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1 P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 451 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1991 Ausgegeben am 21. März Stück 128. Verordnung: Schiedskommissionsverordnung SchKV 128. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Geschäftsordnungen der in den 344, 345, 345 a und 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Schiedskommissionen (Schiedskommissionsverordnung - SchKV) Auf Grund der 343 a Abs. 3, 343 b Abs. 3, 347 Abs. 4, 348 f und 351 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Geschäftsordnung der paritätischen Schiedskommissionen 1. (1) In jedem Bundesland wird auf Grund des 344 ASVG eine paritätische Schiedskommission errichtet. (2) Die paritätische Schiedskommission im Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, im Land Vorarlberg in Dornbirn, die paritätischen Schiedskommissionen in den übrigen Ländern haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten. 2. (1) Die paritätische Schiedskommission ist zuständig: 1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt (Vertragsdentist) einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, sofern es sich nicht um eine Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß 343 Abs. 4 beziehungsweise 349 Abs. 1 ASVG handelt; 2. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Hebamme einerseits und Träger der Krankenversicherung andererseits, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen. (2) Die örtliche wird durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der (die) am Streitverfahren als Partei beteiligt ist. Zusammensetzung 3. (1) Die paritätische Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus zwei Beisitzern, die von der gesetzlichen Interessenvertretung bestellt worden sind, deren Angehöriger am Streit als Partei beteiligt ist, und aus zwei Beisitzern, die vom Versicherungsträger bestellt worden sind, der Partei des Vertrages ist. (2) Der beteiligte Versicherungsträger und die beteiligte gesetzliche Interessenvertretung haben die Beisitzer in der paritätischen Schiedskommission für den einzelnen Streitfall zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu bestellen. Die Beisitzerbestellung (Stellvertreterbestellung) ist der anderen zur Bestellung verpflichteten Stelle unverzüglich bekanntzugeben. (3) Wird ein Beisitzer (Stellvertreter) von einer zur Bestellung verpflichteten Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach der Aufforderung durch die Geschäftsstelle ( 5) bestellt, so geht das Recht der Bestellung auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über. Vorsitz 4. (1) Den Vorsitz in der paritätischen Schiedskommission hat in Jahren mit gerader Jahreszahl ein Beisitzer der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Jahren ein Beisitzer des in Betracht kommenden Versicherungsträgers zu führen. Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind. (2) Die gemäß 3 Abs. 2 zur Bestellung der Beisitzer verpflichteten Stellen haben anläßlich 6 73

2 Stück Ausgegeben am 21. März 1991 Nr. 128 dieser Bestellung den Beisitzer (Stellvertreter) zu bestimmen, der jeweils den Vorsitz zu führen hat. Führung der Kanzleigeschäfte 5. (1) Die Kanzleigeschäfte der paritätischen Schiedskommission sind in sinngemäßer Anwendung des 4 Abs. 1 kalenderjährlich abwechselnd von der örtlich in Betracht kommenden Ärztekammer und der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu führen. (2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere die rechtzeitige Bestellung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission zu veranlassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Die Geschäftsstelle hat für die Sitzungen und Verhandlungen der paritätischen Schiedskommission einen Schriftführer und ein geeignetes Sitzungs(Verhandlungs)zimmer beizustellen. (4) Die im Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens zuständige Geschäftsstelle hat für die endgültige Aufbewahrung der Verfahrensunterlagen (Akten) zu sorgen; nach Ablauf von vier Jahren nach Rechtskraft der verfahrenserledigenden Entscheidung kann diese auch mittels Mikrofilm, Datenträger oder dergleichen erfolgen. Der Aufbewahrungszeitraum beträgt 30 Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die verfahrenserledigende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Einleitung des Verfahrens 6. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der Geschäftsstelle ( 5) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind fünf-gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist. (2) Der Antrag hat eine Darstellung des Streitfalles, die Bezeichnung der erforderlichen Beweismittel und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Urkunden sind in Ur- oder Abschrift beizufügen. (3) Ein Verstoß gegen Abs. 1 und 2 zählt zu den Formgebrechen im Sinne des 13 Abs. 3 AVG. (4) Die Geschäftsstelle ( 5) hat die bei ihr einlangenden Anträge und Gleichschriften unverzüglich dem in Betracht kommenden Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorzulegen. Gegenschrift 7. (1) Der Vorsitzende hat die Zustellung der Gleichschrift des Antrages an den Antragsgegner zu verfügen. Diesem steht es frei, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Gegenschrift bei der Geschäftsstelle einzubringen. Der Gegenschrift sind fünf Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsteller und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist; im Falle eines Verstoßes dagegen ist 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Der Vorsitzende hat die Zustellung der für den Antragsteller bestimmten Gleichschrift an diesen zu verfügen. (2) Die Geschäftsstelle hat Gleichschriften des Antrages und der Gegenschrift den Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission im Wege der zur Bestellung der Mitglieder verpflichteten Stellen zur Verfügung zu stellen. Mündliche Verhandlung 8. (1) Die paritätische Schiedskommission hat in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Gegenschrift oder nach Ablauf der für die Erstattung einer Gegenschrift eingeräumten Frist 1. auf Grund der Aktenlage in der Sache selbst zu entscheiden oder 2. zu beschließen, welche Beweise aufzunehmen sind und ob sogleich eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist. (2) Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sollen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. Die Ladung der Mitglieder der paritätischen Schiedskommission hat den Zusatz zu enthalten, daß im Falle der Verhinderung hievon ehestens die Geschäftsstelle ( 5) zu verständigen ist. (3) Außer dem Vorsitzenden sind auch die anderen Mitglieder der paritätischen Schiedskommission berechtigt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen zur Feststellung des Sachverhaltes geeignete Fragen zu stellen. Dieses Recht steht auch den Parteien zu. Schlichtungsversuch 9. Die paritätische Schiedskommission hat im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ( 8) zunächst zu versuchen, den Streitfall zu schlichten. Leitung und Schluß der Verhandlung (Beratung) 10. (1) Der Vorsitzende hat die Verhandlung (Beratung) zu leiten. (2) Nach einer erschöpfenden Erörterung des Sachverhaltes ist die mündliche Verhandlung zu schließen. (3) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

3 54. Stück Ausgegeben am 21. März 1991 Nr Beschlußfassung 11. (1) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung und während der Beratung notwendig. (2) Die paritätische Schiedskommission hat in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlußfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. (3) Ein Antrag auf Übergang der gemäß 344 Abs. 3 vorletzter Satz ASVG ist bei der Landesberufungskommission einzubringen. Ausfertigung der Bescheide 12. Im Bescheid der Schiedskommission sind die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Urschrift des Bescheides der Schiedskommission ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen. Die Geschäftsstelle hat die erforderliche Zahl von Ausfertigungen herzustellen mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen und die Zustellung des Bescheides an die Parteien durchzuführen. 13. (1) Die Mitglieder (Stellvertreter) der paritätischen Schiedskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. (2) Die der paritätischen Schiedskommission sind einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits von dem am Verfahren beteiligten Versicherungsträger je zur Hälfte zu tragen. 2. ABSCHNITT Geschäftsordnung der Landesberufungskommissionen 14. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des 345 Abs. 1 ASVG eine Landesberufungskommission errichtet. (2) Die Landesberufungskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesberufungskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten. 15. Die Landesberufungskommission ist zuständig: 1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission; 2. zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der gemäß 344 Abs. 3 ASVG. Zusammensetzung, Amtsdauer 16. (1) Die Landesberufungskommission besteht aus dem gemäß 345 Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Dienststandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer (Stellvertreter) ist dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich bekanntzugeben. (3) Die Mitglieder der Landesberufungskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen ( 345 Abs. 3 ASVG). (4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten oder Hebammen betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen. Führung der Kanzleigeschäfte 17. (1) 5 Abs. 1, 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere 1. die rechtzeitige Entsendung der Beisitzer der Landesberufungskommission in die Wege zu leiten und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und 2. eine Liste der berufenen Beisitzer und deren Stellvertreter an den Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu übermitteln. Berufungsverfahren 18. (1) Findet im Zuge eines gemäß den 63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens ( 15 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt ( 66 74

4 Stück Ausgegeben am 21. März 1991 Nr. 128 Abs. 3 AVG), so sind hiebei die 8 bis 11 sinngemäß anzuwenden. (2) 12 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Urschrift des Bescheides nur vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Verfahren in Angelegenheiten gemäß 15 Z Führt die Landesberufungskommission ein Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages durch, so sind die 6 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. 20. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. (2) Die Vorsitzenden dieser Kommission erhalten eine Entschädigung. Diese wird einerseits von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, andererseits vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger je zur Hälfte getragen. 3. ABSCHNITT Geschäftsordnung der Landesschiedskommissionen 21. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des 345 a Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet. (2) Die Landesschiedskommission für das Land Niederösterreich hat ihren Sitz in Wien, für das Land Vorarlberg in Dornbirn, die Landesschiedskommissionen für die übrigen Länder haben ihren Sitz in den Landeshauptstädten. 22. (1) Die Landesschiedskommission ist zuständig: 1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages gemäß den 345 a und 351 ASVG; 2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung ( 343 Abs. 4 ASVG beziehungsweise 349 Abs. 1 ASVG). (2) Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich oder das Hebammengremium für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche durch den Berufssitz des Vertragsarztes (des Vertragsdentisten, der Hebamme) bestimmt, der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist. Zusammensetzung, Amtsdauer 23. (1) Die Landesschiedskommission besteht aus dem gemäß 345 a Abs. 1 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten Richter des Ruhestandes und aus vier Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer des Vorsitzenden (Stellvertreters) beträgt fünf Jahre. (2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen haben die Beisitzer in der Landesschiedskommission für den einzelnen Streitfall zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung der Beisitzer ist den anderen zur Entsendung von Beisitzern verpflichteten Stellen unverzüglich bekanntzugeben. Verfahren 24. Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlußfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind 5 Abs. 1, 3 und 4 und 6 bis 11, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist sinngemäß anzuwenden. 4. ABSCHNITT Geschäftsordnung der Bundesschiedskommission 26. Auf Grund der 346 Abs. 1, 348 f und 351 ASVG wird eine Bundesschiedskommission mit dem Sitz in Wien errichtet. 27. Die Bundesschiedskommission ist zuständig: 1. zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Landesschiedskommissionen;

5 54. Stück Ausgegeben am 21. März 1991 Nr zur Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages für höchstens drei Monate; 3. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten nach den 348 c, 348 d und 348 e ASVG. Zusammensetzung, Amtsdauer 28. (1) Die Bundesschiedskommission besteht aus dem gemäß 346 ASVG vom Bundesminister für Justiz als Vorsitzenden (Stellvertreter) bestellten aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes und den vom gleichen Bundesminister als Beisitzer (Stellvertreter) bestellten zwei Richtern, die gleichfalls dem Dienststand des Obersten Gerichtshofes angehören sowie aus vier weiteren Beisitzern. Je zwei Beisitzer sind von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entsenden. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. (2) Die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben die Beisitzer für die nächstfolgende Amtsdauer spätestens drei Monate vor deren Beginn zu entsenden. Für jeden Beisitzer sind gleichzeitig zwei Stellvertreter zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Entsendung ist unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben. (3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission werden vom Bundesminister für Justiz berufen ( 346 Abs. 3 ASVG). (4) Je nachdem, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Ärzte, Dentisten, Hebammen oder Apotheker betrifft, sind die Beisitzer aus der in Betracht kommenden Berufsgruppe zur Verhandlung heranzuziehen. Führung der Kanzleigeschäfte 29. (1) Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission sind kalenderjährhch abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu führen. (2) 17 Abs. 2 und 5 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. Berufungsverfahren 30. Findet im Zuge eines gemäß den 63 bis 67 AVG durchgeführten Berufungsverfahrens ( 27 Abs. 1 Z 1) eine mündliche Verhandlung statt ( 66 Abs. 3 AVG), so sind hiebei die 8 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Verfahren bei Festsetzung des Vertragsinhaltes 31. Anträge auf Festsetzung des Inhaltes eines aufgekündigten Gesamtvertrages ( 27 Abs. 1 Z 2) sind bei der Geschäftsstelle der Bundesschiedskommission schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sieben Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für den Antragsgegner und die Beisitzer der Bundesschiedskommission bestimmt ist. Der Antrag ist zu begründen. Die erforderlichen Beweismittel sind zu bezeichnen, Urkunden sind in Ur- oder in Abschrift beizufügen. Im übrigen gelten die 7 bis 11 und 18 Abs. 2 sinngemäß. Verfahren in Angelegenheiten gemäß 27 Abs. 1 Z In Verfahren der Angelegenheiten nach 27 Abs. 1 Z 3 sind die 6 bis 11 und 18 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils sieben Gleichschriften anzuschließen sind ist sinngemäß anzuwenden. 5. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen 34. (1) Die Beisitzer der Landesberufungskommission sind innerhalb eines Monates nach Kundmachung dieser Verordnung von den in Betracht kommenden, zur Entsendung verpflichteten Stellen zu entsenden. (2) Die erste Amtsdauer der Mitglieder der Landesberufungskommissionen endet am 31. Dezember (3) Die derzeit laufende Amtsdauer der Bundesschiedskommission endet am 31. Dezember (4) Diese Verordnung ist auch anzuwenden auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten aus Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden. (5) Diese Verordnung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind. (6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei Schiedskommissionen anhängige Verfahren sind, soweit dies nicht schon geschehen ist, von Amts wegen an die nunmehr hiefür zuständigen Schiedskommissionen zu überweisen. 35. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. Mai 1956 über die Geschäftsordnungen der in den 344 bis 346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 105, wird, soweit sie noch in Geltung steht, aufgehoben. Hesoun

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