Altersvorsorge 2020 Die finanziellen Auswirkungen der Reform (nach Einkommen und persönlicher Situation)

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1 Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Altersvorsorge 2020 Die finanziellen Auswirkungen der Reform (nach Einkommen und persönlicher Situation) Am 20. November 2013 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Reform «Altersvorsorge 2020» eröffnet. Die Reform folgt einem gesamtheitlichen Ansatz und stellt die Interessen der Versicherten ins Zentrum: Das Rentenniveau der 1. Säule und der obligatorischen beruflichen Vorsorge soll erhalten werden, ein Leistungsabbau ist ausgeschlossen. Die Finanzierung der AHV und der beruflichen Vorsorge muss langfristig gesichert werden. Die Grundzüge der Reform «Altersvorsorge 2020» Angesichts der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen muss das finanzielle Gleichgewicht der AHV und der beruflichen Vorsorge sichergestellt werden. Da sich die demografische und wirtschaftliche Entwicklung auf die beiden Säulen unterschiedlich auswirkt, schlägt die Reform gezielte und auf die beiden Altersvorsorgesysteme angepasste Massnahmen vor: Das Referenzalter wird für Männer und Frauen sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule auf 65 Jahre festgelegt. Der Rentenbezug wird flexibler gestaltet. Die Altersleistungen können sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule ab 62 Jahren bezogen und bis zum vollendeten 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Mit dem Vorbezug der ganzen AHV-Altersrente endet die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen. Allerdings können die Beiträge, die nach dem 65. Altersjahr bezahlten werden, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden und die AHV-Rente verbessern. Als Ausgleich für die Erhöhung des Referenzalters für den Altersrücktritt bei den Frauen kommt für tiefere bis mittlere Einkommen eine Sonderregelung zur Anwendung. Ihre AHV-Renten werden beim Vorbezug weniger stark oder gar nicht gekürzt. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Umwandlungssatz der längeren Lebenserwartung und den tieferen Renditen angepasst. Er soll innerhalb von vier Jahren schrittweise von 6,8 auf 6,0 Prozent sinken. Der Umwandlungssatz für laufende Renten ist nicht davon betroffen. Damit die Anpassung des Umwandlungssatzes nicht zu einer Reduktion der Renten führt, werden die Altersgutschriften erhöht und anders gestaffelt, zudem wird der Koordinationsabzug gesenkt und anders definiert. Zum Ausgleich der demografischen Entwicklung muss die Mehrwerteuer angehoben werden, um die Finanzierung der AHV zu sichern. Damit kann auch eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters für den Altersrücktritt über das 65. Altersjahr hinaus vermieden werden. Die Auswirkungen der Reform anhand von Fallbeispielen Im vorliegenden Dokument werden die individuellen finanziellen Auswirkungen sowohl ausgaben- als auch leistungsseitig auf ausgewählte typische Haushalte dargestellt. Die Berechnungen zeigen die Auswirkungen der Reform für vollständige Erwerbskarrieren. Es wird also angenommen, Februar 2014

2 dass die Reform der Altersvorsorge in Kraft ist, wenn die Personen ihr 25. Altersjahr erreicht haben. Die Effekte von temporären Übergangslösungen, wie sie in der Reform enthalten sind, werden somit nicht aufgezeigt. Das gilt insbesondere für die Regelung, dass ältere Versicherte, die nach dem Inkrafttreten der Reform nicht mehr genügend Zeit haben, bis zur Pensionierung ein grösseres BVG-Guthaben aufzubauen, einen einmaligen Kapitalzuschuss erhalten sollen. Die Funktionsweise dieser Sonderregelung für die Übergangsgeneration wird im Anhang (Kapitel 7.3) dieser Dokumentation beschrieben und anhand von zwei Beispielen veranschaulicht. Das Dokument zeigt die finanziellen Auswirkungen auf die Versicherten, nicht aber auf ihre Arbeitgeber. Die Folgen für die Arbeitgeber sind Gegenstand eines Forschungsprojekts, welches das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ausgeschrieben hat und dessen Resultate im September 2014 erwartet werden. Möglichkeiten und Grenzen der Darstellung der Auswirkungen der Reform auf der Grundlage von Fallbeispielen Die vorliegenden Berechnungsbeispiele über die Auswirkungen der Reform sollen aufzeigen, wie sich die verschiedenen Massnahmen auf die Versicherten der 1. und der 2. Säule auswirken. Die Beispiele wurden so gewählt, dass sich ein schlüssiges Bild über die Wirkungen der Reform für verschiedene Fallkonstellationen ergibt. Dabei wurde auf die Ausgeglichenheit der Fallkonstellationen geachtet. Anhand dieser Beispiele können die Auswirkungen der Reform der Altersvorsorge nach Einkommen und persönlicher Situation beurteilt werden. Allerdings ersetzen diese Beispiele nicht die spezifischen Berechnungen für den Einzelfall und können daher auch nicht das genaue Ergebnis für jede einzelne Person liefern. Es ist verhältnismässig einfach, aufgrund von statistischen Grundlagen abzuschätzen, wie sich ein höherer Mehrwertsteuersatz und höhere AHV- Beiträge auswirken, für die Höhe der Renten der 1. und 2. Säule gilt das hingegen nicht. hängt nicht nur vom Einkommen ab, sondern insbesondere auch vom Zivilstand, der Dauer der Ehe, der Anzahl und der Altersdifferenz der Kinder, des Einkommens des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin und von allfälligen Auslandsaufenthalten. Darauf können die vorliegenden Berechnungen nicht detailliert eingehen. Ausgeklammert bleiben auch Spezialfälle, wie sie sich beispielsweise durch die neuen Möglichkeiten der flexiblen Pensionierung ergeben. So soll es etwa möglich werden, einen Teil der AHV-Rente vor dem Referenzalter zu beziehen, diesen Anteil nach einer gewissen Zeit zu erhöhen und den restlichen Anteil über das Referenzalter hinaus aufzuschieben. In der 2. Säule bestimmt das BVG lediglich die Mindestvorschriften, welche Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge mitwirken wollen, erfüllen müssen. Innerhalb der Grenzen, die das BVG zieht, sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung ihrer Finanzierung und ihrer Leistungen frei. Die Reformmassnahmen im Zusammenhang mit der Anpassung des Umwandlungssatzes in der 2. Säule beschränken sich auf die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss BVG. Deshalb werden nur die Auswirkungen im Bereich des BVG- Obligatoriums dargestellt. Über 70 Prozent der Versicherten der beruflichen Vorsorge gehören einer Vorsorgeeinrichtung an, die zu Gunsten der Versicherten entweder bei der Finanzierung oder bei den Leistungen oder bei Finanzierung und Leistungen in ihren reglementarischen Bestimmungen vom Gesetz abweichen. Viele Vorsorgeeinrichtungen haben Massnahmen, die mit der Reform Altersvorsorge 2020 im BVG umgesetzt werden sollen, in ihren Reglementen bereits vorweggenommen. Für deren Versicherte bringt die Reform somit weder eine zusätzliche Belastung noch verändert sie die Leistungen ihrer Vorsorgeeinrichtung. Reformwirkungen, wie sie im vorliegenden Dokument dargestellt oder online im Internet ausgerechnet werden können, haben also eine begrenzte Aussagekraft und sind darum mit Vorsicht zu geniessen. Für die Berechnung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind zahlreiche Parameter entscheidend. Die Höhe der Rente Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35

3 Inhaltsverzeichnis 1. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen im Alter Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen Alleinerziehende, 1 Kind, Monatseinkommen Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) Auswirkungen auf Personen mit Leistungen für Hinterlassene Witwe, 1 Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Witwe, 2 Kinder, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Witwe, kein Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten Auswirkungen auf Selbständigerwerbende Einpersonenhaushalt, selbständigerwerbend, Monatseinkommen Paarhaushalt, beide selbständigerwerbend, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, 2 Kinder, Monatseinkommen ( aus selbständiger / aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, keine Kinder, Monatseinkommen (7800. aus unselbständiger / aus selbständiger Erwerbstätigkeit) Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen Einpersonenhaushalt, Frau, Monatseinkommen , Vorbezug um 2 Jahre Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug der beiden Versicherten um 2 Jahre Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen und von der Sonderregelung für tiefe Einkommen profitieren Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35

4 5.1 Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen Auswirkungen auf Personen, welche Beiträge nach dem Referenzalter bezahlen Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen , Weiterarbeit und Aufschub der Rente um 2 Jahre Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen , Weiterarbeit um 2 Jahre, aber kein Aufschub der Rente Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Weiterarbeit um 2 Jahre (Person mit ) Anhang Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 1,0 Prozentpunkt Jährliche Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen Satzerhöhung um 1,0 Prozentpunkt Kompensationsmassnahmen zum Erhalt des Leistungsniveaus in der Beruflichen Vorsorge Beispiele mit einem AHV-Jahreslohn von Franken Beispiele mit einem AHV-Jahreslohn von Franken Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Februar /35

5 1. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen im Alter 1.1 Einpersonenhaushalt, Monatseinkommen MWST 24 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 299 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1872 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2122 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 5/35

6 1.2 Alleinerziehende, 1 Kind, Monatseinkommen MWST 26 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 26 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 299 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2078 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2328 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 6/35

7 1.3 Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 52 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 285 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 117 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 279 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 285 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 750 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4260 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass ein vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt 7/35

8 1.4 Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) MWST 32 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 98 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses und die Tatsache, dass die Person mit 1500 Franken Einkommen neu in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, führen zu zusätzlichen Lohnabzügen von 148 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 611 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 98 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 375 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3885 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 8/35

9 1.5 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 38 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 170 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 136 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 483 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 170 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 500 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4010 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 9/35

10 1.6 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 56 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 257 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 56 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 126 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 349 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 257 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 813 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4323 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 10/35

11 1.7 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 65 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 65 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 83 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben erhalten. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 397 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 938 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4448 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 11/35

12 1.8 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ) MWST 77 Fr. / Mt Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 77 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 83 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleiben erhalten. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 398 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 1125 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4635 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und dass die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 64 unterstellt. 12/35

13 2. Auswirkungen auf Personen mit Leistungen für Hinterlassene Die finanziellen Auswirkungen der Reform «Altersvorsorge 2020» auf verschiedene Personengruppen Die Leistungen der AHV an Hinterlassene werden so umgestaltet, dass sie nur Personen mit Betreuungspflichten zugutekommen. Kinderlose Witwen haben darum nach einer Übergangsfrist von zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Witwenrente der 1. Säule mehr. Die Witwenrente wird von 80 auf 60 Prozent einer Altersrente gesenkt, die Waisenrenten im Gegenzug von 40 auf 50 Prozent angehoben. Renten, die bei Inkrafttreten der Reform bereits laufen, werden weder aufgehoben noch gesenkt. Auch der Anspruch auf Witwenrenten der obligatorischen 2. Säule bleibt unverändert. Durch die der beruflichen Vorsorge für tiefere und mittlere Einkommen werden jedoch die Hinterlassenenrenten im BVG für Personen in diesen Einkommensbereichen erhöht. 2.1 Witwe, 1 Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 24 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: -204 Fr. / Mt. AR: 2 - HR: 200 Fr. / Mt. AR: 361 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 78 Fr. / Mt. AR: - 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses und die Tatsache, dass die Witwe neu in der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, führen in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu zusätzlichen Lohnabzügen von 75 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrenten der AHV sinkt um 204 Franken pro Monat. Die Altersrente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 200 Franken pro Monat. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um361 Franken pro Monat. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 13/35

14 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 78 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1878 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 98 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 1972 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. 14/35

15 2.2 Witwe, 2 Kinder, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 34 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: - AR: - 2 HR: 101 Fr. / Mt. AR: 382 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 158 Fr. / Mt. AR: 12 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 34 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 82 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrenten und die Altersrente der AHV bleiben erhalten. 5. Die Hinterlassenenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 101 Franken pro Monat. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 382 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 158 Franken pro Monat und die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 12 Franken sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2156 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 125 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2281 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 15/35

16 2.3 Witwe, kein Kind, Monatseinkommen , Einkommen des verstorbenen Ehegatten MWST der AHV-Renten der BVG-Renten 23 Fr. / Mt Fr. / Mt. HR: HR: - AR: - 2 AR: 279 Fr. / Mt. 3 HR = Hinterlassenenrente / AR = Altersrente HR: 119 Fr. / Mt. AR: 86 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 23 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 76 Franken pro Monat. 4. Die Hinterlassenenrente der AHV sinkt um 1872 Franken. Die Altersrente der AHV bleibt erhalten. 5. Die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt erhalten. Die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 279 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Hinterlassenenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 119 Franken pro Monat und die Altersrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 86 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 2340 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 263 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2603 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrente wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt und die Einkommen während 15 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 16/35

17 3. Auswirkungen auf Selbständigerwerbende In der AHV wird Beitragsgerechtigkeit geschaffen: Die Beitragssätze von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmenden werden vereinheitlicht. Die sinkende Beitragsskala für Selbständige wird aufgehoben. 3.1 Einpersonenhaushalt, selbständigerwerbend, Monatseinkommen MWST der BVG-Renten 24 Fr. / Mt. 89 Fr. / Mt Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge an die AHV steigen um 89 Franken pro Monat. 3. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Rente der AHV bleibt erhalten. 5. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt.. 6. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 1872 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 412 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 2284 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 17/35

18 3.2 Paarhaushalt, beide selbständigerwerbend, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ) MWST der BVG-Renten 32 Fr. / Mt. 124 Fr. / Mt Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge an die AHV steigen um 124 Franken pro Monat. 3. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 6. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 618 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4128 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 18/35

19 3.3 Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, 2 Kinder, Monatseinkommen ( aus selbständiger / aus unselbständiger Erwerbstätigkeit) MWST 38 Fr. / Mt. 36 Fr. / Mt. 82 Fr. / Mt Fr. / Mt. 12 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge der selbständigen Person an die AHV steigen um 36 Franken pro Monat. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 79 Franken pro Monat für die unselbständigerwerbenden Person. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person steigt um 382 Franken pro Monat. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person um 12 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 743 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4253 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 19/35

20 3.4 Paarhaushalt, 1 Person selbständig, 1 Person unselbständig, keine Kinder, Monatseinkommen (7800. aus unselbständiger / aus selbständiger Erwerbstätigkeit) MWST 52 Fr. / Mt. 78 Fr. / Mt. 41 Fr. / Mt Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Beiträge der selbständigerwerbenden Person an die AHV steigen um 78 Franken pro Monat. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen der unselbständigerwerbenden Person von 41 Franken pro Monat. Selbständigerwerbende sind dem BVG-Obligatorium nicht unterstellt. 4. Die Renten der AHV bleiben erhalten. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person bleibt erhalten. Selbständigerwerbende sind dem BVG- Obligatorium nicht unterstellt. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge der unselbständigerwerbenden Person um 199 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3510 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 921 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 4431 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 64 unterstellt. 20/35

21 4. Auswirkungen auf Personen, welche die Rente um 2 Jahre vorbeziehen Die finanziellen Auswirkungen der Reform «Altersvorsorge 2020» auf verschiedene Personengruppen Wer die Rente vor dem Referenzalter bezieht, muss eine Kürzung in Kauf nehmen, mit der ausgeglichen wird, dass die Rente länger bezogen wird. Als Folge der längeren Lebenserwartung werden die versicherungstechnischen Kürzungssätze nach unten korrigiert. Neu sind während des Vorbezugs keine Beiträge mehr geschuldet. 4.1 Einpersonenhaushalt, Frau, Monatseinkommen , Vorbezug um 2 Jahre MWST 24 Fr. / Mt Fr. / Mt. 28 Fr. / Mt. 266 Fr. / Mt. 72 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 24 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 78 Franken pro Monat. 4. Die Rente der AHV steigt um 28 Franken pro Monat. 5. Die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigt um 266 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würde die Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 72 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht und dass eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. 3 Die BVG-Rente ist unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es wird eine vollständige Erwerbskarriere von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei der Rente nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei der Rente gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35

22 1646 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 250 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 1896 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. 22/35

23 4.2 Paarhaushalt, 1 Kind, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 32 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 543 Fr. / Mt. 91 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 32 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 146 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 543 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 91 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 375 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3461 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass ein vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35

24 4.3 Paarhaushalt, 2 Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug von beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 38 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 430 Fr. / Mt. 158 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 38 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 136 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 430 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 158 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 500 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3586 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35

25 4.4 Paarhaushalt, keine Kinder, Monatseinkommen ( / ), Vorbezug der beiden Versicherten um 2 Jahre MWST 52 Fr. / Mt Fr. / Mt. 53 Fr. / Mt. 249 Fr. / Mt. 264 Fr. / Mt. 1. Die proportionale Mehrwertsteuer führt zu zusätzlichen Ausgaben von etwa 52 Franken pro Monat. 2. Die Lohnabzüge für die AHV bleiben gleich. 3. Die Stärkung des Sparprozesses in der obligatorischen beruflichen Vorsorge führt zu zusätzlichen Lohnabzügen von 119 Franken pro Monat. 4. Die Renten der AHV steigen um 53 Franken pro Monat. 5. Die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge steigen um 249 Franken pro Monat. 6. Ohne die Ausgleichsmassnahmen (tieferer Koordinationsabzug und höhere Gutschriften), die zur führen, würden die Renten der obligatorischen beruflichen Vorsorge um 246 Franken pro Monat sinken. Die MWST ist die Alternative zu einer generellen Erhöhung des Rentenalters in der AHV. Mit einem zusätzlichen Prozentpunkt Mehrwertsteuer 3086 Franken pro Monat ausgerichtet, die bei einer Erhöhung des Rentenalters nicht ausbezahlt würden. Gleichzeitig kann dieser Haushalt Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV in der Höhe von 750 Franken pro Monat sparen. Der zusätzlichen Belastung durch die MWST-Erhöhung steht somit während 17 Monaten ein Nutzen von 3836 Franken pro Monat gegenüber. Das entspricht Franken über die gesamten 17 Monate. den hier ausgewiesenen en abweichen. Erläuterungen dazu befinden sich in der Einleitung dieses Dokuments auf Seite 2. 2 Für die Bestimmung der AHV-Altersrenten wird angenommen, dass das Erwerbseinkommen dem für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen entspricht, dass vollständige Beitragsdauern vorliegen und die Einkommen während 30 Jahren gesplittet werden. 3 Die BVG-Renten sind unter Annahme der goldenen Regel berechnet. Das bedeutet, dass die Verzinsung des Altersguthabens der Erhöhung des koordinierten Lohnes entspricht. Es werden vollständige Erwerbskarrieren von Alter 25 bis 62 unterstellt. Bei den Renten nach geltendem Recht wird ein Umwandlungssatz von 6,5 % im Alter 63 angewendet, bei den Renten gemäss Reform ein Umwandlungssatz von 5,7 % im Alter /35

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