Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt. Leitfaden zur Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt
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- Gregor Acker
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1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt Oktober 2010
2 1. Einführung Biozide sind chemische Stoffe oder Gemische, die auf chemischen oder biologischen Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch sie verhindern sollen. Schadorganismen sind z. B. Insekten, Nagetiere, Muscheln sowie Viren, Bakterien und Pilze. Ein Lebewesen wird dann zum Schadorganismus, wenn es durch sein massenhaftes oder deplaziertes Auftreten die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen und seiner Haus- und Nutztiere gefährdet, wenn es die Qualität von Gegenständen beeinträchtigt oder wenn es gewerbliche und industrielle Prozesse stört. Zu deren Bekämpfung sind heute zahlreiche Produkte auf dem Markt. Biozid-Produkte sind bestimmten Produktarten zugeordnet, die sich insbesondere durch den Aufbringungsort, den zu bekämpfenden Schadorganismus und das zu schützende Objekt unterscheiden. Dazu zählen u. a. Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das Gesundheitswesen, Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich, Holzschutzmittel sowie Insektizide. Beim Umgang mit Biozid-Produkten ist aufgrund ihrer Wirkung nicht nur auf die Schadorganismen besondere Vorsicht geboten. Zum Schutz von Verbrauchern, Beschäftigten und der Umwelt wurden daher rechtliche Regelungen erlassen, in denen u. a. Melde- und Zulassungspflichten sowie Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten klar definiert wurden. 2. Rechtliche Grundlagen Am 8. März 1998 trat die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten kurz: Biozid-Richtlinie in Kraft. Mit dieser Richtlinie eistieren nunmehr europaweit einheitliche Regelungen für eine Vielzahl von Produkten, die zur Bekämpfung von Schadorganismen eingesetzt werden. Für die Marktüberwachung von Biozid-Produkten relevante Regelungsinhalte sind: Zulassung zum Inverkehrbringen Inverkehrbringen von Wirkstoffen Übergangsregelungen für alte Biozid-Produkte Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung, wenn das Biozid-Produkt eine gefährlicher Stoff oder Zubereitung ist biozidspezifische Vorgaben zur Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten Werbevorschriften Biozid-Produkte dürfen in der EU grundsätzlich nur mit behördlicher Zulassung in den Handel gelangen. Zulassungsstelle für Deutschland ist dabei der Fachbereich 5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Das Zulassungsverfahren ist komple und umfasst zunächst einmal die Überprüfung von möglichen Biozid-Wirkstoffen. Erst wenn diese in eine Positiv-Liste (Anhänge I o. IA der RL 98/8/EG) aufgenommen worden sind, können für Produkte, die diese Wirkstoffe enthalten, entsprechende Zulassungsanträge gestellt werden. Es besteht ein Unterschied zwischen "Altwirkstoffen" und "Neuwirkstoffen". Altwirkstoffe sind Biozid-Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren und im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten aufgeführt werden. Für Altwirkstoffe können Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden, die eine Vermarktung von Produkten ohne Zulassung erlauben, wenn alle enthaltenen bioziden Wirkstoffe im Rahmen des Altwirkstoff-Programms überprüft werden (Anhang II VO (EG) Nr. 1451/2007). Bei Neuwirkstoffen muss das Biozid-Produkt hingegen erst über eine Zulassung oder Registrierung verfügen, bevor es vermarktet werden darf. Mit der Richtlinie 2009/107/EG zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen und der Verordnung (EG) Nr. 298/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf die Stand: Oktober
3 Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen, die das Inverkehrbringen von Biozid- Produkten erlauben, wurden die Fristen für die Übergangsregelungen verlängert. Im laufenden Wirkstoffprüfprogramm der EU kam es zu Kommissionsentscheidungen bezüglich der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I und IA der Richtlinie 98/8/EG. Die Richtlinien zur Aufnahme in einen der Anhänge der Biozid-Richtlinie und die Entscheidungen zur Nichtaufnahme wurden im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Im Rahmen der "Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz" (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) müssen alle Biozid- Produkte, die sich in Deutschland auf dem Markt befinden, der Zulassungsstelle gemeldet werden. Seit dem 28. Mai 2005 ist die Biozid-Meldeverordnung auf der Grundlage von 28 Absatz 11 des Chemikaliengesetzes in Kraft. Eine Meldung erfolgt pro Handelsname und Produktart; bei gleichem Handelsnamen für mehrere Produktarten muss eine entsprechende Anzahl Meldungen erfolgen. Die Meldungen beinhalten u. a. den Handelsnamen des Biozid- Produktes, den/die Namen der/des Biozid-Wirkstoffe/s, die CAS- und die EG-Nummer. Die resultierende Registriernummer besteht aus einem Buchstaben und einer fünfstelligen Ziffer. Ordnungsgemäß gemeldete Produkte erhalten eine BAuA-Registriernummer, die auf dem Produkt aufgebracht sein muss. 3. Überwachung Die Einhaltung der biozidrechtlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt ist durch gezielte Überwachungsmaßnahmen im Einzelhandel durch die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesverwaltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstellern zu kontrollieren. Dieser Leitfaden unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Überwachung und Übermittlung der Daten zu gewährleisten, sind bei der Kontrolle von Biozid-Produkten der an die aktuellen rechtlichen Regelungen angepasste Überwachungsbogen Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt sowie die Ergebnisübersicht zur Zusammenfassung und Übermittlung der Überwachungsergebnisse zu verwenden. 3.1 Erläuterungen zum Überwachungsbogen Abschnitt 1 Informationen über das Biozid-Produkt Auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist das Verzeichnis gemeldeter Biozid-Produkte hinterlegt. Eine Recherche ist entweder nach Handelsname oder Registriernummer oder Wirkstoff oder CAS-Nr. oder EC-Nr. möglich. Im Ergebnis sind neben den Suchparametern auch die Produktart und Angaben über den Inverkehrbringer / Hersteller / Importeur zu finden. Hinweise zu einzelnen Punkten: Produktart Nach Anhang V der RL 98/8/EG sind Biozid-Produkte in 4 Hauptgruppen Hauptgruppe 1 Hauptgruppe 2 Hauptgruppe 3 Hauptgruppe 4 Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte Schutzmittel Schleimbekämpfungsmittel Sonstige Biozid-Produkte eingeteilt, die insgesamt 23 Produktarten enthalten. Sofern Schwierigkeiten bei der Zuordnung auftreten, bitte im Feld Bemerkungen vermerken. Stand: Oktober
4 Auslobung / Verwendungszweck Gemäß Definition liegt ein Biozid-Produkt nur dann vor, wenn es dazu bestimmt ist, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Maßgebend für die Einordnung eines Produkts ist seine Zweckbestimmung, wie sie sich für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter darstellt. Angaben zu Inhaltsstoffen, deren Wirkung, Anwendungsfeld / -ort und Zielorganismen sowie die Aufmachung des Produktes einschließlich der Kennzeichnung sind wichtige Entscheidungskriterien für die Einordnung als Biozid-Produkt. Auslobungen wie biozid wirksam, desinfizierend, antibakteriell oder keimtötend können als Indizien für eine entsprechende Zweckbestimmung angesehen werden. Abgrenzungsprobleme: Biozid-Produkte können Wirkstoffe mit biozider Wirkung enthalten, deren Zweck in diesem Biozid-Produkt nicht in ihrer bioziden Wirkung besteht. Das bedeutet, dass ein chemisch identischer Stoff in unterschiedlichen Produkten verschiedene Funktionen ausüben kann und diese Produkte in einem Fall unter die Biozid-Regelungen fallen können, in dem anderen nicht (siehe Technischer Leitfaden für die Zulassung / Registrierung eines Biozid- Produktes ; BAuA). Es kann davon ausgegangen werden, dass Probleme bei der Entscheidung Biozid-Produkt ja/nein auftreten werden. Gerade die Klärung solcher Fragen ist jedoch von großem Interesse. Deshalb sollte auch im Zweifelsfall (Biozid-Produkt ja/nein) eine Überprüfung des Produktes anhand des Fragebogens erfolgen. Anmerkungen zu den Abgrenzungsproblemen können im Feld Bemerkungen eingetragen werden. Anmerkung: Mit Inkrafttreten des Biozidgesetzes wurden Biozid-Produkte zur Bekämpfung von Mikroorganismen bei Bedarfsgegenständen im Sinne von 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) (Produktart 4) und Biozid-Produkte zur Insektenvertilgung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Produktart 18), aus dem Anwendungsbereich des LMBG herausgenommen und in das ChemG überführt ( 28 Abs. 8 ChemG). Auf diese Produkte sind gemäß 28 Abs. 8 Satz 2 ChemG übergangsweise die 30 und 31 LFGB sowie der 9 i.v. mit Anlage 7 (zu 9) Nr. 2 und 3 der Bedarfsgegenständeverordnung in der bis zum 27. Juni 2002 geltenden Fassung für die dort jeweils in Spalte 2 genannten Biozid-Produkte entsprechend anzuwenden. Der Vollzug (Überwachung, Anordnung) dieser Regelungen obliegt jedoch den nach der ZustVO für das Chemikaliengesetz benannten Behörden. Sicherheitsdatenblatt (SDB) SDB müssen es dem Abnehmer möglich machen, gefährliche chemische Arbeitstoffe zu identifizieren und die notwendigen Maßnahmen für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz zu ergreifen. Für jedes SDB ist das Datum seiner Erstellung auf der ersten Seite anzugeben. Änderungen, die bei einer Überarbeitung vorgenommen werden, sind dem Abnehmer zur Kenntnis zu bringen und durch die Angabe überarbeitet am (Datum) zu kennzeichnen. SDB, die nach dem 01. Juni 2007 für neue Produkte erstellt bzw. geändert werden, müssen den Anforderungen der REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen. SDB, die den bisherigen formalen Anforderungen entsprechen, und die nicht geändert werden müssen, dürfen auch künftig weitergegeben werden. Stand: Oktober
5 Die inhaltlichen Anforderungen an ein SDB werden in Artikel 31 (Anforderungen an SDB) der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und im Anhang II (Leitfaden für die Erstellung des SDB) der genannten Verordnung beschrieben. In der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) wurde der Anhang II an die Einstufungskriterien und die anderen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) angepasst. Abschnitt 2 Einzelergebnisse Kennzeichnung/Verpackung Die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozid-Produkten erfolgt nach den gleichen Maßgaben wie für alle anderen Stoffe und Gemische entsprechend den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die CLP-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 trat am 20. Januar 2009 in Kraft. In Artikel 61 (Übergangsbestimmungen) sind alle Einzelheiten zu Terminen bzw. Zeiträumen zu finden, in denen das alte und neue System parallel gültig sind bzw. die alten Regelungen durch die neuen ersetzt werden. Wichtige Änderungen zur bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie sind u. a.: neue Gefahrenpiktogramme und Signalwörter, neue Kriterien zur Einstufung von Stoffen und Gemischen, neue Gefahren- und Sicherheitshinweise 28 Gefahrenklassen (bisher 15 Gefährlichkeitsmerkmale) unterteilt nach physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren Übergangsfristen Bis zum 1. Juni 2015 wird das alte Einstufungs- und Kennzeichnungssystem schrittweise durch die neuen Regelungen ersetzt. Die neue Verordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung kann bereits angewendet werden. Für Stoffe wird die CLP-Kennzeichnung ab dem verbindlich, für Gemische ab dem Bis zum muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass während des Übergangszeitraumes ein Stoff oder Gemisch sowohl mit alter als auch neuer Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden kann (siehe Nr und Überwachungsbogen)! aber: Achtung: Kennzeichnung nur nach altem oder neuen System! Einstufung nach alten und neuen System entsprechend o. g. Fristen (Sicherheitsdatenblatt)! Angaben auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt beachten! Für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden und die noch nach den Bestimmungen von Stoff und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet und verpackt sind, gilt zusätzliche eine zweijährige Abverkaufsfrist, in der eine Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung nicht erforderlich ist (Stoffe: ; Zubereitungen: ). Stand: Oktober
6 Neben den allgemeinen Kennzeichnungsregeln gibt es eine Reihe von biozidspezifischen Kennzeichnungsvorschriften (Art. 20 RL 98/8/EG). Die Kennzeichnung muss folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar enthalten: die Bezeichnung eines jeden Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten; die von der zuständigen Behörde dem Biozid-Produkt zugeteilte Zulassungsnummer; die Art der Zubereitung (z. B. Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff); die Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist (z. B. Holzschutz, Desinfizierung, Oberflächenschutz, Antifouling usw.); Gebrauchsanweisung und Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung; Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für Erste Hilfe; falls ein Merkblatt beigefügt ist, der Satz: Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen ; Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozid-Produkts und seiner Verpackung, wenn zutreffend, einschließlich eines Verbots für die Wiederverwendung der Verpackung; die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen; der für die Biozid-Wirkung erforderliche Zeitraum, die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produkts oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet wurde, einzuhalten ist, einschließlich von Einzelheiten über Mittel und Maßnahmen zur Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen; Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung; Einzelheiten über Vorsichtsmaßnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport (z. B. persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmaßnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Eposition von Tieren); und wenn zutreffend: die Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen; Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination; für mikrobiologische Biozid-Produkte die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Wichtig: Die Kennzeichnung darf weder irreführend sein noch einen übertriebenen Eindruck von dem Produkt vermitteln. Sie darf keinesfalls Angaben wie Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, ungiftig, unschädlich oder dergleichen enthalten. Stand: Oktober
7 Kindergesicherte Verschlüsse / Tastbare Gefahrenhinweise a) Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG Kindergesicherte Verschlüsse Tastbare Gefahrenhinweise Stoffe Gemische Stoffe Gemische sehr giftig giftig ätzend gesundheitsschädlich gesundheitsschädlich mit R 65 1) 1) hochentzündlich 2) leichtentzündlich 2) enthält mind. 3% Methanol (CAS-Nr ) enthält mind. 1% Dichlormethan (CAS-Nr ) 1) außer Aerosole oder Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung 2) außer Aerosole, die nur als hochentzündlich oder nur als leichtentzündlich eingestuft sind b) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Kindergesicherte Verschlüsse Tastbare Gefahrenhinweise Akute Toizität (Kategorien 1 bis 3) Akute Toizität (Kategorie 4) STOT (spezifische Zielorgan-Toizität), einmalige Eposition (Kategorie 1) STOT, einmalige Eposition (Kategorie 2) STOT, wiederholte Eposition (Kategorie 1) STOT, wiederholte Eposition (Kategorie 2) Ätzwirkung auf die Haut (Kategorien 1A, 1B und 1C) Sensibilisierung der Atemwege (Kategorie 1) Aspirationsgefahr (Kategorie 1)* Nicht für Aerosolpackungen und Behälter mit versiegelter Sprühvorrichtung Aspirationsgefahr (Kategorie 1) Keimzellmutagenität (Kategorie 2) Karzinogenität (Kategorie 2) Reproduktionstoizität (Kategorie 2) Entzündbare Gase (Kategorien 1 und 2) Entzündbare Flüssigkeiten (Kategorien 1 und 2) Entzündbare Feststoffe (Kategorien 1 und 2) Methanol 3% Dichlormethan 1% Stand: Oktober
8 Abschnitt 3 Einzelergebnisse Werbevorschriften Gemäß 15 a Abs. 2 ChemG ist es verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen. Das Wort Biozide darf auch durch eine genaue Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Werbung darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf folgende Angaben oder ähnliche Hinweise nicht enthalten: - Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotenzial, - ungiftig, - unschädlich. Abschnitt 4 Einzelergebnisse der Prüfung der Vermarktungsfähigkeit 1 Biozid-Produkte dürfen in der EU grundsätzlich nur mit behördlicher Zulassung in den Handel gelangen. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die enthaltenen bioziden Wirkstoffe in einer Liste zulässiger Wirkstoffe aufgeführt sind. Sie finden diese als Anhang I und IA der Richtlinie 98/8/EG. Wie bereits im Kapitel Rechtliche Grundlagen erläutert, gelten für sogenannte Altwirkstoffe bestimmte Übergangsregelungen. Bei der Überwachung der Zulässigkeit der Vermarktung ist zunächst zu überprüfen, ob die in einem Biozid-Produkt enthaltenen Wirkstoffe in den Anhängen der Biozid-Richtlinie bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gelistet sind. Zusätzlich sind die im Rahmen des Prüfprogramms bereits getroffenen Entscheidungen zur Aufnahme oder Nichtaufnahme von Wirkstoffen in die Anhänge I und IA der Biozid-Richtlinie zu beachten. Unter der folgenden Internetadresse ist die EU-Gesamtliste verbotener Wirkstoffe in Biozid- Produkten, geordnet nach Produktarten zu finden. Aus der Liste ist ersichtlich, welcher Wirkstoff ab dem jeweils benannten Datum auf der Grundlage der einzelnen Kommissionsentscheidungen für die jeweilige Produktart nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert. (Hinweis: Die 4 Leerzeichen in der o. g. Internetadresse sind durch Unterstriche belegt!) Abschnitt 5 Zusammenfassung und weitere Informationen Der sich aus der Überwachung ergebende Handlungsbedarf umfasst einerseits die Aufklärung der Unternehmen über neue oder geänderte biozidrechtliche Regelungen und andererseits verwaltungsrechtliche Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel. Dazu zählen u. a. die Empfehlung bzw. Anordnung zur Herausnahme der Produkte aus dem Verkaufsangebot, die Information der zuständigen Behörde am Sitz des Herstellers und die Nachkontrolle. Aufgrund der Kompleität und fortdauernden Änderungen der biozidrechtlichen Regelungen sind die durchzuführenden Kontrollen entsprechend vor- und nachzubereiten. 3.2 Ergebnisübersicht Die Ergebnisse der Kontrollen werden von den zuständigen Behörden der Landkreise und kreisfreien Städte halbjährlich an das Landesverwaltungsamt übermittelt. Zur Vereinfachung der Auswertung wurde eine tabellarische Übersicht erstellt, die ab Januar 2010 zu verwenden ist (Ergebnisübersicht). 1 schematische Darstellung der Überprüfung der Vermarktungsfähigkeit siehe: Stand: Oktober
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