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1 Engagement braucht Austausch 1. Ortenauer Forum für Bürgerengagement und Ehrenamt 11. Januar 2014 Sozialrechtliche Fragestellungen in der Nachbarschaftshilfe und in anderen Bereichen des Ehrenamts Ruth Frey Dipl. Sozialarbeiterin Einsatzleitung Nachbarschaftshilfe Kappel-Grafenhausen-Rust Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 1

2 Sozialrechtliche Themen Schwerbehindertenausweis Häusliche Krankenpflege / Haushaltshilfe Arbeitsrechtliche Aspekte Entgeltersatzleistungen Stufenweise Wiedereingliederung Zuzahlungen Pflegegeld Rehabilitation Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 2

3 Schwerbehindertenausweis Behinderung Nachteilsausgleiche und Merkzeichen Antragsverfahren Stichtagsregelungen für Rente Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 3

4 Nachteilsausgleiche Anspruch auf eine Woche zusätzlichen Erholungsurlaub ( 125 SGB IX) erweiterter Kündigungsschutz ( 85 SGB IX). Befreiung von der Mehrarbeit möglich ( 124 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe Verpflichtung für Arbeitgeber, vorrangig Schwerbehinderte einzustellen (mind. 5 % der Beschäftigten ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern), Steuerfreibeträge (ab GdB 25% mögl.) Merkzeichen vorzeitiger Rentenbeginn möglich Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 4

5 Steuerfreibeträge Grad der Behinderung Stufe Stufe Stufe Stufe Stufe Pauschbetrag (pro Jahr) Stufe Stufe Stufe Merkzeichen H/Bl Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 5

6 Merkzeichen G a.g. B Bl RF H Gl erheblich gehbehindert außergewöhnlich gehbehindert ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig blind Befreiung von der Radio-und Fernsehgebührenpflicht hilflos gehörlos Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 6

7 Merkzeichen G erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (auch durch innere Leiden) Steuererleichterungen Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung (Wertmarke 72 ) Sondergenehmigung für Parkausweis (widerruflich) möglich z.b. bei Morbus Crohn, Herzerkrankungen, Colostoma Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 7

8 Merkzeichen ag außergewöhnlich gehbehindert, z. B. Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte bzw. mit ihnen gleichzusetzende. Freifahrt (72 /Jahr) plus Kfz-Steuer-Befreiung Parkausweis Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 8

9 Merkzeichen B unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öff. Personenverkehr für Behinderte, die bei der Benutzung öff. Verkehrsmittel zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere auf fremde Hilfe angewiesen sind (z.b. Querschnittslähmung, Ohnhänder, Blinde, hochgradig hörbehindert, geistig behindert, Anfallsleiden..) Merkzeichen bezieht sich nur auf die Benutzung öff. Verkehrsmittel, nicht gültig in anderen Lebensbereichen Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 9

10 Merkzeichen Bl Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht erhöhter Steuerfreibetrag 3700 /Jahr Wertmarke ÖPV frei immer in Verbindung mit weiteren Merkzeichen (z.b. H, B, RF) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 10

11 Merkzeichen RF RF erhalten folgende Schwerbehinderte Blinde nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen Gehörlose hochgradig Schwerhörige Generell erhalten RF auch Personen, welche dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art teilnehmen können bzw. bei einemgdb von mind. 80% und dem Unvermögen wg. dieser Krankheiten an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Antrag bei der Telekom auf reduzierten Grundpreis für Telefonanschluß möglich Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 11

12 Merkzeichen H erhöhter Steuerfreibetrag Freifahrt ÖPV, Wertmarke kostenlos Kfz-Steuer-Befreiung (zusätzlich zur Wertmarke) Nachlaß bei der Kfz-Haftpflichtversicherung Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 12

13 Merkzeichen Gl Voraussetzung: Taubheit oder Taubheit grenzende Schwerhörigkeit entweder Freifahrt im ÖPV oder 50% Kfz-Steuerermäßigung Befreiung von Radio- und Fernsehgebührenpflicht (Merkzeichen RF im Ausweis) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 13

14 Rente wegen Schwerbehinderung für Geburtsjahrgänge vor 1952 Rente mit 63 Jahren ohne Abschläge 60 Jahren mit Abschlägen möglich (0,3%/Monat lebenslang!) Wartezeit von 35 Jahren erfüllt zu Beginn der Altersrente anerkannter Schwerbehinderter Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 14

15 Rente bei Schwerbehinderung für Geburtsjahrgänge ab 1952 Anhebung des Rentenalters ab Jg schrittweise auf 65 Jahre ab Jahrgang 1952 steigt auch das Alter der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 62 Jahre (siehe Tabelle). ab Geburtsjahrgang 1964 Rentenbeginn generell ab 65 Jahre bzw. ab 62 Jahre mit Abschlägen Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 15

16 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen Anhebung [Monate] Angehobene Altersgrenze (Rente ohne Abschläge) Vorzeitige Inanspruchnahme (Rente mit Abschlägen) Jahre + 0 Monate 60 Jahre + 0 Monate 1952 Januar 1 63 Jahre + 1 Monate 60 Jahre + 1 Monate 1952 Februar 2 63 Jahre + 2 Monate 60 Jahre + 2 Monate 1952 März 3 63 Jahre + 3 Monate 60 Jahre + 3 Monate 1952 April 4 63 Jahre + 4 Monate 60 Jahre + 4 Monate 1952 Mai 5 63 Jahre + 5 Monate 60 Jahre + 5 Monate 1952 Juni Dezember 6 63 Jahre + 6 Monate 60 Jahre + 6 Monate Jahre + 7 Monate 60 Jahre + 7 Monate Jahre + 8 Monate 60 Jahre + 8 Monate Jahre + 9 Monate 60 Jahre + 9 Monate Jahre + 10 Monate 60 Jahre + 10 Monate Jahre + 11 Monate 60 Jahre + 11 Monate Jahre + 0 Monate 61 Jahre + 0 Monate Jahre + 2 Monate 61 Jahre + 2 Monate Jahre + 4 Monate 61 Jahre + 4 Monate Jahre + 6 Monate 61 Jahre + 6 Monate Jahre + 8 Monate 61 Jahre + 8 Monate Jahre + 10 Monate 61 Jahre + 10 Monate Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 16

17 Vertrauensschutz I Vertrauensschutz für abschlagsfreie Rente ab 60 ist möglich, wenn vor dem geboren, bereits vor dem schwerbehindert oder EU-/BU-Rentner nach dem am geltenden Recht Wartezeit von 35 Jahren erfüllt anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft bzw. EU-/BU-Rente nach bis zum geltenden Recht bei Rentenbeginn Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 17

18 Vertrauensschutz-Regelung für Altersrente wegen Schwerbehinderung ohne Abschläge Die abschlagsfreie Altersgrenze von 63 Jahren wird für folgende Personenkreise nicht angehoben: Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen nach 2 Absatz 2 SGB IX (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt waren und entweder vor dem geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 18

19 Anhebung der Altersgrenze für Jahrgänge Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte dieser Geburts-jahrgänge nach 236 a SGB VI, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1. Geburt vor Vollendung des 63. Lebensjahres Beachte: Anhebung der Altersgrenzen ab Jahrgang 1952 stufenweise auf das 65. Lebensjahr, vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich, Vertrauensschutz (keine Anhebung der Altersgrenzen) für bestimmte Personenkreise 3. bei Beginn der Altersrente Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Sinne von 2 Absatz 2 SGB IX, also Grad der Behinderung mindestens Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren 5. Aufgabe bzw. Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Einhaltung individueller Hinzuverdienstgrenzen) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 19

20 Altersrente wegen Schwerbehinderung 37 SGB VI ab Geburtsjahrgang 1964 Voraussetzungen: Vollendung des 65. Lebensjahres bei Beginn der Altersrente anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren möglich (Abschlag 0,3%/Monat) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 20

21 Schwerbehindertenausweis Formular Erstantrag Integrationsamt Gemeindeverwaltung Sozialdienst Beratungsstelle Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 21

22 Pflegeversicherung (SGB XI) Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 2013 finanziert durch die Solidargemeinschaft keine Vollversicherung Risiken der Pflegebedürftigkeit sollen durch PV abgefedert werden (in Form von Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung) nach Pflegestufen gestaffelte Geldbeträge für Pflegende bzw. Pflegedienst auch techn. Hilfsmittel (Pflegebett, Rollator etc.), Beteiligung an Kosten für Umbaumaßnahmen, die wg. Pflegebedürftigleit notw. werden können im konkreten Fall Beratungs-Termin mit Pflegedienst/Sozialstation vereinbaren Beitragssatz 2,05% für AN mit Kindern bzw. 2,3% für Kinderlose (gültig ab Geburts-Jg. 1941) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 22

23 Monatliche Leistungen im Überblick Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige: Pflegestufe I: 235 Pflegestufe II: 440 Pflegestufe III: 700 bei Verhinderung der Pflegeperson: maximal (jährlich) Sachleistung bei häuslicher Pflege durch Pflegedienst Pflegestufe I: 450 Pflegestufe II: Pflegestufe III: Sachleistung bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand: Euro Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 23

24 Monatliche Leistungen im Überblick Teilstationäre und Kurzzeitpflege: Tages-/Nachtpflege Pflegestufe I: 450 Tages-/Nachtpflege Pflegestufe II: Tages-/Nachtpflege Pflegestufe III: Kurzzeitpflege: (jährlich) Ergänzende Leistung bei erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand: maximal (jährlich) Vollstationäre Pflege: Pflegestufe I: Pflegestufe II: Pflegestufe III: Härtefälle: Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 24

25 Pflegegeld bei Demenzerkrankung Demenzerkrankte in Pflegestufe I/II erhalten mehr Pflegegeld Zuschuß von 100 bzw. 200 /Monat für besondere Betreuungsleistungen möglich Pflegestufe 0 für Demenzerkrankte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 25

26 Monatliche Leistungen im Überblick Sachleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe 0: 225 Pflegestufe I: 665 Pflegestufe II: 1250 Pflegestufe III: 1550 bei Verhinderung der Pflegeperson: maximal (jährlich) Pflegegeld für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz: Pflegestufe 0: 120 Pflegestufe I: 305 Pflegestufe II: 525 Pflegestufe III: Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 26

27 Rentenversicherung für Pflegepersonen Versicherbare Personen Angehörige, die mehr als 14 Stunden in der Woche pflegen, sind automatisch renten- und unfallversichert. Voraussetzungen: wohnhaft in D bzw. EU, Pflegetätigkeit wird für mehr als 60 Tage/Jahr ausgeführt Pflegeperson arbeitet max. 30h in einem anderen Arbeitsverhältnis Nicht versicherbare Pflegepersonen Alters-Vollrentner, Pensionäre, Bezieher von Ruhegehältern (z.b. Ärzte, Architekten, Apotheker =>sog. Freiberufler) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 27

28 Rentenversicherung für Pflegepersonen II Nicht versicherungspflichtige Pflegepersonen: Pflegepersonen, die das 15. Lj. noch nicht vollendet haben Pfleger im Rahmen des FSJ/BUFDI Urlaubsvertretung Pflege weniger als 60 Tage/Jahr bei berufsmäßiger Ausübung des Pflegeberufs Ordensangehöriger Arbeitszeit in anderem Beruf über 30h/Woche Fallen betreuende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub aus, übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft in Höhe von bis zu Euro jährlich Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 28

29 Eigenbeteiligung & Zuzahlungen Gesetzliche Krankenversicherung Zuzahlung Grenzen / Ausnahmen Arznei- und Verbandmittel 10 % des Preises jedoch mindestens 5, höchstens 10 Fahrkosten pro Fahrt 10 % des Preises jedoch mindestens 5, höchstens 10 Häusliche Krankenpflege 10 % der Kosten zuzüglich 10 je Verordnung begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr Haushaltshilfe 10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5, höchstens 10, max. 365 Tage Heilmittel Hilfsmittel 10 % der Kosten des Mittels zuzüglich 10 je Verordnung 10 % für jedes Mittel jedoch mindestens 5, höchstens 10 Ausnahme: Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: 10 % je Verbrauchseinheit, maximal 10 pro Monat Krankenhausbehandlung 10 pro Kalendertag maximal 28 Tage pro Kalenderjahr Stationäre Vorsorge Medizinische Rehabilitation (ambulant und stationär) Medizinische Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter 10 pro Tag 10 pro Tag 10 pro Tag bei Anschlussrehabilitation begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr Soziotherapie 10 % der kalendertäglichen Kosten jedoch mindestens 5, höchstens 10 Zahnersatz* 35 bis 50 % abhängig von den eigenen Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne *Kinder und Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres generell von Zuzahlungen befreit. Ausnahmen: Zahnersatz und Fahrkosten Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 29

30 Zuzahlungsfrei bzw. eingeschränkte Zuzahlung frei: Kinder und Jungendliche unter 18 Jahre (Ausnahme: Fahrtkosten, Zahnersatz) frei: alle Kassenleistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Geburt notwendig sind frei: Vorsorgeuntersuchungen teilweise frei: Verbrauchsmaterialien (z.b.harn- und Blutteststreifen): 10% pro Verbrauchseinheit bzw. max. 10 pro Monat Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 30

31 2%-Regelung Teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht (2014) überschreiten die Zuzahlungen 2% des Brutto-Familien-Jahreseinkommens kann Zuzahlungsbefreiung beantragt werden Kürzungsbeträge Euro für den ersten Angehörigen, Euro für jeden weiteren Angehörigen Euro für jedes zu berücksichtigende Kind Antragstellung über Homepage oder Geschäftsstelle der Krankenkasse Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 31

32 Chroniker-Richtlinie (SGB V) Ein Patient gilt als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und bei ihm zusätzlich eines der folgenden Merkmale zutrifft: Einstufung in Pflegestufe 2 oder 3, Grad der Behinderung (GdB) von 60% oder Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Erfordernis einer kontinuierlichen medizinischen Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil-und Hilfsmitteln), ohne die eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 32

33 Voraussetzungen Wartezeit von 15 Jahren erfüllt oder Rehabilitation DRV Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwen/Witwerrente wegen Erwerbsminderung Persönliche Voraussetzungen: Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder bereits gemindert Rehabilitationsleistung kann Gesundheit/Arbeitsfähigkeit voraussichtlich wieder herstellen oder zumindest stabilisieren bei Erwerbsminderungs-Rente: wenn die Möglichkeit besteht, daß die Arbeitsfähigkeit durch die Reha wieder hergestellt werden kann Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 33

34 Medizinische Rehabilitation DRV Erfüllung der Voraussetzungen auch, wenn Versicherte in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag für sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit einbezahlt haben oder innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung bis zum Antrag eine Beschäftigung ausgeübt haben oder nach einer Beschäftigung arbeitsunfähig oder arbeitslos waren oder vermindert erwerbsfähig sind beziehungsweise dieser Zustand einzutreten droht. Voraussetzung hierfür: die Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 34

35 Zuzahlungen zur Rehabilitation DRV/GKV DRV max. 10 /Tag, gestaffelt nach Netto-Einkommen des Versicherten max. 42 Tage/Jahr ambulante Reha zuzahlungsfrei GKV 10 /Tag, Befreiung möglich, abhängig vom Brutto- Familien-Einkommen max. 42 Tage/Jahr, ab 43. Tag Rückrechnung auf 28 Tage ambulante Rehabilitation: s.o Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 35

36 Tägliche Zuzahlung zu stationären medizinischen Rehabilitationsleistungen bei Antragstellung im Jahr 2013 (DRV) (neuere Zahlen lagen bei der DRV noch nicht vor) monatl. Nettoeinkommen tägliche Zuzahlung unter 1079 keine ab ,50 ab ,00 ab ,50 ab , Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 36

37 Rehabilitation über GKV ( 40 SGB V) Vorsorgeleistungen sollen Eintritt bzw. Verschlimmerung einer Krankheit verhindern Rehabilitationsleistungen sollen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern ambulant vor stationär Ziel der Rehabilitation: Pflegebedürftigkeit vermeiden Erwerbstätigen-Reha meist über DRV Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 37

38 Zuzahlungsbefreiung bei Reha über GKV wenn Belastungsgrenze erreicht ist (2% des Familien-Brutto-Einkommens) Chroniker bzw. Patienten in Dauerbehandlung erreichen die Belastungsgrenze bei 1% des Brutto-Familien-Einkommens Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 38

39 Anschlußheilbehandlung (AHB) ist eine ambulante oder (teil-)stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation kommt nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht (z.b. Gelenk-Endoprothesen, Tumorerkrankungen) schließt sich unmittelbar (spätestens 2 Wochen nach der Entlassung) an eine stationäre Krankenhausbehandlung an Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 39

40 AHB Voraussetzungen Krankenhaus stellt fest, ob die AHB erforderlich ist Sozialdienst des Krankenhauses hilft, Antrag zu stellen idealerweise direkte Verlegung von KH in Reha-Klinik evtl. muß eine Entscheidung des Kostenträgers abgewartet werden (z.b. bei Beamten oder Privatversicherten) Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 40

41 AHB Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt, Bezug von Erwerbsminderungsrente bzw. großer Witwenrente wg. Erwerbsminderung oder 6 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren kein Beamter innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung bis zum Antrag eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos oder vermindert erwerbsfähig beziehungsweise wenn dieser Zustand einzutreten droht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 41

42 Sonderregelung Onkologische Rehabilitation Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Sonderfall auch erfüllt, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erreicht ist Altersrente bezogen wird Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 42

43 Zuzahlung zur AHB 10 /Tag max. 14 Tage (DRV) max. 28 Tage/Jahr über GKV Krankenhaus-Zuzahlung wird angerechnet ambulante AHB über DRV: keine Zuzahlung ambulante AHB über GKV: 28 Tage/Jahr Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 43

44 Stufenweise Wiedereingliederung 74 SGB V/ 28 SGB VI in den Beruf nach längerer Krankheit möglich und sinnvoll Dauer: normalerweise 4-8 Wochen, ggf. auch länger Arbeitgeber muß der Wiedereingliederung zustimmen auch Arbeitnehmer kann Wiedereingliederung ablehnen während Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit Kranken- oder Übergangsgeldbezug während Wiedereingliederung evtl. Entgeltleistungen des Arbeitgebers (Anrechnung) für mehr als 7 Tage unterbrochene Wiedereingliederung gilt als abgebrochen kein Urlaub während Wiedereingliederung möglich wegen weiterhin bestehender Arbeitsunfähigkeit Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 44

45 Vorteile der Wiedereingliederung berufliche Belastbarkeit kennenlernen wenn nötig, Selbstsicherheit wieder gewinnen eventuelle Ängste vor Überforderung und einem Krankheitsrückfall abbauen Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 45

46 Krankengeld wegen Erkrankung des Kindes 45 SGB V Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren, besonderen Anspruch, wenn Kind progrediente Erkrankung hat Betreuung durch keine andere im Haushalt lebende Person möglich pro Kind bis zu 10 Tage, für Alleinerziehende bis zu 20 Tage, max. jedoch 25 bzw. 50 Tage/Kalenderjahr Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegenüber Arbeitgeber, AG kann dies vertraglich nicht ausschließen Arbeitgeber ist zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, es sei denn er hat diesen Fall im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 46

47 Krankengeld ( 44 SGB V) ab der 7. Woche für max. 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 36 Monaten wg. derselben Krankheit (Lohnfortzahlung wird angerechnet) bei Hinzutritt von Erkrankungen während KG-Bezug keine Verlängerung der Bezugsdauer Höhe: 70% des regelmäßig erzielten Bruttoeinkommens, jedoch max. 90% vom Netto. Aussteuerung nach 78 Wo., zuständig ist nun die Agentur für Arbeit Arbeitsverhältnis besteht während der Krankheit und Aussteuerung weiter, ebenso werden weiterhin Ansprüche auf Urlaub und Sonderzahlungen erworben neuer 78-Wochen-Zeitraum, wenn sechs Monate gearbeitet bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden wurde und nicht wg. derselben Krankheit Arbeitsunfähigkeit vorlag Ruth Frey Dipl.-Sozialarbeiterin 47

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