INFO. Klienten. Nr. 10 Winter 2003 NEUES ABGABEN- ÄNDERUNGSGESETZ 2003 GEPLANTE MODERNISIERUNG DES ÖSTERREICHISCHEN HANDELSRECHTS

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1 Klienten INFO N. 10 Winte 2003 NEUES ABGABEN- ÄNDERUNGSGESETZ 2003 GEPLANTE MODERNISIERUNG DES ÖSTERREICHISCHEN HANDELSRECHTS Untenehme und Untenehmegesetzbuch Offene Pesonengesellschaft Libealisieung des Fimenechts REFORM DES EIGEN- KAPITALERSATZRECHTS STEUERSPLITTER Neue Möglichkeiten zu Abgabenückvegütung Neues zum Dienstgebebeitag STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2003

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3 Kuzübesicht 1 WACHSTUMS- UND STANDORTGESETZ 2003 BRINGT VERLÄNGERUNG DER 10 %IGEN INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE 5 2 NEUES ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2003 IM PARLAMENT BESCHLOSSEN 5 3 GEPLANTE MODERNISIERUNG DES ÖSTERREICHISCHEN HANDELSRECHTS Untenehme und Untenehmegesetzbuch Offene Pesonengesellschaft Libealisieung des Fimenechts REFORM DES EIGENKAPITALERSATZRECHTS 8 5 STEUERSPLITTER BAO eöffnet neue Möglichkeiten zu Abgabenückvegütung Neues zum Dienstgebebeitag VfGH: Steueliche Anekennung von Rückstellungen fü vetagliche Abfetigungsvepflichtungen Keine Ändeung de Voaussetzungen fü die Anekennung pauschale Tages- und Nächtigungsgelde Vesicheungsmakle keine Handelsvetetepauschalieung STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE Steuetipps fü Untenehme Steuetipps fü Mitabeite Steuetipps fü Abeitnehme Steuetipps fü alle Steuepflichtige

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5 1 Wachstums- und Standotgesetz 1 WACHSTUMS- UND STANDORTGESETZ 2003 BRINGT VERLÄNGERUNG DER 10 %IGEN INVESTITIONSZUWACHSPRÄMIE Wie im letzten Klienten-Info beeits angekündigt hat die Regieung Mitte Novembe im Ministeat ein Wachstums- und Standotgesetz 2003 (uspünglich als Konjunktupaket III angekündigt) beschlossen, das noch heue Gesetz weden soll. Wichtigste Punkt dieses Gesetzesentwufs ist die Velängeung de nach dezeitige Rechtslage mit Ende 2003 auslaufenden 10 %igen Investitionszuwachspämie bis Ende Nähee Hinweise zu Investitionszuwachspämie finden Sie auf de beiliegenden Checkliste Steuetipps zum Jahesende. Angesichts de Velängeung de Investitionszuwachspämie sollte die Investitionspolitik fü den Rest des Jahes 2003 unte Einbeziehung de fü 2004 geplanten Investitionen zwecks Optimieung de Pämie nochmals übedacht weden. Insbesondee ist dabei auch zu beücksichtigen, ob allenfalls est fü 2005 geplante Investitionen in das Jah 2004 vogezogen weden können. Als weitee Maßnahmen sind geplant (siehe auch die beiliegende Checkliste Steuetipps zum Jahesende ): Velängeung de besondeen vozeitigen Abscheibung fü katastophenbedingte Esatzbeschaffungen einschließlich de altenativen Pämienegelung um ein Jah (bis Ende 2004). Ehöhung des im Jah 2002 eingefühten zweiten Foschungsfeibetages fü Aufwendungen zu Foschung und expeimentellen Entwicklung (FFB II) ab 2004 von zuletzt 15 % auf 25 % und damit Gleichstellung mit dem schon seit vielen Jahen geltenden Foschungsfeibetag (FFB I). Altenativ zum Feibetag kann eine Pämie von 8 % (bishe 5 %) geltend gemacht weden. De ehöhte Satz von 35 % soll abe weitehin nu fü den enge gefassten FFB I gelten. 2 NEUES ABGABENÄNDERUNGSGESETZ 2003 IM PARLAMENT BESCHLOSSEN Mitte Novembe hat das Palament das beeits in de letzten Ausgabe angekündigte Abgabenändeungsgesetz 2003 beschossen, das folgende wichtige Bestimmungen enthält: Anhebung de Steueekläungsgenzen ab de Veanlagung 2004, und zwa auf (statt 6.975), wenn im Einkommen keine lohnsteuepflichtigen Einkünfte enthalten sind, und auf (statt 8.720) in allen andeen Fällen (insbesondee bei lohnsteuepflichtigen Einkünften). De Nebeneinkünfte-Feibetag von 730 bei lohnsteuepflichtigen Einkünften bleibt unveändet. Einfühung eine gesetzlichen Vepflichtung zu elektonischen Eineichung de Einkommensteue-Ekläung, wenn dies dem Steuepflichtigen technisch zumutba ist (eine Zumutbakeit ist gegeben, wenn ein Steuepflichtige beeits zu elektonischen Eineichung de UVA vepflichtet ist ode wenn e duch einen Witschaftsteuhände veteten wid). Im Zusammenhang mit de elektonischen Eineichung von Steueekläungen wid klagestellt, dass von bestimmten Ausnahmen abgesehen auch weitehin die Jahesabschlüsse und sonstige Beilagen in Papiefom einzueichen sind. Umsetzung eine EU-Richtlinie, dezufolge Zinsen- und Lizenzzahlungen östeeichische Tochtegesellschaften an EU-Muttegesellschaften nicht mit eine Quellensteue belegt weden düfen. Bei Pesonengemeinschaften sind vom Auftaggebe mit de Meldung nach 109a EStG auch die Finanzamts- und Steuenumme zu melden. Klastellungen zu intenationalen Schachtelbegünstigung sowie zu den letzten Ändeungen im Umgündungssteueecht. 5

6 2 Neues Abgabenändeungsgesetz 2003 Velängeung de Ekläungsfisten fü Einkommensteue, Umsatzsteue und Köpeschaftsteue von bishe Ende Mäz auf Ende Apil des Folgejahes, bei elektonische Eineichung soga bis Ende Juni. Die Finanzlandesdiektionen weden wie schon lange angekündigt mit aufgelöst. De wichtigste Punkt des Abgabenändeungsgesetzes, nämlich die angekündigten umsatzsteuelichen Ändeungen, wude bei de palamentaischen Beschlussfassung zuückgezogen und soll est mit dem oben ewähnten Wachstums- und Standotgesetz 2003 im Palament beschlossen weden. Hauptgund dafü: Die vogesehene poblematische Besteueung bei de Entnahme von untenehmeisch genutzten Liegenschaften in den Pivatbeeich. De ins Palament eingebachte Gesetzesentwuf hat dazu nämlich vogesehen, dass bei de Entnahme eine betieblich genutzten Liegenschaft (ode eines Liegenschafts- bzw. Gebäudeteiles) in den Pivatbeeich (z.b. anlässlich eine Betiebsaufgabe) ein ewige Entnahme-Eigenvebauch vesteuet weden muss, und zwa mit 20 % des Vekehswetes im Zeitpunkt de Entnahme. Dies hätte bedeutet, dass die Umsatzsteuebelastung anlässlich de Entnahme wesentlich höhe sein kann, als de seinezeitige Vosteueabzug bei Anschaffung bzw. Hestellung. Demgegenübe wäe beim Vekauf eine Liegenschaft nu eine Vosteuebeichtigung innehalb eines Beichtigungszeitaumes von (unveändet) 10 Jahen nach de Investition efodelich gewesen. Die Entnahme eine untenehmeisch genutzten Liegenschaft in den Pivatbeeich wäe dahe steuelich jedenfalls wesentlich höhe mit Umsatzsteue belastet woden als de Vekauf. Nunmeh bleibt abzuwaten, wie die Neuegelung, die bis Anfang Dezembe 2003 voliegen soll, tatsächlich aussehen wid. Faktum ist, dass jedenfalls bis Ende 2003 de Entnahme-Eigenvebauch bei eine Liegenschaft (z.b. auch bei eine vemieteten Eigentumswohnung) noch nach de alten Rechtslage unecht steuebefeit ist (mit de Folge, dass keine Umsatzsteuepflicht besteht und nu innehalb de esten 10 Jahe die anteilige Vosteue zuück zu zahlen ist). We sich alledings nach de beeits im letzten Klienten-Info eläuteten Seeling-Entscheidung des EuGH (Uteil C-269/00, Rs Seeling) noch ückwikend auch fü den pivat genutzten Teil eines nu teilweise untenehmeisch genutzten Gebäudes die volle Vosteue vom Finanzamt holen will, de muss damit echnen, dass eine allfällige Entnahme in den Pivatbeeich von de Finanz beeits ab sofot voll umsatzsteuepflichtig behandelt wid. Weites sind folgende umsatzsteueliche Ändeungen geplant: Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die fü untenehmeische Zwecke ebacht weden (z.b. Webegeschenke, Geschenke ode kostenlose Leistungen fü Mitabeite), sollen mit Umsatzsteue belegt weden. Bei de Geltendmachung des Sicheungseigentums, de Geltendmachung des Eigentumsvobehaltes und bei de Liefeung von Gündstücken im Zwangsvesteigeungsvefahen soll es zum Übegang de Steueschuld auf den Ewebe (de die beteffenden Waen kauft) kommen. Dies bedeutet, dass de Ewebe dem (in de Regel witschaftlich angeschlagenen) Vekäufe nu meh den Nettobetag gutscheiben bzw. bezahlen daf und die Umsatzsteue diekt an den Fiskus abliefen muss. Fü diese Maßnahmen ist alledings eine Emächtigung duch die EU efodelich. Die Bestimmung titt dahe est nach eine solchen Emächtigung in Kaft. Wi weden im nächsten Klienten-Info ausfühlich übe die endgültige Rechtslage beichten. 6

7 3 Geplante Modenisieung des Handelsechts 3 GEPLANTE MODERNISIERUNG DES ÖSTERREICHISCHEN HANDELSRECHTS Die Regieungsvolage zu HGB-Refom sieht eine weiteichende Modenisieung des östeeichischen Handelsechts vo. Die Bestimmungen des östeeichischen Handelsechts sollen nach meh als 60 Jahen beeinigt, veeinheitlich und gundlegend modenisiet weden: De eng gefasste Kaufmannsbegiff soll einem elastischen und einheitlichen Untenehmebegiff weichen. Pesonengesellschaften sollen die umfassende Rechtsfähigkeit elangen. Das Fimenecht soll libealisiet und antiquiete Bestimmungen gestichen weden. 3.1 Untenehme und Untenehmegesetzbuch Eines de Pimäziele de Refome ist die Beseitigung des antiquieten und eigentümlichen Kaufmannsbegiffes, de in seinem Sinngehalt dem Waenhandel zum Ende des 19. Jahhundets nachempfunden ist und demnach schwelich mit dem modenen Geschäftsleben und seinen stetig wachsenden Dienstleistungsbanchen mithalten kann. An die Stelle des nach Gößenkiteien definieten Voll- und Mindekaufmanns soll ein einheitliche und gößenabhängige Untenehmebegiff teten. Danach ist Untenehme, we ein Untenehmen als eine auf Daue angelegte Oganisation selbständige witschaftliche Tätigkeit beteibt. Im Untescheid zu dem als übeholt angesehenen Begiff des Kaufmanns zeigt sich diese Definition seh flexibel, so dass selbst eine sich ständig wandelnde Paxis Deckung finden kann. Das Efodenis de Gewinnezielungsabsicht in dem neuen Untenehmebegiff gundsätzlich femd, da nach Ansicht de Vefasse eine pofessionelle Tätigkeit auch bei kostenbedeckendem Witschaften gegeben sein kann. Nach neuem Recht hat de Einzeluntenehme die Option, sich im Fimenbuch potokollieen zu lassen. De modene Teminus fü das Fimenbuch soll Untenehmensgesetzbuch lauten. 3.2 Offene Pesonengesellschaft Auch das Recht de Pesonengesellschaft soll in wichtigen Beeichen andes gestaltet weden. Gegenwätig noch vom Betieb eines Vollhandelsgewebes abhängig, sollen die Pesonengesellschaften zukünftig auch fü ideelle Zwecke und insbesondee fü die Vewaltung von (eigenem) Vemögen geöffnet weden. Jede (elaubte) mituntenehmeische Tätigkeit soll unabhängig von ihe Göße fotan in diese Gesellschaftsfom betieben weden können. Insofen soll eine Angleichung an die Kapitalgesellschaften efolgen. Da neben dem Begiff des Kaufmanns auch jene des Handels fallen soll, wid in de Regieungsvolage fü die offene Handelsgesellschaft die Bezeichnung offene Pesonengesellschaft vogeschlagen. 3.3 Libealisieung des Fimenechts Ebenso soll das Fimenecht libealisiet weden. In Zukunft soll fü Untenehmen die Bildung jede Fima (Name) zulässig sein, sofen die gewählte Bezeichnung nicht iefühend ist. Damit wid insbesondee die Vewendung von Phantasiebezeichnungen eleichtet ode von Maken als Fima emöglicht. Die igide Bindung an Sach- ode Pesonenfimen bei den Kapitalgesellschaften entfällt. 7

8 4 Refom des Eigenkapitalesatzechts Fü die offene Pesonengesellschaft und die ihe Bezeichnung beibehaltende Kommanditgesellschaft wid andeeseits die Fühung de Rechtsfom als Fimenbestandteil obligatoisch und soll in Zukunft auf Geschäftsbiefen und Bestellscheinen neben dem Gesellschaftssitz und de Fimenbuchnumme eine Pflichtangabe dastellen. 4 REFORM DES EIGENKAPITAL- ERSATZRECHTS De obeste Geichtshof hat in den letzten Jahen Gundsätze des Eigenkapitalesatzechts entwickelt: Gewäht ein Gesellschafte eine in de Kise befindlichen keditunwüdigen Gesellschaft einen Kedit, anstatt ih Eigenkapital zuzufühen, so kann e diesen nicht zuückfoden, so lange die Kise andauet. Im Konkus daf e die Fodeung ebenfalls nicht geltend machen. Viele Fagen, wie z.b. ob eine Mindestbeteiligung des Gesellschaftes Voaussatzung des Eigenkapitalesatzechts ist, blieben bishe von de Judikatu unbeantwotet. Aus diesem Gund sah sich de Gesetzgebe gefodet, Rechtssicheheit und einen Ausgleich zwischen den Inteessen de Gesellschafte und denen de Gläubige zu schaffen. Dahe wude das Eigenkapitalesatzgesetz (EKEG) mit Wiksamkeit beschlossen. NEU: Eigenkapitalesetzende Kedite können nach dem Zwangsausgleich ode dem Ausgleich nu meh im Rahmen de Quotenzahlung nach den übigen Gläubigen befiedigt weden. Rückzahlung eines eigenkapitalesetzenden Dalehen stellt betügeische Kida da! De OGH hat jüngst entschieden, dass die vosätzliche Rückzahlung eines eigenkapitalesetzenden Gesellschaftedalehens in eine Kidasituation den Tatbestand de betügeischen Kida efüllt, wenn de vebotswidig ückzahlende Geschäftsfühe Kenntnis von de echtlichen Stellung des dalehensgebenden Gesellschaftes haben muss. 5 STEUERSPLITTER BAO eöffnet neue Möglichkeiten zu Abgabenückvegütung Seit kann jede Steuepflichtige bis zum Ablauf de Vejähungsfist die Aufhebung eines Steuebescheides beantagen, de gegen EU-Recht vestößt. Aktuelle Anlassfall fü deatige Antäge ist de gemeinschaftsechtswidig veweigete Vosteueabzug fü Kleinbusse. TIPP: Die Antäge müssen nu innehalb de (fünfjähigen) Vejähungsfist beim Finanzamt eingebacht weden. Gleiches gilt fü gemeinschaftswidig veweigete Vosteueabzüge im Zusammenhang mit Bewitungskosten und Abeitszimmen. 5.2 Neues zum Dienstgebebeitag DB-Pflicht ist abhängig von öste. SV-Pflicht De 4,5 %ige Dienstgebeanteil (DB) zum Familienausgleichsfonds ist gundsätzlich fü alle in Östeeich beschäftigten Dienstnehme zu entichten. Auch ein Dienstnehme, de ins Ausland entsendet wid, gilt als im Inland beschäftigt. Aufgund de jüngsten EuGH-Judikatu hat das Sozialministeium nunmeh in einem Elass fesgestellt, dass de DB fü im Inland beschäftigte Dienstnehme nu dann ehoben weden daf, wenn diese nicht auf Gund de Veodnung 1408/71 den Rechtsvoschiften übe soziale Sicheheit eines andeen EU/EWR- Staates (inkl. Schweiz) unteliegen. (In- und ausländische) Dienstgebe, die in Östeeich Dienstnehme beschäftigen, die weitehin nach de Veodnung 1408/71 in einem andeen EU/EWR-Staat bzw. in de Schweiz sozialvesichet sind, müssen fü diese dahe keinen DB entichten. Andeeseits müssten EU/EWR-Dienstgebe (bzw. Schweize Dienstgebe), die im Ausland einen östeeichischen Dienstnehme beschäftigen, de weitehin in Östeeich sozialvesichet ist, fü dessen Bezüge in Östeeich den DB abfühen. 8

9 5 Steuesplitte TIPP: Fü die in de Vegangenheit fü solche Dienstnehme abgefühten Betäge kann in Hinblick auf die EU-Widigkeit die Rückestattung gem. 299 bzw. 201 BAO beantagt weden. 5.3 VfGH: Steueliche Anekennung von Rückstellungen fü vetagliche Abfetigungsvepflichtungen In einem ichtungsweisenden Uteil hat de VfGH die Ansicht veteten, dass die fü die vetaglich veeinbate Abfetigung eine AG-Vostands gebildete Rückstellung auch steuelich anzuekennen ist. Aus dem Uteil egibt sich de Schluss, dass entgegen de bisheigen Paxis de Finanzvewaltung nicht nu gesetzliche, sonden auch andee vetaglich zugesagte (feiwillige) Abfetigungen als sonstige ungewisse Vebindlichkeiten mit steueliche Wikung ückgestellt weden können. 5.4 Keine Ändeung de Voaussetzungen fü die Anekennung pauschale Tages- und Nächtigungsgelde Entgegen de jüngsten Judikatu des VwGH sind steuefeie Reisekostenpauschalien (Tages- IMPRESSUM Medieninhabe & Heausgebe: Staudinge & Patne Witschaftsteuhand und Steuebeatung GmbH 4020 Linz, Bucknestaße 3-5 Alle Angaben wuden sogfältigst echechiet, sind abe ohne Gewäh. Konzeption & Gestaltung NIC Webeagentu GmbH 3300 Amstetten, Gaben 40 Duck adinge.pint 3270 Scheibbs, Rutesheime Staße 17 und Nächtigungsgelde) nach Ansicht des BMF bei Voliegen de Voaussetzungen ohne Püfung de tatsächlichen angefallenen Aufwendungen dem Gunde und de Höhe nach steuelich anzuekennen. Dies gilt gleichemaßen fü Abeitnehme wie fü Untenehme, es sei denn, ein abzugeltende Mehaufwand liegt offenkundig nicht vo. 5.5 Vesicheungsmakle keine Handelsvetetepauschalieung Gemäß Veodnung des Finanzministeiums können bei eine Tätigkeit als Handelsvetete im Sinne des Handelsvetetegesetzes im Rahmen de Gewinnemittlung bestimmte Betiebsausgaben de Entichtung de Umsatzsteue bestimmte abziehbae Vosteuebetäge jeweils mit Duchschnittssätzen angesetzt weden. Laut Einkommensteueichtlinien 2000 ist diese Veodnung estmals bei de Veanlagung fü das Kalendejah 2000 anwendba. Nach Handelsvetetegesetz liegt ein Handelsvetete vo, wenn e von einem andeen mit de Vemittlung ode dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen übe unbewegliche Sachen, in dessen Namen und fü dessen Rechnung ständig betaut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewebsmäßig ausübt. Weden Waenpäsentatoen, Vesicheungsvetete ode Bauspakassenvetete in diesem Sinne tätig, sind sie als Handelsvetete gemäß de Veodnung anzusehen. Vesicheungsagenten weden in diesem Sinne tätig, nicht abe Vesicheungsmakle (gemäß Maklegesetz). Dahe können Vesicheungsmakle das Pauschale nicht in Anspuch nehmen (laut BMF ). 9

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11 6 Steuetipps zum Jahesende STEUERTIPPS ZUM JAHRESENDE 2003 Die Checkliste Steuetipps zum Jahesende bietet Ihnen einen Übeblick übe alle wichtigen Maßnahmen, mit denen Sie noch vo dem Jahesende legal Steuen spaen können. Denn bekanntlich ist es am 32. Dezembe fü dieses Jah zu spät! 6.1 Steuetipps fü Untenehme ü Investitionen Halbjahesabscheibung noch kuz vo Jahesende Fü eine Investition kann ab Inbetiebnahme eine von de Nutzungsdaue abhängige Abscheibung (AfA) steuemindend abgesetzt weden. Efolgt die Inbetiebnahme dahe noch kuz vo dem Jahesende, steht bei Gewinnemittlung nach dem Kalendejah fü heue noch eine Halbjahes-Abscheibung zu. Investitionen GWG s Geingwetige Witschaftsgüte (GWGs) mit Anschaffungskosten bis 400 (exklusive USt) können im Jah de Anschaffung sofot abgesetzt weden. Cash duch 10 %ige Investitionszuwachspämie Bekanntlich steht die 10 %ige Investitionszuwachspämie im Kalendejah 2003 insoweit zu, als die Investitionen 2003 den Investitions-Duchschnitt de dei voangegangenen Witschaftsjahe (im Nomalfall die Jahe 2000 bis 2002) übesteigen. Ein im Jah 2003 neu gegündetes Untenehmen kann dahe fü alle begünstigten Investitionen des Jahes 2003 die Investitionszuwachspämie geltend machen. Begünstigt sind alledings nu Investitionen in ungebauchte, köpeliche und abnutzbae Witschaftsgüte (z.b. neue Maschinen, Büoeinichtung, Lageausstattung, EDV, LKW). Investitionen in Gund und Boden (nicht abnutzba), in Softwae (unköpelich) und in gebauchte Anlagen sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen sind weites alle Gebäudeinvestitionen, de Eweb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahschulfahzeug sowie KFZ, die zu mindestens 80 % de geweblichen Pesonenbefödeung dienen, wie z.b. Taxi-Fahzeuge) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen. Die Pämie ist steuefei und küzt auch nicht die Abscheibungsbasis de Investition. ACHTUNG: Nach einem Entwuf des Wachstums- und Standotgesetzes 2003 (Konjunktupaket III) soll die nach dezeitige Rechtslage mit Ende 2003 auslaufende 10 %igen Investitionszuwachspämie noch heue um ein Jah (bis Ende 2004) velänget weden. Es sollte dahe unte Beücksichtigung de fü 2004 geplanten Investitionen übelegt weden, ob Investitionen noch in das Jah 2003 vogezogen ode besse auf das Jah 2004 hinausgeschoben weden sollen. Steueespanis duch vozeitige Abscheibungen Mit dem Konjunktubelebungsgesetz 2002 wude eine vozeitige Abscheibung fü Gebäude in Höhe von 7 % (bis zu Investitionskosten von 3,8 Mio) eingefüht, die mit Ende dieses Jahes ausläuft. We diese Sondeabscheibung noch nutzen will, sollte seine Neubauinvestitionen fü 2003 noch käftig ankubeln. Weites wude anlässlich de Hochwassekatastophe des Vojahes eine besondee vozeitige Abscheibung fü katastophenbedingte Esatzbeschaffungen im Zeitaum bis eingefüht (12 % fü Gebäude und 20 % fü sonstige Investitionen). Altenativ dazu kann auch eine Investitionspämie geltend gemacht weden (und zwa 5 % fü Gebäude und 10 % fü sonstige Investitionen). ACHTUNG: Auch die besondee vozeitige Abscheibung fü katastophenbedingte Esatzbeschaffungen soll einschließlich de altenativen Pämienegelung mit dem geplanten Wachstums- und Standotgesetz 2003 (Konjunktupaket III) noch heue um ein Jah (bis Ende 2004) velänget weden. Wetpapiedeckung von Abfetigungs- und Pensionsückstellungen nicht vegessen Zum muss fü die zum gebildete steueliche Abfetigungsückstellung (adaptiet um die in de Zwischenzeit ausgeschiedenen Mitabeite) eine Wetpapiedeckung im Ausmaß von 40 % gegeben sein. Auf Gund de im Vojah beschlossenen Refom des Abfetigungsechts sinkt die efodeliche Wetpapiedeckung ab 2003 jählich um 10 Pozentpunkte, wobei die Reduktion auf den niedigeen Pozentsatz ab % beeits am Beginn des Witschaftsjahes 2004 vogenommen weden kann. Egibt sich aus de Beechnung pe Ende 2003 eine Aufstockung de Wetpapiedeckung, so kann diese insofen untebleiben, als de Wetpapiebestand ab ohnedies abgestockt weden könnte. Die ab maßgebliche (niedigee) Wetpapiedeckung 2004 betägt 30 % de Abfetigungsückstellung zum (beechnet mit 45 % bzw. 60 % fü übe 50-jähige Mitabeite des fiktiven Abfetigungsobligos zum ). Fü die zum gebildeten Pensionsückstellungen betägt die efodeliche Wetpapiedeckung zum unveändet 50 % (soweit nicht die aus 1991 stammende Veteilungsmöglichkeit auf 20 Jahe zu Anwendung kommt). 11

12 6 Steuetipps zum Jahesende 2003 Bildungsfeibetag (BFB) in Höhe von 20 % Zusätzlich zu den fü die Mitabeite aufgewendeten Aus- und Fotbildungskosten können Untenehme einen Bildungsfeibetag von 20 % de extenen Kosten geltend machen. Ab dem Jah 2003 steht diese Möglichkeit auch fü innebetiebliche Aus- und Fotbildungseinichtungen offen, alledings nu bis zu einem pauschalieten Höchstsatz von po Tag. TIPP: Altenativ kann auch eine 6 %ige Bildungspämie geltend gemacht weden, die ba ausbezahlt wid. Foschungsfeibetäge I und II optimieen Fü Aufwendungen zu Entwicklung ode Vebesseung volkswitschaftlich wetvolle Efindungen kann zusätzlich zu Absetzung de Foschungsaufwendungen selbst ein Foschungsfeibetag (FFB I) in Höhe von 25 % bzw. 35 % geltend gemacht weden. De schon seit Jahen bestehende FFB I wude im Jah 2002 duch einen zweiten Foschungsfeibetag (FFB II) fü Aufwendungen zu Foschung und expeimentellen Entwicklung egänzt. Diese betägt ab % (davo 10 %). Altenativ kann fü den FFB II auch eine Foschungspämie geltend gemacht weden. Diese betägt ab % (davo 3 %). De FFB II kann abe nu von jenen Aufwendungen geltend gemacht weden, von denen kein FFB I in Anspuch genommen woden ist. Hinweis fü 2004: Mit dem geplanten Wachstums- und Standotgesetz 2003 (Konjunktupaket III) soll ab 2004 auch de FFB II auf 25 % angehoben und damit mit dem FFB I gleichgestellt weden. Altenativ zum Feibetag kann eine Pämie von 8 % geltend gemacht weden. Die Ehöhung auf 35 % soll abe weitehin nu fü den enge gefassten FFB I gelten. Steuebegünstigung fü nicht entnommene Gewinne Die wichtigste Neueung fü einkommensteuepflichtige Untenehme ab 2004 ist die neue begünstigte (halbe) Besteueung nicht entnommene Gewinne bis zu einem Höchstbetag von po Betieb, die eine Steueespanis von bis zu bingen kann. We die Begünstigung im Jah 2004 optimal nutzen will, muss schon im Jah 2003 seine Entnahmen im Auge behalten. Wid nämlich im Jah 2003 meh entnommen als de tatsächliche Gewinn 2003, küzt de Mehbetag die steuebegünstigten nicht entnommenen Gewinne ab TIPP: Im Jah 2003 sollte man zu Schaffung pivate Reseven den Gewinn dieses Jahes nach Möglichkeit zu Gänze entnehmen (wobei natülich z.b. auch alle pivaten Steuezahlungen als Entnahmen gelten). Stellt sich dann im Jah 2004 heaus, dass meh als de tatsächliche Gewinn 2003 entnommen woden ist, muss de Entnahmeübehang 2003 bei de Entnahmebeechnung fü 2004 und Folgejahe beücksichtigt weden. Ab 2004 ist das Gewinn- bzw. Entnahmeoptimum dann eeicht, wenn de nicht entnommene Gewinn möglichst knapp an de Genze liegt. Umwandlung von GmbH in Pesonenuntenehmen übelegen Da die neue Begünstigung fü nicht entnommene Gewinne nu fü Einkommensteuepflichtige gilt, ist zu übelegen, ob bestehende GmbHs nicht in Pesonenuntenehmen (Einzeluntenehmen, OHG bzw. OEG, KG bzw. KEG) umgewandelt weden sollten. TIPP: Bei eine Umwandlung müssen die bishe in de GmbH angesammelten Gewinne (Bilanzgewinn, Gewinnücklagen) wie bei eine offenen Gewinnausschüttung mit 25 % KESt vesteuet weden (sogenannte Ausschüttungsfiktion ). Weden diese Betäge est nach de Umwandlung im Laufe des Jahes 2004 entnommen, so fühen diese Entnahmen zu eine Küzung de Steuebegünstigung fü nicht entnommene Gewinne Im Fall eine geplanten Umwandlung pe sollten dahe Entnahmen aus de GmbH duch entspechende Gewinnausschüttungen noch vo de Umwandlung (eventuell soga noch im Dezembe 2003) vogenommen weden. Daduch kann eine Küzung de Begünstigung fü nicht entnommene Gewinne im Jah 2004 jedenfalls vemieden weden. Betiebliche Spenden in Höhe von bis zu 10 % des Vojahesgewinnes Spenden aus dem Betieb zu Duchfühung von Foschungs- und Lehaufgaben an bestimmte im Gesetz genannte Institutionen (z.b. Univesitäten, bestimmte Veeine) sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes des unmittelba voangegangenen Witschaftsjahes steuelich absetzba. Damit deatige Spenden noch im Jah 2003 abgesetzt weden können, müssen sie bis spätestens getätigt weden. ANMERKUNG: Daunte fallen auch Spenden an Museen von gesamtösteeichische Bedeutung, die nicht de öffentlichen Hand gehöen (z.b. das Essl-Museum in Klosteneubug) und Spenden an Dachvebände des Behindetenspotes. Steuespaen duch Voziehen von Aufwendungen und Veschieben von Etägen Einnahmen-Ausgaben-Rechne können ih steuepflichtiges Einkommen daduch optimieen, dass sie ihe Betiebsausgaben noch vo dem bezahlen und/ode ihen Kunden ein längees Zahlungsziel gewähen, sodass diese offene Rechnungen est nach dem begleichen. Beachten Sie dabei, dass egelmäßig wiedekehende Einnahmen und Ausgaben, welche 10 Tage vo ode nach dem Jaheswechsel zu- ode abfließen, dem Jah zuzuechnen sind, zu dem sie witschaftlich gehöen. 12

13 6 Steuetipps zum Jahesende 2003 Ende de Aufbewahungspflicht fü Büche und Aufzeichnungen aus 1996 Zum läuft die 7-jähige Aufbewahungspflicht fü Büche, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiee des Jahes 1996 aus. Diese können dahe ab 1. Jänne 2004 venichtet weden. Beachten Sie abe, dass die Untelagen dann weite aufzubewahen sind, wenn sie in einem anhängigen Beufungsvefahen von Bedeutung sind, weites dass Aufzeichnungen und Untelagen, die Gundstücke beteffen, wegen allfällige Vosteueückveechnungen 12 Jahe aufbewahungspflichtig sind und dass im HGB vogesehen ist, dass Untelagen dann weite aufzubewahen sind, wenn sie fü ein anhängiges geichtliches ode behödliches Vefahen, in dem Ihnen Pateistellung zukommt, von Bedeutung sind. 6.2 Steuetipps fü Mitabeite ü Optimale Ausnutzung des Jahessechstels mit 6 % Lohnsteue Wenn neben den egelmäßigen Monatsbezügen noch andee Bezüge (wie z.b. Übestundenvegütungen, Nachtabeitszuschläge, Schmutz-, Eschwenis- und Gefahenzulagen etc.) zu Auszahlung ode etwa Sachbezüge nu zwölfmal jählich zu Veechnung gelangen, dann wid das Jahessechstel duch Ulaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Nomalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Pämie in Höhe des estlichen Jahessechstels ist dann steuelich sinnvoll (weil nu mit 6 % steuepflichtig!). Pämien fü Dienstefindungen und Vebesseungsvoschläge mit 6 % Lohnsteue Fü die steuebegünstigte Auszahlung (6 % Lohnsteue) deatige Pämien steht ein zusätzliches, um 15 % ehöhtes Jahessechstel zu Vefügung. Allzu tiviale Voschläge weden von den Lohnsteuepüfen abe nicht als pämienwüdige Vebesseungsvoschläge anekannt. Zukunftssicheung de Dienstnehme bis 300 steuefei Die Bezahlung von Pämien fü Lebens(Kanken/Unfall)vesicheungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) ist bis zu 300 po Jah und Abeitnehme nach wie vo steuefei, wenn sie allen Abeitnehmen ode bestimmten Guppen angeboten wid. Mitabeitebeteiligung bis steuefei Fü den Voteil aus de unentgeltlichen ode vebilligten Abgabe von Beteiligungen am Untenehmen des Abeitgebes ode an mit diesem vebundenen Konzenuntenehmen besteht ein Feibetag von De Voteil muss allen Abeitnehmen ode eine bestimmten Guppe zukommen; die Beteiligung muss länge als 5 Jahe behalten weden. Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 steuefei (Weihnachts-)Geschenke an Abeitnehme sind innehalb eines Feibetages von 186 jählich lohnsteue- und sozialvesicheungsfei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.b. Waengutscheine, Goldmünzen). Bageschenke sind imme steuepflichtig. TIPP: Ab 2004 sollen Geschenke an Dienstnehme (und auch an Kunden) mit Umsatzsteue belastet weden. Also jetzt schenken, wenn s noch billig ist! Betiebsveanstaltungen (z.b. Weihnachtsfeien) bis 365 po Abeitnehme steuefei Fü eine steuefeie Teilnahme an Betiebsveanstaltungen daf ein Jahesbetag po Abeitnehme von 365 nicht übeschitten weden. Denken Sie bei de betieblichen Weihnachtsfeie daan, dass alle Betiebsveanstaltungen des ganzen Jahes zusammengeechnet weden. Ein eventuelle Mehbetag ist steuepflichtige Abeitslohn. 13

14 6 Steuetipps zum Jahesende Steuetipps fü Abeitnehme Rückestattung von Kanken- und Pensionsvesicheungsbeitägen 2000 bei Mehfachvesicheung ü We im Jah 2000 infolge eine Mehfachvesicheung (z.b. zwei Dienstvehältnisse ode unselbständige und selbständige Tätigkeit) übe die Höchstbeitagsgundlage hinaus Kankenvesicheungs- und Pensionsvesicheungsbeitäge geleistet hat, kann sich diese bis ückestatten lassen (11,4 % Pensionsvesicheung, 4 % Kankenvesicheung). Webungskosten noch vo dem bezahlen Webungskosten müssen bis zum bezahlt weden, damit sie heue noch von de Steue abgesetzt weden können. Denken Sie in diesem Beeich insbesondee an Fotbildungskosten (Seminae, Kuse, Schulungen etc. samt alle damit vebundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Vepflegungsmehaufwand), Familienheimfahten, Kosten fü eine doppelte Haushaltsfühung, Telefonspesen, Fachliteatu, Mitgliedsbeitäge etc. Auch heue geleistete Voauszahlungen fü deatige Kosten können noch heue abgesetzt weden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit de beuflichen ode eine vewandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten de Umschulung können als Webungskosten geltend gemacht weden. Hinweis fü 2003: Mit de Bezahlung de Studiengebüh fü ein odentliches Univesitätsstudium sollte man abe noch zuwaten. Diese po Semeste anfallenden Gebühen können nämlich est ab de Veanlagung 2004 steuelich abgesetzt weden. Abeitnehmeveanlagung 1998 sowie Rückzahlung von zu Unecht einbehaltene Lohnsteue des Jahes 1998 We zwecks Geltendmachung des Alleinvedieneabsetzbetages ode von Webungskosten, Sondeausgaben und außegewöhnlichen Belastungen eine Abeitnehmeveanlagung beantagen will, hat dafü fünf Jahe Zeit. Am endet dahe die Fist fü den Antag auf Abeitnehmeveanlagung Hat ein Dienstgebe im Jah 1998 von den Gehaltsbezügen eines Abeitnehmes zu Unecht Lohnsteue einbehalten, kann diese bis spätestens einen Rückzahlungsantag stellen. Ein Beispiel fü zu Unecht einbehaltene Lohnsteue stellt häufig de Lohnsteueabzug fü ins Ausland entsandte Mitabeite da, deen Vegütungen steuefei sein können. 6.4 Steuetipps fü alle Steuepflichtige ü Sondeausgaben bis maximal (Topf-Sondeausgaben) Die üblichen Sondeausgaben düfen als bekannt voausgesetzt weden (Kanken-, Unfall- und Lebensvesicheungen; Wohnaumschaffung und Wohnaumsanieung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldvescheibungen, deen Etäge übedies bis zu 4 % des Nominales KESt-fei sind). Fü Alleinvediene ode Alleineziehe vedoppelt sich de pesönliche Höchstbetag von auf Ab dei Kinde ehöht sich de Sondeausgabentopf um po Jah. Alledings wiken sich die Topf-Sondeausgaben nu zu einem Vietel einkommensmindend aus. Ab einem Einkommen von vemindet sich auch diese Betag, ab einem Einkommen von stehen übehaupt keine Topf-Sondeausgaben meh zu. Sondeausgaben ohne Höchstbetag Ohne Höchstbetagsbegenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sondeausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsvesicheungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und feiwillige Weitevesicheungsbeitäge in de Pensionsvesicheung absetzba. Unbeschänkt absetzbae Sondeausgaben sind auch bestimmte Renten (z.b. Kaufpeisenten nach Ablauf bestimmte steueliche Fisten siehe auch unten) sowie Steuebeatungskosten. Kichenbeitäge als Sondeausgaben Kichenbeitäge sind seit Jahen unveändet mit einem jählichen Höchstbetag von 75 begenzt. 14

15 6 Steuetipps zum Jahesende 2003 Spenden als Sondeausgaben Spenden an bestimmte begünstigte Oganisationen (insbesondee Foschungs- und Leheinichtungen, öffentliche Museen, Univesitäten) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetag, sonden mit 10 % des Vojaheseinkommens begenzt. Seit Oktobe 2002 fallen daunte auch Spenden an pivate Museen und Behindetenspot-Dachvebände. Intenetanschluss als Sondeausgabe We sich nach dem 30. Apil 2003 estmalig einen Intenetzugang mittels Beitbandtechnik (ADSL) zulegt, kann zusätzlich zu den andeen Sondeausgaben die dafü anfallenden Hestellungskosten bis zu einem Betag von maximal 50 und die zu bezahlenden laufenden Gundentgelte bis maximal 40 monatlich als Sondeausgaben absetzen. Die Begünstigung gilt bis Ende Beitbandtechnik liegt vo, wenn eine physikalische Downloadbandbeite von mindestens 256 kbit/sekunde gegeben ist und ein ständige Intenetzugang gegen ein Zeit unabhängiges, laufendes Gundentgelt veeinbat ist. Außegewöhnliche Belastungen noch 2003 bezahlen Außeodentliche Ausgaben z.b. fü Kankheiten (Kosten fü Azt, Medikamente, Spital), fü Zahnbehandlungen ode medizinisch notwendige Kuaufenthalte können, soweit sie von de Vesicheung nicht esetzt weden, im Jah de Bezahlung steuelich als außegewöhnliche Belastungen abgesetzt weden. Steuewiksam weden solche Ausgaben in de Regel jedoch est dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übesteigen. Spekulationsveluste ealisieen We im Jah 2003 einen steuepflichtigen Spekulationsgewinn (übe die Feigenze von 440 hinaus) ezielt hat (bei Liegenschaften Fist von im Regelfall 10 Jahen, sonst 1 Jah), sollte übepüfen, ob diese nicht noch duch Realisieen eines Spekulationsvelustes ausgeglichen weden kann. Zu diesem Zwecke könnten z.b. Aktien, mit denen man dezeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten ewoben wuden, vekauft weden. De so ealisiete Spekulationsvelust kann dann mit den steuepflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahes 2003 gegenveechnet weden. Selbstveständlich hindet Sie niemand daan, die Aktien einige Tage späte wiede zuück zu kaufen. Auch de Vekauf eines im Fühjah estandenen Autos (z.b. Kabios) könnte zu Schaffung eines Spekulationsvelustes vewendet weden. Spabuchschenkung (endgültig) nu meh bis steuefei Ein wenig übeaschend wude im Fühjah 2003 die Fist fü die steuefeie Spabuchschenkung nochmals bis velänget, alledings mit eine kleinen Einschänkung: Spabuchschenkungen an Pesonen de Steueklasse V (das sind entfente Vewandte und Nicht-Vewandte, z.b. auch Lebensgefähten) sind seit nu meh bis zu einem Feibetag von steuefei. We Spabüche noch steuefei veschenken will, kann dies jedenfalls nu meh bis tun. Mit eine neuelichen Velängeung kann nämlich offensichtlich nicht meh geechnet weden! Die Steuefeiheit fü das Veeben von Spabüchen, Bankguthaben und Anleihen im Rahmen de KESt-Endbesteueung bleibt selbstveständlich weitehin bestehen. Pämie 2003 fü die neue Zukunftsvosoge Bei diesem neuen, von Banken und Vesicheungen angebotenen und staatlich gefödeten Vosogepodukt weden die Beitäge mit Östeeich-Schwepunkt und Kapitalgaantie veanlagt. Die Kapitalgaantie umfasst das eingezahlte Kapital sowie die staatlichen Pämien. Die Auszahlung efolgt in Fom eine Vesicheungsente. Die Anspazeit betägt im Nomalfall mindestens 10 Jahe. Wenn Sie als aktiv Ewebstätige heue noch mindestens in ein solches Vosogepodukt investieen, ehalten Sie noch die fü 2003 mögliche Höchstpämie von 176 (fü 2004 gibt es voaussichtlich nu meh 171 Pämie). Ausnutzung de bisheigen niedigen Rentenbawete bei Leibentenvetägen Renten, die fü die Übetagung von Witschaftsgüten bezahlt weden (z.b. Kauf eine Liegenschaft gegen Leibente), sind est dann steuelich elevant, wenn die Rentenzahlungen den aus dem Jahesbetag de Rente, multipliziet mit einem steuelichen Rentenbawetfakto beechneten Kapitalwet de Rente übesteigen. Die bisheigen Rentenbawetfaktoen ( 16 Bewetungsgesetz) wuden nach eine Aufhebung duch den VfGH im Jah 2003 aktualisiet. TIPP: We unte Vewendung de bishe geltenden niedigeen Bawetfaktoen im Familienbeeich noch ein steuespaendes Leibentenmodell einsetzen will, muss den Leibentenvetag noch bis abschließen (siehe Klienten-Info N. 9, Seite 5 ff). 15

16 L & M Steuebeatungsgesellschaft m.b.h. Anspechpatne: StB Mag. Helmut Lechne, StB Otto Max 2512 Oeynhausen, Sochogasse 3 Tel / , Fax: 02252/ , office@lechne-max.at Mag. Taune Steuebeatungs GmbH Anspechpatne: StB Mag. Günte Taune 3300 Amstetten, Bahnhofstaße 2 Tel /62415, Fax: 07472/ , office@taune.co.at Staudinge & Patne Witschaftsteuhand und Steuebeatung GmbH Anspechpatne: StB Mag. Benhad Staudinge, StB Mag. Host Büssemay 4020 Linz, Bucknestaße 3-5 Tel. 0732/ , Fax: 0732/ , office@staudinge-patne.at KOOPERATIONSPARTNER Fluch, Russold & Patne Witschaftsteuhand-Steuebeatungs GmbH 8600 Buck a. d. Mu, Am Gaze To 1, Tel / Leoben, Hauptplatz 11/2, Tel / Zeltweg, Bahnhofstaße 36, Tel /23512 F & R Steuebeatungs GmbH 8605 Kapfenbeg, Gaze Staße 21, Tel /23510

über insgesamt Vorvertragliche Erläuterungen zum Darlehensantrag Name aller Darlehensnehner Sehr geehrter Kunde,

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