GmbH-Reform Schwerpunkte im neuen GmbH-Recht

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1 Ralf Witter Kanzlei Marson, Streso, Wittter Rechtsanwalt und Möllendorffstr. 111 Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin Tel.: / 7 GmbH-Reform Schwerpunkte im neuen GmbH-Recht Vorbemerkung: Trotz gegenteiligem Gesetzentwurf (und erheblichen Widerständen in der Wirtschaft), soll es wohl doch beim Mindeststammkapital von ,- verbleiben mit der Begründung, dass eine Herabsetzung bei der normalen GmbH nicht mehr nötig sei, da es die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" gibt. Endgültige Antwort auf diese Frage wird das Gesetz geben. I. Aktueller Stand des Gesetzgebungsverfahrens Beschluss des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Neben anderen Gesetzen wird das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbH - Gesetz modernisiert und dereguliert Billigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes durch den Bundesrat

2 voraussichtliches Inkrafttreten II. Einzelnormen 2 Da bisher der Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Beurkundung bedurfte, ist hier eine Erleichterung geschaffen in Form einer - öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter, wenn der dem neuen GmbH-Gesetz beigefügte Mustervertrag ("Mustersatzung") verwendet wird. Auch bei Verwendung des Vertragsmusters kann eine notarielle Beurkundung und die damit verbundene Beratung in Anspruch genommen werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn - die Firma der Gesellschaft nicht unproblematisch ist oder - aber eine Gründung durch mehrere Personen erfolgt. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter stellt deren - rechtssichere Identifizierung sicher und soll zudem die - Geldwäsche verhindern. Zu beachten ist, dass Änderungen der Mustersatzung deren Beurkundungspflicht auslösen. Beurkundungspflicht gilt auch dann, wenn

3 - die Gesellschaft durch mehr als drei Personen gegründet wird oder - ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil übernimmt. Die Hinweise zu den Mustern sollten beachtet werden, - um Zwischenverfügungen der Registergerichte zu vermeiden. Probleme der Zulässigkeit der Firma der GmbH können bei der zuständigen IHK geklärt werden. Die Unterscheidbarkeit von Firmen am Ort ist auch mittels elektronischem Unternehmensregister online prüfbar. Bezüglich des Unternehmensgegenstandes sind drei Varianten, beschränkt auf Handel, Produktion oder Dienstleistungen erfolgt. Eine Kumulierung der Varianten ist nicht zulässig (mithin nur eine Variante auswählbar). Auch hier gilt wie in anderen Fällen, dass eine Abweichung vom Vertragsmuster die Beurkundungspflicht auslöst. Sofern hier die Geschäftsführung beschränkt werden soll, empfiehlt es sich, dies intern durch Gesellschafterbeschluss zu regeln. Mit der Beglaubigung der Unterschriften entsteht die sogenannte Vor- GmbH. 3 Die Einlageverpflichtung entsteht mit der Aufnahme des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils in den Gesellschaftsvertrag. Damit ist klar, dass die Gründer sämtliche Geschäftsanteile sofort übernehmen.

4 4/a Zukünftig kann ein Verwaltungssitz gewählt werden, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. - Mithin ist eine Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-)Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, auch außerhalb Deutschlands zulässig. - Nach bisheriger Regelung müssen die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrecht erhalten. - Zu beachten sind weiter die Vorschriften zur Zustellung in der Bundesrepublik. 5 Das Mindeststammkapital der Gesellschaft soll bei ,00 bleiben. - Die Zeichnung eines höheren Kapitals ist sinnvoll bei höherem Kapitalbedarf und zur Erlangung von Bankkrediten. - Die Höhe der Nennbeträge der von den Gesellschaftern zu übernehmenden Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten, mindestens also 1,00. - Die Höhe des Nennbetrages dient nur dazu, die von den Mitgesell schaftern zu erstattenden Beträge nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu berechnen. - Das gezeichnete Kapital dient dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger, insoweit ist die Ausschüttungssperre zu beachten. - Bereits bei der Errichtung der Gesellschaft können mehrere Stammeinlagen übernommen werden.

5 Zusammenfassend: Sowohl die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile als auch die Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters können verschieden sein. Allerdings muss die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. 5a Hier wird eine sogenannte Unternehmergesellschaft geregelt, deren Stammkapital das gesetzliche Mindeststammkapital von ,00 unterschreitet. - In diesem Fall ist in der Firma der Rechtsformzusatz "Unterneh- mergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" aufzunehmen. - Damit besteht ein Verzicht auf das Mindeststammkapital. - Diese Unternehmergesellschaft darf erst angemeldet werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. - Die Bezeichnung trägt dem Rechnung, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherwei- se sehr geringem Gründungskapital handelt. Allerdings hat diese Unternehmergesellschaft eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils 1/4 des Jahresüberschusses einzustellen ist, um zu sichern, dass durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht wird.

6 - Verstöße hiergegen ziehen die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses und damit des Gewinnverwendungsbeschlusses nach sich und insoweit Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter. - Auch besteht hier eine Geschäftsführerhaftung, die auf die Kapitalerhaltung abstellt. - Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss die Gesellschafterver sammlung unverzüglich einberufen werden. - Eine zeitliche Regelung der Kapitalaufholung wurde nicht vorgenommen; lediglich die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. - Wenn das Mindeststammkapital erbracht wird, kann die Gesell- schaft umfirmieren, muss es aber nicht, da es sich weiterhin um ei- ne Unternehmergesellschaft handelt. 6 Die Ausschlusstatbestände bezüglich der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sind erweitert worden, so dass eine Nichteignung für die Geschäftsführertätigkeit durchaus bereits - bei vorsätzlich falschen Angaben im Zusammenhang mit der Grün- dung einer Gesellschaft vorliegt. - Eine Haftung der Gesellschafter für die Bestellung oder durch das gewähren lassen einer amtsunfähigen Person besteht dann auf Schadenersatz, 7 Hier werden unter anderem Muster für die Handelsregisteranmeldung einer GmbH und die beizufügenden Unterlagen dargestellt - sogenanntes Gründungs-Set.

7 8 Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand bislang genehmigungspflichtig war, bedurften bei der Anmeldung zur Eintragung der Vorlage der staatlichen Genehmigungsurkunde; - dies ist zukünftig nicht mehr erforderlich. 9 Bei der Sachgründung reichen - der Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die - strafrechtliche Sanktionierung falscher Angaben aus. - Die bisherige komplizierte Bewertungsproblematik ggf. über Sachverständigengutachten etc. wird damit aufgegeben. 10 Hier sind weitere Anforderungen für die Zustellungen an die Gesellschaft enthalten. - Die Empfangsberechtigung gilt solange fort, bis sie im Handelsre- gister gelöscht und die Löschung bekannt gemacht wurde, außer sie war dem Dritten bereits bekannt. - Es ist mithin im Interesse einer Gesellschaft, die Angaben zur Person stets aktuell zu halten, da ansonsten eine Zustellung an eine nicht mehr empfangsberechtigte Person droht. - Ist die empfangsberechtigte Person jedoch nicht mehr existent, hilft nur noch eine öffentliche Zustellung nach 185 ZPO. 14 Die Einlagepflicht wurde - konkret an den im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbetrag des Geschäftsanteils gebunden und - eine Regelung für den Fall der Kapitalerhöhung aufgenommen.

8 16 Hier sind die - Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder - Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung und - der Erwerb von Nichtberechtigten geregelt. - Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Anliegen Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern. - Künftig gilt nur noch der in die Gesellschafterliste des Handelsregisters Eingetragene als Gesellschafter. - Es obliegt der allgemeinen Sorgfaltspflicht, den Geschäftsführern bei Fehlern der Liste für eine Berichtigung gegenüber dem Handelsregister zu sorgen. - Zu beachten ist, dass die Eintragung oder Aufnahme in die Liste des Handelsregisters nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Er- werb des Geschäftsanteils sind; aber: bis zur Eintragung in die Lis te des Handelsregisters bleibt dem Neugesellschafter die Aus- übung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt. Erst mit der Aufnah der entsprechend geänderten Gesellschafterliste in das Han me delsregister kommt ihm die Gesellschafterstellung zu. - Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste wird in Zukunft vom Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung veranlasst. - Sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer haben Anspruch auf Einreichung der Gesellschafterliste. Infolge der vollständigen Einführung des elektronischen Handelsre- gisters ist in Deutschland eine Online-Abfrage bzw. eine jederzeiti ge Einsichtnahme auch in die Gesellschafterliste möglich.

9 - Zukünftig ist ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Der Erwerber geht hier sicher, wenn er vom Veräußerer eine Garantie verlangt, dass ihm der Geschäftsanteil zusteht, vor allem wenn der Veräußerer in der Liste der Gesellschafter eingetragen ist. - Zu beachten ist hier die Ausnahmeregelung hinsichtlich einer Unrichtigkeit weniger als 3 Jahre. Dies dient dem Schutz des wahren Berechtigten, sofern ihm die Unrichtigkeit der Liste nicht zuzurechnen ist. Er hat dann 3 Jahre Zeit, auf die Korrektur der Liste hinzuwirken und auf diese Weise einen gutgläubigen Erwerb des ihm zustehenden Anteils auszuschließen. - Auch ist der Widerspruch über das elektronische Handelsregister für jedermann online einsehbar. - In jedem Fall wird der Geschäftsführer für die Unrichtigkeit der Liste in Anspruch genommen werden. 19 Im Fall der verdeckten Sacheinlage trägt der Einleger die Beweislast für die Vollwertigkeit seiner Leistung. Mithin hat er ein Interesse an der ordnungsgemäßen Einbringung seiner vollwertigen Sachlage, um nicht Jahre später in Beweisnot für die Werthaltigkeit der Einlage zu geraten. Eine Verjährung kommt hier nicht in Betracht. Darüber hinaus haftet neben dem Gesellschafter auch der Geschäftsführer.

10 30 Diese Vorschrift ist eine Gläubigerschutzvorschrift und auch in Verbindung mit 64 Abs. 2 zu sehen - sie dient der Verhinderung der Ausplünderung der Gesellschaft durch Gesellschafter. Sie steht in Übereinstimmung unter anderem mit der Geschäftsführerhaftung, dem Deliktsrecht und der Insolvenzanfechtung. - Das sogenannte eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen und die in diesem Zusammenhang bestehenden Regeln werden aufgegeben, so dass künftig die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr verweigert werden kann. - Dies wird erst wieder im Vorfeld der Insolvenz problematisch InsO (1-Jahreszeitraum vor der Insolvenz). - Darüber hinaus besteht ein Zahlungsverbot, wenn die Zahlungsun fähigkeit der Gesellschaft bei Leistungen an Gesellschafter herbei- geführt werden würde. 35 Hier wird dem Fall vorgebeugt, dass die Gesellschafter versuchen, durch eine Abberufung der Geschäftsführer Zustellungen und den Zugang von Erklärungen an die Gesellschaft zu vereiteln. - In diesem Fall der sogenannten Führungslosigkeit der Gesellschaft ist jeder einzelne Gesellschafter ersatzweise zum Empfangsvertre- ter der Gesellschaft bestimmt. - Dies hängt mit 170 I S. 2 ZPO zusammen, wonach eine Zustellung an die Gesellschaft selbst als nicht prozessfähige Person unwirksam ist, da an die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter zugestellt werden muss.

11 Damit wird den Gläubigern der Gesellschaft die Verfolgung ihrer Ansprüche erleichtert. - Sollte dennoch eine Zustellung nicht bewirkt werden können, droht den Gesellschaftern künftig die Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung ( 185 ZPO). - Damit wird auch einem etwaigen Untertauchen der Vertreter der Gesellschaft im Ausland entgegengewirkt. Es ist mithin Sache der Gesellschafter, sich gegen öffentliche Zustellungen abzusichern. 35a Zukünftig sind auf den Geschäftsbriefen Angaben in Form einer doppelten Angabeverpflichtung vorzunehmen. - Dies bezieht sich zum einen auf die ausländische Haupt- aber auch auf die inländische Zweigniederlassung, was ebenso dem Gläubigerschutz dient. Die Angaben sind in deutscher Sprache vorzunehmen. 40 Die Geschäftsführer haften bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste auf Schadenersatz. Sie besitzen eine Prüfpflicht. - Das Registergericht hat keine Prüfpflicht. - Allerdings kann das Registergericht nach 132 Abs. 1 FGG auf die Gesellschaft wirken, eine neue Liste einzureichen, damit Veräuße- und Erwerber nicht schutzlos sind oder Zweifel daran haben, ob rer der Geschäftsführer eine neue Liste zum Register gereicht hat.

12 - Im übrigen wird der Notar verstärkt in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen. - Sofern der Notar zur Einreichung der Liste verpflichtet ist, entfällt insoweit die Verpflichtung des Geschäftsführers. Er hat jedoch Pflichten der nachfolgenden Kontrolle und ggf. der Korrektur, so fern aus anderen Gründen die Liste unrichtig ist Hier sind die Bestimmungen der Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen aufgenommen, ebenso das Verfahren hierzu. - Die Entscheidungen treffen die Gesellschafter. - Besonders wird hier auf die schriftliche Fassung der Gesellschafterbeschlüsse gedrungen, da Änderungen der Liste auf An trag und Nachweis erfolgen Es ist darauf zu achten, dass Gesellschafter mit geringen Ge- schäftsanteilen im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft stimmberechtigt sein müssen. - Deshalb sollte für jeden Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme bei Abstimmungen gewährt werden. Insoweit spart man sich auch Umrechnungen im Falle des Stimmrechtsausschlusses eines Gesellschafters. 53 Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages unterliegen nicht der Beurkundungspflicht, wenn - nicht mehr als drei Gesellschafter vorhanden sind und

13 - die Änderungen sich auf Firma, Sitz der Gesellschaft, Höhe des Stammkapitals oder die Auswahl eines anderen der in dem Muster vorgegebenen Unternehmensgegenstände beschränken. - Hier hat der Geschäftsführer die Beschlussfassung niederzulegen und zu unterzeichnen und im Rahmen der Anmeldung der Satzungsänderung dem Notar zwecks Vornahme der Bescheinigung vorzulegen. 64 Geschäftsführer sind nicht nur zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, - die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder - nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, sondern zukünftig auch - für Zahlungen an Gesellschafter, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben. Insoweit werden die Gesellschaftsgläubiger gegen Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern geschützt. Die Geschäftsführerhaftung ist nicht unproblematisch. Dieser hat auch Weisungen der Gesellschafter zu befolgen, selbst wenn er sie für unternehmerisch verfehlt hält. Allerdings hat er Weisungen nicht auszuführen, wo er eine ihn treffende gesetzliche Pflicht verletzt und er sich selbst gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig machen würde. - Notfalls muss er sein Amt niederlegen, statt die von den Gesell schaftern gewünschte Zahlung vorzunehmen hat einen starken insolvenzrechtlichen Bezug. Einführungsgesetz zum GmbH-Gesetz

14 Es sind sämtliche Übergangsregelungen enthalten, die aufgrund der Änderungen des GmbH-Gesetzes erforderlich geworden sind, so auch - ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften dieser Pflicht nachzukommen haben, - was die Anmeldungsverpflichtungen bezüglich der Geschäftsanschrift betreffen, sofern sie noch keine inländische Anschrift mitgeteilt haben oder sich eine Än derung ergeben hat. - Auch kann die GmbH eine abweichende Geschäftsanschrift anmelden. - Spätestens muss die Nachmeldung bis erfolgen. Nach dem tragen die Registergerichte die ihnen bislang mitgeteilten inländischen Anschriften ohne Prüfung als Geschäftsanschrift der Gesellschaft ein, dies kostenfrei und ohne besondere Bekanntmachung. - Hier sollten die Geschäftsadressen nochmals geprüft werden, damit nicht das Risiko einer öffentlichen Zustellung eingegangen wird. Ein Vertrauensschutz ist insoweit geregelt, als Geschäftsführer ihre Befähigung nicht verlieren, sofern eine Verurteilung nach den neuen Gesichtspunkten des Kataloges der Straftaten rechtskräftig geworden ist. Im übrigen wird den Altgesellschaften ein allmähliches Hineinwachsen in die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach 16 GmbH-Gesetz, ohne Verwaltungsaufwand und ohne unangemessene Härten wegen nachlässiger Führung der Gesellschafterlisten in der Vergangenheit ermöglicht.

15 Missbrauchsfälle im Zusammenhang mit der Rechtsform der GmbH werden durch folgende Maßnahmen bekämpft: - Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften wird beschleunigt, da die Gläubiger wissen, an wen sie sich wegen ihrer Ansprüche wenden können (inländische Geschäftsanschrift). - Die Gesellschafter werden im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft verpflichtet, den Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu stellen. Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, muss jeder Gesellschafter dies tun. Mithin kann eine Insolvenzantragspflicht durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden. - Geschäftsführer, die Beihilfe zur Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen, werden stärker in die Pflicht genommen - 64 GmbH-Gesetz - Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer sind erweitert worden, um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen aufgrund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug zu ermöglichen. Mithin kann zum Geschäftsführer nicht mehr bestellt werden, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat. Dies gilt auch bei Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland; weiterhin haften Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht zum Geschäftsführer bestellt

16 sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen haben, der Gesellschaft gegenüber. Anhang Weitere wichtige Aspekte: Erhebliche Änderung des Handelsgesetzbuchs, des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, des Aktiengesetzes, des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz und weitere Änderungen zum Rechtspflegergesetz, der ZPO, der InsO - hier erhebliche Regelungen zur Antragspflicht, der Darlehensgewährung und der Gesellschafterdarlehen -, des Einführungsgesetzes zur InsO, Anfechtungsgesetz - insbesondere zu Gesellschafterdarlehen, gesicherten Darlehen - und weitere Änderungen des FGG, der Handelsregisterverordnung, der Genossenschaftsregisterverordnung, der Kostenordnung, EWIV-Ausführungsgesetzes, Umwandlungsgesetz etc.