PRAKTIKUMSORDNUNG STUDIENGÄNGE VISUAL- & MOTIONDESIGN INFORMATIONS- & INTERFACE DESIGN. Stand: Januar 2009

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1 1 PRAKTIKUMSORDNUNG STUDIENGÄNGE VISUAL- & MOTIONDESIGN INFORMATIONS- & INTERFACE DESIGN Stand: Januar 2009 BERLINER TECHNISCHE KUNSTHOCHSCHULE I BERNBURGER STRASSE I BERLIN

2 2 INHALT 1_ GELTUNGSBEREICH Allgemeines 1.2 Einrichtungen 1.3 Ausnahmen 1.4 Mehrfachbelegungen 1.5 Anerkennung bereits vollzogener Praktika oder äquivalenter Leistungen 1.6 Praktikumssuche 2_ PRAKTIKUMSBEAUFTRAGTER Wahl 2.2 Aufgabenbereich 3_ INHALTE DES PRAKTIKUMS Allgemeines 3.2 Vertrag 3.3 Ziele 3.4 Leitung und Betreuung 3.5 Zeugnis 4_ RECHTE UND PFLICHTEN DES PRAKTIKANTEN Bindung 4.2 Geltungsbereich 4.3 Vergütung 4.4 Komplikationen während des Praktikums 5_ ZEITRAUM, STUDIENGEBÜHREN, ECTS-VERGABE Zeitraum 5.2 Studiengebühren 5.3 ECTS-Punkte 6_ DOKUMENTATION Vor Praktikumsbeginn 6.2 Nach Beendigung des Praktikums 6.3 Praktikumsbericht 6.4 Kolloquium 7_ IN-KRAFT-TRETEN... 9 ANHANG: PRAKTIKUMSVERTRAG VORDRUCK

3 3 1 GELTUNGSBEREICH 1.1_ALLGEMEINES Die Praktikumsordnung regelt Ziel, Inhalt und Ablauf der praktischen Ausbildung zum Bachelorstudium Kommunikationsdesign und die damit verbundene Tätigkeit von Studierenden der Berliner Technischen Kunsthochschule GmbH (im Folgenden: btk-fh) in Institutionen der Medienwirtschaft. 1.2_EINRICHTUNGEN Institutionen der Medienwirtschaft können sein: Werbeagenturen, Verlage, Zeitungen, Zeitschriften (vor allem deren Online-Abteilungen), Design- und Architekturbüros, Fotografen, Forschungsabteilungen (z.b. Fraunhofer-Gesellschaften), Unternehmen aus den Branchen Film, Fernsehen, 3D-Animation und/oder Videospiel. 1.3_AUSNAHMEN In besonderen Ausnahmefällen, und wenn ausreichende Relevanz der Tätigkeit für die weiteren Studien und den Studienabschluss geltend gemacht wird, ist es möglich, ein individuelles, von der btk-fh betreutes Projekt, als vollwertiges Praktikum anrechnen, bzw. eine externe Tätigkeit (wie z.b. die Gründung und der Betrieb eines Unternehmens in einem dem Studium verwandten Bereich) als dem Praktikum äquivalent anerkennen zu lassen. Die Regelung und Entscheidungsfindung unterliegt hier zunächst der Prüfung durch den Praktikumsbeauftragten (siehe 2 ). Bei schwieriger oder unklarer Lage (oder falls vom Studierenden so erwünscht) kann die Entscheidung auch vom Prüfungsausschuß der btk-fh angefordert werden. Die btk-fh favorisiert Praktika, die in den unter 1.2_ genannten Einrichtungen abgeleistet werden. 1.4_MEHRFACHBELEGUNG Eine Ableistung des Praktikums bei mehr als einer Stelle ist möglich, sofern die Gesamtzeit der Praktika 6 Monate beträgt. Diese Lösung ist auf Anraten der btk-fh allerdings möglichst zu vermeiden. 1.5_ANERKENNUNG BEREITS VOLLZOGENER PRAKTIKA ODER ÄQUIVALENTER LEISTUNGEN Bereits abgeleistete Praktika oder gleichwertige Leistungen können dann als Praktika anerkannt werden, wenn sie mindestens 6 Monate dauerten und nicht länger als 3 Jahre vor Zeitpunkt des Studienbeginns zurückliegen. Studierende, deren bereits abgeleistetes Praktikum anerkannt wird, müssen dem Praktikumsbeauftragten der btk-fh dennoch alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen, um die notwendige Anerkennung zu erhalten (siehe 6.2_ für Details). 1.6_PRAKTIKUMSSUCHE Das Praktikum ist von den Studierenden selbst zu organisieren. Die btk-fh kann hier allerdings unterstützend tätig sein.

4 4 2 PRAKTIKUMSBEAUFTRAGTER 2.1_WAHL Der Prüfungsausschuss der btk-fh wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Praktikumsbeauftragten aus den Mitarbeitern der btk-fh. 2.2_AUFGABENBEREICH Der Aufgabenbereich des Praktikumsbeauftragten beinhaltet unter Anderem: Die Einhaltung der Praktikumsordnung zu gewährleisten; Die Studierenden bei der Suche nach adäquaten Praktikumseinrichtungen zu unterstützen, bzw. relevante Praktikumseinrichtungen vorzuschlagen; Über die Praktikumsdauer hinweg ein möglichst enges Verhältnis mit den Praktikanten sowie den verantwortlichen Praktikumsgebern zu etablieren; Die Einreichung der vollständigen Praktikumsunterlagen durch die Studierenenden zu gewährleisten und die Abschlussprüfung durchzuführen (siehe auch 6_); Ggf. Verbesserungsvorschläge zu dieser Ordnung dem Akademischen Senat vorzuschlagen.

5 5 3 INHALTE DES PRAKTIKUMS 3.1_ALLGEMEINES Die praktische Ausbildung der Studierenden soll sich weitestgehend mit den von ihnen gewälten Studien-Schwerpunktgebieten an der btk-fh decken. Der Praktikumsbeauftragte (2_) hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Rahmenbedingungen des Praktikums mit dem studentischen Curriculum vereinbaren lassen. Im Zweifelsfalle, und bei inhaltlich zu starker Abweichung, muss sich der Praktikumsbeauftragte für eine alternative Stelle einsetzen. 3.2_VERTRAG Zur Realisierung des Praktikums wird zwischen der Praktikumseinrichtung und der btk-fh eine Praktikumsvereinbarung (siehe Anlage 1) abgeschlossen. 3.3_ZIELE Ziel des Praktikums ist der Erwerb praktischer Kenntnisse über Funktion, Organisation und Arbeitsweise von Institutionen in der Medienwirtschaft, sowie Einblick in die konkreten Anforderungen des zukünftigen Arbeitsfeldes Das Praktikum soll den Studierenden die Möglichkeit geben, typische Tätigkeitsmerkmale kennenzulernen; spezifische Arbeitsmethoden und -mittel anzuwenden; Problembewusstsein für Arbeitsabläufe und -organisation zu entwickeln; Prinzipien von Kooperation und Koordination zu erkennen und anzuwenden; die gemeinschaftliche Arbeit in Arbeitsgruppen zu praktizieren; den Kontakt und die Kommunikation mit dem Kunden/Auftraggeber kennenzulernen; die Einhaltung interner und externer Deadlines zu üben; an der Lösung spezieller Arbeitsaufgaben der Praktikumseinrichtung teilzunehmen; 3.4_LEITUNG UND BETREUUNG Für die praktische Ausbildung gemäß dieser Ordnung ist der Leiter der Praktikumseinrichtung bzw. ein von ihm/ihr beauftragter Ausbildungsleiter (ein ausgebildeter, hauptberuflich in der Praktikumseinrichtung tätiger Mitarbeiter) verantwortlich. 3.5_ZEUGNIS Der Leiter des Praktikums trägt dafür Sorge, dass der Praktikant am Ende des Praktikums eine zusammenfassende Beurteilung (ein Praktikumszeugnis) erhält. Darin sind das Ergebnis der Ausbildung, die Leistungen sowie die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Studierenden einzuschätzen.

6 6 4 RECHTE UND PFLICHTEN DES PRAKTIKANTEN 4.1_BINDUNG Die Praktikantinnen und Praktikanten bleiben während der gesamten Praktikumszeit Angehörige der btk-fh mit allen in der Studienordnung festgelegten Rechten und Pflichten. 4.2_GELTUNGSBEREICH In der praktischen Ausbildung gelten für die Studierenden die Arbeitsordnungen und betrieblichen Bestimmungen der Praktikumseinrichtung. 4.3_VERGÜTUNG Praktikumsgehälter und andere Vergütungen sind Verhandlungssache zwischen den Studierenden und der Praktikumseinrichtung. Alle Kosten für An- und Abreise sowie Unterbringung und Verpflegung werden von den Studierenden selbst, bzw. bei gegebener Vereinbarung von der Praktikumseinrichtung getragen. Eine finanzielle Vergütung der Praktikumsbetreuung von Seiten der btk-fh kann nicht erfolgen. 4.4_KOMPLIKATIONEN WÄHREND DES PRAKTIKUMS Im Praktikumsverlauf auftretende Probleme, die eine ordnungsgemäße Absolvierung des Praktikums gefährden, sind dem Praktikumsbeauftragten der BTK-FH unverzüglich mitzuteilen. Im Extremfall kann der Praktikumsbeauftragte sich für einen Abbruch des Praktikums und einen adäquaten Ersatz einsetzen.

7 7 5 ZEITRAUM, STUDIENGEBÜHREN, ECTS-VERGABE 5.1_ ZEITRAUM Im Rahmen des Bachelorstudiums Kommunikationsdesign an der btk-fh ist mit dem Start des 5. Semesters ein Praktikum von 24 Wochen Dauer in einer Praktikumseinrichtung abzuleisten. Das Praktikum kann länger dauern, sofern dies nicht die Teilnahme am Unterricht der btk-fh beeinflusst. Es darf allerdings nicht kürzer als 6 Monate angelegt sein. 5.2_STUDIENGEBÜHREN Für die Dauer des Praktikums müssen die Studierenden keine Studiengebühren an die btk-fh errichten. 5.3_ECTS-PUNKTE Für die erfolgreiche Ableistung des Praktikums und die Erstellung des Praktikumsberichts werden 27 ECTS Punkte vergeben. Für die erfolgreiche Teilnahme am Kolloquium werden weitere 3 ECTS Punkte vergeben. Die Punktevergabe kann nur erfolgen, wenn die Auflagen aus 6.2_ erfüllt wurden und alle Dokumente dem Praktikumsbeauftragten der btk-fh vorliegen.

8 8 6 DOKUMENTATION 6.1_VOR PRAKTIKUMSBEGINN Vor Beginn des Praktikums muss dem Praktikumsbeauftragten ein Vertrag vorliegen, der die Praktikumsvergabe durch einen Vertreter des Praktikumsgebers bestätigt. Die Vorlage für diesen Vertrag finden Sie unter Anlage 1. Der Vertrag muss den Namen sowie die Matrikel-Nummer des Studierenden, sowie die (Firmen)Anschrift und den Namen des Praktikumgebers beinhalten. Der Vertrag muss vom Studierenden, dem Praktikumsbeauftragten der btk-fh, sowie dem Vetreter des Praktikumsgebers unterschrieben werden. 6.2_NACH BEENDIGUNG DES PRAKTIKUMS Nach Beendigung des Praktikums müssen dem Praktikumsbeauftragten das Praktikumszeugnis (3.5_) und ein Praktikumsbericht (6.3_) vorliegen. Eine genaue Deadline für die Abgabe dieser beiden Dokumente wird den Studierenden rechtzeitig mitgeteilt. In der Regel liegt diese bei etwa einem Monat nach Beendigung des Praktikums. 6.3_PRAKTIKUMSBERICHT Der Praktikumsbericht, der zum Ende des Praktikums von allen Studierenden erstellt werden muss, sollte aus 5 bis 10 normal gesetzten A4-Seiten bestehen und die folgenden Aspekte beinhalten: Name und Matrikelnummer des Studierenden; Name und Anschrift des praktikumsgebenden Unternehmens; Beschreibung des Tätigkeitsfeldes des Unternehmens; Beschreibung des Aufgabenbereiches des Praktikanten; Beschreibung beispielhafter Projekte, in denen der Praktikant während des Praktikums involviert gewesen ist (mit illustrativen Beispielen); Eine zusammenfassende Wertung der Tätigkeit durch den Praktikanten (lessons learned, was war gut, was war schlecht etc.); Der Bericht ist dem Praktikumsbeauftragten in elektronischer Form (PDF) via zu übermitteln. Der Dateiname des Dokuments sollte nach folgendem Schema aufgebaut sein: PB_Nachname_Vorname.pdf (PB steht für Praktikumsbericht ). 6.4_KOLLOQUIUM Nach Abschluss des Praktikums ist der Studierende verpflichtet in einem mündlichen Kolloquium Fragen des Prüfungsausschusses zum gerade abgeleisteten Praktikum zu beantworten. Den Studierenden wird rechtzeitig mitgeteilt, wann und in welcher Form (als Einzelgespräch oder in der Gruppe) dieses Kolloquium abgehalten wird.

9 9 7 IN-KRAFT-TRETEN Diese Praktikumsordnung tritt am Tag nach ihrer Beschließung durch den Akademischen Senat der Berliner Technischen Kunsthochschule GmbH in Kraft.

10 10 PRAKTIKUMSVERTRAG Zwischen der Berliner Technischen Kunsthochschule GmbH, Bernburger Strasse 24-25, Berlin und (Name, Anschrift, Telefon-Nummer des Praktikumsgebers) vertreten durch (Name, Position, des verantwortlichen Praktikumsbetreuers) für den btk-studierenden (Name, Matrikelnummer, Studiengang) über den Zeitraum (von / bis) bestätigt durch (Datum, Unterschrift Praktikumsbetreuer, btk-studierender, btk-praktikumsbeauftragter)

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