7. November SLRG- Weiterbildungskongress Steuern

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1 7. November 2015 SLRG- Weiterbildungskongress Steuern

2 Wir in Kürze

3 Regionale Präsenz Basel Aarau Winterthur Zürich St. Gallen Neuchâtel Luzern Zug (Vaduz) Bern Chur Lausanne Genf Sion Lugano

4 /Fürstentum Liechtenstein 15 Standorte 2767 Mitarbeiter Durchschnittsalter 34 Jahre 172 Partner 68 Nationalitäten 14 Standorte SLRG-Weiterbildungskongress PwC 821 Mio. CHF Umsatz Strictly private and confidential 7. November

5 Gewinn- und Kapitalsteuern

6 Ihr Referent Dominik Birrer Leiter Steuern und Recht PwC Luzern PricewaterhouseCoopers AG Werftestrasse 3, 6002 Luzern Phone: Mobile: Fax:

7 Steuerliche Pflichten für Vereine Vereine, die am Ende ihres Geschäftsjahres den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einem Kanton in der Schweiz hatten, müssen eine Steuererklärung einreichen, sofern sie nicht von der Steuerpflicht befreit sind. Vereine können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn sie gemeinnützige, öffentliche oder Kultuszwecke verfolgen. Ein Gesuch um Steuerbefreiung ist jeweils an die Steuerverwaltung des Kantons zu richten, in welchem sich der Sitz des Vereins befindet. Der Steuererklärung ist eine unterzeichnete Jahresrechnung beizulegen. Wenn eine umfassende Buchhaltung fehlt, sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage einzureichen. Mit der Einsendung sämtlicher Formulare und Beilagen vermeiden Sie entsprechende Rückfragen der Steuerverwaltung.

8 Gewinnsteuerliche Rahmenbedingungen Vereine werden nach Art. 49 Abs. 1 DBG als juristische Personen besteuert. Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn des Vereins. Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfange abgezogen werden, andere Aufwendungen (Verwaltungskosten: Büromaterial, Porti, Abschreibungen, Kosten Hauptversammlung, Entschädigungen etc.) nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Gewinnsteuer der Vereine beträgt auf Stufe Bund 4.25% des Reingewinnes (halber Satz der ordentlichen Bundessteuer von 8.5%). Auf kantonaler Ebene existieren häufig ebenfalls privilegierte steuerliche Lösungen (im Kanton Luzern beträgt die Steuer je Einheit 1.5% des Reingewinns). Gewinne von Vereinen unter CHF werden auf Bundesstufe nicht besteuert. Auf kantonaler/kommunaler Ebene gelten die entsprechenden lokalen Bestimmungen (z.b. CHF Freigrenze im Kanton Luzern).

9 Kapitalsteuerliche Rahmenbedingungen Vereine unterliegen auf kantonaler und kommunaler Ebene grundsätzlich einer jährlichen Kapitalsteuer. Gegenstand der jährlichen Kapitalsteuer ist das Eigenkapitals des Vereins. Als steuerbares Eigenkapital gilt bei Vereinen das Reinvermögen. Die Besteuerung richtet sich nach den einzelnen kantonalen/kommunalen Vorgaben. Die Bewertung der Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet. Vielfach wird auf kantonaler/kommunaler Ebene eine Limite definiert, welche für Zwecke der Kapitalsteuer steuerfrei ist. Im Kanton Luzern ist dies ein Betrag von CHF Der auf dem überschiessenden Kapital geschuldete Steuersatz ist kantonal/kommunal unterschiedlich und beträgt bspw. im Kanton Luzern 0.05% des steuerbaren Eigenkapitals (Steuer je Einheit, d.h. mit dem Steuerfuss zu multiplizieren).

10 Haben Sie daran gedacht? Rückforderung allfälliger Verrechnungssteuerguthaben im Zusammenhang mit Zinszahlungen bspw. auf Bankkonti mittels Formular 25. Eine Rückforderung ist grundsätzlich für die letzten drei Kalenderjahre möglich. Verwenden Sie für die Abschreibungen die steuerliche vorgegebenen Maximal- Abschreibungssätze (siehe Merkblatt ESTV)? Erhält Ihr Verein Subventionen/Sponsoringbeiträge und haben Sie diese als steuerbar berücksichtigt? Hat ihr Verein Spenden erhalten (Spenden ohne Gegenleistung gelten grundsätzlich nicht als steuerbarer Ertrag; jährliche Zahlungen von Gönnern oder Organisationen werden den Mitgliederbeiträgen zugeordent)? Weisst Ihr Verein Rückstellungen auf, welche allenfalls steuerlich nicht geltend gemacht werden können (bspw. Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen oder Investitionen)? Für Vereine besteht oftmals die Möglichkeit, aus ausserordentlichen Einkünften Rücklagen für bevorstehende Ausgaben für nichtwirtschaftliche Zwecke zu bilden. Die laufenden Kosten sind in der Folge der entsprechenden Rücklage zu belasten oder häufig innerhalb einer Frist von ein paar Jahren aufzulösen. Was bedeutet die Unternehmenssteuerreform III für Ihren Verein?

11 Mehrwertsteuer

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13 MWST-Grundlagen Anzahl Steuerpflichtige in der Schweiz per Mai 2014: Wussten Sie, dass die MWST ca. 1/3 der gesamten Bundeseinnahmen ausmacht? Im Durchschnitt pro Tag ca. CHF 62 Mio. MWST eingenommen werden? im Durchschnitt jeder Schweizer jährlich rund CHF MWST bezahlt?

14 MWST-Grundlagen Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug Endkunde Unternehmen 1 Leistung + MWST Unternehmen 2 Leistung + MWST Steuerüberwälzung Steuerüberwälzung (Selbstveranlagung) (Selbstveranlagung) Bund (ESTV)

15 Steuerpflicht Begründung einer Steuerpflicht Art. 10 Absatz 1 MWSTG: Wer ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist Präzisierung des Begriffs der «unternehmerischen Tätigkeit»: Selbständigkeit Aussenauftritt unter eigenem Namen (einzelne Sektionen) Berufliche oder gewerbliche Tätigkeit Ausrichtung auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen Gewinnstrebigkeit ist keine Voraussetzung Beurteilung pro Tätigkeitsbereich

16 Steuerpflicht Beispiele Ein Unternehmen betreibt beispielsweise Ein Turnverein, der einmal jährlich ein Fest organisiert und dafür Eintrittsgelder verlangt. Als nachhaltige Tätigkeit gilt beispielsweise der Betrieb eines Verpflegungsstandes an einem drei Tage dauernden Fest. Eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen setzt ein auf eine gewisse Dauer angelegtes, planmässiges Vorgehen des Unternehmers voraus. Auch eine kurze Dauer genügt, wenn die Tätigkeit in dieser Zeit intensiv ausgeübt wird

17 Steuerpflicht Steuerpflicht bei Vereinen Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Kultur- und Sportvereine oder gemeinnützige Institutionen sind bei einem Umsatz von weniger als 150'000 Franken aus steuerbaren Leistungen im Inland von der Steuerpflicht befreit. Art. 3 Bst. j MWSTG Gemeinnützig ist eine Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten

18 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Charakteristisch für NPOs sind folgende Einnahmen: Mitglieder-/Jahresbeiträge Spenden Subventionen Sponsoringeinnahmen Einnahmen aus sonstiger Leistungserbringung: Kurse und Schulungen, Durchführung von Veranstaltungen, Eintrittsgelder, Verpflegung von Besuchern auf Veranstaltungen, Dienstleistungen, etc. Abgrenzung zwischen Einnahmen aus Leistungen und Nicht-Entgelten: Vorliegen eines Leistungsverhältnisses?

19 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Umsätze Steuerbar Art. 18 Abs. 1 MWSTG Von der Steuer ausgenommen Art. 21 MWSTG Von der Steuer befreit Art. 23 MWSTG Nicht-Entgelt Art. 18 Abs. 2 MWSTG z.b. Gesundheitswesen, Ausbildung, Finanz- und Versicherungswesen z.b. Exportlieferung (lit. d l) z.b. Dividenden, Spenden, Auflösung von Rückstellungen Recht auf Vorsteuerabzug KEIN Recht auf Vorsteuerabzug Recht auf Vorsteuerabzug KEINE Auswirkung auf Vorsteuerabzug Anwendungsbereich der MWST (lit. a c) z.b. Subventionen Vorsteuerkürzung

20 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Subventionen Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG i.v.m. Art. 29 MWSTV Die Subvention wird von der öffentlichen Hand ausgerichtet. Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung vom Begünstigten. Die Subvention wird grundsätzlich aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass, usw.). Subventionen führen zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs.

21 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Spenden Art. 18 Abs. 2 lit. d MWSTG i.v.m. Art. 3 lit. i MWSTG Eine Spende gilt als freiwillige Zuwendung ( ), ohne dass hierfür eine Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinn erwartet wird. Die neutrale einmalige oder mehrmalige Erwähnung des Spenders in einer Publikation gilt nicht als Gegenleistung, selbst wenn dabei der Name, die Firma oder dessen Logo verwendet wird. Spenden führen in der Regel zu keiner Kürzung der Vorsteuer.

22 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Sponsoring wenn der Empfänger der Zuwendung (z.b. Sportverein) als Gegenleistung eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors erbringt. Unterscheidung Sponsoring/Spende: Eine der Steuer unterliegende Sponsoringleistung liegt vor, wenn der Empfänger der Zuwendung (z.b. Sportverein) als Gegenleistung eine Werbeleistung zu Gunsten des Sponsors erbringt. Beispiel: Ein Getränkehersteller stellt einem Eventveranstalter diverses Material unentgeltlich zur Verfügung. Der Eventveranstalter listet den Getränkehersteller als Sponsor auf der Event-Homepage auf und mit einem entsprechenden Klick darauf öffnet sich die Homepage des Getränkeherstellers.

23 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Bekanntmachungsleistungen (=Werbeleistungen) Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG Werbeleistungen an und von gemeinnützigen Organisationen sind immer von der Steuer ausgenommen. Praxisentwurf der ESTV, welcher Steuerbarkeit von Werbeleistungen an und von gemeinnützigen Organisationen wieder einführen wollte, ist gescheitert.

24 MWST-liche Qualifikation der Einnahmen Von der Steuer ausgenommene Leistungen In Art. 21 MWSTG abschliessend aufgezählte Leistungen Von der Steuer ausgenommene Leistungen = Nicht der Steuer unterliegende Leistungen Steuerbare Leistungen Von der Steuer ausgenommene Leistungen Werbung Handel mit Rechten Einräumung von Durchführungs- oder Kalenderrechten für eine VA durch Dachverbände Vermietung von Gegenständen Sportliche Leistungen Beherbergungs- und Bewirtungsleistugen Verkauf von Sportartikeln und anderen Gegenständen Unterrricht, Kurse, Schulungen Mitgliederbeiträge VK von Eintrittsbiletten für Sportveranstaltungen Von TN an Sportanlässen verlangte Startgelder inkl. Nebenleistungen Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften und Sportanlagen

25 Vorsteuerabzug Wer ein Unternehmen betreibt und steuerpflichtig wird (obligatorisch oder durch Verzicht auf die Befreiung), kann ab diesem Zeitpunkt die im Rahmen der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit angefallene Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Steuerpflicht noch keinen Umsatz erzielt haben, sog. Start-up-Unternehmen. Vorsteuern dürfen immer nur im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit geltend gemacht werden.

26 Abrechnungsmethode Pauschalsteuersatz Die Abrechnung mittels PSS ist weniger komplex als die Abrechnung mit der effektiven Methode. Vorsteuerkorrekturen / Vorsteuerkürzungen werden vermieden. Vorsteuern auf Investitionen können nicht zurückgefordert werden. Die Abrechnung nach der effektiven Methode ist zu prüfen, wenn: Grosse Investitionen in Immobilien geplant sind. Wenn Dienstleistungen im grossen Umfang aus dem Ausland bezogen werden.

27 Abrechnungsmethode Einreichung der Abrechnung Steuerperiode = Kalenderjahr Innerhalb der Steuerperiode erfolgt die Abrechnung der Steuer in der Regel vierteljährlich. Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen. Fristverlängerung möglich. Es werden sowohl die Abrechnungs- als auch die Zahlungsfrist verlängert.

28 MWST Update Einführung der elektronischen MWST-Abrechnung in CH: Elektronische Übermittlung von MWST- und Korrekturabrechnungen; Elektronische Einreichung der Umsatzabstimmung; Elektronischer Antrag auf Fristverlängerung; Online-Übersicht aller eingereichten und pendenten Abrechnungen.

29 MWST-Abrechnung: Umsätze

30 MWST-Abrechnung: Umsätze

31 MWST-Abrechnung: Umsätze

32 MWST-Abrechnung: Umsätze

33 MWST-Abrechnung: Umsätze

34 Danke für Ihre Teilnahme! Bleiben Sie auf dem Laufenden, und abonnieren Sie unseren Newsletter sp?lang=de oder besuchen Sie uns auf