Nutzungs- und Überlassungsbedingungen digitaler Feldblöcke

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1 Nutzungs- und Überlassungsbedingungen digitaler Feldblöcke Zwischen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Nevinghoff 40, Münster und Siebengebirgsstr. 200, Bonn (im Folgenden LWK) und dem Besteller digitaler Feldblöcke (im Folgenden Nutzer) gelten nachfolgende Nutzungs- und Überlassungsbedingungen als vereinbart: 1 Definition Digitaler Feldblock ist definiert: digitalisierte, georeferenzierte Daten (unter Verwendung der Gauß-Krüger-Projektion (XY-Koordinaten) als standardisierte, frei verfügbare Referenz) zur Verwendung mit - auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen nicht zur Verfügung gestellten - Geobasis- und/oder Geofachdaten (z.b. Luftbilder, Deutsche Grundkarte), die die Umrisse einer von dauerhaften Grenzen umgebenen zusammenhängenden landwirtschaftlich genutzten Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhaber mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist, darstellen sowie Feldblocknummer und die Hauptnutzungsarten wie Acker, Grünland (Dauergrünland) oder Dauerkulturen enthalten. Digitaler Feldblock wird im Folgenden als "Daten" bezeichnet. 2 Überlassung (1) Die LWK überlässt dem Nutzer die von ihm bestellten Daten für unbestimmte Zeit gegen einmaliges Entgelt nur für den von dem Nutzer angegebenen Zweck. (2) Überlassen werden die zum Zeitpunkt der Abgabe aktuellen Daten (punktuelle Überlassung).

2 (3) Der Abruf der Daten zur Aktualisierung der einmal überlassenen Daten für folgende Jahre ist kostenpflichtig (fortlaufende, aktualisierte Überlassung). (4) Nicht in der Überlassung enthalten ist ein GIS-Programm zur Darstellung der Daten. (5) Die Überlassung der Daten kann von der LWK im Umfang von vornherein je nach Art der Nutzer und des gesamten Nutzungszweckes begrenzt werden (z.b. Katasteramt = Verwaltungsgrenzen; Wasserversorger = Wasserschutzgebietsgrenzen). 3 Widerrufsrecht (1) Sofern die Vorschriften über Fernabsatzverträge b) und folgende-. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB- Anwendung finden, ist der Nutzer berechtigt, den Nutzungsvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Innerhalb dieser Frist hat der Nutzer den Widerruf schriftlich an eine der Adressen der LWK (48147 Münster, Nevinghoff 40 oder Bonn, Siebengebirgsstr. 200)oder per an die Adresse Elfriede.Zavelberg@lwk.nrw.de zu schicken. Der Widerruf kann auch alleine durch Rücksendung des ungeöffneten versiegelten Datenträgers innerhalb der Frist erfolgen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Der Zeitpunkt der Absendung ist entscheidend für die Wahrung der Frist. (2) Im Falle des Widerrufs ist der ungeöffnete versiegelte Datenträger auf Kosten und Gefahr der LWK an die LWK an eine der Adressen zurückzusenden. Eine gegebenenfalls von dem Nutzer schon gezahlte Gebühr wird zurückerstattet. (3) Das Widerrufsrecht erlischt, sobald der Nutzer mit der Nutzung im Falle der Überlassung der Daten auf Datenträger mit Öffnen der versiegelten Originalverpackung begonnen hat. 4 Rechte an den Daten Der Nutzer erkennt an, dass es sich bei den Daten um nach 2 Abs. 1 Nr. 7 Urheberrechtsgesetz - UrhG - geschützte Darstellungen handelt; jedenfalls um eine von der LWK hergestellte Datenbank i.s.d. 87 a) UrhG. Unbeschadet dessen, vereinbaren die Parteien, dass die Daten unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit als urheberrechtsgeschützt zu behandeln sind.

3 5 Zustandekommen des Nutzungsrechtes (1) Das Nutzungsrecht an den Daten wird nach Zugang der schriftlich oder per E- Mail übersandten Bestellung, Akzeptieren dieser Nutzungs- und Überlassungsbedingungen, Bestätigung der Bestellung und Zugang der bestellten Daten erworben. (2) Im Falle der schriftlichen oder mündlichen Bestellung, also nicht über Internet, und erstmaliger Überlassung der Daten auf Datenträger wird das Nutzungsrecht durch Öffnen der versiegelten Verpackung des Datenträgers auf der Grundlage der dem Datenträger getrennt beiliegenden Nutzungs- und Überlassungsbedingungen erworben. 6 Eingeräumtes Nutzungsrecht (1) Der Nutzer erhält das einfache für die Zeit der Überlassung befristete, nicht auf Dritte übertragbare Recht zur Nutzung der überlassenen Daten und ggf. bei entsprechender Vereinbarung zur Nutzung der Aktualisierungen des überlassenen Datenbestandes. (2) Die Nutzung ist auf den von dem Nutzer bei der Bestellung angegebenen Nutzungszweck für den eigenen Gebrauch begrenzt. (3) Jede Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt. Das gilt auch für eine Weitergabe der Daten i.v.m. Geobasis-/Geofachdaten, gleich in welcher Form, soweit dies nicht im Nutzungszweck ausdrücklich benannt war oder die LWK vor Weitergabe dieser zustimmt. (z. B.: Weitergabe an Wasserberater durch Wasserversorgungsunternehmen; Ingenieurbüros, die für Dritte Bodenbelastungskarten erstellen, Kartierungen durch Biostationen u. a.) Eine Weitergabe an Dritte stellt es auch dar, wenn diesen der Gebrauch der Daten beim Nutzer oder über von diesem zur Verfügung gestellten elektronischen Anwendungen ermöglicht wird. (Beispiel: über eine Webseite). (4) Eine untersagte Weitergabe stellt auch die Veröffentlichung der Daten dar.

4 7 Ende des Nutzungsrechts, Kündigung (1) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf eines ggf. vereinbarten Ende der Überlassung der Daten. Andernfalls durch Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor: - Wenn der Nutzer mit der Zahlung der Überlassungsgebühr in Verzug ist und auch nach Mahnung nicht zahlt, - wenn gegen die in 6 festgelegten Nutzungsbestimmungen verstoßen wird, - im Falle des 8 Abs. 2, Satz 3. (2) Endet das Nutzungsrecht, ist der Nutzer verpflichtet, die ihm ggf. auf Datenträger überlassenen Daten, unabhängig von der Art der Überlassung, jede weitere Speicherung - gleich in welcher Form - der Daten zu löschen. Soweit der Nutzer die Daten mit Geobasis- und/oder Geofachdaten zusammen, gleich in welcher Form, gespeichert hat, sind die Daten zu löschen. Dies gilt auch für erstellte Druckwerke, die die Daten enthalten, soweit diese Druckwerke nicht schon vor Ende des Nutzungsrechtes bzw. Zugang der Kündigung beim Nutzer zulässigerweise an Dritte weitergegeben wurden. (3) Bei unzulässiger, vom Nutzer zu vertretender Nutzung nach Ende des Nutzungsrechtes haftet der Nutzer in Höhe des vormaligen Überlassungsentgeltes für jede erneute Nutzung. 8 Gewährleistung (1) Auf die Verpflichtung der LWK finden die Vorschriften der 535 ff. BGB über das Mietrecht Anwendung. (2) Mängel der überlassenen Daten behebt die LWK nach schriftlicher, nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung durch den Nutzer innerhalb angemessener Frist. Ist eine Fehlerbeseitigung innerhalb angemessener Frist nicht möglich, so kann der Nutzer die anteilige Minderung der Vergütung verlangen. Bei nachweislich wiederholten erheblichen Mängeln kann der Nutzer den Nutzungsvertrag aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Ein Anspruch wegen Mängel ist ausgeschlossen, wenn er auf Umständen beruht, die der Nutzer zu vertreten hat.

5 Solche Umstände liegen vor, wenn die Mängel erst durch das Verwenden einer GIS- Anwendung oder erst im Zusammenhang mit anderen Geobasis-/Geofachdaten, wobei weder die GIS-Anwendung noch die Geobasis- und/oder Geofachdaten von der LWK mitgeliefert wurden, auftreten. (3) Die LWK wird die Daten auf dem ihr möglichen aktuellen Stand halten. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte haftet die LWK aber dann nicht, wenn sie die maßgeblichen Angaben für die Daten von Dritten erhalten oder zu erhalten hat. 9 Haftung (1) Unbeschadet der Regelung in 8 übernimmt die LWK keine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder zugesicherte Eigenschaften betreffen. Die LWK übernimmt keine Haftung für erst i.v.m. von ihr nicht zur Verfügung gestellter GIS-Anwendung oder von ihr nicht zur Verfügung gestellten Geobasis- und/oder Geofachdaten sowie aus der Verschneidung mit Geobasis- und/oder Geofachdaten und/oder auf deren Grundlage erst entstehender Beratungsfehler. Die Garantiehaftung der LWK nach 536 a) Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. (2) Im Übrigen wird die Haftung der LWK für jeden Schadensfall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, jedenfalls aber auf die Höhe des Überlassungsentgeltes. Ist ein Zugang zu den Daten aus einem von der LWK nicht zu vertretenden Umstand auf Dauer nicht möglich, begründet dies keine Haftung der LWK. 10 Allgemeine Bestimmungen (1) Die LWK ist berechtigt, die Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzers in maschinenlesbarer Form zu speichern, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und sie für landwirtschaftskammerinterne Zwecke zu nutzen. Alle Daten werden vertraulich behandelt und von der LWK nicht an Dritte weitergegeben. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Nutzers finden keine Anwendung, sofern sie diesen Nutzungs- und Überlassungsbedingungen zuwiderlaufen. Ist der Nutzer Kaufmann und i.s.v. 1 Handelsgesetzbuch - HGB - und erfolgt die Nutzung der Daten für den Geschäftsbetrieb des Nutzers oder hat der Nutzer keinen ständigen

6 Wohnsitz im Inland, so ist der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem auf der Grundlage dieser Nutzungs- und Überlassungsbedingungen vereinbarten Vertrages Münster. (3) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dazu zählt auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungs- und Überlassungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die dem mit den Nutzungs- und Überlassungsbedingungen verfolgten Ziel am nächsten kommt.

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