~Jo Osterrefthisches. Zulassungsschein. Zulassung-Nr Datum: Zeichen: Dr.Loi/Dr.Sam. DF I 230 RSTK (1 200 g -0/+ 5%) 30 Liter
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- Felix Kirchner
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1 ~Jo Osterrefthisches ~i~u ~ Kunststoffinstitut Forschungsinstitut und akkreditierte Prüfanstalt A-1030 Wien, Arsenal, Objekt 213, Franz GrW-StraBe 5, Tel.: (+43) (1) O1~O*,Telefax (+43) (1) , Zulassungsschein für die Bauart einer Verpackung zur Befärderung gefährlicher Güter Zulassung-Nr Datum: Zeichen: Dr.Loi/Dr.Sam Behältertype: DF I 230 RSTK (1 200 g -0/+ 5%) Freitragendes Kunststoff-Fa1~ mit abnehmbarem Deckel - 1 H2 Materialbasis: Daplen AH 5493, PCD I Nennvolumen: 30 Liter ; ~ ~~ ~.11 ~ a~ fi ~ ~ Antragsteller: ROSTI Verpackungen GmbH Moorweg 1-15 D Winsen/Luhe ~.~I ~~. ~. ~ EIN NACH DIN EN DURCH DIE DAP DEUTSCHES AKKREDITIE ~ E~I~ BUNGSSYSTEM PRUFWESEN GMBH AKKREDITIERTES 1)AP Die Akkiedilieiung gill für die in der Urkunde aufgelührlen Prulverfahien
2 ZULASSUNGSSCHEIN FÜR DIE BAUART EINER VERPACKUNG ZUM TRANSPORT GEFAHRLICHER GOTER 2 (7) 1 RECHTSGRUNDLAGEN Europaisches Ubereinkommen über die internationale Beforderung gefahrlicher Güter auf der Stra1~e (ADR) samt Unterzeichnungsprotokoll und Anlagen BGBI. 522/1973 in der Fassung BGBI. III - Nr. 211/1998. Gefahrgutbefärderungsgesetz-GGBG sowie Anderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Stra1~enverkehrsordnung1 960, BGBI. I, Nr. 145/1998. Ordnung für die internationale Eisenbahnbefärderung gefahrlicher Güter (RID) in der Fassung BGBI. 39/ International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code), in der Fassung 29/1999 in Verbindung mit: Staatlicher Autorisation des bsterr. Kunststoffinstitutes (OKI) durch die Republik Osterreich, BM für Handel und Wiederaufbau (Bescheid vom , ZI /11-18/55) sowie durch die Republik Osterreich, Angelegenheiten (Bescheid vom , ZI /259-IX/2a/92). BM für wirtschaftliche Bescheid der Republik Osterreich, BM für Verkehr betreffend der Zuweisung einer Kurzbezeichnung zur Kennzeichnung der vom OKI gepruften Verpackungen gemä1.~ BGBI. 143/1981 (Bescheid vom , ZI /1 -IV/6/81). 2 ANTRAGSTELLER ROSTI Verpackungen GmbH Moorweg 1-15 D Winsen/Luhe 3 HERSTELLER DER VERPACKUNG Antragsteller OKI-Zulassungsschein Nr
3 4 KURZBESCHREIBUNG DER VERPACKUNGSBAUART 4. 1 Behälter Freitragende Kunststoff-Fässer aus blau eingefärbtem HDPE (Daplen AH 5493, Borealis) mit abnehmbarem Deckel, zylindrisch, stapelbar. Die Fässer sind mit zwei Klappgriffen ausgerüstet. Die Befestigung des Klappgriffes erfolgt durch eine lösbare Traggriffbefestigung an der Seitenwand des Behälters, die eine Konsole aufweist, die kraftschlussig in einen in der Behälterseitenwand muldenförmig versenkt angeordneten Vorsprung eingreift und an der em gegen einen Anschlag schwenkbarer Handgriff angelenkt ist. Typische Behälterabmessungen (Angaben in mm): Durchmesser (Mitte): Ca. 314 Gesamthöhe: ca. 509 Lichte Weite der Fülläffnung: ca. 248 Nenngewicht (ohne Griff): 1200 g (-01+5 %) Fassungsraum (randvoll): 33,2 Liter 3(7) 4.2 Deckel Schwarz eingefarbter Deckel aus HDPE (MFR 190 C/2,16 kg: 0,2 g/10 mm; Dichte: 0,957 g/m 3) mit eingelegter Rundschnurdichtung (Schnurstärke Ca. 8 mm), dessen ringfärmige Erhebung gleichzeitig als Stapelhilfe dient; Fixierung des Deckels mittels Spannring. alternativ: Schwarz eingefarbter Deckel aus HDPE (MFR 190 C/2,16 kg: 0,2 g/10 mm; Dichte: 0,957 g/m3) mit eingelegter Rundschnurdichtung (Schnurstärke ca. 9 mm), dessen ringfärmige Erhebung gleichzemtig als Stapelhilfe dient; auf der DeCkeloberseite eine Bohrung angebracht ist, welche auf der DeCkelinnenseite mit einer aufgesiegelten, semipermeablen Membran auf Basis Teflongewebe verschlossen 1st; die Bohrung ist alternativ mit elnem Pilzventil auf Basis SiliCon- KautsChuk bzw. WeiCh-PVC versehen; Fixierung des DeCkels mittels Spannring. 4.3 Zeichnungen OKI-PrüfberiCht Nr vom
4 4 (7) 5 ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNGSBAUART Die VerpaCkungsbauart mu1~ den Baumustern entsprechen, die gemaf& der nachstehend angefuhrten PrüfberiChte einer Bauartprufung gemaf~abschnitt IV des Anhanges A.5 zum Europ. Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straf~efür eine Bauart 3H2 unterzogen worden smnd. Analoge Bestimmungen gelten auth für den BereiCh des Eisenbahntransportes (RID), der SeesChiffahrt (IMDG-Code) sowie des Luftverkehrs (ICAO-TI), wobei die Prufanforderungen für die VerpaCkungen zur Beförderung gefährlicher Güter auf den verschiedenen Verkehrstragern durch die Ubernahme der UN-Empfehlungen ( Orange book, Recommendations prepared by the United Nations Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods, 1 0th revised edition, 1 997) weitgehendst harmonisiert sind. Der angeführte PrüfberiCht ist somit als Bestandteil der vorliegenden Zulassung anzusehen: Prüfbericht Nr. Datum Prüfstelle Osterr. Kunststoffinstitut 6 FERTIGUNG DER VERPACKUNGEN NaCh der zugelassenen Bauart dürfen VerpaCkungen serienmäf?ig gefertigt werden. Mit dem Anbringen der KennzeiChnung bestätigt der Hersteller, da1.~ die serienmä1.~iggefertigten VerpaCkungen der zugelassenen Bauart entsprechen und da1~die in diesem ZulassungssChein genannten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind. Die VerpaCkungen müssen nach einem QualitätssiCherungsprogramm hergestellt und gepruft werden, daf~, den Anforderungen der Behörde genügt, um sicherzustellen, da1~jede hergestellte VerpaCkung den VorsChriften von Anhang A.5 (V) / ADR (RID) entspricht.
5 5 (7) 7 KENNZEICHNUNG 7.1 Behälter Die nach der gepruften und zugelassenen Bauart serienmä1~iggefertigten neuen VerpaCkungen sind dauerhaft und gut sichtbar (SChriftgräf~emind. 1 2 mm) wie folgt zu kennzeichnen: U 1H2/X60/S/.. *) II A / PA-03 / / RVE *) hier sind die Ietzten beiden Ziffern des jeweiligen Produktionsjahres der Behälter einzufügen. ZusätzliCh ist auch der Monat der Herstellung am Behälter deutlich SiChtbar und dauerhaft anzubringen, dieser Teil der KennzeiChnung kann jedoch auch an anderer Stelle als die übrigen Angaben, vorzugsweise jedoch in der Nähe von diesen angebracht sein. 7.2 Deckel Die serienmä1~iggefertigten DeCkel müssen der gepruften Bauart entsprechen (vgl. hierzu auch Pkt. 4.3). Am DeCkeI mu1.~monat und Jahr der Herstellung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein. 8 AUFLAGEN UBER DIE VERWENDUNG DER VERPACKUNGEN 8.1 Die nach der zugelassenen Bauart serienma1~iggefertigten und entsprechend gekennzeichneten Behälter dürfen zum Transport der in Pkt. 10 genannten gefährlichen Güter verwendet werden, sofern für sie nach den VorsChriften der einzelnen Verkehrstrager solche VerpaCkungen zulassig sind. 8.2 Die VerpaCkungen dürfen für gefährliche Güter der VerpaCkungsgruppen I, II und Ill verwendet werden. 8.3 Die maximal zulässige Bruttomasse von 60 kg darf nicht überschritten werden. 8.4 Die zulässige Verwendungsdauer der VerpaCkung für die Beförderung gefahrlicher Güter betragt 5 Jahre ab dem Datum der Herstellung, sofern in den BeförderungsvorsChriften der einzelnen Kiassen keine kürzere Verwendungsdauer angegeben ist.
6 6 (7) 8.5 ZusätzliCh zu der in Pkt. 7 angegebenen KennzeiChnung sind die VerpaCkungen bei ihrer Verwendung mit den ubrigen vorgeschriebenen BesChriftungen, Symbolen und GefahrgutzeiChen zu versehen. 8.6 Der in Pkt. 2 genannte Antragsteller mu1~nachweisbar sicherstellen, dal~alle Auflagen über die Verwendung der Verpackung demjenigen, der die VerpaCkung für Gefahrgut erstmals einsetzt bzw. befüllt, bekannt sind. 9 SONSTIGES Die Bauart entspricht den in den internationalen Ubereinkommen für den Stra1~enverkehr (ADR), Eisenbahnverkehr (RID) und Seeverkehr (IMDG-Code) festgelegten Prufanforderungen für VerpaCkungen zur Beförderung gefährlicher Guter; damit werden auch die in den Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) festgelegten Prufanforderungen erfüllt. Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. 10 ZULASSUNG Die in Pkt. 4 beschriebene VerpaCkungsbauart wird unter der Voraussetzung, da1~ die Anforderungen der Pkte. 5-9 erfüllt werden, für den Transport der nachstehend genannten Fullguter zugelassen: Feste gefährliche Füllgüter, wenn sichergestellt ist, daf~sie die Werkstoffe der Verpackung einschiie(~jichdes Deckels nicht angreifen, insbesondere also keine spannungsrif~auslösende,quellende bzw. oxydierende Wirkung ausüben. Der NaChweis zur Feststellung der Chem. VerträgliChkeit mu1~nach anerkannten Stand von WissensChaft und TeChnik gefuhrt werden.
7 7 (7) Der vorliegende ZulassungssChein Nr umfart 7 Blätter mit 0 Tabellen, 0 Abbildungen, 0 Beilagen. Abteilungsleiter Institutsleiter Dipl.-lng.Dr. A. Dipl.-Ing. Dr. D. Loidl /â2~~l Der Zulassungsschein darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Prüfanstalt nur in voller Lange, nicht aber auszugsweise reproduziert wercien. Das Osterreichische Kunststoffinstitut st eine Sektion des Osterreichischen Forschungsinstitutes für Chemie und Technik unter Leitung von: Baurat h.c. a.o.univ.-prof.dipi.-ing.dr.techn. Otto Hinterhofer
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