Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht
|
|
- Berthold Hofer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Trier Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht D. Eckardt SS Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen a) Anfechtungsgegenstand = gläubigerbenachteiligende Rechtswirkung aa) obj Gläubigerbenachteiligung: Verkürzung der Haftungsmasse muß entweder haftende Vermögensgegenstände betreffen (also nicht Aussonderungsgut, str für EV- und Absonderungsgut) oder die Masse insgesamt entwerten, zb durch Inanspruchnahme eines Kredits bb) Kausalität: keine Berufung auf hypothetische Entwicklungen ("Reserveursachen") 165 1
2 b) Rechtsfolgen: Haftungsrestitution ("haftungsrechtliche Unwirksamkeit" iws) aa)schuldrechtliche Ansprüche grds Rückgewähr = haftungsrechtl Restitution: Wiederherstellung des vorh Haftungszustands in Natur ausnahmsweise Wertersatz: haftungsrechtliche Kompensation nach Bereicherungsrecht ( 143 I 2 ivm 819 I, 818 IV, 292, 987 II, 989 BGB) 166 (Forts.: Anfechtungsrechtsfolgen) bb) haftungsrechtliche Unwirksamkeit ies Beispiele: Aufrechnung ( 96 Nr 3), Pfändung/ Verpfändung, Erlass, Einverständnisse, Forderungsbegründung Rechtsfolge: Rechtsänderung bleibt unbeachtet, Geltendmachung durch "Anfechtungseinrede"/"-replik" Rechtsfolgen in Zwangsvollstreckung u Insolvenz des AnfGegners: nach hm 771 ZPO/ 47 InsO (+) cc) Haftungsrestitution im Umfang der Haftungsverkürzung: "Teilanfechtung" abtrennbarer Rechtsfolgen unproblematisch 167 2
3 c) Geltendmachung aa) Anfechtungsklage": nur noch einer von mehreren Behelfen zur Hemmung der Verjährung ( 146 I InsO, 195, 199 BGB), beachte: anders AnfG (Ausschlussfristen) bb) Anfechtungseinrede unbefristet, 146 II Besonderheit: verjährungshemmend, 204 BGB/146 I InsO Anfechtungstatbestände a) Überblick und gemeinsame Merkmale/ Unterscheidungskriterien aa) besondere Insolvenzanfechtung (v.a InsO)./. allgemeine Anfechtungstatbestände (v.a. 133, 134 InsO) bb) mittelbare/unmittelbare Gläubigerbenachteiligung Grds: mittelbare Benachteiligung genügt - Verwirklichung nachteiliger Folgen bis zum Ende des Anfechtungsprozesses Ausn: unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich ( 132 I, 133 II): wenn Schuldner für das Weggegebene nicht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält 169 3
4 b) 130: Anfechtung wegen kongruenter Deckung Deckung eines InsGl: Gleichbehandlung der InsGl, bezogen auf Zeitpunkt der Krise Deckung = Sicherung oder Befriedigung oder deren Ermöglichung erforderlich: positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Schlussfolgerung (Vermutung bei nahestehenden Personen) 170 c) 131: Anfechtung wegen inkongruenter Deckung Deckung eines Insolvenzgläubigers "Inkongruenz": alles suspekt, was nicht nicht so nicht außerhalb der Krise vereinbart war erforderlich: nur Kenntnis der Benachteiligung oder zwingende Schlussfolgerung 171 4
5 d) 132: Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen aa) 132 I: Begründung von Verbindlichkeiten durch Abschluss unmittelbar nachteiliger Verträge bb) 132 II: nachteilige Rechtshandlungen Auffangtatbestand, insbes für Unterlassungen mittelbare Benachteiligung genügt 172 e) 133: Vorsatzanfechtung Rechtshandlung des Sch. (z.b. auch Veranlassung des Lastschrifteinzugs durch AnfGegner) mittelbare Gläubigerbenachteiligung Benachteiligungsvorsatz (des Sch.): wie Benachteiligungsabsicht af Bewusstsein des Sch., dass die liquiden Mittel nicht zur Befriedigung aller fälligen Verbindlichkeiten ausreichen nur dann zusätzlich Schädigungsabsicht erforderlich, wenn Sch. sich darauf beschränkt, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, d.h. i.d.r. bei kongruenter Deckung inkongruente Deckung als starkes Beweisanzeichen Kenntnis des Anfechtungsgegners (nicht: eig. Benachteiligungsvorsatz!) Kenntnis der maßgebl. Umstände genügt Inkongruenz als Indiz wird nach 133 I 2 vermutet, wenn Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und obj. Gl-Benachteiligung 173 5
6 f) Anfechtung unentgeltlicher Leistungen ( 134, "Schenkungsanfechtung") unentgeltlich": maßgebl. ist obj. Wertrelation, subj. Fehlvorstellungen der Part unerheblich, aber Bewertungsspielraum Rechtsfolge: grds nur Herausgabe der vorhandenen Bereicherung ( 143 II 1), es sei denn, Anfechtungsgegner musste Anfechtbarkeit kennen (str, ob einfache Fahrl reicht) 174 g. Exkurs: Die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ( 3-5, 7, 9 AnfG) Anfechtbare Rechtshandlung, 3 ff. AnfG, insbesondere: Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, 3 AnfG Unentgeltliche Leistung, 4 AnfG "Ausübung" der Anfechtung durch Einrede, 9 AnfG (insbesondere gegen Drittwiderspruchsklage des Anfechtungsgegners)... gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung ( zur Verfügung gestellt..., soweit...") oder auf Wertersatz, 11 ff. AnfG Anfechtungsberechtigter Gläubiger, 2 AnfG Anfechtungsfrist, 3, 4, 6, 7 AnfG 175 6
7 5 Von der Istmasse zur Sollmasse V.1. Geltendmachung von Gesamtschadensansprüchen ( 92 InsO i.v.m. 60 InsO, 64 GmbHG, 823 II BGB) typ. Gesamtschaden = sog. Masseverkürzungs- oder Quotenschaden Ansprüche gegen Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) wegen Insolvenzverschleppung ( 823 II BGB i.v.m. 64 I GmbHG, 130 a I, 177 a HGB, 92 II AktG) bzw. wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz ( 823 II i.v.m. 64 II GmbHG, 130 a II, 177 a HGB, 92 III AktG) sowie Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverw. wg. schuldhafter Schmälerung der Insolvenzmasse ( 60 InsO) Ermächtigungswirkung des 92 S.1 InsO: Insolvenzverwalter ist kraft eigenen Rechts berechtigt, die Schadensersatzansprüche, der am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger einzuziehen und ggf. prozessual durchzusetzen. [ Ansprüche der sog. Neugläubiger i.f. der Haftung des GmbH-GF wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags: individueller Vertrauensschaden, unterliegt nicht der Sperrwirkung der Gesamtschadensliquidation] Von der Istmasse zur Sollmasse V.2. Geltendmachung v. Gesellschaftermithaftung ( 93 InsO) a) Ermächtigungs- und Sperrwirkung b) von 93 InsO erfasste Ansprüche gegen die Gesellschafter: str., ob auch von Gesellschaftern gewährte Personalsicherheiten wie Gesellschafterbürgschaften und Schuldbeitritte betroffen jedenfalls die spezifisch gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter gem. 128 HGB c) Umfang der Inanspruchnahme Insolvenzverwalter kann nicht pauschal den Fehlbetrag im Gesellschaftsvermögen verlangen, sondern muss jeweils die einzelne Forderung geltend machen, um dem Gesellschafter zu ermöglichen, das Vorliegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit konkret zu bestreiten Gesellschafter kann dabei auch Einwendungen geltend machen, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gesellschaftsgläubiger zustehen auch: Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Gläubiger Obergrenze der persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter: Ausfall der Insolvenzgläubiger im Verfahren, d.h. der Summe der Gläubigerforderungen abzüglich des Gesellschaftsvermögens persönliche Haftung in der Insolvenz subsidiär gegenüber der Haftung des Gesellschaftsvermögens 177 7
8 5 Von der Istmasse zur Sollmasse (Forts.: Geltendmachung v. Gesellschaftermithaftung) d) Verteilung der eingezogenen Beträge anteilig nur an diejenigen Gläubiger auszuschütten, denen der Gesellschafter auch tatsächlich persönlich haftet; insofern ist (mindestens) eine Sondermasse zu bilden, die von der "normalen" Masse getrennt zu verwalten ist e) str., ob die Haftung der Gesellschafter auch für die Kosten des Verfahrens gilt, die Masseverbindlichkeiten nach 54 InsO sind Die Befriedigung der Massegläubiger I. Massekosten und Masseschulden ( 53 ff. InsO) 1. Massekosten ( 54 InsO) a) Gerichtskosten b) Verwaltervergütung und -auslagen 2. Masseschulden ( 55 InsO) a) Ansprüche aus Verträgen und Handlungen des Verw. ( 55 I Nr. 1) b) gem. 103 ff. InsO zu erfüllende Verträge ( 55 I Nr. 2) c) Massebereicherung (nach Verfahrenseröffnung!) d) Ansprüche aus Verträgen/Handlungen des starken vorl. Verw. ( 55 II) e) Ausn. von d) bei Ansprüchen, die auf Arbeitsagentur übergehen ( 55 III, s. Vorfinanzierung von Insolvenzgeld!) II. Befriedigung bei Masseunzulänglichkeit ( 207 ff. InsO) 1. Einstellung des Verfahrens, wenn Massekosten ungedeckt ( 207 InsO) 2. Anzeige der Masseunzulänglichkeit, wenn nur Masseschulden nicht gedeckt ( 208 ff. InsO) Wirkungen, Befriedigungsreihenfolge 179 8
9 7 Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger I. Eigenschaft als Insolvenzforderung, Rang und Nachrang ( 38f. InsO) II. Die Feststellung der Schuldenmasse ( 174ff. InsO) 1. Die Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter und die Eintragung in die Insolvenztabelle ( 174f. InsO) 2. Die Prüfung der Forderungen a) Feststellung im Prüfungstermin ( 176f., 178 I InsO) b) Feststellung im Feststellungsprozess ( 179ff. InsO) c) Rechtsfolgen der Feststellung ( 178 I, III InsO) Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger 3. Feststellungsprozess Streitgegenstand: Haftungsrecht des Gl. insolvenzspezifisches Feststellungsinteresse Parteien: Gl. und Widersprechender ordentlicher Rechtsweg Parteirolle in Abhängigkeit von der Titulierung ( 179 I, II InsO) 4. Widerspruch des Insolvenzschuldners unerheblich für Feststellung des Haftungsrechts relevant nur für Vollstr. nach Verfahrensbeendigung ( 201 I, II InsO) [vorbehaltlich Restschuldbefr.!] III. Die Verteilung der Teilungsmasse ( 187ff. InsO) 181 9
129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO
Wintersemester 2009/2010 Sanierung von Unternehmen in der Krise Teil 3: - Anfechtung von Kredittilgungen Banksyndikus Arne Wittig, 19. November 2009 Frankfurt am Main 129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen,
Mehr129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände
1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften
MehrEntscheidungen zu einzelnen der InsO:
Entscheidungen zu einzelnen der InsO: Stand: 09.07.2008 Stichwort Datum Az: Fundstelle 13 GVG Rechtsweg bei insolvenzrechtlicher Anfechtung 13, 17 II Zahlungsunfähigkeit, Beseitigung durch Wiederaufnahme
Mehr33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters
33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick: Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
MehrGesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)
Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII
Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XVII I. Allgemeiner Teil... 1 A. Zweck und Aufgabe des Anfechtungsrechtes... 1 B. Allgemeine Voraussetzungen des Anfechtungsrechtes... 3
MehrARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht
ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht Der Bauträgervertrag in der Insolvenz des Unternehmers (Rechtslage in Deutschland) Prof. Dr. Florian Jacoby Gliederung I. Überblick über
MehrWiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!
Wiederholungsfragen Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt! Welche Rechtsfolgen kann ein rechtswidriger Eingriff in ein Absonderungsrecht
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung
Personengesellschaftsrecht II # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung Auflösungsgründe Kündigung durch Gesellschafter ( 723 BGB) grds. immer möglich, auch ohne wichtigen Grund Ausnahmen: Gesellschaft
MehrInhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 13 1. Einleitung... 15 2. Die Eröffnung des Privatkonkurses. 17 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses beantragen?... 17 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig
MehrKlausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013
Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:
MehrSchutz vor Insolvenzanfechtung
Euler Hermes Deutschland Schutz vor Insolvenzanfechtung Anfechtungsversicherung als Ergänzung zur Kreditversicherung Kreditversicherung Ihr Kunde ist pleite. Und Sie werden zur Kasse gebeten Mit Ihrer
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrKTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung
KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung Prof. Dr. Florian Jacoby Anlässe Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist nicht eine Rechtshandlung als Ganze,
MehrKolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz
Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Gesellschaftersicherheiten, 44a, 135 II InsO, insbesondere: Doppelsicherheiten 19. Juni 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Überblick 44a InsO II. Anfechtbarkeit
MehrNeue Regelungen seit 01.07.2014
Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. A. Einleitung... 1... 1
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV A. Einleitung... 1... 1 B. Grundlagen des Leasings... 5... 3 I. Rechtsnatur des Leasingvertrages... 5... 3 II. Leasingarten... 8... 3 1. Finanzierungsleasing...
MehrWiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO
Wiederholungsfragen Welche Optionen haben die Gesellschafter, wenn sie feststellen, dass die Gesellschaft restrukturierungsbedürftig ist? Wann ist eine Sanierung aus Sicht der Gläubiger sinnvoll? Was ist
MehrDie Gleichbehandlung der Gesellschafter
Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrIII.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)
Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 17. Teil: Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen I (Zwangsversteigerung; 866, 869 i.v.m. ZVG) I. Anordnung der Zwangsversteigerung 1. Voraussetzungen
MehrÜbersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren
Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren Absonderung Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, dessen Forderung durch Belastung von Vermögen mit Sicherungsrechten gesichert ist
MehrDas Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.
Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08. April 2010 Einführung Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens 1 Insolvenzordnung
MehrKolloquium Insolvenzanfechtung
Kolloquium Insolvenzanfechtung Sommersemester 2010 Professor Dr. Christoph G. Paulus, LL.M. (Berkeley) Wolfgang Zenker Dienstag, 25. Mai 2010 Gläubigerbenachteiligung bei bedingter Pfändbarkeit I. Sachverhalt
MehrInsolvenz. So umgehen Sie die häufigsten Fallen. Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing. Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München
Insolvenz So umgehen Sie die häufigsten Fallen Dr. Dirk Schulz Ulrich Bert Dr. Holger Lessing Haufe Mediengruppe Freiburg Berlin München OS Vorwort 8 1 Das Insolvenzverfahren im Überblick 11 1.1 ' Sinn
MehrThesenpapier (mit Ergänzungen)
Arbeitskreis für Insolvenz- und Schiedsgerichtswesen e.v., Köln Vortrag am 7. Januar 2003 Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt und Wiss. Assistent Dr. Georg Bitter Thesenpapier (mit Ergänzungen) 15 Min.
MehrÜbungsfall 3. Fundstellen: BGHZ 155, 199 = BGH NJW 2003, 3345; ferner BGHZ 156, 350 = BGH NJW 2004, 214
Insolvenzrecht Übungsfall 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Die Bauunternehmung K.-GmbH (nachfolgend: Bauunternehmung) führte ein Bauvorhaben für die B.-GmbH aus und bezog zu diesem Zweck Baustoffe von der H.-GmbH
MehrArbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die in der Eigenverwaltung Prof. Dr. Florian Jacoby Leitfragen 1. Richtet sich die Organhaftung des Geschäftsführers allein nach 43 GmbHG, so dass sie sich auf
Mehr10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover
10 Jahre InsO ein Jubiläum für Praktiker 27. Feb. 2009 in Hannover IMPULSREFERAT AUS RICHTERLICHER SICHT GESELLSCHAFTSRECHT VRIBGH PROF. DR. WULF GOETTE, ETTLINGEN 32a und b GmbHG Die 32 a und 32 b werden
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
MehrBeteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH
Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:
MehrForderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz
Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer Die Ausgangsfälle 28 Abs. 5 WEG Die Wohnungseigentümer
MehrVNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme
VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld 28./29. August 2009 auf Burg Schnellenberg Im Überblick 1. Kostenarten
MehrHinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen:
Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen: Soweit Sie mit der Insolvenzmasse selbst nach VerfahrenserÄffnung oder nach Anordnung einer vorlåufigen (starken) Insolvenz keine GeschÅftsbeziehung mehr unterhalten
Mehr4 Einstweiliger Rechtsschutz (er)
(er) I. Überblick 1. Rechtfertigung des er: - Bedürfnis nach schnellem Schutz zur Sicherung künftiger ZwV (100.000/Jahr, Wettbewerbsrecht) - Selbsthilfeverbot Justizgewährungsanspruch - s. Mahnverfahren
MehrGelddarlehensvertrag, 488 490 BGB
- AGB Universität Karlsruhe (TU) Institut für Informationsrecht Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 des Zustandekommen des : 1. Notwendiger Regelungsinhalt: - DG ist zur Übereignung des Geldes verpflichtet -
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrKapitalbeschaffung, Kapitalsicherung. Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften
Kapitalbeschaffung, Kapitalsicherung Kreditsicherung, Hypotheken, Bürgschaften Themenübersicht (2) 8. Kapitalbeschaffung, Kapitalabsicherung: Kreditsicherung, Bürgschaften, Hypotheken 9. Geistiges Eigentum:
MehrGläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrKann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben?
Zweck und Ablauf eines Insolvenzverfahrens Was ist der Sinn eines Insolvenzverfahrens? Ein Insolvenzverfahren ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Es dient in erster Linie der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
MehrKolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz
Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz Einbeziehung Dritter 29. Mai 2012 Wolfgang Zenker Übersicht I. Generelle Möglichkeit der Einbeziehung Dri9er 1. Wortlaut und Vergleich mit der Vorgängernorm
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 19. Einleitung 23. A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 19 Einleitung 23 A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24 1. Kapitel: Grundsätze der Aufrechnung zwischen solventen Parteien
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Insolvenzrecht 2 3 I DAS PROBLEM IM INSOLVENZRECHT. In einem massearmen Verfahren wird ein aussichtsreicher Masseanspruch ermittelt. Dennoch kann die Verfahrenseröffnung
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
MehrDie GbR in der Insolvenz
Markus Jasper Stahlschmidt Die GbR in der Insolvenz PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 B. Wesen und Haftungsverfassung der GbR 5 I. Rechtsnatur der GbR
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Überweisungen in der Insolvenz 26. April 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Grundkonstella5on: Rückabwicklung bei mehrgliedriger Überweisung II. Exkurs: Terminologie
MehrFall 7: Das rosa Netbook. Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag. I. Ansprüche in der Übersicht. Ansprüche in der Übersicht.
Fall 7: Das rosa Netbook Fall 8: Das rosa Netbook zum Frauentag Viola (V) 1.) 433 I, 929 S. 1 M-GmbH 2.) Werkvertrag, 631 (keine Übereignung, da dies nicht Wille der V war) II. Schmitz (S) 3.) 929 S.1,
MehrIWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur
Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015. des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4015 6. Wahlperiode 16.06.2015 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verjährungsfristen der Inanspruchnahme der involvierten
MehrPersonengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG
Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrRechte und Risiken ausländischer Handelsvertreter in italienischen Insolvenzverfahren
Rechte und Risiken ausländischer Handelsvertreter in italienischen Insolvenzverfahren RA Karl-Heinz Lauser Mailand/Düsseldorf ***** 3. Symposium DGVR Leipzig 29./30.03.2012 1 oder: Der ausländische Handelsvertreter
MehrInhalt. /. Teil: Grundlagen 1 1. 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr.
Verzeichnis der Abkürzungen und der abgekürzt zitierten Literatur XV /. Teil: Grundlagen 1 1 1: Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8 A. Rechtsentwicklung
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr12. Düsseldorfer Insolvenztage
12. Düsseldorfer Insolvenztage Insolvenzanfechtung im Mehrpersonenverhältnis Prof. Dr. Florian Jacoby Leitentscheidungen Mittelbare Zuwendung - BGHZ 142, 284 = ZIP 1999, 1764 - ZIP 2008, 2183; ZIP 2009,
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... V. Literaturverzeichnis... XV. Einführung... 1
Rn. Seite Vorwort... V Literaturverzeichnis... XV Einführung... 1 A. Abgrenzung Verbraucher-/Regelinsolvenzverfahren... 41... 13 I. Persönlicher Anwendungsbereich des Verbraucherinsolvenzverfahrens...
MehrKreditsicherheiten Allgemeines
Kreditsicherheiten Allgemeines Schuldner ist zur Leistung verpflichtet und haftet unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen Bedürfnis nach zusätzlicher Absicherung Persönliche Sicherheiten/dingliche Sicherheiten
MehrBeleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien
Beleihung und Belastung von Immobilien 1/16 Die Besicherung von Krediten an Grundstücken im Rahmen der Immobilienfinanzierung erfolgt in der Regel durch die Verpfändung des Grundstücks im Wege der Eintragung
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Forderungsinkasso über Schuldnerkonten: Gläubigerbenachteiligung und Bargeschäft 14. Juni 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Sachverhalt (IX ZR 185/04) II. Rechtlicher
MehrInsolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht
Insolvenz Chancen und Risiken Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht Inhalt A. Einleitung B. Überblick C. Aus Gläubigersicht D. Aus Schuldnersicht E. Alternativen
Mehr7. Mannheimer Insolvenzrechtstag Gegenseitige Verträge in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele
7. Mannheimer Insolvenzrechtstag in der Insolvenz Dogmatik und Beispiele Prof. Dr. Florian Jacoby Insolvenzgläubiger 87 InsO: Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über
MehrGemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines
Gemeinsame Stellungnahme von WPK und BStBK zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrKolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz
Kolloquium Zahlungsverkehr und Insolvenz Gläubigerbenachteiligung bei Überziehungskredit 7. Juni 2011 Wolfgang Zenker Übersicht I. Sachverhalt (IX ZR 191/05) II. Rechtlicher Rahmen III. Exkurs: Kontenpfändung/Kreditpfändung
Mehrrat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte
rat Insolvenz des Arbeitgebers Informationen und Tipps für Beschäftigte DGB Bundesvorstand Bereich Arbeits- und Sozialrecht August 2013 Was Sie wissen müssen: eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
MehrV ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.
V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu. Zum 1.1.2007 hat V seinen volljährigen Sohn S an seinem Unternehmen als Partner
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrPersonengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Prof. Dr. Gerrit Frotscher Seite 1 Fehlende Konvergenz zwischen Zivil-/Insolvenzrecht und Steuerrecht Die Problematik der Personengesellschaft in der Insolvenz liegt in der Unabgestimmtheit von Zivilrecht/Insolvenzrecht
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrLösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB
Lösung Fall 21 Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB Als Grundlage für den Zugriff der S auf das Getreide, den Mähdrescher und den Traktor kommt ein
MehrGroßunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 -
Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion 3.3.2009 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Kai Henning, Dortmund Typische Vertragsverhältnisse des Schuldners zu Großunternehmen
MehrUrheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007
Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
Mehr7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010
7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Konsolidierte Insolvenzabwicklung? - Überlegungen über GmbH & Co.-Insolvenzen und Konzerninsolvenzen
MehrWiderrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:
Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom
MehrÜbung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5
Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrMerkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung
Merkblatt zur Regelinsolvenz und Restschuldbefreiung I. Übersicht über den Verfahrensablauf Nach 1 der Insolvenzordnung (InsO) können grds. alle natürlichen Personen eine sog. Restschuldbefreiung erlangen.
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrSchutz vor missbräuchlichen Insolvenzverträgen
Mgr. Jana Payne, M.iur.comp. JUDr. Jiří Voda, LL.M. Schutz vor missbräuchlichen Insolvenzverträgen Aktuelle Entwicklung im Insolvenzrecht 13.02.2012 Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern Giese &
MehrAnspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.
Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrErbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
MehrLösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 10. Juni 2011 Prof. Dr. Ulrich Haas
Lösungsskizze zur Prüfung im Insolvenz- und Sanierungsrecht vom 0. Juni 0 Prof. Dr. Ulrich Haas Frage Anmerkungen Punkte Vorbemerkungen Allgemeine Bemerkungen zur paulianischen Anfechtung Zu prüfen ist
MehrSicherung einer Abfindung bei Insolvenz
www.bepefo.de - Information Arbeitsrecht (Nr. 079/2007) Sicherung einer Abfindung bei Insolvenz Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied: Fällt ein Arbeitgeber in Insolvenz, bevor er die im Rahmen
Mehr