Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht

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1 Universität Trier Zwangsvollstreckungsund Insolvenzrecht D. Eckardt SS Allgemeine Anfechtungsvoraussetzungen und Rechtsfolgen a) Anfechtungsgegenstand = gläubigerbenachteiligende Rechtswirkung aa) obj Gläubigerbenachteiligung: Verkürzung der Haftungsmasse muß entweder haftende Vermögensgegenstände betreffen (also nicht Aussonderungsgut, str für EV- und Absonderungsgut) oder die Masse insgesamt entwerten, zb durch Inanspruchnahme eines Kredits bb) Kausalität: keine Berufung auf hypothetische Entwicklungen ("Reserveursachen") 165 1

2 b) Rechtsfolgen: Haftungsrestitution ("haftungsrechtliche Unwirksamkeit" iws) aa)schuldrechtliche Ansprüche grds Rückgewähr = haftungsrechtl Restitution: Wiederherstellung des vorh Haftungszustands in Natur ausnahmsweise Wertersatz: haftungsrechtliche Kompensation nach Bereicherungsrecht ( 143 I 2 ivm 819 I, 818 IV, 292, 987 II, 989 BGB) 166 (Forts.: Anfechtungsrechtsfolgen) bb) haftungsrechtliche Unwirksamkeit ies Beispiele: Aufrechnung ( 96 Nr 3), Pfändung/ Verpfändung, Erlass, Einverständnisse, Forderungsbegründung Rechtsfolge: Rechtsänderung bleibt unbeachtet, Geltendmachung durch "Anfechtungseinrede"/"-replik" Rechtsfolgen in Zwangsvollstreckung u Insolvenz des AnfGegners: nach hm 771 ZPO/ 47 InsO (+) cc) Haftungsrestitution im Umfang der Haftungsverkürzung: "Teilanfechtung" abtrennbarer Rechtsfolgen unproblematisch 167 2

3 c) Geltendmachung aa) Anfechtungsklage": nur noch einer von mehreren Behelfen zur Hemmung der Verjährung ( 146 I InsO, 195, 199 BGB), beachte: anders AnfG (Ausschlussfristen) bb) Anfechtungseinrede unbefristet, 146 II Besonderheit: verjährungshemmend, 204 BGB/146 I InsO Anfechtungstatbestände a) Überblick und gemeinsame Merkmale/ Unterscheidungskriterien aa) besondere Insolvenzanfechtung (v.a InsO)./. allgemeine Anfechtungstatbestände (v.a. 133, 134 InsO) bb) mittelbare/unmittelbare Gläubigerbenachteiligung Grds: mittelbare Benachteiligung genügt - Verwirklichung nachteiliger Folgen bis zum Ende des Anfechtungsprozesses Ausn: unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich ( 132 I, 133 II): wenn Schuldner für das Weggegebene nicht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung erhält 169 3

4 b) 130: Anfechtung wegen kongruenter Deckung Deckung eines InsGl: Gleichbehandlung der InsGl, bezogen auf Zeitpunkt der Krise Deckung = Sicherung oder Befriedigung oder deren Ermöglichung erforderlich: positive Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder zwingende Schlussfolgerung (Vermutung bei nahestehenden Personen) 170 c) 131: Anfechtung wegen inkongruenter Deckung Deckung eines Insolvenzgläubigers "Inkongruenz": alles suspekt, was nicht nicht so nicht außerhalb der Krise vereinbart war erforderlich: nur Kenntnis der Benachteiligung oder zwingende Schlussfolgerung 171 4

5 d) 132: Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen aa) 132 I: Begründung von Verbindlichkeiten durch Abschluss unmittelbar nachteiliger Verträge bb) 132 II: nachteilige Rechtshandlungen Auffangtatbestand, insbes für Unterlassungen mittelbare Benachteiligung genügt 172 e) 133: Vorsatzanfechtung Rechtshandlung des Sch. (z.b. auch Veranlassung des Lastschrifteinzugs durch AnfGegner) mittelbare Gläubigerbenachteiligung Benachteiligungsvorsatz (des Sch.): wie Benachteiligungsabsicht af Bewusstsein des Sch., dass die liquiden Mittel nicht zur Befriedigung aller fälligen Verbindlichkeiten ausreichen nur dann zusätzlich Schädigungsabsicht erforderlich, wenn Sch. sich darauf beschränkt, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, d.h. i.d.r. bei kongruenter Deckung inkongruente Deckung als starkes Beweisanzeichen Kenntnis des Anfechtungsgegners (nicht: eig. Benachteiligungsvorsatz!) Kenntnis der maßgebl. Umstände genügt Inkongruenz als Indiz wird nach 133 I 2 vermutet, wenn Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit und obj. Gl-Benachteiligung 173 5

6 f) Anfechtung unentgeltlicher Leistungen ( 134, "Schenkungsanfechtung") unentgeltlich": maßgebl. ist obj. Wertrelation, subj. Fehlvorstellungen der Part unerheblich, aber Bewertungsspielraum Rechtsfolge: grds nur Herausgabe der vorhandenen Bereicherung ( 143 II 1), es sei denn, Anfechtungsgegner musste Anfechtbarkeit kennen (str, ob einfache Fahrl reicht) 174 g. Exkurs: Die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz ( 3-5, 7, 9 AnfG) Anfechtbare Rechtshandlung, 3 ff. AnfG, insbesondere: Vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung, 3 AnfG Unentgeltliche Leistung, 4 AnfG "Ausübung" der Anfechtung durch Einrede, 9 AnfG (insbesondere gegen Drittwiderspruchsklage des Anfechtungsgegners)... gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung ( zur Verfügung gestellt..., soweit...") oder auf Wertersatz, 11 ff. AnfG Anfechtungsberechtigter Gläubiger, 2 AnfG Anfechtungsfrist, 3, 4, 6, 7 AnfG 175 6

7 5 Von der Istmasse zur Sollmasse V.1. Geltendmachung von Gesamtschadensansprüchen ( 92 InsO i.v.m. 60 InsO, 64 GmbHG, 823 II BGB) typ. Gesamtschaden = sog. Masseverkürzungs- oder Quotenschaden Ansprüche gegen Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) wegen Insolvenzverschleppung ( 823 II BGB i.v.m. 64 I GmbHG, 130 a I, 177 a HGB, 92 II AktG) bzw. wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz ( 823 II i.v.m. 64 II GmbHG, 130 a II, 177 a HGB, 92 III AktG) sowie Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverw. wg. schuldhafter Schmälerung der Insolvenzmasse ( 60 InsO) Ermächtigungswirkung des 92 S.1 InsO: Insolvenzverwalter ist kraft eigenen Rechts berechtigt, die Schadensersatzansprüche, der am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger einzuziehen und ggf. prozessual durchzusetzen. [ Ansprüche der sog. Neugläubiger i.f. der Haftung des GmbH-GF wegen verspäteter Stellung des Insolvenzantrags: individueller Vertrauensschaden, unterliegt nicht der Sperrwirkung der Gesamtschadensliquidation] Von der Istmasse zur Sollmasse V.2. Geltendmachung v. Gesellschaftermithaftung ( 93 InsO) a) Ermächtigungs- und Sperrwirkung b) von 93 InsO erfasste Ansprüche gegen die Gesellschafter: str., ob auch von Gesellschaftern gewährte Personalsicherheiten wie Gesellschafterbürgschaften und Schuldbeitritte betroffen jedenfalls die spezifisch gesellschaftsrechtliche Haftung der Gesellschafter gem. 128 HGB c) Umfang der Inanspruchnahme Insolvenzverwalter kann nicht pauschal den Fehlbetrag im Gesellschaftsvermögen verlangen, sondern muss jeweils die einzelne Forderung geltend machen, um dem Gesellschafter zu ermöglichen, das Vorliegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit konkret zu bestreiten Gesellschafter kann dabei auch Einwendungen geltend machen, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gesellschaftsgläubiger zustehen auch: Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Gläubiger Obergrenze der persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter: Ausfall der Insolvenzgläubiger im Verfahren, d.h. der Summe der Gläubigerforderungen abzüglich des Gesellschaftsvermögens persönliche Haftung in der Insolvenz subsidiär gegenüber der Haftung des Gesellschaftsvermögens 177 7

8 5 Von der Istmasse zur Sollmasse (Forts.: Geltendmachung v. Gesellschaftermithaftung) d) Verteilung der eingezogenen Beträge anteilig nur an diejenigen Gläubiger auszuschütten, denen der Gesellschafter auch tatsächlich persönlich haftet; insofern ist (mindestens) eine Sondermasse zu bilden, die von der "normalen" Masse getrennt zu verwalten ist e) str., ob die Haftung der Gesellschafter auch für die Kosten des Verfahrens gilt, die Masseverbindlichkeiten nach 54 InsO sind Die Befriedigung der Massegläubiger I. Massekosten und Masseschulden ( 53 ff. InsO) 1. Massekosten ( 54 InsO) a) Gerichtskosten b) Verwaltervergütung und -auslagen 2. Masseschulden ( 55 InsO) a) Ansprüche aus Verträgen und Handlungen des Verw. ( 55 I Nr. 1) b) gem. 103 ff. InsO zu erfüllende Verträge ( 55 I Nr. 2) c) Massebereicherung (nach Verfahrenseröffnung!) d) Ansprüche aus Verträgen/Handlungen des starken vorl. Verw. ( 55 II) e) Ausn. von d) bei Ansprüchen, die auf Arbeitsagentur übergehen ( 55 III, s. Vorfinanzierung von Insolvenzgeld!) II. Befriedigung bei Masseunzulänglichkeit ( 207 ff. InsO) 1. Einstellung des Verfahrens, wenn Massekosten ungedeckt ( 207 InsO) 2. Anzeige der Masseunzulänglichkeit, wenn nur Masseschulden nicht gedeckt ( 208 ff. InsO) Wirkungen, Befriedigungsreihenfolge 179 8

9 7 Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger I. Eigenschaft als Insolvenzforderung, Rang und Nachrang ( 38f. InsO) II. Die Feststellung der Schuldenmasse ( 174ff. InsO) 1. Die Anmeldung der Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter und die Eintragung in die Insolvenztabelle ( 174f. InsO) 2. Die Prüfung der Forderungen a) Feststellung im Prüfungstermin ( 176f., 178 I InsO) b) Feststellung im Feststellungsprozess ( 179ff. InsO) c) Rechtsfolgen der Feststellung ( 178 I, III InsO) Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger 3. Feststellungsprozess Streitgegenstand: Haftungsrecht des Gl. insolvenzspezifisches Feststellungsinteresse Parteien: Gl. und Widersprechender ordentlicher Rechtsweg Parteirolle in Abhängigkeit von der Titulierung ( 179 I, II InsO) 4. Widerspruch des Insolvenzschuldners unerheblich für Feststellung des Haftungsrechts relevant nur für Vollstr. nach Verfahrensbeendigung ( 201 I, II InsO) [vorbehaltlich Restschuldbefr.!] III. Die Verteilung der Teilungsmasse ( 187ff. InsO) 181 9

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