Information zur Gefährdungsbeurteilung und Ausführung von Maßnahmen bei Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Information zur Gefährdungsbeurteilung und Ausführung von Maßnahmen bei Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss"

Transkript

1 Information zur Gefährdungsbeurteilung und Ausführung von Maßnahmen bei Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Ausgabe: Juni 2007 erstellt durch STC Lift Consulting GmbH Dr.-Ing. Gerhard Schiffner im Auftrag des Umweltministeriums Baden-Württemberg

2 Inhalt Seite 1 Einführung 3 2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen 4 3 Grundlagen der Aufzugstechnik 20 4 Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Sicherheit bestehender Aufzüge ohne Fahrkorbtüren 38 5 Maßnahmen und Einsatzgrenzen 40 6 Umsetzung der Maßnahmen 48 Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 2 von 48

3 1 Einführung In Deutschland waren Ende 2006 etwa Aufzüge in Betrieb, wovon der größte Anteil Personen- und Lastenaufzüge sind. Über die Hälfte dieser Aufzüge wurden vor mehr als 25 Jahren errichtet. In der Zwischenzeit hat sich insbesondere auch durch die Einführung der Aufzugsrichtlinie im Jahr 1999 der Stand der Technik weiterentwickelt, weshalb viele alte Aufzüge nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen genügen. Die Altersstruktur der Aufzüge gepaart mit den Sicherheitsdefiziten älterer Aufzüge lassen die Vermutung aufkommen, dass unter anderem auch aus diesen Gründen in den letzten Jahren wieder ansteigende Unfallzahlen zu verzeichnen sind. Auch wenn die Unfallmeldungen nicht vollständig vorliegen und derzeit nicht konsequent ausgewertet werden, zeigen doch die bekannten Daten, dass einige der schweren und tödlichen Unfälle auf diese Sicherheitsdefizite zurückzuführen sind. In einer Veröffentlichung des VdTÜV wurde über folgende Unfall- und Schadensmeldungen berichtet: Tabelle 1: Unfall- und Schadensmeldungen 2005/2006 1) Jahr Tödliche Verletzungen Schwere Verletzungen Sachschäden Benutzer Monteure 2) Benutzer Monteure 2) Gefährl. Zustände ) 2) Auszugs aus VdTÜV Jahresbericht 2006/22007 einschließlich Hausmeister, Aufzugswärter, Haustechniker, Instandhalter, Prüfer und Bauarbeiter Nach Schätzungen des VdTÜV sind in diesen Meldungen nur etwa 15 % der gesamten Schäden und Unfälle an Aufzugsanlagen erfasst. Eine genauere Auswertung der gemeldeten Unfälle ist zwar nicht repräsentativ, zeigt jedoch dass neben vielen Unfällen durch menschliches Fehlverhalten auch viele Unfälle durch Sicherheitsdefizite der alten Anlagen im Vergleich mit dem heutigen Stand der Technik zu verzeichnen sind. Diese Unfälle hätten vermieden werden können, wenn die Gefährdungen rechtzeitig erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen worden wären. Die höchste Gefährdung an Aufzügen stellt immer noch der fehlende Fahrkorbabschluss dar. Die meisten Personenaufzüge wurden zwar bereits Ende der 60er und Anfang der 70er Jahre nachgerüstet und neue Personenaufzüge mussten generell mit Fahrkorbtüren ausgeführt werden, jedoch wurden bis zur Einführung der Aufzugsrichtlinie im Jahr 1999 noch viele Lastenaufzüge ohne entsprechende Fahrkorbabschlüsse eingebaut. Der Deutsche Aufzugsausschuss hatte sich bereits 1990 für eine generelle Verpflichtung zur Nachrüstung von Fahrkorbtüren oder gleichwertigen Schutzmaßnahmen ausgesprochen, diese Empfehlung wurde allerdings nie in die alte Aufzugsverordnung übernommen. Beispielhaft für diese Gefährdung ist der tödliche Unfall in Rottweil, bei dem im Juni 2006 ein 18-jähriger Bankangestellter beim Transport eines Behälters eingeklemmt und tödlich verletzt wurde. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 3 von 48

4 2 Allgemeine Rechtsgrundlagen für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen Die wichtigsten gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen und das Betreiben von Aufzügen sind im Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG festgelegt. Es stellt die Ermächtigungsgrundlage für die Umsetzung Europäischer Richtlinien zum Inverkehrbringen neuer Produkte dar, wie z.b GPSGV (Maschinenrichtlinie 98/37/EG) GPSGV (Aufzugsrichtlinie 95/16/EG) Das GPSG gilt auch die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen, wozu die meisten Aufzugsanlagen mit Personentransport zählen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Aufzüge im privaten Bereich, soweit durch sie keine Beschäftigten gefährdet werden. Der Betrieb dieser Aufzüge unterliegt dem Baurecht (siehe unten). Die Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen sind im Einzelnen in der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV geregelt. In der BetrSichV sind ebenfalls Anforderungen für die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln festgelegt, die auf dem Arbeitsschutzgesetz basieren sowie Europäische Richtlinien für Arbeitmittel umsetzen. Über die Rechtsbereiche des GPSG und des ArbSchG hinaus sind aber noch weitere Rechtsbereiche und daran anhängende Verordnungen zu berücksichtigen, z.b. Baurecht (BauPG, LBO, usw.), EMV-Gesetz (EMVG), Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Wasserhaushaltsgesetzt (WHG). Auf diese Rechtsbereiche soll im Weiteren nicht näher eingegangen werden. Der Zusammenhang der wichtigsten Regelungsbereiche ist in Bild 1 dargestellt. Die wesentlichen Inhalte der o.g. Rechtsvorschriften sind nachfolgend näher erläutert, wobei auf die Inhalte der beiden wichtigsten Rechtsvorschriften für Aufzüge - die Aufzugsverordnung (12. GPSGV) und die Betriebssicherheitsverordnung - im Detail eingegangen wird. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 4 von 48

5 Bild 1: Rechtsbereiche für das Inverkehrbringen und Betreiben von Aufzügen 2.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetzt GPSG Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG vom mit letzter Änderung vom enthält Regelungen über: - Festlegungen, welche Produkte und Geräte als überwachungsbedürftige Anlagen zu betrachten sind, - die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften (z.b. 12. GPSGV), - Anforderungen für das Inverkehrbringen von Produkten, - besondere Pflichten für Verbraucherprodukte (z.b. Produktbeobachtung), - CE-Kennzeichnung, - GS-Zeichen, - Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden, - Anforderungen an zugelassene Stellen und zugelassene Überwachungsstellen, - Aufgaben des Ausschuss für Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, - usw. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 5 von 48

6 2.2 Aufzugsverordnung (12. GPSGV) In der 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) vom 17. Juni 1998 mit letzter Änderung vom , die auch Aufzugsverordnung genannt wird (nicht mit der alten Aufzugsverordnung AufzV zu verwechseln), wurde die Europäische Aufzugsrichtlinie 95/16/EG in nationales Recht umgesetzt. Inhaltlich ist die 12. GPSGV weitgehend identisch mit der Aufzugsrichtlinie, indem viele Passagen übernommen wurden oder indem auf Teile der Aufzugsrichtlinie verwiesen wird. Anwendungsbereich Die Aufzugsrichtlinie gilt für alle neuen Personen- und Lastenaufzüge, die in ein neues oder ein bestehendes Gebäude eingebaut werden und die - zur Personen- und Güterbeförderung dienen, - einen geschlossenen, betretbaren Fahrkorb besitzen, - in einem Gebäude dauerhaft eingebaut sind, - an starren Führungen fortbewegt werden, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 geneigt sind, und - über Steuereinrichtungen verfügen, die vom Inneren des Fahrkorbs aus bedient werden können. Nicht unter die Aufzugsrichtlinie fallen: - Kleingüteraufzüge - Güteraufzüge - Plattformaufzüge für Behinderte - Aufzüge in Beförderungsmittel - Baustellenaufzüge, etc. Diese Aufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie oder nationalem Recht. Montagebetrieb, Hersteller Nach der Definition der Aufzugsrichtlinie ist der Montagebetrieb diejenige natürliche und juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt. Die Verantwortung des Herstellers des Aufzugs oder der Komponenten eines Aufzugs ist außer für Sicherheitsbauteile in der Aufzugsrichtlinie nicht geregelt. Nur für Sicherheitsbauteile ist die Verantwortung des Herstellers definiert. Er ist die natürliche oder juristische Person, die das Sicherheitsbauteil entwirft, fertigt und in Verkehr bringt. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 6 von 48

7 Benannte Stellen Die benannten Stellen sind neutrale Prüforganisationen, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren verschiedene Funktionen übernehmen können: - Zertifizierung und Überwachung von Qualitätssicherungssystemen - Baumusterprüfung von Sicherheitsbauteilen und Aufzügen - Entwurfsprüfung von Aufzugsanlagen - Abnahmeprüfungen von Aufzügen Die benannten Stellen müssen nach festgelegten Kriterien organisiert und ausgestattet sein, die von den nationalen Akkreditierungsstellen (in Deutschland die ZLS) geprüft werden. Nach der Akkreditierung werden sie bei der Europäischen Kommission mit einer Kennnummer notifiziert. Zur Koordination der benannten Stellen wurde von der Europäischen Kommission der Ausschuss NB-L (Notified Bodies for Lifts) gegründet, dem alle benannten Stellen aus der Europäischen Gemeinschaft und neben den Vertretern der Europäischen Kommission als Gäste auch Vertreter der europäischen Normungsorganisation CEN und Vertreter der europäischen Herstellerverbände teilnehmen können. Ständiger Ausschuss In der Aufzugsrichtlinie ist die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses vorgesehen, in dem alle Fragen zur Umsetzung und zur Interpretation der Aufzugsrichtlinie diskutiert und beantwortet werden sollen. Dem Ständigen Ausschuss gehören Vertreter der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten an. In einer erweiterten Arbeitsgruppe können auch Gäste als Vertreter der Normungsorganisation, der benannten Stellen und der Herstellerverbände teilnehmen. Musteraufzug Ein Musteraufzug ist ein repräsentativer Aufzug, anhand dessen im Rahmen einer Baumusterprüfung verdeutlicht wird, wie die Anforderungen der Aufzugsrichtlinie an diesem Musteraufzug sowie von ihm abgeleiteten Aufzügen eingehalten sind. Mit der Baumusterprüfung wird die Konformität für einen Aufzugstyp nachgewiesen und bescheinigt, dessen Einsatzbereiche (Nennlasten, Geschwindigkeiten, max. Förderhöhe, min./max. Fahrkorbgewicht, Antriebsart, etc.) fest definiert sind und der über baugleiche Sicherheitsbauteile verfügt. Wenn für einen Aufzugstyp eine Baumusterprüfung vorliegt, kann der Prüfumfang beim Inverkehrbringen wesentlich vereinfacht werden. Die Prüfung beschränkt sich dann darauf einerseits festzustellen, ob der gelieferte Aufzug dem Baumuster entspricht, und andererseits die üblichen Prüfungen der Sicherheitseinrichtungen des Aufzugs durchzuführen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 7 von 48

8 Inverkehrbringen Nach der Definition der Aufzugsrichtlinie ist das Inverkehrbringen der Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt. In der Praxis ist das Inverkehrbringen die Übergabe des nach Aufzugsrichtlinie abgenommenen Aufzugs an den Besteller (Kunden). Das Inverkehrbringen ist nach Aufzugsrichtlinie abgeschlossen, wenn die Konformitätserklärung ausgestellt und das CE-Zeichen im Fahrkorb angebracht ist. Damit darf der Aufzug allerdings noch nicht betrieben werden. Erst wenn zusätzliche Anforderungen nach BetrSichV erfüllt sind (z.b. Aufzugswärter vorhanden, Wartung und Notbefreiung organisiert, usw.), darf der Betreiber den Aufzug in Betrieb nehmen. Konformitätsbewertungsverfahren In der Aufzugsrichtlinie sind verschiedene Verfahren zur Bewertung der Konformität eines Sicherheitsbauteils oder eines Aufzugs hinsichtlich der Anforderungen der Aufzugsrichtlinie vorgesehen. Die Konformitätsbewertung kann entweder durch eine benannte Stelle oder durch den Hersteller selbst erfolgen, wenn dieser ein von einer benannten Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach Aufzugsrichtlinie führt. Kennzeichnung Jedes Sicherheitsbauteil und jeder Aufzug ist mit einem CE-Kennzeichen zu versehen. Das CE-Kennzeichen für den Aufzug ist im Inneren des Fahrkorbs auf einem Typenschild zusammen mit der Kennnummer der benannten Stelle anzubringen. Es ist die Kennnummer derjenigen benannten Stelle zu verwenden, die entweder den Aufzug abgenommen hat oder die ein erweitertes Qualitätsmanagementsystem zertifiziert hat, mit dem der Montagebetrieb die Endabnahme selbst durchgeführt hat. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen In Anhang I sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSGA s) für Aufzüge aufgelistet. Die GSGA s beschreiben nur die grundsätzlichen Anforderungen, um die wesentlichen, von einem Aufzug ausgehenden Gefahren zu verhindern. Darüber hinaus müssen alle mit dem Aufzug verbundenen Gefahren anhand von Risikobeurteilungen ermittelt und so weit wie möglich reduziert werden. Auch die GSGA s der Maschinenrichtlinie sind zu berücksichtigen soweit relevante Gefahren nicht direkt von der Aufzugsrichtlinie angesprochen sind. Harmonisierte Normen In den harmonisierten Normen sind technische Anforderungen beschrieben, die zur Erfüllung der GSGA s herangezogen werden können. Ist ein Sicherheitsbauteil oder ein Aufzug nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut, so kann davon ausgegangen werden, dass die betreffenden GSGA s der Aufzugsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie erfüllt sind (Vermutungswirkung). Die harmonisierten Normen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 8 von 48

9 definieren den Stand der Technik und das aktuelle Sicherheitsniveau zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Die harmonisierten Normen können jedoch nur Anforderungen für einen Teilbereich der technischen Lösungsmöglichkeiten für ein Sicherheitsbauteil oder einen Aufzug beschreiben. Nach der Aufzugsrichtlinie können auch andere Lösungen eingesetzt werden, die teilweise oder vollständig von den harmonisierten Normen abweichen. In diesen Fällen müssen die GSGA s, die nicht durch die harmonisierten Normen abgedeckt sind, anhand von Risikobeurteilungen untersucht und gleichwertige Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden. Alle weitergehenden Gefahren, die abhängig von den Umfeldbedingungen und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Aufzugs vorhanden sein können, müssen ebenfalls anhand einer Risikobeurteilung untersucht werden. Dokumentation Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung beizufügen. Diese Betriebsanleitung besteht aus allen wichtigen technischen Daten, Zeichnungen und Schaltplänen, die für einen sicheren Betrieb benötigt werden, sowie aus allen weitergehenden Informationen für die Bedienung, die Wartung, die Prüfung, die Reparatur und die Notbefreiung. Sicherheitsbauteile Die Sicherheitsbauteile sind in Anhang IV aufgelistet: - Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren - Fangvorrichtungen - Schutzeinrichtung für den aufwärts fahrenden Fahrkorb gegen Übergeschwindigkeit - Geschwindigkeitsbegrenzer - Energieverzehrende Puffer sowie energiespeichernde Puffer mit nicht-linearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung - Leitungsbruchventile - Elektrische Sicherheitseinrichtungen 2.3 Maschinenverordnung (9. GPSGV) In der Maschinenverordnung (9. GPSGV) ist die Europäische Maschinenrichtlinie 98/37/EG umgesetzt. Die Maschinenrichtlinie ist wie die Aufzugsrichtlinie eine Richtlinie nach dem neuen Ansatz (New Approach), die generell auf den gleichen Grundelementen für das Inverkehrbringen von Produkten aufgebaut sind. Die wesentlichen Unterschiede zur Aufzugsrichtlinie sind: - die Maschinenrichtlinie kennt nur den Hersteller der Maschine, was bei Aufzügen in der Praxis meist so verstanden wird, dass erst derjenige, der den Aufzug in das Gebäude einbaut als Hersteller betrachtet wird und nicht derjenige, der einen fertigen Bausatz ab Werk verkauft; Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 9 von 48

10 - die Konformitätsbewertungsverfahren sind einfacher und abhängig davon, ob es sich um einen Aufzug nach Anhang IV (Absturzhöhe > 3 m) handelt; - die GSGA s sind allgemeiner gefasst, da sie für alle Arten von Maschinen gelten. Die geltende Maschinenrichtlinie wird Ende 2009 durch die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG abgelöst, in der für Aufzüge insbesondere die Abgrenzung zur Aufzugsrichtlinie neu geregelt wurde und in Anhang I, Abschnitt 6 zusätzliche Anforderungen für Maschinen zum Heben von Personen aufgenommen wurden. Zur Umsetzung der neuen Maschinenrichtlinie in nationales Recht, muss die Maschinenverordnung (9. GPSGV) rechtzeitig geändert werden. Dies gilt auch für die Aufzugsverordnung (12. GPSGV), da die neue Maschinenrichtlinie in 24 auch den Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie ändert. 2.4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Das Arbeitsschutzgesetz regelt die allgemeinen Verpflichtungen des Arbeitsgebers zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern. Ein zentraler Punkt dabei ist die Gefährdungsbeurteilung, anhand der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren usw. beurteilt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Arbeitsschutzgesetz ist darüber hinaus auch die Ermächtigungsgrundlage für Verordnungen und Verwaltungsvorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes, wie beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung oder Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung. 2.5 Baurecht (LBO) Das Baurecht und insbesondere die Bauordnungen sowie die technischen Baubestimmungen der Länder legen fest: - in welchen Gebäuden Aufzüge eingebaut werden müssen, - welche Grundanforderungen an die Aufzüge zu stellen sind für: Benutzung durch Rollstühle und Krankentragen, behindertengerechte Ausführung, Feuerwehraufzüge und Brandfallsteuerungen; - Brandschutzanforderungen, insbesondere für Schachtumwehrungen und Fahrschachttüren; - Anforderungen an Leitungsanlagen in Fluchtwegen. Das Baurecht regelt auch die betrieblichen Anforderungen für Aufzüge, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereiche auch keine Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für diese Aufzüge gelten nach 19 der Allgemeinen Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnungen (LBOAVO) die 2, 12, 14 bis 21 und 25 bis 27 der BetrSichV entsprechend. Die Zuständigkeit für die Aufsicht liegt bei den Baurechtsbehörden. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 10 von 48

11 2.6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde am 27. September 2002 veröffentlicht und zuletzt am 6. März 2007 geändert. Sie regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie ersetzt alle bisherigen Verordnungen für den Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (u.a. die alte Aufzugsverordnung) und setzt weitergehende Europäische Richtlinien für den Betrieb dieser Maschinen und Geräte um. Anwendungsbereich ( 1 Abs. 1 und 2) Aufzüge gelten als überwachungsbedürftige Anlagen, wenn sie zum Transport von Personen bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für alle Personen- und Lastenaufzüge (mit Personenbeförderung), die in den Geltungsbereich der Aufzugsrichtlinie fallen. Aber auch andere Aufzugsarten zum Heben von Personen, die in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fallen und bei denen eine Absturzgefahr für Personen aus einer Höhe von mehr als 3 m vorhanden ist, sind ebenfalls überwachungsbedürftig. Gängige Aufzugsarten und ihre Zuordnung sind in Tabelle 2 aufgeführt. Aufzüge sind außerdem als Arbeitsmittel zu betrachten, wenn sie von Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Beschäftigung benutzt werden, um damit Lasten zu transportieren und/oder ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Da die Verordnung unter Benutzung auch alle Maßnahmen wie Erprobung, Ingangsetzen, Stillsetzen, Gebrauch, Instandsetzung und Wartung, Prüfung, usw. versteht, können auch Mitarbeiter von Instandhaltungsunternehmen, Prüforganisationen, Notbefreiungsorganisationen sowie die in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Aufzugswärter und Aufzugsführer Beschäftigte sein, für die der Aufzug ein Arbeitsmittel ist. Diese Auslegung ist derzeit noch in Diskussion. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 11 von 48

12 Tabelle 2: Zuordnung der Aufzugsarten Aufzugsart Regelwerk (Beispiel) Personenaufzug in Wohnhaus TRA 200, EN 81-1/2 Personenaufzug in öffentlichem und/oder gewerblich genutztem Gebäude Lastenaufzug (mit Personenbeförderung) Güteraufzug (ohne Personenbeförderung) TRA 200, EN 81-1/2 TRA 200, EN 81-1/2 Überwachungsbedürftige Anlage Arbeitsmittel + 1) (+) TRA Vereinfachter Güteraufzug TRA Kleingüteraufzug TRA Personen-Umlaufaufzug TRA Mühlenaufzug TRA ) Mühlen-Bremsfahrstuhl ) Fassadenaufzug TRA 900, EN 1808 Bauaufzug mit Personenbeförderung Treppenschrägaufzüge (Treppenlift) Plattformaufzug (vereinfachter Behindertenaufzug) TRA 1100, EN nur bei Absturzgefahr über 3 m Höhe nur bei Absturzgefahr über 3 m Höhe 1) Außer bei privater Nutzung, wenn keine Beschäftigten den Aufzug benutzen. 2) Außer in kleinen Mühlen, wenn keine Beschäftigte den Aufzug benutzen. nur bei Benutzung durch Beschäftigte nur bei Benutzung durch Beschäftigte Befähigte Person ( 2 Abs. 7) Die befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des Aufzugs verfügt. In der TRBS 1203 und ihren Unterteilen sind weitere Anforderungen an die Qualifizierung der befähigten Person enthalten. Aufzugswärter Der Aufzugswärter ist in der Verordnung nicht mehr enthalten. Über die bis zur Verabschiedung neuer Technischer Regeln weiter geltenden bisherigen TRA's, ist aber weiterhin ein Aufzugswärter erforderlich (TRA 007), der regelmäßige Kontrollen des Aufzugs, Notbefreiung von eingeschlossenen Personen usw. durchführt. Bis zur Festlegung neuer Anforderungen an den Aufzugswärter können in Anlehnung weiterhin die Anforderungen an den Aufzugswärter aus der Aufzugsverordnung herangezogen werden (Aufgaben und Alter). Eine Prüfung durch einen Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 12 von 48

13 Aufzugsführer Ein Aufzugsführer ist in der Verordnung ebenfalls nicht mehr vorgesehen. Er kann aber in besonderen Fällen weiterhin erforderlich sein, insbesondere wenn der Aufzug aus Sicherheitsgründen nur von speziell eingewiesenen Personen verfahren werden darf (Führerbetrieb). Änderung, wesentliche Veränderung ( 2 Abs. 5 und 6) Bei überwachungsbedürftigen Anlagen entspricht eine Änderung des Aufzugs einer wesentlichen Änderung nach bisherigem Verständnis gemäß TRA 006. Hierzu zählen auch Instandsetzungen, bei denen sicherheitstechnisch wichtige Bauteile erneuert werden. Die Festlegungen der TRA 006 sowie teilweise auch Festlegungen des vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge DAfA veröffentlichten Umbaukatalogs sind in die neue TRBS 1121 eingeflossen, die u.a. auch regelt, bei welchen Änderungen oder Erneuerungen eine Abnahmeprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle erforderlich ist. Eine wesentliche Veränderung hat ein neues Inverkehrbringen zur Konsequenz. Arbeitsmittel müssen ebenfalls nach Änderungen oder Instandsetzungen, welche die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen können, durch eine befähigte Person geprüft werden. Nach Änderungen muss vor der Wiederinbetriebnahme die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert und dabei überprüft werden, ob die durchgeführten Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen. Gefährdungsbeurteilung ( 3 Abs. 1 und 3), sicherheitstechnische Bewertung ( 15 Abs. 1) Bei überwachungsbedürftigen Aufzügen muss der Betreiber im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung u.a. die Prüffristen ermitteln. Diese Ermittlung kann bei Arbeitsmitteln auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erfolgen. Die sicherheitstechnische Bewertung beinhaltet nach TRBS 1111 wie auch die Gefährdungsbeurteilung die Ermittlung und Bewertung der vorhandenen Gefährdungen sowie die Ableitung und Durchführung geeigneter Maßnahmen. Die Checkliste aus der EN ist eine zweckmäßige Hilfe zur Unterstützung dieser Aufgaben. Aus der sicherheitstechnischen Bewertung können die Gefährdungen der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals und ggf. Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik abgeleitet werden. Der Vergleich mit dem Stand der Technik ist auch erforderlich, um Sicherheitsdefizite festzustellen und der Verpflichtung für den Schutz Beschäftigter und Dritter ( 12 Abs. 5) nachzukommen. Für Aufzüge, die Arbeitsmittel sind, muss vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung veranlasst werden, die dazu dient, den sicherheitstechnischen Zustand der Anlage im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verordnung bzw. nach dem Stand der Technik zu bewerten sowie die erforderlichen Prüffristen zu ermitteln. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 13 von 48

14 Für neue Aufzüge muss die Gefährdungsbeurteilung vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden. Da die Sicherheit in Bezug auf die Beschaffenheit im Wesentlichen bereits im Rahmen der Konformitätsbewertung durchgeführt wurde, beschränkt sich die Gefährdungsbeurteilung auf bauliche und betriebliche Aspekte sowie die Festlegung der Prüffristen. Für alle bestehenden Aufzüge müsste die Gefährdungsbeurteilung bereits vorliegen, da die wichtigsten Maßnahmen bereits zum ausgeführt sein sollten. Da dies aus praktischer Sicht nicht möglich war, sollte die Gefährdungsbeurteilung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachträglich durchgeführt werden. Anforderungen an die Beschaffenheit ( 7 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1, 27 Abs. 3 Anhang 1) Für überwachungsbedürftige Anlagen sind weiterhin die vor Inkrafttreten der Verordnung geltenden Vorschriften maßgebend. Allerdings darf der Betreiber nach 12 Abs. 5 den Aufzug nicht betreiben, wenn er Mängel aufweist, durch die Beschäftigte und Dritte gefährdet werden. Bei konkreten Gefährdungen kann die Behörde eine entsprechende Änderung der Anlage verlangen. Verantwortungsbewusste Betreiber sollten im Interesse der Sicherheit der Benutzer sowie des Wartungs- und Prüfpersonals die sich aus der sicherheitstechnischen Bewertung ergebenden Maßnahmen in angemessener Weise durchführen, bevor es zu Unfällen und/oder behördlichen Auflagen kommt. Dies ist auch dringend zu empfehlen, um Haftungsansprüche und/oder im Extremfall strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Beschaffenheitsanforderungen von Arbeitsmitteln müssen mindestens dem Anhang 1 der Verordnung entsprechen. Für neue Arbeitsmittel ist diese Anforderung über die für das Inverkehrbringen geltenden Beschaffenheitsanforderungen erfüllt. Bereits in Betrieb genommene Arbeitsmittel müssen den Anforderungen für neue Arbeitsmittel entsprechen, außer wenn eine ebenso sichere andere (organisatorische) Maßnahme getroffen wird oder die Maßnahme eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde und die Gefährdung nur gering ist. Bestehende Arbeitsmittel mussten spätestens am mindestens den Anforderungen in Anhang 1 Nr. 3 der Verordnung entsprechen. Da dieser Zeitpunkt aus praktischer Sicht nicht eingehalten werden konnte, sollten die Maßnahmen in Abhängigkeit der Höhe der Gefährdung in zumutbaren Zeiträumen umgesetzt werden. Prüfungen ( 10; 14 Abs. 1, 2 und 7; 15 Abs. 1-4, 13, 14, 17 20) Aufzüge müssen sowohl als Arbeitsmittel wie auch als überwachungsbedürftige Anlage erstmalig, wiederkehrend, nach Änderungen und Instandsetzungen sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen geprüft werden. In der Regel werden die Prüfungen bei Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person und bei überwachungsbedürftigen Anlagen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt. In Tabelle 3 sind alle erforderlichen Prüfungen aufgelistet. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 14 von 48

15 Tabelle 3: Prüfungen von Aufzügen Prüfung Vor Inbetriebnahme Wiederkehrend (Haupt- und Zwischenprüfung) Überwachungsbedürftige Anlage ZÜS bei 9. GPSGV und Bauaufzug ZÜS Arbeitmittel BP bei 9. GPSGV Nach Unfall oder Schadensfall (ZÜS) BP Nach Änderung oder Instandsetzung ZÜS BP Nach wesentlicher Veränderung Vor Wieder-Inbetriebnahme eines längere Zeit außer Betrieb gesetzten Aufzugs Neues Inverkehrbringen nach 9. oder 12. GSGV ZÜS BP Neues Inverkehrbringen nach 9. oder 12. GSGV BP ZÜS: Zugelassene Überwachungsstelle BP: Befähigte Person Bei der erstmaligen Inbetriebnahme von Aufzügen, die nach 12. GSGV in Verkehr gebracht worden sind, ist keine Abnahmeprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle mehr vorgesehen. Damit sich der Betreiber dennoch sicher sein kann, dass alle baulichen und betrieblichen Anforderungen, die nicht Bestandteil der Konformitätsprüfungen nach Aufzugs- oder Maschinenrichtlinie sind, ebenfalls erfüllt sind, sollte er eine diese Punkte betreffende Prüfung durch eine befähigte Person durchführen lassen. Für die wiederkehrenden Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen sind die maximalen Abstände nach Tabelle 4 festgelegt. Für Personen- und Lastenaufzüge entsprechen sie den bisherigen Abständen nach alter Aufzugsverordnung und können in der Regel, eine qualifizierte Instandhaltung vorausgesetzt (siehe EN 13015), weiterhin so empfohlen werden. Für Bauaufzüge und Fassadenaufzüge sind nach BetrSichV längere maximale Prüffristen (2 bzw. 4 Jahre) als die frühere jährliche Prüffrist vorgesehen. Für Aufzüge, die nur als Arbeitsmittel betrieben werden, empfiehlt es sich, vergleichbare Prüfungen mit ähnlichen Fristen durchzuführen. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 15 von 48

16 Tabelle 4: Maximale Prüffristen Aufzugsart Personenaufzug, Lastenaufzug (mit Personenbeförderung), Personen- Umlaufaufzug, Mühlenaufzug, Mühlen-Bremsfahrstuhl, Bauaufzug mit Personenbeförderung Hauptprüfung 2-jährlich 4-jährlich x Fassadenaufzug, Treppenschrägaufzug, Plattformaufzug x 1) Güteraufzug (ohne Personenbeförderung), vereinfachter Güteraufzug, Kleingüteraufzug, x 2) 1) 2) Verbindlich bei Absturzgefahr über 3 m (überwachungsbedürftige Anlage), Empfehlung für Absturzgefahr bis 3 m (keine überwachungsbedürftige Anlage) Empfehlung für diese Arbeitsmittel Die Prüffristen müssen vom Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung ermittelt werden. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die erstmalig in Betrieb genommen werden, muss der Betreiber die ermittelten Prüffristen der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme mitteilen. Vorher muss er die Prüffristen noch durch eine zugelassene Überwachungsstelle überprüfen und zustimmen lassen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen die Prüffristen verkürzen und auch verlängern. Für überwachungsbedürftige Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2003 betrieben wurden, brauchen die ermittelten Prüffristen nicht mit der zugelassenen Überwachungsstelle abgestimmt werden und die Meldung an die zuständige Behörde entfällt (siehe 27 Abs. 3). Es kann bei unveränderten Betriebsbedingungen davon ausgegangen werden, dass die für diese Anlagen früher festgelegten Prüffristen angemessen sind. Prüfbescheinigungen und Aufzeichnungen ( 11; 19) Für überwachungsbedürftige Anlagen werden bei allen angeordneten Prüfungen von der zugelassenen Überwachungsstelle Prüfbescheinigungen ausgestellt. Für Arbeitsmittel muss die befähigte Person die Ergebnisse der Prüfungen aufzeichnen. Die Prüfbescheinigungen sowie die Aufzeichnungen müssen an der Anlage im Aufzugsbuch aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Darüber hinaus sollte auch die Gefährdungsbeurteilung bzw. die sicherheitstechnische Bewertung im Aufzugsbuch abgelegt werden. Instandhaltung ( 4; 12 Abs. 3) Der Betreiber muss sicherstellen, dass der Aufzug in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten wird. Dazu müssen insbesondere die notwendigen Instandsetzungsund Wartungsarbeiten vorgenommen werden. Um sicher zu sein, dass diese Verpflichtung ausreichend erfüllt ist, sollte eine bedarfsorientierte und qualifizierte Instandhaltung nach EN durchgeführt werden. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 16 von 48

17 Notrufe ( 12 Abs. 4) Der Betreiber muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Nur ein Notrufsystem nach TRBS 2181 Anhang A, das automatisch eine Verbindung mit einer Notrufzentrale herstellt, kann diese Verpflichtung vollständig erfüllen. Aufzüge, die noch nicht mit einem Notrufsystem ausgestattet sind, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft und gegebenenfalls nachgerüstet werden. Unfall- und Schadensanzeige ( 18) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und jeden Schadensfall, bei dem sicherheitsrelevante Bauteile versagt haben oder beschädigt worden sind, anzeigen. Die Behörde kann vom Betreiber weitergehende Prüfungen und Maßnahmen verlangen. Zugelassene Überwachungsstellen ( 21) Aufgrund der Regelungen des GPSG dürfen die zugelassenen Überwachungsstellen nicht ab sofort die in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen vornehmen. Bis zum duften die Prüfungen von Aufzügen, die nach 9. bzw. 12. GSGV in Verkehr gebracht wurden, nur durch amtlich anerkannte Sachverständige durchgeführt werden. Für Aufzüge, die nach alter Aufzugsverordnung oder Vorgängerverordnungen in Verkehr gebracht wurden, dürfen die Prüfungen bis zum nur durch amtlich anerkannte Sachverständige erfolgen. Ab dem dürfen alle Prüfungen nur noch durch zugelassene Ü- berwachungsstellen durchgeführt werden. Verbunden mit o.g. Umstellungsterminen werden mehrere zugelassene Überwachungsstellen je Bundesland benannt, wodurch im Gegensatz zu heute ein gewisser Wettbewerb entstehen wird. Übergangsfristen ( 27 Abs. 3, 5 und 6) Für überwachungsbedürftige Aufzüge, die nach dem erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen die Regelungen der Verordnung sofort eingehalten werden. Für überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen, die vor dem bereits in Betrieb genommen waren, müssen die Regelungen der Verordnung spätestens ab dem angewendet werden. Bis dahin gelten die Regelungen der Aufzugsverordnung weiter. Für Aufzüge, die Arbeitmittel sind, müssen die für Arbeitsmittel vorgesehenen Anforderungen bereits ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung erfüllt werden. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 17 von 48

18 Die vom Deutschen Aufzugsausschuss (DAA) ermittelten technischen Regeln für Aufzüge (TRA) gelten bezüglich ihrer betrieblichen Anforderungen solange weiter, bis der Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) neue Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) erarbeitet und veröffentlicht hat. Mühlen-Bremsfahrstühle müssen spätestens am außer Betrieb genommen werden. 2.7 Normen und andere Technische Regeln Zusätzlich zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen sind für die Beschaffenheitsanforderungen sowie betriebliche Anforderungen eine Vielzahl von internationalen, Europäischen und nationalen Normen sowie Technischen Regeln zu berücksichtigen. Die wichtigsten sind in den Tabellen 5 und 6 aufgeführt. Tabelle 5: Europäische Normen für Aufzüge Norm CEN DIN Titel EN AC Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge EN 81-1 A Programmierbare elektronische Systeme EN 81-1 A Aufzüge ohne Triebwerksraum EN AC Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge EN 81-2 A Programmierbare elektronische Systeme EN 81-2 A Aufzüge ohne Triebwerksraum CEN TR System der Normenreihe EN 81 EN Fern-Notruf CEN TS Auslegungen der Teile 1 und 2, später EN Brandprüfung von Fahrschachttüren EN A A Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen EN Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörungen EN Feuerwehraufzüge EN Verhalten von Aufzügen im Brandfall EN Erhöhung der Sicherheit von bestehenden Aufzügen EN EMV Störaussendung EN EMV Störfestigkeit EN Regeln für Instandhaltungsanweisungen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 18 von 48

19 Tabelle 6: Technische Regeln für Betriebssicherheit und für Aufzüge Technische Regel Ausgabe Titel TRBS Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung TRBS Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen TRBS Prüfungen an Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen TRBS Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen TRBS Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln TRA Betrieb TRA Prüfungen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 19 von 48

20 3 Grundlagen der Aufzugstechnik 3.1 Systemdarstellung In den beiden folgenden Systemdarstellungen sind die wesentlichen Bestandteile eines Personenaufzugs mit Treibscheibenantrieb und eines Personenaufzugs mit Hydraulikantrieb gezeigt. Bild 2: Personenaufzug mit Treibscheibenantrieb (Quelle: Schindler) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 20 von 48

21 Bild 3: Personenaufzug mit Hydraulikantrieb (Quelle: Schindler) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 21 von 48

22 3.2 Aufzugsarten Aufzüge werden gemäß ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in verschiedene Bauarten eingeteilt, die durch folgende Merkmale beschrieben werden können. Tabelle 7: Aufzugsbauarten und ihre Merkmale Aufzugsart Merkmale Personenaufzug - allgemeine Aufzugsbauart zum Transport von Personen, die leichte Lasten mit sich führen können - übliche Nennlasten: 300 kg bis 2500 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,5 m/s bis 6 m/s - übliche Förderhöhen bis 200 m Lastenaufzug - allgemeine Aufzugsbauart zum Transport von Personen und Lasten - robustere Ausführung als Personenaufzug - übliche Nennlasten: 630 kg bis kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,3 m/s bis 1 m/s - übliche Förderhöhen bis 50 m Güteraufzug - nur zum Transport von Lasten und Gütern - nicht für den Transport von Personen zugelassen - meist mit Fahrkorb aber ohne Fahrkorbtüren - übliche Nennlasten: 300 kg bis 1000 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s - Unterbauart vereinfachter Güteraufzug teilweise nur mit Plattform - Unterbauart Unterfluraufzug ohne Schacht in oberster Haltestelle, Abdeckplatte im Boden wird von Aufzug angehoben Kleingüteraufzug - nur zum Transport von kleinen Lasten und Gütern - nicht für den Transport von Personen zugelassen - übliche Nennlasten: 50 kg bis 300 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: 0,1 m/s bis 0,5 m/s Schrägaufzug - Personenaufzug mit einer Schräge der Fahrbahn zur Horizontalen von 15 bis 75 - hauptsächlich für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit vorgesehen, die Treppen und Fahrtreppen nicht benutzen können - meist parallel zu Treppen oder in Wohngebieten in Hanglagen eingesetzt Plattformaufzug - vereinfachter Personenaufzug für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit - meist offene Plattform ohne Plattformtüren in geschlossenem oder offenem Schacht (bei kleiner Förderhöhe) - vertikale oder schräge Fahrbahn - Totmannsteuerung - übliche Nennlasten: bis 300 kg - übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s (früher auch darüber) - Fahrkorbgröße zur Aufnahme eines Rollstuhls Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 22 von 48

23 Aufzugsart Merkmale Treppenlift - - Spezieller Personenaufzug für den Transport von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit entlang einer Treppe angeordnet offener Lastträger mit Plattform für stehende Person oder Rollstuhl oder mit Sitz übliche Nennlasten: 100 kg bis 250 kg übliche Nenngeschwindigkeiten: bis 0,15 m/s Bauaufzug - Aufzug für den Transport von Personen und Lasten auf Baustellen ist nur für begrenzte Zeit an Baustelle eingebaut wird nur von eingewiesenen Aufzugsführern bedient Fassadenaufzug - Aufzug zum Transport von Personen zur Reinigung und Wartung von Gebäudefassaden nicht an Schienen geführt, kann senkrecht und waagerecht entlang der Fassade befahren werden - Aufzüge in Maschinen - Aufzug für den Transport von eingewiesenen Personen zu ihrem Arbeitsplatz in einer Maschine (z.b. Kran) Umlaufaufzug (Paternoster) - Aufzug für den Transport von Personen viele Fahrkörbe sind an einer Kette aufgehängt und laufen in 2 Strängen auf- und abwärts Zugänge ohne Türen darf nicht mehr neu gebaut werden Mühlenbremsfahrstühle - alte Aufzugsbauart für den Transport von Personen in kleinen Mühlen Antrieb über Reibungskupplung an Transmissionsriemen der Mühle sehr gefährliche Bauart, muss deshalb 2009 außer Betrieb genommen werden Beispiele: Bild 4: Personenaufzug (Quelle VDMA) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Bild 5: Lastenaufzug (Quelle OSMA) Seite 23 von 48

24 Bild 6: Güteraufzug (Quelle Lödige) Bild 7: Kleingüteraufzug (Quelle BKG) Bild 8: Schrägaufzug (Quelle:Hütter) Bild 9: Plattformaufzug (Quelle: Cibes) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 24 von 48

25 Bild 10: Treppenlift (Quelle: HIRO) Bild 11: Bauaufzug (Quelle: Alimak) Bild 12: Fassadenaufzug (Quelle: PK-Küpfer) Bild 13: Aufzug in einem Kran (Quelle: Alimak) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 25 von 48

26 Bild 14: Umlaufaufzug (Quelle: Wikipedia) Bild 15: Mühlenbremsfahrstuhl (Quelle: Koch) 3.3 Ausführungsarten Zusätzlich zu der groben Einteilung nach Aufzugsarten können Aufzüge weiter nach ihrer Antriebsart, speziellen Verwendungszwecken und der gebäudetechnischen Ausführung unterteilt werden Antriebsart Die in Tabelle 8 aufgelisteten Antriebsarten kommen bei neuen Aufzügen zum Einsatz. Tabelle 8: Antriebsarten und Merkmale Antriebsart Merkmale Treibscheibenantrieb - bei neuen Aufzügen am häufigsten eingesetzte Antriebsart - Tragmittel wird über Reibung von Treibscheibe angetrieben - eine Seite Fahrkorb, andere Seite Gegengewicht - Verwendung ohne Beschränkung der Nennlasten, Nenngeschwindigkeit und Förderhöhe möglich Hydraulikantrieb - bei neuen Aufzügen ebenfalls häufig eingesetzte Antriebsart - Fahrkorb wird durch Hydraulikzylinder (Heber) direkt oder indirekt bewegt - Heber wird von Hydraulikaggregat gespeist - für Nenngeschwindigkeiten bis 1 m/s und Förderhöhen bis 20 m - Einsatz auch für sehr hohe Lasten Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 26 von 48

27 Antriebsart Merkmale Trommelantrieb - selten vorkommende Antriebart - Verwendung z.b. bei Fassadenaufzügen - Tragseil wird auf Trommel aufgewickelt - üblicherweise für kleine Nennlasten, Nenngeschwindigkeiten und Förderhöhen Kettenantrieb - selten vorkommende Antriebsart - Verwendung teilweise bei Güteraufzügen - üblicherweise bei kleinen Nenngeschwindigkeiten Spindelantrieb - teilweise bei Plattformaufzügen vorkommende Antriebsart - am Fahrkorb angebaute Spindelmutter wird meist angetrieben und bewegt den Fahrkorb an der fest im Schacht angeordneten Spindel auf und ab - auch rotierende Spindel möglich Zahnstangenantrieb - Verwendung vorwiegend bei Bauaufzügen - angetriebenes Zahnrad am Fahrkorb greift in Zahnstange an Schachtwand ein Stützkettenantrieb - kaum mehr verwendete Antriebsart - geführte Kette bewegt den Fahrkorb - Einsatz eines Gegengewichts möglich Reibradantrieb - selten vorkommende Antriebsart - angetriebene Reibräder an Fahrkorb oder Gegengewicht laufen an speziell beschichteten Schienen ab Beispiele: Bild 16: Trommelantrieb (Quelle: Otis) Bild 17: Kettenantrieb (Quelle: Bunse) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 27 von 48

28 Bild 19: Zahnstangenantrieb (Quelle: Alimak) Bild 18: Spindelantrieb (Quelle: Cibes) Bild 20: Stützkettenantrieb (Quelle: ThyssenKrupp) Bild 21: Reibradantrieb (Quelle: HIRO) Spezielle Ausführungen Für spezielle Einsatzbedingungen und Anforderungen können Aufzüge mit zusätzlichen Ausstattungen ergänzt werden oder mit besonderen Merkmalen ausgeführt werden. Typische Beispiele für spezielle Ausführungen sind in Tabelle 9 aufgeführt. Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 28 von 48

29 Tabelle 9: Spezielle Ausführungsarten und Merkmale Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale behindertengerechter Aufzug Aufzug für Rollstühle und Krankentragen Bettenaufzug vandalensicherer Aufzug Feuerwehraufzug Aufzug mit Brandfallsteuerung für barrierefreien Zugang von Personen mit Behinderungen in Bauordnungen für Gebäude ab ca. 12 m Höhe des obersten Stockwerks verlangt in Krankenhäusern und Pflegeheimen für den Transport von Krankenbetten in Gebäuden, in denen mit mutwilliger Zerstörung zu rechnen ist in Hochhäusern für Feuerwehr zur Brandbekämpfung in größeren und öffentlichen Gebäuden um Aufzug im Brandfall in sichere Haltestelle zu fahren - Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite - gute Haltegenauigkeit - Türüberwachungseinrichtungen - besondere Größe, Beschriftung und Anordnung der Befehlsgeber - Sprachansage - Handlauf - usw. - Mindestabmessungen für Fahrkorb und Türbreite - gute Haltegenauigkeit - Türüberwachungseinrichtungen - usw. - Mindestabmessungen Fahrkorb und Türbreite - Türüberwachungsreinrichtungen - gute Haltegenauigkeit - teilweise spezielle Befehlsgeber - robuste Ausführung - robuste Ausführung - stoß- und brandsichere Bauteile im Fahrkorb und an Haltestellen - erhöhte Festigkeit für Türen - spezielle oder nicht sichtbare Verschraubungen - usw. - in brandgeschütztem Schacht mit geschützten Vorräumen - Bauteile widerstandsfähig gegen Wasser, Rauch und erhöhter Temperatur - spezielle Steuerung für Feuerwehrbetrieb - Bedientableau in Feuerwehrzugangsebene mit speziellen Befehlsgebern und Sprechstelle - Dachluke und Leitern für Notbefreiung - Notstromversorgung - usw. - Schnittstelle zu Brandmeldeanlage oder manuelle Rücksendeeinrichtung zur Auslösung der Brandfallfahrt - rauchsensible Türüberwachungen werden überbrückt - Türen schließen, Aufzug fährt in sichere Bestimmungshaltestelle und parkt mit offenen Türen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 29 von 48

30 Ausführung Verwendung Ausstattungen/ Merkmale Bahnsteigaufzug Autoaufzug Aufzug für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit zur Verbindung von Unter- und Überführungen mit Bahnsteigen Aufzug für den Transport von PKW mit Insassen Bautechnische Ausführung - behindertengerechte Ausführung - meist vandalensichere Ausführung - oft verglaste Schächte und Fahrkörbe - erhöhte Festigkeit der Türen durch Luftdruck bei Vorbeifahrt von Zügen - große Abmessungen - Befehlsgeber von Fahrerseite erreichbar Für Architekten und Bauplaner ist neben den technischen und ästhetischen Merkmalen eines Aufzugs vor allem auch der umbaute Raum von Interesse, den der Aufzug einnimmt. Bis vor etwa 10 Jahren hatten die meisten Aufzüge einen Schacht mit üblichem Schachtkopf und Schachtgrube sowie einen Triebwerksraum. Nur besondere Bauarten, wie etwa Kleingüteraufzüge oder Plattformaufzüge waren bereits mit reduzierten Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sowie ohne Triebwerksraum ausgeführt. Mit Einführung des triebwerksraumlosen Aufzugs (MRL) hat sich die Situation grundlegend geändert. Heute sind Aufzüge mit Triebwerksraum schon beinahe die Ausnahme. Aus bautechnischer Sicht bieten diese Aufzüge den großen Vorteil, dass auf Dachaufbauten oder die Belegung von Kellerräumen für einen Triebwerksraum verzichtet werden kann. Eine ähnliche Entwicklung hat seit kurzem mit reduzierten Schachtkopfhöhen und Grubentiefen eingesetzt, die ebenfalls eine Reduzierung des umbauten Raumes durch kürzere Schachtlängen erlauben. Außer diesen Varianten gibt es weitere bautechnische Ausführungsformen, die in folgender Übersicht zusammengestellt sind. Tabelle 10: Bautechnischen Ausführungen und Merkmale Bautechnische Ausführung Aufzug mit Triebwerksraum Aufzug ohne Triebwerksraum Aufzugs mit reduziertem Schachtkopf und Schachtgrube Merkmale - Triebwerk und Steuerung sind in einem getrennten Raum außerhalb des Schachtes angeordnet - Triebwerksraum kann über, unter, neben oder entfernt vom Schacht angeordnet sein - Triebwerk und Steuerung sind entweder im Schacht, in der Schachtwand oder in einem geschlossenen Schrank in einem angrenzenden Raum untergebracht - Schachtkopfhöhen und Grubentiefen sind stark reduziert, so dass kein Schutzraum mehr vorhanden ist - Schutzräume für Wartungs- und Prüfpersonal werden mit technischen Mitteln hergestellt Glasaufzug - Aufzug mit verglasten Türen, Fahrkorbwänden und/oder Schachtwänden - Verglasung aus architektonischen Gründen oder zur Reduzierung des Vandalismus Panoramaaufzug - Aufzug mit verglastem Fahrkorb und teilumwehrten Schacht - im Inneren eines Gebäudes oder außen an der Fassade Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 30 von 48

31 Beispiele: Bild 22: Aufzug ohne Triebwerksraum (Quelle: Kone) Bild 23: Aufzug mit reduziertem Schachtkopf und Schachtgrube (Quelle: ThyssenKrupp) Bild 24: Glasaufzug (Quelle: OSMA) Bild 25: Panoramaaufzug (Quelle: ThyssenKrupp) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 31 von 48

32 3.3.4 Besondere Bauformen Zusätzlich zu den bereits genannten Ausführungsvarianten können insbesondere bei sehr hohen Gebäuden und bei hohem Verkehrsaufkommen die folgenden besonderen Bauformen eingesetzt werden. Tabelle 11: Besondere Bauformen und Merkmale Bauform Merkmale Doppeldeckeraufzug - zwei übereinander angeordnete und fest miteinander verbundene Fahrkörbe - werden meist als Zubringer zu einer Skylobby eingesetzt - meist getrennte Zugangsebenen für oberen und unteren Fahrkorb TWIN - zwei im gleichen Schacht übereinander getrennt fahrende Fahrkörbe Beispiele: Bild 26: Doppeldeckeraufzug (Quelle: Schindler) Bild 27: TWIN (Quelle: ThyssenKrupp) Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 32 von 48

33 3.3.5 Planung und Auswahl Bei der Planung von Gebäuden ist die richtige Auswahl, Dimensionierung und Anordnung der Aufzüge von großer Bedeutung. Abhängig von der Gebäudeart und - nutzung kann das Verkehrsaufkommen sehr unterschiedlich sein. Für einfache Wohn- und Bürogebäude kann die Anzahl und Größe der Aufzüge nach Tabellen ausgewählt werden. Für größere Gebäude mit komplexen inneren Verkehrsströmen sollte eine Verkehrsberechnung durchgeführt werden, die die reale Verkehrsituation simuliert. Die größten Verkehrsbelastungen treten meist beim Füllen des Gebäudes am Morgen und beim Leeren am Abend auf. Außer der Anzahl und Dimensionierung (Größe und Geschwindigkeit) der Aufzüge wirken sich weitere Faktoren auf den Verkehrsablauf aus: - Aufteilung von hohen Gebäuden in Zonen, - Zusammenfassen der Aufzüge in Gruppen, - Leitung der Personenströme zu den Aufzügen, - Anordnung von Shuttleaufzügen zu Verteilerstockwerken (Skylobby), - Steuerungsart, - Türlaufzeiten, - usw. Tabelle 12: Auslegung von Aufzügen für einfache Wohngebäude (Quelle: Schindler) Anzahl der Aufzugsnutzer im Gebäude Vollgeschosse im Gebäude < 100 < 200 < 300 < 400 < 500 < 600 Aufzugsgeschwindigkeit C C C C D D 1, C C C C D D 1,6 8-9 C C C C C B B B B B A A A A: 1 x 630 kg C: 1 x 630 kg und 1 x kg B: 1 x kg D: 1 x 630 kg und 2 x kg Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 33 von 48

34 3.3.6 Marktzahlen Bild 28: Aufteilung von Gebäuden in Zonen (Quelle: Kone) Der Gesamtbestand an Aufzugsanlagen wird mit Stand Ende 2006 auf etwa Anlagen geschätzt. Leider gibt es hierzu keine offiziellen Angaben. Die nachfolgenden Marktzahlen entstammen aus Angaben des VDMA und decken etwa 80 % des deutschen Aufzugsmarktes ab. Erstmal seit den letzten Jahren mit ständig rückläufigen Stückzahlen konnten wieder zunehmende Auftragseingänge verzeichnet werden. Mit einem weiter ansteigenden Trend in diesem und im nächsten Jahr ist zu rechnen. Der Anteil maschinenraumloser Aufzüge hat sich in den letzten auf etwa 70% eingespielt. Im gleichen Zuge ist der Anteil an hydraulischen Aufzügen auf etwa 20 % zurückgegangen. Bild 29: Entwicklung der Stückzahlen von neuen Aufzügen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 34 von 48

35 Bild 30: Anteil maschinenraumloser Seilaufzüge Bild 31: Anteil maschinenraumloser Hydraulikaufzüge Bild 32: Anteile von Seil- und Hydraulikaufzügen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 35 von 48

36 Bild 33: Anteil maschinenraumloser Aufzüge Bild 34: Verteilung der Stückzahlen nach Baubereichen Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 36 von 48

37 Bild 35: Bestandszahlen in Europa Bild 36: Neuanlagen in Europa Information zu Aufzügen ohne Fahrkorbabschluss Seite 37 von 48

Was ist bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage zu beachten?

Was ist bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage zu beachten? Was ist bei dem Betrieb einer Aufzugsanlage zu beachten? 1 Inhalt Nach welcher rechtlichen Grundlage müssen Aufzüge regelmäßig geprüft werden?... 2 Wer ist Betreiber einer Aufzugsanlage?... 2 Welche Aufzugsanlagen

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) September 2005

zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) September 2005 Aufzüge und Fahrtreppen Merkblatt zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) September 2005 Merkblatt zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen

Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen. Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen Aktuell geltende Vorschriften und voraussichtliche Änderungen Agenda Herausforderungen für Betreiber von Aufzugsanlagen 25.02.2014 2 Umfrage zu aktuell

Mehr

EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S

EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S EID G. I N S P E K T O R AT F Ü R A U F Z Ü G E I N S P E C T I O N F É D É R A L E D E S A S C E N S E U R S Die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen beim Inverkehrbringen

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben

Aufzüge und Fahrtreppen. Aufzüge sicher betreiben Aufzüge und Fahrtreppen Aufzüge sicher betreiben Aufzüge im Fokus Pflichten aus der BetrSichV Täglich nutzen mehrere Millionen Menschen in Deutschland ca. 600.000 überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen,

Mehr

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008 Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Mehr

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen

Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Arbeits- Sicherheits- Informationen BGN Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 6.83/08 Sicherheitstechnische Prüfungen bei Getränkeschankanlagen Vorwort Jeder, der eine Getränkeschankanlage

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Das Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA Wuppertal über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern. Staatliches Amt für Arbeitsschutz Wuppertal

Das Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA Wuppertal über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern. Staatliches Amt für Arbeitsschutz Wuppertal Das Aufzugsdrama Erfahrungen des StAfA über die Erreichbarkeit von Aufzugswärtern Problemlage Problemlage Bestellung, Aufgaben, Pflichten von Aufzugswärtern; Vorschriften, Technische Regeln Amtsprogramm

Mehr

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen.

CE-Kennzeichnung. Was ist CE-Kennzeichnung? Konformitätserklärung. Kurzanleitung zur Erlangung der EG-Konformitätserklärung. Anlagen. CE-Kennzeichnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016

Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016 Betriebssicherheitsverordnung 2015 (BetrSichV) BetrSichV, Gtl, 03-2016 Inhaltsübersicht BetrSichV, Gtl, 03-2016 Seite 2 Verwendung von Arbeitsmitteln Werkzeuge Arbeitsmittel Geräte Maschinen Anlagen Besondere

Mehr

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer

BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer BGI 5190 Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel - Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 5190 (Fassung April 2010) Standort Dresden Dr. Jelena Nagel Gr. 2.4

Mehr

Sicherheitstechnische Bewertung Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Verantwortung des Betreibers für die Sicherheit bestehender Aufzüge

Sicherheitstechnische Bewertung Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Verantwortung des Betreibers für die Sicherheit bestehender Aufzüge VDMA-Positionspapier, VDMA-Infoblatt Aufzüge und Fahrtreppen Sicherheitstechnische Bewertung Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV Verantwortung des Betreibers für die Sicherheit bestehender Aufzüge Aufzüge

Mehr

DIN EN81 - A3 Sicherheitskonzept UCM

DIN EN81 - A3 Sicherheitskonzept UCM DIN EN81 - A3 Sicherheitskonzept UCM UCM: Unintended Car Movement Unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs von der Haltestelle weg bei geöffneter Tür Vorschrift Mit der 3. Änderung der Maschinenrichtlinie

Mehr

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung

Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes. der Stiftung Liebenau. zur einheitlichen Handhabung Version: 1.1.1 Zum Gebrauch innerhalb des Firmenverbundes der Stiftung Liebenau zur einheitlichen Handhabung - der Inventarisierung von Anlagen und Geräten, - der Einhaltung von gesetzlichen Prüffristen,

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung

Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung E1 Informationsblatt E zur Betriebssicherheitsverordnung Überwachungsbedürftige Aufzugsanlagen - Aufzüge, Maschinen zum Heben von Personen, Bauaufzüge mit Personenbeförderung, Personen-Umlaufaufzüge, Mühlen-Bremsfahrstühle

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, 04.07.2007. scha-de, 04.07.

Für sicherheitsrelevante Bauteile und Systeme sollte geschultes Fachpersonal eingesetzt werden. scha-de, 04.07.2007. scha-de, 04.07. Einschränkung der betrieblichen Sicherheit durch mangelhafte und nicht weisungsgemäße Instandhaltung am Beispiel von Sicherheitsarmaturen für Explosionsgefährdete Anlagen 1 Störfälle und betriebliche Schadensfälle

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen

Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen Informationen zur DIN EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderungen Schindler Aufzüge Kabinengröße Aufzugsanlagen von Schindler eignen sich auch für den barrierefreien Gebäudezugang.

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Rechtliche Grundlagen Arbeitsschutzgesetz 4 Allgemeine Grundsätze Eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibende Gefährdung

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) DAfA-Empfehlung. Auswahl und Einsatz von Aufzügen für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) DAfA-Empfehlung. Auswahl und Einsatz von Aufzügen für Personen mit eingeschränkter Mobilität Deutscher Ausschuss für Aufzüge (DAfA) Dok. Nr. 99 21.03.2014 DAfA-Empfehlung Auswahl und Einsatz von Aufzügen für Personen mit eingeschränkter Mobilität Rückfragen zu dieser Empfehlung können gerichtet

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3)

Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan (ASR A2.3) Arbeitsschutzfachtagung 2014 der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Brandenburg am 9. Dezember 2014 in Potsdam Dipl.-Ing. Andreas Zapf Inhalt

Mehr

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000

Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung an ISO 9001: 2000 Dr. Martin Czaske Sitzung der DKD-FA HF & Optik, GS & NF am 11. bzw. 13. Mai 2004 Änderung der ISO/IEC 17025 Anpassung der ISO/IEC 17025 an ISO 9001:

Mehr

Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? -

Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? - Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen - Was ist wichtig für den Betreiber? Was hat sich geändert? - Sicher und gesund in die Zukunft 24. September 2014 in Damp Vortrag 24.09. 2014 Anforderungen an Not-Halt-Einrichtungen

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

Das Tor vielfältig genutzt! Nutzungsänderung von Toren. BVT - Verband Tore 40885 Ratingen

Das Tor vielfältig genutzt! Nutzungsänderung von Toren. BVT - Verband Tore 40885 Ratingen Das Tor vielfältig genutzt! Nutzungsänderung von Toren Umbau bzw. Nachrüstung 1. Normenlage Anforderungen aus der Produktnorm EN 13241-1 Anforderungen aus der EN 12635 Tore Einbau und Nutzung 2. Fallbeispiele

Mehr

NETINFORUM SÜDDEUTSCHLAND. Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF. Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen

NETINFORUM SÜDDEUTSCHLAND. Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF. Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen NETINFORUM Befähigte Person und Fachbetrieb nach 19 l WHG bzw. TRbF Fachtagung am 02. und 03.03.2004 in Leinfelden-Echterdingen Dr. Bernd Haesner TÜV Süddeutschland TÜV BAU UND BETRIEB GMBH 28.04.2004

Mehr

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik

Mehr

Umsetzung der BetrSichV aus Sicht einer zugelassenen Überwachungsstelle

Umsetzung der BetrSichV aus Sicht einer zugelassenen Überwachungsstelle Umsetzung der BetrSichV aus Sicht einer zugelassenen Überwachungsstelle Einflüsse auf das Unternehmen mehr Verantwortung mehr Dokumentationspflichten 1 Anwendungsbereich Die BetrSichV gilt für die Bereitstellung

Mehr

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht. Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens. aus Sicht der Landeseichbehörden Neuregelung des Gesetzlichen Messwesens aus Sicht der Landeseichbehörden 1 Landeseichbehörden und MessEG Was ist neu? Eichung statt Vor- und Nacheichung, Konformitätsbewertungsstelle, Meldepflicht für

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Präsentation DIN-EN 81-1/A1: 2005 DIN-EN 81-2/A1: 2005 (PESSRAL) 15. Juni 2008 VI. Schwelmer Liftsymposium

Präsentation DIN-EN 81-1/A1: 2005 DIN-EN 81-2/A1: 2005 (PESSRAL) 15. Juni 2008 VI. Schwelmer Liftsymposium Präsentation DIN-EN 81-1/A1: 2005 DIN-EN 81-2/A1: 2005 (PESSRAL) 15. Juni 2008 VI. Schwelmer Liftsymposium PESSRAL: Programmable Electronic Systems in Safety Related Applications for Lifts (Programmierbare

Mehr

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen

Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen Ausgabe: August 2012 zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014 S. 905 [Nr. 43] Technische Regeln für Betriebssicherheit en und en von Aufzugsanlagen TRBS 1121 Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Mehr

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung

5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Mehr Informationen zum Titel 5 Ablaufschritte bei der CE-Kennzeichnung Im Folgenden wird eine vereinfachte mögliche Durchführung einer CE-Kennzeichnung bei Produkten dargestellt. Ziel der einzelnen Schritte

Mehr

protect 2016 Workshop C Wesentliche Veränderung von Maschinen Menschen verändern Maschinen 17.02.2016 Magdeburg

protect 2016 Workshop C Wesentliche Veränderung von Maschinen Menschen verändern Maschinen 17.02.2016 Magdeburg protect 2016 Workshop C Menschen verändern Maschinen Wesentliche Veränderung von Maschinen 17.02.2016 Magdeburg Fallbeispiel - Änderung an Formschäummaschine - Änderung: Ersetzen eines Mischkopfes Es entstehen

Mehr

Aktualisierung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung

Aktualisierung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung Aktualisierung der Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung Die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung werden, wie im Vorwort zur zweiten überarbeiteten Auflage angekündigt, ständig ergänzt und

Mehr

Die CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung? Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualtitätssiegel. Dadurch wird lediglich angezeigt, daß ein Produkt die Anforderungen aller relevanten EG-Richtlinien

Mehr

Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090

Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090 Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090 Wiederkehrende Prüfungen Rechtsgrundlagen / Regeln der Technik Betriebssicherheitsverordnung 10 Prüfungen durchführen 3 Fristen

Mehr

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium QUALITY-APPS Applikationen für das Qualitätsmanagement Maschinenrichtlinie 2006/42/EG 150 Fragen und Antworten zum Selbststudium Autor: Prof. Dr. Jürgen P. Bläsing Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist

Mehr

Leitfaden zu Jameica Hibiscus

Leitfaden zu Jameica Hibiscus Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese

Mehr

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil

Europäische Technische Bewertung. ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014. Allgemeiner Teil Europäische Technische Bewertung ETA-14/0212 vom 27. Juni 2014 Allgemeiner Teil Technische Bewertungsstelle, die die Europäische Technische Bewertung ausstellt Handelsname des Bauprodukts Produktfamilie,

Mehr

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte)

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Europäische Rechtsgrundlage für Produkte (neue Produkte) Beschaffenheit beim erstmaligen Inverkehrbringen Beschaffenheit bei Bereitstellung, Benutzung und Umbau EU-Binnenmarkt Inverkehrbringen EU-Vertrag

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

TRBS 1203 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen

TRBS 1203 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen TRBS 1203 Befähigte Personen Besondere Anforderungen Elektrische Gefährdungen Dieser Teil stellt zusätzliche Anforderungen, die alle befähigten Personen erfüllen müssen, denen Prüfungen zum Schutz vor

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln Vorbemerkung (GMBl. Nr. 15 vom 23. März 2007 S. 330) Diese Technische Regel

Mehr

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX

Zusatz-Betriebsanleitung nach ATEX 1. Allgemeines nach ATEX Diese enthält grundlegende Hinweise für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, die bei Montage, Betrieb und Wartung zu beachten sind. Daher ist diese unbedingt vor Montage

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

Instandhaltertag 17.10.2013

Instandhaltertag 17.10.2013 Strenge Forum Instandhaltertag 17.10.2013 Rechtssichere Prüfung, Wartung und Dokumentation von Maschinen & Geräten aus Sicht der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Dipl.-Ing. (FH) Ralf Tubesing,

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

WITTUR GMBH. Aufzüge nach Maschinenrichtlinie Erfahrungen und Tendenzen. Karl Jakob Dipl. Ing. (FH)

WITTUR GMBH. Aufzüge nach Maschinenrichtlinie Erfahrungen und Tendenzen. Karl Jakob Dipl. Ing. (FH) Aufzüge nach Maschinenrichtlinie Erfahrungen und Tendenzen Karl Jakob Dipl. Ing. (FH) 0 Inhaltsverzeichnis Demographischer Wandel Barrierefreiheit Gesetze und Normen Auswahl des Transportmittels HHL W-Line

Mehr

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation

BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation BETRIEBSSICHERHEIT wird bei uns groß geschrieben! D eutschlandweite P rüfung nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3+4 G erichtsfeste Dokumentation DUALES ARBEITSSCHUTZSYSTEM - RECHTLICHE GRUNDLAGEN Aufgrund

Mehr

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen

Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen Verantwortung beim Betrieb von elektrischen Anlagen gemäß DIN VDE 0105-100 / EN 50110 3. Fachtagung 14./15.03.2013 Regelungen - Begriffe BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BetrSichV

Mehr

CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried

CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried CE Kennzeichnung in Kläranlagen Ing. Heinrich Seyfried 1 / 19 1.0 Grundsätze der CE Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung ist immer vom Hersteller durchzuführen, sie wird nicht vergeben, wird nicht zertifiziert!

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013

Barrierefreie Arbeitsstätten Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht. 23. September 2013 Mit dem Arbeitsschutz zur Inklusion? Statements aus baurechtlicher Sicht 23. September 2013 Hans-Jürgen Jäger Referent für Bauordnungsrecht Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Fallgruppen gesetzlicher

Mehr

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6

Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Logo Apotheke Planung, Durchführung und Dokumentation von QM-Audits Standardarbeitsanweisung (SOP) Standort des Originals: Dok.-Nr.: Seite 1 von 6 Nummer der vorliegenden Verfaßt durch Freigabe durch Apothekenleitung

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert?

Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert? Die ASR A1.7 Türen und Tore Was hat sich verändert? Sonja Frieß Fachausschuss Bauliche Einrichtungen Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution fabe@bghw.de 0228/5406-5871 http://fabe.bghw.de/ Konkretisierung

Mehr

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen

Mehr

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache

Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Erklärt in leichter Sprache Gesetz für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Erklärt in leichter Sprache Wichtiger Hinweis Gesetze können nicht in Leichter Sprache sein. Gesetze haben nämlich besondere Regeln. Das nennt

Mehr

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung komplexe Maschinen und technische Anlagen

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung komplexe Maschinen und technische Anlagen Lehrstuhl / Bereich IW/IPE/KKM Arbeitsmittel: Blasformanlage Bekum BM 304 Inventarnummer: Hersteller/Baujahr: Standort: MD 030 Datum Erstellt durch Großmann 17.07.2007 Name in Druckbuchstaben Unterschrift

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

4.5.1 Anlass zur Erstellung des Energieausweises. Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen Seite 1 4.5.1 4.5.1 s Ausstellung und Verwendung von n Die Anlässe zur Ausstellung von n werden in 16 geregelt. Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. Dabei gilt er als

Mehr

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie

Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Produktpiraterie Gesperrt bis zum Beginn - Es gilt das gesprochene Wort! Grußwort Bundesministerium für Arbeit und Soziales Produktpiraterie Gesprächskreis Verbraucherpolitik Friedrich-Ebert-Stiftung 25. Oktober 2007,

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 1/2010 Anforderungen an den Bau von Betriebsräumen

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt

CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure. Hier finden Sie die Antworten! März 2009. Inhalt CE-Kennzeichnung Leitfaden für Hersteller und Importeure Hier finden Sie die Antworten! März 2009 Inhalt 1. Was bedeutet die CE-Kennzeichnung?... 3 2. Wann muss auf einem Produkt eine CE-Kennzeichnung

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Sicht an Erdbaumaschinen

Sicht an Erdbaumaschinen Bedeutung von Normen in der Maschinensicherheit Sicht an Erdbaumaschinen, 23./ Michael Thierbach KAN-Geschäftsstelle, Sankt Augustin Wirksamkeit technischer Prävention Bedeutung von Normen Bild: BLB Page

Mehr