Arbeitskreis Ärzte und Juristen Referate
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- Jan Lehmann
- vor 8 Jahren
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1 Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.v. Association of the Scientific Medical Societies in Germany Arbeitskreis Ärzte und Juristen Referate der Sitzung des Arbeitskreises Ärzte und Juristen am 26. und 27. November 2010 in Erfurt unter der Leitung von Prof. Dr. H.-D. Saeger Geschäftsstelle office: Ubierstr. 20 D Düsseldorf Telefon (0211) TeleFAX (0211) AWMF online: AWMF-Büro Berlin Langenbeck-Virchow-Haus Luisenstr. 58/59 D Berlin Telefon: (030) TeleFAX: (030) Begrüßung: Prof. Dr. H.-D. Saeger, Dresden Einführung und Moderation: Prof. Dr. iur. G. Duttge, Göttingen: Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 1
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3 1. Thema: Der gläserne Patient? Datenschutz im Krankenhaus: - Rechtliche Grundlagen: RA Dr. F. Börner, Kassel Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 3
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6 - Ärztliche Wirklichkeit und Akzeptanz: Dipl.Ing. M. Foth, Hamburg/Hall i. Tirol Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 Folie 5 Folie 6 Folie 7 Folie 8 6
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9 Folie 25 - Erfahrungen aus Sicht des Datenschutzbeauftragten: W. Kaimeier, Hannover 1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen a) Die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen mit 27 Mitarbeitern befindet sich in Hannover. Landesbeauftragter ist seit 2006 Joachim Wahlbrink. b) Die Wahl des Landesbeauftragten erfolgt durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der absoluten Mehrheit (Art. 62 der Niedersächsischen Verfassung). c) Der Landesbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes durch die niedersächsischen Behörden. Dazu gehören z.b. die Stadtverwaltungen, die Ministerien, die Polizei, der Verfassungsschutz, aber auch Hochschulen und Sozialleistungsträger wie die AOK Niedersachsen. Bei der Kontrolle der Behörden ist der Landesdatenschutzbeauftragte völlig unabhängig. Die Landesregierung kann also keinerlei Anweisungen erteilen, wie er sein Amt auszuüben hat. Darüber hinaus kontrolliert der Landesdatenschutzbeauftragte die Einhaltung des Datenschutzes durch die nicht-öffentlichen Stellen, also durch die Wirtschaft, von der Continental AG mit einigen tausend Mitarbeitern bis zu dem niedergelassenen Arzt mit drei Sprechstundenhilfen. Bei der Kontrolle der nicht-öffentlichen Stellen besteht z.zt. noch eine Aufsicht durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Bis Januar 2011 ist auch hier eine völlige Unabhängigkeit zu schaffen. d) Jeder Bürger kann sich mit der Beschwerde an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden, dass er durch eine Behörde oder durch ein Unternehmen in seinen Datenschutzrechten verletzt wurde. Der Landesdatenschutzbeauftragte fordert dann die Behörde oder das Unternehmen zur Stellungnahme auf. Falls ein Verstoß vorliegt, verlangt er eine Änderung des Verfahrens. Im Regelfall kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung. Bei der Aufsicht über Behörden kann er, wenn keine Einigung erzielt wurde, keine Anordnungen treffen. Als schärfstes Mittel steht ihm eine Beanstandung gegenüber der allgemeinen Aufsichtsbehörde, also z.b. bei einer Hochschule gegenüber dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, zur Verfügung. Im nicht-öffentlichen Bereich hingegen können Anordnungen erfolgen und Bußgelder verhängt werden. e) Eine weitere wichtige Aufgabe ist die Beratung von Behörden und Unternehmen. 2) Rechtsgrundlagen des Datenschutzes in Krankenhäusern. In Niedersachsen ist der Datenschutz in Krankenhäusern, anders als in vielen Bundesländern, nicht in einem Krankenhausdatenschutzgesetz geregelt. Daher ist die Rechtslage sehr unübersichtlich. a) Für konfessionelle Krankenhäuser gilt das kirchliche Datenschutzrecht. b) Die Landeskrankenhäuser wenden, soweit sie hoheitlich handeln, das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) an, und, soweit sie auf Grund eines Behandlungsvertrages tätig werden, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). c) Für die beiden Universitätskliniken, also die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) und die Universitätsmedizin Göttingen (UMG), gilt für den Bereich der Forschung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG), im Übrigen das Bundesdatenschutzgesetz. d) Die meisten kommunalen Krankenhäuser wenden ebenfalls das Bundesdatenschutzgesetz an. 9
10 e) Neben den Datenschutzbestimmungen für das Krankenhaus gilt für jeden Arzt die persönliche ärztliche Schweigepflicht ( 203 Strafgesetzbuch-StGB). 3) Praxiserfahrungen des Landesdatenschutzbeauftragten a) Beschwerden von Patienten über Datenschutzverletzungen erfolgen selten. Wenn eine Beschwerde vorgebracht wird, richtet sie sich häufig gegen eine Weitergabe von Patientenunterlagen durch das Krankenhaus an Sozialleistungsträger. Gegen diese Weitergabe bestehen keine Einwände, wenn der Patient in seinem Antrag auf die Sozialleistung den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat. Voraussetzung ist eine hinreichend bestimmte Erklärung. Der Antragsteller sollte nach Möglichkeit die Krankenhäuser, deren Ärzte er von der Schweigepflicht entbindet, benennen. b) Gelegentlich wenden sich Beschwerden gegen die Ablehnung des Antrags eines Patienten auf Einsicht in seine Unterlagen. Gemäß 10 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen hat der Arzt dem Patienten Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren. Ausgenommen sind allerdings diejenigen Teile, die subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen des Arztes enthalten (ähnliche Regelungen bestehen in den anderen Bundesländern). Diese Einschränkung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs. Sie steht jedoch nicht in Einklang mit dem Auskunftsrecht des für die meisten niedersächsischen Krankenhäuser geltenden 34 Bundesdatenschutzgesetz, der eine Auskunftsverweigerung im überwiegenden rechtlichen Interesse eines Dritten vorsieht, zu denen der Arzt nicht gehört. Bei einer Ablehnung muss das Krankenhaus den Patienten darauf hinweisen, dass er den Landesdatenschutzbeauftragten anrufen kann. c) Häufiger als Patienten, die sich über Krankenhäuser beschweren, wenden sich Krankenhausdatenschutzbeauftragte mit der Bitte um Beratung an den Landesdatenschutzbeauftragten, etwa, wie die Auftragsvergabe an ein externes Schreibbüro ausgestaltet werden soll. d) Regelmäßig erfolgen Anfragen von Krankenhäusern im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben. Geprüft wird vom Landesdatenschutzbeauftragten das Datenschutzkonzept, zu dem technische Fragen, aber auch die Patienteninformation und die Patienteneinwilligung, gehören. Ein ausgefeiltes Datenschutzkonzept wurde von der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung" (TMF) in Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erarbeitet. e) Schwerpunkt der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder unter Beteiligung kirchlicher Datenschutzbeauftragter ist z.zt. die Erstellung eines Eckpunktepapiers und eines technischen Konzepts mit Anforderungen an Krankenhausinformationssysteme, insbesondere hinsichtlich der Regelung von Zugriffsberechtigungen. Eine Anhörung von Anwendern und Herstellern hat bereits stattgefunden. Geplant ist eine Veröffentlichung der Papiere für Mitte des nächsten Jahres. - Technische Lösungen: Dr. W. Döler, Göttingen Folie 1 Folie 2 10
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15 Folie 35 Folie 36 Folie 37 Folie Thema: Der interessante Fall Moderation: Prof. Dr. med. H.-D. Saeger, Dresden - Der Urologe als Patient einer Herzkatheteruntersuchung Umfang der Aufklärungspflicht des Kardiologen: RAin Dr. iur. R. Cramer, Essen Folie 1 Folie 2 15
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19 Folie 27 Folie Thema: Wunscherfüllende Medizin Einführung und Moderation: Prof. Dr. H.-F. Kienzle, Köln - Wunscherfüllende Medizin aus medizinischer Sicht: MDgt. Dr. iur. W. Eberbach, Erfurt - Neuroenhancement der Weg zur mentalen Stärke?: Prof. Dr. med. G. R. Fink, Köln Folie 1 Folie 2 Folie 3 Folie 4 19
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28 Folie 29 Folie 30 Folie 31 Folie 32 Folie 33 Folie 34 Die nächste Sitzung des Arbeitskreises Ärzte und Juristen findet am 08./09. April 2011 in Würzburg statt. Die Themen werden mit der Einladung bekannt gegeben. 28
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