Prof. Dr. Rolf Jox. 1. Einführung in die Thematik. 2. Anknüpfungspunkte bei der stationären Suchtkrankenhilfe

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1 Gliederung zum Vortrag im Rahmen der 20. Fachtagung Management in der Suchttherapie am 20./ in Kassel 1. Einführung in die Thematik 2. Anknüpfungspunkte bei der stationären Suchtkrankenhilfe 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz 5. Fazit und Ausblick

2 1. Einführung in die Thematik Hinweis zu Gesetzestexten im Internet: Bundesgesetze (z.b. BGB, SGB X) findet man unter folgender Internetadresse: Landesrecht (z.b. Ausführungsbestimmungen zu Bundesgesetzen) findet man unter folgenden Internetadressen: NRW: Hessen:

3 2. Anknüpfungspunkte bei der stationären Suchtkrankenhilfe 1. Allgemeines insbesondere: wem obliegt Schweigepflicht und Datenschutz? 2. Schweigepflicht und Datenschutz im Hinblick auf Patient(Innen) Gegenüber PatientInnen Gegenüber Dritten (z.b. Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei, gesetzliche Renten-, Krankenversicherung, sonstigen Behörden, Angehörigen der PatientInnen) 3. Schweigepflicht und Datenschutz im Hinblick auf MitarbeiterInnen

4 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 1. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Volkszählungsurteil : Art. 1 Abs. 1 GG (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Art. 2 Abs. 1 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

5 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes BVerfG, Urteil vom , 1 BvR 209/83 u.a., BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419 ( Volkszählungsurteil ): Recht auf informationelle Selbstbestimmung Leitsätze (Auszug): 1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. 2. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muß. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.

6 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 2. Zivilrecht Allgemeines Zivilrecht: z.b. 823 Abs. 1 BGB 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Arbeits-/Dienstrecht: Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, 241 Abs. 2 BGB 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

7 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 3. Strafrecht Z.B. 203 Abs. 1 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist. 4a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

8 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 4. Öffentliches Recht Datenschutz im Bereich der Sozialgesetzbücher: 35 SGB I Sozialgeheimnis (1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten ( 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. (2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig. (3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.

9 Schweigepflicht und Datenschutz in der stationären Suchtkrankenhilfe 3. Rechtliche Grundlagen der Schweigepflicht und des Datenschutzes 67 ff. SGB X Schutz der Sozialdaten, dort einzelne Regelungen zu: - Begriffsbestimmung ( 67 SGB X), - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ( 67a 78 SGB X), - Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsdaten, ( 78a 80 SGB X) sowie - Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlussvorschriften ( 81 85a SGB X) Spezielle Regelungen auch in einzelnen Sozialgesetzbüchern, z.b. SGB VIII 61 ff. Datenschutz im Bereich der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder BDSG; (z.b.) LDSG NRW

10 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, ES SEI DENN: Sie dürfen. Erlaubnis(Dürfens-)normen? Berechtigungen o Anonymisierung möglich? o Einwilligung des Klienten (alle Formen) o 34 StGB:

11 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

12 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, ES SEI DENN: Sie dürfen. Erlaubnis(Dürfens-)normen? Berechtigungen o Anonymisierung möglich? o Einwilligung des Klienten (alle Formen) o 34 StGB o Datenschutzrechtliche (Erlaubnis-)Bestimmungen wie z.b. 67a ff. SGB X o Alle u.a. Verpflichtungen

13 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, ES SEI DENN: Sie dürfen. Verpflichtungen (Auswahl) o 323 StGB ( unterlassene Hilfeleistung ); 13 StGB - strafrechtliche Garantenstellung (Beispiel: 8a SGB VIII)

14 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 13 Abs. 1 StGB - Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. 8a Abs. 1 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen.

15 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, ES SEI DENN: Sie dürfen. Verpflichtungen (Auswahl) o 323 StGB ( unterlassene Hilfeleistung ); 13 StGB - strafrechtliche Garantenstellung (Beispiel: 8a SGB VIII) o 138 StGB

16 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz 138 Abs. 1 StGB - Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges ( 80), 2. eines Hochverrats in den Fällen der 81 bis 83 Abs. 1, 3. eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der 94 bis 96, 97a oder 100, 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks in den Fällen des 152b Abs. 1 bis 3, 5. eines Mordes ( 211) oder Totschlags ( 212) oder eines Völkermordes ( 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens ( 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches), 6. einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der 234, 234a, 239a oder 239b, 7. eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ( 249 bis 251 oder 255) oder 8. einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des 308 Abs. 1 bis 4, des 309 Abs. 1 bis 5, der 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des 315b Abs. 3 oder der 316a oder 316c zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

17 4. Der sichere Umgang mit der Schweigepflicht/dem Datenschutz Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, ES SEI DENN: Sie dürfen. Verpflichtungen (Auswahl) o 323 StGB ( unterlassene Hilfeleistung ); 13 StGB - strafrechtliche Garantenstellung (Beispiel: o 138 StGB o o 8a SGB VIII) Mitteilungsverpflichtung gegenüber Eltern (aus Art. 6 GG) Zeugnispflicht (versus Zeugnisverweigerungsrecht) o Mitteilungspflicht aus 60, 61 SGB II o 35 Abs. 4 BtMG (im Rahmen von Therapie statt Strafe )

18 5. Fazit und Ausblick 1. Die Grundlage für die Schweigepflicht und den Datenschutz findet sich in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in weiteren einfachgesetzlichen Regelungen. 2. Ziel jeder Tätigkeit muss sein, die dazu geltenden Grundsätze und Regelungen einzuhalten; Verstöße dagegen können zivil- und strafrechtliche Folgen auslösen. 3. Folgt man dem Grundsatz: Sie dürfen keine Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, es sei denn Sie dürfen, erscheint dies nicht als schwierig. Die Aufgabe besteht in der Praxis ständig darin, die entsprechende Erlaubnisnorm zu finden. 4. Ist diese gefunden und anwendbar, erfolgt eine Datenerhebung, -verarbeitung oder nutzung im Einklang mit den einzuhaltenden Grundsätzen der Schweigepflicht und des Datenschutzes. 5. In diesem Sinne bleibt zu hoffen, dass diese Grundsätze stets eingehalten werden, damit das Grundrecht eines jeden einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung beachtet und nicht verletzt wird.

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!, Deutsches Institut für Sucht- und Präventionsforschung Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Wörthstraße 10 D Köln Tel.: 0049 (0) Fax: 0049 (0)

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