Hinweise für. Planung, Ausschreibung und Betrieb von Aufzugsanlagen. in öffentlichen Gebäuden

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1 Hinweise für Planung, Ausschreibung und Betrieb von Aufzugsanlagen in öffentlichen Gebäuden (Aufzug 2006) lfd. Nr. 94 Aufgestellt und herausgegeben vom Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) Berlin 2006 Geschäftsstelle des AMEV im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), Ref. B 12 Krausenstrasse 17-20, Berlin, Telefon (030) Telefax: (0228) amev@bmvbs.bund.de Der Inhalt dieser Broschüre darf nur nach vorheriger Zustimmung der AMEV-Geschäftsstelle auszugsweise vervielfältigt werden. Die Bedingungen für die elektronische Nutzung der AMEV-Empfehlungen sind zu beachten (siehe Informationen über Neuerscheinungen erhalten Sie unter oder bei der AMEV-Geschäftsstelle Aufzug 2006

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3 Inhaltsverzeichnis Vorwort Allgemeine Grundsätze Gesetze, Verordnungen, Normen Beschaffenheit von Aufzugsanlagen Arten von Aufzügen Sonderarten von Personen-/Lastenaufzügen nach AufzR Sonderarten von Personen-/Lastenaufzüge nach MaschR Grundsätze zur Planung von Aufzugsanlagen Bauliche Ausführung Brandschutz Schallschutz Fahrschacht Schachtumwehrung Schachtkopf (SK) und Schachtgrube (SG) Schachtdecken Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung im Fahrschacht Aussparungen für Befehlsgeber und Anzeigeelemente Fahrschachtzugangsöffnungen Führungsschienenbefestigung Triebwerksräume, Rollenräume Zugänge und Wege zu Triebwerks- und Rollenräumen Lüftungsöffnungen in Triebwerksräumen Hebezeuge für Aufzugsteile Montageluken / Bodenklappen Besonderheiten von Betriebsräumen hydraulischer Anlagen Besonderheiten beim Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung im Schacht Nachträglicher Einbau von Aufzügen Modernisierung/Grundinstandsetzung von Aufzügen Sanierung von Hydraulikaufzügen Bestehende Lastenaufzüge Dimensionierung Definitionen Überschlägige Verkehrsberechnung (Variante 1) Technische Ausführung einer Aufzugsanlage Fahrschacht- und Fahrkorbtüren Aufzug 2006

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5 5.1.1 Allgemeines Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen Steuerung kraftbetätigter Türen Fahrkörbe Abmessungen Beleuchtung Schrammleisten/ Schutzprofile Brandschutz Besonderheiten bei Aufzügen für Personen mit Behinderungen Führungen, Fangvorrichtungen, Puffer und Geschwindigkeitsbegrenzer Triebwerke Allgemeines Elektrische Triebwerke mit Treibscheibe Hydraulische Triebwerke Anhalten und Nachregulierung Elektrische Ausrüstung Bemessung der Netzzuleitung für Antrieb und Steuerung Elektromagnetische Verträglichkeit Schalter zur Ausschaltung der Aufzüge Fahrten- und Betriebsstundenzähler Beleuchtung und Steckdosen Steuerungen Einzelfahrt-Steuerung Sammelsteuerung Nützliche Ergänzungen Befehlsgeber und Anzeigeelemente Befehlsgeber Anzeigeelemente (kurz: Anzeigen) Melde-, Überwachungs- und Sondereinrichtungen Notrufeinrichtungen Stromversorgung für Notruf und Beleuchtung Ersatzstrombetrieb Gebäudeautomation (GA) Weitere Technische Einrichtungen Ausschreibung, Angebotswertung und Dokumentation Ausschreibung Angebotswertung Dokumentation (Technische Unterlagen) Betrieb von Aufzugsanlagen Betriebssicherheitsverordnung Aufzug 2006

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7 7.2 Gefährdungsbeurteilung Instandhaltung und Service Notruf und Befreiungsdienst Weitere Pflichten des Betreibers Anhänge Vorschriften und Technische Regelwerke Gefährdungsbeurteilungsschema als Element des Arbeitsschutzmanagements Mustervorlagen Sicherheitstechnische Bewertung Klassifikation der Gefährdungsfaktoren Detaillierte Verkehrsberechnung (Variante 2) Fahrkorbfüllgrad Zahl wahrscheinlicher Halte Nenngeschwindigkeit für Standardaufzüge Verlustzeiten für Beschleunigung und Verzögerung Zeiten für das Öffnen, Offenhalten und Schließen von kraftbetätigten Türen Bauliche Einzelheiten am Fahrschacht Fahrschacht - Begriffe Fahrschacht - Schnitt Fahrschacht - Grundrisse Empfohlene Standardabmessungen für Personen-/Lastenaufzüge Empfohlene Standardabmessungen für Betten- /Lastenaufzüge Auslegung und Verfügbarkeit nach STLB Bau 069 Aufzüge Abkürzungen und Bezeichnungen Mitarbeiter Aufzug 2006

8 Vorwort Nichts ist so beständig wie der Wandel. Dieses Sprichwort gilt auch für die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) und deren Vorschriften und Regelwerke. Vor allem durch die Übernahme der EU-Normen in nationales Recht, zusätzliche rechtliche Änderungen und technische Neuerungen wurde eine Überarbeitung der Aufzug 2002 notwendig. Die vorliegende AMEV-Empfehlung Aufzug 2006 ersetzt die bisherige Fassung Aufzug 2002 und berücksichtigt folgende neue Vorschriften und Regelwerke (Stand September 2005): - Die 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (12. GPSGV) wurde unter dem Begriff Aufzugsverordnung eingeführt. Mit ihr wurde die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. - Die bisherige Aufzugsverordnung wurde aufgehoben. - Aufzüge fallen nun unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. - Durch die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 haben sich für die Betreiber von Aufzügen neue Aufgaben und Pflichten ergeben. So muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnische Bewertung durchführen und dabei Prüffristen für die Aufzugsanlage festlegen. - In Anlehnung an DIN EN 81 erfolgte eine grundsätzliche redaktionelle Überarbeitung mit neuer Strukturierung. Vor diesem Hintergrund wurden in der Aufzug 2006 u. a. folgende Änderungen vorgenommen: - Neuaufnahme von Mustervorlagen für die Gefährdungsbeurteilung - Neuaufnahme von Mustervorlagen für die sicherheitstechnische Bewertung - Neuaufnahme des Themas Vandalismussichere Aufzüge - Neuaufnahme zu Besonderheiten bei Kleingüteraufzügen - Neuaufnahme des Themas Verhalten der Aufzüge im Brandfall - Überarbeitung des Themas Feuerwehraufzüge - Überarbeitung des Themas Behindertengerechte Aufzüge - Das Standardleistungsbuch StLB Bau für den Leistungsbereich 069 Aufzüge wird zur Anwendung empfohlen - Aktualisierung der gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Die Broschüre ist als Arbeitshilfe für alle an der Planung und Errichtung von Aufzügen Beteiligten gedacht und zeigt praxisbezogene und pragmatische Lösungen auf. MR Dipl.-Ing. Jürgen Hardkop Vorsitzender des AMEV RBD Dipl.-Ing. Friedhelm Niggemeier Obmann des AK Aufzug

9 1 Allgemeine Grundsätze Für Dienstgebäude der öffentlichen Hand kommen zur Beförderung von Personen und Lasten fast ausschließlich Aufzüge zum Einsatz. Die Landesbauordnungen (LBO) und - soweit im Land eingeführt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) schreiben vor, dass öffentliche Gebäude barrierefrei gestaltet sein müssen. Dies wird erreicht, indem in der Regel mindestens ein Aufzug die barrierefreie Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für Personen mit Behinderungen, für alte Menschen sowie für Personen mit Kleinkindern herstellt. 1.1 Gesetze, Verordnungen, Normen Bei der Planung, Herstellung, Errichtung und dem Betrieb von Aufzugsanlagen sind die im Anhang 8.1 aufgelisteten Vorschriften des öffentlichen Rechts und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. In den folgenden Absätzen werden allgemeine gesetzliche Zusammenhänge bzw. Unterscheidungsmerkmale der Vorschriften kurz dargestellt. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) setzt EU-Recht unter anderem für Inverkehrbringen, Errichtung und Betrieb von Aufzugsanlagen als Produkt technisches Arbeitsmittel in nationales Recht um. Basierend darauf wurden zum Schutz von Beschäftigten und Dritten vor Gefahren vor allem die 9. und 12. GPSGV und die BetrSichV erlassen. Hieraus resultiert eine strikte Trennung des Verantwortungsbereichs in Beschaffenheit (Errichter/Montagebetrieb) und Betrieb (Nutzer/Betreiber) einer Aufzugsanlage, die in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert werden. Für das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen gelten: die 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (GSA) im Anhang I der Aufzugsrichtlinie (AufzR) 95/16/EG vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aufzüge als Aufzüge und die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in Verbindung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Anhang I der Maschinenrichtlinie (MaschR) 98/37/EG vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen als Maschine. Die Unterscheidungsmerkmale zwischen Aufzug und Maschine liegen darin, dass ein Aufzug zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauteilen mittels eines betretbaren Fahrkorbes dauerhaft verkehrt, zur Personen- Aufzug 2006

10 und /oder Güterbeförderung bestimmt ist und an starren Führungen bzw. nach einem vollständig räumlich festgelegten Fahrverlauf fortbewegt wird, die um mehr als 15 gegenüber der Horizontalen geneigt sind. Alle anderen Hebezeuge / Hebevorrichtungen gelten als Maschine, auf die in dieser Broschüre nur am Rande eingegangen wird. Das Inverkehrbringen von Aufzugsanlagen bedeutet das erstmalige zur Verfügung stellen an den Betreiber durch den Montagebetrieb bzw. Ersteller. Dieser übernimmt die Verantwortung für Entwurf, Herstellung, Einbau und Inverkehrbringen und bringt die CE-Kennzeichnung deutlich sichtbar an. Vor dem Inverkehrbringen hat dieser eine CE-Konformitätserklärung für: Aufzüge gemäß Anhang II Buchstabe B der AufzR 95/16/EG und für Maschinen gemäß Anhang II Buchstabe A der MaschR 98/37/EG auszustellen. Die Konformitätserklärung setzt ein erfolgreiches Konformitätsbewertungsverfahren voraus, das durch eine zugelassene Prüf- und Zertifizierungsstelle vorgenommen wird. Mit der CE-Konformitätserklärung für Aufzüge wird im Regelfall die Konformität mit der harmonisierten Normenreihe DIN EN 81 bescheinigt. Diese gelten für Neuanlagen und ersetzen seit dem die nationalen Technischen Regeln für Aufzüge TRA 200 und TRA 1300 bezüglich der Beschaffenheit. Auf Altanlagen, die vor diesem Datum errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen diese DIN EN-Normen nicht angewendet werden, solange keine wesentliche Änderung vorgenommen wird. Mit der CE-Konformitätserklärung entfällt die Abnahmeprüfung, der Aufzug kann sofort in Betrieb genommen werden. Die Normenreihe DIN EN 81 hat direkten Einfluss auf die Ausführung von Aufzugsanlagen und beinhalten u. a. Mindestvorgaben für: Schutzräume je nach Antrieb und Fahrgeschwindigkeit bestimmte Bauteile in Abhängigkeit zur Größe des Schachtgrundrisses Höhe des Schachtkopfes und Tiefe der Schachtgrube in Abhängigkeit von Nennlast und Fahrgeschwindigkeit technische Schutzeinrichtungen für Benutzer und Anlage 10

11 Für Maschinen ist als harmonisierte Norm die DIN EN 81-3 Kleingüteraufzüge verabschiedet worden. Für Güteraufzüge gibt es derzeit keine harmonisierte Norm, so dass die nationale technische Regel für Aufzüge TRA 300 (vereinfachte Güter-, Unterflur- und Behälteraufzüge) weiterhin gilt. Bei harmonisierten Normen besteht die Vermutung, dass der Anhang I der Maschinenrichtlinie (grundlegende Sicherheitsanforderungen) eingehalten wird. Die Landesbauordnungen (LBO) stellen je nach Bundesland unterschiedliche und ergänzende Anforderungen an die bauliche Ausführung der Aufzugsanlage und ihr Umfeld. Die Anforderungen zum Brandschutz, die bei der Errichtung einer Aufzugsanlage zu beachten sind, sind mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abzustimmen. Die DIN 4102 ist zu beachten. Als Planungsgrundlage für die Zugängigkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen (z. B. Rollstuhlfahrer) ist die DIN EN zu beachten. In einigen Bundesländern sind zusätzlich die nationale DIN 18024, sowie die DIN als technische Baubestimmung zu beachten. Um bezogen auf die Schacht- sowie Fahrkorbabmessungen die Variantenvielfalt einzuschränken, wurden vom ISO-Gremium Dimensionierungsvorschläge für die Haupteinsatzbereiche von Aufzügen erstellt. Diese Bau-, Fahrkorb- und Türmaße sind in der ISO (DIN / DIN 15309) zusammengefasst und dienen zur fabrikatsneutralen Planung. Aufzug

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13 2 Beschaffenheit von Aufzugsanlagen 2.1 Arten von Aufzügen Aufzüge kann man unterscheiden hinsichtlich der Nutzung oder der technischen Ausführung. Genutzt werden die Aufzüge zum Transport für Personen, Lasten und / oder für besondere Einsatzzwecke wie der Bettentransport im Krankenhaus, Betrieb mit Gabelstaplern, Evakuierung von Gebäuden unter Federführung der Feuerwehr usw. Die häufigsten technischen Ausführungsvarianten sind elektrisch (vorwiegend als Seilaufzüge) oder hydraulisch (direkt bzw. indirekt) betriebene Aufzüge. Anmerkung: Die DIN EN 81 unterscheidet bei der Aufzugsauswahl nicht zwischen dem Transport von Personen und Lasten, sondern kennt nur Personen- /Lastenaufzüge. Personen-/Lastenaufzüge für den Spitzenverkehr sollen im Gebäudeschwerpunkt liegen und vom (Haupt-) Zugang aus leicht erkennbar sein, d.h. in der Regel in dessen Nähe liegen. Sie sollen möglichst in einem Verkehrskern zusammengefasst sein. Aufzugsgruppen sind so anzuordnen, dass höchstens 3 Aufzüge nebeneinander angeordnet werden. Ab 4 Aufzügen sollen diese einander paarweise gegenüberliegen; bei Achtergruppen können auch 4 Aufzüge nebeneinander eingebaut werden. Nach den baurechtlichen Vorschriften dürfen in einem gemeinsamen Schacht bis zu 3 Aufzüge eingebaut sein. Bei Aufzugsgruppen sollen alle Aufzüge einer Gruppe die gleichen Haltestellen bedienen. Die Tiefe der Wartezone vor bzw. zwischen gegenüberliegenden Personenaufzügen soll 3,0 m, bei Sechsergruppen 3,5 m, bei Achtergruppen 4,0 m betragen. Diese Wartezonen müssen außerhalb der Verkehrswege liegen. Aufzüge, die vorwiegend zum Transport von Lasten eingesetzt werden, sollen möglichst nicht in unmittelbarem Bereich von Aufzügen für den vorwiegenden Personentransport liegen. In vielen Fällen ist es günstig, den Aufzug für den Lastentransport im Bereich eines Nebeneinganges (mit LKW-Anfahrtsmöglichkeit) anzuordnen. Der Stauraum vor solchen Aufzügen muss mindestens gleich der Fahrkorbtiefe zuzüglich 0,5 m bis 1,0 m sein. In Nebentreppenhäusern können Aufzüge eingebaut werden, wenn Personennebeneingänge dadurch erschlossen werden oder wenn im Hinblick auf den Zwischenstockverkehr die Entfernung zu den Hauptaufzügen zu groß ist (z. B. über 40 m). Aufzug

14 Mindestens 1 Aufzug ist bis ins oberste Geschoss zu führen, wenn sich dort Diensträume, Wohnräume oder Lagerräume befinden, ausgenommen Aufzüge, die nur bestimmte Geschosse verbinden sollen. Der gleiche Grundsatz gilt bezüglich des untersten Geschosses. Nach den Länderbauordnungen (LBO) muss ab einer bestimmten Gebäudehöhe ein für den Transport von Krankentragen geeigneter Aufzug vorgesehen werden, dessen lichte (nutzbare) Fahrkorbtiefe mindestens 2,1 m beträgt. Muss aufgrund der Umgebung von Aufzugsanlagen von mutwilliger Zerstörung ausgegangen werden, so können die in der DIN EN enthaltenen Vorschläge das Risiko von Beschädigungen der Anlage sowie der Gefährdung von Benutzern verringern. Die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Gefährdungspotenzial. Die Anordnung der Aufzüge in leicht zu beobachtenden Bereichen, der Einsatz von Glas in Fahrkörben und Türen und der Einsatz von Überwachungsgeräten können das Ausmaß mutwilliger Zerstörung stark senken. Empfohlene Schutzmaßnahmen betreffen insbesondere den Schacht, den Triebwerksraum, Schacht- und Fahrkorbtüren, den Fahrkorb mit den Einbauten sowie Bedien- und Anzeigetableaus der Haltestellen Sonderarten von Personen-/Lastenaufzügen nach AufzR Feuerwehraufzüge Die Notwendigkeit von Feuerwehraufzügen ergibt sich aus den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der Länder. In Hochhäusern, bei denen der Fußboden eines Aufenthaltsraumes mehr als 30 m über der Geländeoberfläche liegt, muss mindestens einen Feuerwehraufzug eingebaut sein; von diesem darf der entfernteste Punkt eines Aufenthaltsraumes höchstens 50 m entfernt liegen. Feuerwehraufzüge dienen insbesondere dem Transport von Feuerwehrleuten und deren Gerätschaften sowie der Evakuierung von Personen unter Kontrolle der Feuerwehr. Die Besonderheit ihrer Ausführung wird in der DIN EN festgelegt; sie gilt prinzipiell für neue Feuerwehraufzüge in Neubauten. Die technische Ausführung ist auch bei Einbau in bestehenden Gebäuden im Detail mit dem Brandschutzkonzept und der Feuerwehreinsatzplanung abzustimmen. 14

15 Folgende besondere Anforderungen sind u. a. zu erfüllen: Vorraum brandgeschützt Funktionsfähigkeit bei erhöhten Umgebungstemperaturen Mindestgröße: 1100 mm x 1400 mm bzw mm Schutz elektrischer Einrichtungen vor Wasser Rettungsmöglichkeit von im Aufzug eingeschlossenen Feuerwehrleuten zusätzliche Steuerungskomponenten und Bedienelemente im Fahrkorb und in den Haltestellen Ersatzstromversorgung Kommunikationssystem für die Feuerwehr Die Übereinstimmung der Ausführung von Feuerwehraufzügen mit den Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen muss nach Tabelle 3 der DIN EN festgestellt werden Bettenaufzüge Die Notwendigkeit und die Besonderheiten der Ausführung ergeben sich aus den baurechtlichen und brandschutztechnischen Bestimmungen der Länder. Im Anhang 8.8 ist eine Tabelle aufgeführt, die in Anlehnung an ISO Standardabmessungen für Bettenaufzüge im Altenpflege- und Krankenhausbereich empfiehlt. Für diese Aufzüge sind die unterschiedlichen Forderungen der Bundesländer zu beachten. Sehr wichtig ist auch das Anforderungsprofil des jeweiligen Krankenhauses. Damit sind die Lage und der Umfang der Bettentrakte sowie die Lage der Behandlungsräume gemeint. Aufzüge für Besucher und Krankentransporte sollten getrennt angeordnet werden. Ferner ist eine Trennung zwischen reiner Fracht und unreiner Fracht zu bedenken. Zur Ermittlung der überschlägigen Bettenaufzugsanzahl für ein mehrgeschossiges Bettenhaus kann mit 80 Betten / Bettenaufzug als Anhaltswert gerechnet werden. Bettenaufzüge können ggf. im Spitzenverkehr für die Personenbeförderung mit eingesetzt und teilweise bei der Berechnung der Förderleistung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Aufzug

16 2.1.2 Sonderarten von Personen-/Lastenaufzüge nach MaschR Kleingüteraufzüge Kleingüteraufzüge müssen gemäß DIN EN 81-3 ausgeführt werden. Hierzu empfiehlt sich diesen mit einem Kabinenabschluss vorzusehen, um ein verrutschen des Ladegutes in den Aufzugsschacht zu vermeiden (z. B. Rollladen) Treppenschrägaufzüge / vertikale Plattformaufzüge Treppenschrägaufzüge nach pren und vertikale Plattformaufzüge nach pren sind zum Transport für Personen mit Behinderungen im Wohnungsbau prinzipiell einsetzbar. Wegen deren Besonderheiten im Betrieb ist ein Einsatz im öffentlich zugänglichen Bereich stark eingeschränkt und für Neubauten nicht zu empfehlen. Die Nutzbarkeit der Treppe als notwendiger Rettungsweg und deren Verkehrssicherheit muss in jedem Fall gewährleistet bleiben. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV festgelegte erforderliche Maßnahmen sind zwingend umzusetzen. 2.2 Grundsätze zur Planung von Aufzugsanlagen Allgemeines Da die Gebäudeplanung durch die Anordnung von Aufzügen stark beeinflusst wird, ist möglichst frühzeitig die Entwicklung eines Förderkonzeptes erforderlich. Planungsänderungen führen in der Regel zu nicht vermeidbaren Kompromissen, höheren Kosten und Zeitverlust. Das Förderkonzept beschreibt die Art, Anzahl und Unterbringung von Aufzugsanlagen und ist anhand von Basisdaten, ggf. einer Verkehrsberechnung oder einer Verkehrsanalyse aufzustellen. Zu den wichtigen Basisdaten gehören insbesondere: Anzahl der Personen / Arbeitsplätze je Geschoss Öffnungszeiten, Nutzungszeiten, Gleitzeitbedingungen Dienstbetrieb mit / ohne Publikumsverkehr Forderungen zu Lastentransporten (Büromöbel, Krankentragen, Archivierung) Beförderung behinderter Personen Anordnung von Parkplätzen bzw. einer Tiefgarage Anordnung einer Kantine Anordnung von Hörsälen, Sitzungssälen und Besprechungsräumen 16

17 Mit den ermittelten Basisdaten kann in Verbindung mit den Vorentwürfen für das geplante Gebäude eine überschlägige Aufzugsdimensionierung durchgeführt und ein Verkehrskonzept entwickelt werden, das dann Zug um Zug zu verfeinern ist. Da einerseits ein Gebäude nachhaltig durch Aufzüge beeinflusst wird, andererseits die Konzeption eines Gebäudes Einfluss auf die mögliche Ausführung und wirtschaftliche Gestaltung von Aufzügen hat, wird deutlich, dass es sich um einen relativ komplizierten Planungsprozess handelt, der optimal nur gemeinsam und iterativ durch Fachplaner und Architekt zu lösen ist. Bauliche Aspekte: Für eine optimale Verkehrsabwicklung mittels Aufzügen ist folgendes zu beachten: Unterbringung von Aufzugsanlagen möglichst zentral im Gebäude barrierefreie Gebäudeerschließung ausreichende Verkehrswege zu und Verkehrsflächen vor Aufzügen (für Personen, Lasten, Botenwagen, Krankentragen und ggf. Feuerwehr) Brandschutzkonzept des Gebäudes keine verschachtelten Grundrisse ausreichend Raum vorhalten für obere und untere Überfahrt möglichst auf niveaugleiche Etagen achten Die Verwirklichung eines wirtschaftlichen Aufzugskonzeptes setzt bauliche Mindestanforderungen voraus, wie Einhaltung des öffentlichen Rechts zu - Standsicherheit - Brand- und Schallschutz - Arbeits- und Unfallschutz - Gewässerschutz (bei hydraulischen Aufzügen) Schacht, Schachtkopf und Schachtgrube Unterbringung der technischen Einrichtungen, wie Aufzugsmaschine, Ausgleichsgewicht, Schaltschrank usw. Platz für Wartung und Instandsetzung Fahrschachttüren und Portale sind die sichtbare Nahtstelle zwischen Aufzug und Gebäude. Sie müssen nicht nur die technischen Anforderungen für einen reibungslosen Aufzugsbetrieb erfüllen, sondern auch dem architektonischen Gebäudekonzept entsprechen. Gleiches gilt für den Fahrkorb, für den Montagebetriebe serienmäßig ein breites Spektrum von Gestaltungsmöglichkeiten für Wand, Decke, Fußboden und Beleuchtung unter Beachtung der geltenden Vorschriften anbieten. Aufzug

18 Technische Aspekte: Neue Aufzugstechniken bieten technisch bessere und wirtschaftlichere Lösungen wie zum Beispiel: Aufzugsanlagen mit Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung im Schacht ohne separaten Triebwerksraum Bei von der ISO-Norm 4190 abweichende Schachtkopfhöhen und grubentiefen kann durch technische Ersatzlösungen das gleiche Schutzziel erreicht werden. drehzahlgesteuerte 3-Phasen-Wechselstromantriebe (Drehstromantriebe mit Frequenzsteuerung), die z. B. durch Nutzbremsung einen wesentlich energiesparenderen und zugleich komfortablen Betrieb ermöglichen Optimierung aufzugsrelevanter Parameter durch ständiges Abfragen (Anschluss an Gebäudeautomation, Lift-PC, etc.) Aus Gründen des Umweltschutzes (Energieeinsparung, Gewässerschutz) sollten hydraulisch betriebene Aufzüge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden; z. B. Personen-/Lastenaufzüge mit großen Abmessungen und großer Nennlast bei geringer Nenngeschwindigkeit, Förderhöhe und Fahrtenzahl. Größe, Nenngeschwindigkeit und Anzahl der notwendigen Aufzüge Die Dimensionierung wird in Abschnitt 4 und Anhang 8.5 beschrieben. Aufgrund des überschlägig ermittelten Zahlenwertes für die erforderliche Förderleistung kann bei der Aufzugsdimensionierung noch nicht ausgesagt werden, wie viele Aufzüge mit welcher Größe und Geschwindigkeit notwendig sind. Der Planer hat bei gleicher Förderleistung zwei grundsätzliche Varianten zu überlegen: Wenige große Aufzüge Vorteile: Geringere Beschaffungs- und Instandhaltungskosten, weniger umbauter Raum für die Aufzüge. Nachteile: Längere Warte- und Fahrzeiten, unwirtschaftlich für Zwischenstockverkehr außerhalb der Spitzenzeit, geringe Fahrkorbauslastung, aber hohe Transportkapazität. Bei Ausfall durch Inspektion, Wartung und Instandsetzung nur geringe Ausweichmöglichkeiten. 18

19 Mehrere kleine Aufzüge Vorteile: Kürzere Warte- und Fahrzeiten, günstig für Zwischenstockverkehr, bei Ausfall durch Wartung, Inspektion und Instandsetzung nur geringe Beeinträchtigungen. Nachteile: höhere Beschaffungs- und Instandhaltungskosten, mehr umbauter Raum für die Aufzüge. Voraussetzung ist stets, dass die Aufzüge in einer Gruppe zusammengefasst sind. Unwirtschaftlicher Betrieb ergibt sich bei Personen-/Lasten- und Bettenaufzügen, die auch zum Transport einzelner Personen (Besucher) freigegeben werden. Im Allgemeinen muss ein Kompromiss zwischen der Anzahl und Größe der Aufzüge gefunden werden, der sowohl für den Benutzer ausreichend kurze Wartezeiten bietet als auch für den Errichter und Betreiber kostenmäßig vertretbar ist. Generell ist eine qualifizierte Aufzugsplanung durch interne oder externe Fachplaner erforderlich, da bei falscher Einschätzung des Sachverhaltes möglicherweise später nicht mehr abänderbare Zustände (z. B. fehlende oder zu kleine oder falsche Anordnung des Aufzuges im Gebäude) geschaffen werden. Aufzug

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21 3 Bauliche Ausführung Die nachfolgende Betrachtung erfolgt in der Reihenfolge der Normenreihe DIN EN 81 1 / 2 bzw. A1 / A2. Zur einfacheren Handhabung der dort genannten Anforderungen wurden Begriffe, Schnitte und Grundrisse von Fahrschächten in Anhang 8.6 zusammengestellt. Empfohlene Standardabmessungen für Personen-/ Lastenaufzüge und für Betten-/ Lastenaufzüge enthalten Anhang 8.7 und Brandschutz Zum Brandschutz in Fahrschächten und an Fahrschachttüren wird generell darauf hingewiesen, dass besondere Maßnahmen immer dann zu treffen sind, wenn in diesem Bereich Brandabschnitte vorzusehen sind. Zu beachten sind die jeweilige Landesbauordnung, die Bauproduktenrichtlinie mit den Bauregellisten A, B und C sowie die DIN Die Übertragung von Rauch in andere Geschosse wird ausreichend verhindert, wenn der Fahrschacht im Brandfall wirksam entlüftet wird (siehe Abschnitt 3.3.4). Es ist auf eine entsprechende Schottung zwischen Mauerwerk und Stahltürrahmen zu achten. Für Fahrschachttüren gibt es zwei Zulassungsverfahren: Nachweis der Einhaltung der Konstruktionsnorm DIN (DIN EN 81-58) bzw. eine Brandprüfung beim Institut für Bautechnik, die einen Zulassungsbescheid ausspricht. Beide Türarten unterliegen bei der Produktion einer Güteüberwachung. Glastüren entsprechen keiner der vorgenannten Feuerschutzklassen; sie müssen bauartzugelassen und mit Kennzeichnung des Herstellers, der Glasart und dicke versehen sein. Weiterhin sind die brandschutztechnischen Anforderungen der LAR zu berücksichtigen. Ebenfalls wird empfohlen auf jeder Etage einen Brandmelder anzubringen und auf die Brandmeldeanlage (BMA) aufzuschalten, damit im Brandfalle der Aufzug nicht in einen verrauchten Bereich einfährt (z. B. Flughafen Düsseldorf). Die DIN EN Verhalten im Brandfall sowie die VDI 6017 kann hier Hilfestellung geben. 3.2 Schallschutz Bereits bei der Planung von Aufzugsanlagen sind bauliche Schallschutzmaßnahmen unter Beachtung der TA Lärm, der DIN 4109 und der VDI 2566 zu berücksichtigen. Aufzug

22 Generell sollten schutzbedürftige Räume wie Arbeits-, Unterrichts-, Wohn- und Schlaf- sowie Bettenräume in Krankenanstalten möglichst nicht unmittelbar an Fahrschächte und / oder Triebwerksräume grenzen. Kann dieses nicht vermieden werden, sind folgende Schallschutzwerte (Schallschutzstufen = SST) einzuhalten: SST I (nach DIN 4109) Arbeits- und Unterrichtsräume 35 db(a) SST I (nach DIN 4109) Wohn-, Schlaf- und Bettenräume 30 db(a) Sofern höhere Schallschutzstufen erforderlich sind (z. B. bei Leseräumen von Bibliotheken), müssen diese vertraglich vereinbart werden. 3.3 Fahrschacht Im Nachfolgenden wird auf Bauvorschriften der Länder nur in allgemeiner Form eingegangen. Die sicherheitstechnischen und baulichen Anforderungen der DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2 müssen eingehalten werden. Anmerkung: Von den Vorschriften der DIN EN 81-Reihe kann abgewichen werden, wenn eine Gefahrenanalyse erstellt, eine gleichwertige oder technisch bessere Lösung angeboten wird und die grundsätzlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der AufzR erfüllt werden (technische Ersatzmaßnahmen). Alle nachfolgend genannten Maße zur baulichen Planung am Fahrschacht sind einzuhaltende Mindestwerte; für die bauliche Ausführung müssen die verbindlichen Vorgaben der Montage- und Werkstattpläne, die den Aufzug betreffen, und die Angaben des beauftragten Montagebetriebes herangezogen werden. Die Ziffern in der Fahrschachtzeichnung in Anhang 8.6 entsprechen den Abschnittsnummern der nachfolgenden Abschnitte bis Werden Schachtgerüste eingesetzt, so dienen die Fahrschachtwände lediglich dem Brand- /Schallschutz. Sie werden für die Ableitung der statischen Kräfte nicht mehr benötigt. Diese Variante wird vermehrt bei der Nachrüstung von neuen Aufzugsanlagen verwendet Schachtumwehrung Aufzüge müssen durch Wände, Fußboden, Decke oder mit ausreichendem Freiraum gegenüber der Umgebung abgetrennt sein. Dabei kann der Schacht in vollständiger Umwehrung, teilumwehrt oder ohne Umwehrung (erforderlicher Schutzbereich innerhalb eines Umkreises von 1,5 m 22

23 von beweglichen Teilen) ausgeführt werden. Zum Schutz des Wartungspersonals muss der Raum für das Gegengewicht vom Schachtboden bis in eine Höhe von 2,50 m umwehrt sein. Teilumwehrte Schächte bilden keinen ausreichenden Brandschutz; sie sind z. B.: als Panoramaaufzüge in Galerien und Atrien sowie in Türmen und als Außenaufzug bei Nachrüstungen einsetzbar. Auf die zu erfüllenden Bedingungen zum Schutz der Personen und der Anlage wird nicht näher eingegangen, weil diese Aufzugsart sehr selten in der öffentlichen Verwaltung anzutreffen ist (ggf. siehe DIN EN 81 1 / 2 bzw. A2, Ziffer ). Befinden sich mehrere Aufzüge in einem Schacht, muss hinsichtlich der Abtrennung Ziffer der DIN EN 81 1 / 2 bzw. A 2 beachtet werden. Fahrschachtwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ebene und gebogene Glasscheiben in Verkehrsbereichen (z. B.: Eingangsebene) müssen aus Verbundsicherheitsglas (VSG) bis folgende Höhen ausgeführt sein: auf Seite Fahrschachttüren 3,5 m sowie auf den anderen Fahrschachtseiten 2,5 m und Einhaltung des Mindestabstandes von beweglichen Aufzugsteilen 0,5 m. Ist dieser Abstand größer, so kann die Höhe kontinuierlich auf max. 1,1 m reduziert werden. Bei Unterschreitungen dieser Maße sind die Ersatzmaßnahmen gemäß DIN EN 294 zu beachten (z. B zusätzlicher Einsatz von Sicherheitslichtgittern). Die insbesondere bei höheren Gebäuden oder bei Aufzugsgruppen weitergehenden Vorschriften der Länder sind zu beachten. Das Beschichten der Schachtinnenwände wird aus Gründen der Staubbindung empfohlen. Bei einem Treibscheibenantrieb mit Triebwerk über dem Schacht wirken von der Aufzugsanlage her folgende vertikalen Kräfte auf das Schachtbauwerk: auf die Schachtwände die vom Triebwerk über die Schachtdecke eingeleiteten statischen und dynamischen Kräfte (Fahrkorbgewicht, Zuladung, Gegengewicht, Triebwerkgewicht) sowie bei oben aufgehängten Führungsschienen die Fangkräfte. auf die Schachtsohle die von den Fahrkorb- und Gegengewichtspuffern eingeleiteten Kräfte sowie an den Führungsschienen-Stellpunkten die Fangkräfte (ausgenommen bei aufgehängten Führungsschienen). Aufzug

24 Fahrkorbfangkraft, Gegengewichtsfangkraft, Fahrkorbpufferkraft und Gegengewichtspufferkraft wirken an verschiedenen Punkten, aber untereinander nie gleichzeitig, so dass für die Gesamtbetrachtung nur jeweils die größte dieser Kräfte zu berücksichtigen ist. Die genaue Lage und Größe der Kräfte kann nur durch einen Fachplaner oder einen Montagebetrieb angegeben werden Schachtkopf (SK) und Schachtgrube (SG) Der Schachtkopf ist der obere Schachtteil, gemessen von Oberkante Fertigfußboden der obersten Haltestelle bis zur Unterkante der Schachtdecke und kann in den darüber liegenden Triebwerks- oder Rollenraum bzw. in das darüber liegende Geschoss hineinragen. Die Schachtgrube ist der untere Schachtteil, gemessen von Oberkante Fertigfußboden der untersten Haltestelle bis zur Schachtsohle. Die Abmessungen von Schachtkopf und Schachtgrube ergeben sich aus der DIN EN 81-1 / 2 bzw, A2, Ziffer 5.7. Die darin genannten Abmessungsanforderungen sind sehr komplex, so dass zur Planungserleichterung in Anhang 8.8 (Personen-/Lastenaufzüge) und Anhang 8.9 (Betten-/Lastenaufzüge) für die Standardempfehlung Mindestschachtkopf- und Mindestschachtgrubenabmessungen ermittelt wurden. Durch Optimierungen nach dem Stand der Technik können von der Normierung abweichende Schachtkopfhöhen und grubentiefen mit technischen Ersatzlösungen erreicht werden. In jedem Fall sind jedoch die Schutzziele gemäß Aufzugs- bzw. Maschinenrichtlinie zu beachten. Der Boden der Schachtgrube muss möglichst eben und waagerecht (Ausnahme: Puffersockel, Führungsschienen, Entwässerungseinrichtungen) und gegen eindringendes Wasser geschützt sein; über 2,5 m Schachtgrubentiefe ist eine separate kontaktgesicherte Zugangstür vorzusehen. Eine Schachtgrubenleiter muss vorgesehen werden. Aufzugsschächte sollten nicht über Räumen liegen, die Personen zugänglich sind. Ist dies nicht möglich sind entsprechende Ersatzmaßnahmen gemäß DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2, Ziffer 5.5 vorzusehen Schachtdecken Die Schachtdecke sollte für die Aufzugsmontage baulich offen ausgeführt werden und später unter Berücksichtigung statischer Erfordernisse (siehe Abschnitt 3.4.3), des Brandschutzes (siehe LBO) und nach Angaben der Aufzugsfirma geschlossen werden. 24

25 3.3.4 Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung im Fahrschacht Der Fahrschacht muss entsprechend der LBO entraucht werden können. Zusätzlich muss nach DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2 der Fahrschacht angemessen entlüftet werden (Frischluft für Personen im Fahrkorb). Bei Anordnung des Triebwerkes im Fahrschacht ist die zusätzliche Verlustwärme mit zu berücksichtigen. Dies kann jeweils mit getrennten Systemen oder in einem kombinierten System erfolgen. Hierbei sind die EnEV, die Baumusterzulassung als Entrauchungsöffnung sowie die Einhaltung der Temperatur im Fahrschacht von 5 C bis 40 C zu gewährleisten. Bei der Auslegung der Öffnung zur Lüftung und Rauchableitung ist das Mitwirken eines Fachplaners (intern/extern) unerlässlich. Anmerkung: Wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern muss die Öffnung zur Rauchableitung zwar nicht ständig offen sein, sie muss jedoch unverriegelbar sein Aussparungen für Befehlsgeber und Anzeigeelemente Aussparungen für Fahrbefehlsgeber und Anzeigeelemente in den Haltestellen sind zu berücksichtigen, wenn die Schachtvorderwand an den Türrahmen angepasst wird. Die Größe und die Anordnung der Elemente erfolgt gemäß DIN EN Eine Vorgabe erfolgt mit den Montage- und Werkstattplänen gemäß VOB/C DIN In einigen Bundesländern sind auch noch die nationalen DIN und DIN als technische Baubestimmung zu beachten Fahrschachtzugangsöffnungen Oft ist es vorteilhaft, die Fahrschachtvorderwand erst nach der Vergabe des Aufzuges nach den Angaben des Auftragnehmers mit genauen Aussparungen herzustellen. Sonst sind die Rohbauöffnungen der Zugänge mit einem Zuschlag von 0,5 m in Breite und Höhe auf das lichte Türfertigmaß auszusparen. Kleinere, d.h. genauere Aussparungen für die Fahrschachtzugänge sind allenfalls vertretbar, wenn die Lage der Türmitte bezogen auf die Schachtmitte oder Fahrkorbmitte genau bekannt ist (z. B. bei mittig öffnenden Türen); Fertiglaibungen müssen ggf. berücksichtigt werden. Schachttüren werden meist im Rohbauzustand eingebaut, d.h. deren genaue Höhenlage muss nach dem Höhenriss (Meterriss) jeden Geschosses festgelegt werden. Es ist zu veranlassen, dass bauseits der Höhenriss in der Aufzug

26 Nähe der Schachttüren (z. B. in der Türlaibung) angezeichnet wird, da Aufzugsmonteure in der Regel nicht darauf eingerichtet sind, den Meterriss über längere Strecken zu übertragen. Weitere Erläuterungen siehe hierzu unter Abschnitt Führungsschienenbefestigung Bei Betonschächten ist für die Befestigung der Führungsschienen max. alle 2,0 m eine Ankerschiene zu setzen (siehe dazu Anhang 8.6.2). Sollte dieses nicht ausreichen, so sind für zusätzliche Befestigungen bauartzugelassene Dübel einzusetzen. Bei gemauerten Schächten können entweder sog. Ankerschienensteine / Betonsteine und/oder Sonderkonstruktionen gemäß Aufzugsplanung verwendet werden. 3.4 Triebwerksräume, Rollenräume Triebwerksräume (TWR) müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, trocken, ausreichend belüftet und als besonderer Raum ausgewiesen sein. Zudem müssen sie die vorgesehenen Lasten und Kräfte aufnehmen können und mit einer rutschhemmenden Fußbodenoberfläche (z. B: Riffelblech, Glattestrich) ausgestattet sein. Sie sind nach Möglichkeit über dem Fahrschacht anzuordnen. Die Zugänge zu den Triebwerks- und Rollenräumen müssen jederzeit leicht und sicher begehbar sein. Hierbei ist eine Mindesthöhe für Triebwerksräume von 2,0 m und bei Rollenräumen von 1,5 m einzuhalten. Aufzugsfremde Einrichtungen dürfen in Triebwerks- oder Rollenräumen nicht untergebracht werden. Triebwerks- und Rollenräume dürfen nicht als Zugänge zu aufzugsfremden Räumen genutzt werden. Ferner darf durch sie auch nicht die Abluft aufzugsfremder Räume oder Entwässerungsleitungen geführt werden. Decken, Wände, Fußböden und Türen / Klappen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen (DIN 4102), weitergehende baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Triebwerks- und Rollenräume sind ausreichend wärmegedämmt auszuführen und frostfrei zu halten. 26

27 Zugänge und Wege zu Triebwerks- und Rollenräumen Die lichte Höhe in Gängen muss mindestens 1,8 m betragen. Zugänge zu den freien Flächen in den Triebwerks- und Rollenräumen müssen mindestens 0,5 m breit sein, wobei die Breite auf 0,4 m verringert werden kann, wenn sich in diesem Bereich keine beweglichen Teile befinden. Die Zugangstüren müssen mindestens 0,6 m breit und bei Triebwerksräumen 1,8 m sowie bei Rollenräumen 1,4 m hoch sein. Da es sich bei den Maßen um Mindestmaße handelt, ist bei Festlegung der Maße auf die Einbringmöglichkeit der Aufzugskomponenten zu achten (siehe auch Abschnitt 3.3.3). Über Dächer und Terrassen führende Zugangswege sind zu vermeiden, weil bei Eis und Schnee der sichere oder ungehinderte Zugang nicht gewährleistet ist. Aufstiege sind vorzugsweise als fest eingebaute Treppen auszuführen. Besteht diese Möglichkeit nicht, sind fest installierte Leitern zu verwenden (Anforderungen: siehe DIN EN 81-1 / 2 bzw. A1 / A2, Ziffer 6.2.2) Zugangstüren sind feuerhemmend entsprechend dem Brandschutzkonzept des Gebäudes auszuführen. Sie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und gegen unbefugten Zutritt verschlossen sein. Vom Rauminnern müssen diese Türen ohne Schlüssel zu öffnen sein (z. B. Panikschlösser) Lüftungsöffnungen in Triebwerksräumen Entsprechend der DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2, Ziffer müssen Triebwerksräume geeignet be- und entlüftet sein. Die Triebwerksraumlüftung sollte entsprechend den Angaben zur Verlustwärme durch den Montagebetrieb von Lüftungstechnikern bestimmt werden. Lüftungsöffnungen in einer Wand sind möglichst auf der Seite, die der Hauptwindrichtung abgewandt ist, anzuordnen. Wenn möglich, sollte die Zuluft nicht an der Süd- oder Westseite angesaugt werden. Eine Diagonallüftung ist anzustreben. Bei hochfrequentierten Aufzugsanlagen mit fremdbelüfteten Motoren kann die Motorabluft über Kanäle unmittelbar ins Freie geführt werden. Aufzug

28 3.4.3 Hebezeuge für Aufzugsteile Zum sicheren Anheben schwerer Aufzugsteile (Erstmontage bzw. Austausch) müssen je nach Erfordernis ein oder mehrere Anschlagspunkte oder Haken mit Angabe der jeweiligen Traglast an der Triebwerksraumdecke bzw. an der Decke befindlichen Trägern befestigt und zweckdienlich angeordnet sein (siehe auch dazu DIN EN 81 1/ 2 bzw. A2, Ziffer 0.2.3) Montageluken / Bodenklappen Der Einbau einer Montageluke zum Einbringen des Triebwerks und des Schaltschrankes ist aufgrund der heutigen kompakten und leichteren Bauweise bzw. moderner Systemlösungen sowie intelligenter Montagelösungen (z. B. über Schachtgerüst oder über Gerüste durch Fahrschachttüren) nur noch selten erforderlich und kommt wenn überhaupt bei der Nachrüstung in bestehenden Gebäuden zum Einsatz. Gleiches gilt für das Vorhalten einer Bodenklappe als Zugang zum über dem Fahrschacht liegenden Triebwerksraum. Die hierfür einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen sind in der DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2 aufgeführt. 3.5 Besonderheiten von Betriebsräumen hydraulischer Anlagen Bei hydraulischen Aufzügen muss der Triebwerksraum nicht unmittelbar neben dem Schacht liegen, jedoch sollten zu lange Hydraulikleitungen vermieden werden (maximal 10 m). Hydraulische Aufzüge mit unter dem Fahrkorb zentral angeordnetem Stempel sind nicht mehr vorzusehen. Wichtig: Hydraulische Aufzüge fallen zur Einhaltung des Gewässerschutzes unter den Geltungsbereich der Anlagenverordnung VAwS und sollten -wenn überhaupt- nur noch mit im Fahrschacht seitlich angeordneten Hubzylindern geplant werden. Nähere Ausführungen hierzu sind unter Abschnitt Hydraulische Triebwerke aufgeführt. Schachtboden und Triebwerksraumboden müssen gemäß 19g WHG bautechnisch ausgeführt werden (z. B. ölbeständiger Anstrich, Edelstahlwanne).. 28

29 Da bei hydraulischen Antrieben die Betriebszuverlässigkeit und der Fahrkomfort stark von der Viskosität des Hydrauliköls und damit von dessen Temperatur abhängt, wird dringend empfohlen die Temperatur dieser Betriebsräume abweichend von der Norm (+5 bis +40 C) zwischen +15 C bis +35 C zu halten. 3.6 Besonderheiten beim Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung im Schacht Auf die Besonderheiten dieser Aufzüge geht die DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2 ein. Der Aufstellungsort von Triebwerk und Steuerung sowie Seilrollen im Schacht hat baulich nachfolgende Vor- und Nachteile, welche entsprechend der Einsatzsituation zu beachten sind. Vorteile: Entfall des separaten Triebwerksraums und damit Einsparung dieser Bauund Betriebskosten Einfache architektonische Gestaltung durch Wegfall des separaten Triebwerkraumes Durch diese Vorteile hat sich diese Variante am Markt u. a. auch in öffentlichen Gebäuden durchgesetzt.. Nachteile: Mögliche höhere Geräusch- und Schwingungsübertragung durch Antrieb im Schacht, hier muss in enger Abstimmung zwischen Planung und Aufzugsersteller ausreichend Abschirmung erzielt werden (s. Vorgaben Schallschutz) Höherer Aufwand bei Wartung und ggf. bei der Personenbefreiung durch eingeschränkte Zugänglichkeit von Baugruppen Die vorgenannten Nachteile sind im Rahmen einer Fachplanung durch technische Maßnahmen zu kompensieren. Bei Aufzugsanlagen mit einer Nennlast von > 2500 kg ist beim Einsatz in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Sonderbauten in jedem Fall eine Fachplanung notwendig. Es gibt inzwischen auch Anlagen ohne separaten TWR mit hydraulischem Antrieb. Aufzug

30 3.7 Nachträglicher Einbau von Aufzügen In bestehenden Gebäuden kann die barrierefreie Erschließung durch den nachträglichen Einbau eines Aufzuges erreicht werden. Dabei sind die Schachtmaße und eine ausreichende Wartezone ohne Überlagerung zu anderen Verkehrsflächen vor den Aufzugstüren zu beachten. Weiterhin gelten die jeweilige Landesbauordnung und die jeweils gültigen Hinweise für den Brandschutz. Beim Einbau in ein Treppenauge reicht ein Stahlgerüstbau, ansonsten genügt eine Betonschale (aus statischen Gründen) bzw. ein Schachtgerüst auch in Teilausführung. Hierbei kann die pren hilfreiche Informationen liefern. Unter Umständen ist ein bauordnungsrechtliches Genehmigungsverfahren einzuleiten. In Denkmal geschützten Gebäuden ist bereits im Vorfeld der Planung die untere Denkmalschutzbehörde in beratender Funktion zu beteiligen. 3.8 Modernisierung/Grundinstandsetzung von Aufzügen Bei anstehender Modernisierung bzw. Grundinstandsetzung von bestehenden Aufzugsanlagen muss unterschieden werden, zwischen: der Änderung an einer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlage nach 2 Abs. 5 BetrSichV; betrifft alle Änderungen, die die Sicherheit der Aufzugsanlage beeinflussen. (Anmerkung: Eine Prüfung zur Wiederinbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungstelle (ZÜS) gemäß BetrSichV ist erforderlich.) der wesentlichen Änderung an einer überwachungsbedürftigen Aufzugsanlage nach 2 Abs. 6 BetrSichV; ist wie Neuanlage einzustufen mit den daraus resultierenden Anforderungen wie Inverkehrbringen, Konformitätserklärung, CE- Kennzeichnung, Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitstechnische Bewertung. der Erneuerung von Anlagenteilen nach TRA 006; dies beinhaltet den Ersatz gleicher nichtsicherheitsrelevanter Bauteile. Eine umfassende Auflistung von sicherheitsbeeinflussenden (wesentlichen) Änderungen für Umbauten und Modernisierungen bestehender Personenund Lastenaufzüge ist als Entscheidungshilfe vom Deutschen Ausschuss für Aufzüge (DAfA) in einem Umbaukatalog zusammengefasst worden, der jedoch noch nicht an die Vorgaben der BetrSichV angepasst ist. Diese Anforderungen im Katalog basieren auf dem durch die DIN EN 81 1/2 bzw. A 2 definierten Stand der Technik. Andere technische Lösungen können angewendet werden, wenn für diese ein gleichwertiges Sicherheitsniveau anhand von Gefahrenanalysen nachgewiesen und mit dem Sachverständigen abgestimmt ist. Zusätzlich ist mit Auflagen aus den Rechtsvorschriften wie LBO, Brandschutzrichtlinien, VawS, etc. zu rechnen. 30

31 3.8.1 Sanierung von Hydraulikaufzügen Bei Sanierungen von hydraulischen Aufzügen mit zentral angeordnetem Stempel sind in der Regel der oder die Hubzylinder im Schacht mit unterzubringen und das alte Schutzrohr nach Möglichkeit zu entfernen. Sofern die Herausnahme des Schutzrohres nicht möglich ist, sind unter wirtschaftlichen Aspekten folgende Lösungen gegenüber zustellen. 1. Das Schutzrohr wird nach entsprechender Vorbereitung und in Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde verfüllt. 2. Das Schutzrohr kann anhand einer fachgerechten Überprüfung weiterverwendet werden, in dem dieses fachgerecht Instand gesetzt und durch eine Dichtheitsabnahmeprüfung bescheinigt wird. Der Betrieb mit einem zentralen Stempel wird dann aufrechterhalten Bestehende Lastenaufzüge Für bestehende Lastenaufzüge mit Personenbeförderung ohne Fahrkorbtüren hat die EG-Kommission Empfehlungen zur Verbesserung der Sicherheit gemäß Richtlinie 95/216/EG vom ausgesprochen. Danach ist eine generelle Nachrüstung mit Fahrkorbabschlusstüren oder anderer Sicherheitsmaßnahmen (senkrecht betätigte Fahrkorbtüren, Lichtgitter, Führersteuerung, etc.) nicht zwingend erforderlich. Jedoch kann das Nachrüsten einer dieser Sicherheitseinrichtungen erforderlich sein, wenn der Sachverständige bei der Prüfung einer Anlage Gefahr für Leben und Gesundheit attestiert hat. Hier ist von Fall zu Fall zu entscheiden. Anmerkung: Weitere Forderungen zur Verbesserung der Sicherheit können aus einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung entsprechend der BetrSichV notwendig werden. Aufzug

32 32

33 4 Dimensionierung 4.1 Definitionen Die Verkehrsberechnung ist Basis für die Dimensionierung von Aufzügen. Sie kann je nach Bedarf überschlägig (siehe Abschnitt 4.2) oder detailliert (siehe Anhang 8.5) erstellt werden. Für einfach strukturierte Verwaltungsgebäude reicht eine überschlägige Abschätzung der Größe und Anzahl der erforderlichen Aufzüge aus. Dabei werden unter Berücksichtigung des Fahrkorbfüllgrades die Anzahl und Leistung der Aufzüge sowie als weitere wesentliche Verkehrswerte die Förderleistung in 5 Minuten und die Zeitdauer eines Förderspiels (= Fahrkorbumlaufzeit) ermittelt. Detaillierte Verkehrsberechnungen ermitteln zusätzlich die mittlere Fahrkorbfolgezeit und die mittlere Wartezeit. Bei großen komplexen Gebäuden mit einer Vielzahl von Verkehrsströmen erfolgt die Ermittlung der Anzahl, Größe und Anordnung der Aufzüge mit Hilfe von Simulationsprogrammen durch Fachplaner. Die Förderleistung (F) gibt die max. Förderleistung innerhalb eines Fünf- Minuten-Intervalls oberhalb der Einstiegsebene an. Die Berechnung einer 90-minütigen zu transportierenden Personenzahl ist wenig hilfreich, weil sie den Verkehr zu Ballungszeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Außerdem werden zur Bewältigung der Aufwärtsspitzen innerhalb dieser Zeit folgende Mindestaufwärtsförderleistungen für die Obergeschosse empfohlen: - bei Gleitzeit: = % - bei fester Zeit / Publikumsverkehr: = %. Diese Anteile beziehen sich immer auf die Gesamtbelegung der Obergeschosse, wobei Urlauber, Kranke und Fußgänger bei der Aufstellung mitberücksichtigt sind. Die Zeitdauer je Förderspiel - Fahrkorbumlaufzeit (Z) gibt die Zeit an, die ein Aufzug für einen Umlauf bis zurück zur Ausgangshaltestelle benötigt. Sie enthält alle Türzeiten, Ein- und Ausstiegszeiten, Fahrzeiten inkl. Beschleunigung und Verzögerung, tatsächliche Fahrkorbbelegung sowie die Anzahl wahrscheinlicher Halte. Bei gleitender Arbeitszeit ist der Gegenverkehr (2 %) mit einer Zeit von 20 Sekunden in die Fahrkorbumlaufzeit einzubeziehen. Gleiches gilt für das Anfahren des 1. UG`s als Tiefgarage, welches mit 15 Sekunden als Erfahrungswert berücksichtigt wird (zuzüglich 8 Sekunden für jedes weitere UG). Der Fahrkorbfüllgrad (P) wird ermittelt nach DIN EN 81-1 / 2 bzw. A2, die einer Fahrkorbgrundfläche eine Nennlast zugeordnet. Die Nennlast ergibt Aufzug

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