Aktenzeichen: 2-04 O 605/09

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1 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Ammonstraße Dresden T F www. kpmg-law.de Vorab per Telefax! Landgericht Frankfurt a. M. Gerichtsstraße Frankfurt a. M. 26. Mai 2010 RA Dr. Matthias Aldejohann Sekretariat: Frau Gräfe Telefon: Telefax: maldejohann@kpmg-law.com Unser Zeichen: ALD.gra l.doc Aktenzeichen: 2-04 O 605/09 In dem Verfahren Lunkewitz gegen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nehmen wir Bezug auf unsere Verteidigungsanzeige vom und beantragen namens und im Auftrag der Beklagten, die Klage abzuweisen. Begründung: Der Kläger macht mit seiner Klage gegen die Beklagte Ansprüche aus eigenem Recht sowie als vermeintlicher Rechtsnachfolger des Kulturbundes e. V. aus abgetretenem Recht geltend. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind identisch mit den Anträgen der BFL Beteiligungsgesellschaft mbh, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger ist, in einem vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3-14 O 150/09 anhängigen Rechtsstreit. Die beiden der- KPMG RecMsanwalrsgeselschart mbh Geschäftsführer: Dipl.-KSm. RABtB Dr. Manfred Kessler Sitz Stuttgart Handelsregister: Stuttgart IHBB ) USt-ldNr.: DE Bankverbindung: Deutsche Bank AG. Berlin BLZ JBAN: DE BIC: DEUT DE BB XXX

2 zeit vor dem Landgericht Frankfurt a. M. zu verhandelnden Klagen sind der - vermutlich nur vorläufige - Höhepunkt einer ganzen Kette von Verfahren, mit denen der Kläger und auf Veranlassung des Klägers die mit diesem verbundenen Unternehmen die Beklagte in den vergangenen Jahren überzogen haben. Der Kläger hat dabei, was den Ton der Auseinandersetzung sowie den Stil seines Vortrages angeht, jedes Maß verloren. Wir werden nachfolgend gleichwohl in der gebotenen Sachlichkeit auf die zum Teil ehrenrührigen Vorwürfe gegen die Beklagte, deren Repräsentanten sowie andere im Zusammenhang mit der Privatisierung des Aufbau-Verlages tätige Personen erwidern. Hierzu im Einzelnen: Die Klage ist unzulässig und unbegründet. Für Ansprüche aus abgetretenem Recht des Kulturbundes ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Das angerufene Landgericht Frankfurt a. M. ist örtlich nicht zuständig, worauf das Gericht in seiner Hinweisverfügung vom zutreffend hingewiesen hat. Die Klageerhebung vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ist ausschließlich dadurch motiviert, sich der Rechtsprechung der Berliner Gerichtsbarkeit zu entziehen, nachdem das Landgericht Berlin die von dem Kläger initiierte Klage der Aufbau Liquidationsgesellschaft mbh (vormals Aufbau-Verlag GmbH), in der es um die gleichen Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall ging, mit Urteil vom , abgewiesen hat. Soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht des Kulturbundes e. V. geltend macht, steht der Klage die materielle Rechtskraft des Urteiles des Verwaltungsgerichtes Berlin vom , Aktenzeichen VG 26 a 133/01, sowie des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom , Aktenzeichen OVG 3 N 15.03, entgegen, mit denen eine gegen die Beklagte gerichtete Klage mit im Wesentlichen identischem Inhalt rechtskräftig abgewiesen worden ist. Schließlich fehlt es auch an dem für eine Feststellungsklage gemäß 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht des Kulturbundes e. V. zu. Soweit der Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht, fehlt ihm bereits die erforderliche Aktivlegitimation. Unabhängig davon kann der Kläger die begehrte Feststellung nicht verlangen, weil die Aufbau-Verlag GmbH und die Rütten & Loening GmbH gemäß 11 Abs. 1, 1 Abs. 4 TreuhG per kraft Gesetzes wirksam entstanden sind und daher durch die Beklagte nach Maßgabe des Treuhandgesetzes privatisiert werden konnten. Weder der

3 Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom noch der Beitritts- und Änderungsvertrag vom oder der Vergleichsvertrag vom sind nichtig. Die Beklagte hat den Kläger oder andere an den Verträgen beteiligte Personen auch nicht getäuscht oder in sittenwidriger Weise geschädigt. Amtshaftungsansprüche können bereits deshalb nicht geltend macht werden, weil die Beklagte nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat, ferner weil der Kläger nicht Adressat einer etwaigen Amtspflichtverletzung war. Den geltend gemachten Ansprüchen steht auch der Einwand entgegen, dass der Kläger die Aufbau-Verlag GmbH trotz eigener Kenntnis von den Bedenken an deren Rechts- und Vermögensnachfolge nach der Aufbau- Verlag GmbH (1945) weiter am Rechtsverkehr hat teilnehmen lassen, so dass ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten überlagern würde. Zu dem durch die angeblichen Pflichtverletzungen kausal verursachten Schaden hat der Kläger in seiner Klageschrift nicht schlüssig vorgetragen. Etwaigen Ansprüchen des Klägers stünde auch die Abgeltungsklausel gemäß Ziffer 16 des Vergleichsvertrages vom entgegen. Schließlich wären etwaige Ansprüche des Klägers verjährt. Die Klage ist daher abzuweisen. Der Übersichtlichkeit halber stellen wir unseren Ausführungen die nachfolgende Gliederung voran:

4 A. Sachverhalt 9 I. Entwicklung der Gesellschaften bis zum Aufbau-Verlag GmbH 9 a) Gründung der Aufbau-Verlag GmbH 9 b) Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft 10 c) Statut des Aufbau-Verlages 11 d) Führung des Aufbau-Verlages 12 e) Verwaltungsvereinbarung vom f) Abkommen vom g) Stellung des Aufbau-Verlages Berlin-Weimar 16 h) Verwaltungsvereinbarung vom i) Überführung in Volkseigentum 20 j) Behandlung des Grundstücks Französische Straße 32/ Verlag Rütten & Loening 26 a) Gründung der Rütten & Loening GmbH 27 b) Stellung als parteieigener Verlag 27 c) Überführung in Volkseigentum 27 d) Restitutionsanspruch 28 II. Eintragung der Gesellschaften als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau Aufbau-Verlag GmbH Rütten & Loening GmbH 31 III. Privatisierung 3 j 1. Geschäftsanteilkauf-und Abtretungsvertrag vom Beitritts- und Änderungsvertrag vom Vergleichsvertrag vom 23./ g IV. Komplex Plus-Auflagen" 4!

5 1. Kenntnis 4j 2. Freistellungsvereinbarung vom V. Aufgaben der Treuhandanstalt/Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Privatisierungsauftrag Treuhänderische Verwaltung der Vermögenswerte der Parteien und mit ihnen verbundenen Organisationen 4g VI. Unabhängige Kommission zur Übeiprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR 53 VII. Zur Kenntnislage der Beklagten und der Unabhängigen Kommission Zur Kenntnislage der Beklagten 55 a) Vermerk des Herrn Schneider vom b) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom c) Schreiben des Direktorates Sondervermögen vom d) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom e) Schreiben des Herrn Hingst vom f) Schreiben des Direktorates Sondervermögen vom g) Vermerk des Herrn Hingst (undatiert) 60 h) Vermerk des Herrn Hingst vom i) Vermerk der Unabhängigen Kommission vom j) Bericht der Unabhängigen Kommission vom k) Schreiben der Unabhängigen Kommission vom ) Bericht der Unabhängigen Kommission vom Kenntnislage der Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR 63 a) Schreiben vom b) Schreiben vom

6 c) Schreiben vom d) Vermerk vom e) Vermerk vom g 3. Gutachten des Prof. Dr. Bernhard Schlink 68 VIII. Kenntnis des Klägers 7Q 1. Schreiben der Aufbau Verlag GmbH vom Telefonat vom Schreiben der BFL vom Rechtliche Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Schräder vom Schreiben der BFL vom Schreiben des Herrn Rechtsanwalt Schräder vom Schreiben der BFL vom DC. Verträge zwischen dem Kläger und dem Kulturbuncl/Vereitelung der Heilungsbemühungen der Beklagten Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom Nebenvereinbarung vom X. Beurteilung der Rechtslage durch die Rechtsprechung Zur sogenannten Frankfurter Rechtsprechung" 88 a) Urteil des Oberiandesgerichtes Frankfurt a. M. vom , Aktenzeichen 16 U 175/05 88 b) Urteil des Landgerichtes Frankfurt a. M. vom , Aktenzeichen 2/6 O 337/04 90 c) Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt a. M. vom , Aktenzeichen 3 U 247/ Urteil des Landgerichtes Berlin vom , Aktenzeichen / Urteil des Kammergerichtes vom , Aktenzeichen 14 U 856/ Beschluss des Bundesgerichtshofes vom , Aktenzeichen VIII ZR 160/98 CK

7 KPMG Rechteanwaltsgesellschaft mbh. Seite 7 5. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom , Aktenzeichen I BvR 1175/99 ' Urteil des Kammergerichts vom , Aktenzeichen 27 U 8618/ Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom , Aktenzeichen VG 26 A ' 9g 8. Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom , Aktenzeichen OVG 3 N Urteil des Landgerichtes Berlin vom , Aktenzeichen 9 O 464/ B. Rechtsausführungen JQJ I. Zulässigkeit JQJ 1. Rechtsweg JQJ 2. Örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Frankfurt Entgegenstehende Rechtskraft ] 08 a) Streitgegenstand j 0 g b) Materielle Rechtskraft gemäß 121 VwGO 110 aa) Rechtswegübergreifende Bindung 111 bb) Subjektive Grenzen der Rechtskraft 112 cc) Zeitliche Grenzen der Rechtskraft Zulässigkeit der Feststellungsklage 114 II. Begründetheit J 2Q 1. Fehlende Aktivlegitimation j Fehlende Passivlegitimation j Vermeintliche Nichtigkeit der Verträge 122 a) Angebliche Nichtexistenz der Vertragsgegenstände 122 b) Zustimmung des Direktorates Sondervermögen 123 c) Zustimmung der Unabhängigen Kommission 125 d) Vermeintliche Unzuständigkeit der Beklagten 125 e) Anfechtung durch den Kläger vom

8 f) Anfechtung durch den Klägerin vom aa) Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag vom ]2g bb) Beitritts- und Änderungsvertrag vom cc) Vergleichsvertrag vom 23./ dd) Jedenfalls Heilung nach 15 Abs. 4 Satz 2 i.v.m. Abs. 3 GmbHG Verschulden bei Vertragsschluss Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung gemäß 826 BGB Amtspflichtverletzung 139 a) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes 139 aa) Privatisierungsauftrag 140 bb) Treuhänderische Verwaltung nach PartG-DDR 141 b) Verschulden Mitverschulden Schaden 144 a) Finanzierung der Aufbau Verlag GmbH j 145 b) Vermeintliche Verletzung von Verlagsrechten Haftungsausschluss Verjährung J 4 7 C. Zusammenfassung 15Q

9 A. Sachverhalt Der Kläger stellt den seiner Klage zugrunde liegenden Sachverhalt zwar auf fast 170 Seiten dar, verkürzt diesen aber an den entscheidenden Stellen bzw. geht über entscheidungsrelevante Tatsachen hinweg. Er vermengt seinen Tatsachenvortrag darüber hinaus mit einer einseitigen und in weiten Teilen unsachlichen sowie polemischen Bewertung, so dass wir nachfolgend zunächst den Sachverhalt ergänzen und korrigieren. Wir konzentrieren uns dabei im Interesse der Beschränkung des Sach- und Streitstandes auf die entscheidungsrelevanten Umstände, ohne dass wir den Sachvortrag des Klägers im Übrigen zugestehen. Dieser wird vielmehr bestritten, soweit er nicht nachfolgend im Einzelnen ausdrücklich zugestanden wird. Hierzu im Einzelnen: I. Entwicklung der Gesellschaften bis zum Aufbau-Verlag GmbH a) Gründung der Aufbau-Verlag GmbH Gegründet wurde die Aufbau-Verlag GmbH durch vier Funktionäre der KPD mit Gesellschaftsvertrag vom Gründer waren der damalige Bundessekretär des Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, Heinz Willmann, der spätere Kulturminister Johannes R. Becher sowie Klaus Gysi und Paul Wiegler. Die Eintragung der Aufbau-Verlag GmbH im Handelsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg erfolgte am unter HRB 96/Nz. Genehmigt wurde die Tätigkeit der Aufbau- Verlag GmbH durch den Chef der Propagandaleitung der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland mit Verfügung Nr. 9 vom Mit notariellem Angebot vom haben Heinz Willmann, Johannes R. Becher und Paul Wiegler dem Kulturbund, der - wie wir nachfolgend noch darlegen werden - mit dem Kulturbund e. V. nicht identisch ist, eine Abtretung der Anteile der kurz zuvor gegründeten Aufbau-Verlag GmbH angeboten. Wenn wir daher nachfolgend vom Kulturbund sprechen, ist damit der Kulturbund als Massenorganisation der DDR gemeint, nicht dagegen der Kultur-

10 bund e. V., von dem der Kläger seine vermeintlichen Rechte ableitet. Dass auch Klaus Gysi ein entsprechendes Angebot zur Abtretung seiner Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH abgegeben hat, trägt der Kläger nicht vor. Jedenfalls legt er ein notarielles Angebot des Klaus Gysi nicht vor. Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft Mit Schreiben vom hat der damalige Kulturminister der DDR Becher als Vertreter sämtlicher Geschäftsanteile des Aufbau-Verlages" die Geschäftsführung ermächtigt, die Löschung der Gesellschaft im Register B und die Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft in die Wege zu leiten". Dies ist nachfolgend durch die Verlagsleitung beim Magistrat von Groß-Berlin entsprechend beantragt worden. Die Aufbau-Verlag GmbH wurde am in das Register C der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Die Löschung im Register B erfolgte am Im Register C der volkseigenen Wirtschaft wird als das dem Aufbau- Verlag übergeordnete Organ nicht der Kulturbund bezeichnet, sondern vielmehr der Ministerrat der DDR, Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlag und Buchhandel. Beweis: Auszug aus dem Register C der volkseigenen Wirtschaft, in Kopie als Anlage B 1 Nach erfolgter Löschung im Register B wurde auf dem dortigen Deckblatt der Registerakte der Vermerk Volkseigentum" aufgebracht. Beweis: Deckblatt des Sonderbandes der Registerakte der Aufbau-Verlag GmbH, in Kopie als Anlage B 2 Mit der Löschung im Handelsregister B und der Eintragung im Register C der volkseigenen Wirtschaft ist die Aufbau-Verlag GmbH (1945) erloschen. Im Wege einer formwechselnden Umwandlung ist ein neues Rechtsgebilde unter der Bezeichnung Aufbau- Verlag" entstanden, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, ob es sich um einen volkseigenen Betrieb oder um eine einem volkseigenen Betrieb gleichgestellte Wirtschaftseinheit handelt (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom , Aktenzeichen 32 O 790/93, VIZ 1995, 425). Dass die Übergabe in Volkseigentum nicht in das Handelsregister C eingetragen wurde, wie dies der Kläger auf Seite

11 39 seiner Klageschrift im Zusammenhang mit der Überfuhrung des Aufbau-Verlages in Volkseigentum im Jahre 1990 ausführt, ist im Übrigen kein Indiz gegen die Überführung in Volkseigentum, da im Register C von vornherein nur Betriebe der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurden, ohne dass eine Übergabe in Volkseigentum" dort ausdrücklich vermerkt wurde. Dafür spricht bereits der Umstand, dass es sich beim Register C um ein Register der volkseigenen Wirtschaft" handelt. Schaut man sich den Registerauszug an, so ist dort auf Blatt 2 ebenfalls nur von volkseigenen Betrieben die Rede. Die Eintragung in das Register C der volkseigenen Wirtschaft sowie der auf der Registerakte des Registers B aufgebrachte Vermerk Volkseigentum" deuten daher vielmehr daraufhin, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Überführung des Verlages in Volkseigentum erfolgt war. Statut des Aufbau-Verlages Nach dem vom Kläger als Anlage K 22 vorgelegten Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie in der Deutschen Demokratischen Republik vom waren die volkseigenen Betriebe.juristische Personen und Rechtsträger des ihnen übertragenen Volkseigentums". In dem gleichen Sinne wurde die rechtliche Stellung des Aufbau-Verlages beschrieben. In dem als Anlage K 25 vorgelegten Statut des Aufbau-Verlages vom heißt es hierzu in 1 Abs. 1: Der Aufbau-Verlag wurde von dem deutschen Kulturbund im August 1945 gegründet und ist als Betrieb im Sinne des 1 der Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaß (GBL S. 225) juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum." (Hervorhebung durch den Unterzeichner) Das Statut des Aufbau-Verlages behandelt daher den Aufbau- Verlag unter Verweis auf die vom Kläger zitierte Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie sowie die Verordnung über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung als einen Betrieb der volkseigenen Industrie, der juristische Person und Rechtsträger des ihm übertragenen Volkseigentums ist.

12 Dass der Aufbau-Verlag im Rechtsverkehr entgegen 2 Abs. 2 des Statuts der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie nicht die Kurzbezeichnung VEB" im Namen führte, steht der rechtlichen Stellung des Aufbau-Verlages als volkseigener Betrieb und damit Rechtsträger von Volkseigentum nicht entgegen. Dass man im Rechtsverkehr zum Teil noch als GmbH" auftrat, hatte seinen Grund darin, dass man im Lizenzverkehr mit Partnern aus dem nichtsozialistischen Ausland keine Unsicherheiten aufgrund der dort nicht bekannten Rechtsform eines volkseigenen Betriebes aufkommen lassen wollte (Aktennotiz zur Rücksprache des damaligen Verlagsleiters Janka mit Kulturminister Becher vom , zitiert nach Christoph Links, Das Schicksal der DDR- Verlage, Seite 197). Auch die volkseigene Fluggesellschaft der DDR Interflug führte in ihrem Namen nicht die Kurzbezeichnung VEB. Grund hierfür war, dass Interflug Namensschutz für ihre Bezeichnung in fast 60 Ländern beantragt hatte und die für eine Neuordnung des Namensschutzes erforderlichen Mittel schlicht und einfach nicht aufbringen wollte. Auch bei dem volkseigenen Betrieb Interflug hatte man sich daher entschieden, auf die Kurzbezeichnung VEB als Bestandsteil des Namens zu verzichten. Aus der Bezeichnung im Rechtsverkehr lässt sich daher, wie dieses Gegenbeispiel zeigt, kein Rückschluss auf die rechtliche Stellung ziehen. Führung des Aufbau-Verlages Mit Beschluss Nr. 34/ des Zentralkomitees der SED vom , vom Kläger vorgelegt als Anlage K 26, wurde sowohl die politisch-ideologische als auch die ökonomische Leitung des Aufbau-Verlages der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel der Regierung der DDR unterstellt. In Ziffer I. 1. des Beschlusses heißt es hierzu: Im Ministerium für Kultur wird die einheitliche politisch-ideologische und ökonomische staatliche Leitung des Verlagswesens und des Groß- und Einzel- Buchhandels hergestellt. Aus der jetzigen Abteilung Literatur und Buchwesen der WB-Verlage und dem Druckerei- und Verlagskontor wird eine Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel gebildet. Die Bildung der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel beim Ministeriumfür Kultur ist bis Ende 1962 abzuschließen. "

13 Zu den Verlagen, für die die einheitliche staatliche Leitung gewährleistet werden sollte, gehörten neben dem Aufbau-Verlag unter anderem auch die bereits in dem damaligen Beschluss ausdrücklich als parteieigen" bezeichneten Verlage Rütten & Loening sowie der Volksverlag Weimar. In der vom Klägerin als Anlage K 27 vorgelegten Verwaltungsvereinbarung vom wird die Zielstellung, nämlich die einheitliche politisch-ideologische und ökonomische Leitung der partei- und organisationseigenen Verlage unterstrichen. Hervorgehoben wird, dass die Verlage auf der Grundlage des Ministeriums für Kultur arbeiten und ihre Betriebspläne mit der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe abzustimmen haben. Hinsichtlich der Gewinnverwendung heißt es, dass die Gewinne der Parteiverlage direkt an die Partei, die Gewinne der Verlage der Massenorganisationen an diese Organisationen abgeführt werden. e) Verwaltungsvereinbarung vom Die rechtliche Stellung des Aufbau-Verlages als organisationseigener Betrieb endete spätestens zum Mit der vom Kläger als Anlage K 28 vorgelegten Verwaltungsvereinbarung vom zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe der Abteilung Wissenschaften beim Zentralkomitee der SED und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, wurde eine neue Wirtschaftseinheit, nämlich der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar", mit Wirkung zum geschaffen. In diese neue Wirtschaftseinheit wurden neben dem Aufbau-Verlag der parteieigene Volksverlag Weimar sowie die belletristische Abteilung des ebenfalls parteieigenen Verlages Rütten & Loening eingebracht In der Verwaltungsvereinbarung vom heißt es hierzu in den Ziffern 2.0 ff.: In Durchfuhrung des Politbüro-Beschlusses über die Profilierung im Verlagswesen werden folgende Festlegungen getroffen: Für die partei- und organisationseigenen Verlage wird per ein Vermögensstatus aufgestellt. In diesem Status müssen risikobehaftete Werte, zum Beispiel Bestände der unvollendeten Produktion und der Fertigerzeugnisse, kenntlich gemacht werden. Für die Alfstellung des Status ist die HV verantwortlich. Die Vermögensanteile der verschiedenen Vermögensträger werden aufgrund des Vermögensstatus per

14 als Fonds der betroffenen Organisation in den Bilanzen der durch Beschluss profilierten Verlage ausgewiesen. Für die durch den Profilierungsbeschluss betroffenen partei- und organisationseigenen Verlage werden Einzelprotokolle ausgefertigt. In diesen Protokollen sind jeweils mit der zuständigen Organisation alle vermögensrechtlichen Fragen zu vereinbaren. In der Eröffnungsbilanz des Aufbau-Verlages Berlin/Weimar werden die Vermögenswerte der festgelegten Verlage zusammengefasst. Aifbau-Verlag Rütten & Loening (Belletristik) Volksverlag Weimar." Der ehemals organisationseigene Betrieb Aufbau-Verlag ist damit gemeinsam mit den parteieigenen Verlagen Rütten & Loening sowie Volksverlag Weimar in dem neuen Aufbau-Verlag Berlin/Weimar aufgegangen. Nach heutigem Sprachgebrauch würde man wirtschaftlich von einer Fusion und rechtlich von einer Verschmelzung sprechen. Dementsprechend wurde, wie dies der Kläger selbst darlegt, ftlr den Aufbau-Verlag eine Schlussbilanz zum aufgestellt. Dass der Aufbau-Verlag ab dem die Produktion des Volksverlages Weimar und des Arion-Verlages Weimar sowie darüber hinaus die Beletristik des Verlages Rütten & Loening übernommen habe, wie dies der Kälger auf Seite 32 der Klageschrift vortragen lässt, ist daher schlicht falsch. Für den neuen Aufbau-Verlag Berlin und Weimar wurde eine Eröffnungsbilanz zum aufgestellt. Dass sich die in der Schlussbilanz mit den in der Eröffnungsbilanz eingestellten Werte decken, kann dabei nicht verwundem. Insofern ist es, anders vom Kläger auf Seite 34 der Klageschrift dargestellt, auch nicht bemerkenswert, dass die Werte der Schlussbilanz ohne irgendeine Einschränkung" in die Eröffnungsbilanz übernommen wurden. Umgekehrt hätte es einen Grund zur Nachfrage gegeben, wenn es zwischen den Werten der Schlussbilanz und denen der Eröffnungsbilanz Unterschiede gegeben hätte. Falsch ist in diesem Zusammenhang die nicht näher belegte Behauptung des Klägers, dass sich aus der Schlussbilanz und der Eröffnungsbilanz die Vermögensanteile des Kulturbundes" (S. 34 der Klageschrift) ergeben würden. Zwar handelt es sich bei den

15 Grund- und Umlaufmittelfonds nach heutigem Verständnis um bilanzielle Eigenkapitalpositionen. Dass es sich hierbei aber um Vermögensanteile des Kulturbundes handelte, folgt weder aus der Schlussbilanz des Aufbau-Verlages zum noch aus der Eröffnungsbilanz der neu gebildeten Wirtschaftseinheit Aufbau- Verlag Berlin und Weimar zum In die Eröffnungsbilanz sind die Eigenkapitalpositionen vielmehr deckungsgleich übertragen worden. f) Abkommen vom Das Verhältnis zum Kulturbund war vielmehr Gegenstand des als Anlage K31 vorgelegten Abkommens zwischen dem deutschen Kulturbund und dem Ministerium für Kultur, HV-Verlage und Buchhandel, vom , mit der die ursprüngliche Vereinbarung über die Abführung der Gewinne des Aufbau-Verlages vom ersetzt wurde. Tatsächlich erhielt der Kulturbund die Gewinne des Aufbau-Verlages auch nur bis 1963, wie sich dies aus einem Bericht der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR vom an den Deutschen Bundestag, Drucksache 13/11353 ergibt, den wir auszugsweise als vorlegen. Anlage B 3 Unter Ziffer 2.2 der Vereinbarung vom heißt es, dass die Vermögensanteile des Kulturbundes in den neu gebildeten Aufbau-Verlag Berlin-Weimar eingebracht wurden. Entsprechendes galt für die parteieigenen Verlage Volksverlag Weimar und Rütten & Loening, deren Grund- und Umlaufmittelfonds ebenfalls eingebracht wurden. In Ziffer 2.6 des Abkommens heißt es weiter, dass für den Aufbau- Verlag Berlin-Weimar die gesetzlichen Bestimmungen über den Sonderfonds wirksam wurden, wonach die Mittel des Sonderfonds durch die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel verwaltet wurden. Der Kulturbund erhielt ausweislich Ziffer 2.8 des Abkommens lediglich den noch verbliebenen Gewinnanteil für das Jahr 1963 und einen pauschalen Anteil für das Jahr 1964 mit der Auflage, hieraus die Finanzierung für die Zeitschrift Sonntag" sicherzustellen.

16 Auch in den folgenden Jahren wurden an den Kulturbund entgegen der Behauptung desklägers keine Gewinne abgeführt. Richtig ist vielmehr, dass der Kulturbund bis zum Jahre 1987 von der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel des Ministeriums für Kultur jährliche Zahlungen erhielt. Diese Zahlungen erfolgten jedoch unabhängig von den vom Aufbau-Verlag erzielten Gewinnen und sind deshalb kein Indiz für etwaige Eigentumsrechte des Kulturbundes an dem Verlag. Dies wird darin deutlich, dass der Kulturbund jährlich gleichbleibende Zahlungen in Höhe von ,00 Mark der DDR erhielt, während ausweislich der Rechenschaftsberichte die Gewinne des Aufbau-Verlages stets erheblich schwankten. So betrug z. B. der Gewinn des Aufbau-Verlages im Jahre 1985 lediglich ,46 Mark der DDR. Gleichwohl erhielt der Kulturbund die jährlich an ihn geleistete Zahlungen von ,00 Mark der DDR. An den Kulturbund und auch an die FDJ sind daher vom Aufbau-Verlag zwar Zahlungen geleistet worden, es handelte sich jedoch nicht um Gewinnzahlungen, sondern vielmehr um Zuwendungen. Der nach Abzug der Zahlungen verbleibende Gewinn wurde dagegen an die Hauptkasse der SED überwiesen. Im Jahr 1988 wurden die bisher an den Kulturbund geleisteten Zahlungen sogar eingestellt. Beweis: Bericht der Unabhängigen Kommission vom , bereits vorgelegt als Anlage B 3 Spätestens mit der Bildung der neuen Wirtschaftseinheit Aufbau- Verlag Berlin und Weimar endete daher die Existenz des Aufbau- Verlages als organisationseigener Betrieb des Kulturbundes. Zwar wurden die Vermögensanteile des Kulturbundes und der SED an den drei zusammengefassten Verlagen als Fonds der betreffenden Organisation" in der Eröffnungsbilanz zum ausgewiesen, diese Form möglichen gemeinsamen Eigentums von SED und Kulturbund endete jedoch in der Folgezeit. In der Vereinbarung zwischen dem Zentralkomitee der SED und dem Ministerium für Kultur, auf das nachfolgend noch einzugehen sein wird, war von gemeinsamen Eigentum keine Rede mehr, der Aufbau-Verlag wurde, wie auch schon in den Jahren zuvor, als parteieigen bezeichnet. g) Stellung des Aufbau-Verlages Berlin-Weimar Auch in der Folgezeit wurde der Aufbau-Verlag Berlin-Weimar als parteieigener Verlag behandelt. Sofindetsich der Aufbau-Verlag

17 Berlin-Weimar z. B. im Rechenschaftsbericht des Ministeriums Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, vom über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre Der Kulturbund findet in diesem Rechenschaftsbericht lediglich noch insoweit Erwähnung, als an diesen sowie das Zentralkomitee der SED und den Zentralvorsland DSF Gewinnabführungen erfolgten. An den Gewinnabführungen war der Kulturbund nur noch mit ca. 10 % beteiligt. Beweis: Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1964, in Kopie als Anlage B 4 Wollte man daher den Ausführungen des Klägers folgen und aus den Zuwendungen an die SED oder andere Massenorganisationen den Schluss ziehen, dass hieraus eine Gesellschafterstellung folgt, müsste man konsequenterweise davon ausgehen, dass neben der SED auch der DSF Gesellschafter war, während die Beteiligung des Kulturbundes auf 10 % herabgesunken war. Diese Rechtsauffassung vertritt aber nicht einmal der Kläger. Auch im Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1965 wird der Aufbau-Verlag Berlin-Weimar ausdrücklich als parteieigener" Verlag bezeichnet. Beweis: Rechenschaftsbericht über die Vermögensverwaltung der parteieigenen Verlage im Jahre 1965, in Kopie als Anlage B 5 Entsprechendes galt für das Schreiben der Zentralen Revisionskommission, Finanzverwaltung und Parteibetriebe vom , in der u. a. der Aufbau-Verlag/Rütten & Loening als parteieigener Buchverlag" bezeichnet wurde. Beweis: Schreiben der Zentralen Revisionskommission vom , in Kopie als Anlage B 6 Verwaltungsvereinbarung vom Die Verwaltungsvereinbarung vom wurde durch die Vereinbarung zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim Zentralkomitee der SED und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel vom , vorgelegt als Anlage K 33, abgelöst. In dieser Vereinbarung, an der, wie dies der Kläger zutreffend bemerkt, der Kul-

18 turbund nicht beteiligt war, wird der Aufbau-Verlag Berlin- Weimar ausdrücklich als parteieigener" Verlag bezeichnet. Dass der Kulturbund an der Verwaltungsvereinbarung vom nicht beteiligt war, ist ein weiteres Indiz dafür, dass dieser seine Gesellschafterstellung spätestens mit der Verwaltungsvereinbarung vom und der Einbringung des Vermögens des Aufbau- Verlages in den neuen Aufbau-Verlag Berlin und Weimar verloren hat. Vom Kulturbund ist in der Vereinbarung vom in Ziffer 7 nur insoweit die Rede, als an diesen sowie die Hauptkasse des Zentralkomitees der SED und an den Zentralrat der FDJ quartalsweise Abführungen auf der Grundlage von Kassenplänen erfolgten. Im Übrigen standen die Gewinne entgegen dem Vortrag der Klägerin jedoch ausschließlich der SED zu. In Ziffer 13 heißt es insoweit: Die HV-Verlage und Buchhandel bildet aus der Übererfüllung des Nettogewinns der Verlage einen Sonderfonds, der auf 400 TM begrenzt wird Der die Begrenzung übersteigende Betrag ist an die Hauptkasse der SED mit der Gewinnabführung abzuführen." Auch im Übrigen zieht sich die Tatsache, dass es sich bei dem Aufbau-Verlag um einen parteieigenen Verlag handelt, wie ein roter Faden durch die Vereinbarung. So waren die Planentwürfe der Verlage bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres bei der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetrieben einzureichen. Wesentliche Veränderungen der materiellen Fonds im Laufe eines Planjahres, die auf die Planerfüllung positiv bzw. negativ wirkten, waren ebenfalls bei der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe zu beantragen. Gleiches galt für die Bedarfsanmeldungen für Material und Ausrüstungen sowie die fachliche Berichterstattung über die Planerfüllung der Verlage. Soweit die zur Verfügung gestellte Kreditreserve in Höhe von 3 Mio. Mark zur Finanzierung kurzfristiger Kreditforderungen nicht ausreichte, gewährte die Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe den Verlagen zinslose Sonderkredite zur Finanzierung der Umlaufmittelbestände. Der Rechenschaftsbericht über die Vermögensentwicklung und Verwaltung der Verlage war der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe sowie darüber hinaus der Abteilung Kultur beim Zentralkomitee der SED zu übergeben. Die Rechenschaftslegung erfolgte jeweils im ersten Quartal vor dem Leiter der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe unter

19 Teilnahme der Abteilung Kultur des Zentralkomitees. Die gesetzlich festgelegten Rechenschaftslegungen waren der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe zu übergeben. Besondere Vorkommnisse, Schäden bzw. Verluste von Parteivermögen" waren der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe mitzuteilen. Der Leiter der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe hatte das Recht, den Hauptbuchhaltern unmittelbar Kontrollaufgaben zu erteilen und über die Durchführung Berichterstattung zu fordern. Die Berufung und Abberufung der Verlagsdirektoren und Hauptbuchhalter erfolgte in Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe. Die an das Ministerium für Kultur abzuführende Umlage erfolgte ausdrücklich für die Verwaltung des Parteivermögens". Die Behauptung des Klägers auf Seite 38, dass die Verlagsleitung jährlich zum Abschluss eines Geschäftsjahres gegenüber dem Kulturbund als vermeintlichen Eigentümer des Aufbau-Verlages Rechenschaft" abgelegt habe, ist daher zu bestreiten. Mit der Behandlung des Aufbau-Verlages als parteieigen setzte die SED ihr bereits seit den 50er Jahren verfolgtes Ziel fort, die Verlage und grafischen Betriebe in der Hand der Partei zusammenzufassen. So hatte der erste Sekretär des Zentralkomitees der SED, Walter Ulbricht, bereits Anfang der 50er Jahre betont, dass es unerläss lich sei, dass die SED über eme starke Presse und modernste Druckereibetriebe verfuge. Ulbricht erinnerte dabei an Lenins Worte, wonach die sozialistische Presse die schärfste Waffe der Partei" sei. Folge war, dass zum Beispiel die Zentrag-Betriebe ausschließlich durch das Zentralkomitee der SED kontrolliert und dem Ein fluss der staatlichen Plankommission entzogen wurden. Es war das erklärte Ziel der SED, dass parteieigene Betriebe jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht in Volkseigentum überführt werden sollten, so dass der vom Kläger suggerierte Eindruck, die parteieigenen Verlage Rütten & Loening sowie Volksverlag Weimar könnten in dem zum Kulturbund gehörenden Aufbau-Verlag aufgegangen sein, mit der Rechtswirklichkeit der DDR nicht in Einklang zu bringen ist. Während in der Vereinbarung vom noch von Abführungen unter anderem an den Kulturbund die Rede war, erfolgten in der Folgezeit die Abführungen lediglich noch an die Hauptkasse der SED. In einem Schreiben des stellvertretenden Leiters der Hauptverwaltung Lange an das Zentralkomitee der SED werden die für das Jahr 1988 an die SED zu leistenden Abführungsbeträge

20 genannt. Von Abführungen an den Kulturbund ist keine Rede mehr. Beweis: Schreiben des stellvertretenden Leiters der Haupterwaltung Lange an das Zentralkomitee der SED vom ; in Kopie als Anlage B 7 Es kann damit keinem Zweifel unterliegen, dass der Aufbau- Verlag wie die anderen in der Vereinbarung aufgeführten Verlage in der Rechtswirklichkeit der DDR als parteieigen befrachtet und behandelt wurde. Dem steht auch die Annahme des Klägers auf Seite 37 der Klageschrift nicht entgegen, wonach zwar der Verlag Rütten & Loening, nicht aber der Aufbau-Verlag im Parteieigentum gestanden habe. Seit dem bis zur Überführung der Verlage in das Volkseigentum gab es nur noch die neu gegründete Wirtschaftseinheit Aufbau-Verlag Berlin und Weimar. Das Vermögen der beiden Altverlage" ist in dieser neuen Wirtschaftseinheit aufgegangen. j) Überführung in Volkseigentum Auch in den Umbruchzeiten der Wende wurde der Aufbau-Verlag als parteieigener Verlag bezeichnet und behandelt. In einem an den Parteivorsitzenden der SED/PDS, Gregor Gysi gerichteten Schreiben des Ministeriums für Kultur heißt es hierzu: Sehr geehrter Genosse Dr. Gysi! Entsprechend der Vereinbarung vom zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim Zentralkomitee der SED und dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, verwaltet das Ministerium für Kultur zehn parteieigene Verlage. Die konsequente Trennung von Partei und Staat erfordert, dass diese Verwaltung durch das Ministerium für Kultur sofort beendet wird." Beweis: Schreiben des Ministeriums für Kultur an den Parteivorsitzenden der SED/PDS, Gregor Gysi, vom , in Kopie als Anlage B 8 Das Schicksal des Aufbau-Verlages war dann auch Gegenstand einer Sitzung des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS. In der Beschlussvorlage für das Präsidium des Parteivorstandes heißt es, dass der Aufbau-Verlag 1945 mit Mitteln der KPD durch den

21 Genossen Klaus Gysi und weitere drei Gesellschafter gegründet worden sei. Weiter heißt es in der Beschlussvorlage, dass die SED Anfang der 60iger Jahre die Substanz des Volksverlages Weimar sowie von Rütten & Loening eingebracht habe, so dass der Verlag seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als Verlag des Kulturbundes zu betrachten sei. Auch eine Gewinnabführung an den Kulturbund sei seit diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgt. Die Finanzierung des Kulturbundes sei stattdessen über die Hauptkasse des Zentralkomitees neu geregelt worden. Betont wird auch, dass die Verlagsgebäude in Berlin und Weimar Parteieigentum seien. Wörtlich heißt es in der Vorlage für das Präsidium des Parteivorstandes vom : Ein Problem von besonderer politischer Bedeutung ist die künftige Handhabung des Aufbau-Verlages und Rütten & Loening, Berlin. Der Verlag wurde 1945 mit Mitteln der KPD durch Genossen K Gysi und weitere drei Gesellschafter mit je ,00 RM als GmbH gegründet, zu einem späteren Zeitpunkt als Verlag des Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands deklariert und dorthin erfolgte auch die Gewinnabführung. Anfang der ÖOiger Jahre brachte die SED die Substanz des Volksverlages, Weimar (kulturelles Erbe) und von Rütten & Loening, Berlin, ein. Der Verlag firmierte nun nicht mehr als Kulturbund-Verlag und die Finanzierung des Kulturbundes wurde über die Hauptkasse des ZK neu geregelt. Die Verlagsgebäude in Berlin und Weimar sind Parteieigentum." In der Vorlage wird die Frage erörtert, ob der Aufbau-Verlag nach Umwandlung in eine GmbH zu gleichen Teilen dem Kulturbund sowie der parteieigenen Buchverlagsgesellschaft übertragen werden sollte. Neben dieser Lösung käme - so die Beschlussvorlage - nur ein Verkauf in Volkseigentum in Frage. Zur Motivation der Überführung in Volkseigentum heißt es in der Beschlussvorlage: Bei der Entscheidung über den künftigen Status sind vor allem auch spezifische kulturpolitische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. International bedeutende DDR-Autoren, wie Christa Wolf, Christoph Hein u. a. sind, wie sie erklärt haben, nicht mehr bereit, in einem Verlag der SED" zu veröffentlichen und haben bereits die Zurücknahme der Autorenrechte angekündigt." Beweis: Beschlussvorlage für das Präsidium des Parteivorstandes der SED-PDS vom , in Kopie als Anlage B 9

22 Verfasst wurde die Beschlussvorlage durch Klaus Höpcke. Klaus Höpcke war bis 1989 stellvertretender Minister für Kultur. Am wurde er Leiter der Kulturkommission beim Politbüro des ZK der SED, am Mitglied des Präsidiums des Parteivorstandes der SED/PDS und Leiter der Kommission Kultur-, Wissenschafts- und Bildungspolitik Von März bis Oktober 1990 war er Abgeordneter der Volkskammer, später Landtagsabgeordneter im Freistaat Thüringen. Die Beschlussvorlage eröffnete dem Präsidium des Parteivorstandes der SED/PDS mithin zwei Handlungsalternativen: Zum einen wurde die Umwandlung des Aufbau-Verlages in eine GmbH mit dem Kulturbund und der Buchverlagsgesellschaft als Gesellschaftern zu gleichen Teilen vorgeschlagen, zum anderen die Übertragung in Volkseigentum. Beides wäre nicht möglich und auch nicht erforderlich gewesen, wenn die von dem Kläger vertretene Auffassung, beim Aufbau-Verlag habe es sich nicht um einen parteieigenen Betrieb, sondern nach wie vor um einen Verlag des Kulturbundes gehandelt, zutreffend gewesen wäre. Auf der Grundlage der Beschlussvorlage hat dann das Präsidium des Parteivorstandes der SED/PDS am entschieden, dass der Aufbau-Verlag rückwirkend ab dem in Volkseigentum überführt wird. Dieser Beschluss wurde in einem Schreiben des Vorsitzenden der SED/PDS, Herrn Gregor Gysi, an das Ministerium für Kultur vom bekannt gegeben. In diesem Schreiben heißt es: Ausgehend von generellen politischen Überlegungen, mehrfachen Beratungen mit den Leitern dieser Verlage sowie der Meinungsbildung in den Belegschaften hat der Parteivorstand entschieden, dass diese Verlage in Volkseigentum oder genossenschaftliches Eigentum überführt werden sollen." Beweis: Schreiben des Parteivorsitzenden der SED-PDS an das Ministerium für Kultur vom , in Kopie als Anlage B10 Die Geschäftsführer des Aufbau-Verlages wurden am in die Überlegungen der SED/PDS einbezogen. In dem Protokoll vom über eine Beratung im Parteivorstand der PDS vom , an der die Verlagsdirektoren Faber und Dempewolf teilgenommen haben, heißt es: Die bisher im Eigentum der SED/PDS befindlichen Verlage Rütten & Loening und Aufbau-Verlag werden

23 rückwirkend ab in Volkseigentum überführt. Grundlage für die Überführung ist ein Beschluss des Parteivorstandes der SED/PDS und die von der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel für beide Verlage bestätigte Bilanz Die noch offene Gewinnabführung für 1989 in Höhe von 2,8 Mio. Mark realisiert der Verlag in der ersten Dekade März 1990." Auch die vom Verlag genutzten Liegenschaften wurden als parteieigen bezeichnet. Wörtlich heißt es hierzu in dem Protokoll: Als Eigentümer des Hauses in der Französischen Straße 32 musste nach den im Parteivorstand vorliegenden Unterlagen (Tauschvertrag Ministerium der Finanzen-SED vom , Anlage 2.32) beim Liegenschaftsdienst der Aufbau-Verlag (ohne Eigentumsform) eingetragen sein. Das Haus wird von der PDS dem Aifbau-Verlag zur kostenlosen Nutzung übergeben. Ein weiterer Kauf ist nicht möglich. Die Kosten für die Instandhaltung übernimmt der Verlag." Beweis: Protokoll über die Beratung im Parteivorstand der PDS, in Kopie als Anlage B 11 An keiner Stelle in dem Protokoll ist vom Kulturbund die Rede. Auch die vom Verlag genutzten Liegenschaften werden als parteieigen bezeichnet. Am erfolgte dann eine Übergabe des Aufbau-Verlages sowie des Verlages Rütten & Loening vom Parteivorstand der PDS an das Ministerium für Kultur. Das Übergabe /Übernahmeprotokoll vom / wurde vom Kläger als Anlage K 35 vorgelegt. Unbegründet ist dabei die Aussage des Klägers auf Seite 39 seiner Klageschrift, wonach sich die SED/PDS als Eigentümerin des Aufbauverlages geriert" habe. Die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR spricht eine andere Sprache. Spätestens seit dem Abkommen zwischen der Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe beim Zentralkomitee der SED mit dem Ministerium für Kultur, Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel, vom und der Einbringung des Aufbau-Verlages, des Verlages Rütten & Loening sowie des Volksverlages Weimar in den Aufbau-Verlag Berlin-Weimar wurde dieser als parteieigener Verlag behandelt und bezeichnet. Wir zitieren erneut Herrn Klaus Höpcke, der in einem Schreiben vom an das Sekretariat der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens

24 der Parteien und Massenorganisationen der DDR hierzu folgendes dargelegt hat: Wenn in der von mir am 10. Januar 1990 dem Präsidium des PDS-Parteivorstands unterbreiteten Vorlage Information über den Stand der Vorbereitung für die zukünftige Leitung der organisationseigenen Verlage der SED-PDS" davon gesprochen wird, dass der Aufbau-Verlag nach seiner Gründungsphase zu einem späteren Zeitpunkt als Verlag des Kulturbundes zur demokratischen Erneuerung Deutschlands deklariert" wurde, so entsprachen dieser äußeren Deklaration" auch die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich zum Beispiel in der Gewinnabführung ausdrückten. Diese Verhältnisse sind Anfang der 60iger Jahre geändert worden; ich nehme an, durch den in der Vereinbarung vom April 1984 erwähnten Beschluss vom Juli 1962 (ich sage ich nehme an ", weil der Beschluss mir nicht vorliegt): Aufbau und Rütten & Loening wurden SED- Parteieigentum. Allerdings behielt der Kulturbund gegenüber dem Verlag eine dadurch herausgehobene Rolle, dass der Verlagsdirektor gewissermaßen ex officio dem Kulturbund-Präsidium angehörte und diesen jährlich über die Verlagsarbeit berichtet. " In der Rechtswirklichkeit war der Kulturbund daher spätestens seit dem nicht mehr Eigentümer des Aufbau-Verlages, so dass dieser durch die SED/PDS wirksam in Volkseigentum überführt werden konnte. Mit Wirkung zum wurde der VEB Aufbau-Verlag dann kraft Gesetzes gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 TreuhG in Verbindung mit 1 Abs. 4 TreuhG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau umgewandelt Die Behauptung des Klägers auf Seite 7 der Klageschrift, dass der Kulturbund nachweislich materiell-rechtsstaatsgemäßer Eigentümer des Aufbau-Verlages gewesen und geblieben" sei, ist demzufolge falsch. j) Behandlung des Grundstücks Französische Straße 32/33 Belegt wird die Tatsache, dass es sich beim Aufbauverlag um einen parteieigenen Verlag handelte auch durch das Schicksal des Verlagsgrundstückes in der Französischen Straße 32/33 in Berlin. Nach der Enteignung der Gothaer Versicherung, die von 1880 bis 1949 Eigentümerin des Grundstückes Französische Straße 33 war, durch die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und wirtschaftlichen Unternehmen vom wurde das Grundstück in Eigentum des Volkes über-

25 fuhrt. Entsprechendes gilt auch für das Grundstück Französische Straße 32. Dieses stand bis 1937 im Eigentum des jüdischen Bankhauses J. Dreyfus & Co., das das Grundstück 1937 an das Bankhaus OHG Delbrück Schickler & Co. übertragen musste. Das Bankhaus Delbrück Schickler & Co. wurde seinerseits im Jahre 1949 enteignet, so dass auch das Grundstück Französische Straße 32 in Eigentum des Volkes überführt wurde. Als Rechtsträger war zunächst der Kulturbund im Grundbuch eingetragen. Aufgrund der Verordnung über die Bestellung von Rechtsträgern für volkseigene Vermögensgegenstände vom wurde mit Wirkung vom anstelle des Kulturbundes der Aufbau-Verlag als Rechtsträger im Grundbuch verzeichnet. Beweis: Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 87/7104 des Magistrats von Groß-Berlin vom , in Kopie als Anlage B 12 Grund für diesen Rechtsträgerwechsel war die Tatsache, dass der Aufbau-Verlag kurz zuvor im Handelsregister B gelöscht und in das Register C der volkseigenen Wirtschaft umgetragen wurde. Damit konnte der Aufbau-Verlag Rechtsträger des Verlagssitzes werden, nachdem ihm dies aufgrund der kapitalistischen Gesellschaftsform bis dahin verwehrt war. Mit Tauschvertrag vom zwischen dem Zentralkomitee der SED und dem Ministerrat der DDR wurde der Verlagssitz dann in Eigentum der SED überführt. Das Grundstück Französische Straße 32/33 in Berlin war in der Anlage 2 zum Tauschvertrag enthalten. Die in der Anlage 2 aufgeführten volkseigenen Grundstücke wurden gemäß I Abs. 2 des Tauschvertrages in das Eigentum der SED überführt. Begründet wurde dieser Tausch in 1 Abs. 4 dadurch, dass es sich bei den in das Eigentum der SED überführten Grundstücken um Objekte handelte, die bereits von Parteiorganen oder Betrieben der SED genutzt und zur Durchführung ihrer Aufgaben weiterhin benötigt werden". Beweis: Tauschvertrag vom nebst Auszug aus der dem Vertrag beigefügten Anlage 2, in Kopie als Anlage B 13 Deutlicher als durch den Tauschvertrag zwischen dem Zentralkomitee der SED und dem Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik kann man nicht machen, dass es sich bei dem Auf-

26 bau-verlag, der seinen Verlagssitz auf dem Grundstück Französische Straße 32/33 in Berlin hatte, um einen Betrieb der SED handelte. Im Grundbuch wurde unter Verweis auf den Tauschvertrag der Aufbau-Verlag eingetragen. Beweis: Grundbuchauszug über das Grundstück Französische Straße 32/33 in Berlin-Mitte, in Kopie als Anlage B14 In einer Mitteilung des Rates des Stadtbezirkes Mitte an den Magistrat von Groß-Berlin vom heißt es hierzu, dass das Grundstück Französische Straße 32/33 aus dem Eigentum des Volkes entlassen und in Eigentum des Aufbau-Verlages überführt worden ist. Bezug genommen wird auf den Tauschvertrag vom Die Entlassung aus dem Volkseigentum unter Bezugnahme auf den Tauschvertrag zwischen dem Ministerrat und dem Zentralkomitee der SED macht deutlich, dass es sich beim Aufbau- Verlag um einen parteieigenen Verlag handelte, der demzufolge als Eigentümer des bis dahin volkseigenen Grundstückes im Grundbuch eingetragen werden konnte. Wollte man davon ausgehen, dass der Aufbau-Verlag nicht parteieigen war, hätte der Tauschvertrag gar nicht vollzogen werden können. Dieser sah nämlich ausdrücklich vor, dass die in Anlage 2 zum Tauschvertrag enthaltenen Grundstücke in das Eigentum der SED überführt werden sollten. Nachdem im Gegenzug ein parteieigenes Grundstück an den Staat übertragen wurde, kam eine Übertragung auf den Aufbau-Verlag daher nur in Betracht, wenn es sich hierbei um einen Parteibetrieb handelte. Das in der Anlage 2 zum Tauschvertrag aufgeführte Grundstück Französische Straße 32/33 sollte nämlich, wie vorstehend ausgeführt, in das Eigentum der Partei überfragen werden. Dies setzte also voraus, dass es entweder in unmittelbares Eigentum der SED überführt oder aber - wie im vorliegenden Falls - auf einen Parteibetrieb übertragen wurde. 2. Verlag Rütten & Loening Warum der Kläger auf die Historie des Verlages Rütten & Loening nicht näher eingeht, obwohl er seine Schadensersatzansprüche auch auf die aus seiner Sicht fehlgeschlagene Privatisierung der Rütten & Loening GmbH stützt, ist nicht verständlich. Wir werden hierauf nachfolgend in der gebotenen Kürze eingehen:

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