Rechtsinformation Insolvenzen gemeinnütziger Körperschaften

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1 Seite 1 von 30 Vorwort Die Insolvenz... 4 I. Insolvenzfähigkeit Verein... 4 a. eingetragener Verein... 4 b. nichteingetragener Verein GmbH... 5 a. Vorgründungsgesellschaft... 5 b. Vorgesellschaft Stiftung Genossenschaft... 5 II. Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit Drohende Zahlungsunfähigkeit Überschuldung... 8 a. Fortbestehungsprognose... 8 b. Überschuldungsbilanz Das Insolvenzverfahren I. Eröffnung durch Insolvenzantragstellung Antragsberechtigung a. Verein b. GmbH c. Stiftung d. Genossenschaft Antragspflicht Glaubhaftmachung Entscheidung über den Antrag a. Abweisung des Antrags b. Verfahrenseröffnung c. Rechtsmittel II. Auswirkungen der Eröffnung des Verfahrens Verein... 18

2 Seite 2 von 30 a. Rechtsfähigkeit b. Auswirkungen auf die Vereinsorgane GmbH a. Rechtsfähigkeit b. Gesellschaftsorgane Stiftung Genossenschaft Insolvenzmasse a. Verein b. GmbH c. Stiftung und Genossenschaft III. Abschluss des Verfahrens Insolvenzplanverfahren Vollbeendigung Fortsetzung der Gesellschaft a. Fortsetzung als rechtsfähiger Verein b. Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein c. GmbH d. Stiftung e. Genossenschaft Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus Steuerrechtliche Auswirkungen des Verlusts der Gemeinnützigkeit a. Körperschafts- und Gewerbesteuer b. Grundsteuer c. Schenkung- und Erbschaftsteuer d. Umsatzsteuer d. Spenden Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus durch Insolvenzverfahren? Ausgewählte Vorschriften... 28

3 Seite 3 von 30 Vorwort Was haben Märklin, Arcandor, Woolworth, Qimonda und der Berliner Kinderzirkus Cabuwazi gemeinsam? Sie sind insolvent. Im Schatten der großen Konzernpleiten sind auch viele gemeinnützige Träger von der Krise betroffen. Zwar machen sie unter allen Unternehmensinsolvenzen einen kleinen Teil aus. Häufig fehlt ihnen aber das Know-How zum Umgang mit einem Insolvenzverfahren, dessen Zweck nicht nur die Abwicklung der Körperschaft, sondern auch deren Sanierung sein kann. Dieser Beitrag soll deshalb als Leitfaden für Vorstände und Geschäftsführer dienen. Denn diese können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden, wenn die Insolvenz nicht oder nicht rechtzeitig erkannt wird oder falsche Maßnahmen ergriffen werden. Fachbegriffe werden erklärt und Kernaussagen werden vorangestellt bzw. hervorgehoben, sodass die Lektüre auch für Nicht-Juristen einfach und verständlich ist. Es bleibt zu hoffen, dass diese Information nicht gelesen werden muss. Dennoch sollte sich jeder Vorstand und jeder Geschäftsführer seiner Rechte und Pflichten bewusst sein.

4 Seite 4 von 30 1 Die Insolvenz Insolvenz wird vielfach verstanden als Ende des Unternehmens und dessen Auflösung durch Verkauf des Vermögens (Liquidierung). Tatsächlich beschreibt der Begriff aber nur einen Zustand, in dem ein Unternehmen bestehende Forderungen von Geschäftspartnern (Gläubigern) nicht mehr erfüllen kann. Der Zustand der Insolvenz liegt zeitlich (teilweise Jahre) vor der Liquidierung und führt keinesfalls immer zur Auflösung des Unternehmens. Nach der maßgeblichen Insolvenzordnung (InsO) setzt der Zustand der Insolvenz zum einen Insolvenzfähigkeit und zum anderen einen Insolvenzgrund voraus. I. Insolvenzfähigkeit Die Insolvenzfähigkeit richtet sich nach 11 InsO. Demnach kann das Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden. Es werden darüber hinaus weitere Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit genannt (u.a. die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, GbR). Diese Aufzählung wird überwiegend als abschließend ausgelegt mit der Folge, dass nicht genannte grundsätzlich nicht insolvenzfähig sind. 1. Verein Nach 11 InsO sind der eingetragene und der nichteingetragene Verein insolvenzfähig. a. eingetragener Verein Der e.v. erlangt mit seiner Eintragung Rechtsfähigkeit und ist somit als juristische Person i.s.d. 11 InsO insolvenzfähig. Die Insolvenzfähigkeit erlischt erst, wenn der Verein (1) vermögenslos ist und (2) aus dem Vereinsregister gelöscht wurde (sog. Vollbeendigung). Anderes soll nur gelten, wenn alle Mitglieder den Verein verlassen oder wenn er jahrelang nicht aktiv war. In diesem Fall liegt nach der Rechsprechung ein ungeschriebener Auflösungsgrund vor, der zur automatischen Vollbeendigung

5 Seite 5 von 30 des Vereins führt und die Insolvenzfähigkeit somit erlöschen lässt. Treten sämtliche Mitglieder aus, wenn die Liquidation bereits begonnen hat, soll der Verein aber als Liquidationsverein fortbestehen. b. nichteingetragener Verein Für den nichteingetragenen (und somit nichtrechtsfähigen) Verein gelten nach 11 Abs. 1 S. 2 InsO dieselben Regelungen wie für den e.v. 2. GmbH Die GmbH ist auch als Vorgründungs- und Vorgesellschaft grundsätzlich insolvenzfähig nach 11 InsO. a. Vorgründungsgesellschaft Eine Vorgründungsgesellschaft liegt vor, wenn der notarielle Gesellschaftervertrag noch nicht abgeschlossen wurde, die Gesellschafter aber bereits untereinander zur Gründung einer GmbH verpflichtet sind. Sie ist somit eine GbR und nach 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO insolvenzfähig. b. Vorgesellschaft Die Vorgesellschaft ist durch notariellen Vertrag bereits gegründet, aber noch nicht eingetragen worden. Sie wird wie eine werbende GmbH behandelt. 3. Stiftung Neben der klassischen Form der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts (vgl. 80 ff. BGB), die als juristische Person insolvenzfähig ist, sind noch weitere Konstruktionen wie z.b. Stiftungs-gGmbH, Stiftungsverein, treuhändische Stiftung usw. denkbar. Man spricht von Stiftungen kraft Rechtsgestaltung. Bei diesen Gebilden richtet sich die Insolvenzfähigkeit nach den GmbH- und Vereinsnormen (s.o.). 4. Genossenschaft Die Genossenschaft ist als juristische Person insolvenzfähig.

6 Seite 6 von 30 II. Insolvenzgründe Neben der Insolvenzfähigkeit muss auch ein Insolvenzgrund vorliegen. 17 bis 19 InsO sehen drei Gründe vor: Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Dabei wird es häufig vorkommen, dass Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zusammenfallen. Wichtig ist, dass sich der Insolvenzgrund nur auf den Antrag stellenden Rechtsträger (Hauptverein, Abteilung, Sparte) bezieht. D.h. liegt ein Insolvenzgrund lediglich beim Hauptverein vor, sind seine selbstständigen Untergliederungen (rechtsfähige/nichtrechtsfähige Abteilungen) hiervon nicht betroffen. Ebenso ist der Hauptverein nicht bei Erwägungen der Insolvenzgründe seiner selbstständigen Untergliederungen zu berücksichtigen. Unselbstständige Untergliederungen werden hingegen von der Insolvenz des Zentralverbandes erfasst. 1. Zahlungsunfähigkeit Nach 17 InsO liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn der Schuldner (Körperschaft) nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Maßgebend sind ausschließlich objektive Kriterien. Zahlungsunfähigkeit wird durch Gegenüberstellung der fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln erkannt. Ein solcher beispielhafter taggenauer Finanzplan ist auf der folgenden Seite zu finden. Hierbei ist Zahlungsunfähigkeit von einer bloß vorübergehenden Zahlungsstockung zu unterscheiden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt Zahlungsunfähigkeit i.d.r. dann vor, wenn die Forderungen nicht innerhalb von drei Wochen erfüllt werden können und die Liquiditätslücke (Fehlbetrag) mehr als 10% der Summe der gesamten fälligen Verbindlichkeiten ausmacht. D.h. beträgt der Fehlbetrag 10% oder weniger im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben, liegt grundsätzlich eine bloße Zahlungsstockung vor.

7 Seite 7 von InsO Zahlungsunfähigkeit (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 1. Einnahmen Überschuss/Fehlbetrag Vortag Einnahmen aus Umsätzen Einnahmen aus Finanzbereich Sonstige Einnahmen 2. Summe Einnahmen 3. Ausgaben Personal Material Ggf. Steuern Finanzbereich Investitionen Sonstige Ausgaben 4. Summe Ausgaben 5. Überschuss/Fehlbetrag Monat I Tag 1 Tag 2 Tag 3 Monat II Beispiel für einen taggenauen Finanzplan 2. Drohende Zahlungsunfähigkeit Nach 18 InsO liegt drohende Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn bestehende Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllt werden können. Es ist eine Zukunftsprognose anzufertigen, die zum Ergebnis kommt, dass

8 Seite 8 von 30 die Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist, als die Erfüllung der Forderungen. Den fälligen, fällig werdenden und drohenden Verbindlichkeiten sind die voraussichtlich vorhandenen Mittel gegenüberzustellen. Der Prognosezeitraum ist auf zwei bis drei Jahre zu begrenzen, um eine plausible Prognose zu ermöglichen. Im Unterschied zur Zahlungsunfähigkeit, die sich auf einen Zeitpunkt bezieht, ist die drohende Zahlungsunfähigkeit auf einen Zeitraum bezogen. Die Körperschaft erhöht so ihre Sanierungschancen durch frühzeitige Verfahrenseröffnung. 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3. Überschuldung Als dritter Eröffnungsgrund wird in 19 InsO die Überschuldung genannt. Sie liegt vor, wenn das Körperschaftsvermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Überschuldung fällt häufig mit Zahlungsunfähigkeit zusammen. Sie kann aber auch schon früher vorliegen. Wegen der haftungsbegründenden Antragspflicht aus 15 f. InsO, ist bei einer Krise dringend zu raten, fortlaufend eine zweistufige Überschuldungsprüfung im Sinne des 19 Abs. 2 InsO vorzunehmen. Sie besteht aus einer Fortbestehungsprognose und einer Überschuldungsbilanz. a. Fortbestehungsprognose Die Fortbestehungsprognose soll eine Vorhersage über die Zahlungsfähigkeit der Körperschaft für das laufende und kommende Geschäftsjahr sein. Sie ist eine Ertrags- und Finanzplanung nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und baut sich demnach wiederum aus drei Säulen auf. Erstens wird ein Unternehmenskonzept (Soll-Verlauf des Unternehmens) erstellt. Zweitens folgt ein Finanzplan (siehe Beispiel auf S. 7). Drittens wird aus dem Unternehmenskonzept und dem Finanzplan die Fortbestehungsprognose abgeleitet. Das Ergebnis der Fortbestehungs-

9 Seite 9 von 30 prognose ist dann wichtig für das Erstellen der Überschuldungsbilanz. Dort sind nämlich die Vermögenswerte im Falle eines negativen Ergebnisses mit den (niedrigeren) Liquidationswerten (also Werten, die bei einer Zwangsveräußerung erzielt werden können) anzusetzen, während bei einem positiven Resultat der Marktpreis als Rechengrundlage genommen werden kann. Weil Liquidationswerte regelmäßig niedriger sind, wird die Überschuldung bei negativer Fortbestehungsprognose eher vorliegen. 19 InsO Überschuldung (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. b. Überschuldungsbilanz Mit der Überschuldungsbilanz soll festgestellt werden, ob Gläubiger durch das Körperschaftsvermögen befriedigt werden können. Die Überschuldungsbilanz ist also eine Vermögensbilanz bestehend aus Aktiva (Wert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände) und Passiva (Höhe der gegenwärtig bestehenden Verbindlichkeiten). Es sind dabei die tatsächlichen Vermögenswerte (entweder Liquidations- oder Fortführungswerte) anzusetzen. Liquidationswerte sind in der Regel niedriger als Fortführungswerte und sind bei einer negativen Fortführungsprognose heranzuziehen. Fortführungswerte kommen nur bei einer positiven Prognose in Ansatz.

10 Seite 10 von 30 Fortbestehungsprognose positiv negativ Überschuldungsbilanz mit Fortführungswerten Überschuldungsbilanz mit Liquidationswerten Vermögen > Forderungen Vermögen < Forderungen Vermögen > Forderungen Vermögen < Forderungen Keine Überschuldung Keine Überschuldung Überschuldung Überschuldung Diagramm der zweistufigen Prüfung einer Überschuldung Praxisbeispiele für die Insolvenzgründe nach InsO Zahlungsunfähigkeit Ein Verein kauft am Büromöbel im Wert von 17 InsO Am kommt die Rechnung des Lieferanten. Der Verein kann die Rechnung nicht begleichen. Er ist zahlungsunfähig. Drohende Zahlungsunfähigkeit 18 InsO Ein Verein, der fast ausschließlich durch öffentliche Mittel finanziert wird, kauft am Büromöbel im Wert von unter Ratenzahlung mit einer Laufzeit von 24 Mo-

11 Seite 11 von 30 naten. Die Kalkulation sieht vor, dass Mittelzuwendungen über den Zeitraum gleich bleiben. Tatsächlich werden sie aber ab dem um die Hälfte gekürzt. Wenn keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten gefunden werden können, droht die Zahlungsunfähigkeit des Vereins bzgl. der Ratenzahlung ab Überschuldung 19 InsO Das Vermögen eines Vereins beläuft sich insgesamt auf einen Wert von Um die Satzungszwecke besser verfolgen zu können, soll ein Bildungszentrum errichtet werden. Hierzu findet sich eine passende Immobilie zum Preis von werden vom Verein angezahlt. Für die restlichen gewährt eine Bank einen Kredit. Hier übersteigen die Verbindlichkeiten ( ) das Vereinsvermögen ( ). Es liegt nur dann eine Überschuldung vor, wenn die Fortbestehungsprognose negativ ausfällt.

12 Seite 12 von 30 2 Das Insolvenzverfahren Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Antragstellung nach 13 InsO und endet mit der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht. I. Eröffnung durch Insolvenzantragstellung Nach 13 InsO bedarf es zur Eröffnung des Verfahrens eines schriftlichen Antrags. Nach 126 BGB reicht daher ein Fax oder eine nicht aus. Die Amtsgerichte stellen in der Regel vorgefertigte Formulare zur Verfügung, die unbedingt verwendet werden sollten. Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Körperschaft. Nach 13 Abs. 2 InsO kann der Antrag bis zur Verfahrenseröffnung von einem vertretungsberechtigten Organmitglied zurückgenommen werden. Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für den Sitz der Gesellschaft zuständig ist. 1. Antragsberechtigung Die Antragsberechtigung ergibt sich aus 13 bis 15 InsO. Demnach sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner antragsberechtigt. Für den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist allerdings nur der Schuldner antragsbefugt. Im Falle der Führungslosigkeit (d.h. ohne rechtmäßigen organschaftlichen Vertreter) sind nach 15 Abs. 1 S. 2 InsO alle Gesellschafter antragsberechtigt. a. Verein Beim Verein kann jedes einzelne Vorstandsmitglied i.s.d. 26 BGB selbstständig den Eröffnungsantrag stellen. Einfache Mitglieder und Mitglieder anderer Organe sind nicht antragsberechtigt. Sonst sind noch Notvorstände und Liquidatoren (Abwickler) antragsbefugt.

13 Seite 13 von 30 b. GmbH Bei der GmbH sind alle Geschäftsführer sowie Liquidatoren antragsbefugt. Die Gesellschafterversammlung kann also keinen Antrag stellen, aber den Geschäftsführer hierzu anweisen. c. Stiftung Bei der Stiftung kann jedes Vorstandmitglied Insolvenzantrag stellen. d. Genossenschaft Bei der Genossenschaft sind Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder antragsbefugt. 2. Antragspflicht 15 f. InsO legt den antragsberechtigten Personen die Pflicht auf, den Insolvenzantrag rechtzeitig und richtig zu stellen und bestraft Zuwiderhandlungen mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (vgl. 15a Abs. 4 InsO). Dies verdeutlicht, dass die Stellung eines Insolvenzantrags sehr ernst genommen und gewissenhaft durchgeführt werden sollte. Die Antragspflicht setzt im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung ein und betrifft jedes Vorstandsmitglied und jeden Geschäftsführer gleichermaßen. Denn vorher obliegt diesen Personen eine wirtschaftliche Selbstprüfungsverpflichtung. Schon bei ersten Anzeichen einer Krise sollte daher ständig auf Insolvenzgründe hin geprüft werden. Liegt schließlich ein Insolvenzgrund vor, muss der Antrag nicht unverzüglich gestellt werden. Zunächst soll der Schuldner die Möglichkeit bekommen, selbst mit den Gläubigern eine Einigung zu treffen. Spätestens muss der Eröffnungsantrag aber innerhalb von drei Wochen, nachdem der Insolvenzgrund vorliegt, gestellt werden. Dieser Antragspflicht kann man sich auch nicht durch Amtsniederlegung entziehen. Lediglich die Überwindung des Insolvenzgrundes lässt die Antragspflicht rückwirkend entfallen. Für mögliche Quotenschäden (Schäden, die durch die Insolvenzverschleppung entstanden sind) haften die Mitglieder des Vertretungsorgans auch bei Fahrlässigkeit persönlich. Ein Quotenschaden berechnet sich aus der Differenz zwischen

14 Seite 14 von 30 dem Wert, den der Gläubiger bei rechtzeitiger Antragstellung erlangt hätte und dem Wert, den er tatsächlich bekommt. Die Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren. Obwohl dem ehrenamtlichen Vorstand teilweise eine Haftungserleichterung ( 31a BGB) zugesprochen wird, gilt dies nicht für die Haftung für Quotenschäden. Denn für diese haftet der Vorstand nicht gegenüber des Vereins, sondern gegenüber den Gläubigern.

15 Seite 15 von 30 Robin Matzke Zahlungsunfähig- Solvenz Krise keit, Insolvenz Insolvenzverfahren Ggf. Fortsetzung der Gesellschaft Wirtschaftliche Sanierungs- Antragspflicht 15 a InsO möglichkeit Selbstprüfungs- Höchstfrist der verpflichtung Antragsstellung: 3 Wochen Gebotener Antragszeitpunkt

16 Seite 16 von Glaubhaftmachung Wird der Insolvenzantrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans gestellt, muss der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden, 15 Abs. 2 InsO. Zudem hat das Insolvenzgericht die übrigen Antragsberechtigten anzuhören. Der Antragsteller hat seinen Antrag glaubhaft gemacht, wenn er aussagekräftige Unterlagen im Rahmen eines schlüssigen Sachvortrags vorbringen kann. Dasselbe gilt bei Antragstellung durch den Gläubiger, 14 Abs. 1 InsO. 4. Entscheidung über den Antrag Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag und weist diesen entweder ab oder eröffnet das Verfahren. a. Abweisung des Antrags Das Gericht kann den Antrag abweisen. Dies wird dann geschehen, wenn der Antrag nicht überzeugend gestellt wurde oder die Insolvenzmasse (gesamtes vom Insolvenzverfahren umfasstes Vermögen, 35 InsO) nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Denn die Körperschaft muss aus ihrem Vermögen auch das Insolvenzverfahren bezahlen. Bei einem Streitwert von fallen hierfür ca , bei einem Streitwert von ca an. Außergerichtliche Einigungen sind dabei kostensparend. Wird der Antrag mangels Masse abgelehnt, so wird die GmbH nach 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG und die Genossenschaft nach 81a Nr. 1 GenG aufgelöst und ein Liquidationsverfahren nach 66 ff. GmbHG und 83 ff. GenG eingeleitet. Bis zur Vollbeendigung (Abwicklung des Vermögens und Löschung aus dem Register) besteht die Gesellschaft dann als sog. Liquidationsgesellschaft fort. Für den Verein fehlt aber eine solche ausdrückliche Regelung. Dem Wortlaut nach löst sich der Verein daher nicht auf. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass von dem insolventen Verein noch immer eine Gefahr für den Rechtsverkehr ausgehe, weshalb dieser analog 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG und 81a Nr. 1 GenG aufzulösen sei. Allerdings indiziert die Masselosigkeit, dass die Gefahr, die vom Verein ausgeht, nur

17 Seite 17 von 30 gering sein kann. Insofern hat die Abweisung des Antrags nach dem Wortlaut nicht die Auflösung des Vereins zur Folge. b. Verfahrenseröffnung Ist der Antrag in zulässiger Weise gestellt und gegebenenfalls glaubhaft gemacht worden, ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Verfahren nach 27 InsO. Der Insolvenzverwalter übt dann kraft des ihm übertragenen Amtes die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse im eigenen Namen (d.h. nicht im Namen der Körperschaft) aus. c. Rechtsmittel Gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts kann gem. 34 Abs. 1 InsO eine sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen durch jeden Vertreter der Körperschaft eingelegt werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung ist wiederum nach 7 InsO die Rechtsbeschwerde möglich. Zuständig ist dann nach 133 GVG der BGH. II. Auswirkungen der Eröffnung des Verfahrens Wird durch Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts das Verfahren eingeleitet, hat das zuständige Registergericht dies nach 75 S. 1 BGB in das Vereinsregister und für die GmbH oder Genossenschaft nach 31 HGB in das Handelsregister einzutragen. Darüber hinaus hat die Verfahrenseröffnung aber noch weitere Folgen für die verschiedenen Körperschaftsformen. Hierbei ist nach allgemeingültigen Rechtsfolgen eine gesonderte Betrachtung angebracht. Zudem sei nochmals darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Folgen nur für den Antragsteller gelten und selbstständige Untergliederungen unberührt bleiben. Mit Verfahrenseröffnung geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über, 80 InsO. Gegen die Ernennung des Insolvenzverwalters kann die Gläubigerversammlung nach 57 InsO einen anderen Verwalter wählen, den das Gericht dann nur aus triftigen Gründen ablehnen darf. Der Insolvenzverwalter ist ein amtliches Organ, das aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Legitimation im eigenen Namen, aber mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner handelt. Er

18 Seite 18 von 30 haftet für die Erfüllung seiner Pflichten nach 60 InsO gegenüber allen Beteiligten persönlich. 1. Verein Nach 42 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Verein durch Verfahrenseröffnung aufgelöst. Man darf dies aber nicht so verstehen, dass der Verein aufhört zu existieren. Er besteht vielmehr im Verfahren als rechtsfähiger aufgelöster Verein fort. Doch was bedeutet das genau? a. Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit bedeutet, dass der Verein weiterhin Eigentümer des Vereinsvermögens, Gläubiger der dazugehörigen Ansprüche, Schuldner seiner Verbindlichkeiten, Arbeitgeber usw. bleibt. Die Beitragspflicht der Mitglieder erlischt allerdings. b. Auswirkungen auf die Vereinsorgane Grundsätzlich hat das Insolvenzverfahren auf die Organisationsstruktur des Vereins keinen Einfluss. Der Insolvenzverwalter ist kein Vereinsorgan und auch kein Vertreter des Vereins. Damit bestehen die Organe auch nach Verfahrenseröffnung fort. Dies gilt auch für ihre Kompetenzen, sofern sie nicht die Insolvenzmasse und das Insolvenzverfahren betreffen. Tatsächlich verbleiben der Mitgliederversammlung z.b. Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands allerdings ohne haftungsbefreiende Wirkung, satzungsändernde Beschlusskompetenzen usw., soweit das Insolvenzverfahren hiervon gefährdet wird. Insbesondere kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen, 42 Abs. 1 BGB (siehe unten). Der Vorstand muss zwar seine Verwaltungs- und Verfügungskompetenzen dem Insolvenzverwalter überlassen. Ein möglicherweise bestehendes Anstellungsverhältnis bleibt aber unberührt und es kommt nur eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Das Auftragsverhältnis zwischen ehrenamtlichem Vorstand und Verein erlischt dagegen nach 115 InsO. Die Zuständigkeiten des Vorstandes beschränken sich also auf den insolvenzfreien Bereich (z.b. Organisation und Durchführung von Mitgliederver-

19 Seite 19 von 30 sammlungen, Folgepflicht von Weisungen durch die Mitgliederversammlung). 97 InsO verpflichtet den Vorstand darüber hinaus zu Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Besteht eine Verbandsmitgliedschaft (z.b. beim PARITÄTISCHEN), bleibt diese grundsätzlich durch die Insolvenz unberührt. Strittig ist aber, ob der Verband durch seine Satzung einen automatischen Ausschluss bestimmen kann. Ein Verbandsausschluss ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verbandszweck nachhaltig gefährdet ist. Die Satzung des PARITÄTISCHEN Gesamtverbandes sieht keinen automatischen Ausschluss wegen Insolvenz vor. Nach 6 Abs. 3 Buchst. b) kann ein Mitglied aber ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für ein Jahr nicht gezahlt wurden. Sie können aber auch gestundet werden z.b. wenn die Körperschaft fortgesetzt werden soll. 2. GmbH Gem. 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG wird die Gesellschaft mit Eröffnung des Verfahrens aufgelöst. a. Rechtsfähigkeit Auch die aufgelöste GmbH besteht als rechtsfähige Person bis zur Vollbeendigung (Vermögenslosigkeit und Löschung im Handelsregister) fort und ist weiterhin Kaufmann und Handelsgesellschaft im Sinne des Gesetzes. b. Gesellschaftsorgane Der Gesellschafterversammlung verbleiben nur Weisungs- und Berufungskompetenzen gegenüber den Geschäftsführern, nicht gegenüber. dem Insolvenzverwalter. Auch Satzungsänderungen sind möglich, sofern sie nicht die Firma selbst betreffen. Die Geschäftsführer bleiben im Amt. Sie sind weiterhin für die gesellschaftliche Organisation und den insolvenzfreien Bereich zuständig. Ihr Anstellungsvertrag besteht nach 108 InsO fort, kann aber vom Insolvenzverwalter nach 113 InsO mit einer maximal dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Der Vergütungsanspruch ist Masseverbindlichkeit (während des Verfahrens entstandener Anspruch) i.s.d. 55 Abs. 1 Nr.

20 Seite 20 von 30 2 InsO. Die Geschäftsführer sind aber an Weisungen der Gesellschafterversammlung und des Insolvenzverwalters gebunden. Anders als beim Verein, muss bei der GmbH der Insolvenzverwalter den Rechnungslegungs- und Auskunftspflichten der Gesellschafter nachkommen. 3. Stiftung Für die Stiftung gelten dieselben Regelungen wie für den Verein. Demnach wird die Stiftung nach Antragstellung aufgelöst, 86 S. 1 i.v.m. 42 BGB. 4. Genossenschaft Auch die Genossenschaft wird nach 101 GenG aufgelöst. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den 98 ff. GenG und unterscheiden sich kaum von den anderen Körperschaftsformen. Hinzuweisen ist aber auf die Nachschusspflicht nach 105 GenG. Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet für nicht befriedigte Gläubigerforderungen Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, wenn eine solche Möglichkeit nicht durch Satzung ausgeschlossen ist. Zu einem solchen Nachschussausschluss ist zu raten. 5. Insolvenzmasse Die Insolvenzmasse ist das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene pfändbare Vermögen und das, was der Verein während des Verfahrens erwirbt, 35 InsO. a. Verein Dazu gehören beim Verein: Zahlungszusagen, Haftungsansprüche, Mitgliedschaften, ggf. Nutzungs- Vorteils- und Genussrechte aus Verbandsmitgliedschaft und der Vereinsname. b. GmbH Die Insolvenzmasse der GmbH umfasst insbesondere: Anlage- und Umlaufvermögen, Patent- Urheber- und Geschmacksmusterrechte, die Firma sowie sämtliche bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Ansprüche der Gesellschaft.

21 Seite 21 von 30 c. Stiftung und Genossenschaft Hier gibt es keine Besonderheiten. Das gesamte Vermögen ist umfasst. III. Abschluss des Verfahrens 1. Insolvenzplanverfahren Kernstück der Insolvenzrechtsreform von 1999 war das Insolvenzplanverfahren, das in den 217 bis 269 InsO geregelt ist. Es ermöglicht die Bewältigung der Insolvenz in weitreichender Autonomie auch abweichend der Regelungen der InsO. Es soll insbesondere zum Erhalt des Unternehmens dienen. Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil ( 219 ff. InsO). Der darstellende Teil beschreibt dabei das Ziel des Verfahrens und den Weg, wie es erreicht werden soll. Im gestaltenden Teil finden sich die Änderungen in der Rechtsstellung der Beteiligten wieder. Es lassen sich grob vier Kategorien von Insolvenzplänen einteilen; Mischformen sind möglich: Sanierungs- bzw. Fortführungsplan: Befriedigung der Gläubiger aus den laufenden Erträgen insbesondere durch leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen Übertragungsplan: Trennung des Unternehmens von seinem Träger und Übertragung des Unternehmens auf einen neuen Träger Liquidationsplan: Rasche Liquidierung von Vermögenswerten Moratoriumsplan: Insolvenzplan sieht nicht den Forderungsverzicht durch die Gläubiger vor, sondern bloß Stundung der Verbindlichkeiten Dem Insolvenzplan sind ferner eine Vermögensübersicht und ggf. eine Fortführungserklärung anzuhängen. Dem Plankonzept (darstellender Teil) soll auch eine Vergleichsrechnung beigefügt werden, aus der die Befriedigung der Gläubiger ohne Insolvenzplan

22 Seite 22 von 30 hervorgeht. Gläubiger werden in verschiedene Gruppen eingeteilt: Absonderungsberechtigte nach 49 bis 51 InsO, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger nach 38 InsO und nachrangige Gläubiger nach 39 InsO. Innerhalb der Gruppen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Steht der Insolvenzplan fest, kann er vom Schuldner oder dem Insolvenzverwalter beim Gericht vorgelegt werden. Das Gericht weist ihn dann zurück oder leitet ihn zwecks Stellungnahmen an die anderen Beteiligten weiter. Es wird sodann ein Abstimmungstermin gefunden, das Stimmrecht der Gläubiger erläutert und schließlich abgestimmt. Zur Annahme des Insolvenzplans sind eine Mehrheit in jeder Gläubigergruppe sowie die Mehrheit der insgesamt stimmberechtigten Gläubiger grundsätzlich erforderlich. Eine Ausnahme vom Mehrheitserfordernis zum Schutz vor missbräuchlicher Verweigerung einzelner Gläubigerstimmen konstituiert 245 InsO mit dem sog. Obstruktionsverbot. Des Weiteren können Gläubiger die Bestätigung des Insolvenzplans versagen, wenn sie ohne Plan besser stünden. Dieser Umstand kann mit salvatorischen Klauseln (ausgleichende Entschädigungsregelungen für die betroffenen Gläubiger) im Insolvenzplan umgangen werden. Zweifelhaft ist dann aber, ob dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung nach 226 InsO genügt wurde. Liegen die erforderlichen Mehrheiten vor, bestätigt das Gericht den Insolvenzplan. Als Rechtsmittel kann der Schuldner eine sofortige Beschwerde einlegen. Tut er dies nicht, wird das Verfahren nach 258 InsO aufgehoben und der Insolvenzschuldner erhält sein Verfügungsrecht zurück.

23 Seite 23 von 30 Vermögensübersicht Darstellender Teil Gestaltender Teil Insolvenzplan Ggf. Fortführungserklärung Vorlage Gericht Leitet weiter Schuldner, Insolvenzverwalter, Gläubiger Stellungnahme Abweisung Gericht Beruft ein Gläubigerversammlung stimmt ab Bestätigung Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss und Aufhebung des Verfahrens Ablehnung Schema Insolvenzplanverfahren

24 Seite 24 von Vollbeendigung Eine Gesellschaft ist vollbeendet, wenn (1) das Vermögen vollständig veräußert wurde und (2) die Gesellschaft aus dem Register auf Antrag seiner Vertreter gelöscht wurde. Vollbeendigung ist also regelmäßig das Ziel einer Liquidation. Die Gesellschaft hört dann auf zu existieren. Sind vor Vollbeendigung noch einzelne Vermögenswerte vorhanden, dann finden über sie die Vorschriften über die Liquidation Anwendung, 66 ff. GmbHG, 83 ff. GenG und 47 ff. BGB. Gibt es nach Vollbeendigung noch verbleibendes Vermögen, so wird es durch die Nachtragsverteilung gem. 203 ff. InsO veräußert. 3. Fortsetzung der Gesellschaft Vollbeendigung soll aber im Insolvenzrecht mehr und mehr nachrangiges Ziel sein. Der Trend geht eher in Richtung Sanierung der Körperschaft und deren Fortsetzung. Voraussetzung ist einerseits, dass das Verfahren nach 212 f. InsO eingestellt oder nach 258 Abs. 1 InsO aufgehoben wurde. Es ist hierbei wiederum zwischen den Gesellschaften zu unterscheiden: a. Fortsetzung als rechtsfähiger Verein 42 BGB sieht ausdrücklich die Fortsetzungsmöglichkeit von Vereinen vor, sofern die Mitgliederversammlung darüber abstimmt. Strittig ist die erforderliche Mehrheit. In jedem Fall kann die Fortsetzung aber mit Drei-Viertel-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Verläuft die Abstimmung erfolgreich, besteht der Verein als rechtsfähiger identischer Verein fort, sodass nun auch die Beitragspflicht der Mitglieder wiedererwacht. Ein erneuter Beitritt ist nicht notwendig. b. Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein 42 Abs. 1 S. 3 BGB ermöglicht zudem die Fortsetzung als nichtrechtsfähiger Verein, wenn die Vereinssatzung dies vorsieht. Eine entsprechende Satzungsänderung kann auch während des Verfahrens vorgenommen werden. Es tritt somit die Folge ein, dass zwei Vereine parallel existieren und auch identisch sind: Zum einen bleibt für das Insolvenzverfahren die Rechtsfähigkeit des Insolvenzver-

25 Seite 25 von 30 eins bestehen und zum anderen besteht der nichtrechtsfähige Verein fort. Daraus entwickeln sich aber erhebliche Folgeprobleme: Nach 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse auch das Vermögen, das während der Insolvenz erlangt wird. Da aber der nichtrechtsfähige mit dem Insolvenzverein identisch ist, würden z.b. erhobene Mitgliedsbeiträge des nichtrechtsfähigen Vereins in die Insolvenzmasse des Insolvenzvereins fallen. Zudem ist es durchaus möglich, dass die noch nicht befriedigten Gläubigerforderungen auf den nichtrechtsfähigen Verein übergehen. Daher ist es grds. nicht ratsam, von der Fortsetzung als nichtrechtsfähigem Verein Gebrauch zu machen. Anderes könnte gelten, wenn die Gläubiger vollständig durch die Masse des Insolvenzvereins befriedigt werden können. In der Regel sollte sich der Verein aber neu gründen, um den genannten Gefahren zu entgehen. c. GmbH Nach Aufhebung durch Bestätigung des Insolvenzplans ( 258 InsO) oder nach Verfahrensaufhebung durch Antrag des Insolvenzschuldners ( 213 InsO), kann die Gesellschafterversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit die Fortsetzung beschließen, 60 Abs. 4 GmbHG. Die Norm gilt abschließend, sodass eine Fortsetzung nur in den genannten Fällen möglich ist. d. Stiftung Für die Stiftung gelten dieselben Vorschriften wie für den Verein. e. Genossenschaft Für die Genossenschaft richtet sich die Fortsetzungsmöglichkeit nach 117 GenG. Ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt worden oder sieht der Insolvenzplan die Fortsetzung vor, kann die Generalversammlung mit Drei-Viertel- Mehrheit die Fortsetzung beschließen. Gleichzeitig zum Fortsetzungsbeschluss muss auch eine Klausel bezüglich der Nachschusspflicht übernommen werden. Eine solche Nachschusspflicht sollte im Interesse der Mitglieder ausgeschlossen werden. Die Beschlüsse sind beim Genossenschaftsregister unverzüglich anzumelden.

26 Seite 26 von 30 3 Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus Besonders interessant ist die Auswirkung des Insolvenzverfahrens auf den Gemeinnützigkeitsstatus. Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage nicht vollständig geklärt ist. Deshalb wird dringend dazu geraten, vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft einzuholen. 1. Steuerrechtliche Auswirkungen des Verlusts der Gemeinnützigkeit Um die Brisanz zu verdeutlichen wird zunächst dargestellt, was passieren würde, wenn die Steuerbegünstigung nach 51 bis 68 AO wegfiele. a. Körperschafts- und Gewerbesteuer Nach Aberkennung würde die Körperschaftsteuerbefreiung gem. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die Gewerbesteuerbefreiung gem. 3 Nr. 6 GewStG entfallen. b. Grundsteuer Das Grundsteuergesetz sieht nach 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 b) GrStG eine Steuerbefreiung für gemeinnützige vor und führt bei Verlust der Gemeinnützigkeit zur Steuerbarkeit des Grundbesitzes. c. Schenkung- und Erbschaftsteuer Nach 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG kann die Steuerbefreiung für Zuwendungen (Schenkungen und damit auch Spenden sowie Erbschaften) an gemeinnützige rückwirkend für 10 Jahre erhoben werden, wenn der Gemeinnützigkeitsstatus aberkannt wird. d. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer knüpft an einzelne erbrachte Leistungen an. Die Steuerbefreiung nach 4 UStG wird durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit also nicht berührt. d. Spenden Spenden sind eine besonders wichtige Einkommenssäule für gemeinnützige. 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG koppelt den Abzug von Spenden als Sonderab-

27 Seite 27 von 30 gaben an die Gemeinnützigkeit. Demnach kann eine nicht gemeinnützige Körperschaft keine Spenden annehmen. 2. Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus durch Insolvenzverfahren? Das Insolvenzverfahren dient nach 1 InsO primär der Gläubigerbefriedigung. Daher ist strittig, ob weiterhin eine gemeinnützige Zweckverfolgung gegeben ist. Es lässt sich festhalten, dass eine Aberkennung grundsätzlich möglich ist und maßgebendes Kriterium die Zweckverfolgung der Körperschaft sein soll. Zu einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt ist dringend zu raten. Die nachstehende Argumentation kann genutzt werden, um die Steuerbefreiung zu bewahren. Soll die Gesellschaft fortgesetzt werden, so tritt der (steuerrechtliche) gemeinnützige Zweck in Konkurrenz mit dem (insolvenzrechtlichen) Zweck der Gläubigerbefriedigung. Es könnte dann argumentiert werden, dass das Insolvenzverfahren lediglich dazu dient, die Zweckverfolgung (wieder) zu ermöglichen. Die Gläubigerbefriedigung wäre dann Nebenzweck. Ein weiterer Ansatz besteht darin, der gemeinnützigen Körperschaft eine Auslaufphase zuzusprechen, weil auch die Liquidationsphase ein rechtlich zwingend notwendiger Teil des Lebens einer Körperschaft sei und gemeinnützigen auch eine Anlaufphase für die Vorbereitung der satzungsgemäßen Zweckverfolgung (z.b. Ansparung von Vermögen) zugesprochen wurde. Es bestehen also gute Gründe, den Gemeinnützigkeitsstatus auch während des Insolvenzverfahrens nicht zu verlieren. Dies sollte aber auf jeden Fall mit dem zuständigen Finanzamt abgesprochen sein. Die Argumente können dann im Zweifel vorgetragen werden. Denn der Verlust der Gemeinnützigkeit hätte ganz erhebliche steuerliche Belastungen zur Folge.

28 Seite 28 von 30 4 Ausgewählte Vorschriften 42 BGB - Insolvenz (1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden. (2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. 60 GmbHG - Auflösungsgründe (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst: [ ] 4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen; [ ] 1 InsO - Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. 17 InsO - Zahlungsunfähigkeit (1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

29 Seite 29 von 30 (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit (1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. (3) Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. 19 InsO - Überschuldung (1) Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. (2) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. (3) Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. 15a InsO - Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer

30 Seite 30 von 30 Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. (3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis. (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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