Zusatzversorgung ÖD. Unabhängigkeit für Sie und Ihre Familie jetzt und in Zukunft durch private Vorsorge. Arbeitnehmer. im ÖD und ihre Familien

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1 Zusatzversorgung ÖD Unabhängigkeit für Sie und Ihre Familie jetzt und in Zukunft durch private Vorsorge. Arbeitnehmer im ÖD und ihre Familien

2 Zusatzversorgung ÖD

3 Inhalt Inhalt Vorwort 4 Das Versicherungsverhältnis 6 Pflichtversicherung 6 Versicherungsfreiheit 7 Beitragsfreie Versicherung 7 Freiwillige Versicherung 7 Sonderregelung bei befristeten wissenschaftlichen Tätigkeiten an Hochschulen 8 Das Leistungsrecht 9 Punktemodell 9 Rentenbausteine 10 Anspruchsvoraussetzungen für die Betriebsrente 11 Soziale Komponenten 13 Geringverdienerregelung 14 Startgutschriften 15 Dynamik 16 Das Altersvermögensgesetz 17 Sonderthema: Die Zusatzversorgung im Bahn- und Postbereich 18 Betriebsrente der Deutschen Bahn AG 18 Betriebsrente der Deutschen Post AG 18 Betriebsrente der Deutschen Telekom AG 18 Betriebsrente der Deutschen Postbank AG 19 Berechnung der Betriebsrenten 19 3

4 Zusatzversorgung ÖD Vorwort Die richtige, den Einkommensverhältnissen entsprechende Versorgung insbesondere im Alter und bei Erwerbsminderung steht mehr denn je im Mittelpunkt des Interesses. Gesamtversorgung Die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes waren bisher im Rahmen der sogenannten Gesamtversorgung beamtenähnlich versorgt. Sie erhielten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundversorgung, die von einer Zusatzversorgungskasse (z. B. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Bahnversicherungsanstalt Abt. B, kirchliche Zusatzversorgungskassen) nach 40 Beitragsjahren auf bis zu 91,75 % eines pauschalen Nettoentgelts des Durchschnitts der letzten drei Jahre aufgestockt wurde. Die Kürzungen in den Leistungen der Rentenversicherung der letzten Jahre wurden durch die Zusatzversorgung zu einem großen Teil ausgeglichen. Problem der Zusatzversorgung Dies war finanziell nicht mehr tragbar. Eine Reform der Zusatzversorgung war unvermeidlich geworden, da im bisherigen System wegen der drastisch gesunkenen Zahl der versicherten Arbeitnehmer der Finanzbedarf rasant gestiegen war. Zur dauerhaften Sicherung des Leistungsniveaus und der Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung wäre in wenigen Jahren ein Beitragssatz bis zu 15 % unvermeidbar gewesen. Lösung: Das Punktemodell Das Gesamtversorgungssystem wurde rückwirkend zum geschlossen. Mit der Vereinbarung des Alters - vorsorgeplans 2001 und der Altersvorsorge Tarifverträge im März 2002 trat an dessen Stelle ein neues Betriebsrentenmodell auf der Grundlage von Versorgungspunkten zum Diese Zusatzversorgung ist ein eigenständiges System, das Leistungen unabhängig von dritten Bezugssystemen wie gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder Steuerrecht gewährt. Im Folgenden werden die Regelungen anhand des Satzungsrechts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erläutert, insbesondere die Funktionsweise des Punktemodells, die Leistungen der Zusatzversorgung und wie erworbene Anwartschaften in das neue System überführt worden sind. Damit soll den Betroffenen ein Überblick über ihre augenblickliche und zukünftige Versorgungssituation verschafft werden, um auftretende Versorgungslücken mit privater Vorsorge in Form der Lebensoder Rentenversicherung schließen zu können. 4

5 Wir berechnen Ihre Betriebsrente Wollen Sie genau wissen, wie Ihre derzeitige und zukünftige Versorgungssituation ist? Dann nutzen Sie unsere kostenlose und individuelle Versorgungsanalyse der Zusatzversorgungsansprüche. Die bestehenden Versorgungslücken können Sie dann bequem durch eine private Vorsorge mit der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung schließen. Gesetzliche Rente Zusatz - versorgung SIGNAL IDUNA Versorgungs-Bausteine Ruhestand ohne finanzielle Sorgen durch die private Vorsorge mit der SIGNAL IDUNA Lebensversicherung. 5

6 Zusatzversorgung ÖD Das Versicherungsverhältnis In der Zusatzversorgung gibt es zwei traditionelle Versicherungsarten die Pflichtversicherung und die beitragsfreie Versicherung. Pflichtversicherung Ein Arbeitnehmer ist zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgungskasse anzumelden, wenn sein Arbeitgeber mit der Zusatzversorgungskasse eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen hat und die tarifvertraglichen und satzungsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung, die bei der Zusatzversorgungskasse aufgrund eines Tarifvertrages oder wenn keine Tarifbindung besteht aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages vorgeschrieben ist. Sie endet, wenn das Arbeitsverhältnis, das zur Pflichtversicherung geführt hat, beendet wird. Der Pflichtversicherung unterliegen alle Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können. Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die diese Voraussetzungen erfüllen. Seit dem unterliegen der Pflicht zur Versicherung auch Beschäftigte, die für nicht mehr als 12 Monate eingestellt wurden oder im Sinne des 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV* geringfügig beschäftigt sind (also Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Einkommen bis zu 400 Euro). Aufwendungen für die Pflichtversicherung Die Aufwendungen für die Pflichtversicherung berechnen sich unterschiedlich entsprechend der Zugehörigkeit zum Abrechnungsverband West oder Ost. Dies beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die betriebliche Altersvorsorge erst zum eingeführt wurde. Abrechnungsverband West Der Umlagesatz beträgt seit ,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Hiervon trägt der Arbeitgeber 6,45 % und der Beschäftigte als Eigenanteil 1,41 %. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem herrührenden Leistungsverpflichtungen hat der Arbeitgeber seit ein zusätzliches Sanierungsgeld in Höhe von 2 % zu zahlen. Abrechnungsverband Ost Zum wurden im Beitrittsgebiet sogenannte Aufwendungen für die Pflichtversicherung eingeführt, die sich aus Umlage und Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren zusammensetzen. Die Umlage in Höhe von 1 % trägt der Arbeitgeber alleine. Die Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren betrugen ab zunächst 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Seit gilt ein einheitlicher Beitragssatz von 4 %. Der Beitrag wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Auf den Arbeitgeber entfallen somit 3 %, auf den Arbeitnehmer 2 % der Aufwendungen zur Pflichtversicherung. Hinweis: Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversicherung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird in beiden Fällen gleich berechnet. * SGB IV = Sozialgesetzbuch Viertes Buch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung 6

7 rhältnis Zusätzliche Umlage Personenkreis 8 Prozent 9 Prozent Fälle des erstmaligen Überschreitens des Grenzbetrages aus Entgeltgruppe 15 TVÖD Gilt nicht, wenn Vertrauensschutz nach Gesamtversorgungssystem anzuwenden ist Zum wurde bereits 9 % Umlage gezahlt Gilt für rentennahe Jahrgänge (Anwartschaften nach Gesamtversorgungssystem ermittelt) im Tarifgebiet West Durchführungsweg Freiwillige Versicherung Monatliche zusätzliche Umlage zur Pflichtversicherung Rentenrechtliche Bewertung Freiwillige Versicherung als Höherversicherung im Punktemodell Versorgungspunkte sind zu Verdreifachen Zusätzliche Umlage Wenn das monatliche Entgelt des Arbeitnehmers einen bestimmten Grenzbetrag aus Entgeltgruppe 15 TVÖD übersteigt, hat der Arbeitgeber zusätzlich eine Umlage zu zahlen. Bei der Durchführung und der Höhe der Umlage ist danach zu unterscheiden, ob für den Beschäftigten schon vor dem eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde oder ob die Höchstgrenze erstmalig in 2002 überschritten wurde. Versicherungsfreiheit Liegen die Voraussetzungen zur Begründung einer Pflichtversicherung vor, so ist noch zu prüfen, ob der Beschäftigte eventuell durch einen satzungsgemäßen Ausnahmetatbestand versicherungsfrei bleibt. Beitragsfreie Versicherung Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles, so entsteht eine beitragfreie Versicherung. Die erworbenen Versorgungspunkte (s. Seiten 8/9) bleiben auf dem Versicherungskonto bestehen. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung die Wartezeit erfüllt, hat der beitragsfrei Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente. Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt, kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gutschrift von Bonuspunkten erhöhen (s. Seite 16). Freiwillige Versicherung Bei den Reformmaßnahmen der Zusatzversorgung ist mit Wirkung vom eine neue Form der freiwilligen Versicherung eingeführt worden. Dem Arbeitnehmer wird die Möglichkeit eröffnet neben einer durch das Arbeitsverhältnis begründeten Pflichtversicherung eine zusätzliche freiwillige Versicherung durchzuführen. Diese wird durch eigene Beiträge des Pflichtversicherten finanziert. Der Arbeitnehmer ermächtigt den Arbeitgeber aus seinem Nettoarbeitsentgelt freiwillige Beiträge an die Zusatzversorgung abzuführen. Endet das maßgebende Arbeitsverhältnis und damit die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die freiwillige Versicherung fortzusetzen. Die freiwillige Versicherung endet aber spätestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. 7

8 Zusatzversorgung ÖD Versicherungsverhältnis Die freiwillige Versicherung kann in zwei unterschiedlichen Formen erfolgen: Die Altersversorgung VBLextra ist nach dem Punktemodell aufgebaut. Je nach Alter, Laufzeit und Beiträgen können Versorgungspunkte fürs Alter erworben werden. Eine weitere Möglichkeit bietet die VBLdynamik: Diese fondsgebundene Altersversorgung folgt einer Anlagestrategie nach Lebensalter. Mit der Einzahlung eigener freiwilliger Beiträge in die Zusatzversorgung steht dem Arbeitnehmer staatliche Förderung entweder im Rahmen der Riester-Förderung oder über eine Entgeltumwandlung zu. Sonderregelung bei befristeten wissenschaftlichen Tätigkeiten an Hochschulen Beschäftigte mit einer befristeten Tätigkeit (weniger als fünf Jahre) an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich von ihrem Arbeitgeber auf Antrag innerhalb von 2 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bisher noch nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren. Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber Versorgungsanwartschaften in der freiwilligen Versicherung VBLextra zu begründen. Er zahlt hierbei Beiträge in Höhe der Pflichtbeiträge ein, jedoch begrenzt auf höchstens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 8

9 Das Leistungsrecht Punktemodell Im neuen Betriebsrentensystem richtet sich die Leistungshöhe nach der Anzahl der Versorgungspunkte, die durch Beitragszahlungen auf der Grundlage des jeweiligen Arbeitsentgeltes erworben werden. Deshalb wird das Leistungsrecht auch als Punktemodell bezeichnet. Das Punktemodell ähnelt in seinem Aufbau dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Zusatzversorgung richtet sich nach dem während der gesamten Versicherungszeit erzielten Bruttoverdienst und nicht mehr nach einem Versorgungsprozentsatz. Der Verlauf des Erwerbslebens (Jahresentgelte) im Öffentlichen Dienst bestimmt also den Leistungsumfang. Das Betriebsrentensystem basiert auf dem Grundprinzip, dass Beiträge zur Zusatzversorgung multipliziert mit einem Altersfaktor Versorgungspunkte für den Beschäftigten ergeben. Versorgungspunkte ergeben sich für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, für soziale Komponenten und als sogenannte Bonuspunkte. Altersfaktor-Tabelle Das maßgebende Alter ergibt sich aus der Differenz des jeweiligen Kalenderjahres und dem Geburtsjahr des Versicherten. Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor 17 3, je 1,9 18 3,0 34 1,8 19 2, je 1,7 20 2, je 1,6 21 2, je 1,5 22 2, je 1,4 23 2, je 1, je 2, je 1,2 26 2, je 1, je 2, je 1,0 29 2, je 0, je 2,0 ab 62 je 0,8 Der in seiner Höhe gestaffelte Altersfaktor berücksichtigt, dass in jungen Jahren geleistete Beiträge dem System länger zur Verfügung stehen und nicht zur Leistungsgewährung benötigt werden. In der Altersfaktorentabelle ist eine Verzinsung von 3,25 % für die Beschäftigungszeit und von 5,25 % für die Rentenzeit eingebaut. Mit dem Versorgungspunktemodell wird eine Leistung zugesagt, die sich ergeben würde, wenn eine Gesamtbeitragsleistung von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Im Ergebnis werden aus dem Verhältnis zwischen individuellem zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelt und einem festgelegten Referenzentgelt unter Berücksichtigung des Altersfaktors für jedes Versicherungsjahr Versorgungspunkte ermittelt. Diese Versorgungspunkte werden Jahr für Jahr auf einem Versorgungspunktekonto, das für jeden Beschäftigten eingerichtet wird, gutgeschrieben. Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich dann aus der Summe aller bis zum Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Versorgungspunkte, die mit dem Messbetrag von 4 EUR multipliziert werden. Formel zur Ermittlung der Betriebsrente Versorgungspunkte = 1/12 des zusatzversorgungspflichtigen x Altersfaktor Jahresentgeltes } Referenzentgelt Versorgungspunkte x Messbetrag = Betriebsrente Referenzentgelt = EUR mtl. Messbetrag = 4 EUR 9

10 Zusatzversorgung ÖD Leistungsrecht Nach diesen Vorgaben kann für jedes Versicherungsjahr ein Rentenbaustein ermittelt und im Versicherungsfall addiert werden. Zu dieser nach dem Punktemodell ab 2002 ermittelten Rente kommen noch sog. Startgutschriften hinzu, wenn eine Pflichtversicherung vor dem im Öffentlichen Dienst bestanden hat. Rentenbaustein-Tabelle Mit den Formeln zur Ermittlung der Versorgungspunkte, des Messbetrages und der Garantieverzinsung lässt sich eine Tabelle mit Rentenbausteinen für ein Jahresentgelt von EUR für Lebensalter zwischen 17 und 65 Jahren erstellen. Rentenbaustein-Tabelle Monatsrente je EUR Alter Monatsrente Alter Monatsrente je EUR je EUR Jahresentgelt Jahresentgelt 17 10, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,67 ab 62 2,67 Beispiel zur Ermittlung eines Rentenbausteins Bei einem 32-jährigen Pflichtversicherten mit einem jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelt von EUR ergibt sich für dieses Beschäftigungsjahr: Zur vereinfachten Ermittlung des Rentenbausteins für ein bestimmtes Lebensalter muss nur das tatsächliche Jahresentgelt durch das Bezugsentgelt von EUR geteilt und dann mit dem Monatsrentenwert der Tabelle multipliziert werden. Beispiel zur vereinfachten Ermittlung mit Hilfe der Rentenbau stein- Tabelle Bei einem 32-jährigen Pflichtversicherten mit einem jährlichen Bruttoentgelt von EUR ergibt sich für dieses Beschäftigungsjahr nach der Rentenbaustein-Tabelle: EUR : EUR x 6,33 EUR = 22,16 EUR Monatsrente Versorgungspunkte bei Altersteilzeit Für nach dem vereinbarte Altersteilzeit wird für die Vergabe von Versorgungspunkten das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das vor Beginn der Altersteilzeit zustand, mit 90 % bewertet. Die Altersteilzeit musste spätestens im Dezember 2009 angetreten werden. Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom wurde die Möglichkeit der Altersteilzeit für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes bis zum fortgeführt. Darüber hinaus wird im öffentlichen Dienst ein sog. FALTER- Arbeitszeitmodell, eine Kombination aus Teilrente und Weiterbeschäftigung geben. Für den Teil der Weiterbeschäftigung (Pflichtversicherung) werden Versorgungspunkte entsprechend gutgeschrieben, eine Zahlung der Teilbetriebsrente erfolgt nicht EUR : 12 Monate = EUR : EUR x 1,9 = 5,54 Versorgungs - punkte x 4 EUR (Messbetrag) = 22,16 EUR Monatsrente 10

11 Anspruchsvoraussetzungen für die Betriebsrente Eine Betriebsrente wird grundsätzlich nur gewährt, wenn ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der Zusatzversorgung eingetreten und die Wartezeit von 60 Monaten in einer Pflichtversicherung mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt ist. Bei einem Arbeitsunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Die Betriebsrente wird nur auf Antrag gezahlt. Versicherungsfälle Die Leistungen der Zusatzversorgung sieht Rentenzahlungen für Versicherte als auch für Hinterbliebene vor. Die Versicherungsfälle entsprechen denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersrenten Der Versicherungsfall für die Leistung der Betriebsrente tritt beim Bezug einer Altersrente nur ein, wenn die gesetzliche Rente als Vollrente bewilligt wird. Wenn nach erstmaligem Rentenbezug wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird, die zu einer Teilrente führt, wird die Betriebsrente entsprechend gekürzt. Die Regelaltersrente erhalten alle Versicherten, die ihre jeweilige Regelaltergrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Für ab 1947 Geborene wird vom Jahr 2012 an bis 2029 die Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Mit Jahrgang 1964 ist die Regelaltersgrenze 67. Lebensjahr erreicht. Wer schon vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann die Altersrente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen. Als vorgezogene Renten kommen in Betracht: Die Altersrente für langjährig Versicherte, auf die Versicherte Anspruch haben, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Für alle bis Dezember 1948 Geborene liegt der aufgeschobene abschlagsfreie Rentenbeginn für diese Altersrente beim 65. Lebensjahr. Mit dem Jahrgang 1964 ist die stufenweise Anhebung auf das 67. Lebensjahr abgeschlossen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die beansprucht werden kann, wenn der Versicherte zu Beginn der Rente schwerbehindert ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat. Für vor 1952 Geborene beginnt diese Rente abschlagsfrei zum 63. Lebensjahr, ab Januar 1952 Geborene werden schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben, die Anhebung ist mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen. Auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können nur noch die Versicherten der Geburtsjahrgänge vor 1952 einen Anspruch haben, die arbeitslos sind oder mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Nach der stufenweise Anhebung liegt der frühestmögliche Rentenbeginn für alle ab Dezember 1948 Geborenen beim vollendeten 63. Lebensjahr. Mit 65 Jahren kann hier die abschlagsfreie Rente beantragt werden. Frauen, die vor 1952 geboren sind, können die Altersrente für Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, wenn sie neben besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen. Die abschlagsfreie Altersrente kann bei dieser Rentenart mit 65 Jahren beansprucht werden. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt ab 2012 für Versicherte, die frühestens zum 65. Lebensjahr 45 Jahre mit Pflicht- 11

12 Zusatzversorgung ÖD Leistungsrecht beiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen können. Wollen Versicherte Altersrenten vor den gesetzlich festgelegten Altersgrenzen in Anspruch nehmen, müssen sie einen 0,3 %igen Abschlag für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs in Kauf nehmen. Der Rentenabschlag beträgt maximal 14,4 % und bleibt dauerhaft auch über die Regelaltersgrenze hinaus bestehen. Die Betriebsrente folgt den Vorgaben aus der gesetzlichen Rentenversicherung und mindert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 %. Allerdings ist hier der Abschlag auf 10,8 % begrenzt. Erwerbsminderungsrenten Versicherte können eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn eine entsprechende Erwerbsminderung vorliegt. Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. Zusätzlich müssen die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und 36 Monate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung belegt sein. Auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung, die vor dem 63. Lebensjahr bezogen werden, gelten Rentenabschläge in Höhe von 0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs. Bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr beträgt der Abschlag maximal 10,8 %. Dieselbe Abschlagsregelung gilt auch für die Betriebsrente. Hinterbliebenenrenten Bei Tod des Versicherten bzw. Versorgungsempfängers haben die Hinterbliebenen (Ehegatte und Kinder) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung 55 % der Betriebsrente des verstorbenen Versicherten, wenn die Ehe nach dem geschlossen wurde oder bei vorheriger Eheschließung, wenn beide Ehepartner nach dem geboren sind. Berechnungsgrundlage ist die Rente, die der Verstorbene als volle Erwerbsminderungsrente bezogen hätte. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, beträgt die Witwen-/Witwerrente 60 %. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 % der Betriebsrente des Verstorbenen für längstens 2 Jahre. Die Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben und es darf kein Rentensplitting durchgeführt worden sein. Die Waise erhält als Halbwaise 10 % und als Vollwaise 20% der Betriebsrente des Verstorbenen. Versicherungsfälle Rentenart Altersrente als Vollrente Erwerbsminderungsrente Rente wegen Tod der/des Versicherten Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für Schwerbehinderte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Altersrente für Frauen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Witwen- und Witwerrente Halbwaisenrente Vollwaisenrente Altersgrenze 67. Lebensjahr 67. Lebensjahr 65. Lebensjahr 65. Lebensjahr 65. Lebensjahr 65. Lebensjahr 12

13 Sterbegeld Ein Sterbegeld wird seit 2008 nicht mehr gezahlt. Soziale Komponenten In der neuen Zusatzversorgung sind soziale Komponenten enthalten. Es werden für Kindererziehung, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene Versorgungspunkte gutgeschrieben, obwohl keine Beiträge bzw. Umlagen gezahlt werden. Auch die Mindestversorgung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet wird, gilt als soziale Komponente (Geringverdienerregelung). Kindererziehungszeiten Zeiten der Kindererziehung werden anteilig bei der Leistungsermittlung berücksichtigt. Für jeden vollen Monat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen gesetzlicher Elternzeit ruht (grundsätzlich also kein Arbeitsentgelt gezahlt wird), werden dem Versicherten Versorgungspunkte gutgeschrieben. Als Entgeltbasis wird dafür ein monatliches Entgelt von 500 EUR zugrunde gelegt. Die sich ergebenden Punkte (ein halber Punkt pro Kalenderjahr Elternzeit) sind mit dem entsprechenden Altersfaktor (siehe Seite 10) zu gewichten. Wird während der Elternzeit das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, so ruht das Arbeitsverhältnis nicht, und das aus der Teilzeittätigkeit erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist für die zu vergebenden Versorgungspunkte maßgebend. Bei Einkommen unter 500 EUR monatlich erfolgt keine Aufstockung auf diesen Betrag, d. h. die soziale Komponente entfällt. Für den Fall, dass während der Elternzeit die Hauptbeschäftigung zwar ruht, aber bei demselben Arbeitgeber ein zweites zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingegangen wird, ergeben sich ausnahmsweise Versorgungspunkte als soziale Komponente als auch aus dem erzielten Entgelt des zweiten Arbeitsverhältnisses. Pro Kind werden für maximal 36 Monate Versorgungspunkte als soziale Komponente gutgeschrieben. Beispiel zur Kindererziehungszeit 2011 Lebensalter: 30 Jahre Altersfaktor: nach Tabelle, hier 2,0 Mutterschutzfrist bis: Elternzeit ab: bis Arbeitsentgelt Mutterschutz: EUR 1. maßgebendes Entgelt 1 Monat zv-pflichtiges Arbeitsentgelt EUR 11 Monate Elternzeit fiktives Entgelt 500 EUR mtl EUR Summe Entgelt EUR 2. Versorgungspunkte maßgebendes mtl. Entgelt Referenzentgelt EUR : 12 Referenzentgelt EUR Monatsrente x x Altersfaktor 2,0 = 1,33 VP x 4 EUR 5,33 EUR 13

14 Zusatzversorgung ÖD Leistungsrecht Zurechnungszeit Tritt bei einem Pflichtversicherten der Versicherungsfall der Erwerbsminderung vor dem vollendenten 60. Lebensjahr ein, werden die Zeiten nach dem Versicherungsfall, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, mit Versorgungspunkten als Zurechnungszeit aufgefüllt. Dazu werden für jeweils 12 volle, bis zum 60. Lebensjahr fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der drei Kalenderjahre vor dem Versicherungsfall zum Referenzentgelt (1.000 EUR) entspricht. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Haben die Beschäftigten in dieser Zeit kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhalten, ist für die Berechnung von dem Betrag auszugehen, der sich als durchschnittliches monatliches Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte. Geringverdienerregelung Als weitere soziale Komponente wird Versicherten, die am bereits 20 Jahre pflichtversichert waren, ein Mindestversorgungsniveau gewährleistet. Für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtver - sicherung bis zum werden mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt, wenn Vollzeitbeschäftigung vorlag. Bestand vor 2002 eine ununterbrochene Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 12 Monaten und war der Pflichtversicherte teilzeitbeschäftigt, erfolgt eine Kürzung der Mindestversorgungspunkte mit dem sog. Gesamtbeschäftigungsquotienten. Die Mindestversorgungspunkte werden mit dem Verhältniswert zwischen Teilzeitund Vollzeitbeschäftigung bzw. Vollzeitbeschäftigung / Beurlaubung bewertet. (Bei einer Halbtagsbeschäftigung werden für das Mindestversorgungsniveau also maximal 0,92 Versorgungspunkte pro Jahr berücksichtigt). Beispiel zur Zurechnungszeit 2011 Beschäftigter geb Vollendung des 60. Lebensjahres Eintritt des Versicherungsfalles wegen voller Erwerbsminderung am Fehlende Kalendermonate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 114 = volle Jahre 9 Durchschnittliches monatliches Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles Berechnung nach Formel (ohne Altersfaktor) zusätzliche Versorgungspunkte für 9 Jahre EUR EUR Referenzentgelt 1.000,00 EUR 25,2 VP = 2,8 VP 14

15 Startgutschriften Die im Gesamtversorgungssystem vor dem erworbenen Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer wurden vollständig in das Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die bis zum erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift gutgeschrieben. Bei den Startgutschriften wird zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen unterschieden. Bei den rentennahen Jahrgängen (alle am Umstellungsstichtag jährigen Versicherten des Tarifgebietes West) wurden die erworbenen Anwartschaften unter weitgehender Anwendung der Regelungen des alten Gesamtversorgungssystems ermittelt. Die erdienten Anwartschaften der rentenfernen Jahrgänge, also derjenigen im Tarifgebiet West, die zum Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und aller Pflichtversicherten im Tarifgebiet Ost, wurden nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ermittelt. Die Berechnung nach der maßgebenden Regelung des 18 Abs. 2 BetrAVG erfolgt dabei zum Teil nach standardisierten Vorgaben. So wird zunächst die individuell höchstmögliche Versorgung, die sogenannte Voll-Leistung, ermittelt. Grundlage für die Berechnung ist das Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor der Systemumstellung ( ). Im ersten Schritt wird durch Berücksichtigung fiktiver Abzüge wie z. B. Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge die Nettogesamtversorgung berechnet. Hierauf wird die nach dem Näherungsverfahren ermittelte gesetzliche Rente angerechnet. Von dieser Voll-Leistung erhalten die Pflichtversicherten für jedes Jahr der Pflichtversicherung einen Anteil von 2,25 %. Dieser Betrag wurde in Versorgungspunkte umgerechnet, in das neue System umgestellt und ggf. durch Bonuspunkte dynamisiert. Gegen diese Startgutschriften gab es viele Beanstandungen und Klagen. Mit seiner Entscheidung von hat der Bundesgerichtshof (BGH) in der umstrittenen Frage der Wirksamkeit der Startgutschriften klargestellt, dass die Systemumstellung der VBL als solche nicht zu beanstanden ist. Aber die Anwartschaften für die rentenfernen Versicherten sind unverbindlich, weil die Regeln zur Ermittlung der Startgutschrift unwirksam sind. Zum einen sind Pflichtversicherte mit langer Ausbildung oder Studienzeiten im Nachteil, da es erst nach 44 Jahren im öffentlichen Dienst die Voll-Rente gibt. Das erreichen aber nur Pflichtversicherte, die spätestens im Alter von 20 bis 22 Jahren in den öffentlichen Dienst eingetreten sind. Zum anderen ist die Wirksamkeit des Abzuges einer im Näherungsverfahren ermittelten Rente statt eines konkreten Rentenbetrages noch zu klären. Vorgaben für eine Neuregelung machte der BGH aber nicht. Er hat klargestellt, dass Gerichte wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie keine konkreten Vorgaben zur Neuregelung machen können, sondern dies den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes überlassen müssen. Dass eine Neuberechnung der Startgutschriften ohne eine Neuregelung der Tarifvertragsparteien zu den rentenfernen Startgutschriften nicht in Betracht kommt, hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom nochmals deutlich hervorgehoben. 15

16 Zusatzversorgung ÖD Leistungsrecht Beitragsfrei Versicherte Die Anwartschaften der am beitragsfrei Versicherten werden nach der alten, am geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt und übertragen. Startgutschrift im Tarifgebiet Ost Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost richtet sich die Berechnung der Startgutschrift grundsätzlich nach 18 Abs.2 BetrAVG. Das Alter des Versicherten am Stichtag spielt keine Rolle. Da die Pflichtversicherung in den neuen Bundesländern erst am eingeführt wurde, können als Pflichtversicherungszeiten auch nur Jahre ab 1997 berücksichtigt werden. Der Faktor für die Berechnung der Voll-Leistung beträgt daher höchstens 11,25 % (5 Jahre von 1997 bis 2001 x 2,25 %). Die Startgutschriften im Punktemodell fallen deshalb nur sehr gering aus. Dynamik Bonuspunkte Zusätzlich zu den vom Arbeitseinkommen und Altersfaktor abhängigen Versorgungspunkten können Bonuspunkte gutgeschrieben werden. Dazu stellt die Zusatzversorgungseinrichtung jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen Bonuspunkte an jeden Pflichtversicherten vergeben werden können. Beitragsfrei Versicherte erhalten nur Bonuspunkte, wenn sie am Ende des laufenden Geschäftsjahres 120 Monate Umlage-/Beitragsmonate vorweisen. Anpassungen der Renten Die Anpassung der Bestandsrenten vom sowie der Neurenten beträgt ab 2002 jährlich 1 % zum Eine Anrechnung von Erhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Anpassung an die Entwicklung in der Beamtenversorgung erfolgt nicht mehr. 16

17 Das Altersvermögensgesetz (AVmG) ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge AVMG Mit der Schließung des Gesamtversorgungssystems sind die Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst in den Kreis der förderfähigen Personen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) aufgenommen worden, um ihr Versorgungsniveau im Alter zu sichern, denn die Absenkung des Rentenniveaus wird nun nicht mehr durch die Gesamtversorgung ausgeglichen. Gefördert werden die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierten Produkte der privaten Vorsorge. Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und staatlichen Zuschüssen zusammen. Die staatliche Förderung besteht aus Zulagen, die abhängig vom Familienstand und der Kinderzahl sind und einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Beiträge im Rahmen eines Sonderausgabenabzugs bei der Einkommenssteuererklärung bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die SIGNAL IDUNA Gruppe bietet individuelle, leistungsstarke AVmG- Produkte. Egal, ob mit der klassischen SI Riester-Rente, der fondsgebundenen SIGGI Riester-Rente oder dem Riesterfondssparen mit dem HANSAgeneration- Plan mit der Riester-Rente sollen die neuen Versorgungslücken der Rentenreform 2001 geschlossen werden. Die alten Versorgungslücken und auch die entstehenden Verluste bei den meisten Betriebsrenten nach dem Punktemodell gegenüber der Gesamtversorgung bleiben bestehen. Die private Vorsorge gewinnt auch im Öffentlichen Dienst immer mehr an Bedeutung. Die staatliche Verantwortung verlagert sich zunehmend auf die eigenverantwortliche private Absicherung. Deshalb lassen Sie sich umfassend über Ihre Versorgungssituation und die neue staatliche Förderung von speziell ausgebildeten Mitarbeitern der SIGNAL IDUNA Gruppe informieren. Die SIGNAL IDUNA Gruppe bietet dem gesamten Öffentlichen Dienst preiswerten und bedarfsgerechten Versicherungsschutz aus einer Hand. Service wird bei der SIGNAL IDUNA Gruppe groß geschrieben. Beispiel 40-jähriger Angestellter, verheiratet, Ehefrau nicht berufstätig, 2 Kinder geb und 2008 Zulagenförderung 2011 Bruttojahreseinkommen EUR Regelbeitrag 4 %* EUR abzüglich Zulagen für den Arbeitnehmer 154 EUR für die Ehefrau (eigener Vertrag) 154 EUR für zwei Kinder ** 485 EUR zu zahlender Eigenbetrag jährlich 407 EUR monatlich 33,92 EUR * des Vorjahreseinkommens (max EUR) ** bei Geburten ab EUR je Kind 17

18 Zusatzversorgung ÖD Sonderthema: Die Zusatzversorgung Sonderthema im Bahn- und Postbereich Mit der Privatisierung der Deutschen Bundesbahn und Bundespost und der Bildung von Aktiengesellschaften wurden für Neueinstellungen und allen Beschäftigten in den neuen Bundesländern das Gesamtversorgungssystem bereits vor einigen Jahren abgelöst und eine Betriebsrente eingeführt. Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede der einzelnen Betriebsrenten kurz skizziert. Auf Übergangsreglungen wird nicht eingegangen. Bereits bei der ehemaligen Deutschen Bundesbahn Beschäftigte erhalten weiterhin eine Zusatzversorgung der Bahnversicherungsanstalt Abt. B nach dem Punktemodell im Sinne des vorher beschriebenen VBL-Rechts. Betriebsrente der Deutschen Bahn AG Für die Arbeitnehmer der Bahn AG wird ein fester Geldbetrag (Sockelbetrag) in Höhe von 3,58 EUR pro Beschäftigungsjahr gezahlt und mit dem Verhältnis des persönlichen Urlaubsentgelts der letzten 3 Jahre zum Durchschnittsurlaubsentgelts der letzten 3 Jahre multipliziert. Gilt für Neueinstellungen ab dem Die Voraussetzung für eine Rente ist eine 10-jährige Wartezeit. Die anrechenbare Beschäftigungszeit ist auf 480 Monate (40 Jahre) begrenzt. Die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung wird nur bis zum 57. Lebensjahr berücksichtigt. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60 % für die Witwe/den Witwer, 15 % für die Halbwaise und 30 % für eine Vollwaise. Betriebsrente der Deutschen Post AG Es wird ein nach Vergütungs-/Lohngruppe unterschiedlich hoher Geldbetrag pro Beschäftigungsjahr gezahlt. Gilt für Neueinstellungen ab dem bzw Die Wartezeit beträgt 60 Monate. Die maximal anrechenbare Beschäftigungszeit beträgt 480 Monate, aber nicht über das 60. Lebensjahr hinaus. Die Zurechnungszeit bei Erwerbs - minderungsrenten wird nur bis zum 55. Lebensjahr voll und bis zum 60. Lebensjahr zu 1/3 berücksichtigt. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt für die Witwe/den Witwer 60%, für die Halbwaise 12% und 20% für eine Vollwaise. Betriebsrente der Deutschen Telekom AG Die Telekom schreibt ihren Mitarbeitern jährlich 2,5 % ihres individuellen Jahreseinkommens auf ein Versorgungskonto gut. Dabei wird der Betrag ähnlich wie bei dem Punktemodell mit einem Altersfaktor gewichtet. Im Versorgungsfall entscheidet der Arbeitgeber, ob das Versorgungsguthaben als Einmalkapital, in Raten oder als lebenslange Rente, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt wird. Gilt für Neueinstellungen ab dem Es gibt keine Wartezeit für die Betriebsrente. Im Falle der Erwerbsminderung gibt es auch keine Zurechnungszeit. 18

19 Betriebsrente der Deutschen Postbank AG Für jedes Beschäftigungsjahr wird ein Rentenbaustein in Höhe von 0,5 % der Januarbezüge gebildet. Die Summe der Rentenbausteine ergibt die Höhe der monatlichen Rente. Gilt für Neueinstellungen ab dem Die Wartezeit beträgt 60 Monate. Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden nicht berücksichtigt. Es werden maximal 480 Beschäf - tigungsmonate angerechnet. Eine Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung wird nur bis zum 55. Lebensjahr berücksichtigt. Bei vorzeitiger Altersrente wird die Betriebsrente um 0,3% monatlich, maximal um 14,4% gekürzt. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt 60 % für die Witwe/den Witwer, 12 % für die Halbwaise und 20 % für eine Vollwaise. Berechnung der Betriebsrenten Möchten Sie sich Ihre Betriebsrente individuell ausrechnen lassen, nutzen Sie den kostenlosen Service der SIGNAL IDUNA Gruppe. Mit Hilfe der Versorgungsbilanz informieren Sie speziell ausgebildete Mitarbeiter umfassend. 19

20 SIGNAL IDUNA Gruppe Hauptverwaltung Dortmund Joseph-Scherer-Straße Dortmund Telefon: (02 31) Telefax: (02 31) Immer für Sie da: Hauptverwaltung Hamburg Neue Rabenstraße Hamburg Telefon: (0 40) Telefax: (0 40) Internet: info@signal-iduna.de Gut zu wissen, dass es SIGNAL IDUNA gibt Apr11

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