Vorsitzender des Verwaltungsrates: Dr. Franz-Georg Rips VR AG Charlottenburg Nz - Steuer-Nr.: 27/657/50929
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1 From: To: CC: Gatschke, Lars (vzbv) COMP GREFFE ANTITRUST; Westphal, Manfred (vzbv); Subject: A/16335-Review of Insurance BER - Replies to questionnaires - COMP/D1 HT 1221 Date: lundi 4 août :43:23 Attachments: _StN BER vzbv-de.pdf Dear Sir or Madam, We are delighted to give you our responses on the questions of the Consultation Paper relating the Review of Insurance BER. Kind regards Lars Gatschke Referent Versicherungen Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Federation of German Consumer Organisations Markgrafenstraße 66, Berlin Tel. (030) / Fax (030) gatschke@vzbv.de - Vorstand: Gerd Billen Vorsitzender des Verwaltungsrates: Dr. Franz-Georg Rips VR AG Charlottenburg Nz - Steuer-Nr.: 27/657/50929 Ratgeber für Verbraucher?... finden Sie unter This message has been scanned for viruses by BlackSpider MailControl - www. blackspider.com
2 ANNEX QUESTIONS: 7. In your experience, do insurers cooperate to establish standard policy conditions in the field of standard policy conditions? I yes, in what types of insurance? In Deutschland gibt es zwei Zusammenschlüsse von Versicherungsunternehmen: den Verband der privaten Krankenversicherungen e.v. (PKV-Verband) und den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Der PKV-Verband vertritt die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen der privaten Krankenversicherung, einschließlich privater Pflegeversicherung. Der GDV ist für alle anderen Versicherungen der Interessenvertreter. Beide Verbände erarbeiten für alle Versicherungssparten unverbindliche Verbandsempfehlungen Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB). Beim GDV werden diese Verbandsempfehlungen in den entsprechenden Ausschüssen erarbeitet. Einzelne Versicherungsunternehmen entsenden Mitarbeiter in die entsprechenden Ausschüsse, um die Verbandsempfehlungen mitzuerarbeiten. Die Verbandsempfehlungen werden nur mit Zustimmung der Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Darüber hinaus werden aber auch detailliertere Bestimmung (etwa Tarifbedingungen) als Verbandsempfehlung erarbeitet. Die Deckungsrate hinsichtlich der Produktpalette und die Reglungstiefe ist umfassend. Im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes wurde zusätzlich eine Informationspflichtenverordnung erlassen, die den Inhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten näher bestimmt. Selbst dazu wurde vom GDV für alle Produkte eine unverbindliche Verbandsempfehlungen erarbeitet. Besonders bedenklich ist die Situation bei der privaten Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat die entsprechenden Versicherungsunternehmen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) dazu verpflichtet, für alle ehemalig oder aktuell bei ihnen versicherten Verbraucher eine Grundversicherung mit Aufnahmezwang (ab 2009 auch mit Versicherungspflicht für die entsprechenden Verbraucher) anzubieten. Hieß es dazu im einem Vorentwurf dieses Gesetzes in 12 Abs. 1d Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) noch: Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherungen Rahmenvorgaben zum Umfang des Versicherungsschutzes im Basistarif durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Im endgültigen Gesetz heißt es nunmehr sogar: Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe der Regelungen in 12 Abs. 1a dieses Gesetzes festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus. Die Festlegung von Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif erfolgt in AVB durch den PKV-Verband. Da der so genannte Basistarif erst zum eingeführt wird, das Gesetz aber schon seit dem in Kraft getreten ist, bieten die privaten Krankenversicherungen schon seit dem eine entsprechende Basisversorgung auf privatrechtlicher Basis über 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz an. Auch hier wurden Art, Umfang und Höhe der
3 Leistungen durch den PKV-Verband im Benehmen mit der Bundesregierung (Bundesministerium der Finanzen und Bundesministerium für Gesundheit) in AVB festgelegt. Im Bereich einer Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht (Pflichtversicherung) müssen die Versicherungsunternehmen neben dem Geschäftsplan auch die einschlägigen AVB bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einreichen. Die BaFin prüft die eingereichten AVB summarisch. Dabei legt sie anscheinend die Verbandsempfehlungen als Prüfmaßstab zu Grunde. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist in diesem Zusammenhang bekannt geworden, dass einem ausländischen Versicherer die Orientierung an den Verbandsempfehlungen nahe gelegt wurde. 8. (i) What roles, if any do consumer / consumer organisations play in drafting standard policy conditions? Der vzbv wird an der Erarbeitung der Verbandsempfehlungen nicht beteiligt. Gerade beim GKV-WSG hat er sich massiv darum bemüht, bei der Erarbeitung der Verbandsempfehlungen des PKV-Verband mitwirken zu können oder zumindest beratend tätig zu werden. Trotz entsprechenden, telefonischen Bekundungen erfolgte keine Konsultation des vzbv durch die federführenden Ministerien. Auf telefonische Nachfrage beim PKV-Verband wurde die Notwendigkeit einer Beteiligung des vzbv ebenfalls nicht gesehen, weil diese gesetzlich nicht vorgesehen sei und im Übrigen der PKV-Verband besser in der Lage sei, die Verbraucher schützen, als der vzbv. (ii) Are the being consulted in advance and/or afterwards? siehe vorherige Antwort (iii) Do they monitor them regularly? Der vzbv ist die Dachorganisation unter anderem der 16 Verbraucherzentralen in den einzelnen Bundesändern. Er vertritt die Interessen der Verbraucher gegenüber Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Die Einzelfallberatung der Verbraucher erfolgt in den einzelnen Verbraucherzentralen. Aus dieser Beratungstätigkeit ergibt sich eine zusätzliche Sensorfunktion, die es dem vzbv ermöglicht, Marktunzulängigkeiten und verbraucherwirdiges Verhalten schnell zu erkennen. In diesem Zusammenhang stehen auch AVB immer auf dem Prüfstand. Der vzbv nimmt einzelne Beschwerde von Verbrauchern zum Anlass, die angegriffene Klausel mit etwaigen Verbandsempfehlungen abzugleichen und gegebenenfalls auch gegen die Verbandsempfehlung vorzugehen. 9. In your experience, do you consider that cooperation by insurance companies in the field of standard policy conditions has positively or negatively affected the availability of insurance products (choice)? Pleas explain your answer and give examples where possible. Der vzbv ist der Meinung, dass Musterbedingungen keinen positiven Effekt für den Versicherungsmarkt haben. Wie oben dargestellt, können Verbandsempfehlungen zu Marktabschottungen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unterschiedliche Versicherungsprinzipien aufeinander prallen. In Deutschland wird vom Prinzip der so
4 genannten benannten Gefahren ausgegangen. Das heißt, dass bei jedem versicherten Objekt positiv definiert wird, welches Risiko abgesichert ist. Alle Risiken, die nicht von der Definition erfasst sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dementsprechend kommt den AVB bei der Risikobeschreibung und den Risikoausschlüssen eine besondere Bedeutung zu. Im angelsächsischen Rechtskreis geht man von Prinzip der All-Gefahren-Deckung aus. Grundsätzlich sind alle Risiken der versicherten Sache abgedeckt. Sollen einzelne Risiken ausgeschlossen werden, muss dies mit dem Verbraucher einzeln vereinbart werden. Beide Ansätze haben somit unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung von AVB. Erschwerend kommt hinzu, dass in Deutschland seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre 1994 eine Tendenz erkennbar ist, die AVB auch in der Verbandsempfehlungen immer ausufernder zu formulieren. Besonders negativ sind dabei die so genannten deklaratorische Klauseln, also Klauseln, die das Gesetz wörtlich wiedergeben, zu erwähnen. Dies soll an folgendem Beispiel erläutert werden: Nach dem neuen Recht für Versicherungsverträge muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer Rechtsverordnung festgelegten weitergehenden Informationen mitteilen. Diese weitergehenden Informationen unterteilen sich in das so genannte Produktinformationsblatt, auf dem die wesentlichen Informationen zum konkreten Versicherungsprodukt dargestellt werden, und die ausführlichen Informationen zu Versicherer und Vertrag, die bei Lebens- und Krankenversicherungen um weitere Informationen ergänzt werden. Zu einer KFZ-Versicherung findet sich zur Fälligkeit der Prämie im Produktinformationsblatt folgende Information: Versicherungsbeitrag... Der erste oder einmalige Beitrag ist 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. In der Kundeninformation heißt es dazu: Versicherungsbeitrag... Der erste oder einmalige Beitrag ist 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. In den AVB heißt es exemplarisch: C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Rechtzeitige Zahlung C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen.
5 Die Formulierung in 33 Abs. 1 VVG dazu lautet: Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Es ließen sich noch weitere Redundanzen anführen. 10. To what extent do you consider that standard policy conditions can be used by consumers/consumer organisations as a benchmark to compare insurance policies offered by different insurers? Please explain your answer. Die Verbandsempfehlungen dienen in Deutschland nicht als Benchmark für Versicherungsprodukte. Dadurch dass die Verbandsempfehlungen mit den Mitgliedsunternehmen abgestimmt sind, stellen sie regelmäßig einen Kompromiss auf der kleinsten, gemeinsamen Basis dar. Vielfach wird nur das gesetzlich nötigste - gegebenenfalls durch Wiederholung des Gesetzeswortlauts geregelt. Dementsprechend erfüllen sie teilweise noch nicht einmal die Mindestanforderungen, die Verbraucherschützer an eine Basisabsicherung stellen. Daher hat sich der vzbv dazu entschlossen, mit anderen Marktteilnehmern Mindeststandards zu entwickeln, um über die Nachfrageseite Druck auf die Versicherungsunternehmen auszuüben. Grundlage waren zwar immer die Verbandsempfehlungen. Sie mussten aber stets hinsichtlich der Risikobeschreibungen ergänzt oder bei den Risikoausschlüssen eingeschränkt werden, um überhaupt zu empfohlen werden zu Können. Als Anlage wird ein Kritierien-Raster für die Auslandsreisekrankenversicherung beigefügt, der mit fortschrittlichen Anbietern entwickelt wurde, von diesem in den Produkten aufgenommen wurde und Testorganisationen als Bewertungsgrundlage dient. In diesem Fall hat dieses Raster wirklich den Namen Benchmark verdient. Da die Verbandsempfehlungen nur das Nötigste regeln und Versicherungsunternehmen in unterschiedlicher Weise von ihnen abweichen, helfen sie auch nicht beim Produktvergleich. Gute Versicherungsprodukte zeichnen sich dadurch aus, dass sie an entscheidenden Punkten zugunsten des Verbrauchers von den Standardbedingungen abweichen. Um dies festzustellen, muss zunächst ein Kriterienraster entwickelt werden und nachfolgend das konkrete Versicherungsprodukt an diesem Raster gemessen werden. 11. Do you consider that the expiry of the black and white lists of unacceptable/acceptable standard clauses in the BER will introduce the need for consumer organisations to urge for consumer protection legislation with the same or a similar effect? Wir sprechen uns gegen eine weiße Liste von Musterbedingungen aus. Wie oben dargestellt, erfüllen die Verbandsempfehlungen vielfach noch nicht einmal ein Mindestmaß an Verbraucherschutz, da das schwächste Glied in der Kette immer versucht ist, seine schlechten Bedingungen als Maß der Dinge zu etablieren und den anderen Versicherer solche Festlegung nicht weh tut, da sie diese Bedingungen ohne Probleme erfüllen können.
6 Auch wenn man die oben erwähnten Mindeststandards als Grundlage für diese weiße Liste nehmen würde, verbliebe ein Restrisiko, dass die Musterbedingungen entgegen ihrer Intention zu Lasten des Verbrauchers ausgelegt werden. Durch eine entsprechende Niederlegung in einer weißen Liste könnte eine nachträgliche, gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt sein. Eine entsprechende Situation gab es in Deutschland vor der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahre in dieser Zeit wurde lange die Meinung vertreten, dass behördlich genehmigte AVB nicht der Inhaltskontrolle durch Zivilgerichte unterliegen können. Eine schwarze Liste wäre hingegen sinnvoll. Wenn AVB mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht im Einklang stehen, muss gegen jeden einzelnen Versicherer vorgegangen werden, der diese Klausel verwendet. Dies ist ein mühseliges, zeitaufwendiges Verfahren, dass Verbraucherverbände bei der Abschaffung von Versicherungsverträgen mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren schon einmal erlebten. In einem Musterprozess hatte das Düsseldorfer Oberlandesgericht am 5. April 1990 der Arag Allgemeinen VersicherungsAG untersagt, sich auf die Zehnjahresklausel zu berufen. Als die Arag ihre Revision überraschend kurz vor der mündlichen Verhandlung zurücknahm, erwarteten die Verbraucherverbände, dass sich nun alle Versicherungsunternehmen nach der Düsseldorfer Entscheidung richten würden, schon um weitere Prozesse zu vermeiden. Doch die Versicherer hielten verbissen an ihren unzulässigen Klauseln fest. Als etliche Verbraucher ihre alten Verträge mit Berufung auf das Arag-Urteil beenden wollten, hagelte es Ablehnungen. Auf Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) führten viele Gesellschaften einen Sonderfall" ins Feld. Nur die Arag musste sich dem Richterspruch vorbehaltlos beugen - und das auch nur in der Sparte Unfallversicherung. Selbst als die Verbraucherverbände insgesamt 41 Versicherer auf Unterlassung verklagten und vor etlichen Land- und Oberlandesgerichten recht bekamen, ging der Streit um die Knebelverträge weiter. Über eine Schwarzliste ließe sich eine solche Marktbereinigung schneller bewerkstelligen. Jedoch müsste dann auch sichergestellt sein, dass der Verbraucher sich in seinem konkreten Versicherungsverhältnis ausdrücklich auf die in der Schwarzliste festgestellte Unzulässigkeit berufen kann und dass jeder Versicherer verpflichtet ist, die unzulässige Klausel aus seinen AVB zu entfernen. 12. (i) In your experience, do recommended standard policy conditions contain any clauses which create significant imbalance between the rights and obligations arising from the contract (to the detriment of the policyholder)? Pleas give examples if possible. Neben der oben erwähnten Mindestvertragslaufzeit von zehn Jahren wäre die "abstrakte Verweisung" im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung ein weiteres Beispiel für ein Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers, die zwar heute nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden ist, aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart wurde. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Dabei ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. In 2 Abs. 1
7 Musterbedingungen für Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung BUZ des GDV wurde vereinbart: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht." Dabei spielt es eine Rolle, ob ein andersartiger Beruf für die versicherte Person zumutbar ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit spielen die Ausbildung und das beruflich erworbene Wissen, die Arbeitsinhalte und die Gehaltseinstufung eine Rolle. Übertrieben gesagt darf ein angestellter Arzt nicht auf einen Beruf als Pförtner verwiesen werden. Es spielt jedoch keine Rolle, ob beispielsweise durch die Arbeitsmarktsituation bedingt eine entsprechende Stelle auch tatsächlich erhältlich ist. Als weiteres Problem stellt sich die stationäre Heilbehandlung in sog. gemischten Anstalten dar. Gemischte Anstalten sind Krankenanstalten, die neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung auch Kur-/Sanatoriumsbehandlungen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen durchführen. Gemischte Anstalten gibt es derzeit über 600 in Deutschland. Leistungen für Kur-/Sanatoriumsbehandlungen bzw. Rehabilitationsmaßnahmen sind jedoch in der Regel nicht durch die Krankheitskostenvollversicherung versichert. Eine solche Heilbehandlung ist nach 4 Abs. 5 Musterbedingungen 1994 Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) des PKV-Verbandes nur dann versichert, wenn vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Leistungszusage des Versicherers eingeholt wurde. Dabei handelt es sich um einen Leistungsausschluss für die stationäre Heilbehandlung in gemischten Anstalten, ungeachtet dessen welche Art der Behandlung (z. B. medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung, Kurbehandlung) durchgeführt werden soll. Der Versicherer befreit sich mit diesem Leistungsausschluss von einer späteren Überprüfung, ob während des Aufenthaltes in der gemischten Anstalt neben der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung auch z. B. eine Kurbehandlung stattgefunden hat. Der Versicherer kann über die Vergabe dieser Leistungszusagen frei entscheiden. Er könnte also die Zusage verweigern, auch wenn ausschließlich eine medizinisch notwendige Heilbehandlung durchgeführt werden soll (für die ja grundsätzlich Versicherungsschutz besteht). Es besteht keine Verpflichtung des Versicherers eine Zusage zu erteilen, auch wenn ausschließlich eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung durchgeführt werden soll. Die vorherige Leistungszusage des Versicherers kann nur in wenigen Fällen umgangen werden, wenn der Versicherer nicht von vornherein eine kundenfreundlichere Lösung in seinen Versicherungsbedingungen manifestiert hat. Vielfach ist dem Verbraucher überhaupt nicht bewusst, dass er sich eine vorherige Zustimmung seines Versicherers einholen muss, und er bleibt auf seinen Kosten sitzen. (ii) How, have you addressed these problems and what was the outcome? Pleas explain your answer. siehe Antwort unter Nr. 11.; die anderen Klauseln sind weder kollektiv-rechtlich noch einzelvertraglich angreifbar. Bei der abstrakten Verweisung hat es im Markt Bewegung gegeben, weil Verbraucherorganisationen in der Öffentlichkeit ständig auf die erheblichen
8 Nachteile hingewiesen haben und Testorganisationen Produkte mit besseren Bedingungen als Sieger bewertet haben. Bei den gemischten Anstalten besteht das Problem fort. Selbst im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Versicherer noch nicht einmal bereit, in Einzelfällen zugunsten des Verbrauchers zu entscheiden. 13. Have you received any complaints from consumers in relation to standard policy conditions? If yes, pleas describe them. Es gibt eine Fülle von Beschwerden von Verbraucher zu AVB, die vielfach auf Verbandsempfehlungen beruhen. Auch die drei unter Nr. 12 (i) aufgeführten Beispiele basieren auf Verbraucherbeschwerden. 14. How do you consider consumers benefit from the jointly established standard policy conditions for direct insurance? Überhaupt nicht. Musterbedingungen dienen lediglich dem Rationalisierungsinteresse der Versicherungsunternehmen, die sich mit den Verbandsempfehlungen einen sicheren Hafen auf niedrigstem Verbraucherschutzniveau schaffen. Durch Musterbedingung erhält der deutsche Verbraucher weder eine breitere, für ihn sinnvolle Produktpalette noch bessere Versicherungsprodukte. Sind auf Musterbedingungen basierende AVB irgendwann einmal als unzulässig beurteilt worden, zogen sich die Versicherer jedenfalls darauf zurück, dass entsprechende Urteil nur gegen den einzelnen Versicherer in der konkreten Sparte gelten würden. 15. (i) To what extent do insurance companies deviate from the jointly established standard policy conditions? Das ist sehr unterschiedlich. Aspekte, bei denen ein gesetzliches Leitbild besteht, insbesondere Fragen, die das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Verbraucher betreffen (Vertragsschluss, Obliegenheiten und deren Verletzung, Kündigung), werden weitestgehend einheitlich geregelt. Bei den versicherungstechnischen Fragen gibt es deutliche Abweichung. Dies hängt damit zusammen, dass der Risikoschutz und die Leistungsausschlüsse positiv beschrieben werden müssen. Damit entsteht eine Varianz. (ii) Do you consider that consumer benefit from the jointly established standard policy conditions? siehe Antworten unter Nr. 10 und 14. (iii) Do you consider that consumers benefit from more deviation of fewer standard policy conditions? Durch eine erweiterte Möglichkeit, von den Musterbedingungen abzuweichen, wird dem Verbraucher der Produktvergleich unnötig erschwert. Dadurch dass die Versicherer den Versicherungsschutz um unnötige, nicht prämienrelevante Tatbestände erweitern, wird der Preis als alleiniges Entscheidungskriterium ausgeschlossen, weil der Verbraucher überhaupt nicht einschätzen kann, welchen Wert diese Zusatzabsicherung für ihn wirklich hat.
9 Als Beispiel kann die so genannte Forderungsausfallversicherung als Ergänzung der privaten Haftpflichtversicherung angeführt werden. In diesem Fall sichert sich der Verbraucher als Geschädigter selbst gegen Schäden ab, die ihm ein Dritter zufügt, der seinerseits keine private Haftpflichtversicherung besitzt. Was in der Theorie unter Umständen nachvollziehbar erscheint, scheitert in der Praxis daran, dass aufgrund der in den AVB niedergelegten Restriktion und Erfordernisse die Forderungsausfallversicherung praktisch nicht zum Tragen kommt. Es ist insoweit erforderlich, für eine höhere Markttransparenz zu sorgen. Ein Schritt in die richtige Richtung wäre ein europaweit einheitliches, standardisiertes Produktinformationsblatt, in dem die wesentlichen Eigenschaften des konkreten Versicherungsprodukts für den normalen Verbraucher verständlich dargestellt werden. Im Übrigen hatte die Europäische Kommission eine Studie zu "simplified, standard financial services products" in Auftrag gegeben. Es handelt sich leider nur um eine deskriptive Darstellung des Status Quo. Dieser Gedanke sollte wieder aufgegriffen werden. Dabei wäre an Versicherungsprodukte im Baukastensystem zu denken, also Basisprodukten mit hinzu wählbaren Komponenten. Der Verbraucher kann für eine Grundversorgung nichts falsch machen und bei dem nötigen Kleingeld weitergehenden Versicherungsschutz in Anspruch nehmen.
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