Bericht * Deutscher Bundestag Drucksache 16/ des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Bericht * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 16/10189, 16/10494, 16/10665 Nr. 3 Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) Bericht der Abgeordneten Olav Gutting und Gabriele Frechen I.Überweisung A.Allgemeiner Teil DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache16/10189inseiner179.Sitzung am25.september2008demfinanzausschussfederführend überwiesen.nachträglichwurdediestellungnahmedesbundesratesmitdergegenäußerungderbundesregierungauf Drucksache16/10494überwiesen (Drucksache16/10665 Nr.3).DerGesetzentwurfwurdezurMitberatungdemSportausschuss,demRechtsausschuss,demAusschussfürWirtschaftundTechnologie,demAusschussfürVerkehr,Bauund StadtentwicklungsowiedemAusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheitüberwiesen.DerHaushaltsausschusswurdemitberatendundnach 96derGeschäftsordnungbeteiligt.DarüberhinaushatsichderAusschussfür ArbeitundSozialesgutachtlichzudemGesetzentwurfgeäußert. DerFinanzausschusshatdieBeratungderVorlageinseiner 97.Sitzungam24.September2008aufgenommenundnach weiterererörterungindensitzungenam15.oktober2008 und12.november2008inder107.sitzungam25.november 2008abgeschlossen.DerAusschusshatinseiner99.Sitzung am8.oktober2008eineöffentlicheanhörungdurchgeführt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage MitdemJahressteuergesetz2009istbeabsichtigt,ininsgesamt23ArtikelneineVielzahlsteuerrechtlicherEinzelmaßnahmenumzusetzen,dieüberfachlichgeboteneRegelun- genhinausinsbesonderederumsetzungnotwendigerund politischbedeutsamersteuerrechtlicheränderungenund vonvorhabenausvorhergehendengesetzgebungsvorhaben, deranpassungandieeuropäischerechtslagesowieder Verhinderung von Steuerausfällen dienen. NamentlichwirdmitdemGesetzentwurfdieEinführung einesoptionalenfaktorverfahrensbeiderlohnsteuervon Ehegatten ( 39fdesEinkommensteuergesetzes EStG)angestrebt.ImGemeinnützigkeitsrecht ( 51derAbgabenordnung AO)sollderAusschlussvonKörperschaften,die extremistischesgedankengutfördern,aufeinegesetzliche Grundlagegestelltwerden.FernersollenLeistungendes ArbeitgeberszurVerbesserungdesallgemeinenGesundheitszustandesundderbetrieblichenGesundheitsförderung ( 3Nr.34EStG)einkommensteuerfreigestelltundeine RegelungzurNichtanwendungderAbsenkungderAltersgrenzefürdieGewährungvonKindergeld/kindbedingten SteuerfreibeträgenbeiderEigenheimzulagegetroffenwerden.DiebisherigeVerwaltungspraxiszumsteuerlichen QuerverbundwirdimKörperschaftsteuergesetzgesetzlich festgeschrieben.beidersteuerrechtlichenveranlasserhaftungwegenfehlverwendungvonspendenundmitgliedsbeiträgenwirdin 10bAbs.4Satz4EStGeineReihenfolgeder Inanspruchnahmefestgelegt.DerSonderausgabenabzugfür Schulgeldzahlungennach 10Abs.1Nr.9EStGwirdandie RechtsprechungdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH) angepasstsowiezusätzlicheinneuerabzugshöchstbetrag eingeführt;unteranpassungandieeuroparechtlicheentwicklungsollenregelungenzurumsatzsteuerbefreiungfür ambulanteundstationäreheilbehandlungsleistungen ( 4 * Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11055 verteilt worden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Nr.14und16desUmsatzsteuergesetzes UStG)neugefasst werden.zurverhinderungvonsteuerausfällensiehtder GesetzentwurfdieNeufassungderDefinitionderausschüttungsgleichenErträge ( 1Abs.3desInvestmentsteuergesetzes InvStG),dieVerlängerungderVerfolgungsverjährungsfristfürSteuerhinterziehung ( 376AO)unddie BeschränkungdesVorsteuerabzugsbeisowohlunternehmerischalsauchnichtunternehmerischverwendetenFahrzeugen ( 15Abs.1bUStG)vor.UnterdemGesichtspunkt desbürokratieabbaussolldieverlagerungderdv-gestützten BuchführunginEU-StaatenundbestimmteEWR-Staaten ermöglichtwerden ( 146Abs.2aund2bAO).Schließlich istdiebereinigungsteuerrechtlichervorschriftenimzusammenhangmitdereinführungderabgeltungsteuervorgesehen. III.Anhörung DerFinanzausschusshatam8.Oktober2008zudemGesetzentwurfeineöffentlicheAnhörungdurchgeführt.FolgendeEinzelsachverständige,VerbändeundInstitutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: Allianz SE American Chamber of Commerce in Germany e. V. Werner Ballhausen BGZBeteiligungsgesellschaftZukunftsenergienAG, Ulla Meixner, Vorsitzende Finanziererbeirat BWE Johannes Bohl, Bohl & Collegen Rechtsanwälte Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. BundesarbeitsgemeinschaftderFreienWohlfahrtspflege e.v. Bundesrechtsanwaltskammer Bundessteuerberaterkammer Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft e. V. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft e. V. BundesverbanddesDeutschenGroß-undAußenhandels e.v. Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V. Bundesverband Factoring für den Mittelstand e. V. BundesvereinigungderDeutschenArbeitgeberverbände e.v. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände BundesvereinigungLebenshilfefürMenschenmitgeistiger Behinderung BVIBundesverbandInvestmentundAssetManagement e.v. Deloitte & Touch GmbH Deutsche Leasing AG Deutsche Steuer-Gewerkschaft Deutscher Bauernverband e.v. Deutscher Bühnenverein e.v. Deutscher Bundeswehrverband e.v. Deutscher Factoring-Verband e.v. Deutscher Frauenrat Deutscher Gewerkschaftsbund Deutscher Industrie- und Handelskammertag Deutscher Juristinnenbund e.v. Deutscher Steuerberaterverband e.v. Die Familienunternehmer ASU e. V. Prof. Dr. Joachim Englisch Ernst & Young Evangelische Kirche in Deutschland Prof. Dr. Gisela Färber General Electric Deutschland Holding GmbH GesamtverbandderDeutschenVersicherungswirtschaft e.v. Dr.HaraldGrams,GramsundPartner Rechtsanwälte und Steuerberater Hauptverband des Deutschen Einzelhandels Prof. Dr. Johanna Hey Initiative Deutsche Wohnimmobilien-REITs Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland ISF Internationale Schule Frankfurt am Main Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach Kanzlei Franke & Zdarsky Kommissariat der deutschen Bischöfe KPMGDeutscheTreuhand-GesellschaftAktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Maecenata Institut Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Prof. Dr. Roman Seer True Sale International GmbH VerbandalleinerziehenderMütterundVäter,Bundesverband e.v. Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V. Verband der Automobilindustrie e. V. Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. Verband Geschlossene Fonds e. V. Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Prof. Dr. Franz Wassermeyer Prof. Dr. Joachim Wieland Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. Zentraler Kreditausschuss Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/11108 DasErgebnisderAnhörungistindieAusschussberatungen eingegangen.dasprotokollderöffentlichenberatungeinschließlichdereingereichtenschriftlichenstellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse DerSportausschusshatdenGesetzentwurfam25.November2008inseiner62.Sitzungberatenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegen diestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbei StimmenthaltungderFraktionderFDPundAbwesenheitder FraktionDIELINKE.,denGesetzentwurfinderFassungder vondenfraktionendercdu/csuundspdvorgelegtenänderungsanträgeanzunehmen.diestellungnahmedesbundesratesnebstgegenäußerungderbundesregierungempfiehlt der Sportausschuss zur Kenntnisnahme. DerRechtsausschusshatdenGesetzentwurfam25.November2008inseiner118.Sitzungberatenundempfiehlt mitdenstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegendiestimmenderfraktionenfdpundbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE., dengesetzentwurfinderfassungdervondenfraktionender CDU/CSUundSPDvorgelegtenÄnderungsanträgeanzunehmen. DerHaushaltsausschusshatdenGesetzentwurfam12.November2008inseiner85.Sitzungberatenundempfiehltmit denstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegen diestimmenderfraktionenfdpundbündnis90/die GRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionDIELINKE., dengesetzentwurfinderfassungdervondenfraktionender CDU/CSUundSPDvorgelegtenÄnderungsanträgeanzunehmen. DerAusschussfürWirtschaftundTechnologiehatden Gesetzentwurfam25.November2008inseiner75.Sitzung beratenundempfiehltmitdenstimmenderfraktionender CDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionder FDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denGesetzentwurfinder FassungderÄnderungsanträgederFraktionenderCDU/ CSUundSPDanzunehmen.DieStellungnahmedesBundesratesnebstGegenäußerungderBundesregierungempfiehlt der Ausschuss zur Kenntnisnahme. DerAusschussfürVerkehr,BauundStadtentwicklung hatdengesetzentwurfam25.november2008inseiner 74.Sitzungberaten.ErempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionenFDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiAbwesenheitderFraktionDIELINKE.,denGesetzentwurfinder FassungdervondenFraktionenderCDU/CSUundSPD vorgelegtenänderungsanträgeanzunehmen.diestellungnahmedesbundesratesunddiegegenäußerungderbundesregierungempfiehltderausschussmitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENbeiAbwesenheitderFraktionDIELINKE.zur Kenntnisnahme. DerAusschussfürUmwelt,NaturschutzundReaktorsicherheithatdenGesetzentwurfam25.November2008in seiner76.sitzungberatenundempfiehltmitdenstimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denGesetzentwurfinderFassungdervondenFraktionenderCDU/CSU undspdvorgelegtenänderungsanträgeanzunehmen.die StellungnahmedesBundesratesunddieGegenäußerungder BundesregierungempfiehltderAusschusszurKenntnisnahme. DerAusschussfürArbeitundSozialeshatsichgutachtlichzudemGesetzentwurfinseiner100.Sitzungam5.November2008geäußert.ErhatsichmitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenFDPundDIELINKE.fürdieAnnahme desgesetzentwurfsausgesprochenunddiestellungnahme desbundesratesnebstgegenäußerungderbundesregierung zur Kenntnis genommen. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss DerFinanzausschussempfiehltmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderFraktionderFDPbeiStimmenthaltungderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denGesetzentwurfderBundesregierungindervomAusschussgeänderten Fassung anzunehmen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDwieseninden Ausschussberatungendaraufhin,mitdemEntwurfdesJahressteuergesetzes2009werdeeineVielzahlvonsteuerrechtlichenEinzelmaßnahmenumgesetzt,diesichvonredaktionellenÄnderungendesSteuerrechtsüberdieAnpassungan daseuropäischerechtunddiesicherungdessteueraufkommensbishinzupolitischbedeutsamensteuerrechtlichen Vorhabenerstreckten.SowerdemitdemGesetzentwurf unteranderemdiesteuerfreiheitfürleistungendesarbeitgeberszurverbesserungdesallgemeinengesundheitszustandesundderbetrieblichengesundheitsförderungvorgeschlagen,umderverlängerungderlebensarbeitszeitauf steuerlichemgebietrechnungzutragen.fernerseiaufdie beabsichtigtehaftungserleichterungimsteuerlichenspendenrechtaufmerksamzumachen,nachderbeidersogenanntenveranlasserhaftungeinegesetzlichereihenfolgeder InanspruchnahmederGesamtschuldnerfestgelegtwerde,so dassnatürlichepersonennurdannhaften,wenndieinanspruchnahmederkörperschafterfolglosbleibe.engagierte BürgerkönntensichdadurchleichterfürdieaktiveMitarbeit insteuerbegünstigtenkörperschaftenentscheiden.mitder zu 2aEStGvorgesehenenÄnderungfürbestimmteVerlusttatbestände,dieimAuslandverwirklichtwerden,seieine Ausgleichs-undAbzugsbeschränkungvorgesehen.DasUrteildesEuGHinderRechtssache Rewe-Zentralfinanz habeineinemteilaspektdieeu-rechtswidrigkeitfestgestellt,sodassmitderbeabsichtigtenregelungdiegeltenden BestimmungenandieVorgabendesGemeinschaftsrechtsangepasst werden. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDverwiesenimweiterenVerlaufderAusschussberatungenaufdieeingebrachtenzahlreichenÄnderungsanträge,mitdenenweiterenotwendigeSteuerrechtsanpassungeneingebrachtwürden.In weitemumfangwerdedabeidenanliegenentsprochen,die derbundesratinseinerstellungnahmevorgetragenhat. AusgehendvomGesetzzurweiterenStärkungdesbürger-

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode schaftlichenengagementsausdemjahr2007werdeverdeutlicht,dassmitgliedsbeiträgeankulturfördervereine auchbeigewährungvonvergünstigungensteuerlichabsetzbarseinkönnen.weiterhinwürdenderausschluss extremistischervereinevondergemeinnützigkeit ( 51 AO)gesetzlichgeregeltundderInlandsbezugalsVoraussetzungfürdiesteuerlicheAnerkennungvonGemeinnützigkeitnormiert ( 51AO).MitderRegelungdesoptionalenFaktorverfahrensfürdieLohnsteuerzahlungvon EhegattenundderFortgeltungderAltersgrenzederKinder biszum27.lebensjahrfürdieeigenheimzulagewürdenfür FamilienwichtigeRegelungenumgesetzt.MitderRegelung zurübergangshilfevonzeitsoldatenseiesgelungen,den berechtigteninteressenjungerbundeswehrangehörigerentsprechenzukönnen.dieverbesserunggesetzlicherrahmenbedingungenfürunternehmenwerdeinsbesondere durchdiepraxisorientierteregelungzurverlagerungedvgestützterbuchführunginsauslanderreicht.mitder NeufassungderBefreiungderambulantenundstationärenHeilbehandlungvonderZahlungderUmsatzsteuerundder SteuerbefreiungfürEinnahmenausderhäuslichenPflege behindertermenschenseienregelungengefundenworden, die der Situation dieser Bereiche Rechnung trügen. ZumAbschlussderAusschussberatungenstelltendieFraktionenderCDU/CSUundSPDweitereÄnderungsanträge vor.darinenthaltenwarendieanhebungdessteuerlichen AbzugshöchstbetragsfürSchulgeldzahlungenvon3000Euro auf5000eurounddieausweitungdessonderausgabenabzugsvonschulgeldaufberufsbildendeabschlüsse,die NichteinführungderBegrenzungdesVorsteuerabzugsbei nichtausschließlichunternehmerischgenutztenfahrzeugen unddieausweitungderstrafrechtlichenverjährungsfrist fürsteuerhinterziehunginzusammenhangmitbesonders schwerenstraftatenaufzehnjahre. DieFraktionderCDU/CSUbedauerte,dasseszukeiner EinigungderFraktionenderCDU/CSUundSPDbeider gewerbesteuerlichenhinzurechnungdespauschaliertenfinanzierungsanteilsbeiimmobilienmietenundbeiderzinsschrankegekommensei.vordemhintergrundderaktuellen Finanzkrise wäre das zu begrüßen gewesen. DieFraktionderFDPmachteimAusschussgeltend,das Jahressteuergesetz2009stellekeinenBeitragzurdringend notwendigenstrukturellenaufarbeitungdesdeutschen Steuerrechtsdar.VielmehrwürdedasSteuerrechtweiter verkompliziert.dieeinzelnenmaßnahmenwürdennichtdie Notwendigkeitendergegenwärtigenwirtschafts-undfinanzpolitischenSituationinZeitenderWirtschaftskriseaufgreifen.SowerdebeispielsweisedieRegelungzumMantelkauf,dieinZeitenderRezessionbesondersproblematisch wirke,verschärft,stattsiefallenzulassen.diegewerbesteuerlichehinzurechnungdespauschaliertenfinanzierungsanteilsbeiimmobilienmietenwärehingegendringend notwendiggewesen,seijedochzwischendenfraktionen dercdu/csuundspdnichtkonsensfähiggewesen.lediglichzubedauern,dasseineentsprechenderegelung nichtgefundenwerdenkonnte,seinichtausreichend.zum FaktorverfahrenbeimLohnsteuerabzugbetontedieFraktion derfdp,stattdernunangestrebtenregelungwäreeine strukturelleveränderungnotwendiggewesen.dahersei diesgenausoabzulehnenwiedieregelungzursteuerlichen AbsetzbarkeitvonSchulgeld,dieinsbesonderederRealität internationalerschulennichtgerechtwerdeundsomitnegativeauswirkungenfürdenwirtschaftsstandortdeutschland mitsichbringe.fernerwürdedierückwirkungsproblematikdernungefundenenregelungzursteuerlichenbehandlungvonlebensversicherungenvondenfraktionen dercdu/csuundspdignoriert.derfürdieversicherungswirtschaftentstehendeschadenwerdeimmenssein. AußerdemstelledieRegelungzurVerlängerungderVerfolgungsverjährungnach 376AOeinestrukturelleVerschlechterungdesSteuerstrafrechtsunddenEinstieginein Sonderstrafrecht dar und sei daher ebenfalls abzulehnen. DieFraktionDIELINKE.merktezumVerlaufderAusschussberatungenan,dassoffenbareinbesondersweitgehenderAbstimmungsbedarffürdievondenFraktionen dercdu/csuundspdvorgelegtenänderungsanträgebestandenhabe,sodassderursprünglichentworfenezeitplan nichthabeeingehaltenwerdenkönnen.diemitdemgesetzentwurfunterbreitetenmaßnahmenbezögensichaufein breitessteuerrechtlichesspektrumundbedingteneineabgestuftestellungnahme.währenddieänderungenzumsteuerlichenquerverbundmitderaufnahmederbisherigen VerwaltungsgrundsätzefürdieZusammenfassungvonBetriebengewerblicherArtindasGesetzzubegrüßensei, lehnediefraktiondielinke.insbesonderedieeinführungdesoptionalenfaktorverfahrensgrundsätzlichab,da wedereingetragenelebenspartnerschafteneinbezogennoch einezeitgemäßeindividualbesteuerungmitübertragbarem Ehegattenfreibetrag geschaffen würden. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeanstandete, mitdemgesetzentwurfwerdediemöglichkeitzurstrukturellenverbesserungdessteuerrechtsnichtgenutzt.anstelle dringendnotwendigermaßnahmenzursteuervereinfachung werdeerneuteinereiheüberauskomplizierterbestimmungenindasgesetzaufgenommen.diefraktionbündnis90/ DIEGRÜNENbeanstandetedarüberhinausdieimBereich dergewerbesteuerzerlegung,dessteuerabzugsfürkünstlerischedarbietungenvonausländernunddeszertifizierungsverfahrensfürbasisrentenverträgevondenfraktionender CDU/CSUundSPDvorgesehenenVeränderungen.Dievon ihrzudiesenthemenunterbreitetenänderungsanträgestelltenangemessenerelösungendar.fernerseidasoptionale FaktorverfahrennichtzukunftsgerichtetundblendedieEntwicklungderLebensverhältnisseinDeutschlandaus,denenin bessererweisedurcheineindividualbesteuerungmitübertragbarkeitdesehegattenfreibetragesrechnunggetragen werdensolle.dieinanspruchnahmedesfaktorverfahrenssei jedenfallsinnurgeringemumfangzuerwarten.diefraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENwiesferneraufdiesichinden zurückliegendenmonatenverschlechterndenprognosenfür diewirtschaftlicheentwicklungdeutschlandshin.dieim ZugederUnternehmensteuerreform2008geschaffenenBestimmungenzumMantelkaufundzurZinsschrankewürden inderphasedeswirtschaftlichenabschwungsverschärfend aufdiefinanziellelagederunternehmeneinwirken.vor diesemhintergrundwerdemitdementwurfdesjahressteuergesetzes2009diemöglichkeitnichtwahrgenommen, rechtzeitigdurchentsprechendeanpassungdersteuerlichen Bestimmungen dem entgegenzuwirken. DerGesetzentwurfsiehtinUmsetzungderRechtsprechung deseughvor,dieabziehbarkeitvonschulgeldzahlungen nach 10Abs.1Nr.9EStGaufEU-/EWR-ausländische

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/11108 Schulenzuerweitern.DieFraktionenderCDU/CSUund SPDlegtenzuBeginnderAusschussberatungendar,sie ständendereinbeziehungauchberufsvorbereitenderschulenindieregelungaufgeschlossengegenüber,wenngleich diezufindendelösungwegendereu-/ewr-weitenanwendung in ihrer Wirkung genauestens abzuwägen sei. DieFraktionderFDPäußertezumAbzugvonSchulgeldleistungen,derGesetzentwurfberücksichtigenichtdieberechtigtenBelangeinternationalerPrivatschuleninDeutschland.DievomAusschussdurchgeführteAnhörunghabe deutlichgemacht,dassdiesedaraufausgerichtetseien,ihren SchülerndiejederzeitigeFortsetzungderSchulausbildung ineinemanderenstaatzuermöglichen.sieleisteteneinen wesentlichenbeitragzurstandortattraktivitätdeutschlands beiausländischenführungskräften.dievorgeseheneregelungwerdediefinanzierungdieserschulformenwesentlich erschweren.diefraktiondielinke.äußertegrundsätzlichebedenkengegeneinesteuerlicheförderungvon Schulgeldzahlungen,zumaldieseZahlungenanberufsbildendeSchulennichteinbezögen.DieFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENsprachgleichfallsdievorgeseheneVeränderungbeimSchulgeldan,bewertetedierelativeBegrenzung mit30prozentdesentgeltsalshinnehmbarundsprachsich füreineanhebungdeshöchstbetragesaus.derwortlaut desgesetzentwurfsschließemitderbegrenzungaufallgemeinbildendeschulenaberzahlungenanberufsbildende SchulenvonderAbzugsfähigkeitaus.DieseEinschränkung sei kritisch zu bewerten. DieBundesregierungmerkteimAusschussan,dassaufgrundderEuGH-RechtsprechungdieBegünstigungaufden EU-Raumzwingendauszuweitensei.DieAbgrenzungzwischenStudiumundBerufsausbildungseiunterEinbeziehungderAusbildungsgängeindenanderenEU-Mitgliedstaatenjedochnurschwerzubewältigen.Insbesonderegelte eszuvermeiden,diezumteilbeträchtlichenstudienkosten imauslandzulastendesdeutschensteuerzahlerszubegünstigen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDlegtennachDurchführungderöffentlichenAnhörungeinenÄnderungsantrag vor,derprivatschulenmitberufsbildendemabschlussinden SchulgeldabzugeinbeziehtundSchulgeldzahlungenauchan dieseschulenimeu-/ewr-raumrückwirkendbiseinschließlich2007zumabzugzulässt,soweitdiesverfahrensrechtlichmöglichist.diefraktionendercdu/csuund SPDstelltenindiesemZusammenhangfest,dassHochschulenkeineallgemein-oderberufsbildendenSchulenseien. DamitseienStudiengebührenvonderBerücksichtigungausgeschlossen.DieFraktionenderCDU/CSUundSPDlegten einenweiterenänderungsantragvor,indemderabziehbarehöchstbetragdessonderausgabenabzugesvonschulgeld abweichendvomregierungsentwurf auf5000euro festgelegtwurde.dieanträgederfraktionendercdu/csu undspdwurdenmitdenstimmenderfraktionencdu/ CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIE GRÜNENgegendie StimmenderFraktionDIELINKE.beiStimmenthaltungder Fraktion der FDP angenommen. InBezugaufdieEinführungdesoptionalenFaktorverfahrensbeiderLohnsteuerverwiesendieFraktionenderCDU/ CSUundSPDaufdiezumJahressteuergesetz2008geführtenAusschusserörterungen (Drucksache16/7036,S.7).Den seinerzeitvorgetragenenbedenkenwerdemitderverfahrensweisedesgesetzentwurfsweitgehendentsprochen.die FraktionderFDPbeanstandete,dasfürdieEhegattenbesteuerungvorgeseheneFaktorverfahrenstellekeinehinreichende LösungbeiEhegattenmitvariablenGehaltsanteilendar.Die FraktionDIELINKE.brachtegrundsätzlicheBedenkengegendieEinführungdesFaktorverfahrensvor.Esseieinenur geringfügigeverbesserungdersteuerlichenbelastungvon Doppelverdienerhaushaltenzuerwarten,sodasslediglich 5ProzentderVerheiratetendasVerfahrennutzenwerden. DarüberhinausseieneingetrageneLebenspartnerschaften indasfaktorverfahreneinzubeziehen.insgesamtseieine grundlegendeumstrukturierungdessteuertarifsmitdem ZieleinerIndividualbesteuerungmitderMöglichkeitfür Ehegatten,denGrundfreibetragzuübertragen,anzustreben. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENschätztegleichfallsdieVorteilhaftigkeitdesFaktorverfahrensalsderartgeringein,dassmitspürbarenVerbesserungenfürberufstätige Ehegattennichtzurechnensei.Vielmehrentstehewährend deslaufendenveranlagungszeitraumsinzahlreichenfällen einemonatlichhöheregesamtsteuerlastderehegatten.die FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbefürwortetegrundlegendereVeränderungendesEhegattensplittings,dienicht nurdenmonatlichenlohnsteuerabzugvomarbeitseinkommenbetreffenmüssten.dievomgesetzentwurfvorgesehenenbestimmungenzumfaktorverfahrenhatderausschuss unverändert belassen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDmerktenzurFrage dererhebungpauschalersozialversicherungsbeiträgeauf pauschalbesteuerteentgeltbestandteile ( 37bEStG)an, dasseineentsprechenderegelungineinemkünftigengesetzgebungsverfahrenerfolgensoll.sieerwartetenhierzu einenregelungsentwurfspätestensfürdasnächstejahressteuergesetz.füreineentsprechenderegelungseidasbundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhattenbereitsfür dieöffentlicheanhörungdesausschussesdarüberunterrichtet,dasssiedieneuenportabilitätsregelungenfürarbeitszeitkontensteuerlichzuflankierenbeabsichtigten,um dasrechtssystemandieinwandlungbegriffenenverhältnisseaufdemarbeitsmarktanzupassen.aufgrunddesanhörungsergebnissesbrachtensieeinenänderungsantragin dieausschussberatungenein,derfürzeitwertkontengesetzlichregelt,dasserstdieauszahlungdesguthabens währendderfreistellungeinensteuerrechtlichenzufluss vonarbeitslohnunddamiteinebesteuerungauslöse.dies seifürfällevonbedeutung,beidenendaswertguthaben aufdiedeutscherentenversicherungbundbeispielsweise beieinerphasedernichtbeschäftigungimanschlussan einebeschäftigungübertragenwerde.deränderungsantrag wurdeimausschussmitdenstimmenderfraktionencdu/ CSU,SPDundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenFDPundDIELINKE.angenommen. DerBundesrathattesichinseinerStellungnahmefürein ZertifizierungsverfahrenbeiBasisrentenausgesprochen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDgriffendieHinweiseaufundbrachteneinenÄnderungsantragindieAusschussberatungenein,nachdemkünftigBasisrentenverträgenichtmehrinjedemEinzelfallanhanddervorgelegten VertragsunterlagenvomFinanzamtgeprüftwerdenmüssen. VielmehrsollenBeiträgezugunstenvonBasisrentenverträgennurnochanerkanntwerden,wenndasdemVertrag

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode zugrundeliegendevertragsmusternach 5adesAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzeszertifiziertwurde.Die aufwendigeeinzelfallprüfungsolldamitentfallen.diefraktionendercdu/csuundspdbetonten,damitwerdeder BürgervonBürokratieentlastetunderhieltewesentlichhöhere Rechtssicherheit bei der Planung seiner Altervorsorge. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENsprachsichfür weitergehendeveränderungendeszertifizierungsverfahrensaus.siebrachteindieausschusserörterungeneinen ÄnderungsantragundeineEntschließungein,mitdenen eineinformationspflichtüberdieanlagederbeiträgezur Basisrentenachökologischen,ethischenundsozialenKriteriensowiedieweiteren,derzeitbereitsbeiRiester-Renten bestehendenunterrichtungspflichtengeschaffenwerden sollen.diezertifizierungspflichtfürriester-rentenund künftigauchfürbasisrentenseibeiderbundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zubelassen,dieauch dieprüfungübernehmensolle,obdiealsriester-renteoder BasisrenteangebotenenFinanzmarktproduktewirtschaftlich tragfähig,diezusagenderanbietererfüllbarunddievertragsbedingungen zivilrechtlich wirksam seien. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDließenimVerlaufder Ausschusserörterungerkennen,dasssiederAufnahmevon weitergehendenzertifizierungskriteriennichtgrundsätzlich ablehnendgegenüberständen.diefraktionendercdu/csu undspdsprachensichangesichtsderderzeitigenglobalen Finanzkrisedafüraus,zunächstdievonihnenvorgeschlagenenVeränderungendesZertifizierungsverfahrensumzusetzenundzueinemspäterenZeitpunktdieEinführung weitergehenderverbraucherschützenderregelungenunddie Einführungvongesetzlich normiertenanbieterinformationspflichtenzuprüfen.deränderungsantragwieauch derentschließungsantragderfraktionbündnis90/die GRÜNENwurdenmitdenStimmenderFraktionender CDU/CSU,SPDgegendieStimmenderFraktionenDIE LINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt. IndervomAusschussdurchgeführtenAnhörungistdieFrage dessteuerabzugsfürbeschränktsteuerpflichtigekünstler nach 50aEStGangesprochenworden.DieFraktionender CDU/CSUundSPDlegteneinenÄnderungsantragvor,nach demdienichtzudeneinnahmenzählendenvergütungenfür VerpflegungsmehraufwandaufdiePauschbeträgedes 4 Abs.5Satz1Nr.5EStGbegrenztbleibensollen.Damit werdeeinebesserstellungbeschränktsteuerpflichtigervermieden.unbeschränktsteuerpflichtigeunterfielendieser Begrenzungbereitsjetzt,sodasseineÜbertragungaufunbeschränktSteuerpflichtigeangemessenerscheine.DieÄnderungtragezudemeinerBittedesBundesratesRechnung.Der AntragwurdemitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENlegtedarüber hinauseinenantragvor,mitdemdieerhöhungdessteuerfreienbetragsbeivergütungenfürkünstlerische,sportliche undanderedarbietungenbeschränktsteuerpflichtigerauf 350Euroangestrebtwurde.DieAntragstellerführtenaus, dassbeidermitdemregierungsentwurfvorgesehenen SteuerrechtsänderungfürVergütungenkünstlerischer,sportlicherundandererDarbietungenvonbeschränktSteuerpflichtigenderbisherigeermäßigteSteuersatzvon10Pro- zentfüreinnahmenzwischen250und500euroentfalle. UmnichtKünstlermitkleinemEinkommenschlechterzustellenunddenvielfältigenKulturaustauschweiterhinzu unterstützen,seialsausgleicheineanhebungdessteuerfreienbetragesum100eurojedarbietungauf350euro angemessen.diefraktionendercdu/csuundspdsahen indesfürdievorgeschlagenebesserstellungkeinehaushaltswirtschaftlichenspielräumeundlehntendenantrag gegendiestimmenderfraktionendielinke.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungder Fraktion der FDP ab. DerGesetzentwurfderBundesregierungsiehtdiegesetzliche FestschreibungderbisherigenVerwaltungspraxiszumsteuerlichenQuerverbundimKörperschaftsteuergesetz (KStG) vor.diefraktionendercdu/csuundspdhabenindiesem ZusammenhangdemAusschusseinenÄnderungsantragvorgelegt,derabweichendvomEntwurfdiebisherigenVerwaltungsgrundsätzebeiderZusammenfassungvonBetrieben gewerblicherartvollständigimgesetzverankert.einezusammenfassungistdanachnebengleichartigenbetrieben gewerblicherartundbei Katalogbetrieben imsinnedes 4Abs.3KStGauchmöglich,wenneinetechnischwirtschaftlicheVerflechtungzwischendenBetriebenbestehe.ZudemwurdendiebegünstigtenDauerverlustgeschäfte entsprechendeinerbittedesbundesrates um Geschäfteergänzt,dieausbildungspolitischenGründenverlustgeneigtsind.DieFraktionenderCDU/CSUundSPDwiesenimZusammenhangmitdergesetzlichenRegelungzur ZusammenfassungvonBetriebengewerblicherArtdarauf hin,dassessinnvollwäre,diebisherigenabgrenzungsgrundsätzezumvorliegeneinesversorgungsbetriebsimsinnevon 4Abs.3KStGinsbesondereimHinblickaufdietechnische EntwicklungimBereichderEnergieversorgung (z.b.zunehmendereinsatzunterschiedlicherenergieträger)zuüberprüfen.siebatendasbundesministeriumderfinanzenmit denoberstenfinanzbehördenderländereineverwaltungsregelungzuerarbeiten,dieunterbeteiligungderbetroffenen UnternehmenzudenmaßgebendenAbgrenzungskriterien Stellungnimmt.DerAntragderFraktionenderCDU/CSU undspdwurdemitdenstimmenderfraktionencdu/csu, SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen. DerFinanzausschusshattebereitsimZusammenhangmitder BeratungdesUnternehmensteuerreformgesetzes2008zur gewerbesteuerlichenhinzurechnungbeileasing-undfactoringunternehmendiebundesregierunggebeten,diemöglichkeitdereinführungspezielleraufsichtsrechtlicherregelungenfürleasing-undfactoringunternehmenzuprüfen,die eineaufnahmedieserunternehmenindiegewerbesteuerlichesonderregelungfürkreditinstitutenach 19der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV)rechtfertigenwürde.DervonderBundesregierungseinerzeitvorgelegteBericht,nachdemalsaufsichtsrechtlicheMaßnahme nurdereinbezugderleasing-undfactoringunternehmenin diefürkreditinstitutegeltendenaufsichtsbestimmungendes Kreditwesengesetzes (KWG)inBetrachtkomme,wurdevon denfraktionendercdu/csuundspdbeidenberatungen zumjahressteuergesetz2008 (Drucksache16/7036,S.8)zur Kenntnisgenommen.SiehieltenanihrerAbsichtfest,eine AufnahmedieserUnternehmenindiegewerbesteuerliche SonderregelungfürKreditinstitutenach 19GewStDVzu prüfen und eine gesetzgeberische Lösung anzustreben.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/11108 UnterHinweisaufdieseErörterungenbrachtendieFraktionenderCDU/CSUundSPDeinenÄnderungsantragein,nach demkünftigleasingunternehmenundfactoringunternehmen (wiebisherdiefinanzdienstleistungsinstitute)gewerbesteuerlichzubegünstigensind,wennsienachweislichausschließlichfinanzdienstleistungenimsinnedes 1Abs.1a Satz2KWGerbringen.DieFraktionenderCDU/CSUund SPDwiesendaraufhin,Leasing-undFactoringunternehmen ständeninihrerwirtschaftlichenfinanzierungsfunktionbei derfinanzierungvonunternehmensinvestitionenimwettbewerbmitkreditinstituten.künftigsollenleasingunternehmenundfactoringunternehmenwiekreditinstitute schonbishernachmaßgabedeskwgeiner eingeschränkten Kreditaufsichtunterliegen,dieesrechtfertige,beiausschließlichbeaufsichtigtenGeschäftenebenfallsin 19 GewStDVaufgenommenzuwerden.EntsprechendeÄnderungsanträgezumKWGlegtendieFraktionenderCDU/CSU und SPD gleichfalls vor. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDbetontenzurEinbeziehungvonLeasingundFactoringindieAusnahmevon derhinzurechnungvonschuldzinsennach 19Abs.3 Nr.4GewStDV,dassdieInanspruchnahmederVergünstigungdes 19Abs.3Nr.4GewStDVu.a.voraussetze,dass dasunternehmenausschließlichfinanzdienstleistungen tätigt.diefraktionendercdu/csuundspdgehendavon aus,dasshilfs-undnebengeschäftedemausschließlichkeitsgebotnichtentgegenstehen.obhilfs-undnebengeschäftevorliegen,richtesichnachdenverhältnissenim Einzelfall.DasBundesministeriumderFinanzenwerdegebeten,kurzfristigzusammenmitdenLänderndieBegriffe Hilfs-undNebengeschäftunterBerücksichtigungderBesonderheiten des Leasinggeschäfts zu konkretisieren. DerAntragderFraktionenderCDU/CSUundSPDwurdemit denstimmenderfraktionencdu/csu,spdundbündnis 90/DIEGRÜNENgegendieStimmenderFraktionDIE LINKE.beiStimmenthaltungderFraktionderFDPangenommen. DieEntschädigungen,ÜbergangsgelderundRuhegehälter fürmitgliederdeseuropäischenparlaments (EP)werden derzeitausdennationalenhaushalteninunterschiedlicher Höhegeleistet.SieunterliegenjeweilsdernationalenBesteuerung.ZurnächstenWahlperiodedesEPwirdimJuli 2009einverändertesAbgeordnetenstatutwirksam,dasdie ZahlungineinheitlicherHöheanalleMitgliederdesEPaus demhaushaltdereuropäischenunionvorsieht.diebezüge derabgeordnetendesepwerdenzudemdereu-gemeinschaftssteuerunterliegen.demfinanzausschusslagzudieserfrageeinepetitionvor.diefraktionendercdu/csu undspdunterbreiteteneinenänderungsantrag,derdiebei- behaltungdernationalenbesteuerungdereinkünftederep- AbgeordnetensowiedieAnrechnungdervonderEuropäischenUnionaufdieseEinkünfteerhobenenGemeinschaftssteuervorsieht.DerAntragwurdemitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionder FDP angenommen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDerklärtenzurVerlängerungderVerfolgungsverjährungfürSteuerhinterziehung in 376AO,dieseseierforderlich,umdergeänderten RechtsprechungdesBundesgerichtshofs (BGH)zumFortsetzungszusammenhangRechnungzutragen.Nachdem dieserechtsprechungaufgegebenwordensei,kommeesauf steuerlichemgebietbeiübereinenlängerenzeitraumausgeübtensteuerhinterziehungenzueinemauseinanderfallen vonfestsetzungs-undverfolgungsverjährung.inderpraxis werdedersteuerrechtlichbestehendeanspruch,dessenfestsetzungnochnichtverjährtsei,durchdenwegfallderstrafrechtlichenermittlungsmöglichkeitenvorzeitigbeendet. DurchdenWegfallvon 370aAOundderdamiteinhergehendenUmqualifizierungineinVergehenseidieVerjährung auchfürdietatbestände,dieweiterhinunter 370Abs.3 AOfielen,auffünfJahrevermindertworden.MitdemGesetzentwurfwerdedamitimGrundsatzangestrebt,den GleichklangmitderzehnjährigenFestsetzungsverjährung wieder herzustellen. DieFraktionderFDPsprachsichgegendiebeabsichtigte VerlängerungderVerfolgungsverjährungsfristaus.DasdeutscheStrafrechtlösevergleichbareSachverhaltslagenbeispielsweiseimBereichdesBetrugs ( 263desStrafgesetzbuchs StGB)ohneSonderregelungen.Einerbesonderen steuerrechtlichenregelungbedürfeesnichtundesseiverfehlt, im Steuerstrafrecht einen Sonderweg zu beschreiten. ImweiterenVerlaufderAusschussberatungenlegtendie FraktionenderCDU/CSUundSPDeinenÄnderungsantrag vor.danachwirddieänderungvon 376AOfürdenGrundtatbestandderSteuerhinterziehungnach 370AOnichtmehr fürerforderlichgehalten.dieverjährungsfristfürdieverfolgungeinfachersteuerstraftatensollesichwiebishernach 78Abs.3Nr.4StGBrichten,dadieTatimHöchstmaßmit FreiheitsstrafevonbiszufünfJahrenbedrohtsei.InbesondersschwerenFällenderSteuerhinterziehungsolledieVerjährungsfristfürdieVerfolgungderSteuerhinterziehungnach demneuen 376Abs.1AOkünftigzehnJahrebetragen. DerAntragderFraktionenderCDU/CSUundSPDwurdemit denstimmenderfraktionendercdu/csuundspdgegen diestimmenderfraktionbündnis90/diegrünenbei StimmenthaltungderFraktionenFDPundDIELINKE.angenommen. IndenAusschussberatungenwurdediemitdemGesetzentwurfvorgeseheneBeschränkungdesVorsteuerabzugsbei sowohlunternehmerischalsauchnichtunternehmerischverwendetenfahrzeugen ( 15Abs.1bUStG)angesprochen. NachdemGesetzentwurfsolltederVorsteuerabzugaus Anschaffungsvorgängen,derMiete,demLeasingoderdem BetriebvonFahrzeugen,diesowohlfürunternehmerische alsauchfürnichtunternehmerischezweckeverwendet werden,auf50prozentbeschränktwerden.diefraktionen dercdu/csuundspdmachtengegendieneuregelung systematischebedenkenfürdiejenigenfällegeltend,indeneneinunternehmerseinfahrzeugzumehrals50prozent fürunternehmerischezweckeverwendet.sielegteneinen Änderungsantragvor,indemvonderRechtsänderungdurch dengesetzentwurfabgesehenwurde.diefraktionderfdp wiesaufdierelativgeringensteuermehreinnahmenhin,die durchdiemitdemgesetzentwurfvorgeseheneeinschränkungerzieltwürden.diebundesregierunghabediesteuermehreinnahmendurchdiebeschränkungdesvorsteuerabzugsvonkraftfahrzeugen,dieauchfürdenprivatenbedarf oderfürandereunternehmensfremdezweckeverwendet werden,indervollenjahreswirkungauf55mio.euroab demkassenjahr2010beziffert.denmehreinnahmenstehe derzuerwartendeeinbruchbeidenzulassungenvonneu-

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode wagengegenüber.alleindiesichaktuellabzeichnende rezessivewirtschaftsentwicklungwerdediedeutscheautomobilindustrieerheblichbelasten.zusätzlicheerschwernissedurchsteuerlichemehrbelastungenließenwirtschaftspolitischezweifelandemvorhabenaufkommen.derantragderfraktionendercdu/csuundspdwurdemitden Stimmen derfraktionendercdu/csu,spdundfdp beistimmenthaltungderfraktionendielinke.und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDmachtenzurFührungundAufbewahrungelektronischerBücherineinem MitgliedstaatderEU/desEWRgeltend,dassentsprechend derstellungnahmedesbundesrateseineverlagerungsmöglichkeitüberdenewr-raumhinaussowieeinverzichtauf diezustimmungdesausländischenstaateszuerwägen seien.siebeantragtenimverlaufderweiterenausschussberatungen,anstelleeinergenerellenerleichterungdie AufnahmeeinerAusnahmeregelungin 146Abs.2aSatz5 AO,diedenFinanzbehördeneineamEinzelfallorientierte EntscheidungsmöglichkeitundbeimVerzögerungsgeldein Entschließungsermesseneinräume.DieFraktionderFDP verdeutlichteindenausschussberatungenihrenstandpunkt,dassdiegesetzlicheregelungfürdieführungund AufbewahrungelektronischerBüchernach 146Abs.2 AOindermitdemGesetzentwurfvorgesehenenFassung nichtzueinernamhaftenerleichterungfürdieunternehmenführenwerde.auchdiefraktionbündnis90/die GRÜNENmerktean,dieBestimmungseimitBlickauf weitergehendeentlastungsmöglichkeitenderunternehmen vonbürokratielastenzuhinterfragen.diebundesregierung erläutertezu 146AOinderFassungdesGesetzentwurfs, dassführenundaufbewahrenelektronischerbücherim AuslandnachderzeitigerRechtslagenichtzulässigseien.In derpraxishabesicheineverfahrensweiseentwickelt,nach dereineverlagerungindasauslanddannnichtvonderfinanzverwaltungbeanstandetwerde,wennrechtzeitigfür eineaußenprüfungdiebücheriminlandzurverfügung ständen.dievorgesehenebestimmungschaffevordiesem HintergrundRechtssicherheitfürUnternehmenundVerwaltung.GleichzeitigseiendieVerifikationdurchdieFinanzverwaltungsicherzustellenunddiePrüfungsmöglichkeiten inbisherigemumfangzusichern.dieswerdemitderräumlichenbeschränkungderverlagerungsmöglichkeitenauf deneu-unddenewr-raumgarantiert,daüberdieamtsundrechtshilfezugriffsmöglichkeitenzurverfügungständen,diedeneneineriminlandgeführtenbuchführungvergleichbarseien.zudembeständenbeieinerverlagerungin deneu-/ewr-raumangemessenesanktionsmöglichkeiten.hinsichtlichderbeizubringendenzustimmungdesanderenstaateszurdurchführungeineszugriffsaufelektronischebücherseidaraufzuverweisen,dassnachgeltender RechtslagederZugriffaufeinenineinemanderenStaat befindlichenit-servereineneingriffindieausländischen Hoheitsrechtedarstelle.StaatlicheVereinbarungengenerellerArt,aufsolcheZugriffsrechtezuverzichten,beständen nicht.daherseidieindividuellebeibringungentsprechenderzustimmungenbeieinerverlagerungderbuchführung in das Ausland erforderlich. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDhieltenimVerlauf dererörterungausdrücklichfest,dassdiemöglichkeitzur VerlagerungderelektronischenBuchführunginsAusland nach 146Abs.2aAOamTagnachderVerkündunginKraft trete.mitderimplementierungdesrechtsgedankensdes 148AOin 146Abs.2aAOsollsichergestelltwerden, dassdiezumteilbereitsbestehendepraxis,vereinbarungen zwischendenfinanzbehördenunddensteuerpflichtigen überdieführungundaufbewahrungderelektronischen Buchführungzuschließen,auchinZukunftfortgeführtwerdenkann.DiesdienederRechtssicherheitundderVermeidungunnötigerBürokratie.WurdebereitsvorInkrafttreten desneuen 146Abs.2aAOimEinzelfalleineVerlagerung derelektronischenbuchführungdurchdiefinanzbehördeauf dergrundlagedes 148AObewilligt,geltedieBewilligung auchnachinkrafttretendes 146Abs.2aAOfort;entsprechende neue Bewilligungen seien möglich. DerAntragderFraktionenderCDU/CSUundSPDwurdemit denstimmenderfraktionencdu/csu,spd,dielinke. undbündnis90/diegrünenbeistimmenthaltungder Fraktion der FDP angenommen. ZudenimGemeinnützigkeitsrechtgeplantenVeränderungen nachdemgesetzentwurfmerktediefraktionderfdpan, dassdieverändertehaftungsrechtlicheinanspruchnahmedas grundlegendeproblem,dasmitdereinführungeinerverschuldensunabhängigenhaftungentstandensei,nichtauflöse.erforderlichseieineänderungderhaftungsbegründendenmerkmale,umdienegativeanreizwirkung,die hiervonfürdasbürgerschaftlicheengagementingemeinnützigenkörperschaftenausgehe,zubeseitigen.diefraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbegrüßte,dassmitdemEntwurfderAusschlussextremistischerVereinigungenausdem Gemeinnützigkeitsrechtvorgesehensei.Dasgrundsätzliche Anliegenwerdeinsoweitunterstützt.NachEinschätzungder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENseidieFormulierung jedochpräziserunterbezugnahmeaufdiefreiheitlichedemokratischegrundordnungzufassen.auchdiefraktionen dercdu/csuundspderkanntenanderentwurfsfassung des 51Abs.1AOÄnderungsbedarfundlegteneinenAntragvor,mitdemineinemneuenAbsatz3nichtnur wieim Regierungsentwurf extremistischekörperschaftenvonder Steuerbegünstigunggrundsätzlichausgeschlossenwerden, sondernderfinanzverwaltungaufgriffs-undinformationsrechtegewährtwerden.diezuerkennungdergemeinnützigkeitseimiteinerunmittelbarenodermittelbarenförderung extremistischerzielsetzungenunvereinbar.vordiesemhintergrundsollenvereinevonderanerkennungalsgemeinnützigausgeschlossensein,derenzweckodertätigkeitnamentlichgegendiefreiheitlichedemokratischegrundordnung odergegendenbestandoderdiesicherheitdesbundesoder eineslandesgerichtetsindoderdiedemgedankender Völkerverständigungzuwiderlaufen.DerAntragderFraktionenderCDU/CSUundSPDwurdeimAusschusseinstimmig angenommen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDlegtenunterHinweis aufdiestellungnahmedesbundesrateseinenweiteren,den GemeinnützigkeitsbereichbetreffendenÄnderungsantrag vor,durchdeninerweiterungdesregierungsentwurfsvorgeschlagenwurde,densonderausgabenabzugvonmitgliedsbeiträgenankulturfördervereinezielgenauerauszugestalten. MitderRechtsänderungsollklargestelltwerden,dassdie MitgliedsbeiträgeauchbeiderGewährungvonVergünstigungendergefördertenEinrichtung (z.b.jahresgaben,verbilligtereintritt,veranstaltungenfürmitglieder)steuerlich abziehbarsind,wennsienichtdencharaktereinereigenen

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/11108 kulturellenbetätigungdesmitglieds,mithindereigenen Freizeitbetätigung,erlangen.DerAntragwurdemitden StimmenderFraktionenCDU/CSU,SPDundBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenFDPund DIE LINKE. angenommen. DarüberhinaussahendieFraktionenderCDU/CSUund SPD ausgehendvonderanregungdesbundesratesdie Möglichkeit,überdasJahressteuergesetz2009indieAbgabenordnungeineMustersatzungfürsteuerbegünstigte Körperschaften aufzunehmen. SiemerktenimZusammenhangmitdenErörterungenzum Inlandsbezugin 51AOan,imAuslandverwirklichtesEngagementvonimInlandansässigengemeinnützigenOrganisationenwerdedurchdenvorgesehenenInlandsbezugin 51Abs.2derAO (neu)nichteingeschränkt.denndie dortgenanntenvoraussetzungenderförderungderiminlandlebendennatürlichenpersonenbzw.desansehensder BundesrepublikDeutschlandimAuslandwirktensichauf TatbestandsmerkmaleundAuslegungderübrigenVorschriftendesDrittenAbschnittsderAbgabenordnung,welcherdieVoraussetzungenfüreineetwaigeSteuervergünstigungvonKörperschaften,Personenvereinigungenund VermögensmassenimSinnedesKörperschaftsteuergesetzes benennt (sogenanntegemeinnützigkeit),nichtaus.zurbeantwortungderfrage,obdievoraussetzungenfüreine Steuervergünstigungvorlägen,seiensomitzunächst wie bisherunabhängigvoneineminlandsbezug dieübrigen VorschriftendesDrittenAbschnittsderAbgabenordnungzu prüfen ( 51Abs.1,3 neu sowiedie 52bis68AO). Insbesonderekönntendieförderungswürdigengemeinnützigen,mildtätigenundkirchlichenZweckeimSinneder 52bis54AOnachdenselbenMaßstäbenwiebisherverwirklichtwerden,auchimHinblickaufeinehrenamtliches EngagementimAusland.ErstwenndiesesonstigenVoraussetzungenfüreineSteuervergünstigungvorlägen,seiinden Fällen,indenensichdieOrganisationimAuslandengagiere,zusätzlichzuprüfen,obderInlandsbezugnach 51 Abs.2AO neu erfülltsei,undzwarnurnachdendort genanntenalternativenkriterien.dieansehensförderung seinichtalseigenständigernebenzweckderorganisation gemeint;siemüssedaherwederihretätigkeitnochihre Satzungszwecke speziell darauf ausrichten. FallsderBezugzuDeutschlandnichtschondurchdieFörderungderhierlebendennatürlichenPersonen unabhängigvonderenstaatsangehörigkeit gegebenseinsollte,sei diealternativeder FörderungdesAnsehensderBundesrepublikDeutschlandimAusland beiindeutschlandansässigenorganisationen ohnebesonderennachweis bereitsdadurcherfüllt,dasssiesichpersonell,finanziell, planend,schöpferischoderanderweitiganderförderung gemeinnütziger,mildtätigeroderkirchlicherzweckeim Auslandbeteiligten (Indizwirkung).DerFeststellungder positiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller MitwirkendenvonderBeteiligungdeutscherOrganisationen bedürfe es nicht. WeitergehendeErörterungenhabenimAusschusszuder vomgesetzentwurfvorgesehenenneufassungderumsatzsteuerbefreiungfürambulanteundstationäreheilbehandlungsleistungenstattgefunden.diefraktionderfdpbatim AusschussumErläuterung,obdieEinführungeinerUmsatzsteuerbefreiungfürambulanteundstationäreHeilbehand- lungsleistungenauchprivatepflegediensteumfasse.hierzu erklärtediebundesregierung,dassprivatebetreuungs-und Pflegeunternehmeninsoweitindieumsatzsteuerrechtliche Begünstigungeinbezogenseien,alseineErstattungdurchdie gesetzlichekrankenversicherunginhöhevonmindestens 40Prozentvorgenommenwerde.DieFraktionBÜNDNIS90/ DIEGRÜNENbewertetedieUmsatzsteuerbefreiungfürambulanteundstationäreHeilbehandlungsleistungenzustimmend.DieFraktionenderCDU/CSUundSPDsprachensich dafüraus,dieumsatzsteuerbefreiungaufbetreuungs-und PflegeleistungenanhilfsbedürftigePersonenauszudehnen, undbrachteneinenänderungsantragindieberatungenein. DanachsolldieSteuerbefreiungkünftignebendenPflegeleistungenauchBetreuungsleistungenfürnunmehrnach neuerterminologieals hilfsbedürftig bezeichnetepersonenerfassen.diesteuerbefreiungbeziehtdieumsätzeunabhängigdavonein,obdieleistungenambulantoderstationär erbrachtwerden.derantragwurdemitdenstimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,DIELINKE.undBÜNDNIS 90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionder FDP angenommen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDmachtendarüber hinausfolgendeanmerkungenzurumsatzsteuerbefreiung nach 4Nr.14und16UStG:Gemäß 4Nr.16Buchstabed UStGseienbisherdiemitdemBetriebderAltenheime, AltenwohnheimeundPflegeheimeengverbundenenUmsätzebefreit,wennbeidiesenimvorangegangenenKalenderjahrmindestens40ProzentderLeistungendenin 61 Abs.1desZwölftenBuchesSozialgesetzbuch (SGBXII) oderdenin 53Nr.2AOgenanntenPersonenzugutegekommenseien.EntsprechendderBegründungzurNeufassungdes 4Nr.16UStGinderFassungdesJStG2009 sollendieleistungenvonaltenwohnheimen/seniorenresidenzenentgegenderbisherigenregelungdes 4Nr.16 BuchstabedUStGnichtmehrgenerellunterdieSteuerbefreiungdesneuen 4Nr.16UStGfallen.Andersalsbeim BetriebvonAltenheimenundPflegeheimen,indenenregelmäßiggegenüberbetreuungs-oderpflegebedürftigenHeimbewohnernumfassendeLeistungenentsprechendderHilfsbedürftigkeiterbrachtwürdenunddeshalbdieVermietungsleistunghinterdiesenLeistungenzurücktrete,seibeimBetriebeinesAltenwohnheimsgrundsätzlich (nur)voneiner nach 4Nr.12UStGsteuerfreienVermietungsleistungauszugehen.WerdemitdenBewohnerneinesAltenwohnheims/einerSeniorenresidenzeinVertragüberdieAufnahmeindasHeimgeschlossen,dernebenderWohnraumüberlassungauchLeistungenzurBetreuungoderPflege vorsehe,wobeidiebetreuungs-undpflegeleistungendie Wohnraumüberlassungabernichtüberlagern,geltedieser VertragalssogenanntergemischterVertrag.AuchindiesemFallseidieWohnraumüberlassunggrundsätzlichnach 4Nr.12UStGsteuerfrei.Diedanebenerbrachten eigenständigenleistungenderbetreuungoderpflegean hilfsbedürftigepersonenseienunterdenvoraussetzungen des 4Nr.16UStGinderFassungdesJStG2009steuerfrei.DieLeistungenauseinemgemischtenVertragseien ggf.imschätzungswegeaufzuteilen.dasheißtsofernmit dereinrichtung,diedieleistungenzurbetreuungoder PflegederBewohnerdesAltenwohnheims/derSeniorenresidenzerbringe (daskannsowohldasaltenwohnheim/die Seniorenresidenzselbstsein,alsaucheinandererUnternehmer),z.B.einVertragnach 77SGBXImitderPflege-

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode kassezurerbringungvonleistungenzurhäuslichenpflege undhauswirtschaftlichenversorgungbestehe,seiendiese Leistungenauchkünftigsteuerfrei.Auchdurcheinemit dembestehenden 4Nr.16BuchstabeeUStGvergleichbareAuffangregelungin 4Nr.16BuchstabekUStGin derfassungdesjstg2009füreinrichtungen,mitdenen keinvertragmiteinemträgerdersozialversicherungbestehe,seiweiterhindiemöglichkeitgegeben,dassdieeinrichtungdievoraussetzungenfürdiesteuerbefreiungder Betreuungs-undPflegeleistungenerfüllt.UnterdenvorgenanntenVoraussetzungenseienBetreuungs-undPflegeleistungenu.a.andieBewohnervonAltenwohnheimen/ Seniorenresidenzenbefreit,soweitessichhierbeiumhilfsbedürftigePersonenhandele.Hierunterfielenwiebisher nichtnurerheblichpflegebedürftigepersonenderpflegestufenibisiii,sondernauchpersonendersogenannten Pflegestufe0.UnterBeachtungdesAbschnitts100Abs.1 derumsatzsteuerrichtlinien (UStR),wonachnursolche UmsätzealsengmitdemBetriebeinerbegünstigtenEinrichtungverbundenseien,diefürdieseEinrichtungnachder VerkehrsauffassungtypischundunerlässlichseienundfernernichtimWesentlichendazubestimmtseindürften,der EinrichtungzusätzlichEinnahmendurchTätigkeitenzuverschaffen,dieinunmittelbaremWettbewerbzusteuerpflichtigenUmsätzenandererUnternehmerstehen,kommees durchdieneufassungdes 4Nr.16UStGinderFassung desentwurfsdesjstggrundsätzlichzukeinerverschlechterung gegenüber dem geltendem Recht. MitUrteilvom4.April2007hattederBundesfinanzhof (BFH)fürdieZerlegungdesGewerbesteuermessbetragsbei Windenergieanlagenbetreibernbestimmt,dassdieGewerbesteuerzerlegungnachdenArbeitslöhnenderindenjeweiligenBetriebsstättenbeschäftigtenArbeitnehmervorzunehmensei.Gemeinden,indenendieWindkraftanlagenbetriebenwerden,erhaltenbeidiesemZerlegungsmaßstabregelmäßigkeinenZerlegungsanteilanderGewerbesteuer.Die FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENverwiesindereinführendenAusschusserörterungaufdieStellungnahmedes BundesrateszurNichtberücksichtigungderStandortgemeindenvonWindkraftanlagenbeidergewerbesteuerlichenZerlegung (Nummer42derStellungnahme)undforderteeine VeränderungdesGesetzentwurfs.DieFraktionenderCDU/ CSUundSPDgriffendieStellungnahmedesBundesratesauf undlegteneinenänderungsantragmitdemzielvor,einenbesonderenzerlegungsmaßstabfürdengewerbesteuer-messbetragbeiwindenergieanlagenbetreiberneinzuführen.sie verweisenaufdieausumweltpolitischengründenwünschenswerteunterstützungvonstandortgemeindenderwindkraftanlagensowiederenangemesseneberücksichtigung beimgewerbesteueraufkommenundbrachteneinenänderungsantragein,deralszerlegungsmaßstabarbeitslöhne zu30prozentundmaßgebendessachanlagevermögen zu70prozentvorsah.diefraktionbündnis90/die GRÜNENbegrüßtedieÄnderungimGrundsätzlichen.Sie schränkteein,dervorschlagderfraktionendercdu/csu undspdgehenichtweitgenug.esseizubefürchten,dass aufgrunddermitdembfh-urteilentstandenenrechtslage dasinteressederstandortgemeindenaneineransiedlung bzw.erneuerung (Repowering)vonWindenergieanlagenerheblichsinke.AuchfürdieGeschäftssitzgemeindenderBetreibervonWindenergieanlagenseiderAbzugderUnternehmenzubefürchten,weilessichmehralsbisherlohne,den GeschäftssitzineineGemeindemitmöglichstniedrigem Hebesatzzuverlegen.DieFraktionBÜNDNIS90/DIE GRÜNENmachtedaraufaufmerksam,gleichgelagertzerlegungsrechtlicheFragestellungenträtenbeiPhotovoltaikanlagenauf.SiesprachsichvordiesemHintergrundfüreinen neuenzerlegungsmaßstabfürdiegewerbesteuerderbetreibervonenergieerzeugungsanlagenallererneuerbarenenergienausundbeantragteimausschuss,diesensoauszugestalten,dassdiestandortgemeindenderenergieerzeugungsanlagen (z.b.windkraft-undphotovoltaikanlagen)beidergewerbesteuerzerlegungkünftig90prozentdergewerbesteuer erhielten,dieentsteht,wennaufihremgrunddezentrale Energieerzeugungsanlagenbetriebenwerden.Dierestliche GewerbesteuersollederGeschäftssitzgemeindedesBetreibersderEnergieanlagenzugewiesenwerden.DerAntragder FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENwurdemitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundSPDgegendieStimmenderantragstellendenFraktionbeiStimmenthaltungder FraktionenFDPundDIELINKE.abgelehnt.DerAntragder FraktionenderCDU/CSUundSPDwurdemitderen MehrheitbeiStimmenthaltungderFraktionenFDP,DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. ImVerlaufderAusschussberatungistdieFragederAufhebungderSteuerbefreiungfürDividendenundVeräußerungsgewinnebeiStreubesitz ( 8bKStG)angesprochen wordenundauchindervomausschussdurchgeführtenanhörungthematisiertworden.diebundesregierungverdeutlichtehierzuihrenstandpunktundschlugaufgrunddes gegendiebundesrepublikdeutschlandgerichtetenvertragsverletzungsverfahrens2004/4349dieeinführungeiner SteuerpflichtvonStreubesitzerträgenvor.Hierdurchwären aussichtdesbundesministeriumsderfinanzeneineungleichebesteuerungvonausländischenundinländischendividendenbeseitigtundgleichzeitigsteuerausfällevonbiszu 1Mrd.Eurojährlich,diealsRisikoausdemVertragsverletzungsverfahrendrohten,vermiedenworden.DerAusschuss hat eine entsprechende Rechtsänderung nicht vorgesehen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDsahenschließlich VeränderungenimBereichdesEnergie-sowiedesStromsteuergesetzesvor,mitdenenAnpassungenandiebeihilferechtlichenGenehmigungennachdemBiokraftstoffquotengesetzsowieÄnderungenzurErhebungderStromsteuerfür densogenanntensockelbetragvorgesehensind.derantrag derfraktionendercdu/csuundspdwurdemitderen MehrheitunddenStimmenderFraktionenDIELINKE.und BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktion der FDP angenommen. DieFraktionenderCDU/CSUundSPDstelltenindiesemZusammenhangfest,dassdieFrage,obdieHerstellungvonIndustriegasenüberdiebereitsbestehendenstromsteuerlichen BegünstigungenfürUnternehmendesproduzierendenGewerbeshinauseinervollständigenBefreiungvonderStromsteuerbedarf,ineinemdernächstenGesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden soll. DerPetitionsausschusshatdemFinanzausschusszweiBürgereingabenzudemGesetzentwurfderBundesregierung übermitteltundgemäß 109derGeschäftsordnungumAbgabeeinerStellungnahmegebeten.DerFinanzausschusshat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen. MitdererstenEingabewirddiezum1.Januar2009mitder EinführungderAbgeltungsteuerfürDirektanlegereintre-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/11108 tendesteuerpflichtvonprivatenwertpapier-veräußerungsgewinnenbeanstandet.derpetentverweistdarauf,positive ErgebnisseausUmschichtungen,dieeinDachfondszwischenverschiedenenZielfondsvornimmt,seiendagegen nichtalsveräußerungsgewinnzuerfassen.esseierforderlich,dieregelungenzurabgeltungsteuerimsinneeiner GleichbehandlungderVeräußerungsgewinnevonprivaten EinzelfondsundvonDachfondsanlegernzuverändern.FernerseienVeräußerungsgewinneausSparpläneninAltersvorsorge-Sondervermögensteuerlichbesserzustellen.ÄnderungenimSinnederPetentenhatderAusschussnicht vorgesehen. MitderzweitenEingabewirdgefordert,dassLeistungenan dieindeutschlandgewähltenmitgliederdesepweiterhin derdeutscheneinkommensteuerunterliegensollen.mitder ÄnderungandemGesetzentwurfderBundesregierungzu Artikel1Nr.12Buchstabec neu ( 22Nr.4EStG) wurdeeinerechtsänderungvomfinanzausschussempfohlen,diedeminhaltdereingabenrechnungträgt (vgl. hierzuausführungenzuentschädigungen,übergangsgeldernundruhegehälternfürmitgliederdeseuropäischen Parlaments). B.Besonderer Teil Zur Inhaltsübersicht NotwendigeredaktionelleAnpassungderInhaltsübersicht an die Einfügung der neuen Artikel 23 bis 38. Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 2 ( 2a) Zu Buchstabe a neu (Überschrift) WegendesgeändertenInhaltsderVorschriftistauchdie Überschriftredaktionellanzupassen.Dieserfolgtdurchdie vorgesehene Änderung. Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1) Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen. Zu Nummer 3 ( 3) Zu Buchstabe a neu (Nummer 10) GastfamilienermöglichenbehindertenMenschenmiteinem besonderenunterstützungsbedarfdieteilhabeamlebenin dergesellschaftaußerhalbvoneinrichtungenderbehindertenhilfe.sieleistendieerforderlichehilfeimfamiliären Rahmen,umaufdieseWeiseeineansonstennotwendige stationärebetreuungdesbehindertenmenschenzuvermeiden.dabeilebtderbehindertemenschindergastfamilie wie ein Familienmitglied. Zu Satz 1 DieRegelungstelltalleEinnahmensteuerfrei,dieeiner GastfamiliefürPflege,Betreuung,UnterkunftundVerpflegungeinesbehindertenodervonBehinderungbedrohten MenschenzufließenundaufLeistungeneinesodermehrererSozialleistungsträgerberuhen.EingeschlossensindEinnahmen,dieauseinemPersönlichenBudget ( 17SGBIX) resultieren.gastfamilienimsinnedes 3Nr.10EStGsind nebendenangehörigendesbehindertenmenschenfamilienmitundohnekinder,lebensgemeinschaften,alleinerziehende oder allein stehende Personen. Zu Buchstabe b neu (Nummer 14) Zu Satz 2 DieRegelungstelltGastfamiliengleich,dieihreEinnahmen ganzoderüberwiegendauszuwendungeneinesinihren Haushaltaufgenommenenselbstzahlendenbehindertenoder vonbehinderungbedrohtenmenschengenerieren,soweit dieeinnahmenfürpflege,betreuung,unterkunftundverpflegungdenbeibedürftigkeitvondersozialhilfeaufzubringendengesamtbetragnichtüberschreiten.einnahmen fürpflegeleistungenanselbstzahler,dieaufleistungender sozialenpflegeversicherungberuhen,sindnachsatz1steuerbefreit. Eswirdgesetzlichklargestellt,dassauchbeiindergesetzlichenKrankenversicherungpflichtversichertenRentnern diebeitragsanteile,diederträgerdergesetzlichenrentenversicherungträgt,unterdiesteuerbefreiungsvorschriftdes 3 Nr.14 EStG fallen. DiegesetzlicheKlarstellunghatauchzurFolge,dassbei allenrentnernunabhängigdavon,obsiegesetzlichoder privatkrankenversichertsind,beiderermittlungderabziehbarensonderausgabenfürübrigevorsorgeaufwendungenaußerhalbderbasisversorgung entsprechendder bisherigenverwaltungsauffassung einhöchstbetragvon Euro berücksichtigt wird ( 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). DieÄnderungdes 3Nr.14EStGistnachderallgemeinen Anwendungsregelungin 52Abs.1EStGi.d.F.desUnternehmensteuerreformgesetzes2008erstmalsfürdenVeranlagungszeitraum2008anzuwenden.SietrittamTagnach der Verkündung des JStG 2009 in Kraft. Zu Buchstabe f neu (Nummer 53 neu) BeiZeitwertkontenvereinbarenArbeitgeberundArbeitnehmer,dassderArbeitnehmerkünftigfälligwerdendenArbeitslohnnichtsofortausbezahlterhält,sonderndieserArbeitslohnbeimArbeitgebernurbetragsmäßigerfasstwird, umihnimzusammenhangmiteinervollenoderteilweisen ArbeitsfreistellungvorBeendigungdesDienstverhältnisses auszuzahlen.inderzeitderarbeitsfreistellungistdabeidas angesammelteguthabenumdenvergütungsanspruchzu vermindern,derdemarbeitnehmerinderfreistellungsphasegewährtwird.wederdievereinbarungeineszeitwertkontosnochdiewertgutschriftaufdiesemkontoführenzumzuflussvonarbeitslohn,soferndiegetroffene VereinbarungbestimmtenVoraussetzungenentspricht.Erst dieauszahlungdesguthabenswährendderfreistellung löstzuflussvonarbeitslohnunddamiteinebesteuerung aus. DervomBundeskabinettam13.August2008beschlossene EntwurfeinesGesetzeszurVerbesserungderRahmenbedingungenfürdieAbsicherungflexiblerArbeitszeitregelungen (FlexiII)enthältindemneuen 7fAbs.1SGBIVeine Regelung,dieerstmalsdieMöglichkeiteröffnet,beiBeendigungeinerBeschäftigungeinimvorangehendenBeschäftigungsverhältnisaufgebautesWertguthabenzuerhalten

12 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode undnichtalsstörfallauflösenzumüssen.dieerstefallgruppe,dieübertragungdeswertguthabensandenneuen Arbeitgeber,istdabeisteuerrechtlichunproblematisch.Der neuearbeitgebertrittandiestelledesaltenarbeitgebers undübernimmtimwegederschuldübernahmedieverpflichtungenausdemwertguthabenvertrag.einerausdrücklichensteuerfreistellungbedarfesindiesemfallnicht.die LeistungenausdemWertguthabendurchdenneuenArbeitgebergehörenbereitsnachdenallgemeinenRegelnzuden EinkünftenausnichtselbständigerArbeit,vondenenerbei Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten hat. AndersistdiesimFallderÜbertragungdesWertguthabens aufdiedeutscherentenversicherungbund (z.b.imfall desanknüpfenseinerselbständigentätigkeitodereiner PhasederNichtbeschäftigunganeineBeschäftigung).DamitauchindiesemFallnichtschonimZeitpunktder Übertragung,sondernerstbeiInanspruchnahmeausdem WertguthabenZuflussvonsteuerpflichtigemArbeitslohn vorliegt,wirddieseportabilitätsregelungdurch 3Nr.53 EStGflankiert.Gleichzeitigwirdklargestellt,dassessich beidenleistungenderdeutschenrentenversicherung BundausdemWertguthabenweiterhinumEinkünfteaus nichtselbständigerarbeithandelt,fürdiediedeutscherentenversicherungbunddanndielohnsteuereinzubehalten hat (vgl. hierzu auch Artikel 1 Nr. 21). Zu Nummer 5 neu ( 4h Abs. 5 Satz 3 neu) DerBundesrathatdieBundesregierunginseinerStellungnahmezumRegierungsentwurfdesJStG2009umPrüfung gebeten,obeinderzeithäufigberatenesgestaltungsmodell zurvermeidungdes 8cKStGbeiderGewerbesteuergesetzlichverhindertwerdenkann. 8cKStGsiehtimFalle deserwerbseinermaßgeblichenbeteiligunganeiner Körperschaftvor,dassderenVerlusteuntergehen.Indem GestaltungsmodellwirdderverlustverursachendeBetrieb deshalbvordemschädlichenerwerbaufeinetochter-/personengesellschaftausgegliedert.dabeibleibtderkörperschaftsteuerlicheverlustzwarbeiderkörperschaft.diegewerbesteuerlichenfehlbeträgegehenaberaufdietochter-/ Personengesellschaftüber.DeranschließendeVerkaufder VerlustkörperschaftschlägtnichtaufdiePersonengesellschaftdurch.DasvomBundesratbeschriebeneGestaltungsmodellkannmitähnlicherWirkungbeiderZinsschranke eingesetztwerden,umdenuntergangdeszinsvortragsgestalterischzuvermeiden.diesstelltdieänderungdes 4h Abs.5 EStG ab. Zu Nummer 7 ( 10) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nr. 9) DerSonderausgabenabzugvonSchulgeldwirdgegenüber demregierungsentwurfaufentgelteanprivatschulen,die zueinemberufsbildendenschul-,jahrgangs-oderberufsabschlussführen,undaufentsprechendvorbereitende Einrichtungenerweitert.DerneuezusätzlicheVerweisauf Berufsabschlüsseistnotwendig,daderBesuchvonberufsbildendenSchulennichtinallenFällenmiteinemSchulabschlussbeendetwird.WeiterhinwirddieBenennungder indenländernfürdieschulrechtlichebeurteilungzuständigenstellenpräzisiertundverdeutlicht,dassimausland erworbeneabschlüsse soweitsienichtvonderzuständigenschulrechtlichenstelleformalanerkanntsind einem inländischenabschlussaneineröffentlichenschulegleichwertigseinmüssen.damitwirdderstellungnahmedes BundesrateszumEntwurfdesJahressteuergesetzes2009 (Bundesratsdrucksache545/08vom19.September2008) im Wesentlichen Rechnung getragen. DerVorschlagdesBundesrates,dieSchulenzusätzlichals allgemeinbildend bzw.als berufsbildend zuumschreiben,wurdenichtübernommen.mitderneuregelungdes SonderausgabenabzugsvonSchulgeldkommtesvorallem aufdiejahrgangs-,schul-bzw.berufsabschlüssean.insoweitmüssendiegenanntenmerkmalevorliegen,sodass eine Unterscheidung von Schultypen nicht notwendig ist. EbenfallsnichtübernommenwurdederVorschlagdesBundesrates,einezusätzlicheNachweispflichtdesSteuerpflichtigenbzw.derSchulefürdasVorliegenderVoraussetzungendesSonderausgabenabzugsindieRegelung aufzunehmen.denndiesdientewederderrechtsklarheit nochistesnotwendig.beiderermittlungdessachverhalts obliegendemsteuerpflichtigenohnehindiemitwirkungspflichtennach 90AOund soweitdasentgeltaneu-/ EWR-ausländischeSchulenoderandeutscheSchulenim Auslandgezahltwird dieerhöhtenmitwirkungspflichten nach 90Abs.2AO.ZudemwäredieNachweispflichteuroparechtlichbedenklich,wenndamitdenausländischen Schulenauferlegtwerdensollte,dieAnerkennungihrerAbschlüsse in Deutschland nachzuweisen. DadiebisherigeAnlehnungdesSonderausgabenabzugsvon SchulgeldandieKriteriendesinländischenSchulrechtsund diedarausfolgendeunterschiedlichesteuerlichebehandlungderschulgeldzahlungenanersatz-bzw.ergänzungsschulenwegendeseu-/ewr-weitenanwendungsbereichs dernormnichtfortgeführtwird,sindnunmehrerstmalig auchentgelteanberufsbildendeergänzungsschulenals Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar. HochschuleneinschließlichderFachhochschulenunddie ihnenimeu-/ewr-auslandgleichstehendeneinrichtungenfallennichtunterdenbegriffderschule.studiengebührenundihnenentsprechendeentgeltesindsomitnichtnach 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar. ZudenEinrichtungen,dieaufeinenSchul-,Jahrgangs-oder Berufsabschlussordnungsgemäßvorbereiten,gehörennur solche,dienacheinemstaatlichvorgegebenen,genehmigtenoderbeaufsichtigtenlehrplanausbilden.dahergehören z.b.nachhilfeinstitute,musikschulen,sportvereine,ferienkurse (insbesondereferiensprachkurse)undähnliches nicht zu diesen Einrichtungen. DerabziehbareHöchstbetragwird abweichendvomregierungsentwurf auf5000eurofestgelegt.diesentspricht einemschulgeld (ohneentgeltefürbeherbergung,betreuung und Verpflegung) in Höhe von ca Euro. Zu Buchstabe b (Absatz 2) ImUnterschiedzursteuerlichgefördertenAltersvorsorge nachabschnittxigabesbisherfürbasisrentenverträge keinzertifizierungsverfahren,indemdieentsprechenden VertragsmustervoneinerZertifizierungsstelleaufdasVorliegenderVoraussetzungennach 10Abs.1Nr.2Buchstabe b EStG geprüft wurden.

13 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 13 Drucksache 16/11108 DieshattezurFolge,dassderSteuerpflichtigegegenüber demfinanzamtdasvorliegenderandasanlageproduktzu stellendenvoraussetzungennach 10Abs.1Nr.2BuchstabebEStGimEinzelfallnachweisenoderglaubhaft machenmusste.dieentsprechendenbasisrentenverträge musstendaherinjedemeinzelfallanhanddervorgelegten Vertragsunterlagen vom Finanzamt geprüft werden. WeildieEinzelfallprüfungsehrzeitaufwändigundfehleranfälligistundzudemeinebundeseinheitlicheRechtsanwendungbeiderBeurteilungderselbenBasisrentenverträge nichtsichergestelltist,sollenbeiträgezugunstenvonbasisrentenverträgenimsinnedes 10Abs.1Nr.2Buchstabeb EStGzukünftignurnochanerkanntwerden,wenndasdem VertragzugrundeliegendeVertragsmusternach 5ades Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziertwurde.damitentfälltdieaufwändigeeinzelfallprüfung. DieDurchführungeinereinheitlichenZertifizierungvon VerträgenimSinnedes 10Abs.1Nr.2BuchstabebEStG entlastetnebendenfinanzämternauchdiesteuerpflichtigen unddieanbieter.durchdiezertifizierungwirdbindend festgestellt,dassdievoraussetzungennach 10Abs.1 Nr.2BuchstabebEStGvorliegen,sodassRückfragendes FinanzamtesbeimSteuerpflichtigenunddadurchbedingte ergänzendeunterlagenderanbieterbezogenaufdeneinzelfall nicht mehr erforderlich sind. DieEinführungeinesbundeseinheitlichenZertifizierungsverfahrenswurdeauchvomBundesratgefordert.Dieserbetont,dasseinderartigesVerfahrenalsBeitragzurRechtssicherheitnichtnurderFinanzverwaltungdienenwürde, sondernauchdieproduktanbieterunddieeinzelnenanleger darübergewissheithätten,dassdiezentralgenehmigtentarife der Basisrentenverträge steuerlich anerkannt würden. DadieBasisrentenverträgezentralzertifiziertwerden,bestehtauchdieMöglichkeit,denSteuerpflichtigennochweiterzuentlasten.Daheristgeregelt,dassderAnbieter,sofern eineeinwilligungdessteuerpflichtigenvorliegt,dieerforderlichendatenderfinanzverwaltungperdatensatzzusenden hat. DasabdemVeranlagungszeitraum2010geltendeVerfahren erspartdemsteuerpflichtigenbeiseinereinkommensteuerveranlagungdasbeifügeneinerpapierbescheinigungüber diehöhedergeleistetenbeiträge.dieserleichtertdieabgabe einer elektronischen Steuererklärung. FürdieAnbieterentfälltmitderelektronischenÜbersendungderDatenandieFinanzverwaltungdieNotwendigkeit demanlegereinebescheinigungüberdiehöhedergeleistetenbeiträgeschriftlichzuübersenden.fürdiefinanzverwaltungbietetdasverfahrendenvorteil,dassdiefürden Sonderausgabenabzugnach 10EStGerforderlichenDaten bereitselektronischvorliegenundentsprechendverarbeitet werden können. Zu Nummer 8 neu ( 10a Abs.1 Satz 4) MitdemEigenheimrentengesetzvom29.Juli2008 (BGBl.I S.1509;EigRentG)wurdederKreisderFörderberechtigten umdiejenigenpersonenerweitert,dieeinerentewegenvollererwerbsminderungodererwerbsunfähigkeitodereine VersorgungwegenDienstunfähigkeitauseinemdervonder NiveauabsenkungdurchdieRenten-oderVersorgungsreform2001betroffenenAlterssicherungssysteme (zumbeispielgesetzlicherentenversicherung,beamtenversorgung) beziehen.voraussetzungfürdiebegründungeinerförderberechtigungdurchdenbezugeinerentsprechendenrente istunteranderem,dassdierenten-oderversorgungsbezieher unmittelbarvordembezugderrentepflichtversichertoder vordembezugderversorgungempfängervonbesoldung oderamtsbezügenwaren.nichterfasstwarennachdemgesetzlichenwortlautjedochdiejenigen,dieeinerentewegen vollererwerbsminderungodererwerbsunfähigkeitausder Alterssicherung der Landwirte beziehen. DieVersicherungspflichtigeninderAlterssicherungder LandwirtesindjedochauchvonderNiveauabsenkungdurch dierenten-undversorgungsreform2001betroffenundstehendaherdenpflichtversichertenindergesetzlichenrentenversicherunggleich ( 10aAbs.1Satz3EStG).EineentsprechendeGleichstellungistinsoweitauchfürdieBeziehereiner RentewegenvollerErwerbsminderungoderErwerbsunfähigkeitausderAlterssicherungderLandwirteerforderlich, diedurchdiegesetzlicheänderungvollzogenwird.durch denverweisimsatz4aufdieentsprechendeanwendungdes Satzes1oder3kannsichauchfürdiesenPersonenkreiseine unmittelbare Zulageberechtigung ergeben. Zu Nummer 9 ( 10b) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 neu) DurchdieErweiterungderimRegierungsentwurfzumJahressteuergesetz2009vorgeschlagenenFormulierungdes 10bAbs.1Satz2umdenletztenTeilsatzwirdderBitte desbundesratesinseinerstellungnahmevom19.september2008 (Bundesratsdrucksache545/08)nachgekommen, densonderausgabenabzugvonmitgliedsbeiträgenangemeinnützigekörperschaften,diekunstundkulturfördern (sogenanntekulturfördervereine)zielgenauerauszugestaltenundklarzustellen,dassdiesemitgliedsbeiträgeauchbei dergewährungvonvergünstigungendergeförderteneinrichtung (z.b.jahresgaben,verbilligtereintritt,veranstaltungenfürmitglieder)steuerlichabziehbarsind.esbleibt beidervoraussetzung,dassdurchdiegewährungvonvergünstigungendiemitgliedschaftineinemsogenannten KulturfördervereinnichtdenCharaktereinereigenenkulturellenBetätigungdesMitglieds,dieinersterLinieseiner Freizeitbetätigung dient, annehmen darf. EinemissbräuchlicheNutzungdesSonderausgabenabzugs vonmitgliedsbeiträgenansogenanntekulturfördervereine durcheineumfangreichegewährungvongegenleistungen wievombundesratbefürchtet wirdimrahmenderertragsteuerlichenprüfungderkörperschaften (Prüfungder FreistellungvonderKörperschaft-undGewerbesteuer so genannteanerkennungdergemeinnützigkeit)durchdas Mittelverwendungsgebotnach 55derAbgabenordnung ausgeschlossen. EinerAusweitungderRegelungaufgemeinnützigeKörperschaften,dieandereZweckealsKunstundKulturfördern, bedarfesentgegendemvorschlagdesbundesratesnicht,da nurimhinblickaufdiesogenanntenkulturfördervereine fraglichseinkann,obdurchdieerhaltenenvergünstigungen MitgliedsbeiträgenochdieVoraussetzungdes 10bAbs.1 Satz1erfüllen ( Zuwendung zurförderungsteuerbegünstigterzweckeimsinneder 52bis54derAbgaben-

14 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode ordnung ;hier: 52Abs.2Satz1Nr.5derAbgabenordnung)oderobessichaufgrunddesdemMitglied persönlichzugutekommendencharakterseinervergünstigungschonumdieförderungseinerfreizeitbetätigung nach 10bAbs.1Satz3Nr.2handelt.InallenanderenTatbeständendes 10bAbs.1Satz3werdenMitgliedsbeiträge fürbestimmtegemeinnützigezwecke ( 52Abs.2Satz1 Nr.21bis23derAbgabenordnung)insgesamtvonderAnwendungdes 10bAbs.1Satz1ausgenommen.Diesist beiderkulturförderungnach 52Abs.2Satz1Nr.5der AbgabenordnungnichtderFall.Daherbestehtnurinsoweit Klarstellungsbedarf.BeiMitgliedsbeiträgenangemeinnützigeKörperschaften,dieandereZweckefördern,istdie Abziehbarkeitnach 10bAbs.1 unabhängigvonder GewährungvonVergünstigungen eindeutiggeregelt,je nachdem,obsieinsatz3desabsatzes1genanntwerden odernicht.derspendenrechtlichegrundsatzderunentgeltlichkeitgiltindieserumfassendenformfürmitgliedsbeiträgenicht.derenabzugistnurdurchdiesonderregelung des 10b Abs. 1 Satz 3 ( Freizeitzwecke ) eingeschränkt. ZuBuchstabeb neu (Absatz3Satz3 neu und4 neu) DieBewertungderHöhederZuwendungnachdemgemeinenWertindenFällendesjetzigen 10bAbs.3Satz3 EStG (ZuwendungvonWirtschaftsgüternausdemPrivatvermögen)kannzusteuerlichenErgebnissenführen,die vomgesetzgebernichtgewolltsindunddassteueraufkommen beeinträchtigen können. Wirdz.B.eineBeteiligungimSinnedes 17EStGeiner gemeinnützigeneinrichtungzugewandt,soführtdiesmangelseinesrealisationstatbestandesimsinnedes 17EStG nichtzurentstehungeinesveräußerungsgewinns.gleichzeitigkannabernachdergeltendenfassungdes 10b Abs.3Satz3EStGfürdieBeteiligungsspendeeineZuwendungsbestätigunginHöhedesgemeinenWertesderBeteiligung ausgestellt werden. Dies führt zu ungerechtfertigten Steuervorteilen. EineÄnderungdes 17EStGwärenichtausreichend,weil dieeinführungeinesersatzveräußerungstatbestandsin 17 EStGdenSpendenabzuglediglichzurHälftekorrigieren würde.dennderfiktiveveräußerungsgewinnwürdegemäß 3 Nr. 40 EStG dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. FüreineÄnderungdes 10bEStGsprechenzudemGründe dessachlichenzusammenhangs.denn 10bAbs.3Satz2 EStGenthältbereitsbishereineRegelungzurErmittlung derzuwendungshöhebeiwirtschaftsgütern,dieunmittelbar zuvor aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden. DurchdieErgänzungdes 10bAbs.3wirdderStellungnahmedesBundesrateszumRegierungsentwurfdesJahressteuergesetzes2009 (Bundesratsdrucksache545/08 (Beschluss)) Rechnung getragen. Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 5 neu) MitdemneuenSatz5wirdeineAblaufhemmungderFestsetzungsfristfürSpendenhaftungsbescheideeingeführt,nach derdiefestsetzungsfristfürdenhaftungsbescheidimsinne von 10bAbs.4Satz2EStGandenAblaufderFestsetzungsfristfürdieKörperschaftsteuerfestsetzunggegenüber derdiesteuerbegünstigungbegehrendenkörperschaftgekoppeltwird.dieseablaufhemmungisterforderlich,weil dasvorliegendervoraussetzungenfüreinehaftungsinanspruchnahmenach 10bAbs.4Satz2EStGausschließlich imrahmenderüberprüfungderkörperschaftsteuerbefreiungfestgestelltwerdenkann.diesentsprichtimgrundsatz einer Forderung des Bundesrates. Zu Nummer 11 ( 20) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Allgemein DieRegelungergehtaufGrundeinerPrüfbittedesBundesrates (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache 545/08 (Beschluss), Rn. 10 und 11). Kapitalerträge,dieinnerhalbeinesVersicherungsvertrags imsinnedes 20Abs.1Nr.6Satz1EStGanfallen,unterliegenderBesteuerungerstbeiLeistungimErlebensfall oderbeirückkauf (Kündigung)desVertrages.Dasheißt, dassdiedemversicherungsunternehmenzugeflossenenlaufendenerträgewiezinsenunddividendensowiediebei VeräußerungvonVermögensgegenständenerzieltenErträge imgegensatzzurdirektanlage,teilweiseauchimvergleichzuranlageininvestmentfonds währendderlaufzeitunversteuertbleiben.außerdemsinddieerträgenach 20Abs.1Nr.6Satz2EStGnurzurHälftezuversteuern, wenndieversicherungsleistungnachablaufvonzwölfjahrenundbeivollendungdes60.lebensjahresdessteuerpflichtigen ausgezahlt wird. DiesesteuerlichenPrivilegiensindvordemHintergrundder EinführungeinerAbgeltungsteuerzum1.Januar2009neu zubewerten,denndiesereformdientnebeneinersteuervereinfachungauchderschaffungmöglichsteinheitlicher WettbewerbsbedingungenfürdieAnbieterverschiedener Kapitalanlageprodukte. AmMarktistgeradeimVorfeldderEinführungderAbgeltungsteuerzunehmendzubeobachten,dassLebensversicherungsverträgemiteinemminimalistischausgestattetenVersicherungsschutzangebotenwerden.Beispielsweisegibtes Verträge,beidenenimTodesfallnur1Prozentüberdemzu diesem Zeitpunkt angesammelten Vermögen gezahlt wird. Außerdemwerdenzunehmendals Lebensversicherungen deklarierteverträgemitindividuellervermögensverwaltung abgeschlossen.dieseverträgeunterscheidensichvonkonventionellenlebensversicherungenzumeinendadurch, dassfürdenerlebensfallkeineversicherungsleistunggarantiertwird,zumanderenbestimmtderanlegeralsherr desgeschehensdieauswahlderkonkretenkapitalanlagen undderenrückübereignungoderdiewiederanlage.typischerweisebietendieseverträgeeinhöchstmaßanflexibilitäthinsichtlichderbeitragsleistungunddermöglichkeit dieversicherungsleistungabzurufen.häufigistessogar möglich,einbereitsexistierendesdepotalsversicherungsbeitragzuerbringen.inderregelerfolgtdiekapitalanlage aufeinemkontooderdepotbeieinemvomkundenfrei wählbarenkreditinstitut.ähnlicheinemtreuhandvertrag wirddasversicherungsunternehmeneigentümerbzw.inhaberderaufdemkontooderdepotverwaltetenanlagegüter. DerKundekannunmittelbarselbstodermittelbarübereinen Verwalter über die Vermögensgegenstände disponieren. BeidenVerträgenmiteinemminimalistischenVersicherungsschutzundindenFälleneinerindividuellenVermö-

15 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 15 Drucksache 16/11108 gensverwaltungtrittdervorsorgecharaktereinerlebensversicherungsoweithinterdenzweckderkapitalanlage zurück,dasseineprivilegiertebesteuerungnichtangemessenerscheint.vielfachpreisendieanbieterodervermittler derartigeproduktealssogenanntenversicherungsmantel an,wasdokumentiert,dassesnichtumdievorsorgedurch eineversicherunggeht,sonderndieerzielungsteuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Zu Satz 5 neu NachSatz5werdenvermögensverwaltendeVersicherungsverträgevondenallgemeinenBesteuerungsregelungenfür Versicherungsverträgeausgenommen.Stattdessenwerden derartigeverträgesystematischzutreffendtransparentbesteuert.dasheißt,dassimzeitpunkt,indemkapitalerträge z.b.informvonzinsen,dividendenoderveräußerungsgewinnendemvomversicherungsunternehmengehaltenen DepotoderKontozufließen,diesedemwirtschaftlichBerechtigtenzuzurechnensind.DabeirichtetsichdieBesteuerungnachdenfürdasjeweiligeAnlagegutgeltendenRegelungen (z.b.beizinsennach 20Abs.1Nr.7EStG,bei Dividendennach 20Abs.1Nr.1EStGundbeiInvestmentfondserträgennachdenVorschriftendesInvestmentsteuergesetzes). 20Abs.1Nr.6Satz5 neu EStGsetztvoraus,dassdie imversicherungsbeitragenthaltenensparanteileauchinandereanlageproduktealsinvestmentfondsinvestiertwerden könnenundderwirtschaftlichberechtigteunmittelbaroder mittelbarüberdievermögensgegenständedisponieren kann.eineunmittelbaremöglichkeitzureinflussnahmebesteht,wennderversicherungsvertrageinweisungsrechtdes wirtschaftlichberechtigtengegenüberdemversicherungsunternehmenvorsieht.voneinermittelbarenmöglichkeit zureinflussnahmeaufvermögensumschichtungenistauszugehen,wenndievermögensdispositionenvoneinemvermögensverwaltergetroffenwerden,derdurchdenwirtschaftlichberechtigtenbeauftragtoderausgewähltwurde. DieVoraussetzung,dassdieKapitalanlagenspeziellfürdieseneinzelnenVertragzusammengestelltwerden,macht deutlich,dassdieauswahldereinzelnenanlageprodukte konkretzwischenversicherungsunternehmenundanleger abgesprochenist.hiervonistnichtauszugehen,wenndas Versicherungsunternehmeneinerunbestimmten,vonvornhereinnichtbekanntenAnzahlvonAnlegernverschiedene ProdukteanbietetundbeidenendieAnlegerlediglichdie Auswahltreffen,welchederangebotenenProduktedem Versicherungsvertrag zugrunde zu legen sind. NachSatz5istVoraussetzungfüreinenvermögensverwaltendenVersicherungsvertrag,dassKapitalanlagenvereinbart werden,dienichtauföffentlichvertriebeneinvestmentfondsanteileoderanlagen,diedieentwicklungeinesveröffentlichtenindexesabbilden,beschränktsind.hintergrund fürdieseausnahmeist,dasshierunterauchmarktübliche fondsgebundenelebensversicherungenfallen.derartige Versicherungenunterfallenseitjehertypischerweisedem AnwendungsbereichderBesteuerungnach 20Abs.1Nr.6 EStGundwerdenauchvon 54bAbs.1Nr.3,Abs.2des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)alsTypuseinerLebensversicherung anerkannt. WirtschaftlichBerechtigteristderInhaberdesAnspruchs aufdieversicherungsleistung.diesistinderregelderversicherungsnehmer,kannindenfälleneinesunwiderruflich eingeräumtenbezugsrechtsaberaucheindrittersein.sicherungsübereignungoderpfändungführtgrundsätzlich nichtzueinemwechselinderpersondeswirtschaftlichberechtigten. Nach 20Abs.1Nr.6Satz5 neu EStGerfolgtnureine BesteuerungderlaufendzugeflossenenErträge.Leistungen imtodes-odererlebensfallsowiebeirückkaufdesvertragessindhingegeneinkommensteuerrechtlichunbeachtlich, soferndieerträge,dieindiesenversicherungsleistungen enthaltensind,abdemjahr2009nach 20Abs.1Nr.6 Satz5versteuertwurden.SoweitinderBeitragsleistung KosteninsbesonderefürdieVerwaltungenthaltensindoder vondemanlagekontobzw.-depotentnommenwerden,sind diesegrundsätzlichalswerbungskostenzubetrachten.der AbzugtatsächlicherWerbungskostenistab2009nach 20 Abs.9 EStG ausgeschlossen. Zu Satz 6 neu DurchdieRegelungeninSatz6werdenneuesteuerliche MindeststandardsfürdieAnforderungenandieRisikoleistungauseinerKapitallebensversicherunggesetzt.Sofern diesekumulativnichterfülltsind,istdiesteuerbegünstigungdessatzes2nichtanzuwenden,d.h.dieseverträge sindvoneinernurhälftigenversteuerungdererträgeausgeschlossen. BuchstabeabetrifftKapitallebensversicherungenmiteiner laufendenbeitragszahlungbiszumzeitpunktdeserlebensfalls,alsodemzeitpunktdesablaufsdervereinbartenversicherungslaufzeit.mindestens50prozentderüberdie gesamtelaufzeitzuzahlendenbeiträgewerdenalsmindesttodesfallschutzvorausgesetzt.dieregelunglehntsichandie frühereverwaltungsrechtlicheregelungzummindesttodesfallschutzan.siegehtallerdingsinsoweitübersiehinaus,als früherdiebeitragszahlungsdauerauffünfjahrebeschränkt werdenkonnte.verbreitetwarenverträge,diefünfjahrelang jeweilseinebeitragszahlungvon20prozentundanschließendsiebenjahrelangkeinebeitragszahlungmehrvorsahen. Diesführtedazu,dassinderRegelbereitsnachdemdritten oderviertenversicherungsjahrdasangesammeltedeckungskapitaldieversprochenetodesfallleistungüberstieg,faktisch alsokeinrisikomehrgetragenwurde.diessollzukünftigdadurchvermiedenwerden,dassdieregelungaufeinebeitragszahlungbiszumlaufzeitendeabstellt.gleichzeitigwird jedochstattderfrühervorausgesetzten60prozentnunmehr nureinrisikoschutzvon50prozentderbeitragssummeverlangt.zielistdabei,dassinderregelzumindestwährendder HälftedervertraglichenLaufzeiteinversicherungstechnisches Risiko getragen wird. BuchstabebbetriffthauptsächlichKapitalversicherungen gegeneinmalbeitragoderabgekürztebeitragszahlungsdauersowieleistungenbeifondsgebundenenlebensversicherungen.anstattaufdiebeitragssummewerdenbei diesenverträgendieanforderungenandenmindesttodesfallschutzaufdasjeweiligedeckungskapitaloderbeifondsgebundenenversicherungenaufdenzeitwertdesvertrages bezogen.alsausreichendwirdgrundsätzlicheinetodesfallleistungbetrachtet,diedenzeitwertoderdasdeckungskapitalum10prozentübersteigt.daderzeitwertaufgrund derwertentwicklungderunterlegtenkapitalanteileregelmäßigschwankt,istesjedochnichtzubeanstanden,wenn

16 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode imhinblickaufeineverlässliche,indiezukunftgerichtete Kalkulationalternativzugelassenwird,dasssichdiezusätzlichauszuzahlendeTodesfallleistungaufdieSummedergezahlten Beiträge bezieht. IndenAnfangsjahrensinddieAnforderungenandenRisikoschutzgeringeralsbeiBuchstabea;siebleibendafüraber konstantbestehen.dementsprechendistessachgerecht, VerträgemitlaufenderBeitragszahlung,diedieunterBuchstabebaufgeführtenKriterienerfüllen,alsbegünstigten Vertragzubehandeln,auchwennsiedieAnforderungendes Buchstabenanichterfüllen.WiebeiderbisherigenMindesttodesfallschutzregelungwirdeineKarenzzeitvonfünf JahrenfürdieentsprechendenLeistungeneingeführt.Damit wirdauchpersonenmithöheremlebensalter,beidenenwegendeserreichtenalterskeinegesundheitsprüfungvorgenommenwirdunddieerstnachderkarenzzeitdieleistungenerhaltenkönnen,eineentsprechendesteuerliche Begünstigung ermöglicht. Zu Buchstabe b (Absatz 4a neu) MitderNeufassungdesAbsatzes4agegenüberdemRegierungsentwurfwirddemSinnundZweckderVorschrift,die AbgeltungsteuerinsbesondereimZusammenhangmitgesellschaftsrechtlichveranlasstenKapitalmaßnahmenpraktikabel auszugestalten, entsprochen. Zu Satz 1 MitderNeufassungdesSatzes1wirdderAnwendungsbereichaufdenEU-/EWR-Raumzumeinenerweitert.Die bisherigenstellungnahmenzudemregierungsentwurfhabengezeigt,dassdieinländischenkreditinstituteauchbei AuslandsfällenimEU-/EWR-RaumnichtinderLagesind, kurzfristigzuerkennen,obdemanteilstauscheinsteuerpflichtigervorgangzugrundeliegt.außerdemkönnendie KreditinstituteauchimEU-/EWR-Raumgrundsätzlich nichtdenkonkretenveräußerungszeitpunktsowiedenveräußerungspreisbestimmen.zumgleichenergebniskam eineaufgrundderprüfbittedesbundesratesinnummer13 seinerstellungnahmezumjstg2009 (Bundesratsdrucksache545/08,S.19)eingesetzteBund-Länder-Arbeitsgruppe. ZumanderenwirdderAnwendungsbereichdesSatzes1jedochinsoweiteingeschränkt,alsdieentsprechendenVorgängeaufMaßnahmenberuhen,dievondenbeteiligtenUnternehmenausgehen.DennderGrundsatz,dassderTausch steuerlichzueinemveräußerungs-undentsprechendzu einemanschaffungsvorgangführt ( 6Abs.6Satz1),findetweiterhinAnwendung.EntsprechendegesellschaftsrechtlicheMaßnahmensindinsbesondereVerschmelzungsoderAufspaltungssbeschlüsseoderÜbernahmeangeboteandererGesellschaften.DamiterfasstSatz1Verschmelzungen,AufspaltungenundqualifizierteAnteilstauschvorgänge,dieimEU-/EWR-Auslandstattfindenunddem AnwendungsbereichdesUmwandlungssteuergesetzesin 1 Abs.1 Nr.1 und Abs.3 Nr.5 unterliegen. DieNeufassungdesSatzes1gegenüberdemRegierungsentwurfbestimmtweiterhin,dassindenFällen,indenender AnteilseignereinesUnternehmensfürdieHingabederAnteileeinerGesellschaftneueAnteileeineranderenGesellschafterhält,dieerhaltenenAnteileandieStellederhingegebenenAnteiletreten.DieAnschaffungskostender hingegebenenanteilewerdenindenneuenanteilenfortgeführt.mitderneufassungwirdverhindert,dassbeianteilen,beidenendiebishergeltendehaltefristvoneinem Jahrbereitsüberschrittenist,diestillenReservenwieder steuerverstrickt werden. Zu Satz 2 Satz2stelltalsFolgezurRegelunginSatz1klar,dassin Fällen,indeneneinübernehmendesUnternehmenneben eigenenanteilenalsweiteregegenleistungaucheinebarkomponenteanbietet,diesezahlungalsertragsteuerpflichtigzubehandelnunddemkapitalertragsteuerabzugzuunterwerfensind.esbleibtaberandergrundaussagedes Satzes1,dassdieAnschaffungskostenderhingegebenen AnteileauchindiesemFallaufdieneuenAnteilezuübertragen sind. Zu Satz 3 MitderNeufassungdesSatzes3wirddieSteuerneutralität derausübungvonandienungsrechten,z.b.beiumtauschundaktienanleihenoderwandelanleihenimsinnedes 221Abs.1desAktiengesetzes (AktG),überdieAndienungvonAktienhinausaufdieAndienungvonanderen Wertpapierenausgedehnt.DennauchbeiderartigenRechtenistdieVereinfachungdesAbzugsverfahrensgerechtfertigt. DieseRegelunggiltfürSachverhalteimInland,imEU-/ EWR-Ausland und in Drittstaaten. Zu Satz 5 HintergrunddesneuenSatzes5istdieTatsache,dassim RahmenderAbgeltungsteuerfürdieKreditinstituteinsbesonderebeiAuslandssachverhaltenregelmäßignichtzuerkennenist,obdieEinbuchungzusätzlicherAnteileeinesofortsteuerwirksameSachausschüttungoderlediglicheine Kapitalrückgewährdarstellt.Entsprechendesgiltauchbei sogenanntenspin-off-vorgängen.denndievondenemittentensobezeichnetenvorgängekönneneineabspaltung (einunternehmenspalteteinenteilseineraktivitätenauf eineneugegründetegesellschaftabundüberträgtderen AnteileandieAktionäre)odereinerSachausschüttung (eine GesellschaftüberträgteineinihremBesitzbefindlicheBeteiligung auf die Anteilseigner) darstellen. DaherbestimmtSatz5zurVermeidungvonVeranlagungsfällen,dassimZweifelsfalledieEinbuchungvonAnteilen, ohnedasseinegesondertegegenleistung z.b.inform einestauschesoderinformvongeldzahlungen zuerkennenist,zueinemertragvon0euroführt.allerdingsbedeutetdiesauch,dassderwertdieseranteilemitanschaffungskostenvon0euroanzusetzenist.damitwird auch wennderkapitalertragbeiderzuführungderanteilezunächstnichtbesteuertwird einevollständigebesteuerung dervermögensmehrungbeimsteuerpflichtigenzumzeitpunkt der Veräußerung erreicht. WeiterhinmachtSatz5zurBedingung,dassderauszahlendenStelledieErmittlungdesKapitalertragsnichtmöglich ist.beiinländischensachverhaltenistdavonauszugehen, dassdieerträgedurchentsprechendeangabenderemittentenzuermittelnseinwerden.daherwirddiesevermutung inderregelbeiauslandsfällenanwendungfinden.von dieservermutungistjedochnichtauszugehen,wenndas

17 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 17 Drucksache 16/11108 ausländischerechteinwahlrechtzulässt,wonachunter VerzichteinerBardividendederBezugvonFreiaktienmöglichist.Beidiesen unteranderemindenniederlandenzulässigen SachverhaltsgestaltungenistesdenKreditinstitutenmöglich,densteuerlichrelevantenKapitalertragzu ermitteln. Zu Satz 6 DerneueSatz6stellteineVereinfachungsregelzurErmittlungdessteuerlichrelevantenZeitpunktseinerKapitalmaßnahmefürdieauszahlendenStellendar.Beiausländischen MaßnahmenisteinezuverlässigeErmittlungeinesStichtags fürdaswirksamwerdeneinerkapitalmaßnahmehäufig nichtmöglich,insbesonderewennindemausländischen SitzstaatkeinedemdeutschenRechtvergleichbarePublizitätspflichten (z.b.handelsregister)bestehen.imhinblick aufdiekünftigensteuerabzugsverpflichtungenundumeine konsistenteermittlungderverbrauchsreihenfolgenach Fifo-Grundsätzenzuerreichen,wirdbeiKapitalmaßnahmen auf den Zeitpunkt der Depoteinbuchung abgestellt. Zu Buchstabe c (Absatz 8) DieErgänzungdesAbsatzes8machtvorallemdeutlich, dassalleinindenfällen,indenendieanteileimprivatvermögengehaltenwerdenundderanteilseignernichtzumindestens1prozentimsinnedes 17beteiligtist,dieSonderregelungdesAbsatzes4aAnwendungfindet.Dennnur beidiesenanteilengeltendieregelungenzurabgeltungsteuer. Zu Nummer 12 Zu Buchstabe c neu ( 22 Nr.4) MitBeginndernächstenLegislaturperiodetrittin2009das neueabgeordnetenstatutdeseuropäischenparlamentsin Kraft,mitdemsichauchdiesteuerlicheSituationfürdie AbgeordnetendesEuropäischenParlamentsändert.DieÄnderungenvon 22Nr.4EStGtragendemRechnung.Sie enthaltendieaufgrunddesneuenabgeordnetenstatutserforderlichennationalenregelungenzurbesteuerungder Einkünfte,dieAbgeordneteundehemaligeAbgeordnete sowieihrehinterbliebenenausdemhaushaltdereuropäischenunionbeziehen,undzuranrechnungdervonder EuropäischenUnionaufdieseEinkünfteerhobenenGemeinschaftsteuer. Zu Nummer 15 ( 32b Abs.1) AufgrundderÄnderungzuArtikel1Nr.35 (Ergänzungdes 50Abs.1Satz2EStG)wirdbeschränktsteuerpflichtigen ArbeitnehmernderGrundfreibetragweiterhingewährt.InfolgedessenwirdbeiihnenauchdieAnwendungdesProgressionsvorbehaltsaufEinkünftebeibehalten,diebeider Veranlagungunberücksichtigtbleiben.DieVerweiseauf 50EStGwerdenandiegeänderteFassungdieserVorschrift angepasst. Zu Nummer 17 neu ( 34a) Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz neu) DieRegelungin 34aAbs.1Satz4zweiterHalbsatzEStG solldieänderungeinesbereitsbestandskräftigeneinkom- mensteuerbescheidsermöglichen.dieschaffungeinerbe- sonderenablaufhemmungderfestsetzungsfristin 34a Abs.1Satz5EStGsollgewährleisten,dasskeineVerjährungeintritt,solangedassWahlrechtzurAntragsrücknahme noch zulässigerweise ausgeübt werden kann. Zu Buchstabe b (Absatz 10 neu und 11 neu) Zu Absatz 10 FürdiepraktischeUmsetzungderbegünstigenBesteuerung dernichtentnommenengewinne ( 34aEStG)inFällender MitunternehmerschaftoderdergesondertenGewinnfeststellungnach 180Abs.1Nr.2AOistdieFragevonBedeutung,aufwelchemWegedasfürdieAnwendungdes 34a EStGimEinzelfallzuständigeWohnsitzfinanzamtdieerforderlichenInformationen (z.b.angabenübersteuerfreie Gewinne,nichtabzugsfähigeBetriebsausgaben,Entnahmen undeinlagen)erhält,wennesfürdiegewinnermittlung nichtselbstzuständigist.durchdenneuenabsatz10soll gesetzlichfestgeschriebenwerden,dasssowohlbeieinheitlichenundgesondertenfeststellungennach 180Abs.1 Nr.2BuchstabeaAOalsauchbeigesondertenFeststellungennach 180Abs.1Nr.2BuchstabebAOauchdiefür dieermittlungdes 34aEStGerforderlichenWertegesondertfestgestelltwerdenkönnen.DadurchsollenverfahrensrechtlicheProblemevermiedenwerden,diesichbeifehlenderBindungswirkungnachrichtlicherMitteilungender Feststellungsfinanzämterergebenkönnen (z.b.mangelnde Korrekturmöglichkeiten,fehlendeSachnähedesWohnsitzfinanzamtes bei diesbezüglichen Einsprüchen). DasFeststellungsverfahrenistkeinSelbstzweck.Durchdie AusgestaltungdesSatzes1alsKann-Vorschriftsollgewährleistetwerden,dassaufdieFeststellungderfürdieAnwendungdes 34aEStGerforderlichenWerteverzichtetwerdenkann,solangedemzuständigenFinanzamtkeine Erkenntnissedarübervorliegen,dassderSteuerpflichtige diebegünstigtebesteuerunginanspruchnehmenwill.eine generellefeststellungderwertewürdeineinemgroßteil derfälleinsleerelaufenunddamitunnötigenbürokratieaufwandverursachen.einefeststellungderrelevanten Werteisterstdannangezeigt,wenndasfürdieGewinnfeststellungzuständigeFinanzamtKenntnisdarüberhat,dass dersteuerpflichtigediebegünstigtebesteuerungtatsächlich inanspruchnehmenwill (z.b.beientsprechenderbenachrichtigung durch das Wohnsitzfinanzamt). DieAufnahmeeinereigenständigenAblaufhemmungder FeststellungsfristsolleinengewissenGleichlaufderFeststellungsfristenfürdieFeststellungderEinkünfteundder gesondertenfeststellungderfürdietarifermittlungnach 34aEStGerforderlichenWertegewährleisten,indemverhindertwird,dassdieFeststellungsfristfürdieFeststellung nachabsatz10satz1vorderfeststellungsfristfürdiefeststellung nach 180 Abs. 1 Nr. 2 AO abläuft. Zu Absatz 11 DerneueAbsatz11stellteineVerbindungzwischendem EinkommensteuerbescheidunddemBescheidüberdiegesonderteFeststellungdesnachversteuerungspflichtigenBetragsnachAbsatz3her.Dadurchwirdsichergestellt,dass beieinerantragstellungnach 34aAbs.1Satz1EStGund einerspäterenanderweitigenausübungdeswahlrechtsdie

18 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode erforderlicheanpassungdesnachversteuerungspflichtigen Betrages möglich ist. DieAufnahmeeinereigenständigenAblaufhemmungder FeststellungsfristdesnachversteuerungspflichtigenBetrags solleinengewissengleichlaufderfeststellungsfristundder FestsetzungsfristdesEinkommensteuerbescheidesgewährleisten. Zu Nummer 19 neu ( 35 Abs.1 Satz 1) Eswirdklargestellt,dassdieSteuerermäßigungnach 35 EStGinderBerechnungsreihenfolgevorderSteuerermäßigungnach 35aEStGberücksichtigtwird.DieseRechtsfolgeergibtsichbereitsaus 35aEStG,derfestlegt,dass diesesteuerermäßigungerstnachberücksichtigungder sonstigensteuerermäßigungengreift.diebisherigefassung des 35 EStG war indes nicht darauf abgestimmt. Zu Nummer 20 Zu Buchstabe a ( 37 Abs.2) NachderbisherigenRegelungkönnendieOberfinanzdirektionenfürSteuerpflichtige,derenEinkünfteüberwiegend ausland-undforstwirtschaftherrühren,dievorauszahlungstermineundvorauszahlungszeiträumeabweichend vondenallgemeinenregelnfestlegen.lediglichhamburg hatvondieserregelunggebrauchgemacht.derentsprechendeerlassistaberzwischenzeitlichwiederaufgehoben worden. Die Regelung hat also keine praktische Bedeutung. Zu Nummer 21 neu ( 38 Abs. 3 Satz 3 neu) FolgeregelungderÜbertragungvonWertguthabenandie DeutscheRentenversicherungBundfürdieAbführungvon Lohnsteuer (vgl. hierzu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe f). Zu Nummer 22 ( 39d) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1) AufgrundderÄnderungzuArtikel1Nummer35 (Ergänzung des 50Abs.1Satz2EStG)wirdbeschränktsteuerpflichtigenArbeitnehmernderGrundfreibetragweiterhingewährt. EntsprechendistderGrundfreibetragunverändertauchbeim Lohnsteuerabzugzuberücksichtigen,sodassdieursprünglichinNummer17BuchstabeadesGesetzentwurfs (jetzt Nummer22)vorgeseheneEinfügungvon 39dAbs.1a EStGentfällt.DiebisherinNummer17BuchstabebdesGesetzentwurfsvorgeseheneÄnderungwirdnuninNummer22 Buchstabe a übernommen. Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 5) DieneuinNummer22BuchstabebvorgeseheneStreichung deserstenhalbsatzesin 39dAbs.3Satz5EStGisteineerforderliche,bisherunterbliebeneFolgeänderungaufGrund derneuregelungdes 50Abs.2EStG.DerneuePflichtveranlagungstatbestandfürbeschränktsteuerpflichtigeArbeitnehmer,beideneneinFreibetragoderHinzurechnungsbetragaufderBescheinigungimSinnedes 39dAbs.1Satz3 EStGeingetragenwordenist,machtdieÜbermittlungder LohnsteuerbescheinigungauchohneAntragdesArbeitnehmerserforderlich.AusGründenderVerfahrensvereinfachungkanndaherdieseSonderregelungfürbeschränkt steuerpflichtigearbeitnehmergestrichenwerden,sodassfür allearbeitnehmerderallgemeinegrundsatzderbescheinigungspflichtnach 41bEStGgilt.DemArbeitgeberwird dadurcheineaufwendigedifferenzierungvonverschiedenen ArbeitnehmergruppenbeiderÜbermittlungderLohnsteuerbescheinigung erspart. Zu Nummer 24 ( 39f Abs.2 Satz 2) Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates. DieBemessungsgrundlagefürdiejeweiligeZuschlagsteuer regeltdasspeziellezuschlagsteuergesetz (z.b.solidaritätszuschlaggesetz) oder 51a EStG. DieStreichungdesAbsatzes2Satz2stehtimZusammenhang mitdereinfügungeinesneuensatzesin 51aAbs.2aEStG und 3Abs.2adesSolidaritätszuschlaggesetzes,indemjeweilsderBezugzu 39fEStGhinsichtlichdesneueingeführtenFaktorverfarenszurBerechnungderBemessungsgrundlage für die jeweilige Zuschlagsteuer hergestellt wird. Zu Nummer 26 ( 43) Zu den Buchstaben a und b (Absatz 1 Satz 7 neu und Absatz1a neu) HintergrundderEinfügungdesAbsatzes1aundderAufhebungdesSatzes7isteinegesetzgeberischeKlarstellungzur AnwendungderAbgeltungsteuerimZusammenhangmit KapitalmaßnahmenimSinnedesUmwandlungssteuergesetzes (UmwStG). BereitsdiebisherigeRegelunginAbsatz1Satz7berücksichtigtedieTatsache,dassinsbesonderebeiVerschmelzungen,SpaltungenoderAnteilstauschdiedenSteuerabzug durchführendestelle (z.b.daskreditinstitut)keinekenntnisbesitzt,obdieentsprechendekapitalmaßnahmenach demumwandlungssteuergesetzsteuerneutralist,weildem AnteilseignerdieAntragsmöglichkeitnach 13Abs.2oder nach 21Abs.2Satz3UmwStG2006zusteht,oderzu einemveräußerungsgewinnführt.daherenthieltsieeine RegelungzumZwecke,nachderfürdasKapitalertragsteuerverfahrenvonGesetzeswegenzunächsteinsteuerneutraler Übertragungsvorgang fingiert wurde. AllerdingswichdieRegelungbeiVerschmelzungs-und Spaltungsvorgängenvondenmateriell-rechtlichenRegelungenin 13Abs.2UmwStG2006beiderBesteuerungder Anteilseignerinsoweitab,alsindiesenFällenvoneinem Veräußerungsvorgangausgegangenwird,obwohlmateriellrechtlichdieAnteileanderübernehmendenKörperschaftan StellederübertragendenKörperschafttreten.EineAnwendungderbisherigenRegelungführtdaherzumErgebnis, dassz.b.durcheineumwandlungderaltanteile,beidenen diebisherigeveräußerungsfristimsinnedes 23voneinemJahrabgelaufenwar,dieerhaltenenAnteileaufder EbenedesKapitalertragsteuerabzugsvollsteuerverhaftet sind,obwohlsiemateriell-rechtlichanstellederaltanteile tretenund aufgrundderanwendungvon 23inder FassungvorAnwendungderAbgeltungsteuer steuerfrei veräußertwerdenkönnen.umdieindiesenfällenzwingenddurchzuführendenveranlagungsverfahrenzuvermeiden dennnurimwegederveranlagungkanndersteuerpflichtigediezuunrechteinbehaltenekapitalertragsteuer beiderveräußerungderneuanteileerstattetbekommen, erfolgtimneuenabsatz1aeineengewörtlicheanlehnung andievorschriftendesumwandlungssteuergesetzes.die

19 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 19 Drucksache 16/11108 hierbeierfolgteregelungineinemeigenständigenabsatz berücksichtigt,dassessichinhaltlichumeineneigenständigen,vondenübrigenaussageninabsatz1losgelöstenregelungsbereich handelt. Zu Buchstabe c (Absatz2) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um. FürinländischeKapitalanlagegesellschaftengaltbiszum InkrafttretendesInvestmentänderungsgesetzesdieBefreiungfürinländischeKreditinstitute,weilsienachdemGesetz überdiekapitalanlagegesellschaftenundauchnachderursprungsfassungdesinvestmentgesetzesspezialkreditinstitutewaren.auchwennsiedieseeigenschaftdurchdasinvestmentänderungsgesetzverlorenhaben,istdiefortführung dieserregelungzumsteuerabzugangemessen.diekapitalanlagegesellschaften,dieinvestmentanteileverwalten,müssenwiekreditinstituteeinensteuerabzugvornehmenund unterliegen auch wie Kreditinstitute der Außenprüfung. BetroffensindnurdievonderKapitalanlagegesellschaftals TeilihreseigenenVermögensgehaltenenAnteileanSondervermögenoderInvestmentaktiengesellschaften.FürAnteile dervonihrverwaltetendachinvestmentvermögenananderenzielinvestmentvermögengeltendiebefreiungendes 11 Abs.2 InvStG. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 ff. neu) DieRegelungsetzteinePrüfbittedesBundesratesum (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache545/08 (Beschluss), Rn.20). DieAusweitungderAbstandnahmevomKapitalertragsteuerabzugaufKapitalerträgeausOptions-undTermingeschäften,diezudenEinkünftenausVermietungundVerpachtunggehören,beruhtaufderTatsache,dassderartige GeschäftevondenSteuerpflichtigen wiebeidenbetrieblicheneinkünften meistzuabsicherungszwecken (AbsicherungvonDarlehen,diederFinanzierungvermieteter Immobiliendienen)abgeschlossenundwährendihrerregelmäßigmehrjährigenLaufzeitalsschwebendesGeschäft behandeltwerden.zurvermeidungdrohenderliquiditätsnachteilebeieinemkapitalertragsteuerabzugmitdem AbgeltungsteuersatzwirdbeiderartigenKapitalerträgen vomsteuerabzugabgesehen.imübrigengeltendiegleichenerklärungspflichtengegenüberdemerhebungspflichtigen wie bei der Abstandnahme im betrieblichen Bereich. Zu den Sätzen 7 und 8 DieRegelunggehtaufeinenPrüfvorschlagdesBundesrates zurück (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache 545/08 (Beschluss), Rn. 22). DerGesetzentwurfsiehtbishervor,dassz.B.beiKapitalerträgen,dieBetriebseinnahmensind,einKapitalertragsteuerabzugunterbleibenkann,wennderGläubigerderKapitalerträgegegenüberderBankdieBetriebszugehörigkeit bestätigt.diebanksollindiesenfällenverpflichtetwerden,dembundeszentralamtfürsteuernbestimmtegrunddatenelektronischzuübermitteln (NamedesGläubigers bzw. der Firma, Kontobezeichnung). DurchdieVerknüpfungderDatenübermittlungmitderIdentifikationsnummernach 139bAObzw.mitderSteuernummerwirdnunmehreineeindeutigeZuordnungderübermitteltenDatengewährleistet.ZusätzlicheAngabenzum GeburtsdatumundzurAnschriftsinddannverzichtbar.Dies dientdervereinfachungderadministration.esistjedoch nichtzubeanstanden,wenndiekreditinstituteübergangsweisefüreineabstandnahmevomsteuerabzugfreistellungsanträgedersteuerpflichtigenberücksichtigt,dielediglichdie vomregierungsentwurfangefordertendatenbeinhaltet, ohne dass die Identifikationsnummer angeführt ist. WeiterhingingderRegierungsentwurfbishervonderEinrichtungeinerDatenbankbeimBundeszentralamtfürSteuern (BZSt)zurbesserenÜberprüfungdersteuerlichenErfassung von Kapitalerträgen aus. DaeinetechnischeUmsetzungeinersolchenDatenbankbis zum1.januar2009ausgeschlossenist,wirdeinpetitumdes Bundesratesaufgegriffen,nachdemdieBankenzunächst verpflichtetwerden,diedatenelektronischzuspeichern undvorzuhalten.dieelektronischeübermittlungkanndann zueinemspäterenzeitpunkterfolgen,dervombundesministeriumderfinanzenmitgeteiltwird.damitwirdauch gewährleistet,dassdieerstellungeinerfachkonzeptionfür einmaschinellesverfahreneinezeitlicheanlaufzeitbenötigt.imrahmendieserfachkonzeptionistauchzuentscheiden,obdiedatenbankbeimbzstangesiedeltwirdoderob alsalternativevergleichbare,automationstechnischeverfahren der Finanzverwaltung in Frage kommen. Zu Buchstabe d (Absatz 3 Satz 1) Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrates um. DurchdieÄnderungdes 43Abs.3Satz1wirddieVerpflichtungzumEinbehaltvonKapitalertragsteueraufinländischeNiederlassungenvonausländischenVersicherungsunternehmenausgeweitet.BetroffensindErträgeaus kapitalbildendenlebensversicherungenimsinnedes 20 Abs.1Nr.6.DieNiederlassungwirdunabhängigdavon,ob dieauszahlungderversicherungsleistungübersieabgewickeltwirdodernicht,gemäß 44Abs.1Satz3zum EinbehaltderKapitalertragsteuerverpflichtet.Durchdiese ÄnderungsollenausländischeundinländischeVersicherungsunternehmenmöglichstweitgehendgleichbehandelt werdenunddasdeutschebesteuerungsrechtsichergestellt werden.dademeinbehaltderkapitalertragsteuerbeiprivat erzieltenkapitalerträgeninderregelabgeltendewirkung zukommt,entfallenhierdurchaußerdemdieansonstenerforderlichen Veranlagungen durch die Finanzämter. Zu Nummer 27 ( 43a) Zu Buchstabe a (Absatz2) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) RedaktionelleAnpassung (siehegesetzentwurfderbundesregierung). Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5) DieRegelungsetzteinePrüfbittedesBundesratesum (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache 545/08 (Beschluss), Rn. 25).

20 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode DieRegelungdes 43aAbs.2Satz5eröffnetdieMöglichkeit,dassdieAnschaffungsdatenvondepotverwahrtenWirtschaftsgüternbeieinemDepotwechselderneuendepotführendenStellemitgeliefertwerden.Damitwirdvermieden, dassinfälleneinesdepotwechselseineersatzbemessungsgrundlageanstattdertatsächlichenanschaffungskostender ErhebungderKapitalertragsteuerzuGrundegelegtwird,was wiederumdiezahlderfälleeinerkorrigierendenveranlagungdurchdiefinanzämterreduziert.diebereitsdurch dasunternehmensteuerreformgesetz2008eingeführtevorschriftwirddurchdievorliegendeänderungaufstaatenerweitert,mitdenendieeuropäischeunionabkommenüber vergleichbareregelungenzurrichtlinie2003/48/eg (Zinsrichtlinie)getroffenhat.DadurchwirdeinNachweisderAnschaffungsdatendurchBankbelegauchbeieinemDepotwechselausderSchweiz,SanMarino,MonacoundAndorra ermöglicht.liechtensteinfälltalsewr-staatbereitsunter die bisherige Regelung. Zu den Doppelbuchstaben cc und dd (Satz 8 und 11) DieRegelungsetzteinePrüfbittedesBundesratesum (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache545/08 (Beschluss), Rn.24). DieNeufassungderSätze8und11hathauptsächlichdasZiel, dendepotübertragmitgläubigerwechsel,beidemvoneinem entgeltlichengeschäftunddamitvoneinerveräußerungausgegangenwird,auchhinsichtlichdergezahltenunderhaltenenstückzinsenbeinichtflatgehandeltenschuldverschreibungen einer echten Veräußerung gleichzustellen. BeiderVeräußerungvonSchuldverschreibungenunterliegendievereinnahmtenStückzinsenalsBestandteildes Veräußerungspreisesgemäß 20Abs.2Satz1Nr.7dem Steuerabzug.FürdenErwerberderKapitalforderungsind gezahltestückzinsennegativeeinnahmen,diegemäß 43a Abs.3Satz2vonderdepotführendenStelleindenVerlusttopf eingestellt werden. EinDepotübertragmitGläubigerwechselgiltalsVeräußerungderübertragenenPapiere,sofernderAnlegernicht mitteilt,dassessichumeineunentgeltlicheübertragung handelt.dabeiistderbörsenkursals Veräußerungspreis anzusetzen,derkeinestückzinsenbeinhaltet.andersalsbei echten VeräußerungenvonnichtflatgehandeltenAnleihensindalsobeientgeltlichemDepotübertragvonderdepotführendenStellekeineStückzinsenzuberechnenund demsteuerabzugzuunterwerfen.entsprechendkönnenbei derübernehmendenstellekeine fiktivgezahlten Stückzinsen in den Verlustverrechnungstopf eingestellt werden. DieseunterschiedlicheBehandlungistnichtsachgerecht undwirdauchimhinblickaufdievermeidungunerwünschtergestaltungennunmehrbereinigt.indiesemzusammenhangwirdklargestellt,dassmitdementgeltlichen DepotübertragverbundeneKostenalsVeräußerungskosten anzusetzen sind. MitderÄnderungdesSatzes11wirdweiterhinfestgelegt, dassdasaufnehmendekreditinstitutdenvomabgebenden KreditinstitutalsVeräußerungspreisermitteltenBörsenkurs verbindlich als Anschaffungskosten zu übernehmen hat. BeieinemalsVeräußerungbehandeltenDepotübertragim Sinnedes 43Abs.1Satz4hatdasabgebendeKreditinstitutdenBörsenpreisimZeitpunktderÜbertragung (=Tag derausbuchung)alsveräußerungserlösgemäß 43a Abs.2Satz8anzusetzen.EntsprechendhatdasaufnehmendeKreditinstitutdenBörsenpreisderübertragenen WertpapiereimZeitpunktderDepoteinbuchungalsAnschaffungskostenanzusetzen ( 43aAbs.2Satz11).Damit beidiesertransaktiondiebesteuerunglückenloserfolgt, musssichergestelltwerden,dassdereinbuchungskursbeim aufnehmendeninstitutidentischistmitdemkursbeimabgebendeninstitut.demgedankeneinervollständigenbesteuerungderstillenreservenistesnichtdienlich,wenn abgebendesundaufnehmendeskreditinstitutjeweilseigenständigekurswerteermitteln.dadieabwicklungdesdepotübertragsinderregelüberzweioderauchmehreretage erfolgt,wirdmeistjedocheinebörsenkursänderungzwischendemausbuchungs-unddemeinbuchungszeitpunkt stattgefunden haben. Zu Buchstabe b (Absatz3) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) DieRegelungsetzteinePrüfbittedesBundesratesum (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache545/08 (Beschluss), Rn.26). In 43aAbs.3Satz2istdieVerrechnungvonKapitalerträgenmitVerlustenausKapitalvermögenfürallebeieinem KreditinstitutgeführtenKontenundDepotseinesSteuerpflichtigengeregelt.DurchdenneuangefügtenHalbsatz wirdeineehegattenübergreifendeverlustverrechnungab 2010 (vgl.begründungzu 52aAbs.15a neu)eingeführt. DiesermöglichtdieVerrechnungzwischenallenfürdie EhegattengeführtenKontenundDepots (Einzelkontenund -depotssowiegemeinschaftskontenund-depots)beieinem Kreditinstitut,wenndieVoraussetzungenfüreinegemeinsameVeranlagunggegebensind.Nachderderzeitigen RechtslagefindetdieVerlustverrechnungnurbeiGemeinschaftskonten von Ehegatten statt. VoraussetzungfürdiezukünftigeVerlustverrechnungist, dassessichumzusammenveranlagteehegattenhandelt,die gegenüberdemkreditinstituteinengemeinsamenfreistellungsauftragerteilthaben.voneinerzusammenveranlagungistauszugehen,wenndieehegattennichtdauerndgetrenntleben.wenneingemeinsamerfreistellungsauftrag erteiltwird,findetzukünftigeineverlustverrechnungzwischenallenkontenunddepotsderehegattenstatt.dies erleichtertdenkreditinstitutendieabwicklungdeseinbehalts der Kapitalertragsteuer. AusdemZusammenspielzwischenVerlustverrechnungund Freistellungsverfahrenergibtsich,dassFreistellungsaufträgesystembedingtzukünftignurmitWirkungzumKalenderjahresendewiderrufenwerdenkönnen.DieEinzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 7) RedaktionelleAnpassung (siehegesetzentwurfderbundesregierung). Zu Buchstabe c (Absatz4) DieRegelungsetzteinePrüfbittedesBundesratesum (StellungnahmedesBundesrates Bundesratsdrucksache545/08 (Beschluss), Rn.27).

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