Info Soziale Sicherheit 2013

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1 Financial EXPERT Global AG FINANCIAL FACTS Ausgabe Januar / Februar 2013 Info Soziale Sicherheit 2013 Inhalt Info Soziale Sicherheit ) Beitragsänderungen per im Bereich der 1. Säule... 2 Beiträge der Selbständigerwerbenden... 2 Familienzulagen für Selbständigerwerbende... 2 Freiwillige AHV-Beiträge für Auslandschweizer... 2 Beiträge der Nichterwerbstätigen ) Altersvorsorge 2020: Bundesrat definiert Leitlinien für eine umfassende Reform der 1. & 2. Säule 3 3) Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.5% ) Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes ) Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung... 5

2 1) Beitragsänderungen per im Bereich der 1. Säule Beiträge der Selbständigerwerbenden Der AHV/IV/EO-Beitragsmindestbetrag für Selbständigerwerbende hat sich auf CHF 480 im Jahr erhöht. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei CHF Die untere Einkommensgrenze steigt auf CHF Familienzulagen für Selbständigerwerbende Personen, die in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind seit dem dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) unterstellt. Sie müssen sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen. Die Selbständigen müssen bis zu einem Erwerbseinkommen von CHF pro Jahr Beiträge zahlen. Die monatlichen Kinderzulagen betragen je nach Kanton mindestens CHF 200, die Ausbildungszulagen mindestens CHF 250 pro Kind. Freiwillige AHV-Beiträge für Auslandschweizer Schweizer und Schweizerinnen haben Anspruch auf eine schweizerische Altersrente, wenn sie mindestens während eines Jahres Beiträge bezahlt haben. Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, jedoch wenn während mindestens drei Jahren Beiträge entrichtet worden sind. Während die AHV/IV für die Bewohner der Schweiz obligatorisch ist, können sich Auslandschweizer grundsätzlich nur freiwillig melden. Durch diese freiwillige Versicherung soll vermieden werden, dass die Auslandschweizer und ihre allfälligen Hinterlassenen im Versicherungsfall überhaupt keine Rente oder ausschliesslich aufgrund der in der obligatorischen Versicherung zurückgelegten Beitragsjahre und bezahlten Beiträge eine Rente erhalten. Für die freiwillige Weiterführung der AHV-IV gelten folgende Voraussetzungen: Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz ausserhalb der Europäischen Union und des EFTA-Raumes, und die Person muss unmittelbar vor dem Austritt während 5 Jahren ununterbrochen bei der AHV/IV versichert gewesen sein. Wer der freiwilligen Versicherung beitreten will, muss die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf kontaktieren. Die Beitrittserklärung muss innert Jahresfrist nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung erfolgen. Der Mindestbeitrag für die freiwillige Weiterführung der AHV/IV beträgt im 2013 CHF 914 und die Beitragsobergrenze beträgt CHF Beiträge der Nichterwerbstätigen Der Mindestbeitrag wird von CHF 475 auf CHF 480 erhöht. Der jährliche AHV/IV/EO-Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag. Die Obergrenze erhöht sich bei einem Vermögen von 8.4 Mio. von CHF auf CHF im Jahr. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht bereit, sofern der Ehegatte bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 960 pro Jahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter erreicht hat, z.b. Aufschub AHV-Rente. Seite 2 von 5

3 2) Altersvorsorge 2020: Bundesrat definiert Leitlinien für eine umfassende Reform der 1. & 2. Säule Der Bundesrat hat die Leitlinien für eine zukunftsfähige Altersvorsorge definiert. Damit ist das Fundament für die umfassende Reform «Altersvorsorge 2020» gelegt. Der Bundesrat verfolgt dabei einen gesamtheitlichen Ansatz, bei dem die Leistungen der 1. und der 2. Säule gemeinsam betrachtet und aufeinander abgestimmt werden. Die schweizerische Altersvorsorge ist mit grossen Herausforderungen konfrontiert. Die Menschen leben immer länger, in ein paar Jahren kommen wiederum ausserordentlich geburtenstarke Jahrgänge ins AHV-Alter, und die Kapitalerträge liegen seit Jahren hinter den Erwartungen zurück. Das hat spürbare Konsequenzen für beiden Säulen der Altersvorsorge. Die Kapitalreserven der AHV werden etwa ab dem Jahr 2020 kontinuierlich abnehmen. Die gesetzlich definierten Mindestleistungen der Pensionskassen sind nicht ausreichend finanziert. Gleichzeitig haben sich die Bedürfnisse der Menschen verändert. Nur noch etwa ein Viertel geht zum Zeitpunkt des AHV-Alters in Pension; die meisten wünschen oder benötigen flexiblere Lösungen für den Übergang in den Ruhestand. Leitlinien für eine mehrheitsfähige Reform bis zum Jahr 2020 Die Reformen, mit denen in den vergangenen Jahren versucht wurde, die Altersvorsorge an einzelne dieser Entwicklungen anzupassen, sind gescheitert. Die 11. AHV-Revision im Jahr 2004 in der Volksabstimmung, im zweiten Anlauf im Jahr 2010 im Parlament und die Anpassung des Umwandlungssatzes ebenfalls im Jahr 2010 in der Volksabstimmung. Der Bundesrat ist darum überzeugt, dass nur eine Gesamtsicht der Probleme und ein umfassender Lösungsansatz erfolgversprechend sind. Er betrachtet darum die beiden Säulen der Altersvorsorge gemeinsam und will sie so reformieren, dass deren Leistungen und Finanzierungen aufeinander abgestimmt sind.gemäss den aktuellen finanziellen Perspektiven für die AHV ist davon auszugehen, dass eine Reform der Altersvorsorge spätestens ab dem Jahr 2020 greifen muss. Diese Zeit muss nach Ansicht des Bundesrats genutzt werden, um die Reform ausgewogen zu gestalten und bei den politischen Kräften sowie in der Bevölkerung zu verankern. Diesmal muss die Reform gelingen, sonst gerät die schweizerische Altersvorsorge in Gefahr. Nach Ansicht des Bundesrates kann eine mehrheitsfähige Vorlage ausgearbeitet werden, wenn sie die nachstehenden Leitlinien befolgt: Harmonisierung des Referenzalters für Männer und Frauen bei 65 Jahren (AHV und BVG) koordinierte und versicherungstechnisch korrekte Flexibilisierung des Altersrücktritts für AHV und BVG Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Referenzalter und darüber hinaus Reduktion der Attraktivität eines vorzeitigen Altersrücktritts, insbesondere Anhebung der Schwelle von 58 Jahren für den frühesten Zeitpunkt des Altersrücktritts in der beruflichen Vorsorge Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes an die Verlängerung der Lebenserwartung und an das veränderte Zinsumfeld Kompensationsmassnahmen, die zur Erhaltung des Leistungsniveaus notwendig sind, inkl. für die Übergangsgeneration; Prüfung der Notwendigkeit einer Anpassung von Leistungen und Beiträgen an die wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen Prüfung einer Zusatzfinanzierung Prüfung einer Anbindung des Bundesbeitrags an die Entwicklung der Mehrwertsteuererträge Seite 3 von 5

4 3) Berufliche Vorsorge: Der Mindestzinssatz bleibt bei 1.5% Der Bundesrat hat beschlossen, den Mindestzinssatz auch im Jahr 2013 bei 1.5% zu belassen. Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Bei der Festlegung des Mindestzinssatzes muss insbesondere die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen, sowie der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt werden. Aktien und Anleihen haben sich im Jahr 2012 positiv entwickelt. Auch die Immobilien zeigten einmal mehr ansprechende Renditen. Auf der anderen Seite muss darauf hingewiesen werden, dass die aktuellen Zinssätze für erstklassige Obligationen kaum mehr Zins abwerfen. Teilweise können bei den kurzfristigen Bundesobligationen sogar negative Zinssätze konstatiert werden. Auch die latenten Unsicherheiten an den Finanzmärkten aufgrund von Eurokrise und wirtschaftlicher Verlangsamung bleiben beträchtlich. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass der Deckungsgrad vieler Kassen nach wie vor ungenügend ist. Ein zu hoher Mindestzinssatz führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtungen Risiken eingehen müssen, welche sie in einer ungünstigen Marktsituation aufgrund mangelnder Wertschwankungsreserven nicht tragen können. Angesichts der rekordtiefen Zinssätze und der weiterhin bestehenden beträchtlichen Unsicherheiten hat der Bundesrat beschlossen, den Mindestzinssatz bei 1.5% zu belassen. Er folgt damit der Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, welche an ihrer Sitzung vom 3. September 2012 mehrheitlich einen Mindestzinssatz von 1.5% befürwortet hatte. Die Vorschläge hatten von 1% bis 2.5% gereicht. Bei der Konsultation der Sozialpartner hatten die Gewerkschaften für 2% bis 2.5% votiert, während sich die Arbeitgeberverbände mehrheitlich für 1.5% ausgesprochen hatten. 4) Prüfung eines Systemwechsels bei der Festlegung des Mindestzinssatzes Aktuell wird der Mindestzinssatz im Voraus für das folgende Jahr festgelegt. Dies bedeutet, dass von der Festlegung des Zinssatzes bis zur Gutschrift des Zinses auf dem Vorsorgeguthaben am Ende des folgenden Jahres rund 14 Monate verstreichen. Eine alternative Möglichkeit wäre, den Mindestzinssatz jeweils per Ende des laufenden Jahres, also z.b. Ende 2014 für das Jahr 2014 festzulegen (sogenannte Ex-Post-Festlegung). Dies hätte den Vorteil, dass die Entwicklung der Anlagemärkte zu diesem Zeitpunkt weitgehend bekannt ist. Allerdings muss dann eine Lösung gefunden werden für Versicherte, die unter dem Jahr die Vorsorgeeinrichtung verlassen. Der Bundesrat hat den Auftrag gegeben, die Ex-Post-Festlegung des Mindestzinssatzes bis Juni 2013 zu prüfen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen A Partnership for Success TAX EXPERT International AG Tel. +41 (0) Fax +41 (0) taxexpert@taxexpert.ch TAX EXPERT Global AG Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@taxexpert.ch Treuhand EXPERT AG Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@treuhandexpert.ch Financial EXPERT Global AG Tel. +41 (0) Fax +41 (0) info@financialexpert.ch Seite 4 von 5

5 5) Tabelle: Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung Wichtige Messzahlen im Bereich der Sozialversicherung Altersrente AHV monatliche minimale Altersrente 1'140 1' monatliche maximale Altersrente 2'280 2' minimale Altersrente 13'680 13' maximale Altersrente 27'360 27' Beitrag AHV minimaler Beitrag AHV Lohndaten BVG maximal rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 82'080 82' minimaler versicherter Jahreslohn 3'420 3' Eintrittsschwelle 20'520 20' Koordinationsabzug 23'940 23' maximal versicherter Jahreslohn 58'140 58' Teuerungsanpassung BVG (Artikel 36 BVG - nur Risikorenten) Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 4.50% 2.70% 2.30% 0.00% 0.4% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 2.90% 0.00% 0.30% 0.00% 0.0% Teuerungsanpassung für BVG-Risikorenten, nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 3.70% 0.00% 0.00% 0.00% 0.0% Sicherheitsfonds seit : Beitrag in % des koordinierten BVG-Lohnes 0.07% 0.07% 0.07% 0.07% 0.08% seit : Beitrag in % des vorhandenen Deckungskapitals 0.02% 0.02% 0.01% 0.01% 0.01% maximaler Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 123' ' Mindestzinssatz BVG minimale Verzinsung der individuellen Altersguthaben 2.00% 2.00% 2.00% 1.50% 1.50% 3. Säule oberer Grenzbetrag Säule 3a, mit 2. Säule 6'566 6' oberer Grenzbetrag Säule 3a, ohne 2. Säule 32'832 32' UVG maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG 126' ' Mutterschaftsversicherung / EO maximal versichertes Jahreseinkommen im UVG Seite 5 von 5

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