BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht August 2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BBH-News zum Strom- und Energiesteuerrecht August 2013"

Transkript

1 Die Novellierung der Durchführungsverordnungen (Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung) und die Verordnung zum neuen Spitzenausgleich (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung) sind in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnungen fassen wir daher in unserem Newsletter für Sie zusammen. Wie gewohnt, geben wir auch einen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung. Schließlich möchten wir auf unsere Seminartermine aufmerksam machen. Inhaltsübersicht TEIL 1: NOVELLIERUNG DER STROM-/ENERGIESTEUERDURCH-FÜHRUNGSVERORDNUNG TEIL 2: SPITZENAUSGLEICH-EFFIZIENZSYSTEMVERORDNUNG TEIL 3: AUS RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNG I. BFH: Steuerbegünstigungen nur bei gleichzeitiger Erzeugung von Strom und Wärme (MinöStG, Steuerentlastung für Verwendung in KWK-Anlagen, Verwendung im KWK-Prozess ist maßgeblich, nicht in KWK-Anlage) II. BFH: Hersteller von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen keine UdPG (StromStG / EnergieStG, Steuererleichterungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Einordnung in WZ 2003) III. FG Düsseldorf: Zur Ordnungsmäßigkeit der Jahresnutzungsgrad-Ermittlung (EnergieStG, Steuerentlastung gem. 53 EnergieStG (bis ), Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen, Nutzungsgradermittlung grundsätzlich anhand von Messwerten) IV. FG Düsseldorf: Einsatz von Strom für die öffentliche Beleuchtung ist nicht stromsteuerbegünstigt (StromStG, Steuerentlastung nach 9b StromStG, Verwendung von Strom zur Herstellung von Nutzenergie Licht, Verwendung der Nutzenergie) V. Schreiben der BFD Südwest zur Bilanzkreisverantwortlichkeit TEIL 4: SEMINARTERMINE I. Praxisseminar Energiemanagementsysteme und Spitzenausgleich II. BBH-Praxisseminar Strom- und Energiesteuer 2013 III. Inhouse-Seminare und Strom- und Energiesteuer-Check Teil 1: Novellierung der Strom-/Energiesteuerdurchführungsverordnung Am ist die zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuerdurchführungsverordnung in Kraft getreten. Ausgewählte Änderungen möchten wir im Folgenden kurz benennen: Stromsteuerbefreiung gem. 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (grüner Strom aus grünen Netzen): Der Biomassebegriff wird nun unter Verweis auf den Begriff der Biomasseverordnung verengt ( 1b Abs. 2 StromStV NEU). Beispielsweise Klärschlamm (an sich Biomasse) gilt hiernach nicht als Biomasse. Ob diese Einschränkung der Stromsteuerbefreiung durch eine Verordnungsregelung mit dem StromStG vereinbar ist, wird zu klären sein. Stromsteuerbefreiung gem. 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (dezentrale Stromversorgung mit kleinen Anlagen): o Anlagenbegriff: Zunächst wird der Anlagenbegriff neu definiert ( 12b Abs. 2 StromStV NEU). Eine Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten zu einer Anlage soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nunmehr unabhängig von dem Eigentum an den Stromerzeugungseinheiten und unabhängig von der Entscheidungsgewalt des Eigentümers über die Stromerzeugungseinheiten möglich sein. Einzige Voraussetzung für die Zusammenfassung mehrerer Stromerzeugungseinheiten (die Strom

2 auch in das Versorgungsnetz abgeben) zu einer Anlage ist nunmehr die zentrale Steuerung der Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung. Das Merkmal zentrale Steuerung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung so ausgelegt werden, wie bisher auch (vgl. BMF-Schreiben vom ). o Stromverkauf an Netzbetreiber: 12b Abs. 4 StromStV NEU regelt nunmehr, dass an den Leistungsbeziehungen über den in der Anlage erzeugten Strom nur der Anlagenbetreiber, derjenige, der die Anlage betreiben lässt sowie die Letztverbraucher, beteiligt sein dürfen; andernfalls entfällt die Stromsteuerbefreiung. Eine Ausnahme soll nur gelten für den Verkauf des Stroms an Netzbetreiber, wenn der Strom sogleich zurückerworben wird und der Verkauf dem Erhalt der EEG-Einspeisevergütung nach dem EEG oder dem Zuschlag nach dem KWKG dient. Für KWK-Strom entspricht die Neuregelung in etwa der Aussage im BMF-Schreiben vom Die konkreten Auswirkungen auf die stromsteuerrechtliche Behandlung von EEG-Strom erscheinen wegen der gesetzlichen Ausgestaltung des Belastungsausgleichs im EEG und mit Blick auf die Stellungnahmen der Verbände zum Verordnungsentwurf, die vom BMF nicht aufgenommen worden sind, fraglich. Hierüber werden wir gesondert berichten. o Steueranmeldung: Gem. 4 Abs. 6 StromStV NEU müssen Versorger in Zukunft Strommengen, für die sie eine Steuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG geltend machen, formlos bis zum des Folgejahres beim Hauptzollamt anmelden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt ausweislich 20 Nr. 4 StromStV NEU eine Ordnungswidrigkeit dar. Energiesteuerrecht / Stromerzeugungs- und KWK- Anlagen: Zunächst wurde der Anlagenbegriff (entsprechend 12 b StromStV NEU) neu ausgestaltet ( 1 Nr. 16 und 17, 9 EnergieStV NEU). Ferner wurden die Ausführungsvorschriften zu den Steuerentlastungen aus den 53 (Stromerzeugungsanlagen), 53a (nicht abgeschriebene, hocheffiziente KWK-Anlagen) und 53b (KWK-Anlagen) in den 98 bis 99d EnergieStV NEU ausgestaltet. Hier finden sich viele Vorgaben aus dem BMF-Schreiben vom wieder. Hervorzuheben ist (nochmals), dass nunmehr für jede Anlage ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Nähere Vorgaben zum Nachweis der Hocheffizienz finden sich in 99b EnergieStV NEU. 99c EnergieStV NEU enthält Vorgaben für die Bestimmung der maßgeblichen Abschreibungsdauer. Vorauszahlungen / Steuerentlastungen für vorläufige Abrechnungszeiträume: Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für die Stromsteuer und die Energiesteuer für Erdgas können Steuerentlastungen nach 9a, 9b und 10 StromStG sowie nach 51, 53, 53a, 53b, 54, 55 EnergieStG in Zukunft nur unter eingeschränkten Voraussetzungen berücksichtigt werden ( 5 Abs. 2 StromStV NEU und 80 Abs. 2 EnergieStV NEU). Insoweit zu begrüßen ist die Ansatzfähigkeit von Entlastungen nach 53a und 53b EnergieStG, die im ursprünglichen Verordnungsentwurf des BMF noch nicht vorgesehen waren. Die Geltendmachung der Steuerentlastungen nach 10 StromStG und 55 EnergieStG für vorläufige Abrechnungszeiträume (unterjährige Zeiträume) ist in Zukunft ebenfalls nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ( 19 Abs. 2 StromStV NEU und 101 Abs. 2 EnergieStV NEU). Rollierende Abrechnungsverfahren: Versorger und Erdgaslieferer müssen in Zukunft auch gesonderte Aufzeichnungen über Strom-/Erdgasmengen und Steuerbeträge, die sich aus rollierenden Abrechnungsverfahren ergeben, führen ( 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StromStV NEU und 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EnergieStV NEU). Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Neuerungen ergeben sich für die Einordnung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bei der Betrachtung steuerbarer Umsätze ( 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StromStV NEU steuerbarer Umsatz im Falle einer Organschaft) sowie für Unternehmen des Baugewerbes ( 15 Abs. 9 StromStV NEU keine Zurechnung der Tätigkeit von Subunternehmen bei eigenen Investitionen). Die Verordnungsänderungen werden wir in unseren Strom- und Energiesteuerseminaren, die wir, wie in jedem Jahr zum Jahresende, durchführen, detailliert vorstellen und besprechen. Sofern Sie sich mit den Änderungen im Detail bereits jetzt vertraut machen möchten, übersenden wir Ihnen auf Anfrage sehr gerne eine Lesefassung der neuen Verordnungen, in denen die aktuellen Änderungen deutlich hervorgehoben werden; die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Änderungsverordnung ist da sie ausschließlich die Änderungen enthält für eine kursorische Prüfung der Änderungen auf Relevanz für Ihr Unternehmen eher ungeeignet. 2

3 Teil 2: Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung Am ist eine weitere Verordnung, die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV), in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Anforderungen an eine Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs nach 10 StromStG und 55 EnergieStG. Wie wir in unserem letzten Newsletter vom März 2013 berichtet hatten, setzt die Steuerentlastung nach dem Spitzenausgleich gem. 10 StromStG und 55 EnergieStG ab 2013 voraus, dass die Unternehmen ein Umwelt- oder Energiemanagementsystem einführen. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gelten geringe Anforderungen; sie müssen lediglich alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz installieren. Näheres regeln das StromStG bzw. das EnergieStG nicht; für die betroffenen Unternehmen war deshalb bislang unklar, welche Voraussetzungen sie insbesondere erfüllen müssen, um den Beginn der Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems bzw. eines alternativen Systems nachzuweisen. Die SpaEfV definiert nunmehr, welche Anforderungen an alternative Energieeffizienzsysteme für KMU zu stellen sind. Sie konkretisiert außerdem, wie der Beginn und der Abschluss eines Energie- bzw. Umweltmanagementsystems oder auch eines alternativen Systems nachzuweisen sind. Energieaudit: Wie bereits in 10 Abs. 3 Satz 2 StromStG bzw. 55 Abs. 4 Satz 2 EnergieStG normiert, gilt als alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz das Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN , Stand: Oktober Dieses Energieaudit muss, wie 3 Nr. 1 SpaEfV nun näher bestimmt, mit einem Energieauditbericht abschließen, der den detaillierten Anforderungen aus Anlage 1 der SpaEfV genügt: Der Bericht muss u. a. die Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, geordnet in einer Rangfolge, und ein Programm zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen enthalten. Neben einer Darstellung des Hintergrundes für das Energieaudit muss auch das Energieaudit selbst eingehend beschrieben werden. Gleiches gilt für die hieraus abgeleiteten Optimierungsmöglichkeiten. Schließlich sollen im Energieauditbericht die aus dem Audit gezogenen Schlussfolgerungen dargestellt sein. Alternatives Energieeffizienzsystem: Neben der DIN EN können KMU auch ein alternatives Energieeffizienzsystem wählen, dessen Anforderungen in Anlage 2 der Verordnung niedergelegt sind (vgl. 3 Nr. 2 SpaEfV). In Aufbau und Struktur orientiert sich Anlage 2 der SpaEfV an dem, was das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis vor kurzem als sogenannte BAFA-eigene Zertifizierung zur Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung nach dem 40 ff. EEG forderte: In einem ersten Schritt sind die eingesetzten Energieträger zu erfassen und zu analysieren. In einem zweiten Schritt sollen die energieverbrauchenden Anlagen und Geräte erfasst und analysiert werden. Ein dritter Schritt umfasst die Bewertung der Einsparpotenziale. In einem vierten Schritt ist die jährliche Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang der Erfassung der Energieverbräuche und Bewertung der Einsparpotenziale gefordert. Anlage 2 der SpaEfV gibt den Unternehmen weitere Einzelheiten und insbesondere auch die Form der tabellarischen Darstellung vor. Nachweisführung in der Einführungsphase ab 2013: Als weitere wichtige Regelung enthält 5 SpaEfV konkretisierte Anforderungen an die Nachweisführung in der sog. Einführungsphase, also für die Antragsjahre 2013, 2014 und Die Reglung ist komplex formuliert. Sie unterscheidet jedoch im Kern zwischen zwei Möglichkeiten der Nachweisführung: o o Zum einen kann das antragstellende Unternehmen ein Testat i. S. d. 4 SpaEfV über den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz vorlegen. Dieses Testat muss im Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 % des gesamten Unternehmensenergieverbrauchs bezogen sein. Zur Ermittlung des prozentualen Anteils ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- bzw. nachvollziehbar ist (vgl. 5 Abs. 5 Satz 2 SpaEfV). Das Testat über den Betrieb eines Energiemanagementsystems darf sich dabei für das Antragsjahr 2013 auf die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, beziehen. Für das Antragsjahr 2014 muss die Testierung mindestens 60 % des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens einbeziehen (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SpaEfV). Ab dem Antragsjahr 2015 muss die Testierung das Gesamtunternehmen umfassen (vgl. 5 Abs. 2 i. V. m. 4 SpaEfV). Zum anderen genügt es, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens erklärt, sich zur Einführung und zum Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems zu verpflichten, einen Energiebeauftragten ernennt und diesem die notwendigen Befugnisse zur Einführung eines entsprechenden Systems einräumt und jeweils unterteilt nach Antragsjahr 2013 bzw bestimmte Anforderungen an ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, 3

4 EMAS oder an ein alternatives System aus Anlage 2 der SpaEfV erfüllt. So muss etwa ein KMU in 2013 zum Nachweis über den Beginn der Einführung eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz lediglich nachweisen, dass es die im Unternehmen eingesetzten Energieträger erfasst und analysiert hat. Für das Antragsjahr 2014 ist dann erforderlich, dass nicht nur die eingesetzten Energieträger erfasst und analysiert worden sind, sondern auch die energieverbrauchenden Anlagen und Geräte (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) i. V. m. Anlage 2 Nr. 1 und Nr. 2 SpaEfV. Nachweisführung im Regelverfahren ab 2016: Die Anforderungen an die Nachweisführung im Regelverfahren sind in 4 SpaEfV niedergelegt. Je nachdem, ob das Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System betreibt, ist der Nachweis durch ein gültiges DIN EN ISO Zertifikat, einen gültigen Eintragungsoder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle oder einen Nachweis zum alternativen System zur Verbesserung der Energieeffizienz vorzulegen. Grundsätzlich soll der Nachweis nicht früher als 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt worden sein. Erfolgt die Ausstellung zu einem früheren Zeitpunkt, muss der Nachweis mit einer Aktualisierungsbescheinigung verbunden sein. Keine Konkretisierung des KMU-Begriffs: In der SpaEfV nicht näher geregelt wurde der Begriff des KMU. Es bleibt somit bei dem Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom Die Frage, ob vom Begriff des KMU verbundene Unternehmen (i. S. d. Art. 3 Abs. 3 der Empfehlung 2003/361/EG) bzw. Unternehmen mit mehr als 25 % Beteiligung öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (i. S. d. Art. 3 Abs. 4 der Empfehlung 2003/361/EG) ausgenommen sind, wird durch den Verordnungsgeber also nicht geklärt. Unter anderem Stadtwerke (Vertrieb und Netze), die bislang als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UdPG) den Spitzenausgleich geltend gemacht haben, werden daher sofern sie eine Beteiligung öffentlicher Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts von mehr als 25 % aufweisen mit der Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems beginnen müssen, wenn sie weiterhin die Steuerentlastung nach 10 StromStG bzw. 55 EnergieStG beanspruchen wollen. Antragsformulare Die aktuellen Antragsformulare zur Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs können unter abgerufen werden. Teil 3: Aus Rechtsprechung und Verwaltung Nachfolgend geben wir wie gewohnt einen kurzen Überblick über wichtige aktuelle Entscheidungen im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts. I. BFH: Steuerbegünstigungen nur bei gleichzeitiger Erzeugung von Strom und Wärme (MinöStG, Steuerentlastung für Verwendung in KWK-Anlagen, Verwendung im KWK-Prozess ist maßgeblich, nicht in KWK-Anlage) Die Klägerin betreibt u.a. drei KWK-Anlagen, in denen jeweils zwei Gasturbinen mittels Generatoren elektrischen Strom erzeugen. Die Abhitze der Gasturbinen wird in einem Abhitzekessel mit einem Zusatzfeuer erhitzt, womit die Abhitze auf eine Temperatur gebracht wird, die wiederum für den Betrieb einer nachgeschalteten Dampfturbine erforderlich ist. Letztere dient zum einen ebenfalls der Erzeugung von elektrischem Strom. Zum anderen wird die in der Dampfturbine im Übrigen anfallende Wärme als Nutzwärme entnommen. Während Wartungs- und Reparaturzeiten an der KWK-Anlage ist es erforderlich, die Dampfturbine zeitweise abzuschalten. Das Hauptzollamt hatte nach einer Außenprüfung, die zunächst gewährte Vergütung ( 25 Abs. 3a Nr. 3 MinöStG) für die in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgasmengen herabgesetzt und den entsprechenden Differenzbetrag zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass während der Wartungs- und Reparaturzeiten, in denen die Dampfturbinen wie auch üblicherweise vorgesehen abgeschaltet waren, das Erdgas lediglich zur Erhitzung des Abhitzekessels verwendet wurde. Das Erdgas sei aber nicht wie für die Steuerermäßigung erforderlich zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendet worden. Einspruch und Klage gegen den Rückforderungsbescheid blieben erfolglos. Der BFH hat sich in seinem Urteil im Wesentlichen der Argumentation des erstinstanzlichen FG angeschlossen. Wird in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) aufgrund von Wartungs- und Reparaturarbeiten eine Dampfturbine abgeschaltet und die für ihren Betrieb erforderliche Wärme in einem Abhitzekessel zusätzlich erhitzt, kommt eine Steuerbegünstigung für das zur Erhitzung des Kessels verwendete Erdgas nicht in Betracht. Die konkrete Verwendung des Erdgases dient in diesem Fall nicht der gekoppelten Erzeugung von Wärme und Strom. Für eine Steuerermäßigung nach 25 Abs. 3 MinÖStG reiche es nicht aus, dass Erdgas lediglich verbraucht wird. Entscheidend sei vielmehr die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses. Da Gegenstand der steuerlichen Förderung nicht die KWK-Anlage an sich, 4

5 sondern vielmehr die ressourcen-schonende Verwendung des Mineralöls unter optimaler Nutzung der durch die Verbrennung gewonnenen Energie sei, komme es entscheidend auf die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme an, mithin die doppelte und möglichst effiziente Nutzung des Energiegehalts des eingesetzten Mineralöls. Die Verwendung des Mineralöls allein zur Wärmeerzeugung wie im konkreten Fall sei für sich gesehen nicht steuerbegünstigt. Zwar räumte der BFH ein, dass es für die Gewährleistung einer dauerhaften Funktion der Anlage regelmäßiger Wartungen und Reparaturen bedarf. Diese hängen jedoch nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Anlage zusammen und entbinden auch nicht von dem Erfordernis, das eingesetzte Erdgas zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme zu verwenden. Zwar betrifft die Entscheidung die Rechtslage unter dem 2006 außer Kraft gesetzten MinöStG. Gleichwohl dürfte die Aussage des BFH, das nicht allein die Verwendung von Energieerzeugnissen in einer KWK-Anlage, sondern die konkrete Verwendung in einem KWK-Prozess Voraussetzung einer Steuerentlastung ist, auf die Regelungen in den 53 EnergieStG (bis ), 53a und b EnergieStG übertragbar sein. BFH, Urteil vom VII R 59/11 II. BFH: Hersteller von Sekundär- und Ersatzbrennstoffen keine UdPG (StromStG / EnergieStG, Steuererleichterungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Einordnung in WZ 2003) Der BFH hat im Rahmen seines Urteils vom entschieden, dass die Herstellung von Ersatzbrennstoffen der Abfallbeseitigung und damit dem Abschnitt O der WZ 2003 zuzuordnen ist. Tätigkeiten des Abschnitts O der WZ 2003 sind jedoch gem. 2 Nr. 3 StromStG keine Tätigkeiten, die dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind. Die Unterscheidung zwischen Recycling (Abschnitt D der WZ 2003 und damit dem Produzierenden Gewerbe i. S. d. StromStG zuzuordnen) und Abfallaufbereitung (Abschnitt O der WZ 2003 und damit nicht dem Produzierenden Gewerbe i. S. d. StromStG zuzuordnen) erfolge nach Aussage des BFH (Rn. 17 des Urteils) nach dem Zweck der Verwendung. Die Abfallaufbereitung habe den Zweck der Entsorgung, während Recycling der Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess diene. Recycling sei dabei nach dem BFH das Verarbeiten von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Kennzeichnend für den mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozess sei die Zusammensetzung des Inputs aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen, der für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess normalerweise ungeeignet sei, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet werde. Der BFH unterscheidet im Rahmen der Einordnung in die Abschnitte der WZ 2003 also zwischen der Herstellung eines Produkts, das zur Schaffung eines anderen Erzeugnisses weiter verwendet wird (Recycling = Abschnitt D) und der Herstellung eines Produkts, das zum Zwecke der endgültigen Beseitigung aufgearbeitet wird (Abfallaufbereitung). Entscheidend sei für Recycling, ob das hergestellte Erzeugnis dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess dahingehend weiter verwendet zu werden, dass es in einem neuen Produkt aufgeht bzw. zu dessen Bestandteil wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung von Ersatzbrennstoffen erschöpfe sich in einer thermischen und eliminierenden Nutzung, durch die Wärme freigesetzt werde. Die Ersatzbrennstoffe selbst würden nicht zu neuen Produkten verarbeitet, sondern es werde die durch ihre Beseitigung entstandene Energie nutzbar gemacht. Zwar handelt es sich bei dem vom BFH zu entscheidenden Rechtsstreit um einen Einzelfall, der die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens insbesondere aufgrund der gewählten Zuordnungsmethode nach Zahl der Beschäftigten betraf. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die Hauptzollämter die Einschätzung des BFH zur Unterscheidung zwischen Recycling und Abfallaufbereitung auch auf andere Sachverhalte übertragen. In der Konsequenz könnte die Tätigkeit von Unternehmen, welche ausschließlich bzw. im Schwerpunkt Ersatzbrennstoffe herstellen, dem Abschnitt O der WZ 2003 zugeordnet werden. Die Folge wäre, dass sich diese Unternehmen nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gem. 2 Nr. 3 StromStG einordnen können und somit von verschiedenen Steuerentlastungen des StromStG und des EnergieStG ausgeschlossen sind. Maßgeblich bleibt nach unserer Einschätzung aber stets die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls! BFH, Urteil vom VII R 25/11 III. FG Düsseldorf: Zur Ordnungsmäßigkeit der Jahresnutzungsgrad-Ermittlung (EnergieStG, Steuerentlastung gem. 53 EnergieStG (bis ), Verwendung von Energieerzeugnissen in KWK- Anlagen, Nutzungsgradermittlung grundsätzlich anhand von Messwerten) Eine Unternehmensgruppe betrieb eine Reihe von KWK- Anlagen. Die Antragstellerin, die zu dieser Unternehmensgruppe gehört, betrieb ebenfalls eine KWK-Anlage. Die Antragstellerin gab für den strittigen Zeitraum Vergütungsanträge gem. 53 EnergieStG unter Beifügung von Berechnungsunterlagen ab. Diese beinhalteten für die erzeugte mechanische und thermische Energie konkrete Messwerte, für die eingesetzten Energieerzeugnisse handelte es sich um Berechnungen in Form von Mengenflussrechnungen. Das zuständige HZA gewährte 5

6 zunächst die Entlastung, forderte diese aber nach Abschluss einer Betriebsprüfung wieder zurück. Der Verbrennungsmotor der von der Antragstellerin betriebenen KWK-Anlage wurde mit Palmöl und Heizöl (HEL) betrieben. Diese Einsatzstoffe wurde ausschließlich von einem Unternehmen (im Folgenden XY-GmbH) bezogen. Das HEL wurde in einem l fassenden Tank der Antragstellerin zwischengelagert. Das Palmöl wurde in einem l umfassenden Lagertank gefüllt. Aus diesem Lagertank wurde neben der KWK-Anlage der Antragstellerin auch eine weitere KWK-Anlage von der XY-GmbH versorgt. Die Antragstellerin ermittelte den Verbrauch des Pflanzenöls im Wege einer Mengenflussrechnung, da die Volumenmessung über Zähler in der Zuflussleitung nicht möglich war. Der Verbrauch der KWK-Anlage wurde von der Antragstellerin durch Betriebs- und Einsatzstofftagebücher aufgezeichnet. Ferner erfolgte eine Aufteilung des eingesetzten Palmöls auf die beiden KWK-Anlagen durch einen Verteilungsschlüssel, der sich aus den erzeugten Strommengen ergab. Das HZA forderte die Energiesteuerentlastung von der Antragstellerin mit der Begründung zurück, dass der erforderliche Nachweis über den Mindestnutzungsgrund der KWK-Anlage nicht erbracht wurde. Gegen den ergangenen Änderungsbescheid legte die Antragstellerin fristgerecht Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Über den Einspruch wurde vom HZA noch nicht entschieden, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde allerdings abgelehnt. Daraufhin wurde beim FG Düsseldorf ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Begründet wurde dies damit, dass das HZA für den Nachweis des Mindestnutzungsgrads Anforderungen stelle, die nicht vom Gesetzeszweck gedeckt sind. Ferner habe das HZA gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und für die Antragstellerin günstige Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Das FG Düsseldorf wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FG Düsseldorf wurde der erforderliche Nachweis für den Mindestnutzungsgrad der KWK-Anlage der Antragstellerin nicht erbracht. Dieser konnte bereits deshalb nicht ermittelt werden, weil wichtige Messgrößen unbekannt geblieben sind und von der Antragstellerin im bisherigen Verfahrensverlauf nicht präzise benannt wurden. Aus dem Umstand, dass eine Abrechnung mit der XY-GmbH über die Verwendung des Pflanzenöls erfolgte bzw. aus der rechnerischen Aufteilung des Pflanzenöls auf Grund der Stromerzeugungsmengen lässt sich der tatsächliche Verbrauch von Energieerzeugnissen nicht ermitteln. Für das FG Düsseldorf war ferner nicht ersichtlich, warum der Antragstellerin und der XY-GmbH eine Mengenermittlung mittels eines Durchflussmessers nicht möglich gewesen sein soll. Das FG Düsseldorf kommt auch zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung einer anderen Berechnungsmethode nach 10 Abs. 1 S. 3 EnergieStV hat. Diese im Ermessen des HZA stehende Entscheidung setzt voraus, dass es andere Methoden gibt, die mit nahezu gleicher Sicherheit wie Messungen an deren Stelle treten können und dass die hierfür erforderlichen Daten bereits vorliegen. Davon sei im Streitfall bereits aus tatsächlichen Gründen nicht auszugehen. Für den Steuerpflichtigen gilt somit gem. 10 Abs. 1 EnergieStV, dass grundsätzlich eine Messung vorzunehmen ist. Soweit der Steuerpflichtige eine alternative Methode anwenden möchte, bedarf es vorab eines Antrags, der der Zustimmung des HZA bedarf. FG Düsseldorf, Beschluss vom V 411/13 A (VE) IV. FG Düsseldorf: Einsatz von Strom für die öffentliche Beleuchtung ist nicht stromsteuerbegünstigt (StromStG, Steuerentlastung nach 9b StromStG, Verwendung von Strom zur Herstellung von Nutzenergie Licht, Verwendung der Nutzenergie) Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen, das neben ihrer Versorgungstätigkeit weitere Dienstleistungen erbrachte. Dazu gehörte u.a. die öffentliche Straßenbeleuchtung in einer Gemeinde. Die Klägerin ist Eigentümerin der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Gemeinde. Der Klägerin oblag der Betrieb, die Instandhaltung, Planung, Errichtung sowie Änderung und Erneuerung der Anlagen. Für die in den Straßenbeleuchtungsanlagen eingesetzten Strommengen und für weitere betrieblich eingesetzte Strommengen beantragte die Klägerin die Entlastung nach 9b StromStG. Das HZA lehnte mit Bescheid die Entlastung für die in den Straßenbeleuchtungsanlagen verwendeten Strommengen ab, weil auf Grund der Gesetzesänderung ab dem der Endnutzer des Lichts kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft sei. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde vom HZA als unbegründet zurückgewiesen. Mit der erhobenen Klage beim FG Düsseldorf trug die Klägerin vor, dass sie den Strom zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen habe, da die Straßenbeleuchtungsanlagen in ihrem Eigentum stünden und sie selbst Nutzer des erzeugten Lichts sei. Dem folgte das Finanzgericht nicht. Nach Auffassung des FG erfolgt die tatsächliche Nutzung des erzeugten Lichts durch die Verkehrsteilnehmer und die Anlieger. Ob auch eine Nutzung durch den Straßenbaulastträger gegeben ist, könne dahingestellt bleiben. Die bloße Übernahme der Vertragspflichten durch die Klägerin führt nicht zu einer tatsächlichen Nutzung. Selbst wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes als Verkehrsteilnehmer oder Anlieger Nutzer 6

7 des Lichts seien, würde sich keine andere Wertung ergeben, da diese Nutzung nicht nachweisbar ist. Die zum eingeführte Einschränkung hinsichtlich der Verwendung von Nutzenergie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bzw. Land- und Forstwirtschaft führt auch nicht zu einem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Das FG Düsseldorf hat gegen das Urteil, das erhebliche praktische Bedeutung hat, die Revision zugelassen. Wir werden Sie über das weitere Verfahren auf dem aktuellen Stand halten. FG Düsseldorf, Urteil vom K 4017/12, Revision eingelegt. V. Schreiben der BFD Südwest zur Bilanzkreisverantwortlichkeit Mit Schreiben vom , GZ. : V 4220/8240 1/13 ZF 2202 / ZF 2208, hat die Bundesfinanzdirektion (BFD) Südwest einen Erlass zur Lieferung von Strom bzw. Erdgas in Bilanzkreise veröffentlicht. Sie hat hervorgehoben, dass die Regelungen im EnWG und in der StromNZV zu Bilanzkreisen nicht für das Strom- und Energiesteuerrecht heranzuziehen sind. Der Bilanzkreisverantwortliche sei daher, so die BFD Südwest, kein Steuerschuldner. Gern stellen wir Ihnen das Schreiben vom zur Verfügung. 7

8 Teil 4: Seminartermine I. Praxisseminar Energiemanagementsysteme und Spitzenausgleich Im Rahmen dieses Seminars werden wir Ihnen die rechtlichen Rahmenbedingungen (die Spitzenausgleich- Effizienzsystemverordnung wird hierbei im Zentrum stehen) und Einzelheiten der Antragstellung erläutern. Daneben werden wir auch den Aufbau von Energiemanagementsystemen bzw. alternativen Systemen aufzeigen sowie ausführlich Testierungs- und Nachweisfragen darstellen und erörtern. Die Seminartermine sind: BBH Stuttgart, BBH Berlin, BBH Hamburg, III. Inhouse-Seminare und Strom- und Energiesteuer-Check Sehr gerne bieten wir Ihnen auf individuelle Anfrage zu den Grundlagen und Entwicklungen im Bereich Stromsteuer und Energiesteuer Inhouse-Seminare für Ihr Unternehmen an. Ebenso bieten wir die Durchführung eines unternehmensbezogenen Strom- und Energiesteuer-Checks an, bei dem wir über die Schulung zu neuen Themen hinaus gezielt mögliche Baustellen überprüfen und potenzielle Optimierungschancen aufzeigen. Zur individuellen Abstimmung einer auf die konkreten Bedürfnisse Ihres Unternehmens zugeschnittenen Prüfung bzw. Schulung sowie zur Terminabsprache sprechen Sie uns gerne an. BBH Köln, BBH München, Die Agenda des Tagesseminares sowie ein Fax- Anmeldeformular übersenden wir Ihnen zusammen mit diesem Newsletter. II. BBH-Praxisseminar Strom- und Energiesteuer 2013 Wie in jedem Jahr möchten wir Sie auch in 2013 zum Jahresende zu unseren allgemeinen Strom- und Energiesteuer-Praxisseminaren einladen. Hier möchten wir Ihnen alle aktuellen Entwicklungen des Jahres 2013, insbesondere die in diesem Newsletter angesprochenen Verordnungsänderungen im Detail, aktuelle Entwicklungen aus Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Hauptzollämter, näherbringen. Die Seminartermine sind: BBH Berlin, BBH Köln, BBH Hamburg, BBH München, BBH Stuttgart, Ein Fax-Anmeldeformular übersenden wir Ihnen bereits zusammen mit dem Newsletter. 8

9 Über BBH Als Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist BBH ein führender Anbieter von Beratungsdienstleistungen für Energie- und Infrastrukturunternehmen und deren Kunden. Weitere Schwerpunkte bilden das Medien- und Urheberrecht, die Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, das allgemeine Zivil- und Wirtschaftsrecht und das gesamte öffentliche Recht. Hinweis Bitte beachten Sie, dass der Inhalt dieses Becker Büttner Held Newsletters nur eine allgemeine Information darstellen kann, die wir mit großer Sorgfalt zusammenstellen. Eine verbindliche Rechtsberatung erfordert immer die Berücksichtigung Ihrer konkreten Bedürfnisse und kann durch diesen Newsletter nicht ersetzt werden. Herausgeber: Becker Büttner Held, Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Magazinstraße 15-16, Berlin www. RA Daniel Schiebold RA Niko Liebheit RA Klaus-Peter Schönrock klaus-peter. StB Bernhard Groth RAin Beate Zimmermann RA Andreas Große RAin Rebecca Mes BBH Berlin Magazinstr D Berlin Telefon (030) Telefax (030) www. BBH Brüssel Avenue Marnix 28 B-1000 Brüssel BELGIEN Telefon +32 (204) Telefax +32 (204) www. BBH Hamburg Kaiser-Wilhelm-Str. 93 D Hamburg Telefon (040) Telefax (040) www. BBH Köln KAP am Südkai Agrippinawerft 30 D Köln Telefon (0221) Telefax (0221) www. BBH München Pfeuferstraße 7 D München Telefon (089) Telefax (089) muenchen@ www. BBH Stuttgart Industriestraße 3 D Stuttgart Telefon (0711) Telefax (0711) stuttgart@ www.