Neues Rechnungslegungsrecht Ordentliche Buchhaltung oder Milchbüchlein- Rechnung für KMU?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Neues Rechnungslegungsrecht Ordentliche Buchhaltung oder Milchbüchlein- Rechnung für KMU?"

Transkript

1 Neues Rechnungslegungsrecht h Ordentliche Buchhaltung oder Milchbüchlein- Rechnung für KMU? Rentsch Daniel Dr. rer. pol. Lehrbeauftragter Universität Freiburg Schweiz Dozent an Fachhochschulen Inhaltsübersicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1. Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht, Erleichterungen 2. Buchführung und Geschäftsbücher 3. Rechnungslegung: Bestandteile, Grundlagen, Grundsätze, Offenlegung 2. Abschnitt: Jahresrechnung 4. Bilanz: Grundlage und Mindestgliederung 5. Erfolgsrechnung: Mindestgliederung 6. Anhang 7. Bewertung: Grundsätze, Aktiven, Fremdkapital 2 1

2 Ziele Sie kennen die Inhalte des ersten und zweiten Abschnitts des neuen Rechnungslegungsrechts g g Sie erkennen insbesondere die Neuerungen des neuen Rechnungslegungsrechts Sie werden sich über den Änderungsbedarf in der Buchführung und der Rechnungslegung bewusst, welcher sich durch das neue Rechnungslegungsrecht ergibt 3 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 4 2

3 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (1) Die folgenden Unternehmen unterliegen der vollständigen Verpflichtungen gemäss dem Gesetz: - Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz ab CHF Juristische Personen Nur über Einnahmen und Ausgaben und über die Vermögenslage Buch führen müssen: - Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF Umsatz - Vereine und Stiftungen ohne Eintragungspflicht ins Handelsregister - Stiftungen ohne die Pflicht der Bezeichnung einer Revisionsstelle nach Art. 83b-2 ZGB 5 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (2) Wie weit sich die Vereinfachung auswirken darf, ist nicht definiert. Abzuleiten aus der Botschaft und der parlamentarischen Behandlung ist folgendes: AUF DER AKTIV-SEITE - Auf die aktive und passive Rechnungsabgrenzung wird verzichtet werden können - Die flüssigen Mittel, Wertschriften Forderungen, Vorräte und anderen Aktiven des Umlaufvermögens werden zu bilanzieren sein (Information über die Vermögenslage) 6 3

4 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (3) AUF DER PASSIV-SEITE - Die Verbindlichkeiten sind vollständig zu bilanzieren, die notwendigen Rückstellungen ebenfalls - Die Bildung, Beibehaltung und Auflösung von stillen Reserven auf den Aktiven und den Rückstellungen ist zulässig 7 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (4) ERFOLGSRECHNUNG Unter dem Umsatz Umsatz ist der ordentliche Gesamtertrag zu ver- stehen, d.h. alle betrieblichen und betriebsfremden Erträge. Der Einbezug von ausserordentlichen Erträgen macht wenig Sinn GRUNDSÄTZE Gemäss Art OR gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a-2) auch für Unternehmen mit den Er- leichterungen. Die übrigen Bestimmungen von Art. 957ff dürfen freiwillig ganz oder teilweise eingehalten werden, müssen jedoch nicht 8 4

5 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (5) ZEITLICHE ABGRENZUNG Art. 958b-2 ermöglicht es Unternehmen mit Nettoerlösen aus Lieferungen und Leistungen oder Finanzerträgen bis CHF , auf die zeitliche Abgrenzung zu verzichten. Aufgrund der schon bestehenden Obergrenze von CHF wirkt sich diese Bestimmung nur noch bei juristischen Personen aus 9 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Art 957 OR (6) ANHANG Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften enthält Art. 959c-3 (Anhang) eine weitere Vereinfachung: Sie können auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind (Dritter Abschnitt des Rechnungslegungsgesetzes) 10 5

6 2 Buchführung und Geschäftsbücher Art 957a und Art. 958f OR (1) BUCHFÜHRUNG Ein Unternehmen hat diejenigen Bücher zu führen, welche zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage notwendig sind. Der Umfang der Bücher (d.h. der Nebenbücher ) ist deshalb vom Unternehmen selber zu definieren Art. 957a-2 OR enthält Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung, Art. 957a-3 OR definiert den Buchungsbeleg Die Buchführung kann gemäss Art. 957a-4 OR in Landeswährung oder einer anderen für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen Die Bücher können gemäss Art. 957a-5 schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise in einer der Landessprachen oder in Englisch geführt werden 11 2 Buchführung und Geschäftsbücher Art 957a und Art. 958f OR (2) AUFBEWAHRUNG Art. 958f verlangt die Aufbewahrung der Geschäftsbücher (Aufbewahrungsart frei im Rahmen der Präzisierungen), der Buchungsbelege (Aufbewahrungsart frei im Rahmen der Präzisierungen), des Geschäftsberichts (unterzeichnet und schriftlich) und des Revisionsberichts (unterzeichnet und schriftlich) während 10 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. VERORDNUNG Bisher Buchführung/Aufbewahrung in einem Artikel (957) und eine Verordnung dazu. Neu zwei Artikel aber eine Verordnung. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Aufbewahrung und die Informationsträger (GeBüV). 12 6

7 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (1) Generalnorm Darstellung der wirtschaftlichen Lage, so dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art OR) Die Zulässigkeit von stillen Reserven relativiert diese Generalnorm in allen Bereichen, bei welchen die Bewertung eine Rolle spielt Damit ist weder der ausgewiesene Jahreserfolg noch das ausgewiesene Eigenkapital eine zuverlässige Grösse zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage In allen anderen Belangen gilt die Generalnorm jedoch im Rahmen der Einzelvorschriften und der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (2) Geschäftsbericht Der Geschäftsbericht enthält die Jahresrechnung sowie die für grössere Unternehme und Konzerne weitere Angaben (Art OR) Der Geschäftsbericht ist zu unterzeichnen und innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem zuständigen Organ bzw. den zuständigen Personen zur Genehmigung vorzulegen (Art OR) Neu ist die für alle Rechnungslegungspflichtigen geltende Frist von 6 Monaten sie gilt allerdings für die Unternehmen mit Erleichterungen nicht (siehe Kapitel 1). Für die AG gilt die 6-Monats-Frist für die GV weiterhin 14 7

8 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (3) Bestandteile der Jahresrechnung Die Jahresrechnung (im Gesetz explizit auch Einzel- abschluss genannt) setzt sich aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zusammen (Art OR) Neu ist der für alle Unternehmen vorgeschriebene Anhang mit Ausnahme derjenigen Unternehmen mit Erleichterungen (siehe Kapitel 1) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (4) Grundlagen Unternehmensfortführung (I) Grundsätzlich wird von der Fortführung ausgegangen (Art. 958a-1 OR) und es werden damit Fortführungswerte verwendet Ist diese Annahme nicht mehr gerechtfertigt, sind die betroffenen Aktiven zu Liquidationswerten zu bewerten und wenn nötig Rückstellungen zu bilden (Art. 958a-2 OR) Der Anhang enthält den Hinweis auf die Abweichung von der Fortführung sowie den Einfluss auf die wirtschaftliche Lage (Art. 958a-3 OR) 16 8

9 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (5) Grundlagen Unternehmensfortführung (II) Die Kriterien zur Beurteilung der Fortführungsfähigkeit gelten wie im bisherigen Recht (für das gesamte Unternehmen, zum Beispiel Gefahr der Überschuldung) Bei nicht mehr gegebener Fortführungsfähigkeit einzelner Teile des Unternehmens ist die Information über den Einfluss auf die wirtschaftliche Lage bedeutsam (ist dadurch das ganze Unternehmen gefährdet oder nicht?) Ist die Fortführung des gesamten Unternehmens gefährdet, ist aufgrund der Bewertung sämtlicher Aktiven zu Liquidationswerten und der Erfassung der notwendigen Rückstellungen die wirtschaftliche Lage direkt aus der Bilanz ersichtlich Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (6) Abgrenzung Aufwände und Erträge müssen zeitlich und sachlich abgegrenzt werden - bei Erlösen aus Lieferungen und Leistungen unter CHF kann auf die zeitliche Abgrenzung verzichtet werden (Art. 958b-1 und 2 OR) Zeitliche Abgrenzung: Erfassung von Geschäftsvorfällen bei ihrer Realisation bzw. ihrem Auftreten und nicht bei der Zahlung Sachliche Abgrenzung: Erfassung aller Aufwendungen, welche zur Erzielung eines Ertrags geführt haben, in der gleichen Rechnungsperiode Kriterien zum Zeitpunkt der Erfassung der Erträge sind hier nicht vorgegeben 18 9

10 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (7) Grundsatz der Klarheit und Verständlichkeit Die Rechnungslegung muss klar und verständlich sein (Art. 958c-1 Ziff. 1 OR) Anwendung: Übersichtliche und sachgerechte Gliederung, eindeutige und sachgerechte Bezeichnung der Posten der Bilanz und Erfolgsrechnung, sachgerechte und verständliche Information im Anhang Die Klarheit wird durch die Mindestgliederungsvorschriften präzisiert. Inwieweit der gemäss Botschaft (S. 1701) unter Umständen notwendige Ausweis von Einzelheiten im Anhang über das gesetzlich Vorgeschriebene hinaus wirklich offenzulegen ist, wird die Praxis zeigen müssen Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (8) Grundsatz der Vollständigkeit Die Rechnungslegung muss vollständig sein (Art. 958c-1 Ziff. 2 OR) Gemäss Botschaft (S. 1701) verlangt die Vollständigkeit die Offenlegung aller Informationen, welche für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens massgeblich sind und insbesondere die vollständige Erfassung aller Verbindlichkeiten Die Frage der Bilanzierungspflicht von Aktiven (siehe dazu später) soll offenbar nicht über die Vollständigkeit beantwortet werden Nach wie vor unzulässig sind die Erfassung von Erträgen und Aufwendungen direkt über das Eigenkapital 20 10

11 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (9) Grundsatz der Verlässlichkeit Die Rechnungslegung muss verlässlich sein (Art. 958c-1 Ziff. 3 OR). Die Informationen der Jahresrechnung müssen richtig sein (sachlicher Aspekt) und willkürfrei ermittelt worden sein (subjektiver Aspekt) Es dürfen keine wesentlichen Fehler enthalten sein Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (10) Grundsatz der Wesentlichkeit Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten (Art. 958c-1 Ziff. 4 OR) Gemäss Botschaft (S. 1702) sind Informationen wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte Darstellung die aufgrund der Jahresrechnung zu treffenden Entscheidungen beeinflussen könnten Generelle Vorgaben gibt es nicht, weshalb jedes Unternehmen für seine Situation Wesentlichkeitsgrenzen festlegen muss 22 11

12 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (11) Ansatz zur Festlegung von Wesentlichkeitsgrenzen Tatbestände mit einem Einfluss auf den Jahreserfolg und das Eigenkapital sind wesentlich, wenn sie betragsmässig grösser sind als ein Prozentsatz des Erfolges vor Steuern (beispielsweise 5%) oder des Eigenkapitals (beispielsweise 2%), wobei der grössere der beiden Grenzwerte gilt Tatbestände mit ausschliesslicher Auswirkung auf die Gliederung und Darstellung sind wesentlich, wenn sie einen Prozentsatz des Umsatzes (beispielsweise 1%) oder der Bilanzsumme (beispielsweise 1%) überschreiten Kumulationen von im Einzelfall unwesentlichen Sachverhalten sind zu berücksichtigen Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (12) Grundsatz der Vorsicht Die Rechnungslegung muss vorsichtig sein (Art. 958c-1 Ziff. 5 OR) Dieser Grundsatz war in der Botschaft nicht mehr vorgesehen und wurde vom Parlament hinzugefügt Gemäss bisheriger obligationenrechtlicher Interpretation verlangt die Vorsicht, dass bei der Beurteilung von Risiken von einer e eher e pessimistischen s sc e Einschätzung der Lage auszugehen ist und bei der Beurteilung von Chancen eine nicht zu optimistische Einschätzung der Situation vorzunehmen ist 24 12

13 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (13) Beispiel: Festlegen des Rückstellungsbetrags Ausgangslage Bei einer Garantieverpflichtung wird mit einem im ungünstigsten, weniger wahrscheinlichen Fall mit einem Betrag von CHF gerechnet, im Normalfall mit einem Betrag von CHF und im wenig wahrscheinlichen besten Fall mit CHF Vorgehen Auf der Grundlage des Vorsichtsgrundsatzes könnte die Rückstellung auf CHF festgelegt werden (und nicht wie international üblich auf den wahrscheinlichsten Betrag von CHF ) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (14) Grundsatz der Stetigkeit in Darstellung und Bewertung Bei der Darstellung und der Bewertung sind stets die glei- chen Massstäbe zu verwenden (Art. 958c-1 Ziff. 6 OR) Die Stetigkeit in der Darstellung gilt gemäss Botschaft (S. 1702) uneingeschränkt. Weder die Botschaft noch das Gesetz regeln damit sachlich notwendige Abweichungen im Rahmen der Generalnorm sind sie zulässig, wobei im Anhang oder in der Rechnung (Restatement) darauf hinzuweisen ist Die Stetigkeit der Bewertung wird durch die Bewertungsvorschriften mit ihren verschiedenen Ermessensspielräumen und der Zulässigkeit der stillen Reserven stark relativiert 26 13

14 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (15) Beispiel: Abweichung von der Darstellungsstetigkeit Ausgangslage Ein bisher als betriebsfremd dargestellter Ertrag wird, weil sich das Feld der Kerntätigkeit des Unternehmens erweitert hat, neu als betrieblicher Ertrag aus Lieferung und Leistung dargestellt Vorgehen Entweder wird die Erfolgsrechnung des Vorjahrs angepasst dargestellt mit Hinweis im Anhang (sofern das als zulässig erachtet wird), oder es wird im Anhang auf den Sachverhalt hingewiesen mit Darstellung der betragsmässigen Auswirkungen Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (16) Verrechnungsverbot (Bruttoprinzip) Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden (Art. 958c-1 Ziff. 7 OR) Das Verrechnungsverbot gilt uneingeschränkt, wobei unwesentliche Saldierung auf der Grundlage des Wesentlichkeitsgrundsatzes zulässig sind Keine e Verrechnung ec stellen e der direkte e Abzug von Wertbe- richtigungen von einem Aktivposten dar (beispielsweise Delkredere, Wertberichtigung auf Vorräten, kumulierte Abschreibungen) und der direkte Abzug von Ertragsminderungen oder Aufwandminderungen 28 14

15 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (17) Beispiel Verrechnungsverbot Ausgangslage Ein Unternehmen beliefert einen Detailhändler mit dem Produkt X und fakturiert dafür in einer Rechnungsperiode 1 Mio. CHF. In der gleichen Periode unterstützt das Unternehmen den Detailhändler mit einer Zahlung von CHF für dessen Werbeaktivitäten bezüglich des Produkts X Vorgehen Wenn die Unterstützung als Rabatt betrachtet werden kann, ist eine Saldierung mit dem Umsatz zulässig, was dann zu einem ausgewiesenen Nettoerlös von CHF führt Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (18) Inventar Die Bestände aller Bilanzposten und aller Informationen des Anhangs sind mit einem Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c-2 OR) Alle Posten der Jahresrechnung sind auf geeignete Art nachzuweisen Beispiele Inventar : Physische Aufnahme, buchhalterischer Nachweis mit entsprechender Überprüfung, externe Belege Beispiele auf andere Art : Ausgehend vom Vorjahresbestand: Weiterführung der Reserven, Grundlagen zur Ermittlung der Rückstellungen, Anlagebuchhaltung Das Inventar ist selbstverständlich nicht offenzulegen 30 15

16 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (19) Anpassung an die Branche Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen (Art. 958c-3 OR) Betroffen von dieser Vorschrift sind die Bezeichnung der Posten der Jahresrechnung und die Darstellung Kaum verlangt werden kann aufgrund dieser Vorschrift die Angaben von zusätzlichen, über die Mindestvorschriften hinausgehenden Posten oder Informationen, auch wenn diese für die Branche relevant wären zulässig sind sie auf jeden Fall (beispielsweise entsprechende Zwischentotale in der Erfolgsrechnung) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (20) Darstellung und Vorjahreswerte Bilanz und Erfolgsrechnung können in Kontoform oder in Staffelform dargestellt werden. Positionen mit keinem oder einem unwesentlichen Wert können weggelassen werden (Art. 958d-1 OR) In der Erfolgsrechnung hat sich die Staffelform durchgesetzt (praktische Darstellung von informativen Zwischentotalen) Die Bilanz in Staffelform ist für schweizerische Verhältnisse sehr ungewohnt und liefert kaum zusätzliche Informationen Die (unwesentlichen) Beträge von weggelassenen Positionen sind einer anderen Position zuzuordnen Die Vorjahreszahlen sind für alle Teile der Jahresrechnung anzugeben, d.h. für den Anhang 32 16

17 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (21) Erklärung: Bilanz in Staffelform Eine Bilanz in Staffelform könnte den folgenden Aufbau haben (selbstverständlich unter Einhaltung der Mindestgliederungsvorschriften): Umlaufvermögen (unterteilt in Einzelpositionen) - Kurzfristiges Fremdkapital (unterteilt in Einzelpositionen) = Nettoumlaufvermögen - Langfristiges Fremdkapital (unterteilt in Einzelpositionen) = Eigenkapital (welches dann noch in seine Einzelpositionen zu unterteilen ist) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (22) Darstellungswährung (I) Die Rechnungslegung erfolgt in Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Bei Verwenden einer Fremdwährung müssen zusätzlich die Werte in Landeswährung angegeben werden und sind die Umrechnungskurse anzugeben und zu erläutern (Art. 958d-3) Gemäss Botschaft (S. 1703) lässt das Gesetz verschiedene Umrechnungskurse und Umrechnungsmethode zu. Weil die in Landeswährung darzustellenden Werte vor allem auch die steuerliche Grundlage darstellen, wird je nach Ausgangslage die Methodenfreiheit eingeschränkt 34 17

18 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (23) Darstellungswährung (II) Eine Rechnungslegung in Fremdwährung wird vermutlich dort erstellt, wo auch schon die Buchführung in Fremdwährung gemäss Art. 957a-4 OR erfolgt. Bei der Umrechnung der so erstellten Jahresrechnung ist darauf zu achten, dass die Ergebnisse gleich ausfallen, wie wenn die Buchführung in Landeswährung erstellt worden wäre Die Posten der Erfolgsrechnung und der nicht monetären Aktiven (z.b. Sachanlagen, Vorräte) sind deshalb zu den Transaktionskursen umzurechnen (vereinfacht Durchschnittskurse, z.b. monatlich), die monetären Bilanzposten zum Bilanzstichtagskurs. Alle Kursdifferenzen sind über die Erfolgsrechnung zu erfassen (Beispiel 1) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (24) Beispiel 1 zur Währungsumrechnung Ausgangslage - Neugründung Unternehmen Anfang Jahr 1 mit einem Aktienkapital von FW (Bareinlage) - Kauf Sachanlagen Anfang Jahr 1 zu FW Umsatz FW , Aufwand ohne Abschreibungen FW , Abschreibungen FW Ende Jahr 1 Flüssige Mittel FW , Forderungen FW , Lieferantenschulden FW FW-Kurse Jahr 1: Beginn 1,28, Durchschnitt 1,23, Bilanzstichtag 1,

19 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (25) Fortsetzung Beispiel 1 zu Währungsumrechnung FW Kurs CHF Umsatz , Aufwand ohne Abschreibungen , Abschreibungen , Währungsdifferenz Jahresgewinn Kursverlust flüssige Mittel per 1.1: ,08 = Kursverlust Geldfluss aus Geschäft: ,03 = Kursverlust monetäre Pos.: ( ) -0,03 = Total Währungsdifferenz Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (26) Fortsetzung Beispiel 1 zu Währungsumrechnung FW Kurs CHF Flüssige Mittel , Forderungen , Sachanlagen , Total Aktiven Lieferantenschulden , Aktienkapital , Jahresgewinn Total Passiven

20 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (27) Darstellungswährung (III) Erfolgt die Buchführung in Landeswährung und werden damit alle Kursdifferenzen auf monetären Posten erfolgswirksam erfasst, erfüllt die in Fremdwährung umgerechnete Jahresrechnung nur noch einen Informationszweck (und nicht mehr zusätzlich einen Steuerzweck) Die Währungsumrechnung kann deshalb nach der bekannten Stichtagsmethode vorgenommen werden, bei welcher die Währungsdifferenz, wie gemäss anerkannten Rechnungslegungsstandards üblich, erfolgswirksam erfasst wird (Beispiel 2) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (28) Beispiel 2 zur Währungsumrechnung Ausgangslage - Neugründung Unternehmen Anfang Jahr 1 mit einem Aktienkapital von CHF (Bareinlage). - Kauf Sachanlagen Anfang Jahr 1 zu CHF Umsatz CHF , Aufwand ohne Abschreibungen CHF , Abschreibungen CHF , Verluste auf Währungsdifferenzen e e CHF Ende Jahr 1 Flüssige Mittel CHF , Forderungen CHF , Lieferantenschulden CHF FW-Kurse Jahr 1: Beginn 1,28, Durchschnitt 1,23, Bilanzstichtag 1,

21 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (29) Fortsetzung Beispiel 2 zu Währungsumrechnung CHF Kurs FW Umsatz , Aufwand ohne Abschreibungen , Abschreibungen , Währungsdifferenzen , Jahresgewinn , Nachweis erfolgsneutrale Währungsdifferenz in CHF: Differenz Aktienkapital 1.1.: Differenz auf Jahresgewinn: Total Währungsdifferenz (Reserve) Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (30) Fortsetzung Beispiel 2 zu Währungsumrechnung CHF Kurs FW Flüssige Mittel , Forderungen , Sachanlagen , Total Aktiven , Lieferantenschulden , Aktienkapital , Währungsdifferenz (Reserve) Jahresgewinn , Total Passiven ,

22 3. Rechnungslegung Art. 958 bis 958e OR (31) Offenlegung und Einsichtnahme Offenlegungspflicht besteht für Unternehmen, welche Anleihensobligationen ausstehend haben oder an einer Börse gehandelte Beteiligungspapiere hat (Art. 958e-1 OR) Einsichtsrecht für Gläubiger mit schutzwürdigem Interesse (Art. 958e-2) Abschnitt: Jahresrechnung 44 22

23 4. Bilanz - Gliederung Art a OR (1) Definitionen Art. 959 OR (I) Aktiven = Vermögenswerte, über die (1.) verfügt werden kann, bei denen (2.) ein Nutzenzufluss wahrscheinlich ist und (3.) der Wert verlässlich geschätzt werden kann Fremdkapital = Verbindlichkeiten, welche (1.) aufgrund eines vergangenen Ereignisses bestehen, bei denen (2.) ein Nutzenabfluss wahrscheinlich ist und (3.) die Höhe verlässlich geschätzt werden kann Die Definition der Aktiven und des Fremdkapitals entspricht internationalen und damit betriebswirtschaftlichen Gepflogenheiten Bilanz - Gliederung Art a OR (2) Definitionen Art. 959 OR (II) Umlaufvermögen = Flüssige Mittel + innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder des normalen Geschäftszyklus realisierbare Aktiven Anlagevermögen = alle Aktiven, welche nicht Umlaufvermögen sind Kurzfristiges Fremdkapital = Verbindlichkeiten, welche innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder des normalen Geschäftszyklus fällig werden Langfristiges Fremdkapital = alle Verbindlichkeiten, welche nicht kurzfristig sind 46 23

24 4. Bilanz - Gliederung Art a OR (3) Mindestgliederung Bilanz Art. 959a OR (I) Die in Abs. 1 genannten Posten sind ihrem Liquiditätsgrad entsprechend und in der vorgegebenen Reihenfolge mindestens auszuweisen Die in Abs. 2 genannten Posten sind ihrer Fälligkeit nach und in der vorgegebenen Reihenfolge mindestens auszuweisen Weitere Posten sind auszuweisen, wenn das für die Tätig- keit eines Unternehmens üblich ist oder es für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nötig ist (Abs. 3) Forderungen und Schulden gegenüber Nahestehenden (Beteiligten, Untergesellschaften, Organen) müssen in der Bilanz oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden Bilanz - Gliederung Art a OR (4) Mindestgliederung Bilanz Art. 959a OR (II) Neuerungen: Im Umlaufvermögen dürfen nur noch kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs gehalten werden Nicht fakturierte Dienstleistungen gehören zu den Vorräten (oder dürfen separat ausgewiesen werden) Klare Trennung von kurzfristigem und langfristigem Fremdkapital, wobei die kurzfristigen Rückstellungen unter den übrigen kurzfristigen Schulden erfasst sein dürfen 48 24

25 4. Bilanz - Gliederung Art a OR (5) Mindestgliederung Bilanz Art. 959a OR (III) Neuerungen: Innerhalb des kurzfristigen und des langfristigen Fremdkapitals sind die verzinslichen Verbindlichkeiten separat auszuweisen. Gemäss Botschaft (S. 1707) sind darunter die Finanzverbindlichkeiten zu verstehen, d.h. sehr wahrscheinlich im Sinne der anerkannten Standards zur Rechnungslegung Eigenkapital: Unterscheidung gesetzliche Kapitalreserve und gesetzliche Gewinnreserve, Wegfall Bilanzgewinn, eigene Anteile als Abzugsposten Erfolgsrechnung Gliederung Art. 959b OR (1) Produktionserfolgsrechnung /Absatzerfolgsrechnung Zur Unterteilung des betrieblichen Aufwandfeldes können die Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren, Unterteilung des Aufwands nach Arten) oder die Absatzerfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren, Unterteilung des Aufwands nach Funktionen) gewählt werden (Abs. 1) Wird die Absatzerfolgsrechnung verwendet, müssen im Anhang folgende oge Zusatzinformationen a o aufgeführt werden (Abs. 4): - Personalaufwand - In einem Posten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf dem Anlagevermögen 50 25

26 5. Erfolgsrechnung Gliederung Art. 959b OR (2) Mindestgliederung (I) Abs. 2 (Produktionserfolgsrechnung) und Abs. 3 (Absatz- erfolgsrechnung) führen jeweils diejenigen Positionen auf, welche mindestens aufzuführen sind, wobei die Reihenfolge einzuhalten ist Trotz teilweiser gemeinsamer Aufführung von Ertrag und Aufwand gilt das Verrechnungsverbot Das bisherige i Erfolgsspaltungskonzept lt t (betrieblich, bli betriebsfremd, ausserordentlich) bleibt bestehen, wobei der Finanzertrag und der Finanzaufwand jeweils eine eigene Position darstellen (d.h. die Diskussion, ob sie betrieblich oder betriebsfremd sind entfällt) Erfolgsrechnung Gliederung Art. 959b OR (3) Mindestgliederung (II) Das ausserordentliche Erfolgsfeld wurde ergänzt um periodenfremde Tatbestände in der Praxis wird es nicht immer einfach oder möglich sein, die periodenfremden Erfolge zu lokalisieren. Beispiel: Bisher wurden definitiv verlorene Forderungen einfach über Debitorenverlust ausgebucht. Muss neu kontrolliert werden, aus welcher Rechnungs- periode sie stammen, wenn für sie noch kein Delkredere gebildet werden muss? Die direkten Steuern enthalten Ertrags- bzw. Gewinnsteuern und Kapitalsteuern 52 26

27 6. Anhang Art. 959c OR (1) Zwingend 1. angewandte Grundsätze Anzugeben sind nur Grundsätze, welche nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind. In der Praxis zu diskutieren wird sein, was ein Grundsatz ist. Beispiele: Ist bei der Bewertung von Vorräten die Anwendung von gleitendem Durchschnitt oder von FIFO ein Grundsatz im Sinne des Gesetzes? Ist die Abschreibungsmethode (linear, degressiv, leistungsabhängig) ein Grundsatz? Das Weglassen von Grundsätzen, welche im Gesetz genannt sind, ist sinnvoll, stelle jedoch teilweise eine Abweichung zur Praxis gemäss den anerkannten Standards dar (dort werden zu jedem Posten Grundsätze angegeben) Anhang Art. 959c OR (2) Zwingend 2. Angaben zu einzelnen Positionen Anzugeben sind die von anderen Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes verlangten Informationen Anzugeben sind Details zu Positionen, welche aus sachlichen Gründen verrechnet wurden Anzugeben wären gesetzlich nicht explizit verlangte Erläuterungen, welche zur Urteilsbildung über die wirtschaftliche Lage notwendig sind - in der Praxis wohl schwer durchzusetzen 54 27

28 6. Anhang Art. 959c OR (3) Zwingend 3. Auflösung stiller Reserven Sinngemäss gleiche Formulierung wie im bisherigen Recht Obligationenrechtlicher Höchstwert - Bilanzwert (Buchwert) = stille Reserve im Sinnes dieser Vorschrift Stille Zwangsreserven (den obligationenrechtlichen Höchstwert übersteigenden aktuellen Wert bzw. Marktwert) sind nicht Gegenstand dieser Vorschrift Die Wesentlichkeit ist im Sinne des Wesentlichkeitsgrundsatzes festzulegen Anhang Art. 959c OR (4) Zwingend 4. weitere verlangte Angaben Siehe jeweils die Hinweise bei den entsprechenden Vorschriften 56 28

29 6. Anhang Art. 959c OR (5) Wenn sonst nirgends 1. Firma/Name, Rechtsform, Sitz Kein Interpretationsspielraum Wenn sonst nirgends 2. Anzahl Vollzeitstellen Alle Mitarbeitenden zählen, Teilzeitmitarbeitende werden anteilsmässig in Vollzeitstellen umgerechnet Mitarbeitende sind alle durch Arbeitsvertrag angestellte Personen Offene Frage: Lehrlinge, Praktikanten als Vollzeitmitarbeitende? Anhang Art. 959c OR (6) Wenn sonst nirgends 3. wesentliche Beteiligungen Hinsichtlich der Art der Beteiligung (direkt und indirekt) und der Offenlegung klare Vorgabe (Firma, Rechtsform, Sitz, Kapitalanteil und Stimmenanteil) Hinsichtlich der Wesentlichkeit sind (wahrscheinlich) der Bilanzwert der Beteiligung sowie der Ertrag bzw. Aufwand aus der Beteiligung die Grössen, welche mit festgelegten Wesentlichkeitsgrössen (beispielsweise Prozente der Bilanzsumme oder des Anlagevermögens bzw. des Gesamtertrags oder des Jahreserfolgs) verglichen werden müssen 58 29

30 6. Anhang Art. 959c OR (7) Wenn sonst nirgends 4. Anzahl eigener Anteile Eigene Anteile in Eigenbesitz oder im Besitz von beherrsch- ten Gesellschaften Die Art. 959a Abs. 2 und 671a OR, welche die Reserve für eigene Aktien und ihre Verwendung regeln, bleiben in Kraft Wenn sonst nirgends 5. Kauf/Verkauf eigener Anteile Anzugeben sind mindestens der durchschnittliche Kaufpreis und der durchschnittliche Verkaufspreis Wenn es zur Interpretation des Sachverhalts notwendig ist, sind detailliertere Angaben zu machen (z.b. pro Monat) Anhang Art. 959c OR (8) Wenn sonst nirgends 6. Leasingverbindlichkeiten Nur nicht kündbare Verbindlichkeiten über 12 Monate sind offenzulegen Nicht geklärt ist, ob Finanzierungs-Leasinggeschäfte noch bilanziert werden können. Unter Anwendung der Generalnormen (Art und Art OR) und mangels Einzelvorschriften scheint es vertretbar, dass diese weiterhin bilanziert werden dürfen Wenn sonst nirgends 7. Vorsorgeeinrichtungen Offenzulegen sind noch nicht überwiesene Beiträge, Kredite und andere Verbindlichkeiten, mindestens in einem Betrag 60 30

31 6. Anhang Art. 959c OR (9) Wenn sonst nirgends 8. für Verbindlichkeiten Dritter bestellte Sicherheiten Umfang: Bürgschaften, Garantien, Pfandbestellungen oder andere Sachverhalte mit vergleichbarer Wirkung, offenzulegen in mindestens einem Betrag Wenn sonst nirgends 9. zur Sicherung eigener Schulden verwendete Aktiven / Aktiven unter Eigentumsvorbehalt Mindestens je in einem Betrag für verpfändete Aktiven und Aktiven unter Eigentumsvorbehalt ist der Bilanzwert der betroffenen Aktiven anzugeben Anhang Art. 959c OR (10) Wenn sonst nirgends 10. Eventualverbindlichkeiten Hier handelt es sich um eine neue Offenlegungspflicht in Anlehnung an anerkannte Rechnungslegungsstandards hier geht es hauptsächlich darum, Sachverhalte, welche die Kriterien einer Verbindlichkeit nicht erfüllen, offenzulegen Rechtliche Verpflichtung: Basis öffentliches Recht oder Privatrecht (beispielsweise Vertrag) Tatsächliche (faktische) Verpflichtung: Durch das Verhalten des Unternehmens ableitbare Verpflichtung Beispiele: Passiver Wiederbeschaffungswert von Sicherungsgeschäften, Regressverpflichtung, Solidarverpflichtung aus einfacher Gesellschaft, weniger als 50%-wahrscheinliche nicht rückgestellte Verpflichtung 62 31

32 6. Anhang Art. 959c OR (11) Wenn sonst nirgends 11. Beteiligungspläne Eine Unterteilung in Beteiligungs- und Optionsrechte für Leitungs- und Verwaltungsorgane einerseits und für Mitarbeitende andererseits scheint zwingend auch hinsichtlich der Information über deren Wert Aufgrund der Pflicht, die Anzahl der Rechte anzugeben, scheint sachlich eine Unterteilung in Beteiligungsrechte und Optionen zwingend Als Wert wird der Marktwert bzw. Fair Value (d.h. der Wert, welchen diese Rechte unter unabhängigen Dritten hätten) zum Zeitpunkt der Abgabe bzw. Zuteilung zu verstehen sein Anhang Art. 959c OR (12) Wenn sonst nirgends 12. Erläuterungen zu Ausserordentlichem, Einmaligem und Periodenfremdem Der Gesetzestext lässt es offen, ob eine betragsmässige Information erforderlich ist In Anlehnung an anerkannte Rechnungslegungsstandards könnte gefordert werden, dass grundsätzlich eine verbale Beschreibung genügt und nur bei sehr wesentlichen Beträgen eine entsprechende Offenlegung notwendig ist die Praxis und Lehre wird weisen, wie detailliert t diese Informationen sein werden 64 32

33 6. Anhang Art. 959c OR (13) Wenn sonst nirgends 13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag Wie bisher sind in der abzuschliessenden Rechnung Informationen zu erfassen, welche Hinweise auf bereits per Abschlussstichtag bestehende Sachverhalte geben. Eine Angabe ist hierüber im Anhang nicht notwendig Ereignisse, welche per Abschlussstichtag noch nicht vorlagen und deren Auswirkungen wesentlich sind, sind mit ihren quantitativen Auswirkungen offenzulegen Beispiele: Veränderung von Kurswerten von gehaltenen Wertschriften, nach dem Bilanzstichtag eingetretenes Schadenereignis Anhang Art. 959c OR (14) Wenn sonst nirgends 14. vorzeitiger Rücktritt der Revisionsstelle Offenzulegen sind die von der Revisionsstelle genannten Gründe oder die unternehmensseitig vorgelegenen Gründe Gemäss Art. 959 Abs. 4 Informationen zu Anleihensobligationen Anzugeben sind Nominalbeträge, Nominalzinsen, Fällig- keiten, bei Ausgabe mit einem deutlichen Agio oder Disagio, den Ausgabebetrag und die effektive Zinsbelastung sowie weitere Konditionen (z.b. Wandelrechte) 66 33

34 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (1) Bewertungsgrundsätze Art 960 OR Neu gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (siehe dazu das folgende Beispiel 1) Nach wie vor gilt die Bewertungsvorsicht, welche in der gleichen Art zu interpretieren ist wie der Vorsichtsgrundsatz Bei der Erkennung von möglicherweise vorliegenden Überbewertungen bzw. zu geringen Rückstellungen, geht das Gesetz in die Richtung der anerkannten Rechnungslegungsnormen Bei der Ermittlung von Überbewertungen lässt das Gesetz einen bedeutenden Freiraum (siehe zu diesem Fragekreis das folgende Beispiel 2) Bewertung Art. 960 bis 960e OR (2) Beispiel 1: Einzelbewertung Ausgangslage Ein Unternehmen besitzt die folgenden drei Liegenschaften: Anschaffungswert aktueller abzüglich Abschreibungen Wert Liegenschaft A CHF 1,0 Mio. CHF 1,4 Mio. Liegenschaft B CHF 1,0 Mio. CHF 1,0 Mio. Liegenschaft C CHF 1,0 Mio. CHF 0,7 Mio. Vorgehen Gemäss dem Grundsatz der Einzelbewertung beträgt der Bilanzwert der Position Liegenschaften CHF 2,7 Mio

35 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (3) Beispiel 2: Anzeichen Überbewertung (I) Ausgangslage Ein Unternehmen besitzt eine Renditeliegenschaft. Zum Bilanzierungszeitpunkt ist bekannt, dass 20% der Räume schon seit längerem leer sind, weil es bisher nicht gelungen ist, diese zu kostendeckenden Mieten zu vermieten Die wirtschaftliche Aktivität im Wirtschaftsraum, in welchem sich diese Liegenschaft befindet, ist stark rückläufig Die Liegenschaft hatte einen Bilanzwert von CHF 4 Mio., einen Nutzungswert auf der Grundlage der erwarteten Mieteinnahmen von CHF 3,1 Mio. und einen geschätzten Marktwert bei sorgfältigem Verkauf von CHF 3,5 Mio Bewertung Art. 960 bis 960e OR (4) Beispiel 2: Anzeichen Überbewertung (II) Vorgehen Klar ist, dass ein internes Anzeichen (Schwierigkeiten, kostendeckende Mietverträge abzuschliessen) und ein externes Anzeichen (Rückgang Wirtschaftsaktivität) vorliegen und somit eine Überprüfung des Bilanzwerts erforderlich sind Nicht geregelt ege ist, ob der gemäss anerkannter a e Normen höhere Wert von Nutzungswert und Verkehrswert als Vergleichswert herangezogen werden soll. Diesbezüglich sind beide Werte vertretbar (Vorsicht versus Richtigkeit) eine Wertkorrektur muss hier auf alle Fälle erfolgen 70 35

36 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (5) Bewertungsgrundsätze für Aktiven Art. 960 a OR (I) Aktiven sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erfassen eine Erfassung zu einem tieferen Wert ist zulässig, d.h. eine so genannte Sofortabschreibung ist möglich Offen bleibt, ob solche Wertdifferenzen aufgrund des Klarheitsgrundsatzes dem entsprechenden Erfolgsposten belastet werden müssen (z.b. Abschreibungen) Für die Folgebewertung gilt grundsätzlich das Anschaffungs- bzw. Herstellungskostenprinzip (eine Bewertung zu aktuellen höheren Werten ist somit nur in den bezeichneten Fällen möglich). Es handelt sich um einen Höchstwert, tiefere Werte sind zulässig Bewertung Art. 960 bis 960e OR (6) Bewertungsgrundsätze für Aktiven Art. 960 a OR (II) Notwendige Abschreibungen und Wertberichtigungen sind vorzunehmen. Das Vorgehen zu deren Ermittlung bleibt innerhalb der anerkannten kaufmännischen Grundsätzen frei. Abschreibungen und Wertberichtigungen sind direkt (Abzug) oder indirekt (Ausweis Korrekturposten) bei den Aktiven zu erfassen (keine Bilanzierung im Fremdkapital) Gemäss Abs. 4 dürfen wie unter aktuellem Recht faktisch in beliebigem Ausmass stille Reserven gebildet, beibehalten und aufgelöst werden 72 36

37 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (7) Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis OR 960b Als Ausnahme dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder anderem beobachtbaren Marktpreis (aktiver Markt) zu diesem bewertet werden, auch wenn er über dem Anschaffungswert liegt Eine Bilanzposition darf nur so bewertet Aktiven enthalten Für Wertschriften und die übrigen so bewerteten Aktiven ist der Bilanzwert gesondert offenzulegen (Bilanz oder Anhang) Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden Es dürfen im Umfang einer Höherbewertung Schwankungsreserven gebildet werden, welche gesondert auszuweisen sind (siehe das folgende Beispiel) Bewertung Art. 960 bis 960e OR (8) Beispiel Schwankungsreserve (I) Ausgangslage Ein Unternehmen erwirbt im Jahr 1 börsengehandelte Wertschriften zum Preis von CHF 1 Mio., welche per des Jahres 1 einen Börsenwert von CHF 1,4 Mio. aufwiesen und per des Jahres 2 einen Börsenwert von CHF 0,9 Mio. Das Unternehmen will diese Wertschriften zum Marktpreis bewerten ete und dgec gleichzeitig etgeine ebilanzierte eteschwankungs- reserve erfassen 74 37

38 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (9) Beispiel Schwankungsreserve (II) Buchungen Jahr 1 Wertschriften / flüssige Mittel 1,0 Mio. Wertschriften / Finanzertrag 0,4 Mio. Finanzertrag / Schwankungsreserve 0,4 Mio. Buchungen Jahr 2 Finanzaufwand / Wertschriften 0,5 Mio. Schwankungsreserve / Finanzaufwand 0,4 Mio Bewertung Art. 960 bis 960e OR (10) Bewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen OR 960c Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen werden maximal zum Anschaffungs- / Herstellungswert oder zum Veräusserungswert abzüglich noch anfallender Kosten bilanziert, wenn der letztere tiefer liegt Zu beachten ist die Präzisierung, dass auch die noch nicht fakturierten e Dienstleistungen es unter dese diese Bestimmung fallen und deshalb maximal zum Kostenwert bewertet werden dürfen 76 38

39 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (11) Bewertung von Anlagevermögen Art. 960d OR In Ergänzung zu Art OR wird das Anlagevermögen nochmals definiert Definitionsmerkmal ist die Absicht der langfristigen Nutzung oder des langfristigen Haltens Die Definitionsmerkmale einer Beteiligung sind das langfristige Halten und der massgebliche Einfluss. Dieser wird ab 20% der Stimmrechte vermutet Bewertung Art. 960 bis 960e OR (12) Bewertung von Verbindlichkeiten Art. 960e (I) Unterschieden werden Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Rückstellungen unterscheiden sich von Verbindlichkeiten dadurch, dass Unsicherheit hinsichtlich ihres Eintreffens und/oder ihres Betrags besteht Die in Art. 960e-1 geforderte zwingende Bewertung von Verbindlichkeiten zum Nominalwert führt in denjenigen Fällen, in welchen e der Betrag am Zeitpunkt des Eingehens e der Verpflichtung nicht demjenigen bei der Erfüllung entspricht, und die Verpflichtung einen Nominalwert aufweist, zur Erfassung eines Agios oder Disagios. Hier wird die Praxis noch Präzisierungen vornehmen müssen 78 39

40 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (13) Bewertung von Verbindlichkeiten Art. 960e (II) Immerhin ist mit der Festlegung der Bilanzierung zum Nominalwert klar, dass fiktive Verbindlichkeiten nicht erfasst werden dürfen Zusammen mit den allgemeinen Definitionskriterien für bilanzierungspflichtige Verbindlichkeiten von Art OR ergeben sich mit Art. 960e-2 die Ansatzkriterien von Rückstellungen: se 1. Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis 2. Eintreffen ist wahrscheinlich (d.h. über 50% Wahrscheinlichkeit) 3. Der Betrag muss verlässlich geschätzt werden können Bewertung Art. 960 bis 960e OR (14) Bewertung von Verbindlichkeiten Art. 960e (III) Die erste namentlich genannte Rückstellung für Garantieverpflichtungen ist betriebswirtschaftlich sinnvoll Die zweite namentlich genannte Rückstellung für Sanierung von Sachanlagen beruht auf keiner Verpflichtung bei notwendigen Sanierung von Sachanlagen, welche sich nicht in einer erhöhten Abschreibung niederschlagen und einer Bilanzierung der erfolgten Sanierungsausgaben führt sie aber immerhin zu einer betriebswirtschaftlich sinnvollen Abgrenzung des Aufwands 80 40

41 7. Bewertung Art. 960 bis 960e OR (15) Bewertung von Verbindlichkeiten Art. 960e (IV) Die dritte namentlich genannte Rückstellung für Restrukturierungen entspricht den Definitionskriterien in demjenigen Umfang, in welchem sich aus Sanierungen schon Verpflichtungen ergeben Die Formulierung im Gesetz lässt jedoch offen, ob im Gegensatz zu anerkannten Rechnungslegungsstandards auch erwartete künftige Verluste aus Restrukturierungen zurückgestellt werden können die Lehre und Praxis wird hier eine Präzisierung bringen müssen Bewertung Art. 960 bis 960e OR (16) Bewertung von Verbindlichkeiten Art. 960e (V) Die vierte namentlich genannte Rückstellung zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens ermöglicht zusammen mit der Zulässigkeit des Verzichts auf die Auflösung nicht mehr begründeter Rückstellungen die Bildung, Beibehaltung und Auflösung von stillen Reserven in handelsrechtlich kaum eingeschränkten Ausmass Andere Rückstellungen dürfen nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Definitionsmerkmalen gebildet werden 82 41

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht

Neues Rechnungslegungsrecht. Info-Anlass 2012. Einleitung UTA GRUPPE. Zielsetzungen. Änderungen gegenüber bisherigem Recht Neues Rechnungslegungsrecht Info-Anlass 2012 UTA GRUPPE UTA GRUPPE 1 Einleitung UTA GRUPPE 2 Zielsetzungen Änderungen gegenüber bisherigem Recht Einzelunternehmen/Personengesellschaften mit Umsatz unter

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Am 23. Dezember 2011 haben die Eidgenössischen Räte das neue Rechnungslegungsrecht verabschiedet. Der Bundesrat hat dieses auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Folgende

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2)

Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Neues Rechnungslegungsrecht muss im 2016 erstmals umgesetzt werden (Teil2) Im ersten Teil, welcher in unserem letzten Newsletter publiziert wurde, befassten wir uns mit den Grundlagen zum neuen Rechnungslegungsrecht

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen?

Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? 1. Ausgangslage / Einleitung Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern enthält klar differenzierte Anforderungen

Mehr

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1

Total Umlaufvermögen 17 340 227.82 67.6 18 733 106.63 51.1 01 S Bilanz BILANZ Aktiven % % Flüssige Mittel 1 402 440.96 6 298 918.49 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Gegenüber Dritten 3 040 942.75 2 629 181.00 Gegenüber Aktionären 11 599 495.40 8 515

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht. ein Leitfaden für die Praxis Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht ein Leitfaden für die Praxis Artikel (OR) 958 2 Muster-Geschäftsbericht der Muster AG Zürich Geschäftsjahr 2013 Enthaltend: Muster-Jahresrechnung - Bilanz - Erfolgsrechnung

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Das neue Rechnungslegungsrecht Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch

Mehr

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung R ECH N U NGSWESE N S I LVA N LO S E R S U S A N N E H A A S NEUES RECHNUNGSLEGUNGSRECHT ART. 2 ABS. 4 DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auswirkungen auf die Darstellung der Jahresrechnung im Zeitpunkt der Erstanwendung

Mehr

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick

KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick KMU-Treff Regiobank Solothurn AG Egerkingen, 4. September 2014 Neues Rechnungslegungsrecht: Ein Überblick Mark Schürmann Mitglied Geschäftsleitung dipl. Wirtschaftsprüfer Agenda Einführung Übergangsregelung

Mehr

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform

Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Gesetzliche Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR) in Textform Die folgenden Ausführungen sind als Interpretationshilfe für Wohnbaugenossenschaften gedacht, massgebend

Mehr

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen

Das neue RechnungslegungsRecht. KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen Das neue RechnungslegungsRecht KuRzinfoRmation für PRüfeR, BeRateR und ihre KunDen um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit

Mehr

Das neue Rechnungslegungsrecht

Das neue Rechnungslegungsrecht Das neue Rechnungslegungsrecht Um was geht es? Die Eidgenössischen Räte haben am 23. Dezember 2011 das neue Rechnungslegungsgesetz verabschiedet. Damit geht eine längere politische Diskussion zu Ende,

Mehr

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S

Equity A Beteiligungs GmbH. Salzburg J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S zum 31. Dezember 2012 Wirtschaftsprüfungs- und Treuhand - GmbH Steuerberatungsgesellschaft 5020, Kleßheimer Allee 47 Inhaltsverzeichnis Bilanz zum 31. Dezember 2012... 1 Gewinn-

Mehr

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht

Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht In Kraft: 1. Januar 2013 Der Bundesrat hat entschieden: Das neue Rechnungslegungsrecht wird nun definitiv auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Nebst den neuen Gesetzesbestimmungen der kaufmännischen

Mehr

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten,

Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, 1 REWE ÜBUNG 6 Inhalte: Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten, Aktive und Passive Rechnungsabgrenzungsposten, Rückstellungen 1. Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge (relevante Abschnitte

Mehr

4. Neues Rechnungslegungsrecht und Bewertung der Bilanzposten

4. Neues Rechnungslegungsrecht und Bewertung der Bilanzposten 102 Bewertung der Bilanzposten 4. Neues Rechnungslegungsrecht und Bewertung der Bilanzposten Beim Abschluss der Buchhaltung muss geprüft werden, zu welchem Wert die verschiedenen Vermögensteile und das

Mehr

Dr. oec. Hans Peter Bieri

Dr. oec. Hans Peter Bieri Mitglied der Steuer-, Finanz- und Wirtschaftsberatung Gesellschaftsgründungen und umwandlungen Unternehmensbewertungen Nachfolgeregelungen Revisionen Buchhaltungen, Abschlussberatungen Mattenstrasse 34,

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen und dargestellt anhand von Fallbeispielen Als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien

Mehr

Bewertung der Schulden

Bewertung der Schulden 1 Maßgebliche Regelungen des HGBs 246 Vollständigkeit Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

Mehr

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht

Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben

Mehr

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A

PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 P A S S I V A PANTALEON ENTERTAINMENT GMBH, BERLIN BILANZ ZUM 31. DEZEMBER 2013 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 31.12.2012 A. ANLAGEVERMÖGEN I. Sachanlagen Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 7.456,00

Mehr

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert»

Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» Korrigenda «Rechnungswesen umfassend repetiert» 4. Auflage 2014 Theorie & Aufgaben ISBN: 978-3-85612-233-1 Seite Aufgabe 83 Theorie Zinserträge auf Obligationen und Dividendenerträge auf Aktien werden

Mehr

IAS. Übung 7. ) Seite 1

IAS. Übung 7. ) Seite 1 IAS Übung 7 ) Seite 1 Erklären Sie die Ursachen für die Entstehung von latenten im IAS-Abschluss. Wann sind latente anzusetzen? Wie sind diese zu bewerten und auszuweisen? ) Seite 2 Grundlagen: IAS 12

Mehr

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB

AustriaTech - Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d. Offenlegung gemäß 277 ff UGB AustriaTech Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH, Wien, FN 92873 d Offenlegung gemäß 277 ff UGB 1) 2) Offenzulegender Anhang Firmenbuchnummer Firmenbuchgericht Beginn und Ende

Mehr

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat

Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Pro Senectute Kanton Appenzell I. Rh. - Für das Alter, Appenzell Bericht der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an den Stiftungsrat Jahresrechnung 2015 KPMG AG St. Gallen, 15. Februar 2016 Ref.

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

8.4 Zeitliche Abgrenzungen

8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4 Zeitliche Abgrenzungen 8.4.1 Übersicht Der soll die Feststellung des Erfolges für das abgelaufene Wirtschaftsjahr ermöglichen und ist Grundlage der Besteuerung. Zur zeitlich genauen Ermittlung des

Mehr

Muster AG. Zeigestrasse 55 9999 Ansicht

Muster AG. Zeigestrasse 55 9999 Ansicht Seite 1 Muster AG Zeigestrasse 55 9999 Ansicht Jahresrechnung 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite: Bilanz auf den 31. Dezember 2014 mit Vorjahreszahlen 2 Erfolgsrechnung vom 1.01.2014 bis 31.12.2014 mit Vorjahresvergleich

Mehr

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12

Lösungen. SGF-4 Geldflussrechnung. Fragen. 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge. 2. Nein, FER 4 und 12 Fragen 1. Gewinn/Verlust + fondsunwirksame Aufwendungen./. fondsunwirksame Erträge 2. Nein, FER 4 und 12 3. Nein, FER 4, 4 4. Nein, FER 4, 13 5. Nein, FER 4, 6 SGF-4 1 Praktische Beispiele Aufgabe 1 Variante

Mehr

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH

AKTUELL. Potjer Treuhand GmbH Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 031 340 03 13 www.tlag.ch mailto:info@tlag.ch Mezenerweg 8a Postfach 572 3000 Bern 25 Tel.: 032 385 14 02 www.potjer.ch mailto:treuhand@potjer.ch AKTUELL Sehr

Mehr

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen

Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen www.boeckler.de Juli 2014 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS dargestellt anhand von Fallbeispielen Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

Mehr

Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung

Die wichtigsten Änderungen bei der Darstellung und Gliederung hanspeter baumann stephan spichiger Im neuen Rechnungslegungsrecht behandelt ein einziger Gesetzesartikel die Erfolgsrechnung. Die Botschaft enthält nur wenige Erläuterungen. Dabei ist die Erfolgsrechnung

Mehr

Praktische Anwendung für unsere KMU-Kunden

Praktische Anwendung für unsere KMU-Kunden Neue Rechnungslegung Praktische Anwendung für unsere KMU-Kunden Häufige Fragen und Antworten Themenübersicht Darstellung und Gliederung von Bilanz und ER Bewertungsfragen und stille Reserven Ausweis im

Mehr

J A H R E S A B S C H L U S S

J A H R E S A B S C H L U S S J A H R E S A B S C H L U S S für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 der bitiba GmbH München ********************* bitiba GmbH Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar

Mehr

Rechnungslegungshandbuch

Rechnungslegungshandbuch Rechnungslegungshandbuch für die Erstellung eines Jahresabschlusses nach Swiss GAAP FER 21 Version 2015 Mit Unterstützung durch PricewaterhouseCoopers AG Inhaltsverzeichnis 1. Allgemein... 3 1.1 Einleitung...

Mehr

Übersicht Rechnungswesen

Übersicht Rechnungswesen Übersicht Rechnungswesen Rechnungswesen extern Dokumentation steuerliche handelsrechtliche Vorschriften Finanz- Buchhaltung Dokumentation Betriebsintern betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte Steuerbilanz

Mehr

Herzlich willkommen zum Präsidien-Hock 2014 des RV Nordwestschweiz. 23. Oktober 2014

Herzlich willkommen zum Präsidien-Hock 2014 des RV Nordwestschweiz. 23. Oktober 2014 Herzlich willkommen zum Präsidien-Hock 2014 des RV Nordwestschweiz Robert Schwarzenbach lebt mit seiner Familie in einer Wohnung im Haldengutareal, Winterthur Buchhalter mit eidg. Fachausweis Stabstelle

Mehr

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF

Jahresabschluss per 31.12.2008. BASF US Verwaltung GmbH. BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF Jahresabschluss per 31.12.2008 BASF US Verwaltung GmbH BASF SE ZFR Rechnungslegung BASF BASF US Verwaltung GmbH, Ludwigshafen am Rhein Bilanz zum 31. Dezember 2008 AKTIVA PASSIVA 31.12.2007 31.12.2007

Mehr

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt. Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012. Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Carl Schenck Aktiengesellschaft Darmstadt Testatsexemplar Jahresabschluss 31. Dezember 2012 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Inhaltsverzeichnis Bestätigungsvermerk Rechnungslegung Auftragsbedingungen,

Mehr

Die nachfolgende Auswertung, die Sie selbstständig anhand des Lösungsdokumentes vornehmen können, kann folgendermassen interpretiert werden:

Die nachfolgende Auswertung, die Sie selbstständig anhand des Lösungsdokumentes vornehmen können, kann folgendermassen interpretiert werden: Selbsttest Lernbereich: Rechnungswesen Einleitung Der Selbsttest Rechnungswesen hilft Ihnen zu entscheiden, ob für Sie ein Vorkurs Rechnungswesen empfehlenswert, sehr empfehlenswert oder aber nicht nötig

Mehr

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen

Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Merkblatt, gültig ab 1. Januar 2015 Jährliche Berichterstattung von klassischen Stiftungen Das vorliegende Merkblatt gibt Auskunft über die neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, die für

Mehr

aktuelles kurzgefasst

aktuelles kurzgefasst aktuelles kurzgefasst 00 15 Sonderausgabe zum neuen Rechnungslegungsrecht Neu im Team Die Auswirkungen Das neue Rechnungslegungsrecht muss spätestens auf das Geschäftsjahr 2015 (Konzernabschlüsse 2016)

Mehr

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727

Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Ordentliche Prüfung nach OR Art. 727 Publikumsgesellschaften, d.h., wenn Beteiligungspapiere kotiert sind wenn Anleihensobligationen ausstehend sind wenn Gesellschaften mind. 20% der Aktiven oder des Umsatzes

Mehr

Unicontrol Systemtechnik GmbH

Unicontrol Systemtechnik GmbH Unicontrol Systemtechnik GmbH Frankenberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen 119.550,59 44.257,59 I. Immaterielle Vermögensgegenstände 39.227,00 7.011,00

Mehr

Kapitalerhöhung - Verbuchung

Kapitalerhöhung - Verbuchung Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.

Mehr

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK)

Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) RBK Ausfertigungsdatum: 25.11.1949 Vollzitat: "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses

Mehr

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven

Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven JAHRESRECHNUNG 2011 Bilanz 31.12.2011 31.12.2010 Fr. Fr. Fr. Fr. Aktiven Kasse 2'248 3'032 Postcheck 3'762'509 4'641'205 Bankguthaben 137'019 300'299 Termingelder, Sparkonto 1'091'907 1'081'271 Debitoren

Mehr

Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen

Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen Modul BWR1, Teil 1 Semester HS 2007 Klassen UI07b/c Woche 6 22.10.2007 Thema Kontenrahmen und Kontenplan WWW-Design-GmbH Funktionsweise Mehrwertsteuer (MWSt) Kontenrahmen

Mehr

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Thema Dokumentart Fallstudie: Bewertung von Aktien ohne Kurswert für die Vermögenssteuer Übungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 4 Unternehmensbewertung

Mehr

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert.

Nichtkaufmann ist, wer nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische Buchführung nicht erfordert. I. Wer muss Bücher führen? 238 I. HGB jeder Kaufmann Wer ist Kaufmann? 28.05.01 Gewerbetreibender, der in das Handelsregister eingetragen, gleich welcher Branche, dessen Gewerbebetrieb die vollkaufmännische

Mehr

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1)

BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) BILANZ per 31.12. 2014 2013 (1) AKTIVEN flüssige Mittel 174'237.33 653'847.19 kurzfristiges Festgeld 100'233.55 0.00 ausstehende Mieten 0.00 1'382.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 26'681.85 24'176.60

Mehr

Wichtigste Neuerungen Swiss GAAP FER 21 im Überblick

Wichtigste Neuerungen Swiss GAAP FER 21 im Überblick Wichtigste Neuerungen Swiss GAAP FER 21 im Überblick Daniel Zöbeli 1. ERFA-Tagung für NPO Finanzverantwortliche Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil, 28. Oktober 2015 Seite 1 Inhalt des Referats 1. Geltungsbereich

Mehr

Aktionäre Hypotheken Zinsaufwand Zinsertrag Vorauszahlungen an Lief eranten Wiederbeschaffungsrückstellungen

Aktionäre Hypotheken Zinsaufwand Zinsertrag Vorauszahlungen an Lief eranten Wiederbeschaffungsrückstellungen Nachtragsbuchungen Die Prod-AG ist eine ältere Unternehmung, die diverse Konsumgüter herstellt und verkauft. Zusätzlich werden in geringerem Umfang auch Waren eingekauft, die an die gleiche Kundschaft

Mehr

Umrechnungsdifferenz 2008-10 - 10. Endbestand 31. Dezember 2008 500 140 850-30 1,460

Umrechnungsdifferenz 2008-10 - 10. Endbestand 31. Dezember 2008 500 140 850-30 1,460 IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse Lösungen Aufgabe Aufgabe 1: Rechnungslegungsgrundsatz Fremdwährungsumrechnung Die Konzernrechnung wird in Schweizer Franken (CHF) dargestellt. Sämtliche

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.3.: Bewertung der Rechnungsabgrenzungsposten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 1. Ansatz 250 I HGB: Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben

Mehr

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Unit 2.4.: Bewertung der Rückstellungen und Verbindlichkeiten Ansatz Ausweis -Bewertung 1 Begriff und Arten der Rückstellungen Verpflichtungen des Unternehmens Grund

Mehr

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim

FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim FUCHS FINANZSERVICE GMBH, Mannheim Bilanz zum 31. Dezember 2013 A k t i v a A. Anlagevermögen 31.12.2013 31.12.2012 EUR EUR EUR EUR Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen 2.091.416,92 2.409.416,92

Mehr

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital

ZWISCHENBILANZ. Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg. zum. 30.Juni 2012 PASSIVA. Vorjahr EUR. A. Eigenkapital. I. Gezeichnetes Kapital Blatt 1 ZWISCHENBILANZ Fürstenberg CapitalErste GmbH, Fürstenberg zum AKTIVA 30.Juni 2012 PASSIVA Vorjahr Vorjahr A. Anlagevermögen A. Eigenkapital I. Finanzanlagen I. Gezeichnetes Kapital 25.000 25.000

Mehr

Bericht der Revisionsstelle zur Eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014

Bericht der Revisionsstelle zur Eingeschränkten Revision der Jahresrechnung 2014 Tel. 056 483 02 45 Fax 056 483 02 55 www.bdo.ch BDO AG Täfernstrasse 16 5405 Baden-Dättwil An den Stiftungsrat der STIFTUNG FÜR BEHINDERTE IM FREIAMT Jurastrasse 16 5610 Wohlen Bericht der Revisionsstelle

Mehr

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Firmen-Kategorien und Konsequenzen. Allgemeines. Jahresrechnung. Rechnungslegung für grössere Unternehmen Firmen-Kategorien und Konsequenzen Allgemeines Jahresrechnung Rechnungslegungsrecht Obligationenrecht Änderung vom 23. Dezember 2011: 32. Titel Obligationenrecht - Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung,

Mehr

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital

Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Auswirkung von Geschäftsvorfällen auf das Eigenkapital Bedeutung des Ob und Wie der Bilanzierung 1. Der Kaufmann erwirbt am 2.1. einen LKW für 50 (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 5 Jahre) und eine

Mehr

Finanzanlagen 2'073'187 92.95 4'656'813 89.82 Darlehen 0 2'590'294 Beteiligungen 2'073'187 2'066'519

Finanzanlagen 2'073'187 92.95 4'656'813 89.82 Darlehen 0 2'590'294 Beteiligungen 2'073'187 2'066'519 Bilanz 31.12.12 31.12.11 CHF % CHF % Umlaufvermögen 155'800 6.99 524'766 10.12 Flüssige Mittel 139'811 11'921 Forderungen übrige gegenüber Dritten 5'272 3'134 Aktive Rechnungsabgrenzung gegenüber Dritten

Mehr

Kein Vorbereitungskurs nötig

Kein Vorbereitungskurs nötig Selbstcheck Rechnungswesen zum Einstieg in die Weiterbildung Höhere Fachschule für Wirtschaft Die folgenden Aufgaben dienen zur Abklärung, ob für einen Einstieg in die Weiterbildung Höhere Fachschule für

Mehr

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können.

8. Cash flow. Lernziele: Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. 8. Cash flow Lernziele: Den Begriff Cash flow definieren und erläutern können. Lernziele Den Cash flow mit der Grundformel (Praktikerformel) berechnen können. Der Cash flow gehört zweifelsfrei zu den am

Mehr

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014

Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 Jahresabschluss der abcfinance Beteiligungs AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 abcfinance Beteiligungs AG, Köln Bilanz zum 31. Dezember 2014 Aktiva 31.12.2014 31.12.2013 A.

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement

Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent

Mehr

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Schriftliche Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Serie B Fach Rechnungswesen II Jahresabschluss Zeit: 60 Minuten Erreichte Punktzahl:... Name, Vorname:... Bitte kontrollieren Sie, ob Sie das vollständige

Mehr

IFRS visuell: S.57 58. IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse)

IFRS visuell: S.57 58. IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) IFRS visuell: S.57 58 IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) Überblick T A1 A2 A3 A4 A5 A6 Theoretische Einführung Anwendungsbereich Bestimmung der funktionalen Währung I Anwendungsbereich

Mehr

BILANZ per 31.12. 2015 2014

BILANZ per 31.12. 2015 2014 BILANZ per 31.12. 2015 2014 AKTIVEN flüssige Mittel 152'914.12 174'237.33 kurzfristiges Festgeld 3'188.75 100'233.55 ausstehende Mieten 0.00 0.00 Nebenkostenabrechnung Jahresende 11'974.85 26'681.85 Forderungen

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur 3. Musterklausur 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII Internationale Rechnungslegung IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur 3. Musterklausur 1 3. IWW-Musterklausur zum Modul XIII

Mehr

Vorlesung 4. Semester

Vorlesung 4. Semester Vorlesung 4. Semester Modul Wirtschaftsprüfung WP/CIA/CCSA Jan Schmeisky März/April/Mai 2012 1 Gliederung 4. Semester Rahmenbedingungen der Abschlussprüfung 1. Warm up 2. Verbindlichkeiten 3. Rückstellungen

Mehr

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG

Tätigkeitsabschlüsse. Veröffentlichung gem. 6b Abs. 7 EnWG Tätigkeitsabschlüsse Mit der Erstellung des Jahresabschlusses ist die Stadtwerke Wernigerode GmbH verpflichtet, für die in 6b Abs. 3 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche, Teilabschlüsse aufzustellen. Nachfolgend

Mehr

news Neues Rechnungslegungsrecht Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 958f OR)

news Neues Rechnungslegungsrecht Allgemeine Bestimmungen (Art. 957 958f OR) news Infos der Partner Treuhand Ausgabe Nr. 3 Oktober 2014 Neues Rechnungslegungsrecht Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft. Nach einer Übergangsfrist von 2 Jahren sind die

Mehr

7.10 Betriebliches Rechnungswesen

7.10 Betriebliches Rechnungswesen Auftragsbearbeitung / Organisation Betriebliches Rechnungswesen/Grundlagen 7.10 Betriebliches Rechnungswesen Grundlagen der Kostenrechnung Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens Einführung Um das

Mehr

UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG. FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen

UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG. FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen UNIVERSITÄT LEIPZIG WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT BACHELOR PRÜFUNG DATUM: 05. August 2011 FACH / MODUL: Betriebswirtschaftliche Grundlagen TEILGEBIET: KLAUSURDAUER: PRÜFER: Technik des Rechnungswesen

Mehr

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11. für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St. Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 52-11 Ersetzt: GE 52-11 Kontenplan für die evang.-ref. Kirchgemeinden vom 6. Dezember 1990 Kontenplan Bestandesrechnung für die Evangelisch-reformierten

Mehr

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur

IWW Studienprogramm. Aufbaustudium. Modul XIII: Internationale Rechnungslegung. Lösungshinweise zur Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Aufbaustudium Modul XIII: Internationale Rechnungslegung zur Musterklausur

Mehr

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung

Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Buchhaltung und Rechnungswesen Erfordernis, Vorschriften und Aussagekraft 2. Teil: Buchführung Ralf Stahl 1 Teil 2 Buchführung GOB Aufbewahrungspflichten EÜ-Rechnung / Bilanz Steuerliche Umsatzgrenzen.

Mehr

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

Testatsexemplar. Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg. Jahresabschluss zum 30. September 2013. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Testatsexemplar Bertrandt Ingenieurbüro GmbH Hamburg Jahresabschluss zum 30. September 2013 Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers "PwC" bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft

Mehr

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Pensionskasse der Burkhalter Gruppe

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013

Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013 Neues Rechnungslegungsrecht tritt in Kraft ab 1.1.2013 Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. November 2012 die Teilrevision des Obligationenrechts beschlossen. Das neue Rechnungslegungsrecht tritt

Mehr

Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS

Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS Januar 2008 1 IFRS: Zusammenfassung für GJ 2007 Keine wesentlichen Unterschiede der Finanzkennzahlen EBIT Verbesserung von 3 Millionen EUR: Höhere Rückstellungsbildung

Mehr

Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts

Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts Neues Rechnungslegungsrecht Checkliste - Seite 1 von 13 Checkliste für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechts Das neue Rechnungslegungsrecht trat am 01.01.2013 in Kraft. Die Übergangsfrist beträgt

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Rechnungsabgrenzungsposten

Rechnungsabgrenzungsposten Rechnungsabgrenzungsposten Sinn und Zweck der Rechnungsabgrenzung ist die zutreffende Ermittlung des Periodengewinns, indem Aufwendungen und Erträge dem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, durch das sie

Mehr

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

11.4.5 Auflösung des Investitionsabzugsbetrags Es können natürlich auch konkrete Bezeichnungen verwendet werden, wie z. B. Bürostuhl, Wandregal, Schreibtisch oder PKW. Begünstigt ist dann allerdings auch nur genau diese Anschaffung. Die Summe aller

Mehr

Das neue Schweizer. Rechnungslegungsrecht

Das neue Schweizer. Rechnungslegungsrecht Das neue Schweizer Rechnungslegungsrecht Vorwort Das von der Bundesversammlung am. Dezember 0 verabschiedete neue Rechnungslegungsrecht (. Titel des Obligationenrechts) schafft eine einheitliche Ordnung

Mehr

1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2. 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2. 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4

1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2. 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2. 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4 Inhaltsverzeichnis 1 AUFWERTUNG DES VERWALTUNGSVERMÖGENS... 2 1.1 Vorarbeiten - erledigt... 2 1.2 Aufwertung des Verwaltungsvermögens... 4 1.3 Bewertungsansätze des Verwaltungsvermögens... 6 Anhang 1 Buchungsbeleg

Mehr

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013.

Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013. Filmfest Hamburg gemeinnützige GmbH, Hamburg Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Bilanz A K T I V A P A S S I V A 31.12.2013 Vorjahr 31.12.2013 Vorjahr EUR

Mehr

Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: 08.05.2013. Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am:

Restatement. Version: V 0.5. Letzte Änderung: 08.05.2013. Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am: Restatement Version: V 0.5 Dateiname: A1restatement11 Letzte Änderung: 08.05.2013 Durch: Bruno Mayer Verabschiedet: - Projektteam am: 18.08.2011 - Projektaufsicht am: - Regierungsrat am: Änderungskontrolle

Mehr

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales. Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Reglement über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Sarnen, 1. Januar 2006 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätze und Ziele 1 1.1 Einleitung 1

Mehr

RATIONAL Montage GmbH. Celsiusstrasse 6. 86899 Landsberg am Lech. Jahresabschluss. zum

RATIONAL Montage GmbH. Celsiusstrasse 6. 86899 Landsberg am Lech. Jahresabschluss. zum RATIONAL Montage GmbH Celsiusstrasse 6 86899 Landsberg am Lech Jahresabschluss zum 31.12.2012 RATIONAL Montage GmbH, Landsberg am Lech Bilanz zum 31. Dezember 2012 Aktiva 31.12.2012 31.12.2011 A. Umlaufvermögen

Mehr

printed by www.klv.ch

printed by www.klv.ch Zentralkommission für die Lehrabschlussprüfungen des Verkaufspersonals im Detailhandel Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte 2008 Buchhaltung Arbeitsblätter Serie 1 Kandidatennummer: Name:

Mehr

NEUORDNUNG DER REVISION

NEUORDNUNG DER REVISION NEUORDNUNG DER REVISION Die Neuordnung der Revision hat zur Folge, dass das Obligationenrecht und teilweise auch das Zivilgesetzbuch wesentliche Änderungen erfahren. Ferner wird neu eine Aufsichtsbehörde

Mehr

Konzernabschluss 2012

Konzernabschluss 2012 174 Konzernabschluss 2012 Note 39 Kategorien von Finanzinstrumenten Die e, s und Wertansätze der finanziellen Vermögenswerte (aktivseitige Finanzinstrumente) setzen sich zum 31. Dezember 2012 bzw. 31.

Mehr

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008

Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Neues Revisionsgesetz per 1.1.2008 Änderungen im Gesellschaftsrecht und Einführung einer Revisionsaufsicht Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationenrechts (GmbH- Recht

Mehr