Ansprüche im Todesfall. eines Ruhestandsbeamten. Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ansprüche im Todesfall. eines Ruhestandsbeamten. Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig,"

Transkript

1 Ansprüche im Todesfall IMPRESSUM Seniorenverband BRH Wallaustr Mainz 3. A U F L A G E Zum Geleit eines Ruhestandsbeamten N O V E M B E R IN DIESER AUSGABE: Was ist zu veranlassen? BRH- Landesverbände 2 5 Abschnitt I 6 Abschnitt II 7 Abschnitt III 8 Abschnitt IV 8 Abschnitt V 9 Abschnitt VI + VII Aktiv im Ruhestand Checkliste 11 Viele Menschen denken, es sei für sie noch nicht notwendig, Vorsorgemaßnahmen für den Ernstfall zu treffen, der aber unweigerlich auf jeden Menschen mal früher oder später zukommt. Es gibt heute vielfältige Möglichkeiten, schon vorab zu Zeiten, in denen man noch in der Blüte des Lebens zu stehen glaubt, Weichen für den Todesfall zu stellen und damit dafür zu sorgen, dass die eigenen Wünsche und Vorstellungen soweit wie möglich ihre Berücksichtigung finden. Dazu gehören für den Fall der Fälle unter anderem eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung bzw. eine Patientenverfügung. Insoweit sei zum Beispiel auf die vom BRH herausgegebene Broschüre Der Pflegefall verwiesen. Bedenken Sie: Vielfach besteht bei den Betroffenen, das heißt insbesondere bei den Angehörigen, Bekannten und Freunden, aber auch bei Betreuern bzw. Bevollmächtig- ten, bei Medizinern oder beim Pflegepersonal, Unsicherheit, wie sich die gegenwärtige Rechtslage im Allgemeinen und speziell in jedem Einzelfall darstellt. Mit dieser Broschüre Ansprüche im Todesfall eines Ruhestandsbeamten wollen wir allen Ruhestandsbeamten und ihren Hinterbliebenen Hinweise und Hilfestellungen geben, welche Leistungen aus Anlass des Todesfalles zu erwarten sind. Ihr

2 SEITE 2 Was ist beim Tod eines Beamten, Ruhestandsbeamten zu veranlassen? 1.Von dem Ableben eines/ einer Ruhestandsbeamten/-in oder einer/ eines Witwe/-rs ist sofort die Versorgungsdienststelle ggf. auch die frühere Anstellungsbehörde/Dienststelle zu unterrichten. Der Versorgungsdienststelle ist eine Sterbeurkunde zu übersenden. Gleichzeitig ist das Sterbegeld (siehe Abschnitt I/2 der Anlage 1 hierzu), das Witwengeld/ Witwergeld (siehe Abschnitt I/3 der gleichen Anlage) und ggf. auch die Waisengelder (siehe Abschnitt I/4 der gleichen Anlage) zu beantragen. Volljährige Waisen haben das Waisengeld selber zu beantragen. Da es eine Lohnsteuerkarte im Papierformat ab nicht mehr gibt, ist für Zahlfälle, die im Kalenderjahr 2011 beginnen von dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Angabe der Steuernummer, die in den bisherigen Steuererklärungen verwendet wurde, eine Ersatzbescheinigung zu beantragen. Für diesen Antrag ist es notwendig, die von dem Bundeszentralamt für Steuern jedem Bundesbürger mitgeteilte Persönliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum anzugeben und gleichzeitig Mitteilung über die Zugehörigkeit zu Kirchensteuern berechtigten Religionsgesellschaften zu machen. Der Versorgungsdienststelle ist sodann die vom Finanzamt ausgestellte Ersatzbescheinigung vorzulegen. Ab dem Jahre 2012 wird eine Ersatzbescheinigung durch das Finanzamt nicht mehr ausgestellt, so dass der Versorgungsdienststelle lediglich das eigene Geburtsdatum, die Persönliche Identifikationsnummer unter Angabe der Religionsgesellschaft, der man angehört, mitzuteilen ist. Hat die/der Witwe/-r bereits aus anderen Gründen eine Lohnsteuerkarte, z. B. weil eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, ist für das Kalenderjahr 2011 die vorstehend beschriebene Ersatzbescheinigung anzufordern und ab 2012 der Versorgungsdienststelle die Persönliche Identifikationsnummer mitzuteilen. Sofern mehrere lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen werde, sollte bei der Mitteilung der Steuermerkmale an die zahlenden Stellen geprüft werden, welcher Bezügestelle die günstigeren Merkmale zu verarbeiten hat. In aller Regel dürften die günstigsten Steuermerkmale der Zahlstelle zugeleitet werden, die die höheren Bezüge zahlt. Hinsichtlich des Versorgungsfreibetrages und des Zuschlages zum Versorgungsfreibetrag bleiben die für den/der Verstorbenen maßgebenden Merkmale für die Hinterbliebenenbezüge weiterhin gültig (also ein Verbleiben in der Steuerkohorte des/der Verstorbenen). Für volljährige Waisen ist wegen der notwendigen Steuermerkmale das gleiche Verfahren anzuwenden wie für den überlebenden Ehegatten. Mitteilung der Bankverbindung an die Versorgungsdienststelle. Sofern kein gemeinsames Konto bestand, empfiehlt es sich unbedingt, ein neues Konto zu eröffnen. Volljährige Waisen benötigen eine eigene Bankverbindung und müssen das Waisengeld selber beantragen. Es kann von der Waise jedoch erklärt werden, dass das Waisengeld auf das gleiche Konto des überlebenden Ehegatten überwiesen werden soll.

3 3. AUFLAGE SEITE 3 2. Hat der/die Verstorbene eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und ggf. auch eine Betriebsrente (z. B. von der VBL) bezogen, ist dem Rentenversicherungsträger und ggf. dem Träger der Betriebsrente der Tod des/der Rentners/-in unter Vorlage einer Sterbeurkunde anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Hinterbliebenenrente (ggf. auch die Waisenrente) zu beantragen (hierüber ist unbedingt die beamtenrechtliche Versorgungsdienststelle zu unterrichten - 62 BeamtVG siehe auch Abschnitt VII). Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die bisher bezogene Altersrente des/der Verstorbenen als Witwenrente/Witwerrente für drei Monate weiter. Nach Ablauf der drei Monate wird als Witwen-/ Witwerrente die Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 v. H. bzw. 55 v. H. der Altersrente gewährt. Auch kommt von diesem Zeitpunkt ab die Ruhensberechnung des Rentenrechts ( 97 SGB VI in Verbindung mit 18 a 18 e SGB IV) zum Zuge. Oft ist das Bestattungsunternehmen hierbei behilflich und verrechnet in aller Regel die Witwenrente/ Witwerrente für diese drei Monate mit den Aufwendungen für die Bestattung. Die weitere Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt nur auf formulargebundenen Antrag. Diese Anträge werden in aller Regel von dem Bestattungsunternehmen nicht gefertigt. Die Formulare können aus dem Internet (bei Google: Deutsche Rentenversicherung Formulare) bezogen werden. Auch kann die Hilfe der Außendienststellen der Deutschen Rentenversicherung vor Ort in Anspruch genommen werden, die auch die notwendigen Antragsformulare bereithalten. Nehmen Sie auch die Hilfe des BRH in Anspruch. Hat der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die Altersgrenze der Rentenversicherung ( und 41 SGB VI) noch nicht erreicht und bezog deshalb im Zeitpunkt des Ablebens aus der Deutschen Rentenversicherung trotz Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren (60 Beitragsmonate) bisher keine Rente, so ist Witwenrente/ Witwerrente zu beantragen. In diesen Fällen dürfte bei der Berechnung des bisher gezahlten Ruhegehaltes nach 14a BeamtVG der Bemessungssatz für das zustehende Ruhegehalt vorübergehend entsprechend der berücksichtigungsfähigen Rentenversicherungszeiten auf Antrag erhöht worden sein. Diese vorübergehende Erhöhung des Bemessungssatzes des Ruhegehaltes entfällt nunmehr. Etwa zustehende Waisengelder sind auch zu beantragen. 3. Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt, um den sog. Totenschein zu erhalten (wird in aller Regel von dem Bestattungsunternehmen erledigt). 4. Kontaktaufnahme mit dem Bestattungsunternehmer, der in aller Regel alle weiteren Schritte einleitet (Druck der Trauerkarten, Begräbnisfeier, Begräbnisplatz, Feuerbestattung pp.). 5. Ist ein Testament des/der Verstorbenen vorhanden? Antrag auf Eröffnung des Testamentes beim Amtsgericht - Nachlassgericht - beantragen. 6. Beihilfeunterlagen über die Kosten der letzten Krankheit zusammenstellen und die Kosten bei der privaten Krankenversicherung und bei der Beihilfestelle geltend machen. Berücksichtigen Sie bitte, dass für bezogene Arzneien pp. nur die Kopien der Rezepte der Beihilfestelle vorzulegen sind, weil diese von der Beihilfestelle einbehalten werden. 7. Krankenkasse/Krankenversicherung und die dazu gehörige Pflegeversicherung von dem Tod des Ehegatten unterrichten. Sofern für die Hinterbliebenen in der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung ein selbständiges Versicherungsverhältnis besteht, ist für die Zukunft die Halbierung des Pflegeversicherungsbeitrages für den überlebenden Ehegatten zu beantragen, da nunmehr für den hinterbliebenen Ehegatten ein selbständiger Beihilfeanspruch zu den Pflegekosten besteht ( 28 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI Pflegeversicherung, die Einkommensgrenze zum Bezug einer Beihilfe besteht für die Witwe / den Witwer nicht mehr, siehe 4 Abs. 1 Satz 1 BBhV ).

4 SEITE 4 Ist der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsempfängers bereits pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) und bei der gesetzlichen Krankenkasse/soziale Pflegeversicherung selber versichert (also nicht familienversichert), ist - bei der Versorgungsdienststelle (Beihilfestelle) ein Beihilfeantrag auf Übernahme der halben Pflegeleistungen zu stellen, da die /der Witwe /-r mit Ablauf des Sterbemonats des Versorgungsempfängers einen eigenen Beihilfeanspruch erwirbt, - die gesetzliche Krankenkasse / soziale Pflegeversicherung von dem Erwerb des eigenen Beihilfeanspruchs und somit den Erwerb des Beihilfeanspruchs zu den Kosten der Pflege zu unterrichten (und gleichzeitig wie oben beschrieben die Halbierung des Beitrages für die Pflegeversicherung zu beantragen). 8. Ehegatten, die in der privaten Krankenversicherung und in der privaten Pflegeversicherung versichert sind und bisher eine Beihilfe wegen der Höhe der eigenen Einkünfte (Einkommensgrenze beim Bund ,00 jährlich, in manchen Bundesländern ,00 jährlich) einen Beihilfeanspruch nicht hatten, erwerben durch den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld/Witwergeld) den vollen Beihilfeanspruch (beim Bund 70 v. H. der beihilfefähigen Kosten) und müssen deshalb den Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung / private Pflegeversicherung entsprechend reduzieren. Sie haben dadurch eine erhebliche Beitragseinsparung. Wird die Reduzierung des Versicherungsschutzes auf 30 v. H. der beihilfefähigen Kosten nicht vorgenommen, muss man weiterhin die hohen Versicherungsbeiträge entrichten und hat einen reduzierten Beihilfeanspruch. 9. Der Tod des/der Versorgungsempfängers/-in ist der privaten Krankenversicherung/ private Pflegeversicherung, bei der der/die Verstorbene versichert war, anzuzeigen und die Zahlung der Beiträge für die/ den Verstorbene/-n für die Zukunft einzustellen (ggf. Änderung des Abbuchungsauftrages). 10. Sind versorgungsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden, so erhalten die nicht mehr kinder- und waisengeldberechtigten leiblichen Kinder des/der Verstorbenen das Sterbegeld (2 Monatsgehälter; siehe Abschnitt I/2 der Anlage). Hierfür gibt es bei den Versorgungsdienststellen in aller Regel besondere Antragsvordrucke. Für den Bezug des Sterbegeldes ist sowohl die Angabe des Überweisungskontos als auch die Vorlage der Steuermerkmale (siehe unter 1 dieses Merkblattes) für den Abzug der Lohnsteuer pp. notwendig. Alle Waisen können nur gemeinsam handeln. Sind auch keine Waisen vorhanden, können auch andere Personen, die die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung (aus eigenem Vermögen) getragen haben, einen steuerfreien Auslagenersatz bis zur Höhe des Sterbegeldes erhalten (siehe auch Abschnitt I/2 der Anlage). 11. Auf jeden Fall sollte die Hilfe von einem / einer Kollegen /-in des BRH in Anspruch genommen werden. 12. Um die Übersicht auf die vielen Aufgaben aus Anlass des Sterbefalles zu behalten, empfiehlt der BRH die beiliegende Checkliste verwenden und seine Hilfe in Anspruch zu nehmen. Weiter auf Seite 6

5 Unsere BRH-Landesverbände SEITE 5 BRH-Landesverband Baden-Württemberg Im Himmelsberg 18, Stuttgart Telefon: / /72 Telefax: / info@brh-bw.de BRH-Landesverband Bayern Klenzestraße 13/I, München Telefon: 0 89 / Telefax: 0 89 / kontakt@brh-bayern.de BRH-Landesverband Berlin Einbecker Str. 85, Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30/ info@brh-berlin.org BRH-Landesverband Brandenburg Lindenweg 8, Fichtenwalde Tel: / Fax: / Hartmut.Hilker@brh-bb.de BRH-Landesverband Bremen Rembertistr. 28, Bremen Telefon: / Telefax: / brh-bremen@ewetel.net BRH-Landesverband Hamburg Klosterkamp 2 B, Bad Segeberg Telefon + Fax: / post@brh-hh.de BRH-Landesverband Hessen Landskronstraße 28, Darmstadt Telefon + Fax: / BRH-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Lessingstr. 4 a, Ostseebad Rerik Telefon: / Telefax: / info@brh-mv.de BRH-Landesverband Niedersachsen Kurt-Schumacher-Str. 29, Hannover Telefon: / Telefax: / brh-niedersachsen@t-online.de BRH-Landesverband Nordrhein-Westfalen Postfach , Münster Telefon: / Telefax: / post@brh-nrw.de BRH-Landesverband Rheinland-Pfalz Adam-Karrillon-Str. 62, Mainz Telefon: / Telefax: / banten@rlp-brh.de BRH-Landesverband Saarland Hohenzollernstr. 41, Saarbrücken Telefon: / Telefax: / BRH-Landesverband Sachsen Strehlener Str. 14, Dresden Telefon: / Telefax: / info@brh-sachsen.de BRH-Landesverband Sachsen-Anhalt R.-Breitscheid-Str. 55, Oschersleben Telefon: / Telefax: / info@brh-sachsen-anhalt.de BRH-Landesverband Schleswig-Holstein Kehdenstraße 5, Kiel Telefon: / Telefax: / brh.sh@kielnet.net BRH-Landesverband Thüringen Rosenallee 4, Mihla Telefon + Fax: / nickol-brh@t-online.de

6 SEITE 6 Anlage zum Merkblatt Abschnitt I: Leistungen beim Tod eines/-r Ruhestandsbeamten/-in bzw. eines/-r aktiven Beamten/-in 1. Weiterzahlung des Ruhegehaltes bzw. des Gehaltes bis zum Ablauf des Sterbemonats. Dieser Anspruch steht den Erben zu. Das gilt auch für den überlebenden Ehepartner aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft - LPartG Beamtenrechtliches Sterbegeld in Höhe von zwei Ruhegehältern (ohne etwaige Kürzungen nach BBeamtVG [Erwerbs- und Renteneinkünfte], jedoch mit der Kürzung nach 57 BBeamtVG [Kürzung des Versorgungsanspruchs bei Ehescheidungen Versorgungsausgleich-], bzw. bei Anspruch auf zwei Gehälter, welche im Zeitpunkt des Todes zustanden (siehe Abschnitt V). Anspruchsberechtigt sind in erster Linie der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des/ der Verstorbenen. Diesen Anspruch haben auch Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des/der Ruhestandsbeamten/-in bzw. des/der Beamten/-in nicht mehr kinder- oder waisengeldberechtigt sind. Sind weder eine Witwe/ein Witwer noch Waisen vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefkinder das Sterbegeld, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des/der Ruhestandsbeamten/-in bzw. des/der Beamten/-in mit diesem/dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der/die Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist. Sind Anspruchsberechtigte nach den vorstehenden Ausführungen nicht vorhanden, wird Sterbegeld sonstigen Personen bis zur Höhe des Sterbegeldes als steuerfreier Auslagenersatz gewährt, sofern diese die Kosten der letzten Krankheit und die der Bestattung in Sinne von 1968 BGB aus eigenem Vermögen (also nicht z. B. aus der Erbmasse) bestritten haben. Der überlebende Lebenspartner aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch auf Sterbegeld nach 18 BBeamtVG. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom BvR 1164/07 - zum Anspruch auf VBL-Rente die gleiche Behandlung von Angehörigen aus einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft wie Verheirateten festgestellt. In dem Koalitionsvertrag der jetzigen (schwarzgelben) Bundesregierung wurde die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in das gesamte Versorgungsrecht (und somit auch in das BeamtVG) vereinbart. Hier bleibt also die Gesetzgebung des Bundes und des Bundesländer abzuwarten. 3. Das Witwengeld/Witwergeld beträgt 55 v. H. und in bestimmten Fällen 60 v. H. des zustehenden Ruhegehaltes, das im Zeitpunkt des Todes bezogen worden ist oder hätte gezahlt werden müssen, wenn der/die verstorbene Beamte/- in im Zeitpunkt des Todes in den Ruhestand versetzt worden wäre. Das bedeutet, dass der/die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes die fünfjährige Wartezeit ( 4 BBeamtVG) erfüllt haben muss. Bei der grundsätzlichen Festsetzung des Witwengeldes /Witwergeldes sind die Kürzungen des Ruhegehaltes nach BBeamtVG zunächst unberücksichtigt zu lassen und die dann notwendigen Ruhensberechnungen (z. B. wegen Bezuges von Hinterbliebenenrente) anschließend vorzunehmen. Lediglich die Kürzung des Ruhegehaltes nach 57 BBeamtVG (Versorgungsausgleich im Scheidungsfall) ist bei der Festsetzung des Witwengeldes/Witwergeldes sofort zu berücksichtigen. Ein Witwengeld/ Witwergeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehaltes wird der Witwe/ dem Witwer gewährt, dessen verstorbener Ehegatte sich bereits am im Ruhestand befand oder wenn die Ehe vor dem geschlossen worden war und einer der Ehegatten vor dem geboren worden ist. Das Witwengeld/Witwergeld wird vom Ersten des Monats ab gezahlt, der auf den Sterbemonat folgt. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das zustehende Witwengeld/ Witwergeld nach 25 BBeamtVG (siehe unter I/5) anteilig gekürzt. Eine Verringerung kann auch dadurch eintreten, dass bei dem bisher gezahlten Ruhegehalt im Hinblick auf eine dem/der Verstorbenen in Zukunft zustehende Altersrente aus der Deutschen Rentenversicherung des dem gezahlten Ruhegehalt zugrunde liegenden Bemessungssatz vorübergehend (nämlich bis zum Beginn der Rentenzahlung - siehe 14a BBeamtVG) erhöht worden war. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass der bestehende Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei der Deutschen Rentenversiche-

7 SEITE 7 rung sofort geltend zu machen ist. Hier ist weiterhin zu berücksichtigen, dass sowohl das Beantragen der Hinterbliebenenrente als auch die bewilligte Rente (also auch die Höhe der Witwenrente / Witwerrente) der Pensionsregelungsbehörde, von der die beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung bezogen wird, anzuzeigen ist ( 55,62 BBeamtVG). 4. Waisengeld wird vom gleichen Zeitpunkt ab wie das Witwengeld gezahlt. Es beträgt bei Halbwaisen 12 v. H. und bei Vollwaisen 20 v. H. des Ruhegehaltsanspruchs, das dem Witwengeld/Witwergeld zugrunde liegt. Sofern der überlebende Elternteil der Waise einen Anspruch auf Witwengeld / Witwergeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag ( 22 BBeamtVG) nicht besitzt (z. B. bei einer Ehescheidung der leiblichen Eltern, bei einer außerehelichen Geburt der Waise), gilt die Waise in beamtenversorgungsrechtlicher Hinsicht als Vollwaise. Für Waisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Waisengeld frühestens vom Ersten des Antragsmonats gezahlt, wenn die in 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Schul- oder Berufsausbildung, Unfähigkeit sich selbst zu unterhalten infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung). In diesen Zusammenhang ist zu beachten, dass die Witwe/der Witwer für diese Kinder das Kindergeld zur Zahlung neben den Hinterbliebenenbezügen und auch die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages in voller Höhe ( 50 Abs. 1 BBeamtVG) beantragt. Kein Waisengeld erhalten Adoptivkinder, wenn der/die Verstorbene im Zeitpunkt der Adoption bereits im Ruhestand befand und das 65. Lebensjahr vollendet hatte. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Waisengeldes auf Antrag bewilligt werden. 5. Witwengeld/Witwergeld und Waisengelder (einschließlich etwa zustehender Unterhaltsbeiträge) dürfen zusammen den Betrag des der Versorgungsberechnung zu grunde liegenden Ruhegehaltes nicht übersteigen. Sofern dieses überschritten wird, werden die Hinterbliebenenbezüge anteilmäßig gekürzt. Diese Kürzung wird bei Wegfall eines Anspruchs auf Hinterbliebenenbezüge (z. B. beim Auslaufen eines Anspruchs auf Waisengeld) neu berechnet bis letztendlich wieder die vollen Versorgungsbezüge zu zahlen sind. 6. Der Anspruch auf Witwengeld/ Witwergeld geht mit Ablauf des Monates unter, in dem die Witwe/ der Witwer erneut heiratet ( 62 Abs. 1 Nr. 2 BBeamtVG). Der/ dem bisherigen Witwengeldempfängerin/Witwergeldempfänger wird eine Witwen-/Witwergeldabfindung in Höhe des 24-fachen des vor dem Monat der Eheschließung zustehenden Witwengeldes/Witwergeldes gewährt ( 21 BBeamtVG). Für die vorhandenen Waisen verändert sich gleichzeitig das Waisengeld auf den Betrag des Vollwaisengeldes. Endet die neue Ehe der Beamtenwitwe/des Beamtenwitwers (z. B. durch Scheidung oder Nichtigkeitserklärung), so lebt der frühere beamtenrechtliche Versorgungsanspruch wieder auf. Auf den wieder aufgelebten beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch sind etwa aus der aufgelösten Ehe zustehende erworbene Versorgungsansprüche anzurechnen ( 61 Abs. 3 BBeamtVG). Sollte die neue Ehe vor Ablauf von 24 Monaten beendet sein, wird die gewährte Abfindung soweit sie für eine Zeit berechnet worden ist, die nach dem Wiederaufleben des Witwengeldes / Witwergeldes liegt- angerechnet. Dabei wird Ratenzahlung eingeräumt ( 21 Abs. 1 BBeamtVG). 7. Ein Anspruch auf Beihilfe zu den Bestattungskosten besteht nicht. Der Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der letzten Krankheit besteht weiterhin soweit diese noch nicht geltend gemacht worden sind. Abschnitt II: Leistungen beim Tod einer Beamtenwitwe oder eines Beamtenwitwers. 1. Das Witwengeld/Witwergeld verbleibt bis zum Ende des Sterbemonats den Erben. 2. Ein beamtenrechtliches Sterbegeld ( 18 Abs. 3 BBeamtVG) in Höhe des zweifachen Monatsbetrages des Witwengeldes / Witwergeldes wird nur gewährt, wenn waisengeldberechtigte Kinder vorhanden sind, die im Zeitpunkt des Todes der Witwe/des Witwers Waisengeld bezogen und zur häuslichen Gemeinschaft der/des Verstorbenen gehört haben. 3. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht in dem im Abschnitt I Nr. 7 beschriebenen Umfange. 4. Die bisherigen Waisengeldansprüche verändern sich vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats zum Waisengeld für Vollwaisen.

8 SEITE 8 Abschnitt III: Beschränkungen von Leistungen in Sonderfällen 1. Das Witwengeld/Witwergeld wird gekürzt, wenn zwischen den Ehepartnern ein erheblicher Altersunterschied bestand. Die Kürzung des Witwen-/Witwergeldes wird vorgenommen, wenn die Witwe/der Witwer mehr als 20 Jahre jünger als der/die verstorbene Beamte/-in bzw. der/die verstorbene Ruhestandsbeamte /-in war und aus der Ehe ein gemeinsames Kind nicht hervorgegangen ist. Zu den Kindern zählen auch die durch nachfolgende Ehe legitimierten Kinder, nicht jedoch die adoptierten Kinder. Die vorzunehmende Kürzung beträgt für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 20 Jahre fünf Vom-Hundert, höchstens jedoch 50 Vom-Hundert des Witwengeldes/Witwergeldes. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene weitere Ehejahr wieder fünf Vom-Hundert hinzugerechnet bis das volle Witwengeld/Witwergeld wieder erreicht worden ist. 2. Bei der Kürzung des Witwengeldes/Witwergeldes wird jedoch mindestens die Mindestversorgung (Mindestwitwengeld/Mindestwitwergeld) gewährt ( 14 Abs. 4, 20 Abs. 2 BBeamtVG). 3. Ist die Ehe mit dem/der verstorbenen Ruhestandsbeamten/-in erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden und hatte der/die Ruhestandsbeamte/-in bereits das 65. Lebensjahr vollendet, steht ein Witwengeld / Witwergeld nicht zu ( 19 Abs. 1 Nr. 2 BBeamtVG). Der Anspruch auf das Sterbegeld wird hierdurch nicht tangiert. Wird das Witwengeld/Witwergeld nicht gewährt, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes/Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Auf den Unterhaltsbeitrag sind die Einkünfte des überlebenden Ehegatten angemessen anzurechnen ( 22 BBeamtVG). Renteneinkünfte aus dem Versicherungsverhältnis des / der Verstorbenen (also Hinterbliebenenrenten) werden nach den Regeln des 55 BBeamtVG angerechnet. Auf die sonstigen Einkünfte des überlebenden Ehegatten finden die Vorschriften der BBeamtVG (Ruhensvorschriften) keine Anwendung, sondern diese Einkünfte werden auf den Unterhaltsbeitrag unmittelbar angerechnet. 4. Ein Witwengeld/Witwergeld steht dem überlebenden Ehegatten nicht zu, wenn die Ehe mit dem/der Verstorbenen weniger als ein Jahr bestanden hat ( 19 Abs. 1 Nr. 1 BBeamtVG), es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles eine Ausnahme von dieser Regelung gerechtfertigt ist. Ansonsten wird davon ausgegangen, dass es der alleinige Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen (sog. Versorgungsehe). 5. Geschiedenen Ehegatten eines/ einer verstorbenen Beamten/-in bzw. Ruhestandsbeamten/Ruhestandsbeamtin kann soweit ein Versorgungsausgleich nach 57, 58 BBeamtVG nicht durchgeführt worden ist- unter bestimmten Voraussetzungen ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden (im Einzelnen siehe 22 Abs. 2 BBeamtVG). Abschnitt IV: Ruhen von Hinterbliebenenbezügen. 1. Hat eine Witwe/ein Witwer ein Erwerbseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (siehe auch Nr. 2 und 3) oder Erwerbsersatzeinkünfte (siehe hierzu Nr. 4), so werden daneben die zustehenden Hinterbliebenenbezüge nur bis zum Erreichen einer vorgesehenen Höchstgrenze ( 53 Abs. 2 Nr. 1 BBeamtVG) gezahlt. Der diese Höchstgrenze übersteigende Betrag bringt den Versorgungsbezug zum Ruhen, es wird jedoch mindestens 20 v. H. der Versorgungsbezüge gezahlt ( 53 Abs. 5 BBeamtVG). Hat die/der Beamtenwitwe/Beamtenwitwer das 65. Lebensjahr vollendet, wird vom Ersten des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monat nur noch das Einkommen aus dem öffentlichen Dienst in die Ruhensberechnung einbezogen. Auf die dem/der Versorgungsempfänger/-in obliegende Anzeigepflichten ( 62 Abs. 2 BBeamtVG siehe Abschnitt VII) wird besonders hingewiesen. 2. Erwerbseinkommen ist sowohl das Einkommen der Witwe/des Witwers aus unselbständiger Tätigkeit (Tätigkeit als Arbeitnehmer), aus auch aus selbständiger Tätigkeit (selbständiger Kaufmann, Rechtsanwalt pp.) sowie aus Landund Forstwirtschaft. 3. Als Erwerbseinkünfte im Sinne dieser Bestimmungen ( BBeamtVG) gelten nicht Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleiche nach 35 BBeamtVG, Einkünfte aus Tätigkeiten die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten sind (z. B. Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit). 4. Der Begriff des Erwerbsersatzeinkommens ist im 53 Abs. 7 BBeamtVG durch Hinweis auf 18a Abs. 3 Satz 1 SGB IV Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften- definiert worden. Hierzu gehören z. B. folgende Einkünf-

9 SEITE 9 Bezeichnung Das sind z. B. Krankengeld Leistung einer Krankenkasse nach Aussteuerung durch den Arbeitgeber oder bei der Betreuung eines erkrankten Kindes ( 44 ff. SGB V) Verletztengeld Leistungen aus der Unfallversicherung ( 145 ff. SGB VII) Versorgungskrankengeld Leistungen an Kriegsbeschädigte ( 16 BVG) Mutterschaftsgeld Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz Übergangsgeld Leistungen nach 160 SGB III (Arbeitsförderung) Kurzarbeitergeld Leistungen nach 169 SGB III (Arbeitsförderung) Arbeitslosengeld Leistungen nach 117 SGB III (Arbeitsförderung Insolvenzgeld Leistungen nach 183 SGB III (Arbeitsförderung) Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen nach sonstigen Bestimmungen te: 5. Die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezüge werden neben den vorstehend aufgezeigten Einkünften (Ziffern 1 4) nur insoweit gezahlt, als beide Bezüge zusammen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Höchstgrenze ist die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die aus der Endstufe der Besoldungsgruppe errechnet werden, die der Versorgung zugrunde liegt (der Mindestbetrag ist das Eineinhalbfache der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 4 beträgt). Zu dem Höchstbetrag werden die nach 50 Abs. 1 BBeamtVG zu zahlenden kinderbezogenen Familienzuschläge hinzugerechnet. Das erzielte anrechenbare Einkommen ist ggf. um die Werbekostenpauschale nach 9 a EStG (= mtl. 76,67 ) zu kürzen. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag an anrechenbaren Einkommen und der zustehenden Versorgung bringt die beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezüge zum ruhen. Abschnitt V: Zusammentreffen von beamtenrechtlichen und rentenrechtlichen Ansprüchen. 1. Bezieht eine Witwe/ein Witwer eine selbst erworbene Rente (Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung) so hat dieses keinen Einfluss auf das beamtenrechtliche Witwengeld (also im Gegensatz beim Bezug eines Unterhaltsbeitrages siehe Abschnitt III Nr. 3). 2. Wird eine Hinterbliebenenrente neben dem beamtenrechtlichen Witwen- /Witwergeld bezogen, kommt es zu einer Ruhensberechnung nach 55 BBeamtVG. Auch hier sind die Anzeigepflichten nach 62 Abs. 2 BBeamtVG (siehe Abschnitt VII) zu beachten. Es kommt zu einem Ruhen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge wenn das Witwengeld / Witwergeld und die Witwenrente / Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Höchstgrenze übersteigen. 3. Die Höchstgrenze errechnet sich aus einem fiktiven Witwengeld/ Witwergeld, das sich wiederum aus einem fiktiven Ruhegehalt errechnet. Dieses fiktive Ruhegehalt errechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Endstufe der der Versorgung zugrunde liegenden Besoldungsgruppe und einer fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die den Zeitraum vom vollendeten 17. Lebensjahr des/der Verstorbenen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bzw. bis zum Todestag umfasst. 4. Teile der Hinterbliebenenrente, die aus einer freiwilligen Weiterversicherung resultieren, bleiben von der Ruhensberechnung ausgeschlossen. Es gelten bei der Ruhensberechnung jedoch nur solche Beiträge als freiwillig versichert, zu denen ein Arbeitgeber (sowohl innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes) Arbeitgeberanteile nicht geleistet hat. Sind in der Hinterbliebenenrente Versicherungszeiten aus einer freiwilligen Weiterversicherung enthalten, so ist die Hinterbliebenenrente nach der Summe der persönlichen Entgeltpunkte aus den Pflichtbeträgen und der Summe der persönlichen Entgeltpunke aus der freiwilligen Weiterversicherung aufzuteilen. Für diese Berechnung ist der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung mit allen Anlagen hierzu notwendig. 5. Ist das Beamtenverhältnis des/ der Verstorbenen vor dem begründet worden, bleiben 40 v. H. der grundsätzlich anzurechnenden Rente anrechnungsfrei. 6. Zu den in diesen Zusammenhang anzurechnenden Versorgungsleistungen gehören auch die Hinterbliebenenrente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes (z. B. VBL), die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ( 65 SGB VII gesetzliche Unfallversicherung), Leistungen aus einer berufständischen Versorgungseinrichtung, zu denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mindestens die Hälfte der Beträge oder entsprechende Zuschüsse geleistet

10 SEITE Wegen der komplizierten Berechnung und Bewertung der einzelnen Rentenzeiten und der daraus folgenden Ruhensberechnungen empfiehlt es sich, die Hilfe des BRH in Anspruch zu nehmen. Abschnitt VI: Zusammentreffen von zwei beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen. In diesen Fällen sollte immer die Hilfe des BRH in Anspruch genommen werden. Dabei wird es sich in aller Regel um folgende Fälle handeln: 1. Der/die Verstorbene bezog zwei Ruhegehälter, 2. Die Witwe/der Witwer bezieht neben den beamtenrechtlichen Hinterbliebenenbezügen aus seiner früheren Tätigkeit ein eigenes Ruhegehalt. Abschnitt VII: Anzeigepflichten Wie bereits z. T. in den einzelnen Abschnitten angesprochen, besteht für die Witwe / den Witwer die Verpflichtung, alles anzuzeigen, was sich auf die Zahlung der Versorgungsbezüge auswirken kann. Dieses ist insbesondere 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. die Veränderung des Banküberweisungsweges, 3. der Bezug oder die Veränderung von Einkünften (siehe insbesondere die Abschnitte IV, V und VI), 4. die Wiederverheiratung, 5. die Begründung oder die Veränderung eines Arbeitsverhältnisses oder die Erzielung von Einkünften. Wird die Anzeige über den Bezug oder die Veränderung von Einkommen oder die Anzeige der Wiederverheiratung nicht vorgenommen, kann der Versorgungsanspruch ganz oder teilweise entzogen werden. "AKTIV IM RUHESTAND"-LESERESER WISSEN MEHR Die BRH-Bundeszeitschrift "Aktiv im Ruhestand" berichtet regelmäßig und sachkundig über die Entwicklung des Renten- und Beamtenversorgungsrechts, über Steuerfragen und alles, was Pensionäre und Rentner in Ost und West wissen sollten. Hier eine kleine Themenauswahl: Wie die Versorgungssysteme ruiniert werden Steuerpflicht bei Rentennachzahlungen Weniger Geld bei Alten im Osten AAÜG weiter verfassungswidrig Strukturreform im öffentlichen Dienst Betriebsrenten im Osten nahezu unbekannt Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung Bindung bei gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag Private und Gesetzliche Krankenversicherung Aber "Aktiv im Ruhestand" bietet noch mehr, nämlich praktische Ratschläge für Gesundheit und richtige Ernährung sowie Lebenshilfen. Auch hier eine kleine Auswahl: Behandlungsfehler Was tun? Gewürze ABC Hilfe für Diabetiker Ernährung im hohen Alter Grauer Star: Bessere Sicht dank besserer Linse Test-Reihen: z.b. über Haftcremes, Pestizide in Tomaten, Versandapotheken Die BRH-Landesverbände unterrichten über landesspezifische Fragen. Im Veranstaltungskalender geben die Orts-, Kreis- und Bezirksverbände ihre geplanten Versammlungen, Ausflüge usw. an. Wer regelmäßig "Aktiv im Ruhestand" liest, ist immer gut informiert und weiß: BESCHEID GEWUSST,, GELDG GESPART!

11 SEITE 11 Lfd. Nr. Wo ist etwas zu veranlassen? Wann ist es zu veranlassen? Was ist im Todesfall zu veranlassen? (Checkliste) Was ist zu veranlassen? Hinweise Erledigt am 01 Organspendezentrale Sofort Wenn vom Verstorbenen gewünscht und ein Organspenderpass vorliegt 02 Angehörige Alsbald Benachrichtigung über den Todesfall 03 Arzt Sofort Feststellung der Todesursache und Ausstellung des Todesscheins 04 Bestattungs- Sofort Mit der Durchführung der Bestattung beauftragen Unternehmer 05 Pfarrer, Pastor, Sofort Festlegung des Bestattungstermins und Absprache zur Prediger Trauerfeier Veranlasst oft d. Krankenhaus Wird oft vom Bestatter erledigt Wird oft vom Bestatter eingeleitet 06 Örtliche Zeitung Sofort Aufgabe der Todesanzeige Wird oft auch vom Bestatter erledigt 07 Druckerei Sofort Bestellung von Trauerdrucksachen Wird oft vom Bestatter erledigt 08 Friedhofsamt Sofort Kauf einer Grabstelle pp. Bestatter ist oft behilflich 09 Gärtnerei Sofort Bestellung von Kränzen, Sargschmuck, Blumen Wird oft vom Bestatter erledigt 10 Versorgungsdienststelle 11 Träger der Rentenversicherung Möglichst sofort Möglichst bald Mitteilung des Sterbefalles, Beantragung der Hinterbliebenenversorgung,. Beihilfe; Abrechnung von Kranken- und ggf. Pflegekosten Mitteilung des Sterbefalles und Beantragung der Witwenrente / Witwerrente. Bei Anspruch auf mehrere Renten sind die Anträge bei jeder Rentenversicherung gesondert zu stellen. Wurden bisher keine Renten bezogen, sind diese nunmehr zu beantragen. Mit dem Bestatter absprechen, damit keine Doppelanträge vorliegen 12 Bausparkasse / Banken 13 Kranken- und Pflegekasse 15 Verschiedene Versicherungen Später Später Später Kontoführung, Verfügung über Guthaben, Finanzierungsregelung von Hypotheken pp. Mitteilung des Todesfalles, Neuregelung der Beiträge, Anrechnung der bisherigen Krankheits- und ggf. Pflegekosten. Mitteilung über den Tod bei Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherungen pp.; Kündigung oder Ummeldung anderer Versicherungen (z. B. Hausrat-, Gebäude- Haftpflichtversicherung. 16 Amtsgericht Später Antrag auf Eröffnung des Testaments 17 Notar Später Umschreibung von Grund- und Hausbesitz 18 Ordnungsamt Später Abgabe des Personalausweises, des Reisepasses 19 Vermieter Später Mitteilung über den Tod, Kündigung oder Erklärung über dessen Fortsetzung des Mietverhältnisses 20 Telefon Später Ab- bzw. Ummeldung des bestehenden Telefonanschlusses. 21 GEZ in Köln Später Ab- bzw. Ummeldung des Radio- und Fernsehanschlusses 22 Kabelfernsehen Später Ab- bzw. Ummeldung des Kabelanschlusses 23 Kfz- Zulassungsstelle Später Ab- bzw. Ummeldung des PKW und Abgabe der Fahrerlaubnis des Verstorbenen 24 Finanzamt Nächstes Jahr Gemeinsame Steuererklärung nach Ablauf des Todesjahres (spätestens bis zum des kommenden Kalenderjahres)

12 ANFRAGE / BEITRITTSERKLÄRUNG NFRAGE / B Ich bin an einer Mitgliedschaft im BRH interessiert und O bitte um unverbindliche Zusendung von Informationsmaterial und Unterlagen sowie Informationen zur Beitragshöhe O erkläre hiermit meinen Beitritt zu dem für mich zuständigen Orts-, Kreis- bzw. Mitgliedsverband Name, Vorname... Straße, Hausnummer... PLZ, Ort... Familienstand Ort, Datum Unterschrift Einfach abtrennen und senden an: Seniorenverband BRH Wallaustraße Mainz

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet vak-sh.de Stand:

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil III Hinterbliebenenversorgung Inhalt 1. Einmalige Hinterbliebenenversorgung... 2 1.1. Bezüge für den Sterbemonat... 2 1.2. Sterbegeld...

Mehr

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Stand Januar 2016 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Merkblatt zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten Das Merkblatt

Mehr

Ansprüche im Todesfall eines Rentners

Ansprüche im Todesfall eines Rentners 3. Auflage November 2011 Seniorenverband BRH Ansprüche im Todesfall eines Rentners IMPRESSUM Zum Geleit Seniorenverband BRH Wallaustr. 36 55118 Mainz In dieser Ausgabe: Zum Geleit 1 I. Bestattung II. Letzte

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil IV Ruhensregelung Inhalt 1. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Renten... 2 2. Zusammentreffen von Versorgungs-bezügen mit Erwerbs-

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg

Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg Stand: 1. November 2015 Informationen über den Kindererziehungs- und Pflegezuschlag 1 ( 71 73 BbgBeamtVG) Gliederung: A. Kindererziehungszuschlag (KEZ) 1. Allgemeines

Mehr

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen

Einkommensanrechnung bei Versorgungsberechtigten mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein Fachbereich II Reventlouallee 6, 24105 Kiel Telefon 0431/57010 Telefax 0431/564705 E-Mail versorgung@vak-sh.de Internet www.vak-sh.de

Mehr

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Die Erhöhung der Altersgrenzen bei den Renten Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt. Es gibt jedoch viele Unsicherheiten,

Mehr

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014

Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung. Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Altersvorsorge für Beamtinnen im Schuldienst Auswirkungen von Beurlaubung und Teilzeit auf die Versorgung Sandra Sesterhenn, Stand September 2014 Gliederung Berechnung des Ruhegehaltes Teilzeit Mutterschutz

Mehr

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014)

Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) 1 Merkblatt zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Versorgungsbezuges hier: für Laufbahnbeamte (Stand: April 2014) Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die für Laufbahnbeamte geltenden Regelungen.

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil VII Alters- und Hinterbliebenengeld Inhalt 1. Anspruch auf Altersgeld... 2 2. Berechnung des Altersgeldes... 2 3. Zahlung des Altersgeldes...

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz Teil II Zuschläge zum Ruhegehalt Inhalt 1. Kindererziehungszuschlag... 2 2. Pflegezuschlag... 3 3. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen...

Mehr

Rentensplitting und Versorgungsausgleich

Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes. Vom 28. März 2006. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1292/2006 Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes Vom 28. März 2006 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das

Mehr

Betriebsrente - das müssen Sie wissen

Betriebsrente - das müssen Sie wissen renten-zusatzversicherung Informationen zum Rentenantrag Betriebsrente - das müssen Sie wissen Sie möchten in Rente gehen? Dieses Faltblatt soll eine Orientierungshilfe für Sie sein: Sie erfahren, wie

Mehr

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen

M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 01/2012 M e r k b l a t t Beihilfen für Tarifbeschäftigte Nordrhein - Westfalen Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht

Mehr

Merkblatt 76-77 HBeamtVG

Merkblatt 76-77 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 76-77 HBeamtVG Allgemeine Information zum Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld Das vorliegende Merkblatt enthält Informationen über die Zahlung von Altersgeld und

Mehr

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts

Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer. Nordrhein-Westfalen? Körperschaft des öffentlichen Rechts Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Körperschaft des öffentlichen Rechts PTV I. Information zu Kinderbetreuungszeiten im Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Wer erhält Kinderbetreuungszeit

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

KINDERERZIEHUNGSZEITEN

KINDERERZIEHUNGSZEITEN KINDERERZIEHUNGSZEITEN Rentenversicherung für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe besteht seit dem 01.04.1960 sie gewährt im Alter und bei Berufsunfähigkeit

Mehr

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit

12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit 12.1.5 Aufwendungen bei Krankheit Seit dem 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 Euro monatlich je Beihilfeberechtigten

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...

Mehr

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Rentenanrechnung und Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge Seite 1. Allgemeines 2 2. Anrechnung von Renten ( 108 LBeamtVG) 2 2.1 Renten 2 2.2 Höchstgrenze 3 2.3 Zusätzliche Informationen 4 2.4 Besonderheit

Mehr

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail

Mehr

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich

Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich Regierungspräsidium Kassel Allgemeine Information zum Versorgungsausgleich 1. Versorgungsausgleich Wird eine Ehe geschieden, sorgt der Versorgungsausgleich dafür, dass die Versorgungsanrechte aus den gemeinsamen

Mehr

Information. Grund für die Befreiungsmöglichkeit sind die Anrechnungs- und Kürzungsregelungen im Beamtenversorgungsrecht

Information. Grund für die Befreiungsmöglichkeit sind die Anrechnungs- und Kürzungsregelungen im Beamtenversorgungsrecht Information zur Befreiung von der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester (VddKO) bei Versorgungsansprüchen nach

Mehr

// ANTRAG AUF PlusPunktRente,

// ANTRAG AUF PlusPunktRente, // ANTRAG AUF PlusPunktRente, Altersrente Altersrente mit Einschluss der Hinterbliebenenversorgung Wir zahlen die Altersrente ab dem beantragten Zeitpunkt, frühestens ab dem Ersten des Monats, der dem

Mehr

// ANTRAG AUF PlusPunktRente FÜR WAISEN

// ANTRAG AUF PlusPunktRente FÜR WAISEN // ANTRAG AUF PlusPunktRente FÜR WAISEN Tarif 2010 und 2010-U Der Antrag ist für jede Waise getrennt zu stellen. Nach 2b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht der Rentenanspruch für eine Waise

Mehr

Ruhegehalt plus Witwengeld

Ruhegehalt plus Witwengeld Ruhegehalt plus Witwengeld Zusammentreffen von eigenen Einkünften mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Tod des Ehepartners (BeamtVG) Es gibt wohl kaum ein Thema, zu dem es nicht so viele unterschiedliche

Mehr

Merkblatt Kindererziehungszuschlag

Merkblatt Kindererziehungszuschlag Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand 01.07.2014 50 a des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) regelt die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Erziehungszeiten. Ein Kindererziehungszuschlag

Mehr

seit 1974 eine gute Sache

seit 1974 eine gute Sache Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.

Mehr

Merkblatt zur Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (Stand: Oktober 2013)

Merkblatt zur Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (Stand: Oktober 2013) BA-SH 10.2013 (Seite 1 von 5) Merkblatt zur Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer Ruhestandsbeamtin/eines Ruhestandsbeamten (Stand: Oktober 2013) 1. Heirat bzw. Wiederverheiratung

Mehr

Das Rentensplitting Theorie und Beratung

Das Rentensplitting Theorie und Beratung Das Rentensplitting Theorie und Beratung 4.91- Stand: 3/2011 1 Anspruch auf Witwenrente Tod eines Ehegatten gültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes Wartezeit von 60 Monaten erfüllt (insbesondere Beitragszeiten)

Mehr

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten

Musterberechnung. 1. Eingabe der persönlichen Daten Musterberechnung 1. Eingabe der persönlichen Daten Bitte geben Sie die Anrede und das Geburtsdatum des Beamten ein. Der Name ist für die Beamtenversorgungsberechnung zwar nicht relevant, allerdings wird

Mehr

Mitglieds-Nr.:, geb. am:

Mitglieds-Nr.:, geb. am: ANTRAG AUF ALTERSRENTE An: Versorgungswerk der Ärztekammer Hamburg, Stadthausbrücke 12, 20355 Hamburg Telefon: 040 / 22 71 96-0 Mitglieds-Nr.:, geb. am: ( ) Ich beantrage die Regelaltersrente. ( ) Ich

Mehr

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick -

Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Die Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz - ein kurzer Überblick - Inhalt 1. Arten der Versorgung... 2 2. Empfänger von Versorgungsbezügen... 2 3. Dauer der Zahlung von Versorgungsbezügen...

Mehr

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.

Familienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.

Mehr

Fragen und Antworten zur Mütterrente

Fragen und Antworten zur Mütterrente 1 von 6 12.09.2014 15:19 Home Presse Informationen der Pressestelle Medieninformationen Pressemitteilungen aktuell Fragen und Antworten zur Mütterrente Fragen und Antworten zur Mütterrente 1. Was ist die

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften 1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften Stand am 1. Januar 2016 Auf einen Blick Die heutigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes sehen vor, dass bei der Rentenberechnung allfällige Erziehungsgutschriften angerechnet

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden.

Neben Zeiten der Kindererziehung können auch für Zeiten der Pflege Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden. Merkblatt zu Kindererziehungszeiten und Zuschlägen für Kindererziehung und Pflege für Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Allgemeines

Mehr

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk

Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. 01 Versorgungswerk Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen 01 Versorgungswerk 01 Versorgungswerk Auch für Ingenieure offen: das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW Das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW bietet

Mehr

Muss ich mich an den Kosten beteiligen?

Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Antrag auf Hinterbliebenenrente

Antrag auf Hinterbliebenenrente Mitgliedsnummer _ Ärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Hinterbliebenenrente 1. Personalien des verstorbenen Mitgliedes: Name: Geburtsname: Geburtsdatum: Vorname: Geburtsort:

Mehr

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion

Mehr

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen

Mehr

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )

Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung

Mehr

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014

Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung 2013/2014 der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Plenarversammlung vom 29.03.2012 Gültigkeitsbeginn: 01. Jänner

Mehr

Sonderbeitrag ab 01.07.2005

Sonderbeitrag ab 01.07.2005 SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden

Mehr

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente

Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente Die KVK ZusatzRente Ihre Betriebsrente 1 Rechtsgrundlagen... 2 2 Wer ist bei der KVK ZusatzVersorgungsKasse versichert?... 2 3 Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen

Mehr

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.

Stellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,

Mehr

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich

Mehr

Antrag auf Hinterbliebenenrente

Antrag auf Hinterbliebenenrente Mitgliedsnummer _ Tierärzteversorgung Niedersachsen Gutenberghof 7 30159 Hannover Antrag auf Hinterbliebenenrente 1. Personalien des verstorbenen Mitgliedes: Name: Geburtsname: Geburtsdatum: Vorname: Geburtsort:

Mehr

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge 1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts

Mehr

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) Rentenzugang nach Rentenarten (RV*) In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, 2012 * gesetzliche Rentenversicherung

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014

Merkblatt Versorgungsausgleich 2014 Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Versorgungsbezüge Stand: 01.07.2014 1. Allgemeines zum Versorgungsausgleich Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im

Mehr

Unser kostenloser Service Familienversicherung Überprüfung der Zeiten ab 01.01.20146. >Anrede<

Unser kostenloser Service Familienversicherung Überprüfung der Zeiten ab 01.01.20146. >Anrede< SKD BKK Schultesstraße 19a 97421 Schweinfurt Hauptverwaltung Schultesstraße 19a 97421 Schweinfurt Serviceteam Telefon: 09721 9449-0 Telefax: 09721 9449-333 Internet: E-Mail: service@skd-bkk.de Datum: ##.##.2015

Mehr

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Betriebsrente für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer mit Versorgungszusage nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Seite 1. Betriebliche Altersversorgung 1 2. Unverfallbarkeit 2 2.1 Versorgungszusage ab

Mehr

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden.

Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Modellwahl Bei Einbeziehung in die Pensionskasse haben Sie die Möglichkeit, sich für eines von zwei Modellen zu entscheiden. Beispiel des Pensionsverlaufs der beiden Modelle Modell 1 Modell 2 Modell 1

Mehr

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau

Einkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)

Mehr

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Beamtenversorgung Seite 1. Allgemeines 2 2. Auswirkungen auf die Versorgungsbezüge 2 3. Kürzung der Versorgungsbezüge 3 4. Ausnahmen von der Kürzung der Versorgungsbezüge

Mehr

Persönliche Angaben Name: Geburtsname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand:

Persönliche Angaben Name: Geburtsname: Vorname(n): Geburtsdatum: Geburtsort: Familienstand: Übersicht Vorsorge: eine Information für meine Hinterbliebene Für den Fall meines Todes lege ich im Folgenden einige Informationen über mich und meine Lebenssituation nieder. Sie sind nicht rechtlich bindend,

Mehr

Merkblatt Familienzuschlag

Merkblatt Familienzuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf - Tel. 0211/6023-01 Stand: 01/2015 Merkblatt Familienzuschlag Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen

Mehr

Versorgungsbezugsempfänger

Versorgungsbezugsempfänger Versorgungsbezugsempfänger Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 154 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzungen 3. Vorgehensweise 4. Details 2 2 2 5 Seite 2 1. Ziel Das Info beschreibt, wie Sie Versorgungsbezugsempfänger

Mehr

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001

Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Merkblatt für am 01. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfänger zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Stand April 2002 Auch im Internet unter www.kv-sachsen.de Kommunaler Versorgungsverband Sachsen Marschnerstraße

Mehr

Erklärung für die Kalenderjahre 2011/2012

Erklärung für die Kalenderjahre 2011/2012 Erzbischöfliches Ordinariat Personal- Bezüge - Kindertagesstätten A b t e i l u n g B e z ü g e Postfach 10 02 61 96054 Bamberg Ansprechpartner/in: Telefon: Erklärung für die Kalenderjahre 2011/2012 der

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen

Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...

Mehr

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen

87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen 87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.

Mehr

VORSORGEVERTRAG. zwischen dem Vorsorgenehmer. geboren am: wohnhaft in: und dem. Bestattungsinstitut Pfennig Bestattungen

VORSORGEVERTRAG. zwischen dem Vorsorgenehmer. geboren am: wohnhaft in: und dem. Bestattungsinstitut Pfennig Bestattungen VORSORGEVERTRAG zwischen dem Vorsorgenehmer geboren am: wohnhaft in: und dem Bestattungsinstitut Meine persönliche Daten Nachname: Vornarne: Religion: Zweiter Vorname: Geburtsname: Geburtsdatum: Staatsangeh.:

Mehr

Merkblatt 59 HBeamtVG

Merkblatt 59 HBeamtVG Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII

Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII Erläuterungen zum Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII 1. Häusliche Verhältnisse (Seite 1 des Antrages) Hier sind die Angaben des Antragsstellers einzutragen. Lebt darüber hinaus der Ehegatte oder Lebenspartner

Mehr

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan

für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim

Mehr

Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter

Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013. Ihr Ansprechpartner fürs Alter Nordrheinischer Praxisbörsentag 9. November 2013 Nordrheinische Ärzteversorgung Ihr Ansprechpartner fürs Alter berufsständische Versorgung seit 1959 Aktuelles zur Alters, Berufsunfähigkeits und Hinterbliebenenversorgung

Mehr

Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Name des Antragstellers Vorname Geb.datum Anschrift Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen (Eltern, Kind,

Mehr

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12. Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth Von Wilfried Hauptmann Stand: 1.12.1993 Deutscher Taschenbuch Verlag I. Kapitel i Was muß ich wissen, wenn ich Versicherter

Mehr

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3.

Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Angebote der Landesregierung zur großzügigen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Bezüge für die Landesbediensteten 3. Teil Werner-Seelenbinder-Str. 14 D-99096 Erfurt Telefon 03 61-602

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Einführung. Kapitel 2 Gesetzliche Rente. Kapitel 3 Gesetzliche Altersrente. Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Einführung Wie hat sich das Rentensystem in Deutschland entwickelt?. 14 Welche Renten gibt es?... 16 Was unterscheidet die verschiedenen Rentenarten?... 18 Kapitel 2 Gesetzliche

Mehr

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4

1. Wohnort Deutschland...4. 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4. 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1. Wohnort Deutschland...4 1.2 Beschäftigter + Familienangehörige...4 1.2.1 Beschäftigt in den Niederlanden (Grenzgänger)...4 1.2.1.1 Am 31.12.2005 in den Niederlanden pflichtversichert...4 1.2.1.2 Am

Mehr

Beispiel überschießendes Kindergeld:

Beispiel überschießendes Kindergeld: Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.

Mehr

Rente. Vor dem Antrag auf. > Hinterbliebenenrente. > Witwen- und Witwerrente. > Waisenrente. Wissenswertes auf einen Blick.

Rente. Vor dem Antrag auf. > Hinterbliebenenrente. > Witwen- und Witwerrente. > Waisenrente. Wissenswertes auf einen Blick. Rente Vor dem Antrag auf > Hinterbliebenenrente > Witwen- und Witwerrente > Waisenrente Wissenswertes auf einen Blick. Stand: 1. Januar 2009 Wo kann ich den Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen? Bei

Mehr

Anlage R: Speziell für Rentner

Anlage R: Speziell für Rentner 73 Anlage R: Speziell für Rentner Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Ausnahmen bestätigen aber die Regel: Hier sind das zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten oder Kriegs- und Wehrdienstbeschädigtenrenten.

Mehr

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.

Eine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt. Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen

Mehr

Herzlich willkommen in der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse

Herzlich willkommen in der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Herzlich willkommen in der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse AOK Rheinland/Hamburg - Kunde Tel. *: E-Mail Adresse*: Name und Anschrift des AOK-Kunden Artnehmer Beruf: Auszubildender Geburtsdatum:

Mehr

Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes. (Mehrleistungsbestimmungen)

Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes. (Mehrleistungsbestimmungen) BS GUV Braunschweigischer Gemeinde-Unfallversicherungsverband Gesetzliche Unfallversicherung Anhang zur Satzung des Braunschweigischen Gemeinde- Unfallversicherungsverbandes (Mehrleistungsbestimmungen)

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05. Merkblatt. Kindererziehungszuschlag Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW- 40192 Düsseldorf - Tel. 0211 / 6023-05 Merkblatt Kindererziehungszuschlag Stand: 12/2015 Kindererziehungsergängzungszuschlag Die Versorgung der Beamtinnen, Beamten,

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr