sollten Berufshaftpflichtversicherungen in genügendem Umfang und mit Grobfahrlässigkeitseinschluss verlangt werden. Zu prüfende Personen Sofort und anschliessend regelmässig sind folgende Funktionsträger auf Integrität und Loyalität vertieft zu überprüfen: Mitglieder des obersten Organs Mitglieder der Geschäftsführung und der Verwaltung Interne und externe Vermögensverwalter Experten für die berufliche Vorsorge Handelt es sich dabei um Gesellschaften, sind nebst den Gesellschaften auch die für die Pensionskasse zuständigen Hauptverantwortlichen zu überprüfen. Zu prüfende Unterlagen Für die Prüfung der Integrität und Loyalität dieser verantwortlichen Gesellschaften und Personen muss sich das oberste Organ der Pensionskasse die Unterlagen gemäss der Checkliste auf der folgenden S. 3 zur Prüfung vorlegen und von Zeit zu Zeit aktualisieren lassen. Vermeidung von Interessenkonflikten Personen, die im obersten Organ, in der Geschäftsführung oder in der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung tätig sind, müssen frei von Interessenkonflikten sein und dürfen namentlich keine Doppelfunktionen wahrnehmen (z.b. Funktion in der Vorsorgeeinrichtung und zugleich Vertragspartner der Einrichtung). Überdies haben sie ihre Interessenbindungen einschliesslich wirtschaftliche Interessenbindungen offenzulegen (Art. 48h BVV2). Bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sind Konkurrenzofferten einzuholen, und bei der Vergabe muss volle und durch die Revisionsstelle überprüfbare Transparenz sichergestellt sein (Art. 48i BVV2). Eigengeschäfte, Vermögensvorteile Alle Personen, die in die Vermögensverwaltung involviert sind (interne Personen wie externe Vermögensverwalter), unterliegen einem Verbot von Eigengeschäften (Näheres zum Front/ Parallel und After Running hinten S. 4). Alle internen und externen Personen, die mit der Geschäftsführung, Verwaltung oder Vermögensverwaltung betraut sind, müssen ihre frankenmässig bestimmbare Entschädigung in einem schriftlichen Vertrag festgelegt haben. Zwingend gilt nun für alle diese Personen, dass Retrozessionen und andere Vermögensvorteile an die Vorsorgeeinrichtung abzuliefern sind. Treten externe Personen als Vermittler von Vorsorgegeschäften auf, müssen sie beim ersten Kundenkontakt die Entschädigung offen legen. Die Entschädigung muss in einer abschliessenden schriftlichen Vereinbarung geregelt sein, die der Vorsorgeeinrichtung offenzulegen ist und die keine zusätzlichen volumen-, wachstums- oder schadenabhängigen Entschädigungen enthalten darf. Prüfung der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern Die Zusammenarbeit von Pensionskassen mit externen Vermögensverwaltern wird eingeschränkt (Art. 51b Abs. 1 BVG, Art. 48f 48l BVV2). Ab 1. Januar 2014 werden nur noch Banken, Versicherungen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (welche über die entsprechenden Bewilligungen verfügen) mit der Anlage und Verwaltung der Vorsorgevermögen betraut werden dürfen. Ausländische Vermögensverwalter werden nur noch zugelassen sein, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde unterstehen. Alternativ werden sich externe Vermögensverwalter, die nicht von der FINMA beaufsichtigt sind, von der Oberaufsichtskommission für die Verwaltung von Vorsorgegeldern befähigen lassen können (Näheres zum Ganzen hinten S. 3). Verschärfte Unabhängigkeit der Revisionsstelle und des Experten Gemäss Art. 34 BVV2 muss die Revisionsstelle einer Pensionskasse unabhängiger als bisher sein. Ihre Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Namentlich darf die Revisions stelle keine Dienstleistungen gegenüber der Pensionskasse erbringen, durch die das Risiko entsteht, dass die Revisionsstelle später eigene Arbeiten überprüft. Beratungsdienstleistungen von Revisionsstellen werden damit stark eingeschränkt. An die Unabhängigkeit des Experten werden ähnliche Massstäbe gesetzt wie an diejenige der Revisionsstelle (Art. 40 BVV2). Übergangsfristen Für die Anpassung ihrer Organisation, Reglemente, Verträge und namentlich Vermögensverwaltungsverträge besteht für die Vorsorgeeinrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. De zem ber Dies entbindet das oberste Organ jedoch nicht von der sofortigen Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der internen und externen Verantwortlichen, denn Art. 51b und 51c BVG sowie die Art. 48f Abs. 1 und 2, Art. 48g 48l und 49a Abs. 2 BVV2 sind bereits auf den 1. August 2011 in Kraft getreten. 2 Insight 08/2011
5 Checkliste für den Stiftungsrat von Pensionskassen 1. Per sofort und dann periodisch Prüfung aller Personen und Gesellschaften, welche für die Pensionskasse folgende Funktionen wahrnehmen: Oberstes Organ, Geschäftsführung, Verwaltung (ohne subalterne Funktionsträger), Vermögensverwaltung (intern/extern) anhand von: Identität/Nationalität/Wohnsitz/Sitz qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften hängige Gerichts- oder Strafverfahren Lebenslauf Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Diplome (nicht für oberstes Organ) Referenzen Strafregisterauszug Betreibungsregisterauszug Bei Gesellschaften: Handelsregisterauszug und Bestätigung der finanziellen Situation mittels Jahresrechnung und Gruppenstruktur Interessenbindungen, Doppelmandate Prüfung und Sicherstellung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle: Festlegung der zulässigen und unzulässigen Dienstleistungen Prüfung von Abhängigkeiten Prüfung und Sicherstellung der Unabhängigkeit des Experten: Festlegung der zulässigen und unzulässigen Dienstleistungen Prüfung von Abhängigkeiten Prüfung und Sicherstellung, dass sämtliche Vermögensverwaltungs-, Versicherungs- und Verwaltungsverträge spätestens 5 Jahre nach Abschluss ohne Nachteile für die Pensionskasse aufgelöst werden können Prüfung der Verträge mit externen Vermögensverwaltern und externen Dienstleistern auf BVV2-Konformität Verpflichtung zur Einhaltung der BVV2 mit Sanktionierung Schweizerischer Gerichtsstand Verpflichtung zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur jährlichen Offenlegung von Interessenverbindungen Verpflichtung zur Unterlassung von Front, Parallel und After Running Verpflichtung zur Unterlassung des Eigenhandels oder der Teilnahme an Geschäften mit gleichen Titeln, wenn der Vorsorgeeinrichtung dabei ein Schaden entstehen könnte Verpflichtung zu den notwendigen internen organisatorischen Massnahmen wie Chinese Walls, Insider Richtlinien Verpflichtung zur unbedingten Ablieferung von Retrozessionen und anderen Vermögensvorteilen und zur jährlichen Offenlegung 2. Per 31. Dezember 2012 Anpassung der Organisation, Reglemente und Verträge an neue BVV2 3. Per 1. Januar 2014 Prüfung, dass schweizerische externe Vermögensverwalter eine Bewilligung der FINMA oder der Oberaufsichtsbehörde besitzen Prüfung, dass ausländische externe Vermögensverwalter der Aufsicht einer von der FINMA als gleichwertig anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichtbehörde unterstehen Voraussetzungen für eine FINMA-Bewilligung als Vermögensverwalter nach KAG Die FINMA erteilt Bewilligungen an Vermögensverwalter gemäss KAG im wesentlichen unter folgenden Voraussetzungen (für Details: Zweck des Erwerbs der Bewilligung Angaben über die Gesellschaft, Organigramm, bisherige Verwaltungstätigkeit Kapital- und Beteiligungsstruktur, Stimmrechte, Bindungen, ABVs, Endberechtigte («warm bodies») Mindestkapital: CHF bar einbezahlt oder Bankgarantie Eigenmittel: mind. 25 % der Fixkosten gemäss letzter Jahresrechnung, dauernd einzuhalten Business Plan und Budgets für die nächsten 3 Geschäftsjahre Detaillierte Angaben über die massgeblichen Gewährsträger (Lebensläufe inkl. Mandate, Leumund, Betreibungen, Strafregisterauszüge, Ausbildungen, Zeugnisse, Referenzen, abgeschlossene und hängige Gerichts- und V erwaltungsverfahren) Nachweis einer angemessenen Organisation einschliesslich Risikomanagement, IKS, Compliance, Infrastruktur, Logistik, Informatik Mitgliedschaft in Branchenorganisationen Reglemente zur Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und Verhaltensregeln Muster-Vermögensverwaltungsvertrag nach den einschlägigen Vorschriften Angaben zu AuM, Kunden Angaben zu sämtlichen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen (Prospekte, Verträge usw.) Angaben zum GwG-Status Bestätigungen der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle zum Bewilligungsgesuch und zu den Bewilligungsvoraussetzungen Praxis der FINMA: Die FINMA wird angesichts der zu erwartenden Anzahl von Gesuchen 6 12 Monate für die Gesuchsbehandlung und Bewilligungserteilung benötigen. Bewilligungen werden in der Regel «bedingt» erteilt: Verwaltet der Gesuchssteller nicht bereits eine kollektive Kapitalanlage, tritt die Bewilligung erst in Kraft, wenn der Gesuchssteller mit der Verwaltung der ersten kollektiven Kapitalanlage konkret beginnt. Geschieht dies nicht innert der gesetzten Frist, verfällt sie. Wichtig: Beabsichtigt ein Vermögensverwalter, «nur» Vorsorgegelder, nicht aber kollektive Kapitalanlagen zu verwalten, empfiehlt sich vorläufig keine FINMA- Bewilligung, sondern das Gesuch um Befähigung durch die Oberaufsichtskommission (deren Anforderungen allerdings noch nicht feststehen). Insight 08/
6 Auswirkungen auf die Vermögensverwalter Peter R. Berchtold Ab 1. Januar 2014: FINMA-Bewilligung notwendig Ab dem 1. Januar 2014 dürfen nur noch solche externe Vermögensverwalter mit der Verwaltung von Pensionskassengeldern mandatiert sein, die über eine FINMA-Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Fondsleitung, Versicherung oder als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach Kollektivanlagengesetz (KAG) verfügen. Ausländische Vermögensverwalter sind nur noch zugelassen, wenn sie einer gleichwertigen Aufsicht einer anerkannten ausländischen Finanzmarktaufsichts behörde unterstehen (Art. 48f Abs. 3 BVV2). oder: Bewilligung der Oberaufsichtskommission Die neu geschaffene Oberaufsichtskommission kann auch andere Vermögensverwalter als befähigt erklären, Pensionskassengelder zu verwalten (Art. 48f Abs. 4 BVV2). Die FINMA hat klar gemacht, dass sie keine gesetzliche Grundlage dafür sieht, Vermögensverwaltern, die «nur» Vorsorgegelder verwalten wollen, eine Bewilligung als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach KAG zu erteilen. In diese Lücke soll die Befähigung durch die Oberaufsichtskommission treten. Neuerungen ab 1. August 2011 Bereits ab 1. August 2011 müssen Vermögensverwalter, die Pensionskassengelder verwalten, darlegen können, dass sie dazu befähigt sind und Gewähr bieten, dass sie sämtliche neuen Vorschriften der BVV2 einhalten (Art. 48f Abs. 2 BVV2/Übergangsbestimmungen). Gewähr Dies bedeutet zunächst, dass der Vermögensverwalter und die massgeblichen Verantwortlichen des Vermögensverwalters einen guten Ruf haben müssen. Sie werden diesbezüglich einen Strafregisterauszug, einen Betreibungsregisterauszug und Referenzen vorlegen müssen sowie eine Erklärung abgeben, dass sie in keine zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verwickelt sind. Die fachliche Befähigung zur Vermögensverwaltung ist anhand von Lebens läufen, Ausbildungen, Zeugnissen, Diplomen und Referenzen nachzuweisen. Die Gewährs erfordernis bedingt überdies, dass der Vermögensverwalter entweder nach schweizerischem Recht organisiert ist und seinen Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat oder zumindest ein schweizerischer Gerichtsstand in den Verträgen vereinbart ist und die Einhaltung der Vorschriften der BVV2 mit einer klaren Sanktionierung bei Nichteinhalten der Vorschriften vertraglich explizit und durchsetzbar festgelegt ist. Interessenkonflikte Vermögensverwalter müssen dauernd frei von Interessenkonflikten sein (Art. 48h BVV2). Doppelfunktionen müssen vermieden werden. Vermögensverwalter dürfen nicht im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein. Die Vermeidung von Interessenkonflikten ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Ist der Vermögensverwalter beispielsweise Teil einer Finanzgruppe, so dürfen auch keine anderen Vertreter der Finanzgruppe im obersten Organ der Pensionskasse vertreten sein, und umgekehrt dürfen keine Vertreter der Pensionskasse Mandate in Organen des Vermögensverwalters oder der Finanzgruppe, welcher der Vermögensverwalter angehört, innehaben. Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden Weil Vermögensverwaltungsverträge und Investments als bedeutende Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, müssen bei Vermögensverwaltungsmandaten an Nahestehende der Pensionskasse und bei Investments der Pensionskasse mit Nahestehenden Konkurrenzofferten eingefordert werden (Art. 48i BVV2). Über die Vergabe muss vollständige Transparenz herrschen. Verbotene Eigengeschäfte Interne und externe Vermögensverwalter (und deren Mitarbeiter) dürfen die Kenntnis von Aufträgen der Pensionskasse (Käufe, Verkäufe, Investments) nicht für Eigengeschäfte, namentlich nicht für Front/Parallel/After Running, ausnützen (Art. 48j BVV2). Front Running bedeutet das Tätigen von Eigengeschäften in Kenntnis künftiger Transaktionen der Pensionskasse. Parallel Running bedeutet gleichzeitiger Eigenhandel. After Running bedeutet das Anhängen bzw. das Dazwischen schieben von Eigengeschäften zwischen einzelne Tranchen von Aufträgen, die nicht in einem Mal ausgeführt werden. Untersagt ist sodann generell der Eigenhandel mit gleichen Titeln wie die Pensionskasse, sofern dieser daraus ein Nachteil entstehen kann. Damit verbunden ist die Verpflichtung des Vermögensverwalters, die nötigen organisatorischen Massnahmen zu treffen (Chinese Walls, Insider Richtlinien analog zu Banken und zu kotierten Gesellschaften). Zu diesem Zweck hat der Vermögensverwalter entsprechende Reglemente zu erlassen. Retrozessionen Vermögensverwalter müssen mit der Pensionskasse einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abschliessen, welcher die Entschädigung und deren Höhe eindeutig bestimmt. Sie müssen sich verpflichten, Retrozessionen und sämtliche sonstigen Vermögensvorteile, die sie im Zusammenhang mit der Ausübung der Vermögensverwaltungstätigkeit für die Pensionskasse erhalten, vollumfänglich an die Pensionskasse abzuliefern (Art. 48k BVV2). Offenlegungspflicht Vermögensverwalter von Pensionskassen müssen ihre Interessenverbindungen jährlich dem obersten Organ der Pensionskasse offenlegen (Art. 48l BVV2) und dem obersten Organ der Pensionskasse jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie sämtliche Retrozessionen und indirekten Vermögensvorteile der Pensionskasse abgeliefert haben. Übergangsbestimmungen Die Gewährs- und Verhaltensvorschriften sind bereits seit dem 1. August 2011 einzuhalten. Bestehende Vermögensverwaltungsverträge sind gemäss Übergangsbestimmungen bis am 31. Dezember 2012 anzupassen. Die FINMA-Bewilligung oder die Befähigung der Oberaufsichtsbehörde muss bis am 1. Januar 2014 vorliegen, was angesichts der zu erwartenden Dauer für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen bedeutet, dass ein entsprechendes Gesuch spätestens anfangs 2013 eingereicht werden muss. Insight 08/
7 Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) Philippe Wenker Am 6. Juli 2011 hat das EFD einen Entwurf zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) in die Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 7. Oktober Die Änderungen des KAG werden grosse Auswirkungen auf die schweizerischen Vermögensverwalter, auf den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in der Schweiz und auf Depotbanken haben. Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen Nach bisherigem Recht sind die Schweizer Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen nicht reguliert. Gemäss Gesetzesentwurf sollen in der Schweiz neu nun auch Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen zwingend dem KAG und der Bewilligungspflicht der FINMA unterstehen. Neu sollen sämtliche Personen, die ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, eine Bewilligung als Vertriebsträger benötigen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an «qualifizierte Anleger» eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus. Neuerungen Verkaufsprospekte: Neu werden die massgebenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag der Genehmigung durch die FINMA unterliegen, wenn sie nicht ausschliesslich an qualifizierte Anleger in oder von der Schweiz aus vertrieben werden. Begriff der öffentlichen Werbung: Neu wird der Begriff der öffentlichen Werbung durch denjenigen des Vertriebs ersetzt. Als Vertrieb wird jedes Anbieten gelten, das heisst jedes Angebot zum Vertragsabschluss (einschliesslich Werbung). Qualifizierte Anleger: Die bisherige Bestimmung, wonach Anleger, die mit einem Vermögensverwalter einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, als qualifizierte Anleger galten, soll aufgehoben werden. Damit werden Vermögensverwaltungskunden nicht mehr als qualifizierte Anleger für den erleichterten Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlage betrachtet, weshalb der weitgehend unregulierte Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen über Vermögensverwalter an deren Kunden nicht mehr zulässig sein wird. Anforderungen an Bewilligungsträger: Dem Bundesrat wird neu die Kompetenz eingeräumt, für sämtliche Bewilligungsträger (Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Vertriebsträger etc.) die Erteilung der Bewilligung von weiteren Voraussetzungen wie namentlich dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, abhängig zu machen. Natürliche Personen werden keine Vermögensverwalter nach KAG sein können. Schweizerische Vermögensverwalter nach KAG werden den primären Zweck der Vermögensverwaltung kollektiver Kapitalanlagen haben müssen. Sie müssen für mindestens eine kollektive Kapitalanlage die Portfolioverwaltung wie auch das Risk-Management ausführen. Wie bisher kann ein Vermögensverwalter aber daneben auch die Vermögensverwaltung einzelner Portfolios wahrnehmen oder als Anlageberater (Investment Advisor) tätig sein. Eine Delegation der Anlageentscheide darf nur an Vermögensverwalter erfolgen, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Der Wechsel des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden. Vertriebsträger: Neu werden sämtliche Personen, welche ausländische kollektive Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus vertreiben, einer Bewilligung der FINMA als Vertriebsträger bedürfen. Damit setzt auch der Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage an qualifizierte Anleger in der Schweiz eine Bewilligung als Vertriebsträger voraus. Depotbank: Neu werden Depotbanken kollektiver Kapitalanlagen neben der Bankenbewilligung zusätzlich eine Bewilligung als Depotbank einzuholen haben. Die Delegation der Verwahrung des Vermögens schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen durch die Depotbank an Dritte soll nur noch an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer erfolgen dürfen. Die Haftung der Depotbank bei der Delegation wird verschärft. KID: Anstelle eines vereinfachten Prospektes wird ein neues Dokument «wesentliche Informationen für den Anleger» eingeführt. Dieses ist eine Neuerung aus der revidierten UCITS-Richtlinie. «KID» steht für Key Investor Information Document. Vertreter: Neu wird für den Vertrieb sämtlicher ausländischer kollektiver Kapitalanlagen in oder von der Schweiz aus die Pflicht eingeführt, dass ein schweizerischer Vertreter beauftragt wird. Ausländische kollektive Kapitalanlagen sollen nur noch in der Schweiz oder von der Schweiz aus vertrieben werden können, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Dies ist der FINMA nachzuweisen. Übergangsbestimmungen Sämtliche Vermögensverwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des revidierten KAG ein bewilligungsfähiges Gesuch bei der FINMA einreichen. Sofern noch keine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht, haben Fondsleitungen und Vermögensverwalter für bereits verwaltete ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen KAG eine Erklärung der ausländischen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen nur noch durch einen bewilligten Vertriebsträger vertrieben werden und müssen nach Inkrafttreten einen gesetzlichen Vertreter in der Schweiz stellen. Besteht noch keine Vereinbarung der ausländischen Behörden über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der FINMA, muss der gesetzliche Vertreter für bereits zum Vertrieb zugelassene ausländische kollektive Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine Erklärung der Aufsichtsbehörden vorlegen. 5 Insight 08/2011
8 Regulatory Changes for Pension Funds, Asset Managers and for the Distribution of Foreign Collective Investment Schemes in Switzerland The Swiss government plans to amend the Swiss Federal Act on Collective Investment Schemes (Collective Investment Schemes Act, CISA). The revised CISA shall enter into force by mid Although the final text might undergo some amendments, the implications especially on the distribution of foreign collective investment schemes in Switzerland and the regulation of asset managers for foreign collective investment schemes in Switzerland will be fundamental. Switzerland has furthermore enacted and amended the Act and the Regulations on Corporate Pension Schemes (Bundesgesetz und Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVG, BVV1, BVV2 ) which impose restrictions on Swiss and foreign asset managers for Swiss pension funds. Albrecht Langhart Dr. iur., LL.M.] Planned Amendment of the Swiss Collective Investment Schemes Act, CISA Under the old CISA, the marketing of foreign collective investment schemes to qualified investors in and from Switzerland was unregulated. This will change with the proposed revised CISA. First, customers of Swiss asset managers will not be regarded as qualified investors any longer. Second, the marketing of any foreign collective investment scheme to customers in Switzerland, whether qualified or not, will be regulated. To this effect, the legal term public advertising will be replaced by the legal term offering. Therefore, any offering in Switzerland will be regulated. Foreign collective investment schemes shall not be allowed to be offered in Switzerland unless (a) an agreement between the Swiss Financial Market Supervisory Authority FINMA and the foreign supervisory authority on collaboration and exchange of information is in place and (b) a Swiss representative for the foreign collective investment scheme authorized by FINMA is appointed. Everyone who distributes foreign collective investment schemes in or from Switzerland, whether to qualified investors or not, will need an authorization as a distributor from FINMA as of mid The simplified prospectus will be replaced by a Key Investor Information Document (KID) similar to the KID under the UCITS Directive. The relevant documents of foreign collective investment schemes to be marketed to nonqualified investors in Switzerland will need to be approved by FINMA. Under the old CISA, Swiss asset managers of foreign collective investment schemes were virtually unregulated in Switzerland (apart from anti-money laundering regulation). They could apply for a licence by FINMA but were under no such obligation. As of mid 2012 (planned date for enactment), all Swiss asset managers of foreign collective investment schemes will need a FINMA licence. Existing managers will have to apply for a licence within one year. The delegation of investment decisions shall not be allowed other than to such asset managers who are under the supervision of an authority recognized by FINMA. Swiss custodian banks of collective investment schemes will need, besides the banking licence, the additional authorization as a custodian bank by FINMA. The delegation of custody functions by a custodian bank shall not be allowed save to adequately supervised third parties. The liability of custodian banks will be increased. New Regulation of Swiss Pension Funds and of Asset Managers of Swiss Pension Funds Enacted as per August 1, 2011 The new Law ( BVG ) and Regulations ( BVV1 and BVV2 ) applicable to Swiss pension funds and asset managers of Swiss pension funds require a higher level of integrity and loyalty of all persons and companies involved in the management and asset management of Swiss pension funds. Their liability for damages has been increased. The Swiss pension funds have a duty to perform a due diligence on the good standing, reputation and the professional experience of all internal and external asset managers by requesting certain documentation and information. Asset managers must strictly avoid conflicts of interest and must disclose certain economic interests and participations. Front, parallel and after running is strictly forbidden, and kick-backs and the like must be repaid to the pension fund according to mandatory law. Organisational measures to secure the new regulatory requirements need to be documented. Asset management agreements must be adapted to reflect all new legal provisions and must provide for Swiss jurisdiction to facilitate enforcement. Last but not least, foreign asset managers will not be eligible to Swiss pension funds any longer unless they are subject to adequate regulatory supervision and the standard of such supervision is recognized by FINMA. Asset managers of Swiss pension funds are under the duty to adhere to the new provisions as of August 1, Swiss pension funds have a deadline until end of 2012 to adapt the agreements with asset managers. It is, however, likely that earlier adaption will be requested by larger pension funds. Insight Blum&Grob Attorneys at Law Ltd, Neumühlequai 6, P.O. Box 3954, CH 8021 Zurich, T , 6
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrPersonal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014
Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung
MehrInformations- und Merkblatt
Informations- und Merkblatt Dekotierung der Inhaberaktien der, St.Gallen A. Ausgangslage Am 26. Juni 2012 hat die Generalversammlung der, St.Gallen ( Gesellschaft oder MSA ), den Verwaltungsrat der Gesellschaft
MehrKIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen
KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen
MehrKAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter?
KAG Revision: Was ändert sich für den gesetzlichen Vertreter? KAG Revision / AIFM Umsetzung 2013 Academy for best execution, 30. Januar 2013 Dr. Dominik Oberholzer LL.M. Dienstag, 5. Februar 2013 1 Einleitung:
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrPensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013
Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe
MehrCheckliste Strukturreform BVG Anpassungsbedarf bei Reglementen und Organisation
STRUKTURREFORM IN DER BERUFLICHEN VORSORGE (BVG) Checkliste Strukturreform BVG Anpassungsbedarf bei Reglementen und Organisation Der Bundesrat hat im Juni 2011 die Verordnungsbestimmungen zur Umsetzung
MehrVerordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz
Verordnung 952.111 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV) vom 21. Oktober 1996 (Stand am 14. Januar 1997) Die Eidgenössische Bankenkommission (Bankenkommission), gestützt
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrReglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE
Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE Zulassung von Effekten SIX Exchange Regulation 06/ Inhaltsverzeichnis
MehrRundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014)
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB Rundschreiben 1/2014 über in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) vom 24. November 2014 Inhaltsverzeichnis I. Ausgangslage Rz 1-2 II. Revisionsunternehmen mit der
MehrVergabe von Eigenhypotheken
deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken
MehrRundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrQ&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger
SECA Private Equity & Corporate Finance Conference 2015 Q&A zum Vertrieb ausländischer Fonds an qualifizierte Anleger von Christian Koller Rechtsanwalt, LL.M. Q: Müssen ausl. Kollektivanlagen für den Vertrieb
MehrWeisungen OAK BV W 05/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W 05/2014 deutsch Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe
MehrRundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen
15. April 2013 Rundschreiben 2013/xy Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen Erläuterungsbericht Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch A225844/00097/1046297
MehrRundschreiben 2009/1 Eckwerte zur Vermögensverwaltung
Banken Finanzgruppen und -kongl. Andere Intermediäre Versicherer Vers.-Gruppen und -Kongl. Vermittler Börsen und Teilnehmer Effektenhändler Fondsleitungen SICAV KG für KKA SICAF Depotbanken Vermögensverwalter
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrNeue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie
Neue Ideen für die Fonds- und Asset Management Industrie 1 Operative Beratung Strategische Beratung Wir beraten Sie in strategischen Fragen und überlassen nichts dem Zufall. Unsere zielgerichteten Tools
MehrNovember 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)
November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,
MehrRichtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie)
Richtlinie Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) 22. Mai 2014 I Zielsetzungen und Geltungsbereich
MehrVerhinderung von Interessenkonflikten. Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld
Verhinderung von Interessenkonflikten Reglement der KELLER Pensionskassenexperten AG Frauenfeld gültig ab 01.01.2015 P:\K-Exp\Projekte\2014-10 Reglement Verhinderung Interessenskonflikt\2015-01-13 Reglement
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrAnlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz
Anlagerichtlinien AWi Immobilien Schweiz Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi) Ausgabe 1. September 2014 Gestützt auf Art. 8 der Statuten der Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge
MehrAktualitäten zur Berichterstattung 2014
Aktualitäten zur A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischer Vorsorge B. Merkblatt für Wohlfahrtsfonds C. Der Aufsichtsbehörde einzureichende Unterlagen Januar 2015 A. Merkblatt für Vorsorgeeinrichtungen
MehrPräsentation Asset Management. Andreas Schlatter
Asset management Vertraulich Präsentation Asset Management Andreas Schlatter 12. Juni 2012 Asset Management als Tätigkeit Anlageuniversum Asset Manager als Intermediär Anleger - Kunden «Public» Markets
Mehrabcdefg Medienmitteilung
abcdefg Kommunikation Postfach, CH-8022 Zürich Telefon +41 44 631 31 11 communications@snb.ch Zürich, 4. Januar 2012 SNB veröffentlicht internes Reglement über Eigengeschäfte und Prüfungsbericht von PWC
MehrBericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat
Bericht und Antrag der Ratsleitung an den Landrat 2. Februar 205 zur Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO); Anpassungen betreffend Kantonalbankkommission A. Ausgangslage Am 8. Juni 204 hat der
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrStatuten des Vereins guild42.ch
Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.
Mehrgestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2
Anwaltsreglement 80. (Vom 4. Januar 00) Das Kantonsgericht Schwyz, gestützt auf 9, 0 Abs. und 9 Abs. des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 9. Mai 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand Dieses
Mehrerfahren unabhängig weitsichtig
erfahren unabhängig weitsichtig Wünschen Sie sich eine Aussicht mit Weitblick? Weitsicht Sie wünschen, dass Ihr Vermögen in kompetenten Händen liegt. Wir nehmen Ihre Anliegen ernst und bieten Ihnen verlässliche
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrWeisung 1: Zulassung von Teilnehmern
SIX Swiss Exchange AG Weisung : Zulassung von Teilnehmern vom 7.07.04 Datum des Inkrafttretens: 5.0.04 Weisung : Zulassung von Teilnehmern 5.0.04 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Zulassung als Teilnehmer....
MehrHomebanking-Abkommen
Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher
MehrWenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.
Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle
MehrCorporate Governance
Corporate Governance Der Verwaltungsrat Aufgaben Art. 716a OR Abs. 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der
Mehrfür Gesuche betreffend die Bewilligung als inländische Börse und börsenähnliche Einrichtung
WEGLEITUNG für Gesuche betreffend die Bewilligung als inländische Börse und börsenähnliche Einrichtung Ausgabe vom 11. Juni 2014 Zweck Diese Wegleitung soll als Arbeitsinstrument die Erstellung von Gesuchen
MehrKLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT. Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter
KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen für Vermögensverwalter KONGRESSHAUS ZÜRICH, 29. MÄRZ 2012 KLIMAWANDEL IM ASSET MANAGEMENT Antworten auf regulatorische Herausforderungen
MehrDie Transparenz in der beruflichen Vorsorge
Die Transparenz in der beruflichen Vorsorge Dr. iur. Markus Escher 1/18 1. Einleitung 1. BVG-Revision Botschaft für das Jahr 2000 Versicherer positiv zur Revision Standen unter grossem Druck Õ Börse boomte
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
Mehr831.432.1. Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 1. Kapitel: Organisation. vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012)
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) 831.432.1 vom 22. Juni 1998 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 56 Absätze 3 und 4, 59 Absatz 2 und 97 Absatz
MehrMitteilung an die Anleger
Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen die Fondsverträge der nachfolgend
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrObligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)
Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
MehrOrganisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)
Organisationsverordnung Rügel 7.300 Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrVorteile einstreichen
Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten
MehrStrukturreform & Pension Fund Governance
innovation zweite säule Strukturreform & Pension Fund Governance Nachklang zum BVG-Apèro vom 7. Februar 2011 im Käfigturm Bern Diskussionspunkte waren A Die Strukturreform der zweiten Säule - Was vorliegt,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrGPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen
GPP Projekte gemeinsam zum Erfolg führen IT-Sicherheit Schaffen Sie dauerhaft wirksame IT-Sicherheit nach zivilen oder militärischen Standards wie der ISO 27001, dem BSI Grundschutz oder der ZDv 54/100.
MehrUmsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften
Richtlinie Umsetzung der Integrität & Loyalitätsvorschriften gültig ab 01. Januar 2013 vom Stiftungsrat genehmigt am 06. Dezember 2012 ersetzt Richtlinie vom 08. Mai 2006 Inhalt 1. Zweck der Richtlinie...
MehrReglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Beschluss des Stiftungsrats vom 10. April 2012 2012 Reglement zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen Pensionskasse Stadt Zürich 2
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
Mehrgestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) 1,
Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) Entwurf vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit
MehrGleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV
Gleichwertigkeitsanerkennung nach Art. 119b AVIV Anleitung 23. Dezember 2014 www.vsaa.ch www.aost.ch www.ausl.ch info@vsaa.ch info@aost.ch info@ausl.ch Genfergasse 10 3011 Bern 031 310 0890 Inhalt 1 Einleitung...
MehrTeilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009
com Plan Teilliquidationsreglement Gültig ab 1. Juni 2009 Genehmigt am 29.November 2012 Dieses Reglement ist auch in französischer und italienischer Sprache erhältlich Inhaltsverzeichnis 4 Einleitung 4
MehrReglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)
Reglement über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement) I. Allgemeines 1. Voraussetzungen Art. 1 Grundsätze Das Mitglied von LEADING SWISS AGENCIES muss: a) in der Schweiz domiziliert sein,
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrPensionskasse Graubünden (PKGR) Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation
Pensionskasse Graubünden () Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation Von der Verwaltungskommission erlassen am 19.08.2009 Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 3 2. Definationen 3 3. Voraussetzungen
MehrWillkommen bei der Sydbank (Schweiz) AG
Dr. Thomas König Chief Executive Officer Sydbank (Schweiz) AG Willkommen bei der Sydbank (Schweiz) AG Und willkommen in einer Welt besonderer Kompetenzen und erstklassiger Beratung mit nur einem Ziel:
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrVollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)
933.00 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG) Vom. Februar 006 (Stand. April 006) gestützt auf Art. 39 und 40 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) ), Art. 4 ff.
MehrQualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,
MehrSchadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens
CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung
MehrNEUORDNUNG DER REVISION
NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde
MehrInfrastrukturkreditfonds
12. Februar 2014 Seite 1 Infrastrukturkreditfonds Frankfurt, 12. Februar 2014 12. Februar 2014 Seite 2 Warum sind Infrastrukturkredite interessant? (1/2) Eigenkapital Fremdkapital Aktien Beteiligungen
MehrFINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014. Märkte. Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.
FINMA-Mitteilung 55 (2014) 6. Januar 2014 Märkte Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch /A58690 Inhaltsverzeichnis Vereinbarung zwischen der FINMA und
MehrNewsletter 05/21/2012
Newsletter 05/21/2012 Revision KAG: Erste Kontouren des neuen Gesetzes Der Bundesrat hat am 2. März 2012 die Botschaft zur Teilrevision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) verabschiedet. Der vorliegende
MehrTeilliquidationsreglement
Teilliquidationsreglement 1. Januar 2014 Inhalt 1. Voraussetzungen....3 2. Grundsatz...4 3. Kollektiver und individueller Austritt...4 4. Stichtag...4 5. Freie Mittel, Rückstellung und Wertschwankungsreserven...5
MehrMitteilung an die Anleger
Publikation für die Schweiz: S. 1 Publikation für Liechtenstein: S. 8 Publikation für die Schweiz Mitteilung an die Anleger Swisscanto Asset Management AG (neu: Swisscanto Fondsleitung AG), als Fondsleitung,
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrStiftung Villa YoYo St.Gallen
Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht
MehrQualitätsstandards der KGAST
Qualitätsstandards der KGAST I. Einleitung Anlagestiftungen dürfen das Qualitätslabel KGAST-Stiftung nur dann verwenden, wenn sie die nachstehenden Standards vollumfänglich und vorbehaltslos anerkennen
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
Mehr(die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013)
Meldung eines Rückkaufprogramms (die Randnotenverweise [Rn] in diesem Formular beziehen sich auf das UEK-Rundschreiben Nr. 1: Rückkaufprogramme vom 27. Juni 2013) Dieses Formular und der Entwurf des Angebotstextes
Mehr(beschlossen in der Sitzung des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision am 1. Dezember 2010 als Fachgutachten KFS/VU 2) Inhaltsverzeichnis
Fachgutachten des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen von Versicherungsunternehmen
MehrAnlagereglement. Gültig ab 1. März 2014. Doc ID BVGAR.03.D.06.14
Anlagereglement Gültig ab 1. März 2014 A. Inhaltsverzeichnis A. Inhalt 2 B. Zweck und Inhalt 3 Art. 1 Zweck 3 Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 3 C. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
MehrGemeinsam Richtung Erfolg
Gemeinsam Richtung Erfolg Erfolg beruht auf Vertrauen Um beim Wettkampf ganz vorne mitzufahren, müssen viele Faktoren perfekt abgestimmt werden. Denn nur wenn jeder im Team sein Handwerk blind beherrscht,
MehrOrganhaftpflichtversicherung
Organhaftpflichtversicherung Fragebogen Dieser Fragebogen soll es uns ermöglichen, Ihnen eine nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen ausgerichtete Versicherungslösung anzubieten. Deshalb bitten wir Sie,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER
GOOD NEWS VON USP ÜBERGABE DER OPERATIVEN GESCHÄFTSFÜHRUNG VON MARC BRUNNER AN DOMINIK NYFFENEGGER In den vergangenen vierzehn Jahren haben wir mit USP Partner AG eine der bedeutendsten Marketingagenturen
MehrSchweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"
Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere" 1 Spezialtierarztbezeichnung Für das Gebiet der Kleintiermedizin wird die Bezeichnung
MehrRichtlinie betr. Kotierung von Standard-Optionen
Richtlinie Richtlinie betr. Regl. Grundlage Art. 29 KR (revidierte Fassung 2000) und Art. 46 KR (revidierte Fassung 2002) Beschluss vom 18. Dezember 2002 und 29. Oktober 2008 Inkraftsetzung am 1. März
MehrReglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation
Stand 01.01.2014 Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation vom 10. Dezember 2013 (Teilliquidationsreglement) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht
MehrVereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland
FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003
MehrWeiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrGOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN
GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:
MehrDue-Diligence-Prüfung für Vertriebspartner. Auf einen Blick
Due-Diligence-Prüfung für Vertriebspartner Auf einen Blick Inhaltsverzeichnis Willkommen beim Due-Diligence-Prüfprozess von Coloplast 3 Warum ist Due Diligence so wichtig? 4 Worin liegen die Vorteile einer
MehrSatzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.
Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br. 13.1 vom 7. Dezember 1982 in der Fassung der Satzungen vom 14. März
Mehr