Schwerpunktbereich 4a. Internationales öffentliches Recht (unter Einschluss des internationalen Wirtschaftsrechts)

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1 Internationales öffentliches Recht (unter Einschluss des internationalen Wirtschaftsrechts)

2 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 15 Aufnahme des Schwerpunktstudiums, Anzeigeobliegenheit (1) Die Aufnahme des Schwerpunktstudiums setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. (2) Der Studierende zeigt dem Universitätsprüfungsamt ( 18) die Wahl seines Schwerpunktbereiches an. Bis zu dem in 21 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt ist er an seine Wahl nicht gebunden, sondern kann jederzeit in einen anderen Schwerpunktbereich wechseln. Auch dieser Wechsel ist dem Prüfungsamt anzuzeigen. 16 Durchführung des Schwerpunktstudiums (1) Das Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich umfasst mindestens 16 Semesterwochenstunden. ( )

3 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 19 Prüfungsfächer Gegenstand der Prüfung in den Schwerpunktbereichen und Schwerpunktteilbereichen ( 14) können sein: ( ) 4a) Schwerpunktteilbereich Internationales öffentliches Recht (unter Einschluss des internationalen Wirtschaftsrechts): die Bereiche Völkerrecht, Internationale Organisationen, Weltwirtschaftsrecht (insbesondere WTO und Außenwirtschaftsrecht), Bezüge zum Europarecht. Hinzutreten als Wahlfächer: Grundgesetz und Völkerrecht; Öffentlich-rechtliche Rechtsvergleichung; Internationales Verwaltungsrecht; Internationales Strafprozessrecht; Internationale Beziehungen; Wirtschaftsrecht aus der Sicht des internationalen Privat- und Einheitsrechts; Schiedsgerichtsbarkeit. ( )

4 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 20 Prüfungsleistungen (1) Die Universitätsprüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich: einer studienbegleitenden schriftlichen Studienarbeit sowie einer Aufsichtsarbeit und einer mündlichen Prüfung als Abschlussprüfung. ( )

5 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 21 Die Studienarbeit (1) Die schriftliche Studienarbeit von sechswöchiger Bearbeitungszeit kann schon während des Schwerpunktstudiums vorgelegt werden. Nach Wahl des Prüfers kann sie sowohl als schriftliches Seminarreferat als auch als Hausaufgabe (Falllösung oder wissenschaftliches Thema) für einen wie für eine Mehrzahl von Kandidaten ausgegeben werden. Die schriftliche Arbeit muss Fragen aus den Rechtsgebieten des vom Kandidaten gewählten Schwerpunktbereichs nach 19 zum Gegenstand haben. Der Umfang der Arbeit darf einschließlich Satz- und Leerzeichen Zeichen Text mit Fußnoten nicht übersteigen; Gliederungen, Verzeichnisse und Ähnliches werden nicht mitgezählt. (2) Der Kandidat beantragt schriftlich gegenüber dem Aufgabensteller die Zuteilung der häuslichen Arbeit als Prüfungsleistung. Mit der Zuteilung der häuslichen Arbeit ist der Kandidat unwiderruflich an die Wahl seines Schwerpunktbereichs gebunden. ( )

6 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 22 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung. Sie wird in jedem Semester angeboten. Zur Aufsichtsarbeit kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung bestanden, die Studienarbeit als Prüfungsleistung sowie den Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium im Schwerpunktbereich oder Schwerpunktteilbereich erbracht hat. ( ) 23 Die Aufsichtsarbeit (1) Die Aufsichtsarbeit ist innerhalb von fünf Zeitstunden zu fertigen. ( )

7 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) 24 Die mündliche Prüfung (1) Wer in der häuslicher Arbeit und der Aufsichtsarbeit keine bessere Note als mangelhaft erzielt, wird zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die Universitätsprüfung nicht bestanden. (2) Die mündliche Prüfung beendet das Universitätsstudium. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen wird vorher mitgeteilt. (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer ( 19) des Schwerpunktbereichs oder Schwerpunktteilbereichs. ( ) (5) Die Dauer der Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Kandidaten etwa 15 Minuten entfallen. Es sollen nicht mehr als vier Kandidaten gemeinsam geprüft werden. ( )

8 I. Aufbau des Schwerpunktstudiums 25 Endnote Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung 2012 (Angaben ohne Gewähr) (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Universitätsprüfung und setzt deren Endnote nebst Punktwert fest. (2) Grundlage der Festsetzung sind die Einzelleistungen in der häuslichen Arbeit, der Aufsichtsarbeit und der mündlichen Prüfung. (3) Alle drei Einzelleistungen werden gleich gewichtet, das heißt je zu einem Drittel. Die Endpunktzahl errechnet sich mittels Addition der drei erzielten Einzelpunktzahlen und Teilung der Summe durch drei. ( ) (4) Die Universitätsprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Endnote "ausreichend" erreicht wurde. ( )

9 II. Aufbau Schwerpunktbereich 4a Entsprechend dem Studienplan Schwerpunktbereich 2012 (Angaben ohne Gewähr) Pflichtfächer (insgesamt 11 Semesterwochenstunden) Besucht werden müssen die Veranstaltungen Völkerrecht I (Allgemeines Völkerrecht) Völkerrecht II (Internationale Organisationen) Völkerrecht III (Internationaler Menschenrechtsschutz, Friedenssicherung) Internationales Wirtschaftsrecht I (WTO) Internationales Wirtschaftsrecht II (Dienstleistungen, Finanzsektor, nationales Außenwirtschaftsrecht) Wahlfächer (insgesamt mindestens 5 Semesterwochenstunden) Zu wählen ist aus den Veranstaltungen (Internationales) Wirtschaftsrecht (aus der Sicht des IPR u. d. Int. Einheitsrechts), Internationales Privatrecht I und II, Internationale Beziehungen, Internationales Strafprozessrecht, Schiedsgerichtsbarkeit, Seminar, Moot Court

10 Völkerrecht I Allgemeines Völkerrecht Die Vorlesung vermittelt Grundkenntnisse im Internationalen öffentlichen Recht. Erläutert werden die Grundlehren und Grundprinzipien des allgemeinen Völkerrechts Begriff und Geschichte Völkerrechtssubjekte Völkerrechtsquellen Grundprinzipien des Völkerrechts Immunitäten Recht der Staatenverantwortlichkeit Spezialgebiete

11 Völkerrecht II Internationale Organisationen Weiterhin führt die Veranstaltung in das Recht der Internationalen Organisationen ein. Sie behandelt die Grundprinzipien des Rechtsgebietes und veranschaulicht diese anhand der Vereinten Nationen und anderer Internationaler Organisationen Begriff und Geschichte Vertragliche Grundlagen Mitgliedschaft Rechtspersönlichkeit Kompetenzlehren Organe Rechtsetzung in Internationalen Organisationen Haftung und Kontrolle Finanzierung / Immunitäten / Personal

12 Völkerrecht III Internationaler Menschenrechtsschutz, Friedenssicherung Die Vorlesung ist eine Einführungsveranstaltung für das Rechtsgebiet des internationalen Menschenrechtsschutzes. Die Schwerpunkte liegen auf den wichtigsten UN- Menschenrechtskonventionen und der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihren jeweiligen politischen Kontexten. Einführend werden auch Kenntnisse im Bereich der Herleitung, Begründung, Reichweite und Grenzen des internationalen Menschenrechtsschutzes vermittelt Begriff und Geschichte Schutz der menschlichen Integrität Schutz der menschlichen Existenz Diskriminierungsverbote Intellektuelle und spirituelle Sphäre Flüchtlingsrecht Durchsetzung Humanitäres Völkerrecht

13 Internationales Wirtschaftsrecht I WTO-Recht Die Vorlesung soll in die Geschichte und die allgemeinen Strukturen des Welthandelsrechts einführen und vermittelt Kenntnisse der Rechtsordnung der WTO als zentraler Regelungsinstanz des internationalen Handels. Es wird dabei unter anderem um den Waren- und Dienstleistungshandel gehen System des Welthandels Entwicklungsgeschichte der WTO Institutionelles Recht der WTO Materielles Recht, insbes. GATT Dienstleistungshandel, insbes. GATS Sonder- und Seitenabkommen wie SPS

14 Internationales Wirtschaftsrecht II Int. Investitionsschutzrecht, Unternehmen im VR, Internationale Finanzinstitutionen Schwerpunkt dieser Veranstaltung ist das internationale Investitionsschutzrecht. Außerdem wird auf ausgewählte Aspekte des internationalen Währungs- und Finanzrechts eingegangen werden System des Investitionsschutzes Streitbeilegungsmechanismen Verhältnis zum allgemeinen Völkerrecht Materielles Recht / Schutzstandards Stellung multinationaler Unternehmen System des IWF / Weltbank / etc.

15 WS 2013/2014 WS 2013/2014 und SS 2014 Lehrangebot der Lehrstühle Prof. von Bernstorff und Prof. Nettesheim (Pflichtveranstaltungen hervorgehoben) Völkerrecht I + Völkerrecht II (Prof. von Bernstorff) Internationales Wirtschaftsrecht I (Prof. Nettesheim) Seminar (Prof. Nettesheim) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit) Philip C. Jessup international Law Moot Court Competition SS 2014 Völkerrecht III (Prof. von Bernstorff) Internationales Wirtschaftsrecht II (Jacob) Fallbesprechung im Völkerrecht (Krueger) (kann nicht angerechnet werden) Seminar (Prof. von Bernstorff) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit) Seminar (Prof. Nettesheim) (kombinierbar mit Schwerpunktarbeit)

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