Gefahrgutrecht international/national

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1 Gefahrgutrecht international/national Änderungen IMDG-Code ab 2015 Laufende Diskussionen, UN Empfehlungen Lithiumbatterien, aktuelle und künftige Entwicklungen Gudula Schwan (BMVI) IAA Gefahrguttag 29. September

2 IMDG-Code 37. Amendment 37. Amendment zum IMDG-Code (IMDG-Code 2014) Inhaltlich fertig gestellt im September 2013 bei E&T 20 IMO Circular Letter No.3414 Formeller Beschluss durch Resolution MSC.372(93) Völkerrechtlich verbindlich für grenzüberschreitende Beförderungen ab dem , anwendbar ab dem Bekanntmachung der amtlichen Übersetzung Ende Duldung zur vorzeitigen Anwendung Formelle In-Kraft-Setzung durch Änderung der GGVSee

3 IMDG-Code 37. Amendment Nachfolgende Darstellung bezieht sich nur auf Änderungen, die nicht den Änderungen für das ADR/RID 2015 entsprechen bzw. dort nicht enthalten sind Ansonsten gilt: Änderungen bezüglich Freistellung von Leuchtmitteln, Klassifizierung, SV 1xx bis 3xx, Verpackungsanweisungen, UN-Tanks, Kennzeichnung von Verpackung und Versandstücken entsprechen inhaltlich Änderungen im ADR/RID 3

4 IMDG-Code 37. Amdt. Marine Pollutants Kriterien für umweltgefährdende Stoffe gelten nicht für Klasse 7 = Angleichung an RID/ADR 2013 ( ) Bei einigen Eintragungen (Gefahrgutliste/Index) werden Angaben zu Meeresschadstoff ergänzt 4

5 IMDG-Code 37. Amdt. Marine Pollutants Klarstellung: Angabe P in Spalte 4 der Gefahrgutliste ist indikative Angabe: die Angabe - bzw. das Fehlen der Angabe P bedeutet nicht, dass es sich nicht um einen umweltgefährdenden Stoff handelt Neue SV 969: die Zuordnung zur UN 3077 oder UN 3082 bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe erfüllt und die Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe anzuwenden sind 5

6 IMDG-Code 37. Amdt. Marine Pollutants Neuer : Freistellung für Meeresschadstoffe in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen bis 5l/5kg, wenn die allgemeinen Verpackungsanforderungen erfüllt sind (keine bauartzugelassene Verpackung erforderlich) Wenn Meeresschadstoffe Kriterien für andere Klassen erfüllen, bleiben die für die andere Klasse einschlägigen Vorschriften anwendbar Folgeänderung für begrenzte Mengen: keine Kennzeichnung mit Kennzeichen für Meeresschadstoffe erforderlich (daher SV 375 nicht im IMDG-Code) 6

7 IMDG-Code 37. Amdt. Gefahrgutliste Separate Zeilen für VG II und III für UN 3316 Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung Neue UN 3509 Altverpackungen nicht anwendbar im Seeverkehr: Altverpackungen sind nach den Vorschriften über leere ungereinigte Verpackungen gemäß zu befördern neue SV 968. SV 374 nicht im IMDG-Code. Staukategorie für beschädigte Lithiumbatterien bzw. Batteriesammlungen: Kategorie C, sofern es sich nicht um kurze internationale Seereise handelt 7 Für Asbest (UN 2212 und 2590) wird Teil des bisherigen Textes in Spalte 17 bezüglich Reinigung von Laderäumen auf See zu verpflichtender Anforderung in Spalte 16a (neuer Code H4)

8 IMDG-Code 37. Amdt. Gefahrgutliste Aufteilung der Spalte 16: Spalte 16a: Stau- und Handhabungsvorschriften Spalte 16b: Trennvorschriften Umwandlung der Stau- und Trennvorschriften in Alphanumerische Codes Ziel: Vereinheitlichung der Terminologie, bessere Struktur für EDV-Anwendungen 8

9 IMDG-Code 37. Amdt. Gefahrgutliste Codes: SW = Stauung H = Handhabung SG = Trennung Z.B.: SW 1= Geschützt vor Wärmequellen SW 2 = Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen H1 = So trocken wie möglich H2 = So kühl wie möglich SG 6 = Trennung wie für Klasse 5.1 SG 7 = Entfernt von Klasse 3 stauen 9

10 IMDG-Code 37. Amdt. Gefahrgutliste Aufteilung der Spalte 16: 10

11 IMDG-Code 37. Amdt.- Fahrzeuge, Motoren SV 961 Neuer Wortlaut für SV 961: Fahrzeuge unterliegen nicht dem IMDG-Code unter folgenden Bedingungen: Auf/in Fahrzeugdeck, speziellen Ro/Ro-Räumen, Wetterdeck auf Ro/Ro-Schiffen und gemäß SOLAS II-2 Regel 20 zugelassenen Räumen für Fahrzeuge. Hybridfahrzeuge und batteriebetriebene Fahrzeuge: Lithiumbatterie muss geprüftem Typ entsprechen Motoren und Fahrzeuge mit maximal 450 l Kraftstoff mit Flammpunkt 38 C, Batterien gegen Kurzschluss geschützt, keine Leckagen Wenn Flammpunkt des flüssigen Kraftstoffs < 38 C: Tank ist leer (nicht gereinigt), Batterien gegen Kurzschluss geschützt 11

12 IMDG-Code 37. Amdt.- Fahrzeuge, Motoren SV 961 Bei Gasantrieb: Tank ist leer, Druck in Tank 2 bar, Batterien gegen Kurzschluss geschützt Bei batteriebetriebenen Fahrzeugen (nicht Lithiumbatterie): Batterien gegen Kurzschluss geschützt Verbrennungsmotor separat: Motor gereinigt oder Austreten von Rückständen wird durch dichten Verschluss verhindert Brennstoffzellenmotor separat: Schutz vor unbeabsichtigter Inbetriebnahme Sicherer Einbau der für den Betrieb des Motors bzw. des Fahrzeugs erforderlichen Güter Bei Brennstoffzellenmotoren sind sonstige gefährliche Güter separat nach den Vorschriften des Codes zu befördern 12

13 13 IMDG-Code 37. Amdt.- Fahrzeuge, Motoren SV 962 Neuer Wortlaut für SV 962: Wenn SV 961 nicht erfüllt wird, Beförderung als GG Klasse 9 unter folgenden Bedingungen: Keine Leckagen Für flüssige Kraftstoffe: Tank nicht mehr als bis zu einem Viertel gefüllt bzw. maximal 250 l (für Fahrzeuge, die das nicht erfüllen können, kann zuständige Behörde größere Mengen zulassen) Bei Gasantrieb: sicherer Verschluss des Tanks und des Absperrventils Installierte Batterien: Schutz vor Beschädigung, Kurzschluss und unbeabsichtigter Aktivierung während des Transports, Lithiumbatterien müssen einem geprüften Typ entsprechen Sicherer Einbau der für den Betrieb des Motors bzw. des Fahrzeugs erforderlichen Güter Vorschriften über Beschriftung, Kennzeichnung, Plakatierung und Marine Pollutants sind nicht anzuwenden.

14 IMDG-Code 37. Amdt.- Fahrzeuge, Motoren SV 970 Neue SV 970 (zu UN 3166) UN 3166 gilt für Verbrennungsmotoren einschließlich von Maschinen und Ausrüstungen, die durch solche Motoren angetrieben werden Fahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Arbeitsmaschinen (mit Rädern, auf Schienen) oder sonstige selbstfahrende Maschinen, die zur Beförderung von einer oder mehr Personen oder Gütern bestimmt sind Wenn Bedingungen von 961/962 nicht erfüllt werden, sind Verbrennungsmotoren unter entsprechendem Eintrag zu befördern, also (gem. SV 363) unter Eintrag für Kraftstoff Fahrzeuge mit Antrieb durch Gas und flüssigen Kraftstoff: Beförderung als Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas 14

15 IMDG-Code 37. Amdt.- SV 919 SV 919 zu Harnstoffnitrat UN 1357 wird gestrichen (Harmonisierung mit UN Modellvorschriften, nur Harnstoff mit min. 20 Masse-% Wasser darf als 4.1 befördert werden) 15

16 IMDG-Code 37. Amdt.- Kühl-und Konditioniermittel Klarstellung des Anwendungsbereichs: gilt für Wagen/Fahrzeuge und Container, die Kühl-/Konditioniermittel unverpackt enthalten, und für Wagen/Fahrzeuge und Container, die Kühl-/Konditioniermittel in Versandstücken enthalten Keine Einschränkung der Anwendung auf Fälle nach durchgeführter Gefährdungsanalyse wie im RID/ADR 16

17 IMDG-Code 37. Amdt.- Stau- und Trennvorschriften Stau- und Trennvorschriften: Neuer 7.1.5: Erläuterung der Staucodes (28 SW-Codes) Neuer 7.1.6: Erläuterung der Handhabungscodes (4 H-Codes) Neuer 7.2.8: Erläuterung der Trenncodes (75 SG-Codes) 17

18 IMDG-Code 37. Amdt.- Stau- und Trennvorschriften Änderungen für Stoffe, die mit Wasser gefährlich reagieren (Stoffe, denen F-G zugeordnet ist): Stauung von organischen Peroxide, denen F-G zugeordnet ist: Da Kohlendioxid als Löschmittel ungeeignet, Stauung nur an Deck: UN 1449, 1457, 1472, 1476, 1483, 1491, 1504, 1509 und 1516 Staukategorie C, UN 2466 Staukategorie E Änderung der Trenntabelle (7.2.4) für Klasse 4.3 im Verhältnis zu Klassen 2.1 und 3: Trenngrad 2 entfernt von 18

19 IMDG-Code 37. Amdt.- Stau- und Trennvorschriften Für alle Stoffe, denen F-G zugeordnet ist: Zusätzliche Trennvorschrift SG 26 Zusätzlich: Von Stoffen der Klassen 2.1 und 3 muss bei Stauung an Deck eines Containerschiffs ein Mindestabstand in Querrichtung von zwei Container- Stellplätzen, bei Stauung auf Ro/Ro-Schiffen ein Abstand in Querrichtung von 6 m eingehalten werden. Für alle Stoffe, denen F-G zugeordnet ist: Zuordnung von H1 = So trocken wie möglich 19

20 IMDG-Code 37. Amdt.- Stau- und Trennvorschriften Ergänzung der Anforderungen beim Packen von Güterbeförderungseinheiten im Hinblick auf die Geeignetheit der Güterbeförderungseinheit (7.3.3): Hinweis, dass für Container im Hinblick auf Instandhaltung/Prüfung und Zulassungsschilder Regel 1 und 2 des Anhangs 1 des CSC- Abkommens relevant sind Ergänzung der Anforderungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion von Kühlanlagen ( ); Überprüfung auch im Hinblick auf Geeignetheit des verwendeten Kühlmittels anhand von Zertifikat des Lieferanten und bei Verdacht auf Verunreinigungen Testen des Gases vor Verwendung 20

21 Laufende Diskussionen bei UN Beim UN SCETD laufen derzeit die Diskussionen zu den Änderungen für die 19. Ausgabe der UN-Modellvorschriften Letzte Sitzung des Bienniums im Dezember 2014 Anschließend Übernahme in ADR/RID/ADN 2017 und IMDG- Code 38. Amendment 21

22 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Allgemeines Anwendung von Standards: Ergänzung in (wie im ADR/RID/ADN 2015): Die Anforderungen der Norm, die nicht in Widerspruch zu den UN Modellvorschriften stehen, müsse wie festgelegt werden, einschließlich Anforderungen einer anderen Norm oder von Teilen einer Norm, auf die in dieser Norm normativ verwiesen wird. 22

23 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Allgemeines Änderung Begriffsbestimmungen: Druckgaspackung: Klarstellung, dass es sich um einen Gegenstand handelt Großflasche: Klarstellung, dass es hier um nahtlose oder Verbundkonstruktion geht Bergungsdruckgefäß: maximal 3000 L (statt 1000 L) 23

24 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Allgemeines Neue Begriffsbestimmungen: Design life, for composite cylinders and tubes, means the maximum life (in number of years) to which the cylinder or tube is designed and approved in accordance with the applicable standard; Service life, for composite cylinders and tubes, means the number of years the cylinder or tube is permitted to be in service; 24

25 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Klassifizierung VG III für viskose Stoffe: Berücksichtigung der kinematischen Viskosität (wie bei ADR/RID) bis 450 l Fassungsraum Fortschreibung der Liste der zugeordneten organischen Peroxide in

26 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Tabelle Zulassung ortbeweglicher Tanks für UN 1415 Lithium (T9, TP 7, TP 33) UN 2977 und 2978 Uranhexafluorid erhält zusätzlich Nebengefahr giftig, in freigestellten Mengen UN 3507 Klasse 6.1, Klasse 8 wird Nebengefahr SV 310 auch für UN 3091 und 3481 UN 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung: BK1 wird gestrichen, s. aber Änderung der SV

27 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Tabelle Ergänzung der Benennung von UN 3151 und 3152 (PCBs/PCTs) um halogenierte Monomethyldiphenylmethane Neue Einträge in Klasse 4.1 für Polyesterharz- Mehrkomponentensysteme: UN 3527 VG II und VG III 27

28 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Sondervorschriften Änderung der SV 244 (für UN 3170 Nebenprodukte der Aluminiumherstellung): Ladung muss vor Verladung auf Umgebungstemperatur abgekühlt werden, CTUs müssen ausreichend belüftet und vor Wassereintritt geschützt werden, Zulassung von BK1 nur für Landtransport (entspricht bis auf Kennzeichnung ADR/RID 2015) Folgeänderung in SV 236 wegen der zusätzliche Einträge für Polyesterharz-Mehrkomponentensysteme in Klasse 4.1 Änderung der SV 310: Änderung der Verpackungsanforderungen, zusätzliche Verpackungsoptionen für Lithiumbatterien in Ausrüstung 28

29 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Sondervorschriften Änderung der SV 327: Klarstellung, dass Verpackungen/Großverpackungen für Abfallaerosole weder gefährliche Bewegungen noch unbeabsichtigtes Entleeren verhindern müssen, wenn Maßnahmen getroffen wurden um gefährlichen Druckaufbau oder Bildung einer gefährlichen Atmosphäre getroffen wurden (entspricht der in Nr. 3-2 RSEB dargelegten Rechtslage) SV 361 und SV 372: Übergangsvorschrift für Wh-Markierung von UN 3499 und 3508 Kondensatoren SV 369 Folgeänderung wg. Klassifizierung Uranhexafluorid als giftig 29

30 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Sondervorschriften Neue SV 378 für Strahlungsdetektoren: Strahlungsdetektoren enthalten Gasgefäße, die nicht Kapitel 6.2 und P 200 entsprechen. Neue SV regelt Anforderungen an Betriebsdruck und Berstdruck Maximales Fassungsvermögen (12 L) Materialanforderungen Herstellung nach QSP Starke Außenverpackung Angabe im Beförderungsdokument Freistellung von sonstigen Vorschriften bis max. 50 ml Fassungsraum (Zu UN 1006, 1013, 1046, 1056, 1065, 1066, 1956, 2036) 30

31 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Sondervorschriften Neue SV 379 für Abgasreduktionssysteme mit adsorbiertem/ absorbiertem Ammonium - Freistellung, unter Einhaltung folgender Bedingungen: Maximaler Druck Absorbtions-/Adsorbtionsmaterial kein Gefahrgut Max. 10 kg Ammonium Anforderung an Druckgefäß hinsichtlich mechanischer Festigkeit, Druckentlastungseinrichtung, Verschluss (zu UN 1005 und 3516) 31

32 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Sondervorschriften Neue SV 380: Fahrzeuge mit Antrieb durch entzündbares Gas und durch flüssige Kraftstoffe sind als Fahrzeuge mit Antrieb durch entzündbares Gas zu deklarieren (zu UN 3166) Neue SV 381 zu UN 1950: Großverpackungen VG III dürfen bis zum weiterverwendet werden 32

33 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Freigestellte Mengen (b): Adsorbierendes Material für flüssige Stoffe muss nicht zwingend in Zwischenverpackung enthalten sein, stattdessen kann auch adsorbierendes Polstermaterial in Außenverpackung verwendet werden 33

34 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Verpackungsvorschriften Verwendung von Bergungsdruckgefäßen: Eingesetztes Druckgefäß darf maximal 1000 L Fassungsraum haben und bei mehreren eingesetzten Druckgefäßen darf deren Gesamtfassungsraum 1000 L nicht übersteigen P 200: Abs. 2: Frist für wiederkehrende Prüfung für Verbundflaschen mindestens 5 Jahre, Verlängerung auf Fristen wie nach Tabelle 1 und 2 nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden Inbezugnahme der Normen für die Befüllung, Aktualisierung Normzitate 34

35 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Verpackungsvorschriften P 200 und P 206: Ergänzung einer Berechnungsformel für den Betriebsdruck von verflüssigten Gasen beaufschlagt mit komprimierten Gas P 207: Verhinderung übermäßiger Bewegung P 403 und P 410: PP 83 (Beschreibung einer Beutelverpackung für UN 2813) wird gestrichen Neue Verpackungsanweisung P 412 für Polyesterharz- Mehrkomponentensysteme der Klasse

36 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Verpackungsvorschriften P 502: Änderung der PP 28 für UN 1873 Perchlorsäure: Verpackungsteile im direkten Kontakt mit Stoff müssen aus Glas oder Plastik sein (bisher: Innenverpackung aus Glas) Neue LP 200 für UN 1950 (statt LP 002): VG II, keine Innenverpackung Übergangsvorschrift für VG III Großverpackung in SV

37 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Verpackungsvorschriften Ergänzung der Bemerkung zu : Klarstellung, dass Regelungen für Variationen von Innenverpackung in Außenverpackung in nicht für V gekennzeichnete Sonderverpackungen gilt: Dafür ist abschließende Regelung Klarstellung, dass markiertes Datum auf Innenbehälter ein anderes Datum sein kann, als das Datum der Herstellung/Reparatur/Wiederaufarbeitung des Kombinations-IBCs 37

38 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: UN- Druckgefäße Flüssigkeitsdruckprüfung im Rahmen der erstmaligen Prüfung ( (g)): Verweis auf Ausdehnung wird gestrichen Aktualisierung von Normzitaten 38

39 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: UN- Druckgefäße Geänderte Vorschriften für Flaschen aus Verbundstoffen Änderung in Bemerkung 1 zur Tabelle in : statt unbegrenzter Betriebsdauer mindestens 15 Jahre Betriebsdauer Änderung in Bemerkung 2 zur Tabelle in : Design muss erfolgreich ein zugelassenes Programm zur Lebensdauer bestanden haben Regelung zur Kennzeichnung der Betriebsdauer von Verbundflaschen 39

40 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: ortsbeweglichetanks Streichung TP 23 (Beförderung unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen, nur UN 1966 zugeordnet) Wiederkehrende Prüfung: wenn sich Hinweise auf mögliche Wanddickenreduzierung ergeben, ist Wanddicke nachzumessen 40

41 Änderungen 19. Ausgabe UN-Modellvorschriften: Zusammenladung : Zulassung Zusammenladung von Sprengstoffen: auch UN 3375 Ammoniumnitrat/-emulsion/-gel 41

42 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Prüfvorschriften In-Kraft-Setzung der Änderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien 2. Amendment zur 5. Ausgabe : T 6 Test: Änderung Anwendungsbereich Aufprall- /Druckprüfung: Druckprüfung zylindrische Zellen bis max.18 mm Durchmesser (derzeit bis max. 20mm Durchmesser) 42

43 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Prüfvorschriften Erweiterte Übergangsvorschriften für Prüfvorschriften: Zellen/Batterien, die nach einem Typ hergestellt werden, der nach der zum Zeitpunkt der Typprüfung anwendbaren Fassung des Handbuchs Prüfungen und Kriterien mindestens jedoch nach Fassung 3. Ausgabe, 1. Amendment - erfolgreich geprüft wurde, dürfen weiter befördert werden Existierende Zellen/Batterien, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt wurden (d.h. Typ wurde nach älteren Ausgaben des Handbuchs geprüft), dürfen weiter befördert werden. (Im ADR schon enthalten, ). 43

44 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Beförderungspapier Für Gegenstände wird Verpackungsgruppe als Indikator der Gefährlichkeit in der Tabelle A gestrichen, Prüflevel ergibt sich aus der jeweiligen Verpackungsanweisung Angabe der Verpackungsgruppe im Beförderungspapier nicht mehr erforderlich Bsp.: UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN, 9, (E), 2 Kisten, 60kg, Absender:[ ] Empfänger: [ ] 44

45 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Verpackungsvorschriften Neue Großverpackung für einzelne Lithiumbatterien und einzelne Lithiumbatterien mit/in Ausrüstung: LP 903 LP 903 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Folgende Großverpackungen sind für eine einzelne Batterie, einschließlich einer in einer Ausrüstung enthaltenen Batterie, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte und erfüllt sind: starre Großverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Batterie muss so verpackt werden, dass die Batterie vor Beschädigungen geschützt ist, die durch Bewegungen der Batterie in der Großverpackung oder durch das Einsetzen der Batterie in die Großverpackung verursacht werden können. Zusätzliche Vorschrift Die Batterie muss gegen Kurzschluss geschützt sein. 45

46 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Beschädigte Batterien Neue SV 376 für beschädigte und defekte Batterien: o Definition: u.a. Batterien, bei denen sicherheitsrelevante Defekte identifiziert wurden, Batterien, bei denen Flüssigkeit oder Gas ausgetreten ist, nicht diagnosefähige Batterien, Batterien, die einen äußerlichen oder mechanischen Schaden erlitten haben 46

47 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Beschädigte Batterien o Beförderungsbedingungen richten sich nach der Gefährlichkeit des Schadens/ des Defektes: Batterien die auf Grund des Defektes/ der Beschädigung dazu neigen, sich schnell zu zerlegen, gefährlich zu reagieren, Flammen zu bilden, gefährliche Wärme zu entwickeln oder toxische, ätzende oder brennbare Gase oder Dämpfe auszustoßen: Beförderung nur nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen; Wenn diese Gefahren unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu erwarten sind, kann Verpackung gemäß neuer P 908 bzw. LP 904 verwendet werden, Kennzeichnung als BESCHÄDIGTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN bzw. BESCHÄDIGTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN 47 Folgeänderung: SV 661 wird gestrichen

48 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Beschädigte Batterien o Neue P 908 und LP 904: bauartgeprüfte und zugelassene Verpackungen wie nach P 903 Abs. 1 bzw. LP 903 (Prüflevel VG II), bei LP 904 kein Naturholz, Holzfaser und Pappe Jede Batterie/Ausrüstung einzeln in Innenverpackung, Innenoder Außenverpackung muss flüssigkeitsdicht sein, P 908: bei Zellen/Batterien > 30kg nur eine Zelle/Batterie pro Außenverpackung, LP 904 generell nur für einzelne beschädigte Batterien Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Wärmeisolierung, Entlüftungseinrichtungen, Polsterung/Dämmung und Aufsaugmaterial Nur anwendbar, wenn nach SV 376 keine Festlegung einer zuständigen Behörde erforderlich ist 48

49 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Beschädigte Batterien Regelungen des ADR 2015 bezüglich beschädigter Batterien vorab anwendbar über multilaterale Vereinbarung M 259 Zusätzlich Allgemeinverfügung der BAM auf Grundlage SV 661 ADR mit der der Inhalt des ADR 2015 über beschädigte Batterien 49

50 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Abfallbatterien Neue SV 377 für die Sammlung von Abfallbatterien Verpackung gemäß P 909 Lithiumbatterien/-zellen unterliegen nicht Anforderungen nach a) bis e) Kennzeichnung Versandstück mit LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING Wenn Beschädigung festgestellt wurde, Beförderung gemäß den Vorschriften über beschädigte Batterien (SV 376, P 908, LP 904) 50

51 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Abfallbatterien Folgeänderungen in SV 636 b) Freistellung für Lithiumbatterien/- zellen bis 500g oder 100Wh/20 Wh bzw. 2g/1g Lithiumgehalt bis zur Zwischenverarbeitungsstelle: Verpackung gemäß P909 aber zusätzliche Anforderungen an Kurzschlusssicherung und zur Verhinderung von gefährlicher Hitze sind nicht erforderlich Durch QS-System ist sicherzustellen, dass 333kg je Beförderungseinheit nicht überschritten werden. QS-System darf statistische Methode zur Abschätzung der Gesamtmenge Lithiumbatterien umfassen, Kopie der QS-Aufzeichnungen ist zuständiger Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen Kennzeichnung Versandstücke mit LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG oder LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING 51

52 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Abfallbatterien o Neue P 909 Bauartgeprüfte und zugelassene Verpackungen wie nach P 903 Abs. 1 (Prüflevel VG II). Für Metallverpackungen nicht leitfähiger Liner zu verwenden. Für Batterien bis 100Wh bzw. 2g Lithium und Zellen bis 20Wh bzw.1 g Lithium auch nicht zugelassene Verpackungen, wenn Versandstück 30kg. Für Metallverpackungen nicht leitfähiger Liner zu verwenden Für Batterien ab 12 kg und Batterien in Ausrüstungen auch geeignete, nicht zugelassene Verpackungen Für Batterien in Ausrüstung auch unverpackte Beförderung, wenn Ausrüstung adäquaten Schutz bietet. 52

53 Lithiumbatterien: Änderungen 2015 Abfallbatterien Regelungen des ADR 2015 bezüglich Abfallbatterien vorab anwendbar über multilaterale Vereinbarung M

54 Lithiumbatterien: Ausblick auf 2017 SV 310 Beförderung von Kleinserien und Prototypen Anwendbar auch für Lithiumbatterien in Ausrüstung Verpackung/Großverpackung: Niveau VG II, zusätzliche Anforderungen: Für Batterien: jede einzeln in Innenverpackung, Umschließung mit Wärmedämmstoff, Schutz vor Vibration und Verhinderung von Bewegung, Kurzschlusssicherung Für Batterien in Ausrüstung: Verhinderung unbeabsichtigter Aktivierung, Schutz vor Vibration und Verhinderung von Bewegung, Kurzschlusssicherung oder Unverpackte Beförderung unter den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen 54

55 Lithiumbatterien: Weitere Diskussionen Klassifizierung und Beförderungsbedingungen für Thermalbatterien Informelle Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Prüfanforderungen insbesondere für große Lithiumbatterien Gefahrenkommunikation: Kennzeichnung von Lithiumbatterien zur Verdeutlichung der spezifischen Gefahren zusätzlich zum Klasse 9 Gefahrzettel Generelle Diskussion zur Gefahrenkommunikation in der Klasse 9 im nächsten Biennium Beförderung von Elektroaltgeräten 55

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Ref. G 24 Beförderung gefährlicher Güter Robert-Schuman-Platz 1 D Bonn

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