Position. Weißbuch Pensionen kein Bedarf für europaweit einheitliche Standards. Stand: September

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1 Position Weißbuch Pensionen kein Bedarf für europaweit einheitliche Standards Stand: September

2 Vorwort X Vorwort Alterssicherung: Europaweiter Informationsaustausch ja einheitliche Standards nein Mit dem im Februar 2012 vorgelegten Weißbuch zu den europäischen Pensionen- und Rentensystemen betätigt sich die EU-Kommission in einem Bereich, in dem ihr die Regelungskompetenz fehlt. Sie macht daraus auch keinen Hehl. Im Weißbuch stellt sie klar: Die Verantwortung für Pensionen und Renten liegt bei den Mitgliedstaaten. Beim Lesen des Weißbuchs zeigt sich allerdings, dass die EU-Kommission den zentralen Grundsatz der Subsidiarität nicht angemessen berücksichtigt. Zwar enthält das Weißbuch viele richtige Aussagen, beispielsweise zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit und Erhöhung des Renteneintrittsalters. Darüber hinaus will sie aber in wichtigen Punkten regulierend und standardisierend in die Gestaltung der Alterssicherungssysteme der Mitgliedstaaten eingreifen, insbesondere in die betriebliche Altersversorgung (BAV). Damit droht sie dem gut funktionierenden deutschen System der BAV massiv zu schaden. In der Broschüre erläutern wir daher insbesondere den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorhaben zur betrieblichen Altersversorgung aus dem Weißbuch und machen deutlich, warum wir diese Maßnahmen ablehnen. Bertram Brossardt 04. September 2013

3 Inhalt X Inhalt 1 EU-Weißbuch Pensionen: Inhalt Grundsätzliche Anmerkungen zum Weißbuch Pensionen Demografische Entwicklung Anpassung der Rentensysteme Subsidiarität Umsetzung der Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung: Aktueller Stand und Bewertung EU-Mindeststandardrichtlinie aktueller Stand Überarbeitung EU-Pensionsfondsrichtlinie aktueller Stand vbw Bewertung Ausblick... 6 Ansprechpartner / Impressum... 7

4 EU-Weißbuch Pensionen: Inhalt 1 1 EU-Weißbuch Pensionen: Inhalt Aussagen zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit und Regelungsvorhaben zur betrieblichen Altersversorgung Das am 16. Februar 2012 von der EU-Kommission vorgelegte Weißbuch Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten basiert im Wesentlichen auf den Aussagen des Grünbuchs, das im Juli 2010 veröffentlicht worden ist. An das Grünbuch Pensionen hatte sich im Herbst 2010 ein umfangreiches Konsultationsverfahren angeschlossen, an dem sich auch die vbw beteiligt und dabei Inhalt und Zielsetzung der europäischen Initiative ausführlich bewertet hat. Das Weißbuch Pensionen behandelt Fragen zur Alterssicherung in Europa im Allgemeinen und zur betrieblichen Altersversorgung (BAV) im Besonderen. Es beschreibt die derzeitige Situation der Alterssicherung und nimmt eine Einschätzung der künftigen Entwicklung vor. Hierbei wird insbesondere eine Überprüfung und im Ergebnis eine Anhebung des Renteneintrittsalters in den EU-Staaten mit dem Ziel angemahnt, auf diese Weise die Stabilitäts- und Konvergenzkriterien auch auf längere Sicht einhalten zu können. Im Ergebnis will die Kommission die Mitgliedstaaten ermutigen und aktiv dabei unterstützen, die Lebensarbeitszeit der Beschäftigten zu verlängern. Hierfür sollen unter Einbeziehung der Sozialpartner Vorschläge zur Beseitigung von Frühverrentungsanreizen sowie Maßnahmen zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsförderung erarbeitet werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Strategie EU 2020 durch diverse arbeitsmarktpolitische Empfehlungen erreicht werden, den Anteil älterer Erwerbstätiger zu erhöhen. Hierzu soll die Zusammenarbeit der drei beratenden Ausschüsse des Europäischen Rates für Beschäftigung, Sozialschutz und Wirtschaft verstärkt und besser koordiniert werden. Im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge enthält das Weißbuch zwei Rechtsetzungsvorhaben, von denen die Unternehmen stark betroffen sind: Die sogenannte EU-Mindeststandardrichtlinie (ehemals Portabilitätsrichtlinie ), mit der die Portabilität von Betriebsrentenansprüchen erleichtert werden soll. Zudem soll ein Vorschlag zur Überarbeitung der 2003 in Kraft getretenen EU-Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt werden. Dabei sollen Regelungen aus der Solvency II-Richtlinie, die für die Versicherungswirtschaft gilt, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung angewendet werden.

5 Grundsätzliche Anmerkungen zum Weißbuch Pensionen 2 2 Grundsätzliche Anmerkungen zum Weißbuch Pensionen Das Subsidiariätsprinzip muss strikt beachtet werden 2.1 Demografische Entwicklung Anpassung der Rentensysteme Die mit dem Grünbuch angestoßene und dem vorgelegten Weißbuch fortgeführte Debatte über die demografischen Herausforderungen in den Alterssicherungssystemen der EU-Mitgliedstaaten ist grundsätzlich zu begrüßen. Zu unterstützen ist vor allem die Linie der EU-Kommission, die Mitgliedstaaten im Rahmen der 2020-Strategie zu einer Anpassung der Rentensysteme an die verlängerte Lebenserwartung zu bewegen. Zutreffend ist insbesondere die Feststellung, dass die Anpassung der Lebensarbeitszeit im Verhältnis zur Ruhestandsphase notwendig ist, um die Finanzierung der Alterssicherungssysteme nachhaltig zu sichern. Ebenso kann ein europäischer Erfahrungsaustausch im Rahmen der 2020-Strategie zum Umgang mit älteren Erwerbstätigen hilfreich sein, um den Anteil von älteren Erwerbstätigen weiter zu erhöhen. Die EU- Kommission liegt zudem mit ihrer Einschätzung richtig, dass aufgrund der notwendigen Reformen der staatlichen Alterssicherungssysteme der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge künftig eine zunehmend wichtigere Rolle zukommen wird. 2.2 Subsidiarität Die Gestaltung der Alterssicherungssysteme fällt in die Souveränität der Mitgliedstaaten. Das steht sogar explizit im Weißbuch. Dort heißt es wortwörtlich: Die oberste Verantwortung für die gemäß den jeweiligen Rahmenbedingungen entsprechende Gestaltung der Renten- und Pensionssysteme liegt bei den Mitgliedstaaten. Sofern das Weißbuch über Anregungen für die Diskussion hinaus rechtliche Vorgaben auf EU-Ebene auslöst, was im Bereich der betrieblichen Altersversorgung definitiv der Fall ist, überschreitet die Europäische Kommission ihre Kompetenz. Die subsidiare Regelung der Renten- und Pensionssysteme existiert nicht ohne Grund: Denn innerhalb der EU variieren die staatlichen Alterssicherungssysteme sehr stark, und das trifft noch in weit stärkerem Ausmaß für die BAV-Systeme zu. Es gilt: Für einen EU-weiten einheitlichen Regelungsstandard für die BAV besteht grundsätzlich kein Bedarf.

6 Umsetzung der Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung: Aktueller Stand und Bewertung 3 3 Umsetzung der Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung: Aktueller Stand und Bewertung EU-Mindeststandardrichtlinie und Vorschläge zur Überarbeitung der EU- Pensionsfondsrichtlinie Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung beabsichtigt die EU-Kommission auf Basis des Weißbuchs die Umsetzung umfassender, europaweit einheitlicher Regelungsstandards. Zum einen geht es um die sogenannte EU-Mindeststandardrichtlinie (ehemals Portabilitätsrichtlinie ). Zum anderen soll ein Vorschlag zur Überarbeitung der 2003 in Kraft getretenen EU-Pensionsfondsrichtlinie vorgelegt werden. Ziel dabei ist, die Vorgaben der 2009 verabschiedeten EU-Richtlinie Solvency II, die die europäische Versicherungsaufsicht regelt, auch auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge anzuwenden. Die Solvency II-Vorgaben bestehen aus 3 Säulen. Bei Säule 1 geht es um höhere Eigenmittelvorgaben für Versicherungen. Säule 2 und Säule 3 enthalten Regelungen zur Verbesserung der Transparenz und Aufsicht. 3.1 EU-Mindeststandardrichtlinie aktueller Stand Bei der EU-Mindeststandardrichtlinie hat sich EU-Rat für Beschäftigung Ende Juni 2013 auf einen Kompromiss verständigt. Dieser sieht vor, dass Arbeitnehmer nach spätestens drei Jahren Betriebszugehörigkeit einen unverfallbaren Anspruch auf ihre in dieser Zeit erworbene Betriebsrente haben. Allerdings gilt diese Regelung nur, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der EU in ein anderes Land wechselt. In Deutschland liegt die Unverfallbarkeitsfrist bisher bei fünf Jahren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Bundesregierung infolge dieser Richtlinie auch die in Deutschland für landesweite Arbeitnehmerwechsel geltende Frist von fünf auf drei Jahre herabsetzen wird. Zudem wurde im Rat vereinbart, dass die Anpassung (Dynamisierung) der Betriebsrentenanwartschaften für aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer in gleicher Weise erfolgen soll wie die der verbleibenden Arbeitnehmer. Hier fehlen aber noch konkrete Vorschläge der Umsetzung. Mit dieser Position geht der Rat nun in die im September startenden sogenannten Trilog -Verhandlungen mit EU-Kommission und Europäischem Parlament. Eine finale Einigung über die EU-Mindeststandardrichtlinie wird noch in diesem Jahr angestrebt. 3.2 Überarbeitung EU-Pensionsfondsrichtlinie aktueller Stand Hinsichtlich der EU-Pensionsfondsrichtlinie hat die EU-Kommission im Frühjahr 2013 erklärt, dass sie zunächst die Vorgaben zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen (Säule 1 der Solvency II-Vorgaben) für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zurückstellen will. Bei der Überarbeitung der EU-Pensionsfondsrichtlinie wird sich die EU-Kommission vorerst auf die die Verbesserung der Governance und Transparenz

7 Umsetzung der Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung: Aktueller Stand und Bewertung 4 (2. und 3. Säule der Solvency II-Vorgaben) konzentrieren. Im Herbst 2013 will die EU-Kommission einen entsprechenden Vorschlag für eine Überarbeitung der EU- Pensionsfondsrichtlinie vorlegen. 3.3 vbw Bewertung Die vbw sieht sowohl die EU-Mindeststandardrichtlinie als auch die Übertragung von Solvency II auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge äußerst kritisch. Beide Vorhaben belasten die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland erheblich und stehen einer Verbreiterung dieser wichtigen kapitalgedeckten Vorsorgeform entgegen. Bei der EU-Mindeststandardrichtlinie wird durch die Reduzierung der Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenanwartschaften von fünf auf drei Jahre die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge teurer, administrativ aufwändiger und sie verliert ihren Wert als mittelfristiges Mitarbeiterbindungsinstrument: Das System wird teurer, da künftig die Rentenzahlungen auch für Mitarbeiter geleistet werden müssen, die länger als drei Jahre und weniger als fünf Jahre im Betrieb waren. Der administrative Aufwand für die Firmen steigt, da künftig mehr kleine Anwartschaften zu verwalten sind. Die betriebliche Altersversorgung verliert als Mitarbeiterbindungsinstrument an Wert, da Mitarbeiter schon nach drei Jahren die Firma verlassen können, ohne auf die Rentenansprüche verzichten zu müssen Zudem lauern in den geplanten Regelungen zur Dynamisierung von Rentenanwartschaften für ausgeschiedene Mitarbeiter hohe Kostenrisiken für die Firmen. Diese Regelungen können noch zu hohen finanziellen Belastungen führen je nach konkreter Ausgestaltung der Richtlinie im Rahmen der Trilog-Verhandlungen und der Umsetzung durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber. Darüber hinaus gilt: Die Annahme der EU-Kommission, dass Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung von Unternehmen ein ernsthaftes Mobilitätshindernis für Arbeitnehmer darstellen, ist in keiner Weise ausreichend belegt. Außerdem beruht die betriebliche Altersversorgung in Deutschland auf dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie ist vor allem arbeitsrechtlicher Natur. Das bedeutet, dass die Schutzrechte der berechtigten Arbeitnehmer in Bezug auf Erwerb von Ansprüchen, Leistungsgestaltung und Informationen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Gestaltungen geregelt sind. Der arbeitsrechtliche Hintergrund zeigt sich auch in der oftmals paritätischen Besetzung der Gremien in den Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung, wodurch die Interessen der Arbeitnehmer bzw. Berechtigten repräsentiert und gewahrt werden. Einige Vorschläge in der EU-Mindeststandardrichtlinie z. B. im

8 Umsetzung der Vorgaben zur betrieblichen Altersversorgung: Aktueller Stand und Bewertung 5 Hinblick auf die Informationspflichten sind hingegen in vielen Bereichen verbraucherschutzorientiert, weshalb diese der Situation der deutschen BAV nicht gerecht werden. Zum Thema Überarbeitung der EU-Pensionsfondsrichtlinie gilt: Wir begrüßen, dass die EU-Kommission vorerst die Erhöhung der Eigenkapitalanforderung für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Solvency II, Säule 1) zurückgestellt hat. Die Anwendung der Solvency-II-Eigenmittelvorgaben auf die betriebliche Altersvorsorge hätte viele Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge sowie die dahinter stehenden Arbeitgeber überfordert und einen erheblichen Schaden für die betriebliche Altersvorsorge bedeutet. Für alle Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge zusammen würde ein Zuführungsbedarf von 35 bis 40 Milliarden Euro entstehen. Damit wäre nicht nur der geplante und dringend notwendige Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in Gefahr, sondern auch die schon bestehenden Einrichtungen. Mehr Sicherheit für die Betriebsrenten wäre mit einem Eigenmittelregime nach Solvency II nicht geschaffen worden, denn die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen bereits umfassenden Sicherungsmechanismen wie z. B. der Arbeitgeberhaftung und bei Pensionsfonds darüber hinaus dem Pensions-Sicherungs-Verein als gesetzlichem Träger der Insolvenzsicherung und unterscheiden sich damit fundamental von den Risiken der Lebensversicherungen. Die EU-Kommission sollte daher endgültig und unmissverständlich von den Plänen Abstand nehmen, die Eigenmittelvorgaben für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge entsprechend den Grundsätzen nach Solvency II ändern zu wollen, um die Einrichtungen und ihre Trägerunternehmen von der derzeit bestehenden Unsicherheit zu befreien. Zudem muss gewährleistet werden, dass die nunmehr auf Vorgaben zum Thema Transparenz und Überwachung (Solvency II, Säule 2 und 3) beschränkte Überarbeitung der Pensionsfondsrichtlinie nicht dazu führt, dass die betrieblichen Versorgungswerke durch die überarbeiteten Transparenz- und Informationspflichten, mit unnötiger Bürokratie und Kosten belastet zu werden. Es darf daher keine eins-zu-eins Übertragung der entsprechenden Solvency II-Regelungen (Säule 2 und 3) auf die betriebliche Altersversorgung geben. Dies würde den Unterschieden zwischen Versicherungswirtschaft und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nicht gerecht werden und zu erheblichen Kostensteigerungen führen ohne adäquaten Mehrwert für die Beschäftigten.

9 Ausblick 6 4 Ausblick Worauf es jetzt ankommt Bei der Umsetzung der Vorschläge aus dem EU-Weißbuch Pensionen zur betrieblichen Altersversorgung stehen im Herbst 2013 wichtige Entscheidungen an. Die Trilog- Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission zur EU-Mindeststandardrichtlinie dürfen nicht zu einer weiteren Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf zwei Jahre führen. Zudem muss bei der Ausgestaltung der rechtlichen Bedingungen für ruhende Betriebsrentenanwartschaften mit Augenmaß vorgegangen werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die Unternehmen über Gebühr belastet werden mit negativen Folgen für die weitere Verbreitung der BAV in Deutschland. Bei der Überarbeitung der EU-Pensionsfondsrichtlinie darf es keine eins-zu-eins-übertragung der Vorgaben aus der zweiten und dritten Säule (Transparenz- und Überwachung) von Solvency II geben. Zudem sollte die Europäische Kommission ihre Pläne, die Eigenmittelvorgaben von Solvency II (Säule 1) auf die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu übertragen, endgültig begraben.

10 Position -Weißbuch Pensionen Ansprechpartner / Impressum 7 Ansprechpartner Raimo Kröll Abteilung Sozial- und Gesellschaftspolitik Telefon Telefax raimo.kroell@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die w eibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit w urde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in w eiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße München vbw September 2013

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