Fälle zu 246 StGB. Einwilligung infolge arglistiger Täuschung unwirksam (auch bei nicht rechtsgutsbezogener Fehlvorstellung; str.)

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1 Fälle zu 246 StGB 1) Arzt A explantiert Kindesmutter M eine Niere, wobei er ihr zusichert, diese werde dann ihrer nierenkranken Tochter implantiert werden. Stattdessen überträgt er die Niere - wie von Anfang an geplant - an den X, der ihn hierfür reichlich entlohnt ( 18 TPG: nicht zu prüfen). I. 223 StGB: (+) Einwilligung infolge arglistiger Täuschung unwirksam (auch bei nicht rechtsgutsbezogener Fehlvorstellung; str.) II. 224 I Nr. 2, 5 StGB: (-) III. 226 I Nr. 2 StGB: (-) Niere als Organ Glied IV: 246 I, II: (+) - explantierte Körperteile als Sache - fremd : (+) im Eigentum der M (vgl. 953 BGB) - Zueignung: (+) - (Dritt?-)Zueignungswille (Enteignen/Aneignen: Sachsubstanz) - hinreichende Manifestation: (+) spätestens im Einpflanzen - Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+) - anvertraut : (+) 1

2 2) Bauunternehmer A hat einen Bagger an die X-Bank zur Sicherung eines Kredites übereignet, nutzt ihn aber - wie in der Sicherungsabrede vereinbart - selbst weiter. Dann verleiht er das Gerät an seinen Freund F (ebenfalls Bauunternehmer, der aber gar keinen Kredit und somit auch keinen Bagger mehr erhält) als eigenes, obwohl er befürchtet, dass F das Gerät ins Ausland notverkaufen könnte; dies nahm A aber billigend in Kauf. F handelte wie von A befürchtet. I. Strafbarkeit des A durch Verleihen 246 I, II: (-) - fremde Sache: (+) Sicherungsübereignung - Selbst- oder Dritt-Zueignung: (-) - [Dritt-]Zueignungswille bei A: (+) Enteignen/Aneignen (dolus eventualis genügt jeweils) Sachsubstanz - eindeutige Manifestation (durch Überlassung an F: (-) keine Eigentumsanmaßung bei A (Leihe!) auch nicht zugunsten F (Leihnehmer!) [- anvertraut: (+)] Prüfung aber überflüssig (und damit im Gutachten fehlerhaft!) ferner: 266 StGB: (-) - später zu behandeln - keine Vermögensfürsorgepflicht II. Weiterveräußerung A] Strafbarkeit des F 246 I, II: (+) - fremde Sache: (+) - Selbst-Zueignung: (+) - Zueignungswille bei F: (+) Enteignen/Aneignen 2

3 Sachsubstanz - eindeutige Manifestation (durch Weiterveräußerung) - Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+) - anvertraut: (+) B] Strafbarkeit des A 246 I, II, 27: (+) dolus eventualis genügt 3) Geschäftsführer G der X-GmbH hat für einen Geschäftsabschluss vom Vertragspartner Schmerzensgeld in bar erhalten, da er von G gegenüber einem Konkurrenten bewusst sachwidrig bevorzugt worden war. Um diese heiße Ware loszuwerden, schickt er den Firmenangestellten A zur Bank mit der Maßgabe, dort das Geld auf zwei Auslandskonten des G einzuzahlen. A betrachtet den Geldkoffer als ihm hochwillkommenen Sonder-Bonus und begibt sich zur Spielbank, die er um eine Lebenserfahrung reicher und um den Inhalt des Geldkoffers ärmer wieder verlässt. Strafbarkeit des A nach 246 1? 246 I, II: (+); str. - fremde Sache: (+); unabhängig von Wirksamkeit der Übereignung ( 134 BGB ivm 299 StGB?) Übereignung an G - Zueignung: (+) im Verspielen - Rechtswidrigkeit der Zueignung: (+) 1 Sofern allgemein nach der Strafbarkeit des A gefragt würde, sollte mit der Prüfung von 266 StGB begonnen werden: Sofern Untreue bejaht würde, würde 246 (auch in seiner qualifizierten Form als veruntreuende Unterschlagung) hinter 266 StGB zwar nicht als 3

4 formell subsidiär, aber aus allgemeinen konkurrenzrechtlichen Erwägungen zurücktreten (s. Rengier, BT 1, 5 Rn. 28; allerdings str.). 4

5 - anvertraut: (+) oder (-) zumindest sittenwidriges Anvertrauungsverhältnis (s. 299, 73 StGB) - Einheit der Rechtsordnung anvertraut (-) - kein Freiraum unter Ganoven/Strafwürdigkeit des Täters (so BGH zum Treueverhältnis isv 266) 4) A hat aus dem Supermarkt einen Schoko-Riegel entwendet, den er zufrieden in der häuslichen Speisekammer lagert, um ihn erst später zu essen. Seine Ehefrau E fordert ihn anlässlich der heraufziehenden Stollen-Zeit schließlich erfolgreich auf, den Riegel endlich zu verspeisen. Strafbarkeit des A Entwendung 242 StGB: (+) Verspeisen 246: (-) bzw. (+) (-) - BGHStE 14, 38 ff.: tatbestandslose Zweitzueignung - hl: mitbestrafte Nachtat (Konkurrenzfrage) Strafbarkeit der E hinsichtlich des Verspeisens: 246, 26: (-) oder (+) je nach Entscheidung zur Strafbarkeit des A nach 246 StGB: - nach BGH: keine Anstiftung mangels teilnahmefähiger Haupttat - nach hl: Anstiftung möglich für E keine mitbestrafte Nachtat (da keine Vortatbeteiligung) 5

6 5) A hat 2006 von V eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die Raten noch nicht völlig beglichen. V stirbt Infolge d e r schlampigen Buchführung d e s E übersehen seine Erben den Verkauf an A und fordern weder die restliche Zahlung noch die Maschine zurück. A freut sich: Er will die Maschine endgültig behalten, entfernt noch im Jahre 2007 eine auf der Maschine fest angebrachte Plakette ( im Eigentum des V ) und nutzt die Maschine ( deutsche Wertarbeit ) bis zur Veräußerung an einen gutgläubigen Dritten im Jahre 2012 weiter; hierzu hatte der über die Vorgeschichte informierte Prokurist P geraten. Die Erben werden endlich auf ihn aufmerksam, verlangen vergeblich die Maschine heraus und stellen im Jahre 2013 Strafanzeige. Strafbarkeit von A und P nach 246 I, II 2? A] Strafbarkeit des A I. Abmontieren des Schildes I, II: (-) - zwar rewi Zueignung (noch) fremder (EV!) bew. Sache aber: verjährt nach 78 III Nr. 4 II. Weiternutzen der Maschine als eigene I, II: (-) oder teilweise (+) - nach BGH: tatbestandslose Zweitzueignung - MM ( Zweitzueignung als Konkurrenzfrage): keine mitbestrafte Nachtat (da Vortat verjährt) / Verjährung? 5-Jahresfrist beginnt mit jeder Nutzung neu! III. Weiterveräußerung im Jahr I, II: (-) oder (+) 6

7 - nach BGH: tatbestandslose Zweitzueignung - MM (Konkurrenzfrage): keine mitbestrafte Nachtat (da Vortat verjährt) B] Strafbarkeit des P 246, 26 I: (-) oder (+) - nach BGH: keine Anstiftung mangels teilnahmefähiger Haupttat des A (s.o.) - nach MM (Konkurrenzfrage): Anstiftung (+), da teilnahmefähige Haupttat des A / für P keine mitbestrafte Nachtat (da P an Erstzueignung als Vortat nicht beteiligt!) 2 Also nicht zu prüfen: 266-TreuebruchsTB: (-) da keine Vermögensfürsorgepflicht für EV- Käufer; 263 zulasten Erwerber (Vermögensschaden mangels Eigentumserwerbs (+): 935 BGB). 7

8 Fall nach BayObLG NJW 1992, 1777 = NStZ 1992, 284 Der A war bei der X-GmbH angestellt. Er durfte einen USB- Stick mit Firmendaten seines Arbeitgebers mit nach Hause nehmen, um damit ggf. während seiner Freizeit zu arbeiten, z. B. um Angebotsschreiben zu verbessern oder neue Arten von Angebotsschreiben für die X-GmbH zu entwerfen. Das Passwort zum Zugriff auf die Dateien wurde ihm mitgeteilt. Auf dem Stick waren in einer Datei auch Geschäftsunterlagen der X- GmbH gespeichert, die nicht zur Kenntnis des A bestimmt waren. Als der Geschäftsführer G der X-GmbH bemerkte, dass A diese auf dem Stick gespeicherten Daten dazu nutzte, der X- GmbH wirtschaftlich Konkurrenz zu machen, kündigte er dem A fristlos und forderte ihn auf, den Stick zurückzugeben. A geht5 gegen die Kündigung gerichtlich vor und kam der Aufforderung nicht nach, da er die Daten auf dem Stick weiternutzen wollte. Außerdem verbrauchte A ohne Zahlung eine Großpackung Knuspermüsli, die ihm unaufgefordert mit dem Hinweis zugesandt worden war, entweder 10 ( dann gehört dieser Super- Spaß- und Spar-Schmaus Ihnen! ) zu überweisen oder die Packung unaufgebrochen zurückzusenden. I. USB-Stick und Daten 242 StGB USB-Stick: (-) - Wegnahme: (-) Einverständnis des G 246 StGB USB-Stick durch Nichtrückgabe: (-) - fremde bewegliche Sache: (+) - Zueignung: (-) - Zueignungsvorsatz (Aneignen/Enteignen): (+) - Manifestation: (-) Verstreichenlassen der Frist könnte auch auf Nachlässigkeit beruhen 8

9 246 StGB durch Weiternutzen der Stick- Daten: (-) - Daten auf Stick: (-) Keine Sache mangels Körperlichkeit - USB-Stick als solcher: Keine eindeutige Manifestation mangelnden Rückgabewillens ferner: 202a StGB: (+) - Daten isv 202a II: (+) - nicht für ihn bestimmt: (+) - gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert: (+) Passwort - Überwinden der Zugangssicherung: (+) 17 II lit. c UWG: (-) kein Verschaffen des Geheimnisses durch Wegnahme II. Müsli-Packung 246 StGB: (-) - fremde bewegliche Sache: (-) Eigentumsvorbehalt! - Zueignung: - Zueignungsvorsatz: (+) Aneignen/Enteignen der Sachsubstanz - Manifestation: (+) im Verspeisen - Rechtswidrigkeit der Zueignung (-) 3 241a I BGB 4 3 Vgl. Rengier, BT I 5 Rn. 15, Wessels/Hillenkamp, Rn a I BGB: Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbe- stellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet. 9

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