Ausbildungsbeschreibung von Kaufmännischer Assistent/Kaufmännische Assistentin Fachrichtung Fremdsprachen vom
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- Ingelore Heidrich
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1 Ausbildungsbeschreibung von Kaufmännischer Assistent/Kaufmännische Assistentin Fachrichtung Fremdsprachen vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Berufliche Vorbildung - rechtlich Mindestalter Höchstalter Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Die Ausbildung im Überblick Bei dem Ausbildungsgang Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen und Berufskollegs. Die Ausbildung wird je nach Bundesland auch unter der Bezeichnung Wirtschaftsassistent/in - Fremdsprachen bzw. Fremdsprachen und Korrespondenz angeboten. Eine adäquate Ausbildung findet sich zudem unter der Bezeichnung Fremdsprachenassistent/in. Ausbildungsinhalte Die Unterrichtsfächer sind je nach Bundesland und Ausbildungsstätte unterschiedlich. Lernfächer bzw. -inhalte sind zum Beispiel: Deutsch Englisch, insbesondere Korrespondenz, Konversation, Übersetzung, Wirtschaftskunde 2. Fremdsprache, z.b. Französisch, Spanisch, Italienisch oder Russisch Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen EDV-Anwendungen Mathematik oder Wirtschaftsmathematik Handelskorrespondenz Gestaltung und Präsentation von (fremdsprachlichen) Texten und Grafiken Grundkenntnisse nationaler und internationaler Vorschriften und wirtschaftlicher Besonderheiten, die für Auslandsbeziehungen bzw. - geschäfte relevant sind Praktische Ausbildung Eine fachpraktische Ausbildung erfolgt teilweise im Rahmen eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma, das heißt, die Schüler/innen arbeiten in einer fiktiven Firma, in der sie wie in einem real existierenden Unternehmen mit all seinen Abteilungen und deren verschiedenen Anforderungen handeln. Je nach Bildungsinstitut sind auch mehrwöchige Praktika in realen Betrieben, teilweise auch im Ausland, vorgesehen. In den doppelt qualifizierenden Bildungsgängen mit Erwerb der Hochschulreife sind auch teilweise mehrmonatige Praktika erforderlich. Zusatzqualifikationen An Schulen, die den entsprechenden Zusatzunterricht anbieten, können sich die Schüler/innen auf den Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten. Schüler/innen dreijähriger Bildungsgänge an höheren Berufsfachschulen in Mecklenburg-Vorpommern können sich durch ein einjähriges Betriebspraktikum im Anschluss an die Ausbildung auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation vorbereiten. Doppelt qualifizierende Bildungsgänge in Thüringen vermitteln in einem zusätzlichen Schulhalbjahr nach dem Abitur die speziellen Kenntnisse für den Berufsabschluss. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche
2 Regelungen. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachen und Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - fremdsprachliche Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachensekretariat ( in KURSNET) Fremdsprachenassistent/in Arbeitsumgebung in der Ausbildung Die Schüler/innen werden an wechselnden Lernorten ausgebildet. Sie nehmen im Klassenverband am theoretischen Unterricht und an praktischen Übungen in den Unterrichts- und Übungsräumen der Berufsfachschule oder des Berufskollegs teil. Teilweise wird der praktische Unterricht auch in Form eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma durchgeführt. Während des Berufspraktikums in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung im In- und/oder Ausland lernen die Auszubildenden ihre zukünftige Arbeitswelt kennen. Gelernt wird natürlich auch zu Hause. Der umfangreiche Unterrichtsstoff erfordert - nicht nur zur Prüfungsvorbereitung - in der Regel häusliche Nacharbeit. Ausbildungsstätten Berufsbildende weiterführende Schulen: Berufsfachschulen bzw. Berufskollegs Ausbildungssituation/-bedingungen Die Ausbildung besteht zu einem großen Teil aus theoretischer Wissensvermittlung mit hohem Praxisbezug. Der Unterricht erfolgt in Vollzeit. Der theoretische Unterricht wird in der Regel durch ein mehrwöchiges Praktikum in Betrieben der Wirtschaft und Verwaltung im In- und/oder Ausland ergänzt. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Der Unterricht findet in der Regel täglich, meist am Vor- und Nachmittag statt. Die Anzahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden beträgt zwischen 32 und 36 Stunden. Zu diesen Zeiten ist Aufwand für die persönliche Vor- und Nachbereitung (auch abends und an Wochenenden) hinzuzurechnen. Insbesondere Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen für Teilprüfungen können den durchschnittlichen Zeitaufwand erhöhen. Wenn Praktika in Betrieben stattfinden, gelten in der Regel die in dem Unternehmen nach gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen geregelten Arbeitszeiten in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im praktischen Unterricht bzw. in der betrieblichen Ausbildungspraxis eingesetzten Arbeitsmittel, Geräte und Materialien entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich. Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während der Ausbildung bestehen Kontakte zu Mitschülern und Mitschülerinnen sowie zu Lehrkräften. Der theoretische Unterricht findet im Klassenverband statt. Während der Praktika haben die angehenden Kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen mit Mitarbeitern und Mitarbeitern von Wirtschaftsunternehmen oder der öffentlichen Verwaltung zu tun. Die Tätigkeiten werden in der Regel unter Aufsicht bzw. nach Anweisung von Fachkräften des jeweiligen Betriebes ausgeführt. Finanzielle Aspekte Die Ausbildung als Kaufmännische/r Assistent/in für Fremdsprachen ist eine schulische Berufsausbildung, für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Während der schulischen Ausbildung können Kosten für Lehrgangsgebühren, Anmelde- und Prüfungsgebühren sowie für Fachliteratur und Arbeitsmaterialien entstehen. Die Höhe dieser Kosten ist sehr unterschiedlich und kann bei der jeweiligen Schule erfragt werden. Für schulische Ausbildungen besteht eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes: Das neue BAföG Beratung vor Ort bieten die Ämter für Ausbildungsförderung. Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert in der Regel 2 Jahre. Sie kann je nach Bundesland auch 2,5 bis 3 Jahre dauern, wenn der Erwerb der Fachhochschulreife Bestandteil des Bildungsganges ist, oder 4 Jahre, wenn die allgemeine Hochschulreife erworben wird. Bildungsgänge in Mecklenburg-Vorpommern, die zusätzlich auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation vorbereiten, dauern einschließlich des einjährigen Betriebspraktikums 3 Jahre. Doppelt qualifizierende Bildungsgänge in Thüringen haben eine Dauer von 3,5 Jahren. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachen und Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - fremdsprachliche Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachensekretariat ( in KURSNET) Fremdsprachenassistent/in
3 Ausbildungsform Die Bildungsgänge finden in Vollzeit an staatlichen oder privaten (staatlich anerkannten) Berufsfachschulen und Berufskollegs statt. Die Bezeichnung der Schulen ist nicht einheitlich, sie nennen sich beispielsweise auch kaufmännische Schule oder Handelslehranstalt. Neben dem theoretischen und praktischen Unterricht umfasst die Ausbildung einen allgemein bildenden Lernbereich, gegebenenfalls mit Zusatzfächern für den Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung. Der fachpraktische Unterricht erfolgt häufig im Rahmen eines Lernbüros bzw. einer Übungsfirma. Zusätzlich ist in der Regel ein Betriebspraktikum in die Ausbildung integriert, das teilweise auch im Ausland abgeleistet wird. Die Ausbildung als Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen wird in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen angeboten. In Niedersachsen lautet die Ausbildungsbezeichnung Kaufmännische/r Assistent/in für Fremdsprachen und Korrespondenz, in Hessen Kaufmännische/r Assistent/in für das Fremdsprachensekretariat. In Mecklenburg- Vorpommern kann der Berufsabschluss einschließlich Abitur auch an einem Fachgymnasium erworben werden. Darüber hinaus gibt es Bildungsgänge an höheren Berufsfachschulen, die in Verbindung mit einem einjährigen Betriebspraktikum zusätzlich auf die Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation vorbereiten. In Thüringen besteht die Möglichkeit, an beruflichen Gymnasien in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen neben der allgemeinen Hochschulreife den Berufsabschluss als Kaufmännische/r Assistent/in in der Fachrichtung Fremdsprachen zu erwerben. Die unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen haben die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum kaufmännischen Assistenten/zur kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen zur Grundlage. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachen und Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - fremdsprachliche Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachensekretariat ( in KURSNET) Fremdsprachenassistent/in Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Es handelt sich um eine staatliche Prüfung, die nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt wird. Grundlage für die Prüfungsregelungen ist die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen. Erforderliche Nachweise Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass während der Ausbildung alle erforderlichen Leistungsnachweise erbracht wurden und vorgesehene Betriebspraktika abgeleistet wurden. In der Regel werden nach jedem Schulhalbjahr Zeugnisse erteilt. Die Versetzung ins nächste Schulhalbjahr ist an Mindestanforderungen geknüpft. Erforderliche Prüfungen Die Abschlussprüfung besteht im Allgemeinen aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. In der schriftlichen Prüfung werden meist drei bis vier Kernfächer mit Teilaufgaben geprüft. Dies können zum Beispiel sein: Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Englisch (Korrespondenz, Übersetzung Deutsch - Englisch sowie Englisch - Deutsch, wirtschafts- und landeskundliche Themen, Diktat), zweite Fremdsprache (Korrespondenz, Übersetzung Fremdsprache - Deutsch, Diktat) und Bürowirtschaft oder Sekretariatstechnik. Die praktische Prüfung umfasst zum Beispiel Textverarbeitung oder Bürokommunikation. Mündliche Prüfungen finden je nach Bundesland in ein bis drei Fächern oder nur nach Bedarf statt, wenn keine eindeutige Endnote ermittelt werden konnte bzw. auf Wunsch des Prüflings zur Verbesserung der Endnote. Prüfungsfächer können alle Fächer des berufsspezifischen und berufsübergreifenden Lernbereichs sein. Prüfungswiederholung Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese nach Wiederholung der Abschlussklasse einmal wiederholen. Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde. Prüfende Stelle Die Prüfung wird bei einem Prüfungsausschuss der Ausbildungsstätte oder bei einem staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Zusatzqualifikationen Je nach Bundesland bzw. Berufsfachschule ist im Rahmen der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung der Erwerb der Fachhochschulreife bzw. der allgemeinen Hochschulreife möglich. In Mecklenburg-Vorpommern kann man nach der Abschlussprüfung an einem einjährigen Betriebspraktikum teilnehmen, dessen erfolgreiche Ableistung zur Teilnahme an der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/-frau für Bürokommunikation vor der Industrie- und Handelskammer berechtigt. An vielen Bildungseinrichtungen wird während der Ausbildung zudem der Erwerb von Fremdsprachen- bzw. Computerzertifikaten angeboten. Gegebenenfalls kann zusätzlich auch die Prüfung zum Fremdsprachenkorrespondenten/zur Fremdsprachenkorrespondentin oder zum Fremdsprachensekretär/zur Fremdsprachensekretärin abgelegt werden. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Abschlussbezeichnung Die Abschlussbezeichnungen lauten je nach Bundesland:
4 Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin - Fremdsprachen Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin - Fachrichtung Fremdsprachen Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen und Korrespondenz Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin für das Fremdsprachensekretariat Staatlich geprüfter Fremdsprachenassistent/Staatlich geprüfte Fremdsprachenassistentin Fremdsprachenassistent/Fremdsprachenassistentin Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt wird in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss. Schulische Vorbildung - rechtlich Für die Berufsfachschul- bzw. Berufskollegausbildungen ist in der Regel ein mittlerer Bildungsabschluss vorgeschrieben. Je nach Bundesland bzw. Bildungsgang können zusätzliche Bedingungen wie ein bestimmter Notendurchschnitt im Abschlusszeugnis hinzukommen. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Berufliche Vorbildung - rechtlich Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen ist eine berufliche Erstausbildung, für die keine berufliche Vorbildung vorgeschrieben ist. Mindestalter Ein bestimmtes Mindestalter ist nicht vorgeschrieben. Höchstalter In der Regel ist ein bestimmtes Höchstalter nicht vorgeschrieben. In Hessen kann allerdings nur aufgenommen werden, wer bis zum 15. Februar des Bewerbungsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Manche Bildungseinrichtungen setzen zudem eigene Altershöchstgrenzen fest. Nähere Informationen finden Sie in der Datenbank KURSNET. (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachen und Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - fremdsprachliche Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachensekretariat ( in KURSNET) Fremdsprachenassistent/in Auswahlverfahren Der Zugang zur Ausbildung wird von den meisten Bildungseinrichtungen zusätzlich durch eigene Auswahlverfahren begrenzt. Meist ist dabei der schulische Leistungsstand ausschlaggebend. Einige Schulen führen auch Aufnahmegespräche bzw. Eignungstests durch. Bewerber/innen, die nicht sofort zugelassen werden können, werden oft in eine Warteliste aufgenommen und im nächsten Schuljahr bevorzugt berücksichtigt. Manche Einrichtungen verteilen einen bestimmten Prozentsatz ihrer Ausbildungsplätze an Personen, für die eine Ablehnung eine unvertretbare Härte darstellen würde. Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Je nach Bundesland bzw. Schule werden mindestens ausreichende oder befriedigende Leistungen in bestimmten Fächern vorausgesetzt, meist Englisch, Deutsch und Mathematik. Auch ein Mindestnotendurchschnitt im mittleren Bildungsabschluss von beispielsweise 3,5 ist möglich. Teilweise ist zudem der Nachweis einer schulischen Mindestausbildungsdauer in einer zweiten Fremdsprache, beispielsweise Französisch oder Spanisch, mit ausreichender oder befriedigender Leistung erforderlich. Werden diese zusätzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann die Zulassung zur Ausbildung je nach Bundesland bzw. Schule auch über die Teilnahme an einem Auswahlverfahren erreicht werden. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Nähere Informationen können Sie auch der Datenbank KURSNET entnehmen. (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachen und Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - fremdsprachliche Korrespondenz (B in KURSNET) Kaufmännische(r) Assistent(in) - Fremdsprachensekretariat ( in KURSNET) Fremdsprachenassistent/in Perspektiven nach der Ausbildung Kaufmännische Assistenten/Assistentinnen - Fremdsprachen sind in Industrie-, Handels-, Dienstleistungs- und sonstigen Wirtschaftsunternehmen tätig, insbesondere in Import-/Exportabteilungen, teilweise aber auch in Behörden der öffentlichen Verwaltung, die Auslandsbeziehungen pflegen und in nationalen bzw. internationalen Organisationen. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist die berufliche Bildung für Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen jedoch nicht beendet. Um den jeweiligen Anforderungen des Arbeitsalltags gerecht zu werden, ist es notwendig, immer über aktuelles Fachwissen zu verfügen sowie Neuerungen insbesondere im jeweiligen fachlichen Schwerpunkt zu kennen und anzuwenden. Im administrativen und kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen Bereich ergeben sich laufend Veränderungen. Das hat auch Auswirkungen auf die kaufmännische Assistenz. Um den eigenen Kenntnisstand diesen Veränderungen und damit den betrieblichen Erfordernissen anzupassen, müssen sich Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen ständig weiterbilden. Die Notwendigkeit des Lernens wird sich also durch das ganze Berufsleben ziehen. Sie können ihre Fachkenntnisse durch die Lektüre von Fachliteratur und Fachzeitschriften auf dem aktuellen Stand halten, Sprachdiplome ausländischer Handelskammern anstreben und
5 geeignete Seminare und Kurse belegen, beispielsweise in speziellem Fachenglisch, weiteren Fremdsprachen oder zu Themen wie Import, Export, Büroorganisation, Bürokommunikation, Marketing, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling oder Revision. Weiterbildung kann auch den Grundstein zum betrieblichen Aufstieg legen. Kaufmännische Assistenten und Assistentinnen für Fremdsprachen können z.b. eine eine Fortbildung als Fachwirt/in für Touristik oder Betriebswirt/in für Fremdsprachen in Betracht ziehen. Mit der erforderlichen Hochschulzugangsberechtigung ist außerdem ein Hochschulstudium realisierbar, beispielsweise im Bereich Betriebswirtschaft oder in Studiengängen, die speziell das Thema Wirtschaft mit Fremdsprachen verbinden, wie Diplom-Kulturwirt/in. Einige Kaufmännische Assistenten/Assistentinnen - Fremdsprachen wählen auch den Weg in die Selbstständigkeit und bauen sich eine Existenz als Anbieter von Bürodienstleistungen (einschließlich fremdsprachiger Korrespondenz und gegebenfalls Übersetzungen) auf. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Kaufmännische/r Assistent/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Kaufmännische/r Assistent/in - Fremdsprachen gibt es Alternativen in den Bereichen: Betriebswirtschaft Fremdsprachen, Fremdsprachliches Sekretariat Fremdenverkehr, Touristik, Hotel- und Gaststättengewerbe Bürowirtschaft Handel, Industrie In diesen Berufsbereichen werden ebenfalls kaufmännisch-verwaltende Tätigkeiten mit Bezug auch zu Fremdsprachen, zumindest Englisch, ausgeübt. Gesetze/Regelungen Regelung auf Bundesebene Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen vom in der Fassung vom (Beschluss der Kultusministerkonferenz) Fundstelle: 1999 (KMK-Beschlusssammlung), 2007 (KMK) Volltext (pdf, 54kB) Der Beschluss der Kultusministerkonferenz in Form einer Rahmenvereinbarung ist kein unmittelbar geltendes Recht. Die einzelnen Bundesländer regeln die Ausbildungen in ihren Schul- bzw. Fachschulordnungen auf Grundlage der Rahmenvereinbarung. Regelungen auf Länderebene Dies gilt nur für Bundesland Berlin: Verordnung über die Abschlussprüfungen der Berufsfachschulen der Ausbildungsrichtung Wirtschaft und Verwaltung (PrüfVO- Berufsfachschulrichtung Wirtschaft und Verwaltung) vom (Ber.GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom (Ber.GVBl. S. 1018) Fundstelle: 1993 (Ber.GVBl. S. 347), 1994 (Ber.GVBl. S. 134), 1995 (Ber.GVBl. S.551), 1997 (Ber.GVBl. S. 298), 2001 (Ber.GVBl. S. 48), 2006 (Ber.GVBl. S. 1018) Volltext (pdf, 325kB) Dies gilt nur für Bundesland Brandenburg: Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht (Berufsfachschulverordnung - BFSV) vom (Bra.GVBl. II S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Bra.GVBl. II S. 504) Fundstelle: 1997 (Bra.GVBl. II S. 586), 2000 (Bra.GVBl. ll S. 31), 2001 (Bra.GVBl. ll S. 218), 2002 (Bra.GVBl. II S. 334), 2004 (Bra.GVBl. II S. 504) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - (APO-AT) vom (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom (HmbGVBl. S. 189) Fundstelle: 2000 (HmbGVBl. I S. 183, ber. HmbGVBl. I 2001 S. 69), 2006 (HmbGVBl. S. 189) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hamburg: Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Berufsfachschule für kaufmännische Assistenz (APO-KASS), Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen beruflicher Schulen vom (HmbGVBl. S. 189) Fundstelle: 2006 (HmbGVBl. S. 189) Internet Dies gilt nur für Bundesland Hessen: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Höheren Berufsfachschulen (Assistentenberufe) vom (Hess.ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Hess.ABl S. 6) Fundstelle: 2000 (Hess.ABl. S. 183), 2001 (Hess.ABl. S. 545), 2005 (Hess.ABl S. 6) Volltext (pdf, 234kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Ausbildung und Prüfung an Höheren Berufsfachschulen für Wirtschaft, Gewerbe und Technik (Höhere Berufsfachschulverordnung - HBFSVO M-V -) vom (Mittl.bl. M.-V. S. 127), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Mittl.bl. M.-V. S. 1000), berichtigt am (Mittl.bl. M.-V. S. 1288) Fundstelle: 2000 (Mittl.bl. M.-V. S. 127), 2002 (Mittl.bl. M.-V. S. 116), 2004 (Mittl.bl. M.-V. S. 685), 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 414), 2005 (Mittl.bl. M.-V. S. 1000, 1288) Volltext (pdf, 3480kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Verordnung zur Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an Fachgymnasien (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) vom (Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Mittl.bl. BM M-V S. 686), berichtigt am (Mittl.bl. BM M-V S. 414) Fundstelle: 1999 (Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 3, ber. Mittl.bl. BM M-V 2000 S. 170), 2002 (Mittl.bl. BM M-V S. 116, 625), 2003 (Mittl.bl.
6 BM M-V S. 123), 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 686), 2005 (Mittl.bl. BM M-V S. 414) Volltext (pdf, 1725kB) Dies gilt nur für Bundesland Mecklenburg-Vorpommern: Richtlinie über die Ausbildung in der dreijährigen Höheren Berufsfachschule in Verbindung mit der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf vom (Mittl.bl. M-V S. 773) Fundstelle: 2004 (Mittl.bl. M-V S. 773) Volltext (pdf, 267kB) Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) vom (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.Juli 2006 (Nds.GVBl. S.412) Fundstelle: 2000 (Nds. GVBl. S. 178), 2001 (Nds. GVBl. S. 425), 2002 (Nds. GVBl. S. 343), 2003 (Nds. GVBl. S. 294), 2004 (Nds. GVBl. S. 256) (Nds. GVBl. S. 194), 2006 (Nds.GVBl. S.412) Internet Dies gilt nur für Bundesland Niedersachsen: Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) vom (Nds. MBl. S. 367), zuletzt geändert am (Nds. MBl. S. 509) Fundstelle: 2000 (Nds. MBl. S. 367), 2001 (Nds. MBl. S. 583, ber. S. 681), 2002 (Nds. MBl. S. 585), 2003 (Nds. MBl. S. 520), 2004 (Nds. MBl. S. 483), 2005 (Nds. MBl. S. 509) Volltext (pdf, 3210kB) Dies gilt nur für Bundesland Nordrhein-Westfalen: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW S. 563, GV. NRW S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GV. NRW. S. 222), berichtigt am (GV. NRW. S. 461) Fundstelle: 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. GV. NRW S. 563), 2001 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 766), 2002 (GV. NRW. S. 172), 2003 (GV. NRW. S. 358, 413, 626, 751), 2004 (GV. NRW. S. 792), 2006 (GV. NRW. S. 222, 461) Internet Volltext (pdf, 10629kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Berufsfachschulverordnung - höhere Bildungsgänge vom (GVBl.Rh-Pf. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 376) Fundstelle: 1997 (GVBl.Rh-Pf. S. 373), 2002 (GVBl.Rh-Pf. S. 273), 2003 (GVBl.Rh-Pf. S. 376) Volltext (pdf, 1406kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom (GVBl.Rh-Pf. S. 127, ber. GVBl.Rh-Pf S. 87), in der Fassung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 245), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl.Rh-Pf. S. 471) Fundstelle: 1990 (GVBl.Rh-Pf. S. 127, ber. GVBl.Rh-Pf S. 87), 1993 (GVBl.Rh-Pf. S. 245), 2003 (GVBl.Rh-Pf. S. 155), 2005 (GVBl.Rh-Pf. S. 471) Volltext (pdf, 2469kB) Dies gilt nur für Bundesland Rheinland-Pfalz: Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) vom (GVBl.Rh-Pf. S. 337) in der Fassung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 230), zuletzt geändert durch 4. Landesverordnung vom (GVBl.Rh-Pf. S. 43) Fundstelle: 1978 (GVBl.Rh-Pf. S. 337), 1986 (GVBl. Rh-Pf. S. 190), 1990 (GVBl.Rh-Pf. S. 230), 1997 (GVBl.Rh.Pf. S. 373, 378), 1999 (GVBl. Rh-Pf. S. 325, 348), 2000 (Gem.Abl.Rh.-Pf. S. 326), 2005 (GVBl.Rh-Pf. S. 43) Volltext (pdf, 1967kB) Dies gilt nur für Bundesland Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Berufsfachschule (Berufsfachschulordnung - BFSO) vom (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), zuletzt geändert durch Art. 1 der Landesverordnung vom (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187) Fundstelle: 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 346), 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 393, 713), 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 238) 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 213, ber. S. 285), 2005 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 198), 2006 (NBl. MBF. Schl.-H. S. 187) Internet Dies gilt nur für Bundesland Thüringen: Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom (Thü.GVBl. S. 305), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Thü.GVBl S. 1) Fundstelle: 1997 (Thü.GVBl. S. 305), 2000 (Thü.GVBl. S. 223), 2003 (Thü.GVBl. S. 156), 2005 (Thü.GVBl S. 1) Volltext (pdf, 1138kB) Dies gilt nur für Bundesland Thüringen: Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium - ThürSObG - vom 10. Dezember 1996 (Thü.GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Thü.GVBl S. 7) Fundstelle: 1996 (Thü.GVBl. S. 9), 2003 (Thü.GVBl. S. 439), 2005 (Thü.GVBl S. 7) Internet Volltext (pdf, 420kB)
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