Andrea Guthoff, Ruth Imseng GESELLSCHAFT EBA. Lehrmittel für die zweijährige berufliche Grundbildung. 3. Auflage

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1 Andrea Guthoff, Ruth Imseng GESELLSCHAFT EBA Lehrmittel für die zweijährige berufliche Grundbildung 3. Auflage

2 VORWORT 3 Vorwort Das Lehrmittel «Gesellschaft EBA» wurde 2011 für Berufslernende der zwei jährigen Lehre mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) geschaffen. In einer verständlichen Sprache und mit übersichtlichen Darstellungen behandelt das Buch die relevanten Themen des Lernbereichs «Gesellschaft». Das Lehrmittel ist methodisch-didaktisch vielseitig einsetzbar und lässt der Lehrperson viel Freiraum, um auf die Heterogenität der Klasse einzugehen. Zahlreiche Verständnisfragen helfen, die Themen zu vertiefen und zu fes tigen. Für die vorliegende dritte Auflage wurde der Inhalt im Frühjahr 2014 aktualisiert, leicht überarbeitet und mit Kartenmaterial am Ende des Schülerbuches ergänzt. Das Lehrmittel ist folgendermassen konzipiert: Jeder Themenbereich bildet ein Kapitel. Die Kapitel beginnen stets mit einem Kapiteltitelblatt und einer Inhaltsübersicht, bevor der eigentliche Stoff folgt. Zahlreiche Schaubilder fassen die Inhalte in klarer Darstellung zusammen. Verständnisfragen am Schluss der Unterkapitel unterstützen die Lernenden bei der Selbstkontrolle. Am Ende jedes Kapitels wird im Sinne einer Lernkontrolle rekapituliert, was die Lernenden gelernt haben müssen. Ein Glossar erklärt die im Kapitel neu eingeführten Fachbegriffe. Die Wissens- und Vertiefungsaufgaben zu den Texten sind in einem separat erhältlichen Arbeitsheft aufgeführt. Die Lernenden können die Aufgaben somit neben die entsprechende Textpassage legen. Das Handbuch für Lehrpersonen beinhaltet Lösungen zu den Verständnisfragen und zum Arbeitsheft, aber auch Arbeitsblätter zu den einzelnen Themen. Wir danken an dieser Stelle allen, die uns beim Erarbeiten dieses Buch geholfen haben: Rolf Thurnheer und Roger Odermatt von der Berufsbildungsschule Winterthur sowie Peter Strub-Tanner von der Berufsfachschule Gesundheit, Münchenstein, für wertvolle inhaltliche und didaktische Hinweise; unseren Berufskollegen der Berufsfachschule Oberwallis, insbesondere Carlo Schmidhalter und Gaston Heinzmann, für wertvolle Anregungen. Und nicht zuletzt Huberta Heinzmann für ihre kritischen Fragen und wertvollen Ratschläge. Mai 2014 Autorinnen und Verlag

3 4 INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis 1 Berufliche Grundbildung Bildungslandschaft Schweiz Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane Gleichstellung von Mann und Frau Lern- und Arbeitstechniken 12 Die vier Lerntypen 12 Lernmethoden (Lerntipps) Überfachliche Kompetenzen (Schlüsselkompetenzen) Die Grundlagen des Rechts 17 Was ist Recht? 17 Die Rechtsnormen 17 Die Rechtsordnung 18 Das Personenrecht Der Lehrvertrag 20 Vertragsrecht 20 Der Lehrvertrag 20 Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner 23 Pflichten der Lernenden 23 Rechte der Lernenden Mein Lehrbetrieb Kommunikation am Arbeitsplatz 27 Das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun 27 Feedbackregeln 29 Das haben Sie gelernt 30 Glossar 31 2 Geld und Kauf Bedürfnisse Angebot und Nachfrage 37

4 INHALTSVERZEICHNIS Wirtschaftskreislauf 38 Einfacher Wirtschaftskreislauf 38 Erweiterter Wirtschaftskreislauf Lohn Budget Schulden Kaufen 44 Der Kaufvertrag 44 Ablaufschema zum Kaufvertrag Finanzierungsarten Zahlungsmittel 50 Das haben Sie gelernt 52 Glossar 53 3 Risiko und Sicherheit Risikomanagement Gesundheit und Wohlbefinden 58 Mach dich fit Lebensmittel- und Bewegungspyramide 59 Ich fühle mich gut Selbstbewusstsein Grenzen setzen Versicherungen 62 Personenversicherungen 63 Sachversicherungen 72 Haftpflichtversicherungen 74 Das haben Sie gelernt 75 Glossar 76 4 Wohnen und Partnerschaft Wohnen 80 Wohnungssuche 80 Mietvertrag und Mietantritt 82 Rechte und Pflichten der Mieterinnen und Mieter 83 Das Mietende Partnerschaft 86 Partnersuche 86 Gewaltfreie Kommunikation 87 Konkubinat 88 Ehe 89 Kindesverhältnis 92 Erbrecht 93 Das haben Sie gelernt 96 Glossar 97

5 6 INHALTSVERZEICHNIS 5 Arbeit und Zukunft Einführung Stellensuche 101 Bewerbungsdossier 102 Vorstellungsgespräch Die gesetzlichen Grundlagen eines Arbeitsvertrages Einzelarbeitsvertrag (EAV) 110 Pflichten der Arbeitnehmenden 110 Rechte und Pflichten der Arbeitgebenden 111 Arbeitszeit 112 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Arbeitslosigkeit 117 Das haben Sie gelernt 119 Glossar Leben in der Schweiz Demokratie und Mitgestaltung 124 Bundesstaat Schweiz 124 Mitwirkungsrechte und Pflichten 130 Stimmen und Wählen 131 Referendum und Initiative 133 Parteien und Verbände 135 Steuern Die Schweiz in Europa und der Welt 138 Globalisierung 138 Die Schweiz und die Europäische Union (EU) 145 Die Schweiz und die UNO 149 Menschen in Bewegung 151 Das haben Sie gelernt 154 Glossar Politische Karten Schweiz Europa Welt 162 Stichwortverzeichnis 163

6 Berufliche 1 Grundbildung 1.1 Bildungslandschaft Schweiz Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane Gleichstellung von Mann und Frau Lern- und Arbeitstechniken Überfachliche Kompetenzen (Schlüsselkompetenzen) Die Grundlagen des Rechts Der Lehrvertrag Mein Lehrbetrieb Kommunikation am Arbeitsplatz Das haben Sie gelernt Glossar

7 8 Inhalt_Gesellschaft_EBA_3A_14.indb :14

8 BILDUNGSLANDSCHAFT SCHWEIZ Bildungslandschaft Schweiz Viele Wege führen ins Berufsleben. Zwei Drittel der Schweizer Jugendlichen wählen den Weg einer beruflichen Grundbildung. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Die zweijährige Grundbildung (Attestlehre) wird mit dem eidg. Berufsattest (EBA) abgeschlossen. Die drei- oder vierjährige Grundbildung führt zum eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ). Inhaber eines Berufsattests können im Anschluss an ihre Lehre auch in eine drei- oder vierjährige Grundbildung wechseln und ein Fähigkeitszeugnis erwerben. EBA / EFZ Das Berufsbildungssystem wird von den Lehrbetrieben, den Berufsverbänden und den Berufsschulen getragen. Berufsbildungs system Berufsbildungssystem Lehrbetrieb Berufsfachschule Überbetriebliche Kurse ük Die praktische Ausbildung findet zum grössten Teil in Lehrbetrieben oder Lehrwerkstätten statt. Die Berufsfachschule vermittelt die fachkundlichen und allgemeinbildenden Hintergründe. In den überbetrieblichen Kursen (ük) werden grundlegende Fertigkeiten vermittelt. Diese Kurse ergänzen die praktische Ausbildung im Lehrbetrieb. Sie schlagen zugleich eine Brücke zwischen Praxis und Schulstoff. Ausbildungsorte Was in der praktischen Ausbildung gelernt werden soll, ist in den Bildungsverordnungen (BiVo) der einzelnen Berufe beschrieben und geregelt. BiVo A1 A R B E I T S H E F T S. 6

9 10 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG 1.2 Die gesetzlichen Grundlagen und Vollzugsorgane Zuständigkeit Bund Kantone Berufsverbände Lehrbetrieb Berufsfachschule Die Berufsbildung ist gemäss Bundesverfassung Sache des Bundes. Er steuert die berufliche Grundbildung mit Gesetzen und Verordnungen. Die Kantone sorgen dafür, dass die eidgenössischen Gesetze umgesetzt werden. Sie sind für die Kontrolle verantwortlich. Die Berufsverbände erarbeiten die Bildungsverordnungen (BiVo) und regeln die überbetrieblichen Kurse (ük). Der Lehrbetrieb schliesst mit der / dem Lernenden den Lehrvertrag ab. Die Betriebsordnung des Lehrbetriebs sorgt u. a. für den Schutz der Lernenden. In den Schullehrplänen werden die Lerninhalte festgelegt. Stundenplan, Hausordnung und andere Weisungen fördern erfolgreiches Lernen. Gesetz, Regelwerk Bundesverfassung BV 63 Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG Berufsbildungsverordnung BBV Obligationenrecht OR (Arbeitsvertrag / Lehr vertrag) Arbeitsgesetz ArG (Arbeitnehmerschutz) Rahmenlehrplan ABU Kantonales Berufsbildungsgesetz (BBG) Vollzugsverordnung Reglemente (z. B. Absenzen- und Disziplinar reglement) Bildungsverordnungen BiVo Reglemente zu ük Lehrvertrag Betriebsordnung Schullehrplan Stundenplan Schul- und Hausordnung mit verschiedenen Weisungen Die Grundlagen des Rechts werden in Kapitel 1.6 behandelt. Verstanden 1.1 Welche eidgenössischen Gesetzeswerke enthalten Bestimmungen über die Berufsbildung? 1.2 Welche Aufgabe hat der Bund? 1.3 Was kontrollieren die Kantone? 1.4 Was liegt in der Zuständigkeit der Berufsverbände?

10 GLEICHSTELLUNG VON MANN UND FRAU Gleichstellung von Mann und Frau Heute ist es für Frauen und Männer möglich, ihren Beruf geschlechterunabhängig zu wählen. Frauen sollten zudem wie ihre männlichen Kollegen entlohnt werden. Dies war nicht immer so. Im 20. Jahrhundert hat die Frauenbewegung für das Frauenstimmrecht und die Überwindung der Geschlechterrollen gekämpft. Die Frauen sollten auch ausser Haus arbeiten dürfen und über ihr Leben selber bestimmen können wurde ein Gleichstellungsartikel in die Bundesverfassung aufgenommen: Geschlechterrollen Gleichstellungsartikel (BV 8) «Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.» Das Gleichstellungsgesetz von 1995 / 96 stellt Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts unter Strafe (z. B. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Benachteiligung einer Bewerberin bei gleicher Qualifikation aufgrund ihres Geschlechts). Gleichstellungsgesetz Die Chancengleichheit geht über das Berufsleben hinaus, auch in der Partnerschaft sind beide Partner gleichgestellt (vgl. dazu Kapitel 4). Chancengleichheit A2 A R B E I T S H E F T S. 6 Verstanden 1.5 Was besagt der Gleichstellungsartikel in der Bundesverfassung?

11 12 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG 1.4 Lern- und Arbeitstechniken Um in der Ausbildung erfolgreich zu sein, gilt es, die umfangreichen Lerninhalte zu verstehen. Dabei helfen auch Lernmethoden. Diese werden hier vorgestellt. Das Lernen lernen Kenntnisse (Wissen) z. B. Kenntnisse über den Beruf, den Werkstoff, die Materialien + = Verfahren (Methoden) Techniken und Strategien, z. B. Lerntechniken Lerninhalte Verfahren / Methoden Lernen heisst also nicht nur, Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Zu den Lerninhalten gehört auch die Art und Weise, wie man lernt: die Verfahren oder «Methoden». Die vier Lerntypen Vielleicht ist Ihnen auch schon aufgefallen, dass Sie auf unterschiedlichen Wegen, über unterschiedliche «Kanäle» lernen. Man unterscheidet vier verschiedene Lerntypen: Lesender Lerntyp Der lesende Lerntyp erfasst Lerninhalte am besten, wenn er Bücher oder Fachartikel zu einem Thema liest. Bildlicher / visueller Lerntyp Der bildliche / visuelle Lerntyp lernt am besten, wenn er zum Thema passende Schaubilder, Karten, Skizzen, Fotos oder Übersichten betrachtet. Auch Videos oder Dokumentationsfilme können beim Lernen helfen. Der Lernstoff sollte also bildlich dargestellt werden, damit man ihn sich besser einprägen kann. Hilfreich ist dabei die auf Seite 14 dargestellte Lern methode des Mindmapping.

12 LERN- UND ARBEITSTECHNIKEN 13 Der hörende / auditive Lerntyp erfasst die Lerninhalte am besten durch aufmerksames Zuhören, z. B. bei einem Vortrag. Hilfreich können auch das eigene laute Vorsprechen von Lerninhalten oder Audio-Aufnahmen sein. Dabei kann etwa das eigene Mobiltelefon zum Lernen genutzt werden. Lerninhalte werden einfach auf das Handy gesprochen und per Kopfhörer z. B. in der Mittagspause abgehört. Dieses Abhören sollte jeden Tag wiederholt werden, damit sich ein Lernerfolg einstellt. Hörender / auditiver Lerntyp Der handelnde Lerntyp lernt am besten, wenn er Handlungsabläufe selber ausprobiert und sich die Themen «mit der Hand» erarbeitet, wenn er zum Beispiel Texte farbig markiert, Arbeitsmaterialien «ergreifen» kann oder wenn er dazu ein Lernplakat erstellt. Auch die Karteikartenmethode ist für handelnde Lerntypen ideal. Handelnder Lerntyp In der Regel treten die Lerntypen nicht rein auf, vielfach herrscht ein «Mischtyp» vor. Bei vielen Menschen ist aber ein Lerntyp stärker ausgeprägt als die anderen. Für die vier Lerntypen gibt es Lerntipps, die Ihnen helfen können, Lerninhalte zu strukturieren und zu erfassen. «Mischtyp» A3 A R B E I T S H E F T S. 6 & 7 Lernmethoden (Lerntipps) Karteikartenmethode Eine Möglichkeit, Lerninhalte besser zu strukturieren und zu erfassen, ist die Karteikartenmethode. Karteikarten z. B. im A6-Format eignen sich gut, um insbesondere Wissensinhalte zu lernen. Auf die Vorderseite wird die Frage geschrieben und auf die Rückseite die Lösung. Dabei ist darauf zu achten, dass nur eine Frage pro Karte aufgeschrieben wird. Mit regelmässiger Wiederholung können Sie das Gelernte vertiefen. Diese Methode lässt sich z. B. auf dem Schulweg, im Bus oder im Zug ideal anwenden. Karteikarten, deren Fragen gelernt sind, werden beiseite gelegt und die Inhalte in regelmässigen Abständen wiederholt. Neue Inhalte werden solange geübt, bis die Antworten sicher beherrscht werden. Auch da trägt regelmässiges Wiederholen dazu bei, dass das Gelernte haften bleibt. Die digitale Form der Karteikarten sind die Lernapps.

13 14 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Mindmapping Die Lernmethode des Mindmapping arbeitet gehirngerecht und fördert die eigene Kreativität. Eine Mindmap ist eine Art Landkarte, die einen Themenbereich bildhaft darstellt. In die Mitte eines A4-Papiers wird das Lernthema geschrieben, z. B. Hausaufgabentipps. Dann werden Verbindungsäste gezogen und auf diesen die Oberbegriffe in Grossbuchstaben geschrieben, hier z. B. Motivation, Lerntypen etc. Die Äste verzweigen sich weiter und auf den Nebenästen werden, je nach Hauptpunkt, genaue Bedingungen für die Erledigung der Hausaufgaben geschrieben. Mittels einer Mindmap können Sie zu einem Lerngebiet bereits vorhandenes Wissen reaktivieren und mithilfe von Oberbegriffen Verästelungen erweitern. Mindmap Ruhe Fester Arbeitsplatz Arbeitsmaterial in Griffnähe gutes Licht ARBEITSPLATZ Umgebung Ordnung halten Temperatur Gewohnheiten schaffen ARBEITSZEITEN HAUSAUFGABEN- TIPPS regelmässig lernen festgelegte Arbeitszeiten EINTEILUNG Aufgaben sinnvoll einteilen mit Bekanntem einsteigen Erledigtes abhaken Aufgabenheft führen regelmässige Pausen Wasser trinken Kopf leeren PAUSEN aufstehen + bewegen Negatives vermeiden (schimpfen, nörgeln) MOTIVATION Interesse wecken erreichbare Ziele setzen alle Sinne einsetzen: hören, lesen etc. LERNTYPEN herausschreiben laut lesen was interessiert, lernt sich leichter Mindmap erstellen anstreichen Zeitmanagement Beispiel eines Wochenplans Ein Wochenplan kann Ihnen zu einer besseren Zeiteinteilung für das Lernen und Ihre weitere Alltagsplanung verhelfen. Erstellen Sie für sich einen Wochenplan. Tragen Sie in diesen Plan feste Zeiten ein, zu denen Sie lernen wollen. Setzen Sie sich erreichbare Ziele und belohnen Sie sich, wenn Sie ein Ziel erreicht haben. Zeit Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag 8 10 Arbeit Arbeit Schule Arbeit Arbeit " " " " " Turnier " " " " " " " " " " " " " " " lernen Hausaufgaben Sportverein Musikverein Training Sportverein lernen Hausaufgaben A4 A R B E I T S H E F T S. 7

14 ÜBERFACHLICHE KOMPETENZEN (SCHLÜSSELKOMPETENZEN) Überfachliche Kompetenzen (Schlüsselkompetenzen) Auf dem Arbeitsmarkt wird immer häufiger von überfachlichen Kompetenzen bzw. Schlüsselkompetenzen gesprochen. Man bezeichnet sie deshalb als «überfachlich», weil sie nicht nur einen bestimmten fachlichen Bereich betreffen. Selbst- und Sozialkompetenz zum Beispiel sind Voraussetzung, um sowohl im Beruf als auch im Privatleben erfolgreich zu sein. Überfachliche Kompetenzen sind also in allen Schulfächern und Lebensbereichen relevant. Sie sind bei jedem Menschen unterschiedlich ausgeprägt. Dazu gehören Sozialkompetenz, Methodenkompetenz und Selbstkompetenz. Zusammen bilden sie die Handlungskompetenz eines Menschen. Überfachliche Kompetenzen (Schlüsselkompetenzen) mp Handlungskompetenz Selbstkompetenz Sachkompetenz berufliches Fachwissen Methodenkompetenz Handlungskompetenz lungs SOZIALKOMPETENZ Fähigkeit einer Person, mit anderen Menschen zusammen zu arbeiten und zu leben. METHODENKOMPETENZ Fähigkeit einer Person, bestimmte Lern- und Arbeitsmethoden anwenden zu können. SELBSTKOMPETENZ Fähigkeit einer Person, selbstständig und selbstverantwortlich zu handeln. HANDLUNGSKOMPETENZ Fähigkeit einer Person, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht zu verhalten. Sozialkompetenz Handlungskompetenz

15 16 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Diese Kompetenzen lassen sich folgendermassen aufschlüsseln: Sozialkompetenz Selbstkompetenz Methodenkompetenz Teamfähigkeit Fähigkeit, in einer Gruppe gemeinsam Aufgaben zu lösen. Kooperationsfähigkeit Fähigkeit, mit anderen zusammenzuarbeiten. Konfliktfähigkeit Fähigkeit, Unstimmigkeiten und Konflikte zu erkennen und zu lösen. Kommunikationsfähigkeit Fähigkeit, Botschaften klar zu formulieren sowie Mitteilungen anderer richtig zu interpretieren. Kreativität Fähigkeit, Probleme durch neue, eigene Wege zu lösen. Selbstständigkeit Eigenverantwortung einer Person, z. B. bzgl. Zeitmanagement, Leis tungs bereitschaft, Zuverlässigkeit, Engagement. Flexibilität Fähigkeit, sich neuen Situationen und Bedingungen anzupassen. Arbeitsorganisation Lern- und Arbeitstechnik Strukturieren (Ordnen) von Informationen Risikomanagement (vgl. Kap. 3) Fähigkeit, Risiken zu erkennen, einzuschätzen und zu vermeiden. A5 A R B E I T S H E F T S. 8 Verstanden 1.6 Erklären Sie je eine Sozial-, Selbst- und Methodenkompetenz an einem Beispiel aus Ihrem Berufsalltag.

16 DIE GRUNDLAGEN DES RECHTS Die Grundlagen des Rechts Was ist Recht? Menschen haben sich schon vor vielen Tausend Jahren Regeln für ihr Zusammenleben gegeben. In heutigen Demokratien wie der Schweiz stellt der Staat für die Gesellschaft Regeln auf und sorgt für ihre Einhaltung. Das ist das Recht. Die Rechtsnormen Die einzelnen gesetzgebenden Regelwerke, die allgemein gültig sind, heissen Rechtsnormen. DEMOKRATIE Volksherrschaft: Das Volk ist oberster Entscheidungs träger im Staat und bestimmt über das Zusammenleben in der Gemeinschaft (aus den griechischen Wörtern «Demos» = Volk und «Kratia» = Herrschaft abgeleitet). Kapitel 6, Leben in der Schweiz Die Rechtsnormen sind wie ein Haus aufgebaut. Das Fundament bildet in der Schweiz die Bundesverfassung (BV). Sie ist die Grundlage für die Gesetze. Diese wiederum münden in verschiedene Verordnungen. Alle Rechtsnormen werden von staatlichen Behörden, wie z. B. der Polizei, kontrolliert. Wenn ein Verstoss bemerkt wird, wird Anzeige erstattet. Bundesverfassung (BV) Rechtsnormenhaus Verordnungen Konkretisierung der einzelnen Gesetze. Ohne Gesetz keine Verordnung. Beispiel BBV Art ( ) Der Umfang von Freikursen und Stützkursen darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen. Gesetze Konkretisierung der einzelnen Verfassungsartikel. Die Grundlage der Gesetze ist die Verfassung. Beispiel BBG Art ( ) Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Bundesverfassung (BV) Die Verfassung ist das Grundgesetz eines Staates. Sie beinhaltet die wichtigsten Leitlinien und die Menschenrechte. Keine andere Rechtsnorm darf der Verfassung widersprechen. Beispiel BV Art Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung. 2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

17 18 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Die Rechtsordnung Die Rechtsordnung umfasst alle geltenden Regeln eines Landes. Ihre Aufgabe ist es, das Zusammenleben für alle gleich und gerecht zu regeln. Rechtsordnung Öffentliches Recht Privates Recht Verfassungsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht usw. Zivilgesetzbuch (ZGB) Obligationenrecht (OR) Das Personenrecht Das Personenrecht befasst sich mit den natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen (ZGB 11 ff.) Natürliche Personen sind Menschen mit Geschlecht und Alter. Sie können grundsätzlich ihre Handlungen beurteilen, frei entscheiden und selbst handeln. Die Ausübung ihrer Rechte ist vom Alter abhängig. Juristische Personen (ZGB 52 ff.) Juristische Personen sind keine Menschen (also nicht etwa Rechtsanwälte oder Notarinnen), sondern Verbindungen von mehreren Personen (z. B. Vereine, Aktiengesellschaften). Rechtlich gesehen, sind dies neue, eigenständige Personen. Sie handeln durch ihre Organe (z. B. der Verein durch den Vorstand, die Aktiengesellschaft durch den Verwaltungsrat). Rechtsfähigkeit Das Personenrecht bestimmt, welche Rechte und Pflichten der Mensch in welchem Alter erhält. Ab der 12. Schwangerschaftswoche gilt der ungeborene Mensch als rechtsfähig, das heisst, dass er Rechte und Pflichten hat, die ihn ein Leben lang begleiten. Auf seinem weiteren Lebensweg gibt es personenrechtlich relevante Bestimmungen, wie das Schaubild auf der nächsten Seite aufzeigt.

18 DIE GRUNDLAGEN DES RECHTS 19 Personenrechtliche Bestimmungen Handlungsfähigkeit (ZGB 12 / 13) Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten wahr zunehmen. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist. In dieser Selbstständigkeit können z. B. in eigener Verantwortung Verträge geschlossen werden (Vertragsfähigkeit). Fähigkeit, vernunftgemäss zu deln, d. h., die Folgen der eigenen han- Handlungen richtig abzuschätzen. Das Gesetz legt kein genaues Alter fest. ca. 14 Jahre Urteilsfähigkeit (ZGB 16) Mit 18 Jahren ist man volljährig, wenn man nicht bevormundet ist. Die Ehefähigkeit erreicht man zum selben Zeitpunkt. Religiöse und sexuelle Mündigkeit wird schon mit 16 Jahren erlangt. 18 Jahre Volljährigkeit (ZGB 14) Geburt Tod Rechtsfähigkeit (ZGB 11) Jeder Mensch ist rechtsfähig, d. h., dass er die Fähigkeit hat, Rechte und Pflichten zu haben (z. B. Recht auf einen Namen, Erbrecht, Schulp fl i c h t,s t e u e r p fl i c h t ). A6 A R B E I T S H E F T S. 8 Verstanden 1.7 Welche Aufgabe hat die Rechts- VERSTAN- ordnung? DEN 1.8 Was ist die Grundlage der Gesetze? 1.9 Erklären Sie den Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen Erklären Sie den Begriff der Handlungsfähigkeit.

19 20 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG 1.7 Der Lehrvertrag Vertragsrecht In einem Vertrag verpflichten sich zwei oder mehr Vertragspartner, gegenseitig bestimmte Leistungen zu erfüllen. Vertragsparteien beim Lehrvertrag sind Berufsbildner und Lernende. Welche Pflichten beide Seiten mit dem Abschluss des Vertrags eingehen, wird unten erklärt. Formvorschriften Es gibt Verträge, die schriftlich abgeschlossen werden müssen, so auch der Lehrvertrag. Andere Verträge können zum Beispiel auch mündlich geschlossen werden. Beispiel: der private Verkauf eines Velos an einen Nachbarn. Der Lehrvertrag Der Lehrvertrag wird zwischen Berufsbildnerin oder Berufsbildner und Lernender oder Lernendem abgeschlossen. Er muss schriftlich abgefasst werden. Bei Lernenden, die noch nicht mündig (also 18 Jahre alt) sind, braucht es zusätzlich die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, also üblicherweise der Eltern. Das Besondere am Lehrvertrag ist, dass es dabei nicht in erster Linie um Arbeitsleistung und Lohn geht wie in einem Arbeitsvertrag, sondern um die fachgerechte Ausbildung der Lernenden. Die Arbeit soll also der Ausbildung dienen. Daher ist auch der Lehrlingslohn niedriger. Bevor der Lehrvertrag gültig wird, muss ihn das Kantonale Amt für Berufsbildung / KAB genehmigen. Inhalt Grundsätzlich werden in einem Lehrvertrag die folgenden Fragen geregelt (OR 344 a): Obligatorisch Art und Dauer der beruflichen Ausbildung (genaue Berufs bezeichnung) Dauer der Probezeit Arbeitszeit Lohn Ferien

20 DER LEHRVERTRAG 21 Zusätzlich empfiehlt es sich, die folgenden Punkte zu regeln: Freiwillig Berufskleider und -werkzeuge Lehrmittel Unterkunft und /oder Verpflegung Versicherungsprämien (NBU/Krankentaggeldversicherung) NBU Nichtberufsunfallversicherung S. 66 Probezeit Während der Probezeit haben beide Vertragsparteien Gelegenheit zu testen, ob sie mit ihrer Wahl zufrieden sind. Die Berufsbildnerin macht sich ein Bild über die Arbeitsweise des Lernenden. Und der Lernende kann feststellen, ob es ihm im gewählten Beruf und Betrieb gefällt. Die Probezeit dauert mindestens einen Monat und maximal drei Monate. Über eine Verlängerung können die Vertragsparteien in einem Gespräch vor Ablauf der Probezeit beschliessen. Die kantonale Behörde muss einer Verlängerung zustimmen. Die Probezeit kann allerdings höchstens sechs Monate dauern. Die Kündigungsfrist beträgt während der Probezeit sieben Tage. Dauer der Probezeit Beendigung des Lehrverhältnisses Bei einer Attestlehre wird der Lehrvertrag auf zwei Jahre abgeschlossen. Er endet automatisch am Ende der Lehrzeit. Der Vertrag muss also nicht extra gekündigt werden. Bei einer Weiterbeschäftigung in der Lehrfirma gelten die Lehrjahre als Anstellungsjahre. Dies ist wichtig für die Festlegung der Kündigungsfrist. Nach Ablauf der Probzeit kann ein Lehrverhältnis nur aufgelöst werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Fristlose Kündigung Mögliche Gründe für fristlose Kündigung Die Berufsbildnerin kann den Vertrag kündigen, wenn die Leistungen des Lernenden ungenügend sind oder z. B. bei Diebstahl. Der Lernende kann kündigen, wenn die gebotene Ausbildung mangelhaft ist oder z. B. bei sexueller Belästigung. Anders als bei einer Kündigung während der Probezeit müssen bei einer ausserordentlichen Kündigung keine Fristen beachtet werden. Wenn der Lehrbetrieb, zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen, geschlossen wird, muss das Kantonale Amt für Berufsbildung den Lernenden nach Möglichkeit eine neue Lehrstelle vermitteln. Ausserordentliche Kündigung

21 22 Der Lehrvertrag bildet die Grundlage jedes Lehrverhältnisses. Verlängerung der Lehrzeit Wenn die Lernenden einen Teil ihrer Ausbildung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst versäumen, dürfen sie nicht zur Verlängerung der Lehrzeit gezwungen werden. Wenn jedoch klar ist, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird (Bestehen des Qualifikationsverfahrens), kann die Lehrzeit verlängert werden. Das Kantonale Amt für Berufsbildung muss einer Verlängerung zustimmen. A7 A R B E I T S H E F T S. 9 Verstanden 1.11 Welche Formvorschrift gilt für den Abschluss eines Lehrvertrages? 1.12 Wer unterschreibt den Lehrvertrag? 1.13 Welche Aufgaben hat das Kanto nale Amt für Berufsbildung (KAB / MBA)? 1.14 Zählen sie vier Punkte auf, die im Lehr vertrag geregelt sein müssen.

22 DER LEHRVERTRAG 23 Pflichten der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Fachgerechte Ausbildung Lohnzahlung Unfallversicherung Sozialbeiträge Ferien Unterricht Kostenübernahme ük Arbeitszeugnis Der Berufsbildner verpflichtet sich, den Lernenden fachgemäss unter fachkundiger Anleitung auszubilden (OR 345a). Die Lohnzahlung erfolgt gemäss den vertraglichen Angaben (OR 322 / 323). Der Lehrbetrieb bezahlt die Berufsunfallsversicherung (BUV). Wer für die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) aufkommt, wird im Lehrvertrag geregelt. Der Lehrbetrieb muss ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die oder der Lernende 18 Jahre alt wird, AHV, IV, EO und ALV einzahlen. Lernende bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben fünf Wochen Ferien zugute (OR 329a), wovon mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängend sein müssen (OR 329c). Für den Berufsschulunterricht und die überbetrieblichen Kurse muss der Berufsbildner den Lernenden ohne Lohn abzug frei geben (OR 345a). Das gilt auch für Stützkurse. Beim Besuch der überbetrieblichen Kurse dürfen dem Lernenden keine zusätzlichen Kosten entstehen (OR 345a). Lernende haben das Recht auf ein Arbeitszeugnis/eine Arbeitsbestätigung (OR 346a / 330a). AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung S. 64 IV Invalidenversicherung S. 65 EO Erwerbsersatzordnung S. 65 ALV Arbeitslosenversicherung S. 71 Weiterbeschäftigung nach dem QV Drei Monate vor dem Lehrende muss dem Lernenden mitgeteilt werden, ob er im Betrieb bleiben kann. Pflichten der Lernenden Lehrziel Unterricht Treuepflicht Sorgfaltspflicht Überstunden Arbeitsbuch Die Lernenden müssen alles dafür tun, um das Lehrziel zu erreichen (OR 345). Der Besuch des Pflichtunterrichts und der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch (BBG 23), auch wenn der Betrieb in dieser Zeit Ferien gewährt. Schwarzarbeit ist nicht erlaubt, und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht weitergegeben werden (OR 321a). Die Lernenden haften für Schäden, die sie ihrem Arbeit geber absichtlich oder fahrlässig zufügen (OR 321e). Lernende haben Überstunden zu leisten, wenn diese betrieblich notwendig und zumutbar sind (OR 321c). Dabei gilt, dass Lernende nicht mehr als neun Stunden täglich arbeiten dürfen. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden leisten. Die Lernenden führen ein Arbeitsbuch (je nach Bildungsverordnung). Verstanden 1.15 Wer bezahlt die Berufsunfallversicherung (BUV)? 1.16 Wie viele Wochen Ferien hat eine Lernende jährlich zugute? 1.17 Was versteht das Gesetz unter Sorgfalts- und Treuepflicht? 1.18 Wann können sich Lernende weigern, Überstunden zu leisten?

23 24 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Rechte der Lernenden Lohn Lohnfortzahlung Überstunden Ferien Schule Arbeitszeit Stützkurse und Freikurse Qualifikationsverfahren Die Lernenden haben ein Recht auf Lohn (OR 344). Der 13. Monatslohn ist nicht obligatorisch, kann aber im Lehrvertrag geregelt werden. Bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst haben die Lernenden während einer bestimmten Zeit (im ersten Lehrjahr z. B. drei Wochen) das Recht auf Lohnfortzahlung (OR 324a). Überstunden müssen entweder durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder durch einen Lohnzuschlag von 25 Prozent abgegolten werden (OR 321c). Ferien müssen bezogen werden und dürfen nicht durch Geldleistungen der Berufsbildnerin ausgezahlt werden. Die Berufsbildnerin legt die Ferien fest und nimmt dabei Rücksicht auf die Wünsche des Lernenden, insofern es die Organisation im Betrieb zulässt (OR 345). Obligatorischer Berufsfachschulunterricht gilt als Arbeitszeit. Stützkursunterricht und Freikurse dürfen ohne Lohnabzug besucht werden (der Berufsfachschulunterricht beträgt höchstens zwei Tage pro Woche). Der Berufsbildner meldet die Lernenden zum Qualifikationsverfahren (QV, früher Lehrabschlussprüfung) an. In Fächern, in denen keine genügende Note erzielt wurde, darf die Prüfung höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel im Rahmen des nächsten QV statt. A8 A10 A R B E I T S H E F T S Verstanden 1.19 Welche Regelung gilt für den 13. Monatslohn? 1.20 Wie werden Überstunden kompensiert? 1.21 Gilt der obligatorische Berufsfachschulunterricht als Arbeitszeit? 1.22 Wer muss den Lernenden zum Qualifika tionsverfahren (QV) anmelden?

24 MEIN LEHRBETRIEB Mein Lehrbetrieb Jedes Unternehmen besteht aus verschiedenen Abteilungen und Teilbereichen. Der Aufbau eines Unternehmens lässt sich grafisch darstellen. Eine solche Darstellung nennen wir «Organigramm». Organigramm Unternehmensleitung / Geschäftsführung Produktion / Fertigung Sekretariat z. B. Finanzen und Personal Vertrieb Werbung / Marketing An der Spitze steht die Unternehmensleitung oder Geschäftsführung; manchmal sind das auch gleich die Geschäftsinhaber. Sie leiten und koordinieren den ganzen Betrieb. Unternehmensleitung Der Unternehmensleitung sind die verschiedenen Arbeitsbereiche oder Funktionen unterstellt, die in einem Unternehmen benötigt werden. Nicht alle Funktionen sind in jedem Unternehmen zu finden. Die Fertigung / Produktion stellt Güter her, sie produziert also Waren, z. B. Brot. Daneben gibt es den Vertrieb, der die Waren verkauft und bei Bedarf auch verschickt (Versand). In vielen Unternehmen gibt es auch ein Sekretariat, das für den Schriftverkehr des Betriebs zuständig ist. Eine Personalabteilung ist z. B. für die Einstellung von neuen Mitarbeitern zuständig, und die Buchhaltung regelt die Finanzen des Unternehmens. Grössere Firmen haben eine Marketingabteilung, welche die Nachfrage für Firmenprodukte oder Dienstleistungen analysiert und Werbung für das Unternehmen und dessen Produkte macht. Funktionen (Arbeitsbereiche)

25 26 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Beispiel eines Organigramms Geschäftsführung Heinrich Hürlimann Geschäftsleiter Elisabeth Eggen Mitglied der Geschäftsleitung Thomas Lüthi Mitglied der Geschäftsleitung Produktion Vertrieb / Versand Sekretariat / Buchhaltung Haustechnik Stefan Heinzmann Produktionsleiter Sandra Brunner Abteilungsleiterin Liliane Hardegger Umweltbeauftragte Lena Morandi Leiterin Haustechnik Michael Frei stellvertretender Produktionsleiter Verkauf Stefan Lenz Abteilungsleiter Angelika Isenschmid Leiterin Sekretariat Siegfried Schaufelberger Leiter Reinigung Christine Epiney Verkaufsleiterin A11 A R B E I T S H E F T S. 13 Verstanden 1.23 Erklären Sie die einzelnen Funktionen im obigen Schaubild.

26 KOMMUNIKATION AM ARBEITSPLATZ Kommunikation am Arbeitsplatz Miteinander reden ist nicht immer einfach, das wissen Sie sicherlich aus dem Alltag. Auch am Arbeitsplatz kann es zu Missverständnissen oder gar zu Konflikten kommen. Die Kommunikationsforschung hat Wege gefunden, wie wir im Alltag erfolgreicher miteinander kommunizieren können. Das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun Der deutsche Psychologe Friedemann Schulz von Thun hat gezeigt, dass Menschen immer auf vier Ebenen gleichzeitig kommunizieren. Vier Botschaften Eine vierfache Botschaft Selbstoffenbarung Sachinhalt Beziehung Appell Sachebene: Jede Mitteilung enthält Sachinformationen. Selbstoffenbarungsebene: Der Sprechende teilt dem Empfänger immer auch etwas über sich selbst mit. Beziehungsebene: Der Sprechende teilt dem Empfänger mit, was er von ihm hält und wie er zu ihm steht. Appellebene: Der Sprecher fordert den Empfänger zu etwas auf, will bei ihm etwas erreichen. Menschen kommunizieren auf vier Ebenen.

27 28 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG «Vier Ohren» Der Empfänger nimmt die Nachricht seinerseits auf diesen vier Ebenen wahr, er hört sozusagen mit «vier Ohren». Beispiel «Vier Ohren» Ein Beifahrer sagt zu seiner Frau am Steuer: «Du, da vorne ist grün.» 1. Sachohr: «Die Ampel ist grün.» 2. Selbstoffenbarungsohr: «Er hat s eilig.» 3. Beziehungsohr: «Er meint, ich brauche seine Hilfe.» 4. Appellohr: «Er möchte, dass ich Gas gebe.» Mascha Greune, München Der Gesprächsverlauf hängt auch davon ab, mit welchem der «vier Ohren» der Empfänger eine Nachricht aufnimmt. Ist das Verhältnis gespannt, kann das Hören mit dem «Beziehungsohr» die Situation noch verschärfen. Mimik, Gestik Doch nicht nur die Sprache alleine bestimmt die Kommunikation, auch die Mimik, die Gestik oder andere Signale wie z. B. die Kleidung sind wichtig. Unterschiedliche Sichtweisen Bei der Arbeit herrscht, wie im Privatleben auch, nicht immer Harmonie. Auch im Lehrbetrieb gibt es unterschiedliche Sichtweisen. Manchmal kommt es auch zu Streit. A12 & A13 A R B E I T S H E F T S. 14 & 15 Verstanden 1.24 Welche vier Botschaften senden wir mit unseren Äusserungen aus? 1.25 Mit welchen «vier Ohren» nehmen wir eine Nachricht auf?

28 KOMMUNIKATION AM ARBEITSPLATZ 29 Feedbackregeln In einem Gespräch ist es sinnvoll, dem Redner eine Rückmeldung (Feedback) über das Gesagte und / oder sein Verhalten zu geben. Dabei ist es wichtig, sich an bestimmte Regeln zu halten. Regeln für das Geben von Feedback Ich sage einem Menschen, wie ich sein Verhalten oder sein Handeln sehe, ohne ihn dabei anzugreifen. Meine Rückmeldung soll ihm helfen, Fehler künftig zu vermeiden. Feedback sollte daher in der Ich-Form gegeben werden. Wenn man von seinen eigenen Beobachtungen und Eindrücken spricht, fällt es dem anderen leichter, das Feedback anzunehmen. beschreibend bleiben, also Bewertungen und Interpretationen unterlassen. Meckern, Schimpfen und Beleidigen ist völlig unangebracht. Bleiben Sie bei Ihrer Kritik immer sachlich. eine konkrete Situation benennen. Durch Verallgemeinerungen und pauschale Aussagen weiss der Betreffende nicht, wie er das Problem beseitigen kann (Wörter wie «immer» oder «ständig» sollten Sie also vermeiden). sofort gegeben werden: Eine sofortige Rückmeldung gibt dem Empfänger die Möglichkeit, sich sein Verhalten oder seine Handlungen besser in Erinnerung zu rufen. Regeln für das Annehmen von Feedback Beim Entgegennehmen von Feedback ist der Empfänger passiv. Er sollte den anderen ausreden lassen. Man kann nicht wissen, was der andere sagen will, bevor er nicht zu Ende gesprochen hat. sich nicht rechtfertigen oder verteidigen. Der Sprecher gibt seine Sicht der Dinge wieder. Man sollte die Meinung des anderen hinnehmen und, falls man möchte, auch daraus lernen. Wenn man etwas nicht versteht, fragt man nach. A14 A R B E I T S H E F T S. 16

29 30 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Das haben Sie gelernt Bildungslandschaft Schweiz Der Lehrvertrag Wie das schweizerische Berufsbildungssystem aufgebaut ist. Welches die wichtigsten Rechte und Pflichten der Lernenden sind. Lern- und Arbeitstechniken Mein Lehrbetrieb Welcher Lerntyp Sie sind. Was Sie für ein erfolgreiches Lernen beachten müssen. Überfachliche Kompetenzen Was überfachliche Kompetenzen sind. Welche Handlungskompetenzen Sie besitzen. Was ein Organigramm verdeutlicht. Welche Bereiche Ihr Lehrbetrieb umfasst. Kommunikation am Arbeitsplatz Was das Kommunikationsquadrat von Schulz von Thun beinhaltet. Welche Feedbackregeln Sie beachten sollten. Die Grundlagen des Rechts Wer für die grundsätzliche Regelung in der Berufsbildung zuständig ist und wer sie überwacht. Welche Gesetze in der Berufsbildung eine Rolle spielen.

30 GLOSSAR 31 Glossar Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Obligatorische Sozialversicherung zur Existenzsicherung für alte Personen und Hinterbliebene (Witwen und Waisen). AHV-Alter: Frau: 64 Jahre, Mann: 65 Jahre. Arbeitslosenversicherung (ALV) Sozialversicherung, welche arbeitslosen Personen während der Stellensuche ein Einkommen garantiert. Berufsbildungssystem Organisation der Berufsbildung: Lehrbetrieb oder Lehrwerkstatt, Berufsfachschule, Berufsverbände. Berufsunfallversicherung (BU) Versicherung, welche Berufsunfälle und Berufskrankheiten absichert. Bildungsverordnung (BiVo) Ausführungen einzelner Gesetze, welche die Lerninhalte und die praktische Ausbildung regeln. Bundesverfassung (BV) Verfassung, welche die Grundgesetze (wichtigen Leitlinien) eines Staates enthält. Demokratie Volksherrschaft: Das Volk ist oberster Entscheidungsträger im Staat und bestimmt über das Zusammenleben in der Gemeinschaft (aus den griechischen Wörtern «Demos» = Volk und «Kratia» = Herrschaft abgeleitet). Eidgenössisches Berufsattest (EBA) Abschlussbezeichnung für die zweijährigen Berufslehren in der Schweiz. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) Abschlussbezeichnung für die dreiund vierjährigen Berufslehren in der Schweiz. Erwerbsersatzordnung (EO) Obligatorische Sozialversicherung, die den Erwerbsausfall bei Militär- und Zivildienst sowie bei Mutterschaft (14 Wochen) abdeckt (80 % des versicherten Lohnes). Formvorschriften Vorgaben für die Abfassung eines Vertrages (z. B. mündlich oder schriftlich). Gesetz Geschriebenes Recht; dient der Ausführung einzelner Verfassungsartikel. Gleichstellung Massnahme, welche eine Angleichung gleicher Rechte für gleichwertig zu behandelnden Bevölkerungsgruppen (z. B. Frau und Mann) fordert (z. B. Gleichstellungsartikel BV 8). Handlungsfähigkeit Fähigkeit einer Person, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Handlungskompetenz Fähigkeit einer Person, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht zu verhalten. Invalidenversicherung (IV) Obligatorische Sozialversicherung, die die Existenzsicherung invalider Personen gewährleistet und deren Wiedereingliederung in die Arbeitswelt (z. B. Umschulung) fördert.

31 32 KAPITEL 1 BERUFLICHE GRUNDBILDUNG Kommunikation Austausch oder Übertragung von Informationen: Sprache, Gesten, Mimik, Verhalten. Kommunikationsquadrat Kommunikationsmodell (Vier-Ohren-Modell) von Friedemann Schulz von Thun: Sachinhalt, Selbstkundgabe, Beziehung, Appell. Lernmethode Methode, um Lerninhalte besser lernen zu können (z. B. Hilfsmittel, Werkzeuge). Lerntypen Einteilung von Lernarten: lesenden, bildlichen/visuellen, hörenden/auditiven und handelnden. Methodenkompetenz Fähigkeit einer Person, bestimmte Lern- und Arbeitsmethoden anwenden zu können. Mimik Bewegung der Gesichtsoberfläche, wichtiger Bestandteil der nonverbalen Kommunikation. Nichtberufsunfallversicherung (NBU) Versicherung, welche Unfälle in der Freizeit absichert. Öffentliches Recht Teil des Rechts, der die Rechtsbeziehungen der Bürger zum Staat regelt. Personenrecht Rechtsgebiet, das sich mit der Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit befasst. Praktische Ausbildung Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der Lehrwerkstatt. Privates Recht Teil des Rechts, der die Rechtsbeziehung der Bürger zueinander regelt. Rechtsnormen Einzelne gesetzgebende Regelwerke, die allgemein gültig sind, wie (z. B. Verfassung, Gesetze, Verordnungen). Rechtsordnung Gesamtheit aller geltenden Rechte eines Landes. Selbstkompetenz Fähigkeit einer Person, selbstständig und selbstverantwortlich zu handeln. Sozialkompetenz Fähigkeit einer Person, mit anderen Menschen zusammen zu arbeiten und zu leben. Überbetrieblicher Kurs (ÜK) Lernort, welcher die grundsätzlichen fachlichen Kenntnisse vermittelt; Ergänzung zur praktischen Ausbildung. Urteilsfähigkeit Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln. Volljährigkeit Volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Zivilgesetzbuch (ZGB) Zentraler Erlass des schweizerischen Privatrechts; enthält das Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrecht.

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