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1 NewTV Summit 2015 SVOD, AVOD, TVOD, EST, Web TV und PVR: Rechtliche Aspekte verschiedener Geschäftsmodelle für Filme im Internet Dr. Viola Bensinger SVOD, AVOD, TVOD, EST, Web TV und PVR: Rechtliche Aspekte verschiedener Geschäftsmodelle für Filme im Internet

2 SVOD, AVOD, TVOD, EST unterschiedliche Finanzierungsmodelle SVOD Nutzer zahlt (monatliche) Gebühr AVOD Nutzer zahlt, indem er zwischengeschaltete Werbung akzeptiert TVOD Nutzer zahlt für jedes abgerufene Video EST Nutzer zahlt einmalig für den Download, den er behalten darf 1

3 SVOD, AVOD, TVOD, EST urheberrechtliche Aspekte Abruf-Angebote können entweder über Streaming erfolgen oder einen Download ermöglichen urheberrechtlich sind das unterschiedliche Rechte, die jeweils separat eingeholt werden müssten public viewing Rechte müssen separat erworben werden SVOD Angebote bieten Gesamt-Abos, oder Abos einzelner Kanäle oder Branded Areas (z.b. HBO-Programme, Spielfilme, etc.) 2

4 EST urheberrechtliche Aspekte Spielt im Bereich EST die UsedSoft-Entscheidung des EuGH eine Rolle? 3 EuGH gestattet Weiterveräußerung von urheberrechtlich geschützten (Software-) Dateien, wenn Ersterwerber Lizenz zeitlich unbegrenzt erhalten hat und Ersterwerber Lizenz gegen entsprechendes Entgelt erhalten hat und Weiterverkauf der Kopie mit Weiterverkauf der Lizenz verbunden ist BGH hat weitgehend gleichlautend entschieden (UsedSoft II) LG-Entscheidungen zu Ebooks Kann Gestaltung der Nutzer-AGB helfen?

5 SVOD, AVOD, TVOD, EST lizenzvertragliche Aspekte In der Regel: nicht-ausschließliche und territorial beschränkte Lizenzen Wichtig: Zahl und Art der zulässigen Abrufgeräte und Übertragungswege Wichtig: technische (Kopier-) Schutzmaßnahmen und Geoblocking Lizenzierung von Verwertungsgesellschaften (insb. Musikrechte) idr durch VOD-Anbieter Lizenzgeber unterwerfen die Einbindung von Werbung oft strengen Voraussetzungen Oft: Auswertungssperren / -fenster zu beachten 4

6 SVOD, AVOD, TVOD, EST regulatorische Aspekte Für Videoabrufangebote ist keine Rundfunklizenz erforderlich, es gelten aber 54 RStV Werbung, Product Placement und Sponsoring sind nur unter den Vorgaben des RStV erlaubt Vorgaben des TMG sind zu beachten (insbes. erweiterte Informationspflichten) Wichtig und schwierig: Gewährleistung des Jugendschutz (idr durch Mindestalter für Abo- Abschluss) Abgabepflicht nach 66a Abs. 2 FFG 5

7 WebTV urheberrechtliche Aspekte Was muss der Plattformanbieter von wem lizenzieren? 1. Signalrecht ( 87 UrhG) vom Sender 2. Rechte an den Inhalten ( 20 UrhG) vom Inhaber der Rechte an den Programmen (Inhalten) Erwerb nach 20b UrhG von Verwertungsgesellschaften? Kontrahierungszwang nach 87 Abs. 5 S. 1 UrhG? FreeTV / PayTV bei Vergütungspflichtigen WebTV-Angeboten 3. Musikrechte von Verwertungsgesellschaften 6

8 WebTV lizenzvertragliche Aspekte 7 In der Regel: nicht-ausschließliche und territorial beschränkte Rechte Wichtig: Zahl und Art der zulässigen Abrufgeräte und Übertragungswege Wichtig: technische (Kopier-) Schutzmaßnahmen und Geoblocking Musikrechte? Plattform-Werbung neben Programm-Werbung? Paketgestaltungen Vergütung (feste Lizenzgebühr, per subscriber fee, profit participation, etc.)

9 WebTV regulatorische Aspekte Plattformbetreiber bedarf keiner Rundfunklizenz Er ist nicht Veranstalter Wann bedarf der WebTV-Anbieter einer Rundfunklizenz? Angebot richtet sich an mind. 500 potentielle Nutzer gleichzeitig journalistisch-redaktionelle Gestaltung ausdifferenziertes, umfangreiches Angebot, regelmäßige Ausstrahlung YouTube Channel? Inwieweit sind Werbung, Product Placement und Sponsoring erlaubt? 8

10 SVOD, AVOD, TVOD, WebTV datenschutzrechtliche Aspekte Datenanalysen verhelfen Anbietern zum Erfolg Wie holt der jeweilige Anbieter die Einwilligung zur Datenverwendung von den Nutzern ein? Welche Datenverwendung umfasst die Einwilligung? Dürfen Daten an Dritte oder an verbundene Unternehmen und/oder ins Ausland übertragen werden? Muss Nutzer qualifiziert zustimmen? Welches Recht ist anwendbar, wenn Anbieter im Ausland sitzt? 9

11 SVOD, AVOD, TVOD, WebTV datenschutzrechtliche Aspekte Grundsatz: Sitzprinzip Maßgeblich: Begriff der Niederlassung Ausnahme: Territorialitätsprinzip (wenn Sitz außerhalb EU) körperlich-territorialer Bezug zwischen Verwendung der Daten und Gebiet, in dem Datenverwendung erfolgt Datenschutzrichtlinie als ABG? LG Berlin (+); damit auch deutsches Recht für deutsche Verbraucher anwendbar Rechtswahlvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen? 10

12 SVOD, AVOD, TVOD, WebTV datenschutzrechtliche Aspekte Telemediengesetz (TMG) Erlaubt ist die Erhebung solcher Daten, die eine Inanspruchnahme von Telemedien ermöglichen Zustimmung muss transparent und aufgeklärt sein; ist widerrufbar Nutzungsprofile erfordern: wirksamen Einwilligung des Nutzers Anonymisierung oder Pseudonymisierung Zusammenführen mit der Identität des Nutzers muss ausgeschlossen sein BDSG findet subsidiär Anwendung EU plant eine Datenschutzgrundverordnung 11

13 PVR Verwertungsplattform oder Service? Net PVR, Cloud TV, etc.: Die Technik entscheidet Ggf. Rechte vom Sender und Rechte an den Inhalten erforderlich idr können Sender diese Rechte an den Inhalten nicht einräumen Rechtsprechung: BGH und OLG Dresden in save.tv und shift.tv; EuGH in TV CatchUp 12

14 PVR Verwertungsplattform oder Service? Vervielfältigung? Wer erstellt Kopie? npvr nur Werkzeug? Wird Master hergestellt? Nur Nutzer kann sich auf Privatkopie berufen The question who is copying is one of the most unsolved questions in European copyright (Maria Martin-Prat) Weitersendung? Ja, selbst wenn Sendung nur einzeln an Kunden weitergeleitet wird Aber Zwangslizenz ( 87 Abs. 5 S. 1 UrhG) gegen Sender einklagbar? Entscheidungen des OLG Dresden ausstehend 13

15 PVR cloud PVR litigation from around the world 14

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für weitere Informationen steht Ihnen zur Verfügung: Dr. Viola Bensinger Partnerin

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