Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint Comprehensive Plan of Action mit dem Iran

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint Comprehensive Plan of Action mit dem Iran"

Transkript

1 Umsetzungsschritte Reaktionen auf den JCPOA Überblick über die Verpflichtungen nach dem JCPOA Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint Comprehensive Plan of Action mit dem Iran Nach 17 Tagen ununterbrochener Verhandlungen in Wien erreichten der Iran, die USA, die EU und andere Verhandlungspartner am 14., eine als»historisch«bezeichnete Einigung im Hinblick auf das iranische Atomprogramm. Hauptverhandlungspartner waren die P5+1 (in der EU als E3/EU+3 bezeichnet), die sich aus den fünf ständigen Mitgliedern des UN-Sicherheitsrates (China, Frankreich, Russland, Vereinigtes Königreich, USA), Deutschland sowie der Hohen Vertreterin der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik zusammensetzen. Der gemeinsame umfassende Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) beinhaltet einen langfristigen Plan zur Begrenzung iranischer Urananreicherung sowie damit verbundener nuklearer Tätigkeiten und sieht eine umfangreiche Überwachung dieser Tätigkeiten durch die Internationale Atomenergiebehörde (International Atomic Energy Agency, IAEA) vor. Im Gegenzug stellt er einen langfristigen Plan zur Aussetzung und Aufhebung nuklearbezogener Wirtschaftssanktionen der UN, der EU und der USA auf. Der JCPOA beinhaltet insofern einerseits einen detaillierten Fahrplan für die P5+1 und verlangt andererseits eine Bestätigung der IAEA darüber, dass der Iran spezifische technische Vorgaben erfüllt. Der JCPOA ist detailliert und komplex und die Lockerung von Sanktionen unterliegt sowohl aufschiebenden als auch möglichen auflösenden Bedingungen (snap back). Die Aufhebung oder Aussetzung von Sanktionen aufgrund des JCPOA vor Ende 2015 ist unwahrscheinlich. Auch nach vollständiger Umsetzung des JCPOA wird eine beträchtliche Anzahl an Sanktionen, die dem Iran insbesondere durch die USA auferlegt wurden, fortbestehen. Die folgende Zusammenfassung soll Ihnen dabei helfen, die geplanten Schritte der Sanktionsaufhebung zu überblicken und zu ermitteln, welche Geschäftstätigkeiten im weiteren Verlauf unter dem JCPOA zulässig werden. I. Umsetzungsschritte Der JCPOA sieht einen schrittweisen Umsetzungsplan vor, der unten in Abbildung 1 abgebildet ist. Vor Aufhebung von Sanktionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1) Bestätigung des JCPOA durch den UN-Sicherheitsrat und Verabschiedung einer Sicherheitsratsresolution, 2) Bestätigung des JCPOA durch den Iran, 3) Bestätigung der Sicherheitsratsresolution durch die EU, 4) Bestätigung durch den US-Kongresses binnen einer 82-Tagesfrist zur Prüfung und Bestätigung oder Zurückweisung des JCPOA, 5) der JCPOA tritt 90 Tage nach Annahme der UN-Sicherheitsratsresolution, bei entsprechender Vereinbarung früher, in Kraft, 6) Implementierung einer Reihe von im JCPOA vorgesehenen nuklearen Maßnahmen durch den Iran (voraussichtliche Dauer von mehreren Monaten) und 7) Bestätigung der Implementierung durch einen Bericht der IAEA. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint 1

2 Selbst wenn alle Bestätigungen und Zustimmungen kurzfristig erfolgen sollten, ist es unwahrscheinlich, dass Sanktionslockerungen bis Ende 2015 oder Anfang 2016 erfolgen. Die EU hat nämlich die seit 2014 bestehende begrenzte Aussetzung bestimmter Sanktionen, die im Nachgang des JCPOA auch durch die USA verlängert worden war, bereits jetzt bis zum 14. Januar 2016 verlängert. Hierhin könnte ein Indiz dafür liegen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Sanktionslockerung gemäß dem JCPOA erfolgen wird. Nähere Informationen zu der derzeit bestehenden begrenzten Sanktionsaussetzung finden Sie in unseren Client Briefings vom 22. Juli 2014 und vom 27. November Abbildung 1: Voraussichtlicher Umsetzungszeitplan für des JCPOA Bestätigung durch UN-Sicherheitsrat 10 Jahre 90 Tage 8 Jahre Finalisation Day Adoption Day (vsl. Okt. 2015) Implementation Day (vsl. Ende 2015 oder Anfang 2016) Transition Day Termination Day (vsl oder 2024) (vsl oder 2026) IAEA und Iran unterschreiben Fahrplan am 14. Übermittlung an den US-Kongress JCPOA Parteien bereiten die Umsetzung des JCPOA vor Frist für Versuch zur 82 Tage Überstimmung des Vetos des U.S.-Präsidenten durch qualifizierte Frist für Mehrheit den Kongress, um Beschluss zu erlassen IAEA bestätigt die Umsetzung der im JCPOA vorgesehenen nuklearen Maßnahmen durch den Iran und begutachtet abschließend frühere militärische Dimension des iranischen Atomprogramms Oder früher, falls IAEA die Friedlichkeit der nuklearen Tätigkeiten bestätigen sollte Aufhebung der meisten EU Sanktionen Aufhebung/ Änderung der US-Nuklearsanktionen UN hebt Resolution vom Annahmetag auf und ist nicht mehr mit iranischen Atomfragen befasst Aufhebung der restlichen EU-Nuklearsanktionen II. Reaktionen auf den JCPOA In ihrer ersten Reaktion lobten die Hohe Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, und der iranische Außenminister Javad Zarif den JCPOA als eine ausgewogene Vereinbarung, die die Interessen aller Seiten respektiert. Chinas Außenminister Wang Yi bezeichnete die Vereinbarung ebenfalls als ein win-win für alle Seiten. Während der Verhandlungen wiederholte der oberste Führer des Irans, Ayatollah Ali Khamenei, seine roten Linien, dankte aber nach der Verkündung des JCPOA dem iranischen Verhandlungsteam und drückte seine Hoffnung aus, dass der JCPOA den Druck auf den Iran mildern werde. Obwohl der Ayatollah die Vereinbarung nicht bestätigt hat, scheint diese erste Reaktion Zustimmung zu signalisieren. Das ist insoweit bemerkenswert, als dass der JCPOA die Rahmenvereinbarung vom 2. April 2015 umsetzt und nicht unbedingt Ayatollah Khameneis roten Linien entspricht (so erfolgt zum Beispiel keine sofortige Aufhebung der Sanktionen). Die Reaktionen aus den USA fielen dagegen unterschiedlich aus. Einige Republikaner äußerten Kritik an der Vereinbarung, die von kompletter Zurückweisung bis Skepsis reichte. Auch taten einige republikanische Präsidentschaftskandidaten ihre Unterstützung des israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu kund, der den JCPOA unmittelbar nach dessen Veröffentlichung verurteilte. Die mangelnde Unterstützung durch die republikanische Partei ist nicht unerheblich, da diese derzeit die Mehrheit im US-Kongress hat. Gemäß dem kürzlich erlassenen US-Gesetz über das Iraner Atomabkommen (Iran Nuclear Agreement Act von 2015) müssen beide Kammern des Kongresses den JCPOA binnen 60 Tagen prüfen und binnen weiterer zwölf Tage einen Beschluss zu dessen Annahme oder Ablehnung fassen. Im Falle der Ablehnung des JCPOA kann der Präsident ein Veto gegen den Beschluss des Kongresses einlegen, das dieser dann wiederum binnen 10 Tagen mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit beider Kongresskammern nach Einlegung des Vetos überstimmen könnte. 2 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint

3 In Anbetracht der politischen Realitäten hat Präsident Obama bereits angekündigt, gegen jeden den JCPOA ablehnenden Beschluss des Kongresses sein Veto einzulegen, und signalisierte dem Kongress damit, dass ein ablehnender Beschluss nur bei Stützung durch eine Zweidrittelmehrheit tatsächlich zu einer Ablehnung des JCPOA durch die USA führen wird. Das Erreichen einer Zweidrittelmehrheit gegen den JCPOA dürfte allerdings schwierig werden. Präsident Obama bemüht sich zudem, die Unterstützung der US-Bürger für das Abkommen zu gewinnen. In der EU ist die Frage des JCPOA viel weniger problematisch als in den USA oder im Iran. Es ist zu erwarten, dass die EU-Institutionen die Sanktionen wie vorgesehen aufheben werden, wenn der JCPOA erfolgreich umgesetzt wird. III. Überblick über die Verpflichtungen nach dem JCPOA Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Konditionen und Verpflichtungen unter dem JCPOA. Die EU und die USA haben sich darauf verständigt, Leitlinien zum JCPOA herauszugeben. Bis zur Veröffentlichung dieses Client Briefings haben die EU und die USA allerdings noch keine genaueren Leitlinien vorgelegt, wie die Verpflichtungen umzusetzen und auszulegen sind. Sanktionslockerungen nach dem JCPOA A. Sanktionslockerungen auf UN-Ebene Nach Abschluss der Verhandlungen zum JCPOA werden die Parteien des JCPOA dem UN- Sicherheitsrat einen Resolutionsvorschlag vorlegen, in dem eine schnelle Umsetzung des JCPOA befürwortet wird. Nach dieser neuen Resolution sollen die folgenden Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zum Implementation Day aufgehoben werden: 1696(2006); 1737 (2006); 1747 (2007); 1803 (2008); 1835 (2008); 1929 (2010); 2224 (2015). Diese Resolutionen des Sicherheitsrates sind im Wesentlichen darauf gerichtet, die Urananreicherung des Irans und andere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die zur Entwicklung von Kernwaffen beitragen könnten, zu stoppen. Darüber hinaus sehen sie Maßnahmen zur Einfrierung der Vermögenswerte bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die mit dem iranischen Atomwaffenprogramm und den ballistische Flugkörper betreffenden Programmen in Verbindung stehen. B. Sanktionslockerungen auf EU-Ebene Der JCPOA sieht vor, dass die EU ab dem sogenannten Implementation Day die Regelungen der Verordnung (EU) 267/2012 und des Beschluss 2014/413/GASP aufhebt, die nuklearbezogene Wirtschafts- und Finanzsanktionen enthalten (s. Annex II zum JCPOA). Diese Sanktionslockerungen werden die meisten Sanktionen und restriktiven Maßnahmen in folgenden Sektoren und Wirtschaftszweigen umfassen: Kapitaltransfers zwischen natürlichen und juristischen EU-Personen (einschließlich Finanzinstituten) und natürlichen und juristischen iranischen Personen (einschließlich Finanzinstituten) ohne vorherige Genehmigung oder Meldepflicht, Bankgeschäfte, einschließlich des Aufbaus neuer Korrespondenzbankbeziehungen sowie der Einrichtung neuer Zweigstellen und der Gründung von Tochtergesellschaften iranischer Banken auf dem Gebiet von EU-Mitgliedstaaten, Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen, Finanzhilfen für Handel mit dem Iran (Ausfuhrkredite, Bürgschaften oder Versicherungen), Transaktionen mit staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen, Einfuhr und Beförderung von iranischem Öl, Erdgas, Erdölerzeugnissen und petrochemischen Produkten, Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien für die Öl-, Erdgas- und petrochemische Industrie, Investitionen in die Öl-, Erdgas- und petrochemische Industrie, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint 3

4 Ausfuhr wesentlicher Marineausrüstung und Marinetechnologie, Konstruktion und Bau von Frachtschiffen und Öltankern, Zugang iranischer Frachtflüge zu EU-Flughäfen, Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten und Lieferung iranischer Banknoten und Münzen. Die im JCPOA vorgesehenen Sanktionslockerungen auf EU-Ebene sehen auch eine Streichung bestimmter Personen, Einrichtungen und Regierungsorganisationen von den Sanktionslisten vor. Durch diese Streichungen werden (1.) alle zur Zeit noch eingefrorenen Vermögenswerte freigegeben werden und (2.) die betreffenden Personen in die EU einreisen oder durch die EU reisen dürfen. Wie bereits erläutert, werden jedoch nicht alle Sanktionen und Beschränkungen aufgehoben. C. Sanktionslockerungen der USA Der JCPOA sieht vor, dass die USA ab dem sogenannten Implementation Day alle in Annex II zum JCPOA aufgeführten nuklearbezogenen US-Sanktionen (vgl. Zusammenfassung unten) nicht mehr anwenden (und aussetzen). Sie werden jedoch nicht formell vom US-Kongress aufgehoben, sondern von Präsident Obama kraft seines Amtes ausgesetzt werden. Bei den betroffenen Sanktionen handelt es sich vor allem um extraterritoriale Sanktionen, die von der US-Regierung als secondary sanctions bezeichnet werden und für Nicht-US-Personen gelten. Ein großer Teil der extraterritorialen US-Sanktionen in den folgenden Sektoren wäre dann nicht mehr auf Geschäfte nichtamerikanischer natürliche oder juristische Personen mit dem Iran, der iranischen Regierung oder sanktionierten iranischen Personen anwendbar: Finanz- und Bankensektor, Versicherungsindustrie, Öl-, Erdgas- und petrochemische Industrie, Schifffahrt, Schiffsbau und Häfen, Gold und andere Edelmetalle, Software und Metalle, Automobilindustrie und bestimmte nuklearbezogene Tätigkeiten. Für US-Personen werden diese Sanktionen jedoch weiterhin gelten. Die genannten Arten von Transaktionen werden US-Personen daher weiterhin verboten sein, wenn nicht das Office of Foreign Asset Control (OFAC) entsprechende Genehmigungen erteilt. Insoweit könnten insbesondere Nicht-US-Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von US- Personen stehen, Genehmigungen des OFAC erhalten sofern an den jeweiligen Transaktionen mit dem Iran keine US-Personen beteiligt sind (insbesondere auch nicht durch Förderung oder Billigung). Art und Umfang der möglichen OFAC-Genehmigungen hat die US-Regierung bislang noch nicht näher präzisiert. Nach dem JCPOA werden außerdem bestimmte natürliche und juristische Personen von den US-Sanktionslisten gestrichen. Viele Personen werden jedoch nur von den Sanktionslisten der secondary sanctions gestrichen werden und verbleiben damit auf der primären US- Sanktionsliste der Specially Designated Nationals List (SDN-list). US-Personen wird es daher weiterhin verboten sein, mit diesen natürlichen oder juristischen Personen Geschäfte zu machen. Weiterhin grundsätzlich verboten bleiben sollen Dienstleistungen von US-Personen für natürliche oder juristische Personen im Iran. Dementsprechend wird es auch US- Korrespondenzbanken nach wie vor verboten sein, nicht durch das OFAC genehmigte US-Dollar-Transaktionen mit Iran-Bezug abzuwickeln. Darüber hinaus werden sie auch weiterhin verpflichtet sein, alle Vermögenswerte SDN-gelisteter Personen einzufrieren. Die USA werden auch US-Personen Genehmigungen für die folgenden, derzeit verbotenen Tätigkeiten erteilen: (1.) Für den Verkauf von Passagierflugzeugen und damit 4 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint

5 zusammenhängender Teile an den Iran; und (2.) für die Einfuhr iranischer Teppiche und Nahrungsmittel in die USA. Insoweit ist zu beachten, dass diese Genehmigungen nicht für Transaktionen gelten werden, an denen eine SDN-gelistete Person beteiligt ist oder die im Übrigen gegen geltendes US-Recht verstoßen. D. Snap back von Sanktionen Der JCPOA sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor, in dem die Parteien die Nichterfüllung von Verpflichtungen unter dem JCPOA geltend machen können. Wenn dieses nicht zur Beilegung des Streits führt, sollen die bisherigen Sanktionen wieder in Kraft treten (sog. snap back). Wenn eine Partei der Ansicht ist, eine andere Partei komme ihren Verpflichtungen unter dem JCPOA nicht nach, kann die betroffene Partei eine gemeinsame Kommission (Joint Commission) anrufen, die sich aus Vertretern der E3/EU+3 und dem Iran zusammensetzt. Wenn die Joint Commission den Streit nicht binnen 15 Tagen beigelegen kann, kann er an den Außenminister der betroffenen Partei und/oder zu einem Beirat (Advisory Board) verwiesen werden, der aus zwei von den Streitparteien benannten Personen sowie einer dritten, unabhängigen Person besteht. Der gesamte Prozess soll 35 Tage dauern. Wenn der Streit dann noch immer nicht beigelegt ist, und die betroffene Partei der Auffassung ist, es handele sich um erhebliche Nichterfüllung, kann diese Partei ganz oder teilweise aufhören, ihren Verpflichtungen nach dem JCPOA nachzukommen, und/oder dem UN-Sicherheitsrat die erhebliche Nichterfüllung anzeigen. Auf eine solche Anzeige hin hat der UN-Sicherheitsrat darüber abzustimmen, ob die Sanktionslockerungen aufrecht erhalten werden sollen. Wenn der Sicherheitsrat nicht binnen 30 Tagen eine dahingehende Resolution annimmt, werden die Vorschriften der alten UN-Sicherheitsrats-Resolutionen wieder eingeführt. Außerhalb dieses Streitbeilegungsmechanismus haben sich die EU und die USA ( im Einklang mit den jeweiligen Rollen des Präsidenten und des Kongresses ) verpflichtet, keine Sanktionen wieder aufleben zu lassen oder wieder zu verhängen, die nach dem JCPOA aufgehoben oder ausgesetzt wurden. Die USA verpflichten sich im Einklang mit den jeweiligen Rollen des Präsidenten und des Kongresses, keine neuen nuklearbezogenen Sanktionen zu verhängen. Fortgeltende Sanktionen A. EU-Sanktionen Während die Mehrzahl der EU-Sanktionen mit Wirkung zum Implementation Day aufgehoben werden, wird eine Reihe von EU-Sanktionen zumindest vorerst bestehen bleiben. Das gilt insbesondere in Bezug auf: die Listung bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen auf EU- Sanktionslisten (gemäß Anhang V, Abschnitt 20 JCPOA), die Bereitstellung spezialisierter Finanzdatendienste, einschließlich SWIFT (auch für die Iranische Zentralbank und iranische Finanzinstitutionen), bestimmte Sanktionen im Bereich Verkehr, Maßnahmen in Bezug auf die Verbreitung von Atomwaffen, soweit Beschränkungen im Zusammenhang mit ballistischen Raketen betroffen sind, Metalle, Software und Waffen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der exakte Zeitpunkt sowie die Reichweite der Aufhebung der Metall- und Softwaresanktionen nicht ganz eindeutig ist. Der JCPOA deutet darauf hin, dass die entsprechenden Sanktionen am Implementation Day (in Bezug auf mit dem JCPOA vereinbare Tätigkeiten) geändert werden und schließlich am Transition Day aufgehoben werden. Die Aufhebung der EU-Sanktionsmaßnahmen würde am Transition Day wirksam werden, das heißt vorausgesetzt der JCPOA wird vollständig umgesetzt und bleibt in Kraft im Jahr 2023 oder Am Transition Day sollen zudem weitere Einrichtungen und Personen von der EU-Sanktionsliste gestrichen werden (s. Ziff und 20.3 des Anhangs V des JCPOA). Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint 5

6 Unserer Einschätzung nach wird sich insbesondere die Verzögerung der Möglichkeit zur Erbringung bestimmter Finanzdatendienste, einschließlich SWIFT, für den zukünftigen Geschäftsverkehr mit dem Iran als belastend erweisen. Alle übrigen EU-Sanktionensvorschriften der Verordnung (EU) 267/2012 und des Ratsbeschlusses 2010/413/CFSP sollen nach dem JCPOA am sogenannten UNSCR Termination Day aufgehoben werden. B. US-Sanktionen Wie bereits erläutert, handelt es sich bei den aufzuhebenen US-Sanktionen fast ausschließlich um extraterritoriale Sanktionen, die sich in erster Linie auf Nicht-US-Personen auswirken. US-Personen werden im Wesentlichen auch weiterhin allen unter den extraterritorialen US-Sanktionen aufgehobenen Verboten unterliegen. Es besteht eine breite Palette an für US-Personen geltenden US-Sanktionen, die nach Auffassung der US-Regierung nicht im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm stehen. Dazu gehören etwa terrorismus-, raketen- und menschenrechtsbezogene Sanktionen. Diese sollen fortbestehen und am Implementation Day nicht aufgehoben werden. Grundsätzlich erlauben die nach dem JCPOA aufzuhebenden US-Sanktionen keine Transaktionen, an denen SDN-gelistete Personen beteiligt sind oder die sonstigen Verboten nach US-Sanktionsrecht unterliegen. Zudem werden die betreffenden Sanktionen bis zum Transition Day (im Jahr 2023 oder 2024) nur ausgesetzt, bleiben also formal bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Sanktionen gegebenenfalls im Wege des oben beschriebenen sogenannten Snap back-verfahrens sehr schnell wieder in Kraft gesetzt werden könnten. Verpflichtungen des Iran Der JCPOA sieht hochtechnische und spezifische Beschränkungen des iranischen Atomprogramms vor. Die Dauer dieser Beschränkungen variiert, einige Beschränkungen sollen unbegrenzt gelten. Die nachfolgende Tabelle fasst die wesentlichen Verpflichtungen des Irans unter dem JCPOA zusammen: Technische Anforderungen Urananreicherung Vernichtung bestimmter»überzähliger«zentrifugen und anreicherungsbezogener Infrastruktur Überführung der Urananreicherungsanlage Fordo in ein Nuklear-, Wissenschafts- und Technologiezentrum Halten des Uran-Anreicherungsniveaus bei nicht mehr als 3,67 % Beschränkung des Bestands an angereichertem Uran auf nicht mehr als 300 kg Anreicherungsbezogene F&E Aktivitäten werden ausschließlich in der Einrichtung in Natans betrieben Aussetzung oder deutliche Begrenzung der Urananreicherung und Erhöhung der damit zusammenhängenden»breakout-zeit«auf circa ein Jahr Keine Verfolgung anreicherungsbezogener Aktivitäten in der Einrichtung in Fordo Keine Herstellung von IR-6 und IR-8 Zentrifugen Schwerwasser-Forschungsreaktoren Modernisierung des Arak Reaktors mit Unterstützung der E3/EU+3 Arbeitsgruppe Nutzung des Arak Reaktors ausschließlich für friedliche Forschungszwecke sowie für medizinische und industrielle Zwecke Keine Nutzung des Arak Reaktors zur Herstellung waffenfähigen Plutoniums Keine Vergrößerung des Schwerwasserbestandes oder Bau weiterer Schwerwasserreaktoren 8 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Undef. 6 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Aufhebung der Sanktionen unter dem neuen Joint

7 Technische Anforderungen 8 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre Undef. Brennelemente Ausfuhr sämtlicher abgebrannter Brennelemente aller gegenwärtigen und zukünftigen Kernreaktoren Keine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Brennelementen (mit begrenzten und abschließend aufgezählten Ausnahmen) IAEA Überwachung Langfristige IAEA-Präsenz im Iran Überwachung der Produktion von Uranerzkonzentrat in sämtlichen Konzentratfabriken Überwachung der Produktion, Montage und Lagerung von Zentrifugen Zugang und Einsatz moderner Technologien zur Überwachung aller wesentlichen Elemente des Nuklearprogramms IV. Unser Sanktionsteam für Iran Unser Sanktionsteam für Iran wird die weitere Entwicklung weiterhin eingehend verfolgen und Sie über alle wesentlichen Entwicklungen hinsichtlich Sanktionen und anderen Handelsangelegenheiten informieren. Bei Fragen stehen Ihnen Ihre Relationship-Partner und unser Sanktionsteam für Iran jederzeit gern zur Verfügung. Berlin Dr. Hans-Joachim Priess T E hans-joachim.priess@freshfields.com Dr. Roland M. Stein T E roland.stein@freshfields.com Wien Dr. Stephen Denk T E stephan.denk@freshfields.com New York Anahita Thoms T E anahita.thoms@freshfields.com freshfields.com Diese Dokumentation wird zur Verfügung gestellt von der international tätigen Rechtsanwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP (eine Limited Liability Partnership nach dem Recht von England und Wales, UK LLP) und ihren weltweiten Niederlassungen und assoziierten Partnerkanzleien, die unter dem Namen Freshfields Bruckhaus Deringer in mehreren Jurisdiktionen tätig sind, sowie der Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP. In der Information werden diese Kanzleien und Einheiten zusammengefasst als»freshfields«bezeichnet. Weitere regulatorische Informationen finden Sie unter Die UK LLP hat Niederlassungen und assoziierte Partnerkanzleien in Bahrain, Belgien, China, Deutschland, England, Frankreich, Hongkong, Italien, Japan, den Niederlanden, Österreich, Russland, Singapur, Spanien, Vietnam und in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die Freshfields Bruckhaus Deringer US LLP unterhält Niederlassungen in New York City und Washington DC. Diese Dokumentation dient der allgemeinen Information und ist nicht als umfassende Darstellung gedacht. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP,, 03704