Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung)

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1 Der neue TV-L 1 (Entgelt und Überleitung) 1. Vorbemerkung Geltungsbereich Neue Vergütungsstruktur Überblick Die neue Entgelttabelle TV-Länder Fünfzehn vertikale Entgeltgruppen Horizontale Erfahrungsstufen Höhergruppierungen Überleitung Zuordnung zu einer (vertikalen) Entgeltgruppe Horizontale Stufenzuordnung Besitzstandsregelung Kinder Besitzstandsregelung ausstehende Aufstiege Besitzstandsregelung Vergütungsgruppenzulage (vgl. 9 TVÜ-L) Strukturausgleich (Expektanzenschutz) nach 12 TVÜ-L Entgeltrunde Linearerhöhung Einmalzahlungen Jahressonderzahlung...29 Übungsaufgaben...31 Übungsaufgabe Übungsaufgabe Übungsaufgabe Anhang A: Tabellen für den Bereich allgemeine Verwaltung...37 Zuordnung der VGr am / vorhandener Angestellter zu den EG...37 Zuordnung der LGr am / vorhandener Arbeiter zu den EG...38 Tarifbereich West Gültig für die Zeit vom bis Tarifbereich West Gültig ab Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit vom bis Die jeweils aktuellen Tariftexte finden sich im Internet unter 1

2 Tarifbereich Ost Gültig in der Zeit vom bis Tarifbereich Ost Gültig ab Anhang B: Tabellen für den Bereich Lehrer...44 Zuordnung der VGr am / vorhandener Lehrer zu den EG...44 Lehrer im Tarifbereich West Gültig für die Zeit vom bis Lehrer im Tarifbereich West Gültig ab Lehrer im Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit vom bis Lehrer im Tarifbereich Ost Gültig in der Zeit vom bis Lehrer im Tarifbereich Ost Gültig ab Anhang C: Tabellen für den Bereich Pflegekräfte...50 KR-Anwendungstabelle (West)...50 KR-Anwendungstabelle Ost (92,5% Stand 1. November 2006)...51 Hinweis: Seminarangebote zum TV-L (Grundlagen- und Spezialseminare finden Sie unter: 2

3 1. Vorbemerkung Mit Wirkung zum tritt nun auch im Bereich der TdL (alle Bundesländer außer Hessen und Berlin) ein neuer Tarifvertrag (TV-L) in Kraft, der bis auf wenige Abweichungen mit dem TVöD deckungsgleich ist. Der TV-L löst die unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb) ab. Gleichzeitig wird die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben. Solange es im Personalvertretungsrecht die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten und damit das Gruppenprinzip noch gibt, ist unklar, wer an der Beschlussfassung des Personalrats in personellen Angelegenheiten teilnimmt. Das BMI hat hierzu für den TVöD die Ansicht vertreten, dass bei neuen Beschäftigten (Einstellung nach Inkrafttreten des TVöD) die Angestellten- und Arbeitergruppe gemeinsam entscheiden, während bei Angelegenheiten, die übergeleitete Beschäftigte betreffen, die jeweilige Gruppe entscheidet (a. A. mit überzeugenden Argumenten Süllwold, ZfPR2005, S.116 ff). Mit der Modernisierung haben die Tarifvertragsparteien hauptsächlich folgende Ziele verfolgt: Das Tarifrecht sollte nicht nur durch die Zusammenfassung von Arbeitern und Angestellten insgesamt einfacher werden. Eine Vereinfachung sollte vor allem im Eingruppierungsrecht erfolgen, das zudem die moderne Arbeitswirklichkeit in Zukunft besser abbilden soll. Bei der Bezahlung sollte im übrigen eine Leistungskomponente eingeführt und gleichzeitig die Abhängigkeit der Vergütungshöhe von sozialen Aspekten (Familienstand, Kinder) abgeschafft werden. Weitere Ziele waren die Flexibilisierung der Arbeitszeit, die Vermeidung weiterer Privatisierungen, eine Regelung zur Qualifizierung und weitere Änderungen im Manteltarifvertrag. 3

4 Der TV-L besteht aus einem allgemeinen Teil, der für ausgewählte Bereiche durch jeweils eigene Regelungen in einem besonderen Teil ergänzt wird. Allgemeiner Teil -Rahmen- Verwaltung Uni-Kliniken Lehrer Ärzte 2. Geltungsbereich Der TV-L gilt kraft Tarifgebundenheit für die Länder, die in der TdL zusammengeschlossen sind, einerseits und die Mitglieder der Gewerkschaften (dbb tarifunion und verdi) andererseits. Für Nichtgewerkschaftsmitglieder gilt er kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, wobei alte Bezugnahmeklauseln auf den BAT im Regelfall als Gleichstellungsabreden auszulegen sein dürften. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Nichtgewerkschaftsmitgliedes steht: Im übrigen gilt der BAT in seiner jeweils gültigen Fassung. Diese Klausel ist wohl (weit) dahingehend auszulegen, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch ein den BAT ersetzender Tarifvertrag wie der TV-L Anwendung finden soll. Das Nichtgewerkschaftsmitglied soll genau so gestellt werden wie ein Gewerkschaftsmitglied. Die weiteren Einzelheiten zum Geltungsbereich sind in 1 TV-L geregelt. 4

5 Danach gilt der TV-L (wie schon der BAT in seiner letzten Fassung) auch für Mini- Jobber. Ausgenommen sind lediglich solche geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die unter 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV fallen (weniger als 2 Monate / 50 Tage). Ebenfalls ausgenommen sind Beschäftigte, die ab November 2006 für Tätigkeiten eingestellt werden, die früher zu einer Eingruppierung nach BAT I geführt hätten. Solche Beschäftigte sind künftig außertarifliche Angestellte. Für sie gilt der TV-L nicht. Sie handeln ihre Vergütung frei aus. 3. Neue Vergütungsstruktur 3.1 Überblick Kernstück des neuen Tarifrechts wird ein neues Entgeltsystem sein, das die bisherigen Vergütungsbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage (bei Angestellten) und Monatstabellenlohn (Arbeiter) in eine einheitliche Entgelttabelle überführt. Kennzeichnend sind dabei die Abkehr von leistungsfremden Aspekten (Alimentation) - familienbezogene Aspekte (Ortszuschlag) werden keine Rolle mehr spielen - (horizontale) Lebensalterstufen entfallen, bzw. werden durch sehr viel weniger Entwicklungsstufen ersetzt - (vertikale) Zeit- und Bewährungsaufstiege entfallen die Hinwendung zu einer leistungsorientierten Bezahlung - schnellerer oder langsamerer Aufstieg in den (horizontalen) Entwicklungsstufen - zusätzliche Leistungsvergütung - Aufstieg in höhere Entgeltgruppe nur bei Wechsel der Tätigkeit 5

6 eine andere Struktur - Berufanfänger verdienen tendenziell mehr 2, dafür erfolgt der (horizontale) Aufstieg in den Entwicklungsstufen langsamer (Prinzip der Wippe ) - Einführung eines Niedriglohnsektors Gleichzeit sind für Beschäftigte, die zum in das neue System überführt werden, umfangreiche Überleitungsregelungen in einem eigenen Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Länder 3 ) vorgesehen. 2 Diese Aussage gilt nur, wenn man den Wegfall familienbezogener Anteile für neu eingestellte Beschäftigte, die verheiratet sind und Kinder haben, außer Betracht lässt. 3 Dieser ist im Internet z.b. unter abrufbar. 6

7 3.2 Die neue Entgelttabelle TV-Länder (Tarifbereich Ost entsprechend dem jeweiligen Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 %) Die Tabellenwerte der neuen Entgelttabelle ersetzen bei den Angestellten die früheren Vergütungsbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeine Zulage. Entgelt - gruppe Tabelle TV-Länder Tarifbereich West - Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren ), 2) ) ) je 4 Jahre ) Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend LGr 9 MTArb/-O: Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 2) 3) 4) Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/-O, b) VGr Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/-O sowie c) VGr Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/-O: Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT/-O sowie nach Aufstieg aus IX/IXb BAT/-O, b) LGr 3 nach Aufstieg aus LGr 2 und 2a MTArb/-O, c) LGr 2a nach Aufstieg aus LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 3 MTArb/-O sowie d) LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und 3 MTArb/-O Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr IXb nach Aufstieg aus X BAT/-O, b) VGr X mit Aufstieg nach IXb BAT/-O, c) VGr X BAT/-O, d) LGr 1a MTArb/-O sowie e) LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a MTArb/-O 7

8 Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost - entsprechend dem jeweiligen Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 % Gültig für die Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember Entgelt - gruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren ), 2) ) ) je 4 Jahre ) Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend LGr 9 MTArb/-O: Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 2) 3) 4) Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr Va ohne Aufstieg nach IVb BAT/-O, b) VGr Vb ohne Aufstieg nach IVb BAT/-O sowie c) VGr Vb nach Aufstieg aus Vc BAT/-O: Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr VIII mit und ohne Aufstieg nach VII BAT/-O sowie nach Aufstieg aus IX/IXb BAT/-O, b) LGr 3 nach Aufstieg aus LGr 2 und 2a MTArb/-O, c) LGr 2a nach Aufstieg aus LGr 2 mit Aufstieg nach LGr 3 MTArb/-O sowie d) LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und 3 MTArb/-O Endstufe bei Tätigkeiten entsprechend a) VGr IXb nach Aufstieg aus X BAT/-O, b) VGr X mit Aufstieg nach IXb BAT/-O, c) VGr X BAT/-O, d) LGr 1a MTArb/-O sowie e) LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a MTArb/-O Fünfzehn vertikale Entgeltgruppen Die fünfzehn Qualifikationsebenen eingeteilt: vertikalen Entgeltgruppen der neue Tabelle sind zunächst in 8

9 E1-E4: E5-E8: E9-E12: E13-E15: Ungelernte, Angelernte - Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung voraussetzen 3 jährige Ausbildung - Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen FH- Abschluss/Bachelor -Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen FH-Abschluss voraussetzen Uni-Abschluss/Master Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Uni-Abschluss voraussetzen Trotz der Qualifikationsebenen ist ein gewisse Durchlässigkeit gegeben: Der Begriff des sonstigen Angestellten nach bisherigem Recht soll im Zusammenhang mit dem neuen Eingruppierungsrecht jetzt durchgängig und für alle Qualifikationsebenen und Beschäftigtengruppen eingeführt werden. Angestellte, die ohne die entsprechende Ausbildung die Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe ausüben, können also ebenfalls nach dieser Entgeltgruppe vergütet werden. Voraussetzung ist, dass sie über entsprechende Kenntnisse Fähigkeiten verfügen, wobei sich diese nicht auf gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der Ausbildung vermittelten Fachwissens und Könnens beziehen müssen, sondern nur auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Entgeltgruppen (also das Eingruppierungsrecht) wurden noch nicht vereinbart. Es soll vor allem einfacher und transparenter gestaltet werden. Zugleich werden die Eingruppierungsregelungen für Arbeiter und Angestellte (Anlage 1a und 1b zum BAT) zusammengefasst. Diese Mammutaufgabe ist bis November 2006 nicht zu bewältigen. Fest steht bislang lediglich, dass der alte 22 BAT im wesentlichen unverändert bleiben soll, das heißt auch im neuen System wird es eine Tarifautomatik geben: Der Arbeitnehmer ist automatisch in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Merkmale durch die tatsächliche Tätigkeit des Betroffenen erfüllt werden. Hinsichtlich der Tätigkeit findet wie bisher eine Bündelung zu Arbeitsvorgängen statt und eine Anknüpfung an die überwiegend auszuübende Tätigkeit. 9

10 Die einzelnen Erntgeltgruppen sollen durch abstrakte Oberbegriffe definiert und durch typische Beispiele ergänzt werden (vgl. dazu unten die bereits erfolgte Einigung zur neuen Entgeltgruppe 1). Im übrigen wird es ferner - Merkmale geben. Die Eingruppierungsmerkmale sollen nach derzeitigem Stand bis zum Jahr 2008 festgelegt werden und anschließend in Kraft treten. Trotzdem gilt die neue Entgelttabelle bereits ab dem Schon vorhandene Beschäftigte werden in diese Tabelle übergeleitet (siehe dazu unten). Neueinstellungen ab November 2006 werden mit vorläufigem Charakter nach den Regelungen des alten Rechtes eingestellt und dann in einer logischen Sekunde in das neue System übergeleitet. Kennzeichnend für das neue Entgeltsystem ist auch, dass der Verdienst von Neueinsteigern höher ist und das Einkommen dafür weniger stark steigt (Prinzip der Wippe ). 4 Dadurch sollen die Chancen des öffentlichen Dienstes im Wettbewerb um qualifizierte Nachwuchskräfte verbessert werden. Gleichzeitig soll dem erhöhten Finanzierungsbedarf in der Familiengründungsphase Rechnung getragen werden. 4 Neu eingestellte Beschäftigte, die verheiratet sind und Kinder haben, hätten dagegen im früheren BAT System mehr verdient, da sie dort zusätzliche familienbezogene Vergütungsbestandteile bekommen hätten. 10

11 alt neu Neu eingefügt ist eine Niedriglohngruppe E 1 für einfachste Tätigkeiten, deren Vergütungsniveau unterhalb der bisher niedrigsten Lohngruppe / Vergütungsgruppe liegt. Damit soll erreicht werden, diese von Privatisierung und outsourcing bedrohten Bereiche im öffentlichen Dienst zu halten. In die EG 1 sollen künftig Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten eingruppiert werden, z.b.: Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Spülen- und gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Servierer/innen Hausarbeiter/innen Hausgehilfe/Hausgehilfin Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden. Der nachfolgende Vergleich macht deutlich, dass die Vergütung, die ab November neu Eingestellte für einfachste Tätigkeiten erhalten, im Vergleich zum MTArb stark abgesenkt wurde. 11

12 Vergleich der Vergütungsniveaus im untersten Bereich (in Klammern: Osten) MTArb Lohngruppe 1 Stufe 1 Monatstabellenlohn 1595,60 (1499,91 ) =Stundenlohn 9,53 (8,62 ) TVöD Entgeltgruppe 1 Stufe 1 Monatlich 1286,00 (1208,84 ) = Stundenlohn 7,68 (6,95 ) Neueinstellungen in EG 1 sind ab möglich. Eine Überleitung bestehender Beschäftigungsverhältnisse in Entgeltgruppe EG 1 scheidet dagegen aus Horizontale Erfahrungsstufen Da es keine Lebensalterstufen mehr geben wird, spielt das Alter des Beschäftigten keine Rolle mehr. Anknüpfungspunkt für das Durchlaufen der Entwicklungsstufen ist allein die Beschäftigungszeit bei dem jeweiligen Arbeitgeber (dies schließt natürlich arbeitsrechtlich nicht aus, übertariflich die Vergütung aus einer höheren Entwicklungsstufe zu vereinbaren, um jemanden anzuwerben ). Neueinsteiger ohne Berufserfahrung werden in Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe eingruppiert. Diese Stufe enthält eine gegenüber der Stufe 2 um 10 % abgesenkte Vergütung. Erst nach einem Jahr erhalten Neueinsteiger die Stufe 2, die Bewerber mit mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung von Anfang an erhalten (ab Februar 2010 kann bei mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung auch eine unmittelbare Zuordnung zur Stufe 3 erfolgen). Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen: ohne BE: Stufe 1 einjährige einschlägige BE: Stufe 2 dreijährige einschlägige BE: Stufe 3 (gilt erst ab Feb/2010) Ausnahmen zur Deckung des Personalbedarfs 12

13 Ebenso wenig wie das Lebensalter spielt es für künftig (ab November) Einzustellende eine Rolle, ob sie verheiratet sind oder Kinder haben. Dies wirkt sich anders als beim alten Ortszuschlag nicht mehr auf die Höhe der Vergütung aus. Horizontale Stufenaufstiege innerhalb einer Entgeltgruppe vollziehen sich grundsätzlich altersunabhängig nach Berufserfahrung und Leistung. Für die Berufserfahrung kommt es auf die Beschäftigungszeit in der übertragenen oder einer entsprechenden Tätigkeit an (zu Unterbrechungen, etwa durch Elternzeit, vgl. 17 Abs.3 TV-L). Für das Aufsteigen in den Stufen kommt es zusätzlich auf die individuelle Leistung an. Wenn diese erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegt, kann man schneller aufsteigen, bzw. länger in einer Stufe gehalten werden. Für die Verlängerung eines Stufenaufstiegs gibt es keine Höchstgrenze. Sie gilt so lange, bis sich die Leistung des Betroffenen bessert. Bei einer Hemmung des Aufstieges besteht für den Arbeitgeber eine jährliche Überprüfungspflicht. Bei Beschwerdefällen wirkt eine betriebliche Kommission mit, in der der Personalrat / Betriebsrat paritätisch sitzt. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt aber beim Arbeitgeber. Als weiteres Leistungselement wird beginnend ab dem Jahr 2007 ein bestimmtes Geldvolumen on top an die Beschäftigten nach Leistungsgesichtspunkten ausgeschüttet. Dabei fängt man zunächst mit einem Volumen von 1% des Betrages an, den der Arbeitgeber im Vorjahr an alle seine Tarifbeschäftigten gezahlt hat. Am Ende der Entwicklung soll ein jährlich auszuschüttendes Volumen von 8 % der gesamten Tarifentgelte des Vorjahres stehen. Gespeist wird dieser Topf durch Umwidmungen, z.b. Wegfall des Urlaubsgeldes, frei werdende Rückflüsse aus auslaufenden Besitzstandsregelungen und laufenden Tarifverhandlungen. Es besteht Ausgabezwang. Die weiteren Einzelheiten zur Verteilung des Leistungstopfes werden im Geltungsbereich des TV-L durch erst noch abzuschließende landesbezirkliche Tarifverträge geregelt, wobei davon auszugehen ist, dass dabei die Regelungsmacht 13

14 hinsichtlich der Einzelheiten auf die Dienststelle übertragen wird und dort durch Dienstvereinbarung erfolgen muss Höhergruppierungen Da es im neuen System keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege mehr geben wird, erfolgt eine Höhergruppierung (in eine höhere Entgeltgruppe) nur im Zusammenhang mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Der Aufstieg erfolgt dann nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Der höhergruppierte Beschäftigte wird also der Stufe zugeordnet, deren Entgelt mindestens seinem bisherigen Tabellenentgelt entspricht. Beispiel: Einem Beschäftigten der EG 5 Stufe 5 (=2135 ) wird eine Tätigkeit der EG 6 übertragen. Er erhält in EG 6 die Stufe, in der er mindestens dieses Entgelt erhält. Dies ist die Stufe 4 mit Von dort rückt er dann nach 4 Jahren in die Stufe 5 der EG 6 vor. Allerdings soll mit der Höhergruppierung immer auch eine höhere Vergütung verbunden sein. 17 Abs.4 TVÖD sieht deshalb sog. Garantiebeträge vor. Beträgt der Unterschied zwischen der Vergütung aus der bisherigen Entgeltgruppe und der neuen Entgeltgruppe weniger als 25 in den EG 1-8, bzw. weniger als 50 in den EG 9-15, wird die Differenz als Garantiebetrag für die Dauer der Stufenlaufzeit gezahlt. 14

15 4. Überleitung Die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse werden nach Maßgabe des TVÜ-Länder zum in das neue Entgeltsystem überführt. Es folgt eine 2jährige Übergangsphase. Bei der Überleitung sind folgende Punkte für Angestellte und Arbeiter in leicht unterschiedlicher Form zu beachten: - Zuordnung zu einer (vertikalen) Entgeltgruppe - Horizontale Stufenzuordnung - Besitzstände Kinder, Aufstiege, Vergütungsgruppenzulage - Strukturausgleich 4.1 Zuordnung zu einer (vertikalen) Entgeltgruppe Die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe erfolgt gemäß 4 TVÜ-L nach Maßgabe der Anlage 2 TVÜ-L. Die nachfolgende Übersicht wurde zwar für den Bereich des Bundes (Überleitung in den TVöD) erstellt, kann jedoch auch für die Landesbeschäftigten verwendet werden, um eine erste Orientierung zu erhalten. Das anhand der Grafik gefundene Ergebnis sollte dann anhand der Anlage 2 TVÜ-L verifiziert werden. 15

16 Beispiel: Ein Angestellter der Vergütungsgruppe BAT IIa (ohne Aufstieg) wird in die Entgeltgruppe 13 übergeleitet; ein Angestellter der Vergütungsgruppe BAT IIa mit ausstehendem Aufstieg in die Vergütungruppe BAT Ia nach 5 oder 6 Jahren wird in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet; ein Angestellter der Vergütungsgruppe BAT VII (nach Aufstieg aus BAT VIII) wird in die EG 5 übergeleitet. Bei der Zuordnung der Entgeltgruppen fällt auf, dass man sich bei manchen Aufstiegsfällen für die höhere von zwei in Betracht kommenden Entgeltgruppen entschieden hat (z.b. wird die Vergütungsgruppe BAT IVa mit ausstehendem Aufstieg nach BAT III in die EG 11 und nicht nur in die EG 10 übergeleitet). Dies betrifft alle Aufstiegsfälle, die in die EG 2 oder EG 9-15 übergeleitet wurden. In anderen Aufstiegsfällen (die in die EG 3,5,6,8 übergeleitet werden) hat man sich dagegen für die niedrigere von zwei in Betracht kommenden EG entschieden (z.b. werden Beschäftigte der Vergütungsgruppe VII mit ausstehendem Aufstieg nach BAT VIb in die EG 5und nicht etwa die EG 6 übergeleitet). 16

17 Diese Unterscheidung taucht später bei den Besitzstandsregelungen hinsichtlich ausstehender Aufstiege wieder auf und führt dort zu differenzierten Regelungen (vgl. 8 TVÜ-L). Weiterhin fällt auf, dass in die EG 4 und 7 nur Arbeiter übergeleitet werden. Auch dies hat im Rahmen der Besitzstandsregelungen Konsequenzen. Obwohl der der eigentliche Stichtag für die Überleitung ist, werden Beschäftigte, die im Verlauf des Monats November 2006 die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg nach altem Recht erfüllt hätten, für die Überleitung so behandelt, als seien sie bereits im Oktober 2006 höher gruppiert worden (vgl. 4 Abs.2 TVÜ-L). Für diese Beschäftigten kann sich also bei der Überleitung schon eine höhere Entgeltgruppe ergeben. Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus 19 TVÜ-L: Neueingestellte Beschäftigte, die Tätigkeiten ausführen, die im BAT zur Vergütungsgruppe I gehört hätten, werden nicht mehr in den Geltungsbereich des TVöD fallen, sondern außertarifliche Angestellte sein und ihre Konditionen einzelvertraglich regeln. Für die aus der BAT Vergütunsggruppe I übergeleiteten Bestandsbeschäftigten wurde dagegen eine eigene Vergütungsgruppe 15 Ü mit abweichenden Beträgen und Stufenlaufzeiten geschaffen. Ähnliches gilt für übergeleitete Arbeiter der alten Lohngruppen 2a sowie 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a sowie 2 nach Aufstieg aus 1 sowie 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a. Für sie wurde eine eigene Entgeltgruppe 2 Ü geschaffen, da ihre Situation im neuen Entgeltsystem nicht mehr abgebildet wird. Schließlich wurde anders als bei Bund und Kommunen für Überleitungszwecke auch noch eine Entgeltgruppe 13 Ü eingerichtet, in die Beschäftigte der Vergütungsgruppe BAT IIa mit langen Aufstiegszeiten zur alten Vergütungsgruppe BAT Ib von 11 oder 15 Jahren übergeleitet werden. 17

18 4.2 Horizontale Stufenzuordnung Wenn die Entgeltgruppe festgestellt ist, müssen die Beschäftigten einer bestimmten Stufe zugeordnet werden. Dies erfolgt bei Angestellten betragsmäßig anhand eines Vergleichsentgelts (vgl. 6 TVÜ). Dieses wird ausgehend vom Oktobergehalt 5 aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag (ohne kinderbezogene Anteile) und der allgemeinen Zulage gebildet. Auf diese Weise errechnet sich ein Entgelt, dass fast immer zwischen zwei regulären Stufen der jeweiligen Entgeltgruppe liegt. Der Angestellte wird daher für die Dauer einer zweijährigen Übergangszeit bis zum einer individuellen Zwischenstufe in Höhe seines Vergleichsentgelts zugeordnet. Von dort steigt er am in die nächst höhere reguläre Stufe seiner Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich dann nach den Regelungen des TVÖD, also den in der Entgelttabelle angegebene Zeiten ( 6 Abs.1 Satz 5 TVÜ-L). Beispiel: Ein Angestellter des Landes verdient in der Vergütungsgruppe Va (ohne Aufstieg nach Vergr. IVb), ein Vergleichsentgelt in Höhe von 2515,68. Er wird in die Entgeltgruppe 9 übergeleitet (dies ist nur aus der Anlage 2 zum TVÜ-L ersichtlich!). Mit seinem Vergleichsentgelt liegt er in der Entgeltgruppe 9 zwischen den Stufen 3 und 4. Er erhält also eine individuelle Zwischenstufe 3/4 mit 2515,68 (die zum um 2,9 % erhöht und auf volle fünf Euro gerundet wird). Ab dem rückt er dann in die Stufe 4 auf. Laut Anlage 2 zum TVÜ (vgl. Klammerzusatz) ist dies gleichzeitig seine Endstufe. Die Überleitung erfolgt aber mindestens in Stufe 2. Liegt das Vergleichentgelt unter dem Tabellenwert der Stufe 2, wird also keine individuelle Zwischenstufe gebildet, sondern der Beschäftigte erhält sofort Stufe 2 ( vgl. 6 Abs.5 TVÜ-L). 6 5 Falls der Beschäftigte im Oktober Fehltage aufweist oder beurlaubt ist, wird das fiktive Entgelt in die Vergleichsberechnung einbezogen. 6 Wer aus Verg. Vb mit Aufstieg nach IVa und IVb übergeleitet wird in EG 10, wird dort zwingend der Stufe 1 zugeordnet, vgl. 6 Abs.4 Satz 2TVÜ. 18

19 Eine weitere Ausnahme besteht bei Höhergruppierungen (durch Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten) während des Überganszeitraums bis zum In der höheren Entgeltgruppe erhält der Betroffene die reguläre Stufe, in der er einen Betrag erhält, der mindestens seiner bisherigen Zwischenstufe entspricht (aber auch hier gilt der Garantiebetrag des 17 Abs.4 TVÖD, der Betroffene erhält also für den Zeitraum in dieser Stufe mindestens 25 (EG 1-8), bzw. 50 (EG 9-15) mehr als bisher). Sobald er auf die beschriebenen Weisen eine reguläre Stufe erreicht hat, richtet sich der weitere Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe nach den Zeiten des TVÖD (vgl. 6 Abs.2 TVÜ). Das Ende der Übergangszeit am / hat dann keine Auswirkungen mehr. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts sind einige Besonderheiten zu beachten (vgl. 5 TVÜ): Bei dem Bestandteil Grundvergütung gibt es wiederum eine Novemberregelung. Wenn der Beschäftigte im November 2005 nach altem Recht eine höhere Vergütungsgruppe erreicht hätte oder in diesem Monat Geburtstag hat und dadurch eine höhere Lebensalterstufe erreicht hätte, wird das Vergleichsentgelt auf der Basis der höheren Vergütungsgruppe, bzw. der höheren Lebensaltersstufe berechnet. Das Entsprechende gilt für Herabgruppierungen, die noch im November 2005 angestanden hätten. Diese werden so berücksichtigt, als seien sie bereits im Oktober 2005 erfolgt. Beim Bestandteil Ortszuschlag wird die Stufe 1 oder 2 zugrunde gelegt, je nachdem ob der Beschäftigte unverheiratet oder verheiratet ist. Eine Besonderheit besteht allerdings, wenn der Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Ist er Beamter oder im BAT beschäftigt, wird die (Ortszuschlags-) Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortzuschlagsstufe 1 und 2, den die andere Person aufgrund von Teilzeit nicht mehr erhält, zugrunde gelegt. 19

20 Wird der Ehegatte dagegen ebenfalls in den TV-L übergeleitet, wird bei beiden Ehegatten die Stufe 1 zuzüglich der hälftigen Differenz zwischen Stufe 1 und 2 berücksichtigt. Beispiel: Ein Angestellter des Landes ist mit einer Bundesbeamtin verheiratet. Er wird zum mit einem Vergleichsentgelt auf der Basis der Ortszuschlagsstufe 1 übergeleitet. Ist seine Ehefrau teilzeitbeschäftigt erhält sie den beamtenrechtlichen Familienzuschlag allerdings auch nur anteilig. Der Differenzbetrag, den sie beim beamtenrechtlichen Familienzuschlag aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit nicht erhält, wird deshalb beim überzuleitenden Ehemann bei der Berechnung des Vergleichsentgelts berücksichtigt. Hinzu kommt als dritter grundsätzlicher Bestandteil des Vergleichsentgelts die allgemeine Zulage. Ferner fließen im September 2005 zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVÖD nicht mehr vorgesehen sind (die Vorschrift dürfte wohl leer laufen). Liegt das Vergleichentgelt über der höchsten Stufe, wird der Beschäftigte einer individuellen Endstufe zugeordnet, 6 Abs.4 TVÜ-L. Diese individuelle Endstufe wird bei Linearerhöhungen dynamisch in dem selben Umfang (Prozentsatz) erhöht, wie die Stufe 6 der jeweiligen Entgeltgruppe. Für Teilzeitbeschäftigte wird das Vergleichsentgelt so gebildet, als seien sie Vollzeitbeschäftigte. Nach der Zuordnung zu einer individuelle Zwischenstufen erhalten sie dann einen ihrer reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil an der Zwischenstufe. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts spielen die Vergütungsgruppenzulage, der Ortszuschlag der Stufe 3 ff sowie Funktionszulagen keine Rolle. Insoweit bestehen Besitzstandsregelungen (sie dazu unten). 20

21 Die Stufenzuordnung der Arbeiter erfolgt primär anhand der Beschäftigungszeit (vgl. 7 TVÜ). Nach der Überleitung in eine Entgeltgruppe werden die Arbeiter/innen also der Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn der TVÖD schon zu Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte (mindestens aber der Stufe 2). Der weitere Aufstieg in den Stufen erfolgt dann nach TVÖD. Beispiel: Ein Arbeiter mit der Lohngruppe 5a wird am in die neue Entgeltgruppe 5 übergeleitet. Bei einer Beschäftigungszeit von 11 Jahren erhält er die Stufe 5. Nach weiteren 5 Jahren rückt er vor in Stufe 6. Nur wenn das Vergleichsentgelt des Arbeiters ausnahmsweise höher ist, als es der nach seiner Beschäftigungszeit richtigen Stufe entspricht, erhält er eine individuelle Zwischenstufe bis er im Rahmen seiner Gesamtbeschäftigungszeit in die nächste Stufe aufrückt. Beispiel: Ein Arbeiter (LGr. 6a), dessen Arbeitsverhältnis am Jahre bestanden hat, wird in die EG 6, Stufe 4 übergeleitet. Das dort vorgesehene Tabellenentgelt beträgt 2155 und könnte eine Verbesserung darstellen. Wenn dies der Fall ist, steigt er nach weiteren 4 Jahren aus dieser regulären Stufe 4 in die Stufe 5. Ist dagegen am sein Vergleichsentgelt ausnahmsweise höher, erhält er dieses in Form einer individuelle Zwischenstufe 4/5 weiter. In diesem Fall rückt er schon nach einem Jahr (entsprechend seiner Gesamtbeschäftigungszeit von 10 Jahren) in die Stufe 5 vor. Merke: (erst) sobald eine reguläre Stufe erreicht ist, richtet sich der weitere Aufstieg nach TVÖD! Bei Arbeitern wird als Vergleichsentgelt grundsätzlich der Monatstabellenlohn im Oktober zugrunde gelegt. Hätte ein Arbeiter im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts eine höhere Lohngruppe oder Stufe erreicht, wird er für das Vergleichsentgelt so behandelt, 21

22 als sei dies bereits im Oktober erfolgt. Das Entsprechende gilt aber auch für Herabgruppierungen, die im November 2005 erfolgt wären (Novemberregelung). Hat ein Arbeiter im Oktober 2006 eine Funktionszulage erhalten, wird diese Bestandteil des Vergleichsentgelts, wenn sie nach TV-L nicht mehr zu zahlen ist. 22

23 4.3 Besitzstandsregelung Kinder Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT oder MTArb werden den übergeleiteten Beschäftigten weitergezahlt, solange der TVÜ-L anwendbar ist (ununterbrochenes Arbeitsverhältnis!) und solange für die Kinder Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG ununterbrochen gezahlt wird. Unterbrechungen wegen Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich. Die Besitzstandszulage wird für die bis Ende 2006 geborenen Kinder gezahlt. Sie ist dynamisch (profitiert also von künftigen Linearerhöhungen) und kann für Kinder ab vollendetem 16.Lebensjahr durch einzelvertragliche Absprache abgefunden werden. Für Kinder, die ab 2007 geboren werden, wird auch den übergeleiteten Beschäftigten nichts mehr bezahlt. Beschäftigte, die nach Oktober 2006 neu eintreten oder den Arbeitgeber wechseln, erhalten die Beträge dagegen nicht. 4.4 Besitzstandsregelung ausstehende Aufstiege Soweit nach altem Recht die Erwartung eines Bewährungs-, Tätigkeits- oder Fallgruppenaufstieges bestand, wird diese nach Maßgabe des 8 TVÜ-L ebenfalls geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass am schon 50 % der für den Aufstieg erforderlichen Zeit verstrichen ist. Wenn dies der Fall ist, hat der nach altem Recht anstehende Aufstieg zum individuellen Zeitpunkt noch Konsequenzen (wenn auch die weiteren Voraussetzungen, etwa die Feststellung einer Bewährung, vorliegen). Diese unterscheiden sich allerdings danach, in welche Entgeltgruppe der Beschäftigte am übergeleitet wurde: Angestellte, die in eine der EG 3,5,6 oder 8 übergeleitet werden und am schon 50 % der für den Aufstieg erforderlichen Zeit erfüllt haben, steigen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt auch im TVÖD in die nächste EG auf ( 8 Abs.1 TVÜ-L). 23

24 Da in die EG 4 und 7 allerdings nur Arbeiter übergeleitet werden, erfolgt bei den in die EG 3 bzw. EG 6 übergeleiteten Angestellten unter den genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt ein Aufstieg in EG 5 bzw. EG 8 (vgl. 8 Abs.1 Satz 2 TVÜ-L). Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden: - Ein Beschäftigter, dessen individueller Aufstiegszeitpunkt nach Oktober 2008 liegt, erreicht mit Ende der Übergangszeit am zunächst die reguläre Stufe seiner alten EG und wird von dort zum individuellen Aufstiegszeitpunkt betragsmäßig in die Stufe der höheren Entgeltgruppe übergeleitet, die seinem bisherigen Entgelt entspricht. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach TVÖD. Beispiel: Ein Beschäftigter erhält nach der Überleitung in EG 8 eine individuelle Zwischenstufe 4/5 mit 2344,17. Am erreicht er die reguläre Stufe 5 mit 2430 und steigt dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt auf in EG 9, Stufe 4 mit Jahre später erhält er Stufe 5 mit Ein Beschäftigter, dessen individueller Aufstiegszeitpunkt vor November 2008 liegt, steigt zunächst in die höhere EG und erhält dort die reguläre Stufe, in der er mindestens den Betrag seiner bisherigen Zwischenstufe erhält. Der November 2008 ist für ihn nicht mehr relevant. Er rückt nach Ablauf der im TVÖD vorgesehenen Zeiten in die nächste Stufe auf. Hier kann es zu dem sachwidrigen Ergebnis kommen, dass derjenige, dessen Aufstiegszeitpunkt in der zweijährigen Übergangsphase gelegen hätte, schlechter als derjenige steht, dessen Aufstiegszeitpunkt nach dem angestanden hätte. Beispiel: Wenn der Beschäftigte aus dem obigen Beispielsfall nach altem Recht bis Oktober 2008 aufgestiegen wäre, wird er zu diesem Zeitpunkt der EG 9 Stufe 3 zugeordnet (dort verdient er mindestens sein bisheriges Entgelt, das 2344,17 betrug). Von dort rückt er erst drei Jahre später in die Stufe 4 vor. Anders behandelt werden Beschäftigte, die mit ausstehenden Aufstiegen in die Entgeltgruppen 2 oder 9-15 übergeleitet wurden. Hier haben sich die Tarifvertragsparteien bei der Überleitung bereits für die höhere von zwei in Betracht 24

25 kommenden Entgeltgruppen entschieden. Als Konsequenz erhalten diese Beschäftigte zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach altem Recht nicht abermals eine höhere Entgeltgruppe. Bei ihnen wird nur falls der Aufstiegszeitpunkt vor November 2008 liegt das Vergleichsentgelt und damit die individuelle Zwischenstufe neu berechnet. Dabei wird so getan, als hätten sie im Oktober 2006 bereits die höhere Vergütungsgruppe nach altem Recht erreicht. (vgl. 8 Abs.2 TVÜ-L). Sie erhalten also ab dem Aufstiegszeitpunkt nach altem Recht eine höhere individuelle Zwischenstufe. Liegt bei diesen Beschäftigten der Aufstiegszeitpunkt nach dem besteht kein Besitzstandsschutz. Nach 8 Abs.3 TVÜ wird schließlich für solche Beschäftigten, deren Höhergruppierung nach altem Tarifrecht in der zweijährigen Übergangsphase bis November 2008 angestanden hätte, auf das 50 %-Kriterium verzichtet. Diese Beschäftigten profitieren also auch dann von den Besitzstandsregelungen, wenn sie noch nicht 50 % der für den Aufstieg erforderlichen Zeit (der Tätigkeit oder Bewährung) absolviert haben. Dies wird damit begründet, dass diese Beschäftigten unabhängig von der 50 %-Regelung bereits sehr nah am Aufstieg dran gewesen seien. Zusammenfassende Skizze zu 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege: Fälle des 8 Abs.1: übergeleitet in die EG 3,5,6,8 - Erhalten zum individuellen Zeitpunkt den Aufstieg noch - Vor: 50 % - Höhere Entgeltgruppe (vgl. 17 Abs.4 TVÖD) - Besonderheit: von EG 3 direkt in EG 5 und von EG 6 direkt in EG 8 Fälle des 8 Abs.2: übergeleitet in EG 2, haben bei der Überleitung schon die höhere EG bekommen = kein weiterer Aufstieg mehr - Nur Neuberechnung des Vergleichsentgelt, falls? Aufstiegszeitpunkt in der Übergangszeit gelegen hätte? Vor.: 50 % 8 Abs.3 falls individueller Aufstiegszeitpunkt in der Übergangszeit liegt, wird auf 50 %-Kriterium verzichtet 25

26 4.5 Besitzstandsregelung Vergütungsgruppenzulage (vgl. 9 TVÜ-L) In manchen Fallgruppen einzelner Vergütungsgruppen wurde nach einer bestimmten Zeit eine Vergütungsgruppenzulage gezahlt (z.b. Anlage 1a zum BAT, Teil Abs.2 Abschnitt G Vergr. IV a, Fallgruppen 1,3 und 9 mit Fußnote 1). Für die Frage des Besitzstandes sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden: Wenn die Vergütungsgruppenzulage dem Beschäftigten zum Überleitungszeitpunkt bereits zusteht, erhält sie weiter als Besitzstandszulage gezahlt. Ansonsten differenziert 9 wie folgt: Wer ohne vorausgehenden Aufstieg in Zukunft in seiner Vergütungsgruppe eine Vergütungsgruppenzulage erhalten hätte, dessen Erwartung wird unter der Voraussetzung geschützt, dass zum schon 50 % der für die Erlangung der Zulage erforderlichen Zeit absolviert waren (=50 %-Kriterium). Falls ihm die Vergütungsgruppenzulage in Zukunft erst nach einem Aufstieg zugestanden hätte, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Falls der Beschäftigte in die EG 3,5,6 oder 8 übergeleitet wurde, erhält er (zum individuellen Aufstiegszeitpunkt) nur noch den Aufstieg in die höhere Entgeltgruppe nach Maßgabe des 8 TVÜ. Eine Vergütungsgruppenzulage als Besitzstandszulage wird nicht mehr erlangt. war ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg zum bereits erfolgt, erhält der Betroffene zum individuellen Zeitpunkt die Zulage, wenn 50 % der Gesamtzeit (Aufstiegszeit+ Zeit für den Erwerb der Vergütungsgruppenzulage) zum Stichtag bereits absolviert waren. 26

27 4.6 Strukturausgleich (Expektanzenschutz) nach 12 TVÜ-L Wie bereits dargelegt, unterscheidet sich die Struktur der neuen Entgelttabelle von der bisherigen Vergütungstabelle insbesondere dadurch, dass die Stufensteigerungen langsamer und nicht mehr so zahlreich erfolgen wie im alten System. Dies ist besonders misslich für die Beschäftigten, die nicht mehr vom höheren Vergütungsniveau, das im neuen System zu Beginn der Beschäftigung vorgesehen ist, profitieren, sondern nur den Nachteil der abgeflachten Vergütungskurve in späteren Jahren erleiden (vgl. das Prinzip der Wippe ). Die Erwartung dieser Beschäftigten, die bislang davon ausgehen konnten, alle 2 Jahre noch eine höhere Lebensaltersstufe zu erreichen, wird enttäuscht. Diese enttäuschte Erwartung kann man nicht ausgleichen. Man möchte sie aber zumindest abmildern durch eine so genannte Strukturausgleichszahlung. Diese wird in genau bestimmten Fällen für die übergeleiteten Angestellten (nicht für Arbeiter) gezahlt. Die Beträge reichen von monatlich im Länderbereich Sie werden in de Regel erstmals ab November 2008 und meistens nur befristet gezahlt. Die einzelnen abschließend aufgeführten Fälle ergeben ich aus der Übersicht, die in der Anlage 3 zum TVÜ-L enthalten ist. Beschäftigte, für die nach dem TVöD die Regelungen des Tarifgebietes Ost Anwendung finden, erhalten den jeweiligen Bemessungssatz. Teilzeitkräfte erhalten den Strukturausgleich anteilig. Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum 27

28 bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Der Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden. Abschließendes Beispiel: Ein verheirateter Angestellter des Landes (mit zwei Kindern) wurde seit 1993 zunächst in Vergr. IVa beschäftigt und ist nach 8 Jahren in Verg. III aufgestiegen. Am erfolgt eine Zuordnung zur EG 11. Der derzeitige Gesamtverdienst setzt sich zusammen aus der Grundvergütung der Vergütungsgruppe III, Lebensaltersstufe 39, Ortszuschlag Stufe 4 und beträgt 3708,41. Die Überleitung erfolgt aber nur mit seinem Grundgehalt in Höhe von 2803,71, dem Ortszuschlag der Stufe 2 =609,26 sowie der allgemeinen Zulage in Höhe von 114,60, insgesamt also mit einem Betrag (Vergleichsentgelt) in Höhe von 3527,57. Mit diesem Betrag landet er in einer individuellen Zwischenstufe 4/5 der neuen Entgelttabelle. Von dort rückt er am in die Stufe 5 auf und erhält ein Tabellenentgelt in Höhe von Die kinderbezogenen Anteile am Ortszuschlag werden als Besitzstand nach Maßgabe des 11 TVÜ-L weitergezahlt, solange ein Kindergeldanspruch besteht. Wenn der Angestellte in einer Fallgruppe ohne Aufstieg beschäftigt wird erhält er zusätzlich einen Strukturausgleich in Höhe von 70, der ab dem dauerhaft gezahlt wird. 28

29 5. Entgeltrunde 5.1 Linearerhöhung Die Werte der Entgelttabelle werden im Jahr 2008 linear um 2,9 % angehoben (West: 1. Januar, Ost: 1. Mai) und auf volle fünf Euro gerundet. 5.2 Einmalzahlungen Die Beschäftigten in Ost und West erhalten für die Jahre 2006 und 2007 folgende Einmalzahlungen: Juli 2006 E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E 15 Januar 2007 E 1 bis E 8 E 9 bis E 12 E 13 bis E Euro 100 Euro 50 Euro 310 Euro 210 Euro 60 Euro September 2007 E 1 bis E Euro E 9 bis E Euro 4 E 13 bis E Euro 6. Jahressonderzahlung Das bisherige Urlaubsgeld und die Sonderzuwendung ( Weihnachtsgeld ) werden künftig zu einer einheitlichen Jahressonderzahlung zusammengefasst, wobei bei der Einführung wie folgt differenziert wird: 29

30 Die Beschäftigten, die vor Juli 2003 (=Zeitpunkt der Kündigung der Tarifverträge über Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) schon beschäftigt waren, erhalten im Jahre 2006 noch Urlaubs nach Maßgabe des nachwirkenden Tarifvertrages in bisheriger Höhe. Im November erhalten sie dann bereits die neue Jahressonderzahlung (wie in den kommenden Jahren), wobei folgende Staffelung gilt: Es erhalten -E1-E8: 95 % (71,5 %) -E9-E11: 80 % (60 %) -E12-E13: 50 % (45 %) -E14-E15: 35 % (30 %) des durchschnittlich in den Monaten Juli-September gezahlten Entgelts; Die Beschäftigten, die nach dem eingestellt wurden, stehen sich dagegen schlechter. Sie erhielten bislang Weihnachts- und Urlaubgeld nur in einer individualvertraglich vereinbarten Höhe. Daran ändert sich im Jahr 2006 nichts. Eine Anpassung erfolgt dann in zwei Schritten. Im Jahr 2007 wird die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung für Altfälle erhöht, sofern diese höher wäre. Erst im Jahr 2008 gilt dann dieselbe Regelung wie für Altfälle. 30

31 Übungsaufgaben Übungsaufgabe 1 In welche Entgeltgruppe und Stufe wird die folgende Beschäftigte übergeleitet? Eine Angestellte des Landes, Vergr. Va (ohne Aufstieg nach IVb bzw. IVb und IVa), 36 Jahre alt (=LASt), wird am Jahre alt, sie ist verheiratet mit einem Landesbeamten in Vollzeit aus derselben Dienststelle, sie hat Lohnsteuerklasse V, 2 Kinder und ist teilzeitbeschäftigt mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Weiter zur Lösung 1 31

32 Übungsaufgabe 2 In welche Entgeltgruppe und Stufe wird folgende Kollegin übergeleitet? Angestellte des Landes, Vergr. IIa (ohne Aufstieg nach Ib), jetzt 40 Jahre alt, Geburtstag 30. Mai., verheiratet mit einem Angestellten im Kommunaldienst, 1 Kind, vollbeschäftigt Weiter zur Lösung Übungsaufgabe 2 Weiter zu Lösung 2 32

33 Übungsaufgabe 3 Angestellter, 33 Jahre, Aufstieg von Vergr. IVa in Vergr. III hätte angestanden zu Mitte November 2006, verheiratet ohne Kinder, Ehefrau ist Arbeiterin bei einer Kommune. Lösung Übungsaufgabe 3 33

34 Lösung Übungsaufgabe 1 Entgeltgruppe: Die Kollegin wird gemäß 4 TVÜ-L i.v.m. Anlage 2 aus Vergütungsgruppe Va (ohne Aufstieg nach IVb) in EG 9 übergeleitet. Stufe: Ihr Vergleichsentgelt (gemäß 5 Abs. 5 TVÜ-L auf Grundlage einer entsprechenden vollbeschäftigten Kollegin) berechnet sich wie folgt: Grundvergütung aus BAT-O Va: 1.756,32 wegen des Geburtstags im November 2006 wird gemäß 5 Abs. 4 TVÜ-L die 37. Lebensalters- stufe berücksichtigt Ortszuschlag Stufe 1: 464,68 Ehemann ist Beamter in Vollzeit Allgemeine Zulage: 106,01 Vergleichsentgelt insgesamt: 2.327,01 Der Betrag von 2.327,01 wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit in der individuellen Zwischenstufe 3 / 4 anteilig in Höhe von 1.163,51 gezahlt, und zwar für die Dauer von 2 Jahren (ab Mai 2008 erhöht um 2,9% und aufgerundet auf volle 5 ergibt anteilig 1.197,50), bevor die Kollegin am in Stufe 4 mit 1.299,50 (zeitanteiliger Betrag aus entsprechend dem Bemessungssatz von 92,5% von West) aufrückt. Stufe 4 ist nach dem Klammerzusatz in Anlage 2 hier die Endstufe. Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit vom bis Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit ab weiter zur Übungsaufgabe 2 34

35 Lösung Fall 2 Entgeltgruppe 13 Vgl. 4 TVÜ-L i.v.m. Anlage 2 Stufe: Vergleichsentgelt: Grundvergütung aus BAT-O IIa: 2.852,52 OZ: 621,76 Stufe 2, weil ihr Mann nicht mehr im BAT ist sondern mit Stufe 1 in den TVöD übergeleitet worden ist (vgl. Wortlaut des 5 Abs.2 TVÜ-L) Allgemeine Zulage: 106,01 Vergleichsentgelt insgesamt: 3.580,29 (= individuelle Zwischenstufe 4 / 5) für die Dauer von 2 Jahren (ab Mai 2008 erhöht um 2,9% und aufgerundet auf volle 5 ergibt ) und von dort am in Stufe 5 (= Endstufe) mit Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit vom bis Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit ab weiter zur Übungsaufgabe 3 35

36 Lösung Übungsaufgabe 3 EG 11 Stufe / Vergleichsentgelt Grundvergütung aus BAT-O III: 2.328,39 wegen des Aufstiegs nach BAT-O im November 2006 wird gemäß 4 Abs. 2 TVÜ-L die Grundvergütung aus Vergr. III berücksichtigt OZ: 563,56 Stufe 2, weil Ehegattin Arbeiterin, vgl. Text des 4 TVÜ-L allgemeine Zulage : 106,01 Vergleichsentgelt insgesamt: 2.997,96 In EG 11 individuelle Zwischenstufe 4 / 5 für die Dauer von 2 Jahren (ab Mai 2008 erhöht um 2,9% und aufgerundet auf volle 5 ergibt ) und dann ab Stufe 5 (= Endstufe) mit Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit vom bis Tabelle TV-Länder Tarifbereich Ost Gültig für die Zeit ab

37 Anhang A: Tabellen für den Bereich allgemeine Verwaltung Zuordnung der VGr am / vorhandener Angestellter zu den EG Angestellte BAT/-O (ohne Pflegekräfte, Lehrkräfte und Ärzte) Vergütungsgruppe Stand I Ia * sowie Ia ** / Ib sowie Ib *** / Ia Ib * sowie Ib ** / IIa sowie IIa *** / Ib (5- oder 6-jähriger Aufstieg) IIa *** / Ib (11- oder 15-jähriger Aufstieg) IIa * IIa ** / III sowie III *** / IIa III * sowie III ** / IVa sowie IVa *** / III IVa * sowie IVa ** / IVb sowie IVb *** / IVa sowie Va *** / IVb und IVa IVb * ; Va * 1) ; Vb * 1) ; IVb ** / Vb ; Vb ** 1) / Vc ; Vb *** / IVb ; Va *** / IVb Vc * sowie Vc ** / VIb sowie Vc *** / Vb VIb * sowie VIb ** / VII sowie VIb *** / Vc VII * sowie VII ** / VIII sowie VII *** / IVb VIII * sowie VIII ** / IXb sowie VIII *** / VII IXa * sowie IXb ** / X sowie IXb *** / IXa oder VIII Beschäftigte TV-L Entgeltgruppe (EG) ab Ü Ü * ) originär **) nach Aufstieg aus /... *** ) mit ausstehendem Aufstieg nach /... 1) Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5 37

38 Zuordnung der LGr am / vorhandener Arbeiter zu den EG Arbeiter MTArb/-O Lohngruppe Stand ) 8a * ; 8 *** / 8a ; 7 *** / 8 und 8a 7a * ; 7 *** / 7a ; 7 ** / 6 ; 6 *** / 7 und 7a 6a * ; 6 *** / 6a ; 6 ** / 5 ; 5 *** / 6 und 6a 5a * ; 5 *** / 5a ; 5 ** / 4 ; 4 *** / 5 und 5a 4a * ; 4 *** / 4a ; 4 ** / 3 ; 3 *** / 4 und 4a 3a * ; 3 *** / 3a ; 3 ** / 2 und/oder 2a *** / 3a ; 3 ** 2) / 2 und 2a ; 2a ** / 2 *** / 3 und 3a ; 2a *** / 3 und 3a ; 2a ** 2) / 2 *** / 3 ; 2 *** / 2a und 3 und 3a ; 2 *** 2) / 2a und 3 2a * ; 2 *** / 2a ; 2 ** / 1 ; 1 *** / 2 und 2a 1a * 2) ; 1 *** 2) / 1a Beschäftigte TV-L Entgeltgruppe (EG) ab Ü 2 * ) Stand ** ) nach Aufstieg aus /... *** ) mit ausstehendem Aufstieg nach /... 1) Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6 2) keine Stufe 6 38

39 Tabelle TV-Länder Tarifbereich West Gültig für die Zeit vom bis Grundentgelt Entwicklungsstufen Entgeltgruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren je 4 Jahre

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