Stadtwerke Radevormwald GmbH Technische Anschlussbedingungen (Strom Mittelspannung 10kV)

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1 Stadtwerke Radevormwald GmbH Technische Anschlussbedingungen (Strom Mittelspannung 10kV) 1 Geltungsbereich Die Technischen Anschlussbedingungen konkretisieren die allgemein anerkannten Regeln der Technik und gelten für Anschlüsse an das Verteilnetz des Verteilnetzbetreibers (VNB) sowie für Netzanschlussänderungen. Netzanschlussänderungen umfassen Umbau, Erweiterung, Rückbau oder Demontage einer Kundenanlage sowie die Änderung der Netzanschlusskapazität oder des Schutzkonzeptes. Für die technische Ausführung eines Netzanschlusses wie auch für den umgebauten und erweiterten Teil einer Kundenanlage gilt jeweils die zum Erstellungsoder Umbau-/Erweiterungs-Zeitpunkt gültige TAB. Für Verweise auf die Homepage des VNB gilt die Internetadresse: 2 Grundsätze Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung der Anschlussbedingungen sicherzustellen und auf Anforderung nachzuweisen. Er gewährleistet, dass auch diejenigen, die neben ihm den Anschluss nutzen, dieser Verpflichtung nachkommen. Der VNB behält sich vor, eine Kontrolle der Einhaltung der Anschlussbedingungen vorzunehmen. Werden Mängel festgestellt, so kann die Anschlussnutzung bis zur Mängelbeseitigung ausgesetzt werden. Durch die Kontrolle der Kundenanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der VNB keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Für Planung, Errichtung, Betrieb und Änderungen von Erzeugungsanlagen, die an das Mittelspannungsnetz des VNB angeschlossen und parallel mit ihm betrieben werden, gilt neben den in diesen Anschlussbedingungen formulierten Anforderungen an Kundenanlagen die VDEW-Richtlinie "Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz". Die vom Kunden bereitzustellenden Einrichtungen müssen die nachfolgenden Anschlussbedingungen erfüllen. Der Einsatz von anderen als in diesen Anschlussbedingungen aufgeführten Einrichtungen ist nur im Einvernehmen mit dem VNB möglich. Weitere Einzelheiten bzgl. der Zusammenarbeit auf technischem Gebiet, wie z.b. Schaltbetrieb, Betreuung und Instandhaltung der Anlagen, Einstellung und Betrieb der Schutzsysteme sowie Festlegung der Kommunikationswege und Benennung der Ansprechpartner, werden - so weit erforderlich -in einer gesonderten Vereinbarung zum technischen Betrieb zwischen dem Kunden und dem VNB geregelt. Der Kunde sichert zu, dass die in diesen Technischen Anschlussbedingungen zitierten Regelwerke, Richtlinien und sonstigen technischen Vorgaben seinem Anlagenbauer bekannt sind und von diesem bei der Installation eingehalten werden. 3 Kundenanlage/Übergabestation 3.1 Grundstücks- und Anlagenbenutzung Zur Einführung der Anschlussleitungen in die Kundenanlage und - so weit erforderlich - zur Installation weiterer Betriebsmittel stellt der Kunde dem VNB auf seinem Grundstück geeignete Flächen und / oder Räume, auf Verlangen des VNB im Rahmen einer Grunddienstbarkeit, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit von der Installation der erforderlichen Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen ist, weist der Kunde vor der Installation schriftlich deren Zustimmung nach. 3.2 Bauliche Anforderungen Allgemeines Rechtzeitig vor der Errichtung der Übergabestation legt der Kunde dem VNB Baupläne, Schaltbilder und Zeichnungen der Schaltanlage sowie Grundriss- und Schnittzeichnungen der elektrischen Betriebsräume in zweifacher Ausführung zur Einsichtnahme und Beurteilung vor. Der Kunde bzw. dessen Beauftragter ist für sämtliche behördlichen Genehmigungen (z.b. Baugenehmigung) und Anzeigen (z.b. 26. BlmschV) zuständig. Mit der Errichtung dürfen nur Fachfirmen beauftragt werden. Die Auslegung des baulichen Teils der Übergabestation unter Berücksichtigung eventueller Erweiterungen und Änderungen veranlasst der Kunde im Einvernehmen mit dem VNB. Sie ist hauptsächlich abhängig von der Lage des Grundstückes, der Bauart und dem Umfang der Übergabestation. Die Schaltanlagen- und Transformatorräume sind als "abgeschlossene elektrische Betriebsstätten" entsprechend der aktuellen DIN VDE 0100 und der aktuellen DIN VDE 0101 zu planen, errichten, betreiben und instand zu halten. Rohre und Leitungen, die nicht für den Betrieb der Übergabestation benötigt werden, dürfen durch diese Übergabestation nicht hindurchgeführt werden. Begehbare Innenraumanlagen mit Freileitungsanschlüssen sind nicht zulässig. Es sind korrosionsbeständige Bauteile zu verwenden. SWR. NT: Seite 1 von 9

2 Stadtwerke Radevormwald GmbH Technische Anschlussbedingungen (Strom Mittelspannung 10kV) Lage, Zutritt und Zufahrt Die Übergabestation und der Raum, in dem sich die Abrechnungszählung befindet, müssen dem VNB und dessen Beauftragten jederzeit - auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten - gefahrlos zugänglich sein. Den Fahrzeugen des VNB und dessen Beauftragten muss die Zufahrt zur Station jederzeit möglich sein. Der unmittelbare Zugang und ein Transportweg von einer öffentlichen Straße sind anzustreben. Zugang, Türen Die Tür zur Übergabestation - muss, mit einem Türaufsteller ausgestattet sein. - darf von außen nur mit einem Schlüssel zu Öffnen sein (feststehender Knauf). - muss mit einem Schloss mit Antipanikfunktion und für zwei Schließzylinder ausgestattet sein. Der VNB stellt einen Schließzylinder mit VNB Schließung zur Verfügung. Fenster Die Räume der Übergabestation sind aus Sicherheitsgründen fensterlos auszuführen. Klimatisierung Klimatisierung, Lüftung - Klimaklassen nach DIN VDE 0101 "Minus 5 Innenraum" und "Luftfeuchte 70%". - Schwitzwasser ist durch geeignete Maßnahmen (Heizung / Lüftung) zu vermeiden. - Zu- und Abluftöffnungen sind unmittelbar ins Freie zu führen. - Schutzgrad der Station von mindestens IP 23-DH nach DIN VDE 0470 Teil1 / EN sowie der - Insektenschutz (Fliegengitter o.5.) sind zu gewährleisten. Bei der Aufstellung der Mittelspannungsschaltanlage auf einem Zwischenboden muss die Tragkonstruktion des Zwischenbodens einschließlich der Stützen mit dem Baukörper verschraubt sein und die Zwischenbodenplatten müssen den Anforderungen der EltBauVO und der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 entsprechen. Sie müssen bei Druckbeanspruchung in Folge von Störlichtbögen liegen bleiben und dürfen den Bedienenden nicht gefährden. Bei Druckentlastung nach unten werden die Platten vom Errichter druckfest verschraubt /verriegelt. Die Verwendung von Gitterrosten ist nicht zulässig. Kabellegung Kabeltrassen dürfen nicht überbaut werden (außer bei Kabelverlegung in Schutzrohren) und es dürfen keine tiefwurzelnden Pflanzen vorhanden sein. Für die Störungsbeseitigung müssen die Kabeltrassen jederzeit zugänglich sein. Zur Einführung der Kabel des VNB in das Gebäude sind bauseitig Wanddurchlässe und Kabeleinführungen in ausreichender Zahl nach Angabe des VNB vorzusehen. Ebenso ist die Ausführung von Kabelkanälen, - schutzrohren und -pritschen sowie Kabelkellern, die Kabel des VNB aufnehmen sollen, mit dem VNB abzustimmen. Es ist möglichst die kürzeste Kabelverbindung von der Einführung bis zur Mittelspannungsschaltanlage zu realisieren. Beleuchtung und Steckdosen Steckdosen zum Anschluss ortsveränderlicher Verbraucher sind vorzusehen. In begehbaren Stationsräumen sind Beleuchtung und Steckdosen mit getrennten Stromkreisen erforderlich. Fundamenterder In vor Ort gefertigte Fundamente ist ein Fundamenterder nach DIN einzubringen, wobei eine Anschlussfahne in der Übergabestation herausgeführt sein muss. Isolation Übergabestationen sind entsprechend den höheren Werten der Tabelle 1 nach DIN VDE 0101 zu isolieren. Gänge Bediengänge: Geöffnete Türen von Schaltfeldern oder Schränken müssen in Fluchtrichtung zuschlagen. Fußböden SWR. NT: Seite 2 von 9

3 3.3 Elektrische Anforderungen Allgemeines Die Mittelspannungsschaltanlage muss so errichtet werden, dass Personen gegen die Auswirkungen von Störlichtbögen geschützt sind. Dies ist durch die Verwendung von typgeprüften, metallgekapselten Schaltanlagen nach DIN EN oder eine Störlichtbogenprüfung gemäß IEC (VDE 0671 Teil 200), Anhang AA: Kriterien 1 6 für die unten aufgeführten Kurzschlussströme sicherzustellen. Netzanschluss Der Netzanschluss erfolgt standardmäßig über eine Einfachstichanbindung. Aufbau der Schaltanlage Für Transformatoren < 1000 kva in der Übergabestation sind mindestens Lasttrennschalter mit untergebauten Hochspannungssicherungen einzusetzen. Für den Schutz von Transformatoren > 1000 kva sind Leistungsschalter im Transformatorenabzweig oder im Übergabefeld erforderlich. Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabefeld vorzusehen. Dieses ist mit einem Lasttrennschalter, bei einer Nennscheinleistung > 2000 kva mit einem Leistungsschalter auszustatten. Metallgekapselte Schaltanlagen - Der Berührungsschutz darf auch in Trennstellung der Schaltgeräte nicht aufgehoben werden. - Befinden sich die Schaltgeräte in Außen- /Wartungsstellung, ist mindestens der Schutz-grad IP2X (z.b. mit Hilfe von isolierenden Schutzplatten) einzuhalten. - Messwandler müssen im feststehenden Schaltfeldteil eingebaut werden. - Die Felder sind so herzurichten, dass isolierende Schutzplatten bei geschlossener Tür in Führungsschienen zwischen den geöffneten Schaltkontakten der Trennschalter über die volle Feldbreite eingeschoben werden können. - Ist der Einsatz einer luftisolierten metallgekapselten Schaltanlage nicht möglich, so ist eine gasisolierte metallgekapselte Schaltanlage einzusetzen. Gasisolierte metallgekapselte Schaltanlagen Bei gasisolierten Schaltanlagen ist neben der DIN EN auch die VDEW-Empfehlung "Gasisolierte metallgekapselte Lasttrennschalteranlagen bis 36 kv" bzw. "Gasisolierte metallgekapselte Leistungsschalteranlagen bis 36 kv" einzuhalten. Darüber hinaus gilt: a) Alle betriebsmäßigen Prüfungen und Messungen an der Schaltanlage und an den Kabeln müssen ohne Demontage von Anlagen- und Kabelsteckteilen durchführbar sein. b) An der hermetischen Kapselung der Schaltanlage dürfen Schilder nicht unmittelbar angeschraubt werden. Kurzschlussfestigkeit Die Schaltanlage ist für die thermischen und dynamischen Beanspruchungen eines Kurzschlussstromes von 20 ka / 1 s (10 kv) auszulegen. Prüfen auf Spannungsfreiheit und Phasenvergleich Für die Eingangsfelder des VNB wird ein kapazitives Spannungsprüfsystem gemäß DIN EN (VDE 0682 Teil 415), HR-System, zum Durchführen eines Phasenvergleiches und zum Feststellen der Spannungsfreiheit gefordert. Sollten vom HR- System abweichende kapazitive Systeme, z.b. integrierte Systeme, eingesetzt werden, so sind entsprechende elektronische Phasenvergleicher und ggf. Spannungsanzeigegeräte in der Station vorzuhalten. Überspannungsableiter Für Übergabestationen ist der Einsatz von Überspannungsableitern zum Schutz der Kundenanlage im Einzelfall mit dem VNB abzustimmen. Sternpunktbehandlung Die kapazitiven Erdschlussströme des galvanisch verbundenen Kundennetzes sind vom Kunden in Absprache mit dem VNB zu kompensieren. Die Durchführung der Kompensation ist vor der Inbetriebnahme der Übergabestation nachzuweisen. Der Kunde hat selbst für eine ausreichende Kompensation zu sorgen. Für die Sternpunktbehandlung der nachgelagerten Niederspannungsnetze ist der Kunde selbst verantwortlich. SWR. NT: Seite 3 von 10

4 Kurzschlussanzeiger In den Eingangsfeldern der Übergabestation sind selbstrückstellende Kurzschlussanzeiger mit einem Ansprechstrom von 400 A zu installieren, deren Anzeige bei geschlossener Schaltfeldtür erkennbar sein muss. In Einzelfällen, wie z.b. dezentraler Einspeisung, ist die Höhe des Ansprechstroms abzustimmen. Erdschlussüberwachung Für Abgangsschaltfelder zu einem kundeneigenen Netz (Unterstationen) ist eine Erdschlussrichtungserfassung in der Übergabestation vorzusehen. Kennzeichnung und Beschriftung Die Anlagen bzw. Anlagenteile in der Übergabestation sind folgendermaßen zu kennzeichnen und zu beschriften - Türen zu einer abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätte müssen mit dem Warnschild D- W008 nach DIN gekennzeichnet sein. - Türen zu Mittelspannungsschaltanlagen müssen zusätzlich mit dem Schild D-S002 nach DIN gekennzeichnet sein. - Die Anlagenteile des Kunden und des VNB sind gleichartig zu kennzeichnen. - Alle Schalt- und Messfelder sowie Transformatorenräume sind gut lesbar, eindeutig und dauerhaft zu beschriften. Dies betrifft auch evtl. vorhandene Kabelböden oder Kabelkeller. - Die Feldbeschriftungen müssen sowohl bei geschlossener als such bei geöffneter Feldtür gut erkennbar sein. - Die Bezeichnungen der Eingangsfelder werden vom VNB vorgegeben. - Die Eigentumsgrenze und Verfügungsbereiche zwischen Kundenanlage und den Anlagenteilen des VNB sind zu kennzeichnen. - Die Schalterstellung und die Bewegungsrichtung der Handantriebe der Schaltgeräte müssen eindeutig erkennbar und gleichartig sein. Die Betätigungssymbolik soll nach DIN dargestellt werden. Die zuständige Stelle des Kunden, sowie die des VNB sind auf einem Hinweisschild anzugeben. Schutzeinrichtungen Werden in den Eingangsfeldern oder dem Übergabefeld Leistungsschalter eingesetzt, so stimmt der Kunde Auswahl und Einstellung der Schutzeinrichtungen mit dem VNB ab. Der Anbringungsort für Schutz- und Hilfseinrichtungen muss erschütterungsfrei und vor Schmutz-, Witterungs- und Temperatureinflüssen (zur Betauung führende Temperaturwechsel) sowie gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein. Für jedes Abgangsschaltfeld ist ein unverzögert wirkender Kurzschlussschutz erforderlich (Anregung dreipolig). Sofern mehrere Transformatoren parallel geschaltet werden, muss das Ausschalten des Mittelspannungsschalters durch eine Mitnahmeschaltung das Öffnen des zugeordneten Niederspannungsleistungsschalters zur Folge haben. Dieser darf sich bei ausgeschaltetem Mittelspannungsschalter auch kurzzeitig nicht einschalten lassen (tippsicher). Für den Betrieb der Schutzeinrichtungen und die Auslösung der Leistungsschalter durch die Schutzeinrichtungen ist eine von der Netzspannung unabhängige Hilfsenergiequelle (z.b. Kondensator, Batterie) zu nutzen. Deren Funktionstüchtigkeit ist durch entsprechende Maßnahmen dauerhaft zu sichern. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Anlage durch Automatische Wiedereinschaltung (AWE) im Verteilnetz des VNB nicht beschädigt wird. Die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen und der zugehörigen Schalter sowie der Regeleinrichtungen hat der Kunde regelmäßig auf seine Kosten zu prüfen. Schutzerdung Die Erdungsanlage ist unter Berücksichtigung der Netzdaten des VNB entsprechend DIN VDE 0101 und für Freileitungen nach DIN VDE 0141 auszulegen. Die Einhaltung der zulässigen Berührungsspannung von U T p 75 V AC muss (messtechnisch) nachgewiesen werden. Der Bau der Erdungsanlage obliegt dem Kunden. Alle Erder sind innerhalb der Übergabestation an der Erdungssammelleitung lösbar anzuschließen und zu beschriften. Erdungs- und Außenleiterfestpunkte müssen z.b. als Kugelfestpunkte entsprechend der maximal auftretenden Kurzschlussströme des VNB - Netzes bemessen sein und dürfen nicht als Schraubverbindung benutzt werden. Der Ausbreitungswiderstand des Erders muss an gut zugänglicher Stelle zwischen Erder und Potentialausgleichsschiene gemessen werden SWR. NT: Seite 4 von 10

5 können. Zubehör und Hilfsmittel In der Übergabestation müssen die für den Betrieb erforderlichen Hilfsmittel, Zubehörteile und Aushänge (den Normen entsprechend) in ausreichender Anzahl vorhanden sein. 3.4 Anforderungen an die Betriebsmittel Auslegung der Steuerung Alle Schaltgeräte im Verfügungsbereich des VNB müssen vor Ort zu betätigen sein. In der Kundenanlage werden von der netzführenden Stelle des VNB keine Schaltgeräte ferngesteuert. Bemessungsstrom Der Bemessungsstrom für Betriebsmittel in den Eingangsfeldern und in den Sammelschienen ist 630 A. Lasttrenn- und Leistungsschalter Anforderung an Lasttrennschalter sind: - Sicherungen sind von der VNB Netzseite aus gesehen hinter dem Lasttrennschalter anzuordnen. - Beim Ansprechen einer Sicherung muss durch die Schlagstiftbetätigung eine allpolige Ausschaltung des Lasttrennschalters bewirkt werden. - Der Ausschaltkraftspeicher muss beim Einschalten zwangsweise gespannt werden. - Der Lasttrenn- und der Erdungsschalter sind gegenseitig zu verriegeln und deren Antriebe sind unverwechselbar auszuführen. - Bei Leistungsschaltern mit Kraftantrieben muss der Zustand des Energiespeichers von außen erkennbar sein. Erdungsschalter Für ein gefahrloses Erden und Kurzschließen sind in den Eingangsfeldern einschaltfeste Erdungsschalter mit ausreichendem Kurzschlusseinschaltvermögen vorzusehen. Ist der Einsatz von Erdungsschaltern in den anderen Feldern nicht möglich, sind Festpunkte für handgeführte Erden vorzusehen. Erdungsschalter sowie deren Antriebe und Bedienhebel sind rot zu kennzeichnen. Transformatoren Transformatoren müssen der DIN VDE 0532 entsprechen und nach folgenden DIN-Normen ausgewählt werden: - Öl-Transformatoren DIN Trockentransformatoren DIN Außerdem ist die Außenabmessung des Transformators bzgl. des Stationszuganges zu berücksichtigen. Bei niederspannungsseitiger Abrechnungszählung sind Transformatoren in verlustarmer Ausführung gem511 DIN einzusetzen. Transformatoren müssen ober- und unterspannungsseitig geerdet werden können. Zur besseren Anpassung an die vorhandene Betriebsspannung sind Transformatoren mit Anzapfungen, die von außen umzustellen sind, einzusetzen. Die Anzapfungen müssen einen Einstellbereich von mindestens 4 % / 0 / + 4 % aufweisen. 3.5 Eigentumsgrenze Die Eigentumsgrenze liegt an den Kabelendverschlüssen des in der Übergabestation ankommenden Mittelspannungskabels des VNB. Die im Eigentum des VNB/Messstellenbetreibers stehenden Einrichtungen für Zählung und ggf. informationstechnische Anbindung sind hiervon nicht betroffen. Die Eigentumsgrenze bei Freileitungsanschlüssen für Erzeugungsanlagen nach EEG liegt abweichend an den Anschlussklemmen an der Mittelspannungsfreileitung des VNB. Wird bei Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare Energien -Gesetz (EEG) die Übergabestation an einer Umspannanlage errichtet, liegt die Eigentumsgrenze an den Endverschlüssen des in der Umspannanlage ankommenden Mittelspannungskabels des Kunden. Die Eigentumsgrenze wird vertraglich vereinbart. 4 Betrieb von Kundenanlage / Übergabestation 4.1 Allgemeines Der Kunde benennt dem VNB einen Anlagenverantwortlichen nach DIN VDE 0105 und bei Erzeugungsanlagen zusätzlich eine netzführende Stelle. Sollten sich der Anlagenverantwortliche oder die netzführende Stelle ändern, informiert der Kunde den VNB hierüber unverzüglich und in schriftlicher Form. SWR. NT: Seite 5 von 10

6 Die Abstimmung und Festlegung von Freischaltungen, die Durchführung der Steuerung, die Erteilung eines Schaltauftrages, einer Freischaltgenehmigung, einer Freigabe zur weiteren Verwendung, einer Verfügungserlaubnis und ggf. einer Prüferlaubnis für die Übergabe zum Kunden werden zwischen der netzführenden Stelle des VNB und dem Anlagenverantwortlichen bzw. der netzführenden Stelle des Kunden abgewickelt. Weitere Einzelheiten werden soweit erforderlich in der unter Ziffer 2. bereits erwähnten gesonderten Vereinbarung zum technischen Betrieb zwischen dem Kunden und dem VNB geregelt. 4.2 Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt Die Betriebsspannung am Netzanschlusspunkt liegt als 10-Minuten-Mittelwert des Spannungs - Effektivwertes jedes Wochenintervalles zu 95 % innerhalb der Toleranz Uc +/- 10%. In der DIN EN sind weitere Merkmale der Spannung und der Frequenz angegeben. 4.3 Verschlusshaltung der Übergabestation; Zutritt Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Sie darf nur von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten werden. Andere Personen dürfen die Ü- bergabestation nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten. Der Kunde gewährt dem VNB den jederzeitigen Zutritt zu den von ihm in Anspruch genommenen Flächen/ Räumen auf dem Stationsgrundstück, soweit dies erforderlich ist. 4.4 Verfügungsbereichsgrenze Die Verfügungsbereichsgrenze verläuft durch den Lasttrennschalter im Kundenabgangsfeld oder, wenn vorhanden, durch den Lasttrennschalter im Übergabefeld. Ist ein dort vorhandener Leistungsschalter mit dem Lasttrennschalter verriegelt oder wird der Leistungsschalter vom VNB ferngesteuert, so verläuft die Verfügungsbereichsgrenze durch den Leistungsschalter. 4.5 Meldungen, Messwerte Es werden keine Meldungen oder Messwerte zur netz führenden Stelle des VNB übertragen. 4.6 Bedienung Die nicht im Eigentum des Kunden oder in dessen Verfügungsbereich stehenden Anlagenteile werden ausschließlich durch den VNB oder dessen Beauftragte bedient. Der VNB gibt dem Kunden die erforderlichen Beschriftungen vor bzw. ist berechtigt, entsprechende Beschriftungen anzubringen. Die übrigen Anlagenteile dürfen im Auftrag des Kunden nur durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen bedient werden. Der Lasttrennschalter oder ggf. der Leistungsschalter, durch den die Verfügungsbereichsgrenze läuft, darf sowohl durch einen Beauftragten des VNB als auch durch einen Beauftragten des Kunden bedient werden. Freischaltungen im Verfügungsbereich des VNB vereinbart der Kunde rechtzeitig mit dem VNB. 4.7 Instandhaltung Dem Kunden obliegt die Instandhaltung der in seinem Eigentum stehenden oder ihm zur Nutzung überlassenen Anlagen- und Gebäudeteile, auch wenn sie unter Verschluss oder nicht unter seiner Schaltzuständigkeit stehen. Er trägt die damit verbundenen Kosten. Der Kunde hat nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Richtlinien dafür zu sorgen, dass in bestimmten Zeitabständen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel (z.b. Schalter, Schutzeinrichtungen, Hilfsspannungsversorgung) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Der Kunde stellt dem VNB die eingestellten Werte seiner Schutzeinrichtungen zur Verfügung. Die Ergebnisse der Prüfungen sind vom Kunden zu dokumentieren und auf Anforderung an den VNB zu übergeben. Bei schwerwiegenden Mängeln in der Übergabestation ist der VNB berechtigt, die betroffenen Anlagenteile bis zur Behebung der Mängel vom Verteilnetz zu trennen. Zum Betrieb der notwendigen Einrichtungen gehört auch die Erneuerung bzw. der Ersatz abgängiger sowie nicht mehr betriebstüchtiger oder von einer Störung betroffener Einrichtungen. 4.8 Blindleistungskompensation Regelung Bezugsanlagen Bei Erfordernis führt der Kunde - in Abstimmung mit dem VNB - zur Einhaltung des nachfolgend angegebenen Verschiebungsfaktors cos φ auf seine Kosten eine seinen tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindleistungskompensation durch. Die einzubauenden Kompensationsanlagen werden entweder abhängig vom Verschiebungsfaktor cos φ gesteuert oder im Falle der Einzelkompensation gemeinsam mit den zugeordneten Verbrauchsgeräten ein- bzw. ausgeschaltet. Eine lastunabhängige Festkompensation ist nicht zulässig. Eine eventuelle Verdrosselung der Kompensationsanlage stimmt der Kunde mit SWR. NT: Seite 6 von 10

7 dem VNB ab. Der Verschiebungsfaktor cos φ muss zwischen 0,9 induktiv und 0,9 kapazitiv liegen. Erzeugungsanlagen nach EEG Die Erzeugungsanlagen sollen zur Stützung der Netzspannung mit einer Blindleistungsregelung ausgerüstet werden. Vom VNB wird für die Blindleistungsregelung an der Erzeugungsanlage entweder einen festen Einstellwert oder ggf. einen per Fernwirkanlage einstellbaren Sollwert vorgegeben. Der Einstell-/Sollwert ist entweder - die Vorgabespannung U soll einer Blindleistungs- /Spannungskennlinie (Q/U-Kennlinie) oder - ein Verschiebungsfaktor cos φ. Kann die Blindleistung nicht geregelt bzw. eingestellt werden, sind die nachstehend genannten Grenzen einzuhalten. Innerhalb dieser Grenzen erfolgt auch die Regelung. Bei Wirkleistungsaufnahme gilt: Für den Eigenbedarf der Erzeugungsanlage ist ein Verschiebungsfaktor cos φ 0,9 induktiv (1. Quadrant) und cos φ 0,9 kapazitiv (4. Quadrant) einzuhalten. Bei Wirkleistungsabgabe gilt: Die Erzeugungsanlage ist so zu betreiben, dass ein Verschiebungsfaktor cos φ 0,9 induktiv (2. Quadrant, untererregt) und cos φ 0,9 kapazitiv (3. Quadrant, übererregt) eingehalten wird. Bei den vorstehend genannten Verschiebungsfaktoren wurde das Verbraucherzählpfeilsystem zugrunde gelegt. 4.9 Schutzeinstellungen von Erzeugungsanlagen Folgende Auslösewerte sind für den Frequenz- und Spannungsschutz einzustellen: - Frequenzsteigerungsschutz: f 0 = 51,5 Hz (Abschaltzeit 200 ms), - Frequenzrückgangsschutz: f u = 47,5 Hz (Abschaltzeit 200 ms), - Spannungssteigerungsschutz: Uo = 1,12 x Un (Abschaltzeit 200 ms), - Spannungsrückgangsschutz: U u = 0,8 x Un (Abschaltzeit 200 ms). Bei Über-/Unterschreiten der oberen/unteren Grenzwerte für Spannung und Frequenz muss sich die Erzeugungsanlage innerhalb der oben aufgeführten Abschaltzeiten vom Netz trennen. Als Bezugsgröße für den Frequenz- und Spannungsschutz dient die verkettete Spannung im Mittelspannungsnetz. Beim Frequenzschutz kann der VNB im Einzelfall andere Einstellwerte vorgeben (z.b. wenn die Erzeugungsanlage in einem Lastabwurfgebiet des 5- Stufen-Planes liegt) Wiederzuschaltung von Erzeugungsanlagen Nach Abschaltung der Erzeugungsanlage wegen der Überschreitung der Grenzwerte für den Spannungssteigerungs- oder Frequenzsteigerungsschutz darf die Wiederzuschaltung der Erzeugungsanlage erst dann erfolgen, wenn Netzspannung und Netzfrequenz 10 Minuten lang stabil (also permanent) innerhalb der Grenzwerte für Spannung und Frequenz gelegen haben. Nach Abschaltung der Erzeugungsanlage wegen der Unterschreitung der Grenzwerte für den Spannungsrückgangs- oder Frequenzrückgangsschutz darf die Wiederzuschaltung der Erzeugungsanlage erst dann erfolgen, wenn Netzspannung und Netzfrequenz 1 Minute lang stabil (also permanent) innerhalb der Grenzwerte für Spannung und Frequenz gelegen haben. Bei Abschaltung aufgrund einer Kurzunterbrechung (AWE oder sonstige kurzzeitige Unterbrechungen) darf sich die Erzeugungsanlage erst dann wieder zuschalten, wenn Netzspannung und Netzfrequenz 1 Minute lang ununterbrochen innerhalb der Grenzwerte für Spannung und Frequenz gelegen haben. Eine Kurzunterbrechung ist gekennzeichnet durch eine Überschreitung bzw. Unterschreitung der Grenzwerte von Netzfrequenz und/oder Netzspannung über eine Dauer von maximal 3 Sekunden Inbetriebnahme der Übergabestation Die Fertigstellung der Übergabestation muss dem VNB mindestens zwei Wochen vor der gewünschten Inbetriebnahme angezeigt werden. Der VNB behält sich vor, gemeinsam mit einem Beauftragten des Kunden eine Sichtkontrolle vorzunehmen, ob die Anlage vorschriftsmäßig ausgeführt ist. Werden Mängel festgestellt, so kann der VNB die Inbetriebsetzung bis zur Mängelbeseitigung aussetzen. Die Anlage wird in Anwesenheit des VNB in Betrieb genommen. Bei der Inbetriebnahme sind ein vollständig ausgefülltes, von den zuständigen Personen unterschriebenes Inbetriebnahmeprotokoll mit dem dazugehörigen Erdungsprotokoll und der Kon- SWR. NT: Seite 7 von 10

8 formitätserklärung nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vorzulegen Störungen; Abschaltung der Kundenanlage Störungen oder Unregelmäßigkeiten in der Übergabestation, den angeschlossenen Leitungen, Unterstationen und an Transformatoren der Übergabestation werden vom Kunden oder seinem Anlagenverantwortlichen unverzüglich der netzführenden Stelle des VNB gemeldet. Erfolgt eine Ausschaltung eines Schalters im Verfügungsbereich des Kunden durch eine Schutzauslösung in einem Übergabe-/ Kundenabgangsfeld, darf eine Wiedereinschaltung nur nach sachgerechter KIärung der Störungsursache und nach Rücksprache mit der netzführenden Stelle des VNB erfolgen. Bezüglich der Unterbrechung der Anschlussnutzung gilt 17 der Niederspannungsanschlussverordnung. Der Netzanschluss kann auch zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen oder Anlagen unterbrochen werden. Für Erzeugungsanlagen gilt ergänzend, dass bei Vorliegen der in 17 der Niederspannungsanschlussverordnung bzw. vorstehend genannten Gründe auch die Einspeisung in ihrer Leistung beschränkt werden kann. 5 Änderungen, Erweiterungen, Außerbetriebnahmen und Demontagen Plant der Kunde Änderungen, Erweiterungen oder die Außerbetriebnahme der Übergabestation, so ist der VNB rechtzeitig über dieses Vorhaben zu informieren. Dies gilt auch für eine vom Kunden geplante Änderung der Betriebsführung seiner Anlage, die Auswirkungen auf den Betrieb des VNB Netzes hat. Falls sich durch eine Erhöhung der Netzkurzschlussleistung oder durch eine Änderung der Netzspannung gravierende Auswirkungen auf die Kundenanlage ergeben, teilt dies der VNB dem Kunden rechtzeitig mit. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch in seiner Anlage entstehenden Folgemaßnahmen. Um die Betriebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z.b. an eine höhere Kurzschlussleistung, durchgeführt werden. 6 Rückwirkungen durch Kundenanlagen 6.1 Allgemeines Die elektrischen Einrichtungen der Kundenanlage sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass Rückwirkungen auf das Verteilnetz des VNB und die Anlagen anderer Kunden auf ein zulässiges Maß begrenzt werden. Treten störende Rückwirkungen auf das Verteilnetz des VNB auf, so hat der Kunde auf seine Kosten in seiner Anlage Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen zu treffen, die mit dem VNB abzustimmen sind. Richtwerte für zulässige Netzrückwirkungen sind in den "Technischen Regeln für die Beurteilung von Netzrückwirkungen" des VDN festgelegt. In Einzelfällen können spezielle vertragliche Festlegungen für die zulässige Störaussendung einer Kundenanlage getroffen werden. 6.2 Grenzwerte Schnelle Spannungsänderungen Einzelne Spannungsänderungen durch das Zu- und Abschalten einer einzelnen Anlage bzw. einer Erzeugungseinheit dürfen am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Mittelspannungsnetz 2 % der Nennspannung nicht überschreiten. Flicker Die zulässigen Flickerstörfaktoren, die eine einzelne Anlage am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Mittelspannungsnetz maximal bewirken darf, betragen A lt = 0,05 und As t = 0,2. Abweichend gilt bei Erzeugungsanlagen: Der zulässige Wert für den Langzeitflickerstörfaktor, den die Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt mit dem Mittelspannungsnetz maximal bewirken darf, beträgt A lt = 0,1. Oberschwingungen und Zwischenharmonische Trägerfrequente Nutzung des Kundennetzes Der VNB gibt in Abhängigkeit des Leistungsbezuges bei Bezugsanlagen bzw. der Einspeiseleistung bei Erzeugungsanlagen und den Gegebenheiten am Netzverknüpfungspunkt Obergrenzen für die Einspeisung von Oberschwingungsströmen vor. Maßnahmen zur Reduzierung der Oberschwingungsströme - insbesondere der Einbau von Filterkreisen - erfolgen in Absprache mit dem VNB. SWR. NT: Seite 8 von 10

9 Spannungsunsymmetrien Bei Bezugsanlagen darf die Einphasenlast 0,7 % der Kurzschlussleistung am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit Mittelspannungsnetz nicht übersteigen. Bei Erzeugungsanlagen darf die einphasige Erzeugungsleistung 0,7 % der Kurzschlussleistung am Netzverknüpfungspunkt mit dem Mittelspannungsnetz nicht übersteigen. 6.3 Spannungsabsenkungen und Versorgungsunterbrechungen Sind Verbrauchseinrichtungen des Kunden gegen kurzzeitige Spannungsabsenkungen oder Versorgungsunterbrechungen empfindlich, so sind vom Kunden selbst geeignete Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Anlagen zu treffen. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Ersatzstromerzeugung (Notstromaggregate) bedürfen einer Abstimmung mit dem VNB. 6.4 Tonfrequenz-Rundsteuereinrichtungen Der Betrieb der Kundenanlage darf zu einer Reduzierung des Tonfrequenz-Pegels im Mittelspannungsnetz von maximal 2% U f führen. Die Kundenanlage darf zudem nicht mehr als 0,1% U c der verwendeten Tonfrequenz und nicht mehr als 0,3% U c von +/- 100 Hz der verwendeten Tonfrequenz in das Mittelspannungsnetz einspeisen. Alle Angaben beziehen sich auf verkettete Spannungen. Der VNB kann vom Kunden Maßnahmen zur Vermeidung unzulässiger Beeinträchtigungen, die durch Betriebsmittel der Kundenanlage verursacht werden, verlangen. Verwendet der Kunde elektrische Betriebsmittel, deren Funktion durch Rundsteuersendungen beeinträchtigt werden kann, so hat er selbst dafür zu sorgen, dass durch den Einbau geeigneter technischer Mittel oder durch Wahl entsprechender Geräte eine Beeinträchtigung vermieden wird. 7 Abrechnungszählung Art der Zähleinrichtung 7.1 Zähleinrichtung Die Art der in Abhängigkeit vom Jahresenergieverbrauch (Bezugsanlagen), der eingespeisten Energiemenge (Erzeugungsanlagen nach KWK-G sowie Erzeugungsanlagen ohne gesetzliche Förderung) bzw. der Anlagenleistung/Art der erneuerbaren Energie (Erzeugungsanlagen nach EEG) zu installierende Zähleinrichtung wird vom VNB festgelegt. Bereitstellung und Montage von Zähleinrichtungen Der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (einschließlich Modems) sowie die Messung der gelieferten/eingespeisten Energie sind Aufgabe des VNB, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach 21b Abs.2,3 EnWG getroffen wird oder 13 Abs. 1 EEG zur Anwendung kommt. Den Zählerschrank stellt der Kunde zur Verfügung. Technische Auslegung der Zähleinrichtung Es sind die auf der Homepage des VNB veröffentlichten Technischen Mindestanforderungen gemäß Metering Code 2006 einzuhalten. Plombenverschlüsse werden ausschließlich durch den VNB, sofern er den Messstellenbetrieb wahrnimmt, andernfalls durch den Messstellenbetreiber oder durch deren Beauftragte angebracht oder entfernt. Sie dürfen durch Dritte nicht geöffnet werden. Ist bei Erzeugungsanlagen nach EEG eine einzelanlagenscharfe Abrechnung erforderlich, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eine geeichte Zähleinrichtung in jeder Erzeugungseinheit installiert wird. Betreibt der Kunde eine Anlage mit trägerfrequenter Nutzung seines Stromnetzes, so ist durch geeignete Einrichtungen (z.b. eine Trägerfrequenzsperre) sicherzustellen, dass störende Beeinflussungen anderer Kundenanlagen sowie der Anlagen des VNB vermieden werden. Das Verteilnetz darf vom Kunden nur mit Genehmigung des VNB zur trägerfrequenten Übertragung von Signalen mitbenutzt werden. SWR. NT: Seite 9 von 10

10 7.2 Zählerfernauslesung 7.4 Spannungsebene der Zählung Bei Einsatz von Lastgangzählern ist der Kunde verpflichtet, in unmittelbarer nähe zur Abrechnungszähleinrichtung dauerhaft einen durchwahlfähigen, analogen und betriebsbereiten Telekommunikations-Endgeräteanschluss in der Ausführung TAE N für die Fernauslesung der Zählwerte bereitzustellen. Erfolgt der Messstellenbetrieb durch den VNB und ist es dem VNB technisch möglich, die Kommunikationseinrichtung für die Zählerfernauslesung zu stellen, so wird dem Kunden die Kommunikationseinrichtung zur Verfügung gestellt. Der VNB setzt hierzu standardmäßig Funklösungen ein. Bei Bedarf stellt der Kunde eine Spannungsversorgung (230 V Wechselspannung) zur Verfügung. Erfolgen Einbau, Betrieb und Wartung der Zähleinrichtung durch den VNB, so stellt er auf Wunsch dem Kunden für die Datenregistrierung und Datenübertragung Steuerimpulse aus der Abrechnungszähleinrichtung zur Verfügung. 7.3 Zählerplatz Zum Einbau der Zähler und Kommunikationseinrichtungen ist in der Übergabestation ein Zählerwechselschrank mindestens der Größe I vorzusehen. Es ist eine Einbauhöhe für Zähleinrichtungen von 1,10-1,85 m vom Fußboden einzuhalten. Der Einbauort muss - erschütterungsfrei, vor Schmutz, Witterungseinflüssen und gegen mechanische Beschädigungen geschützt sein, - ausreichend beleuchtet sein, - mit dem VNB abgestimmt in den Planungsunterlagen eingetragen werden. Die Umgebungstemperatur am Einbauort der Zähler darf nicht unter -10 C absinken und nicht über +40 C ansteigen. Für den Anschluss von Zähleinrichtungen in Freiluftschränken gilt die "Richtlinie für den Anschluss ortsfester Schalt- und Steuerschränke im Freien an das Niederspannungsnetz des VNB" des VDN entsprechend. Im Falle eines einzelnen Anschlussnutzers erfolgt die Zählung der von der an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Kundenanlage bezogenen bzw. eingespeisten elektrischen Energie auf der Mittelspannungsseite. Im Falle mehrer.. Anschlussnutzer, die aus einer Mittelspannungs-Übergabestation versorgt werden, sind die hierfür verwendeten Zähleinrichtungen nach dem gleichen Standard und parallel auf der Niederspannungsseite aufzubauen. Bei niederspannungsseitiger Messung erfolgt der Abgriff der Messspannung in Energierichtung vor den Stromwandlern über Kurzschlussleistungsbegrenzer, die der VNB auf Wunsch des Kunden beistellt. 7.5 Wandler Werden die Wandler vom Kunden gestellt, so gilt Folgendes: - Auswahl und Verdrahtung sind mit dem VNB abzustimmen. - Die Wandler müssen übersichtlich angeordnet und deren Sekundär-Anschlüsse gut zugänglich sein. Die Sekundärleitungen der Stromwandler sind nicht abgesichert. Die Sekundärleitungen der Spannungswandler sind mit Wandlerschutzschaltern abzusichern. Sie sind ungeschnitten, kurzschluss- und erdschlusssicher auf einer nicht brennbaren Unterlage zu verlegen und eindeutig zu kennzeichnen. - An die Zählerwicklung der Stromwandler dürfen keine Betriebsgeräte angeschlossen werden, an die der Spannungswandler nur im Einvernehmen mit dem VNB. 8 Vergleichszählung Jeder Vertragspartner ist berechtigt, eine eigene Vergleichszähleinrichtung entsprechend dem Metering Code 2006 zu betreiben. Aufbau und Auslegung, insbesondere die gemeinsame Nutzung der Wandler, sind zwischen den Vertragspartnern abzustimmen. SWR. NT: Seite 10 von 10

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