Informationspapier zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung

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1 Informationspapier zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung INHALT 1 VERSORGUNGSBEZÜGE ALLGEMEINES TRAGUNG DER BEITRÄGE AUS VERSORGUNGSBEZÜGEN ZAHLUNG DER BEITRÄGE AUS VERSORGUNGSBEZÜGEN BEITRAGSFREIGRENZE 3 2 ANZUWENDENDER BEITRAGSSATZ ALLGEMEINES RECHTLICHE ENTWICKLUNG RECHTSPRECHUNG 5 3 BEITRAGSPFLICHT VON KAPITALAUSZAHLUNGEN ALLGEMEINES RECHTLICHE ENTWICKLUNG RECHTSPRECHUNG 6 4 DIREKTVERSICHERUNGEN 6 5 KRITIK AN DEN GESETZLICHEN REGELUNGEN ZUM ARGUMENT, KAPITALAUSZAHLUNGEN DÜRFTEN NICHT "DOPPELT" 7 VERBEITRAGT WERDEN 5.2 ZUM ARGUMENT, PENSIONSBEZIEHER SEIEN BESONDERS BENACHTEILIGT ZUM ARGUMENT, DIE REGELUNGEN VERSTIEßEN GEGEN DEN VERTRAUENSSCHUTZ 9 GESETZESTEXT 11

2 Versorgungsbezüge 1.1 Allgemeines In der gesetzlichen Krankenversicherung haben Rentnerinnen und Rentner Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus der gesetzlichen Rente u.a. auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind, so genannte Versorgungsbezüge, Beiträge zu entrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich bereits im Jahr 1988 mit der Frage der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen beschäftigt. Dabei hat es die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember BvL 18/84). Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) näher geregelt. Versorgungsbezüge sind Leistungen, die wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, zum Beispiel: Renten der betrieblichen Altersversorgung, Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (z.b. Pensionen), Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister oder Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind. Die Feststellung der Beitragspflicht im Einzelfall ist Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. In Zweifelsfragen empfiehlt sich daher immer die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Krankenkasse bzw. der zuständigen Aufsichtsbehörde. 1.2 Tragung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Die Beiträge aus Versorgungsbezügen werden sowohl bei Versicherungspflichtigen als auch bei freiwillig Versicherten in voller Höhe allein vom Mitglied getragen.

3 Zahlung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die Krankenkasse weiterzuleiten. Bei den übrigen Versicherten sind die Beiträge vom Mitglied zu zahlen. 1.4 Beitragsfreigrenze Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur zu entrichten, wenn der entsprechende Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet. Diese Beitragsfreigrenze beläuft sich im Jahr 2013 auf 134,75 Euro. Mit der Koppelung an die monatliche Bezugsgröße wird für diese Beitragsfreigrenze eine Dynamisierung erreicht, die mit der Entwicklung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung und damit mit der wirtschaftlichen Entwicklung verbunden ist. Überschreiten Versorgungsbezüge mit ihrem Zahlbetrag den vorgenannten Grenzwert, ist es sachgerecht, von den Versicherten einen solidarischen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung einzufordern, denn wie erwähnt hat sich die Beitragsbemessung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientieren. Und diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird durch einen Versorgungsbezug oberhalb der Beitragsfreigrenze im Wesentlichen (mit-)bestimmt. Mit der dynamischen Beitragsfreigrenze werden somit einerseits die Interessen der (einzelnen) Versicherten als andererseits auch die Interessen der Solidargemeinschaft an einer angemessenen Beteiligung an den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gewahrt. Von betroffenen Bürgern wird bisweilen angeregt, die Beitragsfreigrenze in einen dem Steuerrecht entsprechenden Freibetrag umzuwandeln. Eine derartige Änderung ist aber nicht geplant. 2. Anzuwendender Beitragssatz 2.1 Allgemeines Die Krankenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen richten sich ebenso wie Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillig versicherte Mitglieder.

4 - 4 - Der allgemeine Beitragssatz beträgt derzeit 15,5 Prozent. Weil Rentnerinnen und Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, könnte zwar daran gedacht werden, den Beitragssatz nicht an dem allgemeinen Beitragssatz, sondern an dem ermäßigten Beitragssatz zu orientieren. Dieser Beitragssatz gilt für alle Versicherten ohne Krankengeldanspruch. Hier ist aber zu beachten, dass die Beiträge der Rentnerinnen und Rentner die für sie entstehenden Leistungsaufwendungen nur etwa zur Hälfte decken; die restlichen Gesundheitsausgaben werden von der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung - also insbesondere von den heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern - getragen. Um zu verhindern, dass dieser Anteil noch weiter steigt, hält es der Gesetzgeber für erforderlich, dass auch Rentnerinnen und Rentner Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zahlen. Diese Rechtslage gilt bereits seit dem 1. Januar Rechtliche Entwicklung Die bis zum 31. Dezember 2003 geltende Rechtslage sah vor, dass für die Beitragsbemessung pflichtversicherter Rentner aus Versorgungsbezügen nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse Anwendung fand. Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ist diese Rechtslage mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an dadurch geändert worden, dass der Beitragssatz für Versorgungsbezüge für Pflichtversicherte vom halben auf den vollen allgemeinen Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse angehoben wurde. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner hatten bereits vor dem 1. Januar 2004 aus Versorgungsbezügen einen vollen Beitrag gezahlt. Für diese Versicherten galt allerdings der ermäßigte Beitragssatz. Seit dem 1. Januar 2004 zahlen auch freiwillig versicherte Rentner aus den Versorgungsbezügen einen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz bemessenen Beitrag. Insoweit sind die Vorschriften für die Beitragsberechnung aus Versorgungsbezügen bei freiwillig versicherten Rentnern und bei pflichtversicherten Rentnern angeglichen worden. 2.3 Rechtsprechung Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine gegen die Verdoppelung des Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar BvR 2137/06 -). Als Teil eines Maßnahmekata-

5 - 5 - logs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestätigt. 3. Beitragspflicht von Kapitalauszahlungen 3.1 Allgemeines Versorgungsbezüge sind - unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden - als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig. Bei einer einmaligen Auszahlung sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Beiträge nicht in einer Summe fällig werden, sondern auf zehn Jahre gestreckt werden und der jeweilige Jahresbetrag auf die Monate verteilt wird. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt. Die Beitragspflicht einer Kapitalauszahlung besteht dementsprechend für 120 Monate. 3.2 Rechtliche Entwicklung Bis zum 31. Dezember 2003 waren keine Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen, wenn eine nicht wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung) vor dem Renteneintritt gewählt wurde. Laufende Versorgungsbezüge und Kapitalabfindungen nach Renteneintritt waren dagegen schon zuvor beitragspflichtig. Diese ungleiche beitragsrechtliche Behandlung wurde u.a. vom Bundessozialgericht kritisiert, so dass die Möglichkeit zur Vermeidung der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge durch eine Regelung des GKV- Modernisierungsgesetzes (GMG) ausgeschlossen wurde. Anzumerken ist, dass bei Kapitalabfindungen nach Renteneintritt bereits vor den Regelungen des GMG für die Dauer von 120 Monaten eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen wurde. Diese Regelung ist bereits mit dem Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 eingeführt worden; sie stellt eine sachgerechte Vergleichbarkeit mit einem laufenden Versorgungsbezug her. Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten seit dem 1. Januar 2004 auch Kapitalabfindungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind.

6 - 6 - Die zum Jahresbeginn 2004 in Kraft getretene Regelung schafft daher mehr Beitragsgerechtigkeit. 3.3 Rechtsprechung Das BVerfG hat die Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes wird vom Gericht verneint (vgl. Beschluss des BVerfG vom 7. April AZ.: 1 BvR 1924/07). 4. Direktversicherungen Direktversicherungen sind eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, bei denen über den Arbeitgeber eine Lebensversicherung bei einem Versicherungsunternehmen auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Die Finanzierung kann entweder durch den Arbeitgeber, durch den Arbeitnehmer (Entgeltumwandlung) oder auch kombiniert erfolgen. Unabhängig von der Finanzierung steht dabei immer - neben der Versicherung - auch der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Betriebsrente ein, er ist also in einer entsprechenden Haftung ( 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz). Mit Direktversicherungen sind in der Regel steuerliche Vorteile, auch für den Arbeitnehmer, verbunden, oder es besteht die Möglichkeit zur Reduzierung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts in der Einzahlungsphase. Waren Direktversicherungen in der Vergangenheit nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unabhängig von der Frage beitragspflichtig, wer die Leistungen finanziert hat, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hierzu im September 2010 zwei differenzierte Beschlüsse (Aktenzeichen: 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08) gefasst. Danach dürfen diejenigen Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. In beiden vor dem BVerfG verhandelten Fällen übernahmen die Beschwerdeführer nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Prämienzahlung an den Versicherer.

7 - 7 - Während im Verfahren 1 BvR 739/08 der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer blieb, übertrug im Verfahren 1 BvR 1660/08 der Arbeitgeber alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Beschwerdeführer als neuen Versicherungsnehmer. Nach der Auszahlung der einmaligen Kapitalleistung aus der Lebensversicherung an die Beschwerdeführer setzte die Krankenkasse in beiden Fällen hierauf monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fest, wobei auch der durch eigene Prämienzahlung der Beschwerdeführer erwirtschaftete Anteil einbezogen wurde. Die gegen die Beitragserhebung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Sozialgerichten ohne Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 739/08 die gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten sei nicht gegeben. Im Verfahren 1 BvR 1660/08 hat das Bundesverfassungsgericht dagegen festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen. Auf die Verfassungsbeschwerde ist das Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bundessozialgericht zurückverwiesen worden. Dort ist ein Vergleich zwischen den beteiligten Parteien geschlossen worden, der nur einzelfallbezogen Wirkung entfaltet. Das Bundesministerium für Gesundheit kann betroffenen Mitgliedern deshalb nur empfehlen, sich jeweils an ihre Krankenkasse zu wenden, die über die notwendigen Informationen und Unterlagen verfügt und die erforderlichen Entscheidungen trifft. 5. Kritik an den gesetzlichen Regelungen 5.1 Zum Argument, Kapitalleistungen dürften nicht doppelt verbeitragt werden Das Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Solidarausgleich zwischen sozial schwächeren und sozial stärkeren Mitgliedern. Mit Rentenbeginn ist ein Versicherter nicht mehr als Arbeitnehmer versichert, sondern als Rentner oder Versorgungsempfänger. Für dieses Versicherungsverhältnis gelten besondere Beitragsbemessungsgrundlagen, die nicht mehr das Arbeitsentgelt, sondern Rente und Versorgungsbezüge zur Grundlage haben, die während der Zeit als "Aktiver" angespart wurden.

8 - 8 - Auch aus der Rente werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben, obwohl der Arbeitnehmer in der Zeit des Erwerbs der Rentenansprüche mit Beiträgen aus dem Brutto-Arbeitsentgelt auch schon Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Hierzu hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Renten der gesetzlichen Rentenversicherung selbst dann beitragspflichtig sind, wenn sie allein auf freiwilligen Beiträgen beruhen und der Rentner niemals eine Berufstätigkeit ausgeübt hat. Letztlich können für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen keine anderen Grundsätze gelten. Der Beitragspflicht, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Beitragszahler berücksichtigt, steht als Gegenleistung der Bestand des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber. Die Versicherten sind im Rahmen des Solidaritätsprinzips an der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt und erhalten hierfür den umfassenden Krankenversicherungsschutz. 5.2 Zum Argument, Pensionsbezieher wären besonders benachteiligt In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) können auch Pensionsbezieher versicherungspflichtig werden, wenn diese Personen im Alter eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Vorversicherungszeit für den Zugang zur KVdR erfüllen. Dies kommt z.b. bei Versicherten in Betracht, die zu Beginn ihres Berufslebens als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren und später ins Beamtenverhältnis übernommen wurden. Diese Personen erwerben ggf. sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Beamtenpension. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich als Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern und somit die Vorversicherungszeit für den Zugang zur KVdR erfüllen. Auch für diese Personen gilt, dass die Beitragsbemessung von den beitragspflichtigen Einnahmen abhängt. Beamtenpensionen sind Versorgungsbezüge i.s. des 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und somit beitragspflichtig. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird u.a. durch die Rente und die Pension bestimmt. Selbst wenn bei den betroffenen Personen die Pension überwiegend gegenüber einer relativ geringen Rente die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen sollte, so ist es aus Sicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einzusehen, warum die Krankenkasse aus solchen Versorgungsbezügen von Beamten geringere Beiträge erhalten sollte als von Rentnern, deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit überwiegend oder ausschließlich durch eine Rente bestimmt wird. Beispiel: Herr A bezieht eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1500,- Euro. Weitere beitragspflichtige Einnahmen liegen nicht vor.

9 - 9 - Sein gesamter Beitrag zur Krankenversicherung (inklusive dem Anteil des Rentenversicherungsträgers) beläuft sich auf 232,50 Euro monatlich. Frau B bezieht als versicherungspflichtiges Mitglied der KVdR eine Rente von 100,- Euro und eine Beamtenpension von 1400,- Euro. Frau B ist in derselben Krankenkasse wie Herr A versichert. Ihr (Gesamt-) Beitrag beträgt ebenfalls 232,50 Euro. Nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hätte die Krankenkasse bei einem Beitragssatz von 15,5 Prozent einen geringeren Beitrag erhalten: Aus der Rente = 100,- x 15,5 Prozent = 15,50 Euro Aus der Pension = 1400,- x 7,75 Prozent = 108,50 Euro Beitrag insgesamt = 124,- Euro Das Ergebnis dieser Gesetzeslage war, dass die Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung durch ihre höheren Beiträge diejenigen Personen sozusagen subventioniert hat, die zwar gleich hohe Alterseinkünfte hatten, bei denen sich allerdings die Einkunftsarten unterschieden. Vor diesem Hintergrund ist die Anhebung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge zu sehen. Eine Möglichkeit, dass die Zahlstellen der Pensionsbezüge - wie der Rentenversicherungsträger bei Rentenbeziehern - grundsätzlich die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung aus der Pension übernehmen, besteht hingegen nicht. 5.3 Zum Argument, die Regelung verstieße gegen Vertrauensschutztatbestände Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Neuregelungen, die belastend auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken, grundsätzlich zulässig. Voraussetzung ist, dass die Abwägung zwischen dem allgemeinen Wohl und dem Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf den Fortbestand der (bisherigen) Rechtslage ergibt, dass das Allgemeinwohl den Vorrang verdient. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass für Beitragszahlungen im Sozialversicherungsrecht der Grundsatz des Risikoausgleichs maßgebend ist. Danach kann kein Versicherter sich für die Zukunft darauf verlassen, dass die Höhe seiner Beiträge und ihre Bemessungsgrundlage gleich bleiben werden.

10 Die Sicherung der Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein wichtiges Ziel des Allgemeinwohls. Dies erfordert eine stärkere Beitragsbelastung der Rentner, um deren Subventionierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den allgemeinen Beitragssatz zu begrenzen. Zur verfassungsrechtlichen Rechtmäßigkeit der seit Jahresbeginn 2004 geltenden gesetzlichen Regelungen vgl. Textziffern 2.3 und 3.3.

11 Gesetzestext 229 SGB V - Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen (1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, 1. Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben a) lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, b) unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, c) bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und d) bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung, 2. Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, 3. Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, 4. Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. (2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt 228 Abs. 2 entsprechend.

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