Editorial. Themen dieser Ausgabe I/2010. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 1 Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, Sie erhalten heute den ersten Infobrief für das Jahr Wir möchten Sie wie gewohnt über ausgewählte Themen aus der steuerlichen Praxis informieren, sowie über besonders relevante Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung. Auch dieses Jahr verspricht wieder zahlreiche Änderungen mit sich zu bringen. Die schwarz-gelbe Regierung ist gerade 100 Tage im Amt, hat aber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz bereits zahlreiche Modifikationen im Steuerrecht vorgenommen. Die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag lassen erwarten, dass dies nur der Beginn zahlreicher Änderungen im Steuerrecht ist. Neben den anstehenden Änderungen bietet aber auch das aktuelle Recht einige Dinge, die Sie wissen sollten. So informieren wir Sie zum Beispiel über die aktuelle Rechtsprechung zum Thema häusliches Arbeitszimmer. Desweiteren stellen wir Änderungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen dar. Seit diesem Jahr sind insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in erhöhtem Maße abzugsfähig. Änderungen sind ab 2010 auch im Umsatzsteuerrecht zu beachten, insbesondere bei sonstigen Leistungen, die im Ausland erbracht werden. Neben Änderungen bei der Bestimmung des Orts wurden auch die Meldepflichten erweitert. Abschließend erfolgt ein auszugsweiser Rückblick über die Änderungen im GmbH-Recht. Nach etwas mehr als einem Jahr Erfahrung mit der sog. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beleuchten wir die wesentlichen Merkmale dieser Gesellschaftsform und ob sie sich in der Praxis zwischenzeitlich durchgesetzt hat. Wir hoffen, dass unsere Themenauswahl Ihr Interesse trifft. Mit freundlichen Grüßen Siegfried Wörner, Steuerberater Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft - Wirtschaftprüfungsgesellschaft Themen dieser Ausgabe 1. Häusliches Arbeitszimmer 2 2. Vorsorgeaufwendungen nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab Änderungen im Umsatz steuerrecht 5 a) Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung 5 b) Überprüfung der Unternehmereigenschaft 6 4. Rückblende: Modernisierung des GmbH-Rechts 7

2 2 1. Häusliches Arbeitszimmer Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und der Kosten der Ausstattung wurde vom Gesetzgeber schrittweise erschwert. Bereits durch das Jahressteuergesetz 1996 wurden diese Aufwendungen rechtssystematisch ausdrücklich den nicht abziehbaren Aufwendungen für die private Lebensführung zugeordnet. Seitdem ist ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ war bis Ende 2006 ein auf Euro jährlich begrenzter Abzug zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung war, jedoch die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers entweder mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beanspruchte oder für die betriebliche/berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die letztgenannte Möglichkeit der zumindest teilweisen steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen wurde durch das Steueränderungsgesetz 2007 ersatzlos aufgehoben, so dass heute ein Abzug nur dann möglich ist, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit ist einer Vielzahl von Steuerpflichtigen u. a. Handelsvertretern, Lehrern, Dozenten der Abzug der Aufwendungen verwehrt, da sich der Mittelpunkt ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers befindet. Dort werden i. d. R. lediglich vorbereitende oder nachbereitende Tätigkeiten erbracht. Betroffen sind beispielsweise auch Arbeitnehmer, die auf Vollzeitbasis beschäftigt sind und ein häusliches Arbeitszimmer für Fortbildungszwecke (z. B. Meisterschule) oder für ein Nebengewerbe benötigen. Auch für Außendienstmitarbeiter, denen ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, und die ihre Vor- und Nachbereitungstätigkeiten im Arbeitszimmer erledigen, entfällt nach der aktuellen Regelung die steuerliche Berücksichtigung. Konsequenz aus der aktuellen Gesetzeslage ist, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hält das Finanzgericht Münster für mit dem Grundgesetz unvereinbar, weshalb es mit Beschluss vom (Az. 1 K 2872/08, EFG 2009, 1224) den Fall eines Lehrers dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, damit dieses die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Gesetzeslage überprüft (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 2 BvL 13/09). Auch das Niedersächsische Finanzgericht und der Bundesfinanzhof haben ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für das häusliche Arbeitszimmer geäußert. Zwischenzeitlich erlässt die Finanzverwaltung Steuerbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO vorläufig. Außerdem wird im Einspruchsverfahren Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, bei denen im Rahmen der Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ab dem Jahr 2009 ist insoweit auch eine Aussetzung der Vorauszahlungen sowie die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte möglich. 2. Vorsorgeaufwendungen nach dem Bürgerentlastungsgesetz ab 2010 Einführung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich ab 2010 in größerem Umfang als bisher von der Steuer absetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob jemand privat oder gesetzlich versichert ist. Unter den Begriff der Vorsorgeaufwendungen fallen Ausgaben für die Risiko- und Altersvorsorge. Darunter fallen insbesondere Beiträge zu Rentenversicherungen, Krankenund Pflegeversicherungen, Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, sowie Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Der Gesetzgeber will diese Art von Vorsorge unterstützen und honorieren. Aus diesem Grund lässt er den Abzug von privat veranlassten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben zu.

3 3 Steuerliche Begünstigung der Vorsorgeaufwendungen bis 2009 Für den steuerlichen Abzug werden die Vorsorgeaufwendungen bis 2009 wie folgt unterschieden: Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen sonstige Vorsorgeaufwendungen Nach bisher geltendem Recht dürfen Arbeitnehmer ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur eingeschränkt bis zu einem Höchstbetrag von Euro als Sonderausgaben abziehen (sonstige Vorsorgeaufwendungen). Für Selbständige, die die Beiträge zu ihrer Krankenversicherung alleine tragen müssen, gilt ein Höchstbetrag von Euro. In diese Höchstbeträge fließen noch weitere Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen). Arbeitnehmer überschreiten in aller Regel bereits mit ihren Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung den Höchstbetrag. Ein Teil der Versicherungsbeiträge läuft damit zwangsläufig ins Leere. Aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v , 2 BvL 1/06) wurde der Gesetzgeber zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs im Bereich der sonstigen Vorsorgeaufwendungen verpflichtet. In seinem Beschluss beanstandet das Bundesverfassungsgericht diese Abzugsbegrenzung. Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung sollen mindestens in dem Umfang berücksichtigt werden, soweit sie zur Erlangung einer sozialhilfegleichen Kranken- und Pflegeversorgung erforderlich sind. Steuerliche Begünstigung ab Mit dem sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, welches zum in Kraft getreten ist, ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen. Danach können ab 2010 Beiträge zu Krankenversicherungen unbegrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Versicherungsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind (sog. Basiskrankenversicherung). Die bisherige Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag entfällt für diese Beiträge, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge zur Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben angesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuer pflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, leis tet. Da sich die steuerliche Förderung nur auf die Basisversor gung erstreckt, können Prämien zu Wahltarifen und Zu satzversorgungen wie z. B. Chefarztbehandlung oder Ein bettzimmer im Krankenhaus nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Erwirbt der Versicherte im Rahmen seiner Beitragszahlung außerdem einen Anspruch auf Krankentagegeld (Regelfall), ist auch der darauf entfallende Beitrag nicht abzugsfähig. Im Rahmen der Sonderausgabenberechung ist der geleistete Beitrag deshalb pauschal um 4 % zu kürzen. Neben den Krankenversicherungsbeiträgen werden ab 2010 auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen zum vollständigen Sonderausgabenabzug zugelassen. Beiträge zu freiwilligen Pflegeversicherungen lassen sich im Rahmen des neuen Rechts nicht abziehen. Des weiteren erfolgt eine Aufstockung der o. g. Höchstbeträge um jeweils 400 Euro auf Euro bzw Eu ro. Das erhöhte Abzugsvolumen steht allerdings vorrangig für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Verfügung. Die weiteren Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zu Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Unfallversicherungen etc.) werden deshalb nur berücksichtigt, soweit durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Liegt der Versicherte mit seinen gesamten sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge im Rahmen der weiteren Vorsorgeaufwendungen) unter dem Betrag von Euro bzw Euro, können diese Vorsorgeaufwendungen steuerlich in vollem Umfang angesetzt werden. Wendet er für seine Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung mehr als Euro / Euro auf, können diese Beiträge in voller Höhe abgezogen werden, die übrigen Vorsorgeaufwendungen werden dann allerdings nicht mehr zusätzlich berücksichtigt.

4 4 Für den steuerlichen Abzug von Vorsorgeaufwendungen werden demnach künftig die folgenden drei Bereiche unterschieden. Vorsorgeaufwendungen Hinweis: Um eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Regelung zu vermeiden, erfolgt eine Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht durch die Finanzbehörden. Altersvorsorgeaufwendungen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar in Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge abziehbar im Rahmen der Höchstbeträge / nach Berücksichtigung von KVund PV-Beiträgen Vergleichsberechnung altes und neues Recht Beispiel 1 Der gewerbetreibende S leistet folgende Beiträge: Basiskrankenversicherung 2.400,00 Pflegepflichtversicherung 200,00 übrige Vorsorgeaufwendungen 200,00 Summe 2.800,00 Sonderausgabenabzug Rechtsstand bis Summe der sonstigen Vorsorge aufwendungen (Keine Unterscheidung zwischen den Versicherungen) 2.800,00 davon im Rahmen des Höchstbetrages abziehbar ( 10 Abs. 4 EStG a.f.) 2.400,00 Rechtsstand ab Basiskrankenversicherung 2.400,00 Pflegepflichtversicherung 200,00 Summe 2.600,00 übrige Vorsorgeaufwendungen 200,00 davon im Rahmen des Höchstbetrages abziehbar ( 10 Abs. 4 EStG n.f.) 200,00 maximal abzugsfähig 2.400,00 maximal abzugsfähig 2.800,00 S profitiert von dem ab 2010 um 400 Euro erhöhten Höchstbetrag. Da die Vorsorgebeiträge insgesamt Euro nicht übersteigen, können nach neuem Recht alle seine Beiträge ohne Kürzung abgezogen werden.

5 5 Beispiel 2 S leistet folgende Beiträge Basiskrankenversicherung 3.400,00 Pflegepflichtversicherung 300,00 sonstige Vorsorgeaufwendungen 800,00 Summe 4.500,00 Rechtsstand bis Summe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Keine Unterscheidung zwischen den Versicherungen) davon im Rahmen der Höchstbeträge 4.500,00 abziehbar 10 Abs. 4 EStG a.f ,00 Rechtsstand ab Basiskrankenversicherung 3.400,00 Pflegepflichtversicherung 300,00 Summe 3.700,00 übrige Vorsorgeaufwendungen 800,00 davon im Rahmen des Höchstbetrages abziehbar ( 10 Abs. 4 EStG n.f.) 0,00 maximal abzugsfähig 2.400,00 maximal abzugsfähig 3.700,00 Da bereits die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von Euro übersteigen, kommt ein Abzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen nicht in Frage. Allerdings dürfen die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegeversicherung unbegrenzt geltend gemacht werden, also auch insoweit, wie sie den Höchstbetrag übersteigen. Mitteilungspflichten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung können nur dann nach den neuen Regelungen berücksichtigt werden, wenn der Versicherte einwilligt, dass die Höhe der gezahlten Beiträge an das Finanzamt übermittelt wird. Die Einwilligung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten auf das Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs gegenüber dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Krankenversicherungsunternehmen schriftlich erfolgen. Bei Arbeitnehmern und Rentnern gilt die Einwilligung als erteilt; die Beiträge werden ab 2010 mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung dem Finanzamt übermittelt. 3. Änderungen im Umsatz steuerrecht a) Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung Mit der Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Pakets durch das Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen im Umsatzsteuergesetz vorgenommen. Insbesondere die Regelungen zur Bestimmung des Ortes einer sonstigen Leistung wurden grundlegend neu gestaltet. Danach bestimmt sich, in welchem Land ein Umsatz der Umsatzsteuer unterworfen wird. Betroffen sind insbesondere Dienstleister, die im EU-Ausland tätig sind. Die Ortsbestimmung bei Lieferungen bleibt hingegen unverändert. Hier sind daher keine Änderungen zu beachten.

6 6 Grundregel bei Leistungen an Nichtunternehmer: Im Grundsatz bleibt es dabei, dass der Ort maßgeblich ist, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen oder seine Betriebsstätte betreibt (sog. Ursprungslandprinzip). Der Anwendungsbereich dieser Grundregel, die schon bislang aufgrund zahlreicher Ausnahmen nur selten zur Anwendung kam, wird noch weiter beschnitten. Im Wesentlichen betrifft die Grundregel nunmehr nur noch Leistungen an Nichtunternehmer, und auch nur dann, wenn keine Sondervorschrift greift. Grundregel bei Leistungen an Unternehmer: Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer soll künftig verstärkt das sog. Bestimmungslandprinzip gelten. Dies bedeutet, dass eine sonstige Leistung künftig dort der Umsatzsteuer unterworfen werden soll, wo der leistungsempfangende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Auch diese Vorschrift kommt nur vorbehaltlich von zahlreichen Ausnahmen zur Anwendung. Ausnahmefälle: Ausgenommen von den vorstehenden Grundregeln sind beispielsweise sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese sind unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers weiterhin am Belegenheitsort des Grundstücks steuerbar. Weitere Ausnahmen von den Grundregeln ergeben sich beispielsweise bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln => Übergabeort Leistungen in Zusammenhang mit Messen => Ort der Leistungserbringung der Abgabe von Speisen und Getränken (sog. Restaurationsleistungen) => Ort der Bewirtung gesondert genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (sog. Katalogleistungen) => Wohnsitz des Leistungsempfängers Praxisauswirkungen: Vielfach ergeben sich im Ergebnis keine Änderungen im Vergleich zum bisherigen Recht. Selbstverständlich müssen dennoch sämtliche Leistungsbeziehungen mit Auslandsbezug daraufhin überprüft werden, ob infolge der Gesetzesänderung Anpassungsbedarf besteht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass ab 2010 häufiger als bislang entscheidungserheblich ist, ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. Wie überprüft wird, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist, bleibt mangels einer gesetzlichen Regelung dem leistenden Unternehmer überlassen. b) Überprüfung der Unternehmereigenschaft Bei sonstigen Leistungen an Unternehmer in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft bietet sich aus mehreren Gründen eine Überprüfung anhand der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an: Mit der Verwendung der USt-IdNr. bringt der Leistungsempfänger zum Ausdruck, dass er Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Sofern das sog. Reverse-Charge-Verfahren greift, ist ab 2010 die USt-IdNr. des Leistungsempfängers in der sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben (vgl. hierzu auch den nachstehenden Abschnitt Zusammenfassende Meldung). Es obliegt dem leistenden Unternehmer zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht, was anhand der USt-IdNr. zweifelsfrei erfolgen kann. Eine Überprüfung der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anhand der USt-IdNr. wird idealerweise mittels einer sog. qualifizierten Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgenommen. Eine sog. einfache Bestätigungsanfrage, bei der auf der Internetseite des BZSt lediglich die eigene und die zu überprüfende USt-IdNr. anzugeben sind, reicht nicht aus! Bei einer solchen einfachen Bestätigungsanfrage wird lediglich überprüft, ob die abgefragte USt-IdNr. gültig ist. Zu welchem Unternehmen diese gehört bleibt jedoch ungeprüft, wodurch dieses Verfahren betrugsanfällig ist. Bei der qualifizierten Bestätigungsanfrage werden hingegen zusätzlich der Firmenname (einschließlich der Rechtsform) und die Anschrift (Firmenort, Postleitzahl und Straße) des ausländischen Unternehmers abgefragt. Eine qualifizierte Bestätigungsanfrage ist am einfachsten ebenfalls über die Internetseite des BZSt möglich. Zunächst muss dort die einfache Bestätigungsanfrage durchgeführt werden. Wenn die angegebene USt-IdNr. als

7 7 gültig bestätigt wird, erfolgt automatisch die Weiterleitung zur qualifizierten Bestätigungsanfrage. Link zur Bestätigungsanfrage beim BZSt: Hinweis: Ob Sie es mit einem Unternehmer zu tun haben, sollten Sie möglichst anhand der USt-IdNr. mittels einer qualifizierten Bestätigungsanfrage beim Bundes zentralamt für Steuern überprüfen! Die Zusammenfassende Meldung Bereits bisher hatten alle Unternehmer dem Bundeszentralamt für Steuern vierteljährlich in einer sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) die USt-IdNr. derjenigen Unternehmer anzugeben, an die sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt haben. Dadurch können die Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten kontrollieren, ob beim Leistenden und beim Leistungsempfänger ein Sachverhalt korrespondierend behandelt wird. Die Verpflichtung zur Abgabe einer ZM wird ab 2010 erweitert. Betroffen sind Unternehmer, die sonstige Leistungen an ausländische Unternehmer in EG-Mitgliedsstaaten erbringen, für die diese zum Steu erschuldner werden (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Auch dies dient der Überwachung durch die Finanzbehörden. Folglich erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass eine falsche umsatzsteuerliche Behandlung aufgedeckt wird. Ob das Reverse-Charge-Verfahren im Ausland greift, ist im Übrigen nach dem Umsatzsteuerrecht des EG- Mitgliedstaates des Leistungsempfängers zu beurteilen. Trotz eines harmonisierten Umsatzsteuerrechts innerhalb der EU kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass die deutschen Regelungen im europäischen Ausland entsprechend angewandt werden. Insofern muss sich ein international tätiges Unternehmen ggf. mit den Regelungen zur Umsatzsteuerschuldnerschaft im Ausland beschäftigen. 4. Rückblende: Modernisierung des GmbH-Rechts Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Als Alternative zur Limited hat der Gesetzgeber zum die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen. Diese Sonderform der GmbH entstand als Reaktion auf die immer beliebter werdende Verwendung ausländischer Kapitalgesellschaftsformen in Deutschland. Auch die herkömmliche GmbH sollte mit einem geringeren Aufwand gegründet werden können. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals von Euro unterschreitet. So kann die Gesellschaft theoretisch mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Eine solche Gesellschaft muss die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) führen. Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Sonderform der GmbH. Die gesetzlichen Grundlagen für die Gründung der Gesellschaft ergeben sich aus 5a GmbHG. Die Gesellschaft darf bei der Gründung einen oder mehrere Gesellschafter haben. Es kann ein Musterprotokoll verwendet werden. Sowohl für die normale GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Gründung mittels Musterprotokoll vorzunehmen, was den Gründungsaufwand reduzieren soll. Voraussetzung hierfür ist, dass jeweils höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer vorhanden sind. Nach altem GmbH-Recht musste die Stammeinlage eines Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen und durch 50 teilbar sein. Nunmehr muss jeder

8 8 Geschäftsanteil auf einen Betrag lauten, der mindestens 1 Euro beträgt. Die UG (haftungsbeschränkt) darf erst dann zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister angemeldet werden, wenn das vereinbarte Stammkapital in voller Höhe eingezahlt worden ist. Die Sachgründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist ausgeschlossen. Nach 5a Abs. 3 GmbHG muss die UG (haftungsbeschränkt) eine gesetzliche Rücklage bilden, in der ein Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Diese Rücklage ist so lange zu erhöhen, bis die UG (haftungsbeschränkt) durch Kapitalerhöhung das Mindeststammkapital einer GmbH i.h.v Euro erhält. Für diese Kapitalerhöhung kann die gesetzliche Rücklage verwendet werden. Die UG (haftungsbeschränkt) wurde von der Praxis verhältnismäßig rasch angenommen. So wurden in den Monaten November und Dezember 2008 über Unternehmergesellschaften in das Handelsregister eingetragen. Ende 2009 betrug die Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) bereits annähernd Der Durchschnittswert des Stammkapitals der bis zum in das Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) lag bei ca Euro, wobei die Spanne zwischen 1 Euro und Euro lag. Ansprechpartner Rechtsanwalt Arno Abenheimer Fachanwalt für Steuerrecht Steuerberater AAbenheimer@schubra.de Steuerberater Mario Schnurr Dipl.-Betriebswirt (BA) MSchnurr@schubra.de Steuerberaterin Christina Feurer Dipl.-Betriebswirtin (BA) CFeurer@schubra.de Steuerberater Siegfried Wörner Dipl.-Betriebswirt (FH) SWoerner@schubra.de Steuerberater Albert Lutz vereidigter Buchprüfer ALutz@schubra.de

9 9 Impressum Verantwortlich für den Inhalt: Siegfried Wörner Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Sollten Sie Fragen zu dem Infobrief oder aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Steuerrechts haben, so stehen Ihnen die Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne nehmen wir auch Ihre Themenwünsche für den Infobrief entgegen. Dieser Infobrief ist ein reines Informationsschreiben und dient der allgemeinen Unterrichtung unserer Mandanten sowie anderer interessierter Personen. Er kann eine steuerrechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Schultze & Braun GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Telefon / Telefax / Internet: Mail@schubra.de G e s c h ä f t s f ü h r e r : Dr. Eberhard Braun Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kaufmann Jens Weber Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater S i t z : Eisenbahnstr , Amtsgericht Mannheim HRB S t a n d o r t e : Achern Frankfurt/Main

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