Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014

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1 2014 Bund und VKA Alle Beschäftigten Berlin, Nr. 007/2014 Erläuterungen zu der Tarifeinigung vom 1. April 2014 Die Erläuterungen stehen unter dem Vorbehalt der redaktionellen Umsetzung der Tarifeinigung! Inhalt: Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA... Seite 2 Ziffer 1. Lineare Entgelterhöhung... Seite 2 Ziffer 2. Auszubildende, Praktikanten... Seite 2 Buchstabe a) Entgelterhöhung... Seite 2 Buchstabe b) Übernahme von Auszubildenden... Seite 3 Buchstabe c) Fahrtkostenerstattung... Seite 3 Ziffer 3. Urlaubsdauer... Seite 4 Buchstabe a) Tarifbeschäftigte... Seite 4 Buchstabe b) Auszubildende, Praktikanten... Seite 4 Ziffer 4. Arbeitnehmerüberlassung... Seite 4 Teil B Besondere Regelung für den Bund... Seite 5 Ziffer 1. Leistungsgeminderte Beschäftigte....Seite 5 Ziffer 2. Befristete Beschäftigungsverhältnisse.....Seite 5 Ziffer 3. Übergangsversorgung Feuerwehr....Seite 5 Teil C Besondere Regelungen für die VKA... Seite 6 Ziffer 1. Einmalige Pauschalzahlung... Seite 6 Ziffer 2. Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts... Seite 6 Ziffer 3. Übergangsversorgung Feuerwehr... Seite 6 Ziffer 4. Leistungsgeminderte Beschäftigte....Seite 7 Ziffer 5. TV-V... Seite 7 Buchstabe a) Lineare Entgelterhöhung... Seite 7 Buchstabe b) Weitere Regelungen......Seite 7 Buchstabe c) Weitere Abreden....Seite 8 Ziffer 6. Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung... Seite 8 Teil D Schlusserklärung... Seite 8 Anlage 1 [Leistungsgeminderte Beschäftigte im Bereich der VKA]....Seite 9 Anlage 2 Weitere Regelungen zum TV-V.....Seite 10 Anhang: Dynamische Entgelt- und Zulagen-/Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD... Seite 13 Seite 1 von 13

2 Zu Teil A Gemeinsame Regelungen für Bund und VKA Zu Ziffer 1 Lineare Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte werden in zwei Schritten erhöht, und zwar rückwirkend ab 1. März 2014 um 3,0 %, mindestens aber um 90 Euro monatlich, und ab 1. März 2015 um weitere 2,4 %. Entgegen der Überschrift ist damit die Entgelterhöhung im ersten Schritt nicht rein linear, sondern mit einer Mindestregelung kombiniert, die ebenfalls tabellenwirksam ist. Im Durchschnitt ergibt sich für den ersten Schritt unter Berücksichtigung des Mindestbetrages eine rechnerische Erhöhung um 3,3 %. Nach der Klammereinfügung werden auch die Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie die Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöht. Zu den Tabellenentgelten gehören auch die besonderen Tabellenwerte für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Abschnitt II des Anhangs zu 16 (VKA) TVöD bzw. der Anlage 4 zum TVÜ-VKA (sogen. Kr-Anwendungstabelle) und Anlage E (Bund) gemäß 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 3 TVöD-BT-V, die besonderen Tabellenwerte für Ärztinnen und Ärzte nach Anlage C (VKA) zu 52 Abs. 2 TVöD-BT-K und Anlage D (Bund) gemäß 46 (Bund) Nr. 22 Abs. 2 TVöD-BT-V sowie die Entgelte nach der Anlage C (VKA) zum TVöD (sogen. S-Gruppen einschl. der dortigen Ü-Gruppen S 11Ü, S 12Ü und S 13Ü) für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Bereich der VKA gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu 56 (VKA) TVöD-BT-V bzw. 52 Abs. 1 Satz 2 TVöD-BT-B. Soweit Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst das Vergleichsentgelt oder eine individuelle Endstufe nach 28a Abs. 4 TVÜ-VKA erhalten, werden auch diese Beträge entsprechend erhöht, da das Vergleichsentgelt und diese individuellen Endstufen nach 28a Abs. 4 Satz 7 TVÜ-VKA dynamisch sind. Die Zulagen und Zuschläge, die nicht prozentual vom Tabellenentgelt gezahlt werden, erhöhen sich dann entsprechend, wenn dies in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist. Die dynamisch ausgestalteten Regelungen sind in dem Anhang zu diesen Erläuterungen zusammengestellt. Für den Geltungsbereich des TV-V ist in Teil C Ziffer 5 Buchst. a auch im ersten Schritt eine rein lineare Entgelterhöhung vereinbart, die der Höhe nach der durchschnittlichen rechnerischen Erhöhung im Bereich des TVöD entspricht. Die Beschäftigten im Bereich der TV-N werden von diesen Entgelterhöhungen erfasst, wenn dort die Entgelterhöhungen an die des TVöD gekoppelt sind. Dies ist in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen der Fall. Zu Ziffer 2 Auszubildende, Praktikanten Zu Buchstabe a Entgelterhöhung Die Ausbildungsentgelte sowie die Entgelte der Praktikantinnen und Praktikanten erhöhen sich einheitlich rückwirkend ab 1. März 2014 um 40 Euro und ab 1. März 2015 um weitere 20 Euro monatlich. Dies bedeutet für die Auszubildenden eine gegenüber der linearen Entgelterhöhung für die Beschäftigten überproportionale Anhebung. Seite 2 von 13

3 Erfasst werden hiervon die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege fallenden Auszubildenden sowie die unter den Tarifvertrag für Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) fallenden Praktikantinnen und Praktikanten. Bei nicht unter den TVPöD fallenden Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich die Erhöhung ihres Entgelts nach der jeweiligen arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Zu Buchstabe b - Übernahme von Auszubildenden Die mit Ablauf des 28. Februar 2014 außer Kraft getretene Vorschrift des 16a TVAöD Allgemeiner Teil zur Übernahme von Auszubildenden wird mit Wirkung vom 1. März 2014 wieder in Kraft gesetzt und tritt mit Ablauf des 29. Februar 2016 außer Kraft. 16a TVAöD Allgemeiner Teil hat folgenden Wortlaut: 16a Übernahme von Auszubildenden 1 Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2 Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. 3 Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 4 Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 5 Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Protokollerklärung zu 16a: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von 16a möglich. Zu Buchstabe c Fahrtkostenerstattung Bisher sind nach 10 Abs. 2 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG bei Reisen von Auszubildenden zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen IC- und ICE-Zuschläge erst ab 300 km Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten und nach Satz 3 dieser Vorschrift Übernachtungskosten nur bis zu 20 Euro vom Ausbildenden zu erstatten. Durch die Neufassung sind IC- und ICE-Zuschläge bereits ab 100 km Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten und die Übernachtungskosten in voller Höhe zu erstatten. Die Erstattung der Fahrtkosten bei einer Entfernung von bis zu 100 km in Höhe der niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG bleibt unberührt. Seite 3 von 13

4 Zu Ziffer 3 Urlaubsdauer Zu Buchstabe a Tarifbeschäftigte Der Urlaubsanspruch wird für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) festgesetzt. Bisher beträgt nach 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD der Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Vor dem 1. Januar 1973 geborene Beschäftigte, die schon am 29. Februar 2012 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt waren, hatten nach den Übergangsvorschriften der 38a (Bund) Abs. 1 und 38a (VKA) Abs. 1 TVöD ebenfalls bereits einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Die Neuregelung tritt mit Wirkung ab dem Urlaubsjahr 2014 in Kraft. Die Urlaubsdauer im TV-V bleibt unverändert; sie beträgt dort (bei regelmäßiger Fünf-Tage- Woche) schon jetzt einheitlich 30 Arbeitstage ( 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V). In den landesbezirklichen TV-N bestehen unterschiedliche Regelungen zur Urlaubsdauer, die grundsätzlich durch die Neuregelung im TVöD nicht berührt werden. Z.T. bestehen Übernahmeoder Verhandlungsverpflichtungen bei entsprechenden Änderungen im TVöD. Zu Buchstabe b Auszubildende, Praktikanten Der Urlaubsanspruch für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten nach 9 Abs. 1 TVAöD Besonderer Teil BBiG, 9 Abs. 1 Satz 1 TVAöD Besonderer Teil Pflege und 10 TVPöD wird um einen Tag auf 28 Tage (bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche) erhöht. Der pauschale Zusatzurlaub für Auszubildende im Schichtdienst im zweiten und dritten Ausbildungsjahr nach 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD Besonderer Teil Pflege bleibt unberührt. Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen, auf die der TV-V oder ein TV-N Anwendung findet, erhalten weiterhin gemäß 9 Abs. 2 TVAöD Besonderer Teil BBiG abweichend von der Regelung in Absatz 1 Erholungsurlaub in der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Ausbildenden geltenden Höhe. Im Bereich des TV-V beträgt der Urlaubsanspruch daher 30 Ausbildungstage ( 14 Abs. 3 Satz 1 TV-V), im Bereich der TV-N gelten unterschiedliche Regelungen. Zu Ziffer 4 Arbeitnehmerüberlassung In der Niederschriftserklärung haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, in Gespräche über tarifvertragliche Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung unter Berücksichtigung gesetzlicher Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einzutreten. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen besteht danach nicht. Hintergrund für diese Verabredung ist, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 1. Dezember 2011 unzulässig ist (vergl. BAG ABR 91/11 und AZR 51/13), und die Bundesregierung deshalb beabsichtigt, im AÜG eine Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung zu regeln. In diese Regelung soll mögli- Seite 4 von 13

5 cherweise auch eine Öffnungsklausel für die Vereinbarung längerer Überlassungsdauern durch Tarifvertrag aufgenommen werden. Da die Unzulässigkeit der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung auch für die sogenannte Personalgestellung nach 4 Abs. 3 TVöD gilt, würde die VKA gerne von einer solchen Öffnungsklausel Gebrauch machen. ver.di-seitig besteht daran wegen des Missbrauchs der Arbeitnehmerüberlassung im kommunalen Bereich zur Umgehung der Tarifgeltung grundsätzlich kein Interesse. Zu Teil B Besondere Regelung für den Bund Zu Ziffer 1 Leistungsgeminderte Beschäftigte Mit dem Bund ist vereinbart, die Fortgeltung der in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-Bund genannten Vorschriften für leistungsgeminderte Beschäftigte (das sind die 25 und 37 MTArb/MTArb-O sowie die 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT und 56 BAT/BAT-O) entsprechend der für die VKA getroffenen Regelungen für den Bund zu übernehmen. Auf die Erläuterungen zu Teil C Ziffer 4 und zur Anlage 1 wird verwiesen. Zu Ziffer 2 Befristete Beschäftigungsverhältnisse Mit dem Bund ist vereinbart, die Entwicklung befristeter Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst bis September 2015 wissenschaftlich aufarbeiten und bewerten zu lassen. Hintergrund ist die von ver.di erhobene Forderung nach einem tarifvertraglichen Ausschluss sachgrundloser Befristungen und die Behauptung der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen, sachgrundlose Befristungen spielten bei ihnen keine Rolle (Bund) oder nur eine geringe Rolle (VKA). Die VKA ist an der Vereinbarung nicht beteiligt, dennoch wird auch die Entwicklung im kommunalen Bereich in die Untersuchung einbezogen. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchung sollen bis September 2015 vorliegen, damit in der Klausurtagung der Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst im Oktober 2015 über Konsequenzen für die Tarifrunde 2016 beraten werden kann. Zu Ziffer 3 Übergangsversorgung Feuerwehr Mit dem Bund ist vereinbart, die für die VKA getroffenen Regelungen zur Übergangsversorgung der Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst entsprechend für die Beschäftigten der Bundeswehrfeuerwehr zu übernehmen, wenn es dort Anwendungsfälle gibt. Nach Auffassung des Bundes gibt es dort keine Anwendungsfälle, da in Fällen der Feuerwehrdienstuntauglichkeit die Ruhensregelung des TV UmBw angewandt werde. Auf die Erläuterungen zu Teil C Ziffer 3 wird verwiesen. Seite 5 von 13

6 Zu Teil C Besondere Regelungen für die VKA Zu Ziffer 1 Einmalige Pauschalzahlung Der Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) wird für die Jahre 2014 und 2015 mit der Maßgabe verlängert, dass die einmalige Pauschalzahlung jeweils 360 Euro (statt bisher 300 Euro) beträgt. Die Zahlungen sollen einen pauschalen Ausgleich dafür darstellen, dass im TVöD die früheren Zeit-, Tätigkeits- und Bewährungsaufstiege bei der Eingruppierung nicht mehr möglich sind. Die Pauschalzahlungen wurden daher nur mit der VKA, nicht aber mit dem Bund vereinbart, weil mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Entgeltordnung des Bundes in Kraft gesetzt wurde, die die früheren Aufstiege unmittelbar bei der Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen des TVöD berücksichtigt. Im Bereich der der VKA gelten die Regelungen nur für Beschäftigte, die nach dem 30. September 2005 im Anwendungsbereich der Anlage 1a zum BAT bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT neu eingestellt wurden oder eine andere Tätigkeit übertragen bekommen haben. In allen anderen Bereichen (TV-V, TV-N, BMT-G/BMT-G-O [Arbeiterinnen und Arbeiter], Anlage 1b zum BAT [Pflegekräfte], Anlage 1a zum BAT ab Vergütungsgruppe Vb BAT sowie im Sozial- und Erziehungsdienst [S-Tabelle]) gelten bereits Eingruppierungsvorschriften, die die früheren Aufstiege berücksichtigen. Zu Ziffer 2 Verlängerung des bisherigen Übergangsrechts Die bisherigen Übergangsregelungen der 8 Abs. 3 und 9 Abs. 2a und Abs. 3 Buchst. b und c TVÜ-VKA zu noch ausstehenden Aufstiegen und Vergütungsgruppenzulagen von aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten werden bis zum 29. Februar 2016 verlängert. Auch hierzu war wegen des Inkrafttretens der Entgeltordnung des Bundes am 1. Januar 2014 keine Regelung mit dem Bund zu treffen. Zu Ziffer 3 Übergangsversorgung Feuerwehr Im Zuge der Neuordnung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst wurden die bisherigen Regelungen der Nr. 4 SR 2x BAT über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bzw. der Nr. 5 SR 2x BAT-O über den Zuschuss des Arbeitgebers zum Arbeitslosengeld bei vorzeitiger altersbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst durch die Regelung des 46 (VKA) Nr. 4 TVöD-BT-V über eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers, wenn die Beschäftigten eine Lebensversicherung mit bestimmter Ablaufleistung nachweisen, ersetzt. Entsprechendes gilt im Bereich der Länder für die frühere Regelung der Nr. 6 SR 2n BAT/BAT-O für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind. Die bisherigen Gespräche mit der VKA und der TdL über eine Verbesserung der Regelungen im TVöD bzw. im TV-L sind ohne Ergebnis geblieben. Mit der VKA wurde nunmehr eine Verhandlungsverpflichtung vereinbart, die zum Ziel hat, die in 46 (VKA) Nr. 4 TVöD-BT-V geregelte Übergangsversorgung für Beschäftigte im kommunalen Seite 6 von 13

7 feuerwehrtechnischen Einsatzdienst umzugestalten und die Leistungen des Arbeitgebers zu erhöhen. Die bisherige einmalige Abfindung des Arbeitgebers soll in eine laufende monatliche Zahlung bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses unter Freistellung von der Arbeit (Ruhensregelung) umgewandelt und der Betrag angehoben werden. Für den Fall, dass diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis führen, wurde ein einmaliges Sonderkündigungsrecht des 46 (VKA) Nr. 4 TVöD-BT-V zum 31. Dezember 2014 vereinbart. Zu Ziffer 4 Leistungsgeminderte Beschäftigte Bei den Tarifverhandlungen zur Neuordnung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst konnte keine Einigung über die zukünftige Ausgestaltung des Rechts bei Leistungsminderung erzielt werden. Wesentliche Dissenspunkte waren die Ausgestaltung der Einkommenssicherung und die Ausdehnung der Regelungen im Arbeitertarifrecht auf den Bereich der früheren Angestellten. In Protokollerklärungen zum 3. Abschnitt des TVÜ-Bund und zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA wurde daher lediglich die Weitergeltung der bisherigen Regelungen in ihrem jeweiligen Geltungsbereich vereinbart und die Überleitung der vorhandenen leistungsgeminderten Beschäftigten in das Entgeltsystem des TVöD bis zu einer Neuregelung ausgesetzt. Die betroffenen Beschäftigten haben bisher nur Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts für September Alle Versuche, eine Neuregelung des Tarifrechts bei Leistungsminderung zu erreichen oder zumindest die Überleitung der vorhandenen leistungsgeminderten Beschäftigten tariflich zu regeln, sind gescheitert (s. zuletzt TS-berichtet Nr. 004/2013 vom ). Mit der VKA wurden jetzt Regelungen zur Überleitung der leistungsgeminderten Beschäftigten in das Entgeltsystem des TVöD und zur Weitergeltung der bisherigen Vorschriften für leistungsgeminderte Beschäftigte vereinbart, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Die Regelungen zur Weitergeltung der bisherigen Vorschriften werden entsprechend auch mit dem Bund vereinbart (s. zu Teil B Ziffer 1). Zu Ziffer 5 TV-V Zu Buchstabe a Lineare Entgelterhöhung Die Tabellenentgelte sowie die dynamischen Zulagen und Zuschläge der unter den TV-V fallenden Beschäftigten werden abweichend von Teil A Ziffer 1 ab 1. März 2014 einheitlich um 3,3 % und in Übereinstimmung mit Teil A Ziffer 1 ab 1. März 2015 um weitere 2,4 % erhöht. Wegen der abweichenden Beschäftigungsstruktur in den unter den TV-V fallenden Betrieben wurde im ersten Schritt der Entgelterhöhungen eine rein lineare Erhöhung vereinbart. Sie entspricht der Höhe nach der sich im Durchschnitt unter Berücksichtigung des Mindestbetrages im Bereich des TVöD ergebenden Erhöhung. Zu Buchstabe b Weitere Regelungen Es wurden eine Reihe von manteltariflichen Änderungen des TV-V vereinbart, die in Anlage 2 aufgeführt sind. Seite 7 von 13

8 Zu Buchstabe c Weitere Abreden Mit der VKA wurde eine Verhandlungsverpflichtung zu Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen des demografischen Wandels im Geltungsbereich des TV-V und zur verstärkten Nutzung der unteren Entgeltgruppen in der Praxis vereinbart. ver.di hat dazu angekündigt, in die Verhandlungen zum demografischen Wandel auch das Thema der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung einzubringen. Zu Ziffer 6 Entgelterhöhung TV-Fleischuntersuchung Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Fleischuntersuchung fallen, werden die Stundenentgelte und Stückvergütungen zu denselben Zeitpunkten und wirkungsgleich wie im TVöD erhöht. Die Stundenentgelte nach 7 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a bis d TV-Fleischuntersuchung werden dabei im ersten Schritt der Entgelterhöhungen in den Tarifgebieten West und Ost einheitlich um mindestens 0,53 Euro erhöht. Wie auch in den bisherigen Tarifrunden wird für Beschäftigte in Großbetrieben (Anlage 2 TV-Fleischuntersuchung) mit Schlachtungen von weniger als 300 Großvieheinheiten, bei denen monatlich die Stückvergütung nach 8 TV-Fleischuntersuchung zu zahlen ist, abweichend von der wirkungsgleichen Erhöhung die Stückvergütung für Schweine jeweils um die Hälfte erhöht. Der Urlaubsanspruch nach 17 Abs. 1 Satz 2 TV-Fleischuntersuchung wird für alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Alter einheitlich auf 33 Werktage ab dem Urlaubsjahr 2014 festgesetzt. Zu Teil D Schlusserklärung Die betroffenen Tarifverträge bzw. tarifvertraglichen Regelungen werden mit Wirkung vom 1. März 2014 in Kraft gesetzt (Satz 1). Die Entgelterhöhungen im Bereich des TVöD, die Entgelterhöhungen für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten, die Übernahmeregelung für Auszubildende und die besonderen Regelungen für die VKA haben eine Mindestlaufzeit bis zum 29. Februar 2016, soweit nichts anderes vereinbart ist (Satz 2). In der üblichen Maßregelungsklausel erklären die Arbeitgeber, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen oder ähnlichem) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 1. April 2014, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat (Satz 3). Für beide Seiten gilt eine Erklärungsfrist zur Annahme der Tarifeinigung bis zum 30. April 2014 (Satz 4). In dieser Zeit finden die ver.di-mitgliederbefragung zu der Tarifeinigung und die abschließende Entscheidung der Bundestarifkommission statt. Die Mitgliederbefragung wird in dem Zeitraum vom 7. bis 25. April 2014 durchgeführt und die Sitzung der Bundestarifkommission am 28. April 2014 in Berlin stattfinden. Seite 8 von 13

9 Zu Anlage 1 [Leistungsgeminderte Beschäftigte im Bereich der VKA] Zu Ziffer 1 Anfügung einer Protokollerklärung in 38 Abs. 4 TVöD 38 Abs. 4 TVöD enthält die Definition der leistungsgeminderten Beschäftigten. Durch die angefügte Protokollerklärung erfolgt ein Verweis auf die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen in 16a TVÜ-VKA. Diese Regelung wird entsprechend für den Bund übernommen (s. zu Teil B Ziffer 1). Zu Ziffer 2 Einfügung eines neuen 16a TVÜ-VKA Die bisher in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA enthaltenen Vorschriften für leistungsgeminderte Beschäftigte (s. zu Teil C Ziffer 4) werden in einen eigenständigen Paragrafen des TVÜ-VKA überführt. Die Regelung erfolgt weiterhin im TVÜ-VKA, weil einerseits darin Vorschriften zur Überleitung in den TVöD getroffen werden und andererseits um deutlich zu machen, dass es sich weiterhin nur um eine vorläufige Regelung für Fälle der Leistungsminderung handelt. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die bisher nach Satz 1 und 2 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ- VKA zurückgestellte (s. zu Teil C Ziffer 4) Überleitung der Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltsicherung in das Entgeltsystem des TVöD. Diese Regelungen werden nicht für den Bund übernommen, da dort bereits alle betroffenen Beschäftigten außertariflich in das Entgeltsystem des TVöD übergeleitet wurden. Nummer 1 enthält die Überleitungsregelungen für diejenigen ehemaligen Arbeiterinnen und Arbeiter, die am 30. September 2005 Anspruch auf eine Zahlung nach 28 Abs. 1 und 2, 28a BMT-G/BMT-G-O hatten. Sie werden rückwirkend zum 1. Oktober 2005 nach den Vorschriften der 4 ff. TVÜ-VKA in das Entgeltsystem des TVöD übergeleitet, wobei die Lohngruppe maßgebend ist, in der sie vor Eintritt der Leistungsminderung eingruppiert waren. Die Bestimmung des Sicherungsbetrages erfolgt in inhaltsgleicher Übertragung der entsprechenden Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O auf das Entgeltsystem des TVöD. Für die Zeit vor dem 1. März 2014 verbleibt es bei den geleisteten Zahlungen, wenn diese nicht niedriger als der bisherige Anspruch auf Fortzahlung des im September 2005 zustehenden Entgelts waren. Beschäftigte, die am 30. September 2005 einen verminderten Monatslohn nach 25 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O erhalten haben, werden in entsprechender Anwendung der vorgenannten Grundsätze rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in das Entgeltsystem des TVöD übergeleitet. Nummer 2 enthält die entsprechenden Überleitungsregelungen für diejenigen ehemaligen Angestellten, die am 30. September 2005 Anspruch auf eine Ausgleichszulage nach 56 BAT/BAT-O hatten. Nummer 3 legt fest, dass es, soweit bereits vor dem 1. März 2014 außertariflich eine Überleitung in das Entgeltsystem des TVöD erfolgt ist, dabei grundsätzlich auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2014 verbleibt. Die betroffenen Beschäftigten können jedoch bis zum 31. Au- Seite 9 von 13

10 gust 2014 schriftlich die Anwendung der tariflichen Regeln zur Überleitung mit Wirkung ab dem 1. März 2014 beantragen. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die bisher in Satz 3 und 4 der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ- VKA enthaltenen Regelungen zur Weitergeltung der Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und des BAT/BAT-O für leistungsgeminderte Beschäftigte. Diese Regelung wird entsprechend für den Bund übernommen (s. zu Teil B Ziffer 1). Zu Absatz 3 Absatz 3 bestimmt zur besseren Anwendbarkeit der Regelung über die Weitergeltung der bisherigen Vorschriften für leistungsgeminderte Beschäftigte, dass die weitergeltenden Vorschriften des BMT-G/BMT-G-O und des BAT/BAT-O im Anhang zu 16a TVÜ-VKA wiedergegeben werden. Auch diese Regelung wird entsprechend für den Bund übernommen (s. zu Teil B Ziffer 1). Zu Ziffer 3 Streichung der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt TVÜ-VKA Als redaktionelle Folgeänderung zur Überführung der bisher in der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-VKA enthaltenen Regelungen für leistungsgeminderte Beschäftigte in den neuen 16a TVÜ-VKA durch Ziffer 2 wird die Protokollerklärung gestrichen. Diese Regelung wird ebenfalls entsprechend für den Bund übernommen (s. zu Teil B Ziffer 1). Zu Ziffer 4 Einfügung eines Anhangs zu 16a TVÜ-VKA Der Anhang enthält gemäß 16a Abs. 3 TVÜ-VKA die die nach Absatz 2 weitergeltenden Bestimmungen des BMT-G/BMT-G-O und des BAT/BAT-O für leistungsgeminderte Beschäftigte. Zu Anlage 2 Weitere Regelungen zum TV-V Zu Ziffer 1 Neufassung des 1 Abs. 3 Buchst. d TV-V Durch die Neufassung wird klargestellt, dass wie im TVöD nur diejenigen geringfügig Beschäftigten vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeschlossen sind, deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist, nicht aber alle diejenigen, deren Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro nicht übersteigt. Seite 10 von 13

11 Zu Ziffer 2 Neufassung des 2 Abs. 2 Satz 3 TV-V Durch die Neufassung entfällt, über die bisherige Soll-Regelung hinaus, bei Einstellung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung bei demselben Arbeitgeber, eine Probezeit zwingend, wenn die Übernahme in ein ausbildungsadäquates Arbeitsverhältnis erfolgt. Zu Ziffer 3 Neufassung des 8 Abs. 7 Satz 1 TV-V Durch die Neufassung wird der Zeitraum für die Vereinbarung einer täglichen Rahmenzeit von bisher 6 bis 20 Uhr auf 6 bis 21 Uhr und die Zeitspanne von bisher 12 auf 13 Stunden ausgedehnt. Zu Ziffer 4 Anfügung eines Satzes 3 in 9 Abs. 4 TV-V Durch die Anfügung wird wie im früheren Tarifrecht die Möglichkeit zur Anordnung von Rufbereitschaft auf die Fälle eingeschränkt, in denen erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Zu Ziffer 5 Änderung des 10 TV-V Zu Buchstabe a Einfügung eines neuen Buchstaben d in Absatz 1 Satz 2 Durch die Einfügung wird der Zeitzuschlag für Arbeit an Ostersonntag und Pfingstsonntag, die keine gesetzlichen Feiertage sind, um zehn Prozentpunkte angehoben. Zu Buchstabe b Ersetzung von Absatz 3 Satz 4 Durch die Ersetzung ist grundsätzlich jede Zeit der Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft für sich auf eine volle Stunde zu runden. Nur noch bei Erbringung der Arbeitsleistung am Aufenthaltsort wird die Summe der Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet. Zu Ziffer 6 Änderung des 17 TV-V Zu Buchstabe a Neufassung des Absatz 2 Satz 3 Bisher waren nur für Beschäftigte in Betrieben, die unter 1 Abs. 1 TV-V (zwingender Geltungsbereich) fallen, die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers, die gemäß 4 Satz 2 Buchst. c TV-EUmw/VKA im Rahmen der Entgeltumwandlung verwendet werden, von 26,00 Euro auf 50,00 Euro je Monat zu erhöhen, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag von zusätzlich 13,00 Euro im Monat in die Entgeltumwandlung einbringt. Im Bereich der unter 1 Abs. 2 TV-V fallenden Arbeitgeber (vereinbarter Geltungsbereich) galt lediglich eine Kann-Regelung. Seite 11 von 13

12 Durch die Neufassung besteht nunmehr auch bei unter den vereinbarten Geltungsbereich des TV-V fallenden Betrieben ein Rechtsanspruch auf diese Erhöhung der vermögenswirksamen Leistungen. Zu Buchstabe b Ersetzung von Satz 4 der Protokollerklärung zu 17 Abs. 2 Mit der Ersetzung wird es den Arbeitnehmern in den von der Erweiterung des Rechtsanspruchs auf erhöhte vermögenswirksame Leistungen nach Buchstabe a erfassten Betrieben ermöglicht, auch bei bestehenden Anlageverträgen den erhöhten Gesamtbetrag der vermögenswirksamen Leistungen im Wege der Entgeltumwandlung einzubringen. Zu Ziffer 7 Änderung der Anlage 1 Zu Buchstabe a Streichung des Beispiels Durch die Streichung des Tätigkeitsbeispiels Bilanzbuchhalter in der Entgeltgruppe 8 können mit entsprechenden Aufgaben betraute Beschäftigte höher eingruppiert werden. Zu Buchstabe b Neufassung des Oberbegriffs 9.2 Durch die Neufassung dieses Oberbegriffs in der Entgeltgruppe 9 werden in Nachvollzug des sogenannten Bologna-Prozesses zur Reform der Hochschulstudiengänge die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Bachelorausbildungen den bisherigen Fachhochschulausbildungen gleichgestellt. Zu Buchstabe c Anfügung von Beispielen in der Entgeltgruppe 10 Durch die Anfügung der Beispiele Asset-Manager und Bilanzkreismanager wird die Mindesteingruppierung der entsprechenden Beschäftigten um eine Entgeltgruppe angehoben. Seite 12 von 13

13 Anhang: Dynamische Entgelt- und Zulagen-/Zuschlagsregelungen im Bereich des TVöD Garantiebeträge bei Höhergruppierungen in 17 Abs. 4 TVöD Bereitschaftsdienstentgelte in der Anlage C (Bund) zu 46 (Bund) Nr. 21 TVöD-BT-V sowie in den Anlagen G zu 46 Abs. 4 TVöD-BT-K und TVöD-BT-B Einsatzzuschlag für den Rettungsdienst der Ärztinnen/Ärzte in 42 Abs. 2 TVöD-BT-K und TVöD-BT-B Funktionszulagen für Ärztinnen/Ärzte in 51 Abs. 3 und 4 TVöD-BT-K und 51 Abs. 2 bis 4 TVöD-BT-B Besitzstandszulagen für Vergütungsgruppenzulagen in 9 TVÜ-Bund und TVÜ-VKA sowie 17 Abs. 5 TVÜ-VKA Besitzstandszulagen für kinderbezogene Entgeltbestandteile in 11 Abs. 1 und 3 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund Zulagen für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte in 17 Abs. 9 TVÜ-VKA Die Dynamisierung der landesbezirklichen Erschwerniszuschläge im Bereich der VKA ist nach der Protokollerklärung zu 23 Abs. 1 TVÜ-VKA landesbezirklich zu regeln. Zulagen für Vorarbeiter/-innen sowie für Vorhandwerker/-innen in 15 TV EntgO Bund Ausbildungszulage in 16 TV EntgO Bund Entgeltgruppenzulagen in 17 TV EntgO Bund Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst in 18 TV EntgO Bund Darum: Seite 13 von 13

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