Persönlichkeitsschutz und Internet
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- Jörn Schuster
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1 Persönlichkeitsschutz und Internet Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? Fachtagung Rechtsschutzversicherung vom 17. November 2015 Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat
2 Facebook: Selbstjustiz
3 Facebook: Selbstjustiz
4 Facebook: Fakeprofil
5 Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? 4 Elemente Effizienz Persönlichkeitsrechte Verletzung im Internet Schutz
6 Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? 4 Elemente Effizienz Persönlichkeitsrechte Verletzung im Internet Schutz
7 Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
8 A. Persönlichkeitsrechte: geschützte Aspekte (Auswahl) Recht am eigenen Namen Recht am eigenen Bild Recht auf Ehre Recht auf Schutz des Privatlebens (Schutz der Geheim- und Privatsphäre) Recht an der eigenen Stimme Recht an der eigenen Domain
9 Unterscheidung nach Person Normale Bürger Amtsperson Person der Zeitgeschichte absolute (Personen, die unabhängig von Einzelereignissen im öffentlichen Leben stehen) relative (Personen, die aufgrund eines aktuellen Anlasses aus der Anonymität heraustreten)
10 Sphärentheorie Öffentlicher Bereich Privatsphäre Intim- oder Geheimsphäre
11 Geheim oder öffentlich? Intim- oder Geheimsphäre Hochprivate Tatsachen und Lebensvorgänge, die höchstens jemandem speziell anvertraut werden. Privatsphäre Übriger Bereich des Privatlebens, nur relativ nahestehender Personenkreis (Angehörige, Freunde und Bekannte) hat Kenntnis Öffentlicher Bereich Eine Person betätigt sich in der Öffentlichkeit (z.b. Auftreten als Redner, Künstler)
12 Beurteilung nach Faustregel Person der Zeitgeschichte (3) Amtsperson (2) Normale Bürger (1) Öffentlicher Bereich (3) Privatsphäre (2) Intim- oder Geheimsphäre (1) 3 2 1
13 Beurteilung nach Faustregel Punkte (multiplizieren) 6-9: Veröffentlichung unproblematisch 3-4: Veröffentlichung fraglich 1-2: Veröffentlichung ausgeschlossen
14 Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? 4 Elemente Effizienz Persönlichkeitsrechte Verletzung im Internet Schutz
15 B. Schutz - Möglichkeiten nach Art. 28a ZGB i. drohende Verletzung verbieten ii. bestehende Verletzung beseitigen iii. Widerrechtlichkeit einer andauernden Verletzung feststellen iv. Berichtigung oder Urteilspublikation v. Schadenersatz vi. Genugtuung vii. Gewinnherausgabe - Schutz durch das UWG i. Klageberechtigung des Verletzten ii. analog ZGB Klageberechtigung von Kunden, Organisationen sowie des Bundes analog ZGB - Möglichkeit nach Art. 28g ZGB i. Gegendarstellung - Schutz durch das StGB i. Ehrverletzungsdelikte iii. Vorsätzlicher unlauterer Wettbewerb: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe
16 Was kann man gegen eine Persönlichkeitsverletzung tun? Art. 28a ZGB 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, das eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz (OR 41) und Genugtuung (OR 49) sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (OR 423).
17 Gegendarstellung (Art. 28g ZGB) 1 Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung.
18 Gegendarstellung im Internet möglich, Voraussetzungen: 1. Tatsachendarstellungen : Gegendarstellung ist gegen Werturteile stumpf, Werturteile sind subjektiv und können nicht endgültig bewertet werden. 2. periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen : Dies ist durch den Zweck der Gegendarstellung gerechtfertigt; diese ist nur sinnvoll, wenn das gleiche Publikum durch das gleiche Medium erreicht. 3. in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen : es braucht keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung, es reicht aus: in schlechtem Licht erscheinen lassen, einseitige Darstellung.
19 Instanzen/Institutionen Zivilgerichte Staatsanwaltschaft/Strafgerichte Presserat
20 Instanzen/Institutionen Presserat Zivilgerichte Staatsanwaltschaft/ Strafgerichte Inhalt Verletzter Verletzer
21 Instanzen/Institutionen Presserat Zivilgerichte Staatsanwaltschaft/ Strafgerichte Inhalt Verletzter Verletzer
22 Instanzen/Institutionen Presserat Zivilgerichte Staatsanwaltschaft/ Strafgerichte Inhalt Verletzter Verletzer
23 Instanzen/Institutionen Presserat Zivilgerichte Staatsanwaltschaft/ Strafgerichte Inhalt Verletzter Verletzer
24 Üble Nachrede: Art. 173 StGB 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
25 Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? 4 Elemente Effizienz Persönlichkeitsrechte Verletzung im Internet Schutz
26 Vorbemerkung zum Internet Im Internet gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie ausserhalb des Internets; die Schweiz kennt für den Schutz der Persönlichkeit kein Spezialgesetz für Medien oder für das Internet.
27 «Das Internet» Dritte/User Verletzter Service-Provider Inhalt Suchmaschine Verletzer
28 Häufige Verstösse Facebook: Fakeprofil, Selbstjustiz Google: automatisch vervollständigte Suchbegriffe Google: Suchergebnisse Onlineausgaben von Zeitungen und Archive Blogs
29 Facebook: Selbstjustiz
30 Facebook: Fakeprofil
31 Google: Autovervollständigung
32 Autovervollständigung löschen? Argumentation von Google: Automatische Vervollständigung sagt nichts über Betroffenen aus Automatische Vervollständigung widerspiegelt lediglich Suchverhalten der Nutzer der Suchmaschine Google-Algorithmus sagt nichts über Wahrheit aus, sondern verknüpft lediglich Begriffe
33 2. Oktober 2014
34
35 Das Internet stellt Spezialprobleme, unter anderem: a) Anwendbares Recht b) Gerichtsstand c) Passivlegitimation Oft ein Problem: Identifikation des Verletzers
36 a) Anwendbares Recht? Art. 139 IPRG (Persönlichkeitsverletzung) 1 Ansprüche aus Verletzung der Persönlichkeit durch Medien, insbesondere durch Presse, Radio, Fernsehen oder durch andere Informationsmittel in der Öffentlichkeit unterstehen nach Wahl des Geschädigten: a. dem Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste; b. dem Recht des Staates, in dem der Urheber der Verletzung seine Niederlassung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c. dem Recht des Staates, in dem der Erfolg der verletzenden Handlung eintritt, sofern der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste. Theoretisch: Der Geschädigte könnte den Gerichtsstand wählen, an dem das strengste Persönlichkeitsrecht gilt.
37 b) Gerichtsstand Fallbsp.: Der Basler Facebook-Fall Der in der Schweiz wohnhafte Betroffene wurde auf Facebook von einer ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Person auf deren Facebook-Seite massiv in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Verursacher liess sich auch durch ein Abmahnschreiben nicht davon abhalten.
38 Der Verletzte entschloss sich, Klage gegen Facebook einzureichen angesichts der zeitlichen Dringlichkeit zunächst in Form einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO. Er verlangte vom Gericht, Facebook superprovisorisch anzuweisen, den persönlichkeitsverletzenden Webinhalt zu entfernen. Gemäss eigenen Angaben von Facebook ist für die von ihr angebotenen Dienste nicht der amerikanische Mutterkonzern, sondern eine Gesellschaft namens «Facebook Ireland Limited» mit Sitz in Irland verantwortlich. Somit stellt sich die Frage, ob in der Schweiz überhaupt eine internationale Zuständigkeit gegeben ist.
39 Der Tagespräsident des Zivilgerichtes Basel- Stadt hat seine Verfügung dem Provider Facebook in englischer Übersetzung auf dem diplomatischen Wege zugestellt.
40 Welches Gericht ist zuständig? Art. 20 ZPO (Persönlichkeits- und Datenschutz) Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig: a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b. Begehren um Gegendarstellung; [ ] Art. 129 IPRG (Unerlaubte Handlungen, siehe Verweis von Art. 33 Abs. 2 IPRG) 1 Für Klagen aus unerlaubter Handlung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- oder Erfolgsort [ ] zuständig. [ ]
41 Handlungs- und Erfolgsort bei im Internet begangene Persönlichkeitsverletzungen? Handlungsort: Dort, wo der Schädiger die relevante Eingabe in den Rechner eingibt (Beweisproblem). Erfolgsort: Dort, wo verletzende Äusserung verbreitet wird.
42 Handlungs- und Erfolgsort bei im Internet begangene Persönlichkeitsverletzungen? Aber: Veröffentlichungen im Internet sind fast überall abrufbar und somit überall verbreitet. Was also ist Handlungs- und Erfolgsort bspw. bei einer Verletzung via Facebook? - Blosse Abrufbarkeit? - Inlandsbezug? Wie sieht der aus?
43 Handlungs- und Erfolgsort bei im Internet begangene Persönlichkeitsverletzungen? Kriterien: 1. Inhalt weist einen deutlichen Bezug zur Schweiz auf; 2. dies ist gemäss BGH (BGH VI ZR 23/09) dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme des beanstandeten Inhalts im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der blossen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre. 3. Auch muss die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts auch in der Schweiz eintreten.
44 c) Passivlegitimation Art. 28 ZGB 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
45 das heisst Bettina Wulff könnte vorgehen gegen Google (neuer Entscheid EuGH) gegen den Verfasser des Beitrags gegen den Host-Provider Der Host-Provider ist der Anbieter, der Dritten lediglich die (technische) Möglichkeit anbietet, Inhalt im Internet zu publizieren. gegen jeden, der anderweitig beteiligt ist
46 «Recht auf Vergessen» Jede Person hat ein Recht darauf, dass gewisse Ereignisse ab einem gewissen Zeitpunkt in Vergessenheit geraten dürfen und damit nicht mehr darüber berichtet wird. Hauptbeispiel: Begehen von Straftaten
47 Ist ein effizienter Schutz der Persönlichkeit im Internet möglich? 4 Elemente Effizienz Persönlichkeitsrechte Verletzung im Internet Schutz
48 D. Effizienz Zivilprozess individuell-konkret bindend, auch gegen Beteiligte, Durchsetzbarkeit lange Dauer bis zum Entscheid, Kosten Strafprozess einfacher als Zivilprozess Zeitdauer, Behörden oft überfordert, Frist Beschwerde beim Presserat unkompliziert nicht bindend
49 D. Effizienz Löschantrag bei Google Konzentration der Suchmaschinen: die meisten Suchanfragen gehen über Google Inhalt bleibt trotz Delisting bestehen, via google.com (auch wenn.ch etc. gelöscht) zu finden Direkter Antrag beim Service-Provider Schnellstmögliche Intervention vom Goodwill des Service-Providers abhängig
50 Vermehrung im Internet Host-Provider Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt Inhalt User
51 Das Internet vergisst nie Verlinkung auf anderen Websites Mirroring auf anderen Servern (Mit-)Teilen auf Facebook, Twitter & Co. Ranking der Suchmaschinenergebnisse Die Verbreitungsmöglichkeiten im Internet sind kaum kontrollierbar
52 Neue Entwicklungen Smartphone Smartwatch Smartcar Smarthome (Haustechnik) Internet der Dinge etc.
53 Problem Das Internet ist ein sehr schwierig zu kontrollierendes Medium Technik schreitet schneller voran, als Gesetze erlassen werden können Schnelle und effiziente, grenzüberschreitende Gesetzgebungsverfahren
54 Ausblick Bundesrat: Expertengruppe Zukunft der Datenbearbeitung und Datensicherheit : bis voraussichtlich Empfehlungen zu Big Data, der Datenbearbeitung und Datensicherheit sowie den Risiken und Chancen der rasanten Entwicklung («Ära Edward Snowden»)
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