Reglement der Personalvorsorgestiftung der SV Group

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1 P V - S T I F T U N G Überobligatorische Personalvorsorge Reglement der Personalvorsorgestiftung der SV Group gültig ab inklusive Änderungen bis und mit Überobligatorische Personalvorsorge

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3 Reglement der Personalvorsorgestiftung der SV Group, gültig ab , inkl. Änderungen bis und mit Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 3 Allgemeine Bestimmungen 5 Art. 1 Bezeichnungen Art. 2 Stiftung 5 5 Art. 2 bis Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Beitritt zur Kasse 6 Art. 3 Grundsatz 6 Art. 4 Beginn 6 Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt 6 Art. 6 Gesundheitsprüfung 7 Definitionen 8 Art. 7 Massgebender Jahreslohn 8 Art. 8 Versicherter Lohn 8 Art. 9 Einkauf von Leistungen für die beitragspflichtige Versicherung 8 Einkünfte der Kasse 10 Art. 10 Beitrag des Versicherten 10 Art. 11 Beitrag des Arbeitgebers 10 Art. 12 Sanierungsmassnahmen 11 Leistungen der Kasse 12 Allgemeines 12 Art. 13 Zahlung der Leistungen 12 Art. 14 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 12 Art. 15 Anpassung an die Preisentwicklung 13 Art. 16 Beurlaubung 13 Altersleistungen 13 Art. 1 Individuelles Sparkonto Art. 17 b Rentenanspruch resp. Kapitalanspruch für die beitragspflichtige Versicherung Art. 17 c Kapitalanspruch für die Sparkasse Art. 18 Betrag der Altersrente resp. des Alterskapitals 14 Art. 19 Teil-Pensionierung 14 Art. 19 b Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohn Art. 20 Alterskapital 15 Art. 21 AHV-Überbrückungsrente 15 Invalidenrente / Invaliditätskapital 16 Art. 22 Anerkennung der Invalidität 16 Art. 22 a Renten- / Kapitalanspruch Art. 23 Betrag der Rente resp. des Kapitals 16 Ehegattenrente 17 Art. 24 Anspruch auf die Ehegattenrente Art. 25 Betrag der Ehegattenrente Konkubinatsrente 17 Art. 26 Anspruch auf eine Konkubinatsrente 17 Seite 3 von 27

4 Reglement der Personalvorsorgestiftung der SV Group, gültig ab , inkl. Änderungen bis und mit Art. 27 Geltendmachung des Anspruchs auf Konkubinatsrente 17 Art. 28 Dauer der Konkubinatsrente 18 Todesfallsumme und Sterbegeld 18 Art. 29 Todesfallsumme Art. 30 Sterbegeld Kinderrente 19 Art. 31 Anspruchsberechtigte 19 Art. 32 Anspruch auf die Kinderrente 19 Art. 33 Betrag der Kinderrente 19 Leistungen bei Ehescheidung 19 Art. 34 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Scheidung 19 Freizügigkeitsleistung 20 Art. 35 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 20 Art. 36 Betrag der Freizügigkeitsleistung 20 Art. 37 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 20 Art. 38 Barauszahlung 20 Wohneigentumsförderung 21 Art. 39 Vorbezug Art. 40 Verpfändung Organisation der Kasse 22 Art. 41 Stiftungsrat, Geschäftsführung 22 Art. 42 Geschäftsordnung 22 Art. 43 Kontrolle 22 Art. 44 Mitteilungen 22 Der Amalie Zeller-Fonds 23 Art. 45 Zweck des Fonds 23 Art. 46 Höhe der Unterstützungen 23 Art. 47 Äufnung des Fonds 23 Übergangs- und Schlussbestimmungen 24 Übergangsbestimmungen 24 Art. 48 Übergangsbestimmungen 24 Schlussbestimmungen 24 Art. 49 Information der Versicherten 24 Art. 50 Reglementsänderungen 24 Art. 51 Auslegung 24 Art. 52 Rechtspflege 24 Art. 53 Massgebender Reglementstext 24 Art. 54 In-Kraft-Treten 24 Anhang 25 Ziffer 1 Rententarif für einen Beitrag von 15 % 25 Ziffer 2 Rententarif für einen Beitrag von 25 % 26 Ziffer 3 Umwandlungssätze der aufgeschobenen Pensionierung der beitragspflichtigen Versicherung 27 Ziffer 4 Gehalt 27 Ziffer 5 Zinssätze 27 Seite 4 von 27

5 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Bezeichnungen 1. In diesem Reglement gelten folgende Bezeichnungen: Art. 2 a. AHV/IV für die eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung und die eidg. Invalidenversicherung; b. BVG für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982; c. FZG für das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993; d. Arbeitgeber für die SV Group und die der Kasse angeschlossenen, mit der SV Group wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmen; e. BVG-Stiftung für die BVG-Stiftung der SV Group ; f. PV-Stiftung für die Personalvorsorgestiftung der SV Group ; g. BVG-Kasse für die von der BVG-Stiftung der SV Group betriebene Vorsorgeeinrichtung für die obligatorische Versicherung gemäss BVG; h. Kasse für die von der Personalvorsorgestiftung der SV Group gemäss diesem Reglement betriebene Pensionskasse; i. Mitarbeiter für die beim Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; k. Versicherte für die in die Kasse aufgenommenen Mitarbeiter; l. ZGB : Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 m. OR : Obligationenrecht vom 30. März 1911 n. WEFV : Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 o. PartG: Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 Stiftung 1. Unter dem Namen "Personalvorsorgestiftung der SV Group" besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Dübendorf. Sie wird vom Stiftungsrat geleitet. 2. Die Stiftung führt für Mitarbeiter des Arbeitgebers eine die berufliche Vorsorge gemäss BVG ergänzende Vorsorge durch. Die Stiftung betreibt auf eigene Rechnung und Gefahr eine Vorsorgeeinrichtung nach den Bestimmungen dieses Reglements. 3. Die Stiftung übernimmt keine freiwillige Versicherung von teilbeschäftigten Mitarbeitern für den Lohnteil, den diese bei andern Arbeitgebern beziehen. Sie führt die Versicherung nicht weiter für Versicherte, deren Arbeitsverhältnis ohne Rentenanspruch aufgelöst worden ist. 4. Die Kasse ist eine Beitragsprimatkasse gemäss Artikel 15 FZG. Art. 2 bis Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare 1. Die Eintragung einer Partnerschaft beim Zivilstandsbeamten gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare entspricht der Heirat. Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind den Ehegatten gleichgestellt. Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entspricht der Scheidung. 2. Die reglementarischen Bestimmungen, welche die Heirat, den Ehegatten und die Scheidung betreffen, gelten sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. Seite 5 von 27

6 Beitritt zur Kasse Art. 3 Grundsatz 1. In die beitragspflichtige Versicherung werden diejenigen Mitarbeiter aufgenommen, welche im unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen und deren Jahreslohn (vgl. Art. 8 Abs. 1) 7/8 des Betrages der im Zeitpunkt der Aufnahme gültigen minimalen AHV-Altersrente übersteigt und bei Eintritt eine Freizügigkeitsleistung von mehr als CHF 25'000 einbringen oder als Schlüsselmitarbeiter im Personalsystem bezeichnet worden sind. 2. In die Sparkasse werden diejenigen Mitarbeiter aufgenommen, welche Art. 4 a. im unbefristeten Anstellungsverhältnis stehen und deren Jahreslohn (vgl. Art. 8 Abs. 1) 7/8 des Betrages der im Zeitpunkt der Aufnahme gültigen minimalen AHV-Altersrente und bei Eintritt eine Freizügigkeitsleistung von weniger als CHF 25'000 einbringen bzw. b. von der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers eine Freizügigkeitsleistung einbringen, welche die BVG-Freizügigkeit übersteigt. Beginn 1. Die Aufnahme erfolgt: a. für die beitragspflichtige Versicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a nach einer Anstellungsdauer von 6 Monaten; b. für die Sparkasse gemäss Art. 3 Abs. 2 im Zeitpunkt der Einbringung der Freizügigkeitsleistung; frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. 2. Bis zum 31. Dezember, welcher der Vollendung des 24. Altersjahres folgt oder damit zusammenfällt, ist der Versicherte gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Risikoversicherung). Ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 24. Altersjahres sind auch die Altersleistungen versichert (Vollversicherung). 3. Der in die Versicherung aufzunehmende Mitarbeiter verpflichtet sich, nicht bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgen, welche das BVG übersteigen, bei seinem Beitritt in die Kasse einzubringen. Für die Verwendung dieser eingebrachten Freizügigkeitsleistung gilt Artikel 9. Art. 5 Pflichten beim Arbeitsantritt 1. Bei seinem Arbeitsantritt muss der neue Versicherte die Überweisung seiner Vorsorgeguthaben verlangen, über die er bei Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen verfügt. 2. Ausserdem muss der Versicherte die Kasse über seine persönliche Situation im Vorsorgebereich informieren und ihr namentlich Folgendes mitteilen: a. den Betrag der Freizügigkeitsleistung, die für ihn überwiesen wird, den Betrag des BVG-Altersguthabens sowie, sofern er mehr als 50 Jahre alt ist, den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung; b. wenn er verheiratet ist, den Betrag der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt seiner Heirat Anspruch gehabt hätte; c. gegebenenfalls den Betrag, den der Versicherte im Rahmen der Wohneigentumsförderung aus der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers vorbezogen hat und der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht zurückerstattet worden ist; Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie das Datum des Vorbezugs; d. gegebenenfalls den Betrag, der im Rahmen der Wohneigentumsförderung verpfändet wurde, Angaben über das betreffende Wohneigentum sowie den Namen des Pfandgläubigers; e. gegebenenfalls die Beträge und das Datum von freiwilligen Einkäufen in den letzten drei Jahren vor dem Beitritt zur Kasse. 3. Arbeitnehmer, die am über 50 Jahre alt waren und den Betrag der im Alter 50 erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen und Arbeitnehmer, die am verheiratet waren und den Betrag der im Zeitpunkt der Heirat erworbenen Freizügigkeitsleistung nicht kennen, geben der Kasse den Betrag und das Berechnungsdatum der ersten, nach dem bekannten Freizügigkeitsleistung bekannt. Seite 6 von 27

7 Art. 6 Gesundheitsprüfung 1. Jeder in die Kasse aufzunehmende Mitarbeiter hat einen Fragebogen betreffend seinen Gesundheitszustand auszufüllen und darin Auskunft zu geben über durchgemachte Krankheiten, erlittene Unfälle und allfällig noch bestehende Folgen derselben. Der Stiftungsrat der PV-Stiftung entscheidet von Fall zu Fall, ob sich der aufzunehmende Mitarbeiter auf Kosten der Kasse durch einen vom Stiftungsrat der PV- Stiftung bezeichneten Arzt untersuchen und zuhanden der Kasse ein Gesundheitszeugnis ausstellen lassen muss. 2. Solange nicht für einen neu in die Kasse aufgenommenen Versicherten die Gesundheitsprüfung abgeschlossen und ihm die vorbehaltlose Aufnahme in die Kasse schriftlich bestätigt worden ist, gilt Abs Für Versicherte, die bei Aufnahme in die Kasse nicht genügend gesund befunden werden oder nicht voll arbeitsfähig sind, kann der Stiftungsrat von Fall zu Fall einzelne Krankheiten oder Gebrechen und deren Folgen ganz oder teilweise von der Invaliditäts- oder Todesfallversicherung ausschliessen, im übrigen aber die volle Versicherung gewähren. Diese Vorbehalte dürfen nicht länger als 5 Jahre gültig sein. Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zur Invalidität oder zum Tod, so besteht im Ausmass des Vorbehalts und über die Vorbehaltsdauer hinaus kein Leistungsanspruch. 4. In den Fällen von Abs. 2 und 3 kürzt die Kasse ihre Leistungen höchstens so weit, dass deren versicherungstechnischer Wert nicht unter den Gesamtbetrag der Zahlungen fällt, die für den betreffenden Versicherten bereits an die Kasse geleistet worden sind. 5. Kann ein Versicherter mit Leistungsausschlüssen in einem späteren Zeitpunkt den Nachweis guter Gesundheit erbringen, so wird die Frage seiner vorbehaltlosen Versicherung durch den Stiftungsrat der PV-Stiftung erneut geprüft. 6. Überweist die Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers eine Freizügigkeitsleistung für einen neuen Versicherten, so sind für die mit diesem Geld eingekauften Vorsorgeleistungen nur die bisherigen Vorbehalte und die bisherige Gültigkeitsdauer gültig. Seite 7 von 27

8 Definitionen Art. 7 Massgebender Jahreslohn 1. Der massgebende Jahreslohn im Sinne dieses Reglements entspricht dem AHV-pflichtigen Lohn des Vorjahres (allenfalls umgerechnet auf ein ganzes Jahr) unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen, abzüglich allfällige Boni. 2. Bei der Aufnahme in die Kasse entspricht der massgebende Jahreslohn dem vereinbarten Gehalt, umgerechnet auf ein ganzes Jahr. 3. Der Arbeitgeber meldet der Kasse die für die Kasse massgebenden Lohnbestandteile beim Beitritt und danach bei jeder Änderung des Grundlohnes. Für den laufenden Monat werden nur Änderungen berücksichtigt, die spätestens auf den 15. des Monates erfolgen. 4. Entschädigungen für eine Erwerbstätigkeit im Dienst von Dritten werden weder ganz noch teilweise in den massgebenden Jahreslohn miteinbezogen. Art. 8 Versicherter Lohn 1. Der versicherte Lohn für die beitragspflichtige Versicherung entspricht dem massgebenden Jahreslohn abzüglich eines Koordinationsbetrags. Der Koordinationsbetrag wird vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgesetzt und periodisch angepasst (vgl. Anhang). Er berücksichtigt in angemessener Weise die Versicherungsleistungen der AHV/IV und der BVG-Kasse. 2. Der versicherte Jahreslohn für die beitragspflichtige Versicherung wird erstmals bei der Aufnahme eines Mitarbeiters in die Kasse festgesetzt, später (unter Vorbehalt von Abs. 6) auf den Beginn eines jeden Lohnzyklus. 3. Die Bonusversicherung für die beitragspflichtige Versicherung beginnt mit der Auszahlung des ersten Bonus. Massgebend ist der durchschnittliche Bonus der vorangehenden drei Lohnzyklen und der Zielbonus für das kommende Jahr. Bis zum dritten Jahr ist der Durchschnitt der vorangehenden Jahre seit dem Eintritt massgebend. 4. Der versicherte Lohn für die beitragspflichtige Versicherung entspricht mindestens dem im BVG festgelegten Minimallohn. 5. Der versicherte Lohn ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach BVG beschränkt. Falls der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse hat und die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen diese Limite überschreitet, so muss er die Kasse über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren. 6. Sinkt der versicherte Lohn eines Arbeitnehmers vorübergehend als Folge von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder ähnlichen Umständen, so wird der versicherte Lohn mindestens während der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Artikel 324a des Obligationenrechts oder des Mutterschaftsurlaubs gemäss Artikel 329f des Obligationenrechts aufrechterhalten, sofern der Versicherte keine Herabsetzung verlangt. Art. 9 Einkauf von Leistungen für die beitragspflichtige Versicherung 1. Die Freizügigkeitsleistungen aus anderen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen werden dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben. 2. Der aktive Versicherte kann jederzeit mittels persönlicher Einlagen Vorsorgeleistungen einkaufen, sofern er allfällige Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung zurückbezahlt und die maximalen Vorsorgeleistungen noch nicht erworben hat. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen eine Rückzahlung des Vorbezugs für die Wohneigentumsförderung gemäss Artikel 40 Absatz 8 nicht mehr zulässig ist und die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 34 Absatz Die Kosten für den Einkauf von Vorsorgeleistungen werden gemäss Tarif im Anhang berechnet. Der Versicherte kann sich höchstens bis zur derjenigen Altersrente einkaufen, auf die er Anspruch hätte, wenn er seit dem 1. Januar nach dem 24. Alterjahr mit dem im Berechnungszeitpunkt massgebenden Lohn gearbeitet hätte. Der Versicherte mit einem massgebenden Jahreslohn und versicherten Bonus von insgesamt mehr als dem oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 BVG kann sich zudem höchstens bis auf 85% des massgebenden Jahreslohnes minus das fache der maximalen AHV-Rente einkaufen. Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um: a. Freizügigkeitsguthaben, welche die versicherte Person gemäss FZG nicht in eine Vorsorgeeinrichtung übertragen musste; Seite 8 von 27

9 b. getätigte Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung, welche gemäss Artikel 40 Absatz 8 nicht mehr zurückbezahlt werden können; c. Guthaben in der Säule 3a, soweit es die mit den jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätzen aufgezinste Summe der jährlichen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge des Jahrgangs ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt; massgebend ist die vom Bundesamt für Sozialversicherung erstellte Tabelle. 4. Für Personen, welche aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des versicherten Lohnes gemäss Artikel 8 nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Versicherte sich in die vollen reglementarischen Leistungen nach Absatz 3 einkaufen. Versicherte Personen haben über ihren Zuzug aus dem Ausland und ihre früheren Versicherung bei einer Schweizerischen Personalvorsorgeeinrichtung wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Die Stiftung lehnt die Haftung für die sich aus der Verletzung einer Meldepflicht ergebenden Folgen ab. 5. Die persönlichen Einlagen können grundsätzlich von den direkten Steuern an Bund, Kantone und Gemeinden abgezogen werden. Die Kasse garantiert jedoch keine Abzugsmöglichkeit der an sie überwiesenen Einlagen. 6. Der Versicherte kann den Betrag für den Einkauf entweder durch Barzahlung oder in Teilraten bezahlen. Entscheidet er sich für Ratenzahlung, so werden die Einzelheiten der Abzahlung in einer Vereinbarung zwischen der Kasse und dem Versicherten festgehalten. Die vereinbarten Teilzahlungen enthalten eine Risikoprämie zwecks Schuldentilgung im Invaliditäts- oder Todesfall. 7. Der Versicherte hat sich innerhalb von 3 Monaten seit dem Beginn der Mitgliedschaft zur Kasse zu entscheiden, ob er den Einkauf durch Ratenzahlungen finanzieren will. Nach Ablauf dieser Frist, wird der Verzicht des Versicherten auf diese Möglichkeit angenommen. 8. Die aus den Einkäufen resultierenden Leistungen dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform bezogen werden. Von dieser Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 34 Absatz 2. Die Steuerbehörde kann die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen der letzten 3 Jahre rückwirkend aberkennen, wenn aus dem nicht blockierten Teil eine Leistung in Kapitalform bezogen wird. Bei Rateneinkäufen beginnt die Dreijahresfrist mit dem Datum der Erhöhung der Leistungen aufgrund der Vereinbarung des Rateneinkaufs zwischen der Kasse und dem Versicherten zu laufen. 9. Der Versicherte kann nach dem ordentlichen Rentenalter nur im Fall einer Scheidung Einkäufe tätigen. Seite 9 von 27

10 Einkünfte der Kasse Art. 10 Beitrag des Versicherten 1. Der Versicherte ist ab seinem Beitritt zur Kasse und solange er im Arbeitsverhältnis steht, beitragspflichtig, längstens jedoch bis er als invalid anerkannt wird oder das Rücktrittsalter erreicht. 2. Der Beitrag des Versicherten für die beitragspflichtige Versicherung wird in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Beiträge Jahre 1.0 % Jahre 6.0 % Alter Beiträge Sparbeitrag Risiko-/Kostenbeitrag Jahre 5.2% 1% Im Fall einer Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes (Artikel 19b) leistet der Arbeitnehmer zwischen dem Alter 58 und 65 in der beitragspflichtigen Versicherung alle Beiträge in Höhe von 15%. 3. Ab einem Alter von 35 Jahren leisten Mitglieder der Geschäftsleitung und der Konzernleitung ausserdem einen jährlichen Vollbeitrag von zusätzlich 4 % ihres versicherten Jahreslohnes und ihres versicherten Bonus. 4. Der Versicherte in der beitragspflichtigen Versicherung mit Bonus leistet einen Beitrag von 6 % des versicherten Bonus. 5. Mitglieder der Geschäfts- und der Konzernleitung oder ein Mitglied der Führungsstufe 2 leisten ausserdem einen jährlichen Risikobeitrag zur Finanzierung des Sterbegeldes (Artikel 30). Die Höhe dieses Beitrags wird jährlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, in Abhängigkeit der aktuellen technischen Grundlagen, des Alters, des Geschlechts und der Leistungshöhe festgelegt. Der Beitrag muss, zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag, die Finanzierung des Sterbegeldes sicherstellen. 6. Die Beiträge des Versicherten für die beitragspflichtige Versicherung werden vom Arbeitgeber für Rechnung der Kasse vom Lohn abgezogen. 7. Die Versicherten der Sparkasse bezahlen einen Risikobeitrag in Höhe von 0.1% des Alterskapitals der Sparkasse. Art. 11 Beitrag des Arbeitgebers 1. Der Arbeitgeber ist für alle beitragspflichtigen Versicherten ebenfalls beitragspflichtig. 2. Die Beiträge des Arbeitgebers für die beitragspflichtige Versicherung werden in Prozenten des versicherten Lohnes und unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten (Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr) festgelegt: Alter Beiträge Jahre 1.00 % Jahre 9.00 % Alter Beiträge Sparbeitrag Risiko-/Kostenbeitrag Jahre 7.8% 1% Im Fall einer Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes (Artikel 19b) leistet der Arbeitgeber zwischen dem Alter 58 und 65 keinen Beitrag. Seite 10 von 27

11 3. Der Arbeitgeber leistet für die Versicherten in der beitragspflichtigen Versicherung mit Bonus einen Beitrag von 9 % des versicherten Bonus. 4. Der Arbeitgeber leistet ab einem Alter von 35 Jahren für Mitglieder der Geschäftsleitung und der Konzernleitung zusätzlich einen jährlichen Vollbeitrag von 6 % ihres versicherten Jahreslohnes und ihres versicherten Bonus. 5. Der Arbeitgeber leistet für Mitglieder der Geschäftsleitung und der Konzernleitung einen jährlichen Risikobeitrag zur Finanzierung des Sterbegeldes (Artikel 30) in anderthalbfacher Höhe des entsprechenden Versichertenbeitrags. 6. Der Arbeitgeber überweist der Kasse für die beitragspflichtige Versicherung monatlich seine eigenen Beiträge sowie die Beiträge der Versicherten. 7. Der Arbeitgeber leistet für die Versicherten der Sparkasse einen Risikobeitrag in Höhe von 0.1% des Alterskapitals der Sparkasse. Art. 12 Sanierungsmassnahmen 1. Im Falle einer Unterdeckung erlässt der Stiftungsrat ein Massnahmenkonzept zur Behebung der Unterdeckung. Der Stiftungsrat legt die Art, die Dauer und den Zeitpunkt der konkreten Sanierungsmassnahmen fest. Als Sanierungsmassnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vorgegebenen Prioritätenordnung vorgesehen werden: - Einlage aus Arbeitgeberbeitragsreserve, - Verwendungsverzicht der Arbeitgeberbeitragsreserve, - Reduktion des Zinssatzes - Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und aktiven Versicherten, - Sanierungsbeiträge der Rentenbezüger, - Kürzung von anwartschaftlichen Leistungen, - Aufschub des Rechts, einen Vorbezug zu beziehen Seite 11 von 27

12 Leistungen der Kasse Allgemeines Art. 13 Zahlung der Leistungen 1. Die Leistungen der Kasse sind wie folgt zahlbar: a. die Renten: monatlich, jeweils am Ende des Monats; b. die Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Fälligkeit, frühestens jedoch, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit bekannt sind; c. die Freizügigkeitsleistung: am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. 2. Erreichen die auszuzahlenden Renten nicht einen vom Stiftungsrat festgelegten Mindestbetrag, so erfolgt die Auszahlung der Renten in gleichwertiger Kapitalform. 3. Zahlungsort für die Leistungen der Kasse ist der Sitz der Kasse. Sie werden in der Schweiz an die vom Anspruchsberechtigten genannte Adresse, an eine Bank oder auf ein Postkonto ausbezahlt. 4. Die Kasse verlangt alle Dokumente zur Einsicht, die den Anspruch auf Leistungen beweisen. Verweigert der Empfänger, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die Kasse berechtigt, die Leistungszahlungen einzustellen. 5. Die Kasse verlangt die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen. Freizügigkeitsleistungen, die an invalide oder verstorbene Versicherte ausbezahlt wurden, werden zurückgefordert. Findet keine Rückzahlung statt, so kürzt sie die versicherten Leistungen. 6. Die Kasse kann von einem Invaliden oder von den Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten verlangen, dass sie ihre Ansprüche im Ausmass der Leistungen der Kasse gegenüber einem Dritten, der für den Invaliditäts- oder Todesfall haftpflichtig ist, abtreten; vorbehalten bleibt die Subrogation gemäss BVG. Sie ist berechtigt, ihre Leistungen einzustellen, bis diese Abtretung erfolgt ist. 7. Kürzt, entzieht oder verweigert die AHV/IV eine Leistung, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch sein eigenes schweres Verschulden herbeigeführt hat oder weil sich der Versicherte einer Wiedereingliederungsmassnahme der IV widersetzt, so kann der Stiftungsrat die Leistungen der Kasse kürzen. Die Kürzung darf jedoch das von der AHV/IV beschlossene Ausmass nicht übersteigen. 8. Die Leistungen der Stiftung können vor deren Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleibt die Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung. Der Anspruch auf Leistungen kann mit Forderungen, die der Arbeitgeber an die Kasse abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn es sich bei diesen Forderungen um Beiträge handelt, die nicht vom Lohn abgezogen wurden. 9. Die Bestimmungen von Artikel 41 BVG betreffend die Verjährung sind anwendbar. Art. 14 Zusammenfallen von Leistungen bei Invalidität und Tod 1. Die Kasse kürzt die gemäss vorliegendem Reglement berechneten Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des Bruttojahreslohnes, den der Betroffene bei Weiterbeschäftigung hätte erzielen können, zuzüglich allfällige Familienzulagen, übersteigt. 2. Als anrechenbare Einkünfte gelten: a. die Leistungen der AHV und der IV; b. die Leistungen gemäss Eidgenössischem Unfallversicherungsgesetz; c. die Leistungen der Militärversicherung; d. die Leistungen einer Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise durch den Arbeitgeber finanziert wurden (insbesondere der BVG-Kasse); e. die Leistungen ausländischer Sozialversicherungen; f. die Leistungen aus Freizügigkeitseinrichtungen und der Auffangeinrichtung; g. allfällige Lohnzahlungen des Arbeitgebers oder Lohnersatzleistungen; h. das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen eines Voll- oder Teilinvaliden. 3. Die Hilflosen- und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet. Die Leistungen an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen werden zusammengezählt. Seite 12 von 27

13 4. Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überversicherung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt. 5. Kapitalleistungen werden zwecks Berechnung der Überversicherung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet. 6. Falls die Leistungen der Kasse gekürzt werden, so werden sie alle im gleichen Verhältnis gekürzt. 7. Die Kürzung wird periodisch überprüft, oder wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern, wobei die allgemeine Lohnentwicklung und die Situation des Versicherten massgebend sind. 8. Der nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse. Art. 15 Anpassung an die Preisentwicklung 1. Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten sowie die Altersrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse an die Preisentwicklung angepasst. Der Stiftungsrat entscheidet jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten der Kasse, ob und in welchem Mass die Renten angepasst werden müssen. Er hält seinen begründeten Entscheid in der Jahresrechnung oder im Geschäftsbericht fest. Art. 16 Beurlaubung 1. Wird ein Versicherter beurlaubt, so bleibt seine Versicherung unverändert in Kraft, falls die Beiträge während der Dauer des Urlaubs ungeschmälert geleistet werden. Fallen dagegen die Beiträge aus, so besteht der Versicherungsschutz noch während der ersten 30 Tage des Urlaubs weiter. Tritt der Versicherungsfall nach Ablauf dieser 30 Tage, aber vor Wiederaufnahme der Arbeit ein, so besteht Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung, berechnet auf den Zeitpunkt des Urlaubbeginns und erhöht um den Zins für die seither verflossene Zeit. 2. Wird die Beitragszahlung nach Ablauf des Urlaubs wieder aufgenommen, so ermässigt sich die vor dem Urlaub versichert gewesene Altersrente entsprechend den nicht geleisteten Beiträgen gemäss versicherungstechnischen Berechnungen. Altersleistungen Art. 17 a Individuelles Sparkonto 1. Für die Versicherten wird durch Führung eines individuellen Alterskontos ein Alterskapital geäufnet. Dem Alterskonto werden folgende Posten gutgeschrieben: a. die aus früheren Vorsorgeverhältnissen zur Verfügung stehenden Freizügigkeitsleistungen der Versicherten der Sparkasse; b. die Leistung, die bei Ehescheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aus der Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen eingetragenen Partnerin in die Personalvorsorge der Versicherten der Sparkasse übertragen worden ist, c. die Einlagen zur Rückzahlung der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder eines aus der Pfandverwertung erzielten Erlöses der Versicherten der Sparkasse, d. der Betrag, welcher die maximal mögliche Einkaufssumme übersteigt (kurz: übersteigender Teil) der beitragspflichtigen Versicherten aus früheren Vorsorgeverhältnissen sowie Rückzahlungen von Vorbezügen oder übertragene Leistungen infolge Scheidung. Der Versicherte kann jedoch schriftlich verlangen, dass der übersteigende Teil auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice verwendet wird. e. die Einlagen aus dem freien Stiftungsvermögen gemäss Beschluss des Stiftungsrates oder Einlagen aufgrund freiwilliger Zuwendungen des Arbeitgebers, f. das Altersguthaben im ordentlichen Pensionierungsalter im Falle einer aufgeschobenen Pensionierung und die Sparbeiträge von beitragspflichtigen Versicherten nach dem ordentlichen Rücktrittsalter, g die Zinsen. 2. Dem Sparkonto werden folgende Posten belastet: a. die Freizügigkeitsleistung, die bei Ehescheidung oder bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft auf die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen eingetragenen Partnerin bzw. des geschiedenen eingetragenen Partners zu übertragen ist b. der für Wohneigentum vorbezogene Betrag oder die Pfandsumme aufgrund einer Pfandverwertung. Seite 13 von 27

14 3. Der Zinssatz des Sparkontos wird unter Berücksichtigung des eventuellen Risikobeitrags jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Art. 17 b Rentenanspruch resp. Kapitalanspruch für die beitragspflichtige Versicherung 1. Der Anspruch auf die ordentliche Altersrente resp. das Alterskapital in Höhe des übersteigenden Teils beginnt am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt. 2. Beendet ein aktiver Versicherter das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente resp. das Alterskapital in Höhe des übersteigenden Teils, sofern er nicht die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neues Arbeitgebers oder die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung aufgrund der reglementarischen Barauszahlungsgründe bzw. eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto verlangt. 3. Der Stiftungsrat kann bei betrieblichen Restrukturierungen einen früheren Altersrücktritt festlegen als nach Absatz 2. Vorbehalten bleibt Artikel 49 Absatz 3. Art. 17 c Kapitalanspruch für die Sparkasse 1. Der Anspruch auf Alterskapital entsteht am Monatsersten nach Erreichen des ordentlichen AHV- Rücktrittsalters 2. Beendet ein aktiver Versicherter das Arbeitsverhältnis zwischen dem 58. Geburtstag und dem ordentlichen Rücktrittsalter, so hat er Anspruch auf ein Alterskapital, sofern er nicht die Überweisung seiner Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neues Arbeitgebers oder die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung aufgrund der reglementarischen Barauszahlungsgründe bzw. eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto verlangt. 3. Der Stiftungsrat kann bei betrieblichen Restrukturierungen einen früheren Altersrücktritt festlegen als nach Absatz 2. Vorbehalten bleibt Artikel 49 Absatz 3. Art. 18 Betrag der Altersrente resp. des Alterskapitals 1. Die versicherte Altersrente wird gemäss Tarif im Anhang berechnet. Mit diesem Tarif werden berechnet: a. die Höhe der jährlichen Altersrente in Prozenten des versicherten Jahreslohnes bei Aufnahme in die Kasse bzw. in Prozenten der späteren Erhöhungen des versicherten Jahreslohnes (Tarif A); b. die Höhe der zusätzlichen Altersrente in Prozenten der eingebrachten Freizügigkeitsleistung bzw. einer freiwillig bezahlten Einkaufssumme (Tarif B); c. die Höhe einer allfälligen zusätzlichen Altersrente in Prozenten des Beitrages auf dem versicherten Bonus (Tarif B). 2. Das Alterskapital entspricht: a. für Versicherte der Sparkasse: dem individuellen Sparkonto. b. für Versicherte in der beitragpflichtigen Versicherung: dem übersteigenden Teil 3. Bleibt ein Versicherter in der beitragpflichtigen Versicherung über das ordentliche Rücktrittsalter beim Arbeitgeber tätig, so wird die erworbene Altersleistung im ordentlichen Rücktrittsalter auf das individuelle Sparkonto überwiesen und zusammen mit dem Sparbeitrag weiter geäufnet. Bei Pensionierung wird das Alterskapital mit dem im Anhang aufgeführten Umwandlungssatz umgewandelt. Die Verzinsung des Kontos wird jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Art. 19 Teil-Pensionierung 1. Der aktive Versicherte der beitragspflichtigen Versicherung kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, falls sein massgebender Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt. Der aktive Versicherte der Sparkasse kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung eines Teil-Alterskapitals verlangen, falls sein massgebender Jahreslohn um mindestens 20 % abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz Bei einer Teilpensionierung wird das Deckungskapital entsprechend dem Pensionierungsgrad in zwei Teile aufgeteilt: a. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird der Versicherte als Pensionierter betrachtet; Seite 14 von 27

15 b. für den anderen Teil wird der Versicherte als aktiver Versicherter betrachtet; die Eintrittsschwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad angepasst. 3. Bei jeder nachträglichen Lohnreduktion von mindestens 20 % des restlichen Jahreslohnes kann der Versicherte die Ausrichtung einer zusätzlichen Teil-Altersrente für Versicherte der beitragspflichtigen Versicherung oder Teil-Alterskapital für Versicherte der Sparkasse verlangen. Art. 19 b Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohn 1. Die versicherte Person mit festem Anstellungsverhältnis in der beitragspflichtigen Versicherung kann in Absprache mit dem Arbeitgeber nach Vollendung des 58. Altersjahres den massgebenden Jahreslohn um höchstens 50% reduzieren. 2. Die Versicherungsleistungen und die Höhe der Beiträge basieren auf dem vor der Reduktion gültigen Jahreslohn. 3. Dies ist längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters möglich. Art. 20 Alterskapital 1. Der aktive Versicherte in der beitragspflichtigen Versicherung kann unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 8 bis zu 100 % seiner versicherten Altersrente als einmalige Kapitalabfindung beziehen, sofern er sein Begehren mindestens 6 Monate im Voraus stellt. Der aktive Versicherte in der Sparkasse erhält in jedem Fall 100% des individuellen Sparkontos. 2. Für verheiratete beitragspflichtige Versicherte ist die Kapitalauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten zulässig. Art. 21 AHV-Überbrückungsrente 1. Versicherte, die gemäss Art. 17, Abs. 2 eine vorzeitige Altersrente beziehen, können zusätzlich eine Überbrückungsrente beantragen. Diese wird vom Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung an bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bezahlt, längstens aber bis zum allfälligen Einsetzen von Leistungen der IV oder dem Tode des Bezügers. 2. Der Versicherte kann die Höhe der jährlichen Überbrückungsrente selbst wählen, sofern die beiden nachfolgenden Begrenzungen nicht überschritten werden: a. Die Überbrückungsrente darf den Betrag der dem letzten vollen Jahreslohn zugeordneten einfachen AHV-Altersrente nicht übersteigen; b. Die Höhe der Überbrückungsrente darf höchstens so gewählt werden, dass die Kürzung der Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter gemäss Abs. 3 ein Viertel der Altersrente beträgt. 3. Erreicht der vorzeitig pensionierte Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter, so wird seine vorzeitige Altersrente ab diesem Zeitpunkt gekürzt. Die Kürzung gemäss nachfolgender Tabelle richtet sich nach der Höhe der jährlichen Überbrückungsrente und nach der Dauer des Vorbezuges. Mitversicherte Hinterbliebenenleistungen werden im gleichen Verhältnis herabgesetzt wie die Altersrente. Lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bei Bezug einer AHV-Überbrückungsrente von jährlich Fr. 1'000.--: Dauer des Vorbezuges Lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Rentenalter (in SFr): Männer Lebenslängliche Kürzung der Altersrente ab dem Rentenalter (in SFr): Frauen Für Bruchteile von Jahren des Vorbezuges werden die vorstehenden Kürzungssätze linear interpoliert. 4. Die AHV-Überbrückungsrente kommt nur im Fall eines Altersrentenbezugs zur Anwendung. Seite 15 von 27

16 Invalidenrente / Invaliditätskapital Art. 22 Anerkennung der Invalidität 1. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Kasse als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert war. 2. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um weniger als 40% gilt nicht als Invalidität und begründet somit keinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Kasse. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades ist Abs. 3 massgebend: Invaliditätsgrad nach Abs. 3 Invaliditätsgrad Rentenleistung Invaliditätsgrad Kapitalleistung Unter 40 % Keine Rente 0% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung ab 40 % 25 % 32.5% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung ab 50 % 50 % 65.0% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung ab 60 % 75 % 97.5% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung ab 70 % ganze Rente 130.0% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung 3. Über die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der Stiftungsrat, nachdem er das Gutachten eines von ihm bezeichneten Arztes eingeholt hat. Er setzt den Invaliditätsgrad fest unter Berücksichtigung der durch die Invalidität bedingten Einkommenseinbusse. Beträgt der Invaliditätsgrad 70 % oder mehr, so gilt der Versicherte als vollinvalid. 4. Der Stiftungsrat ist jederzeit befugt, über den Gesundheitszustand eines invaliden Versicherten ein ärztliches Gutachten einzuverlangen. 5. Bei vorzeitiger Pensionierung kann der Versicherte von der Kasse nicht mehr als invalid anerkannt werden, ausser wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Rücktritt eingetreten ist. 6. Die Invalidenrente der Kasse wird jedoch solange nicht ausbezahlt, als der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Lohnersatzleistungen bezieht, sofern diese Lohnersatzleistungen mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens 50 % durch den Arbeitgeber finanziert wurden. Art. 22 a Renten- / Kapitalanspruch 1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente resp. ein Invaliditätskapital entsteht, wenn die Bedingungen nach Art. 22 erfüllt sind. Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt - mit dem Tod des Anspruchsberechtigten oder - mit dem ordentlichen Rentenalter oder - mit dem Wegfall der Invalidität. 2. Scheidet eine versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter, jedoch vor ihrem 70. Altersjahr aus gesundheitlichen Gründen aus, so wird die Altersleistung ausgerichtet. Art. 23 Betrag der Rente resp. des Kapitals 1. Betrag für die Versicherten für die beitragspflichtige Versicherung: Der Jahresbetrag der vollen Invalidenrente entspricht für die beitragspflichtige Versicherung der bei Eintritt der Invalidität versicherten Altersrente. Im Weiteren wird bei voller Invalidität der übersteigende Teil als Invaliditätskapital fällig. Betrag für Versicherte der Sparkasse: Bei Vorliegen der vollen Invalidität für Versicherte in der Sparkasse beträgt das Invaliditätskapital 130% der vorhandenen Freizügigkeitsleistung bei Eintritt der Invalidität. 2. Die Teilrente bzw. Teilkapital wird entsprechend dem Invaliditätsgrad in Prozenten der vollen Invalidenrente berechnet. Seite 16 von 27

17 Ehegattenrente Art. 24 Anspruch auf die Ehegattenrente 1. Stirbt ein verheirateter Versicherter oder ein Rentenbezüger in der beitragspflichtigen Versicherung, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. er hat mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind; b. er hat das 45. Altersjahr vollendet und ist seit mindestens 5 Jahren verheiratet. 2. Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht am Monatsersten nach dem Tod des Versicherten der beitragspflichtigen Versicherung, frühestens jedoch bei Erlöschen des Lohnanspruchs des Versicherten. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf der Begünstigte stirbt oder wieder heiratet. Heiratet der überlebende Ehegatte, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei jährlichen Renten. Art. 25 Betrag der Ehegattenrente 1. Der Betrag der jährlichen Ehegattenrente entspricht: a. wenn der verstorbene Ehegatte aktiv und vor dem ordentlichen Rentenalter war: 70 % der versicherten Altersrente bei ordentlichem Rentenalter; b. wenn der verstorbene Ehegatte aktiv und nach dem ordentlichen Rentenalter war: 70 % der zum Zeitpunkt des Todes erworbenen Altersrente; c. wenn der verstorbene Ehegatte invalid oder pensioniert war: 70 % der bei seinem Tod laufenden Invaliden- oder Altersrente. 2. Ist der überlebende Ehegatte mehr als 15 Jahre jünger als der verstorbene Ehegatte, so wird der Betrag der jährlichen Ehegattenrente für jeden die Altersdifferenz von 15 Jahren übersteigenden Monat um 0.25 % gekürzt. Konkubinatsrente Art. 26 Anspruch auf eine Konkubinatsrente 1. Ein Konkubinat, auch unter Personen gleichen Geschlechts, wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls a. der überlebende Partner das 45. Altersjahr vollendet hat; und b. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen kein Ehehindernis infolge Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis im Sinne von Artikel 95 ZGB besteht; und c. das Konkubinat mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre gedauert hat oder die Partner im Zeitpunkt des Todes in gemeinsamer Haushaltung für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen mussten; und d. eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart wurde. und der verstorbene Versicherte in der beitragspflichtigen Versicherung versichert war. 2. Es besteht maximal ein Anspruch auf eine Konkubinatsrente. Art. 27 Geltendmachung des Anspruchs auf Konkubinatsrente 1. Der schriftliche Unterstützungsvertrag enthält die ausdrückliche Bestätigung jedes Partners, dass im Zeitpunkt der Vertragsausstellung keine andere Lebensgemeinschaft besteht und bringt die gegenseitige Unterstützung zum Ausdruck. Er muss notariell beglaubigt werden und wird der Kasse zusammen mit dem Antrag auf Ausrichtung der Konkubinatsrente übergeben. 2. Der Antrag auf Ausrichtung der Konkubinatsrente ist spätestens 6 Monate nach dem Tod des Versicherten der Kasse einzureichen. Mit dem Antrag ebenfalls einzureichen sind a. ein Nachweis der Wohngemeinde(n), mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren belegt wird, b. Bestätigung über den Zivilstand beider Partner, 3. Dokumente (Scheidungsurteil, Rentenverfügungen etc.), die der Überprüfung einer allfälligen Überversicherung dienen. 4. Die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 liegt bei der begünstigten Person. Seite 17 von 27

18 Art. 28 Dauer der Konkubinatsrente 1. Die Konkubinatsrente ist bis zum Ende des Monats zahlbar, in dessen Verlauf der Anspruchsberechtigte stirbt, einen neuen Unterstützungsvertrag gemäss Artikel 27 abschliesst oder heiratet, längstens aber während 5 vollen Jahren. 2. In Härtefällen kann der Stiftungsrat die Bedingungen neu festlegen. 3. Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Kasse unverzüglich über den Abschluss eines neuen Unterstützungsvertrages zu informieren. Allfällig zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden zurückgefordert. Todesfallsumme und Sterbegeld Art. 29 Todesfallsumme 1. Stirbt ein Versicherter vor seinem Austritt beim Arbeitgeber und entsteht kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Konkubinatsrente, so gelangt ein einmaliges Todesfallkapital zur Auszahlung. 2. Das Todesfallkapital entspricht - in der beitragspflichtigen Versicherung 50 % der beim Tod vorhandenen Freizügigkeitsleistung. - in der Sparkasse 130% der beim Tod vorhandenen Freizügigkeitsleistung. 3. Anspruchsberechtigt ist, wer vom Versicherten als solches bezeichnet worden ist. Bezeichnet werden können folgende Personen: a. der überlebende Ehegatte; bei dessen Fehlen b. Personen, welche vom Versicherten zu seinen Lebzeiten massgeblich unterstützt wurden; c. die direkten Nachkommen; d. die Eltern; e. die Geschwister; f. die übrigen gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. 4. Fehlt eine Bezeichnung durch den Versicherten, so werden die Anspruchsberechtigten in der oben genannten Reihenfolge berücksichtigt. Die Anspruchsberechtigten gemäss eines Buchstabens kommen nur zum Zug, wenn keine vorangehenden Anspruchsberechtigten existieren. Innerhalb eines Buchstabens besteht Anspruch zu gleichen Teilen. In begründeten Fällen kann der Stiftungsrat von der oben genannten Ordnung abweichen. 5. Fehlen Anspruchsberechtigte gemäss Absatz 3, so verfällt das Todesfallkapital der Pensionskasse. Art. 30 Sterbegeld 1. Stirbt ein Mitglied der Geschäfts- und der Konzernleitung oder ein Mitglied der Führungsstufe 2 vor seinem Austritt beim Arbeitgeber, so gelangt ein Sterbegeld an die Anspruchsberechtigten zur Auszahlung. 2. Das Sterbegeld beträgt für Mitglieder der Konzernleitung 350'000 Franken, für Mitglieder der Geschäftsleitung 250'000 Franken, sowie für Mitglieder der Führungsstufe 2 CHF 150' Anspruchsberechtigt ist, wer vom Versicherten als solches bezeichnet worden ist. Bezeichnet werden können folgende Personen: a. der überlebende Ehegatte; bei dessen Fehlen b. Personen, welche vom Versicherten zu seinen Lebzeiten massgeblich unterstützt wurden; c. Konkubinatspartner im Sinne von Art. 26, Ziff. 1 Litt. b d; d. die direkten Nachkommen; e. die Eltern; f. die Geschwister 4. Fehlt eine Bezeichnung durch den Versicherten, so werden die Anspruchsberechtigten in der oben genannten Reihenfolge berücksichtigt. Die Anspruchsberechtigten gemäss eines Buchstabens kommen nur zum Zug, wenn keine vorangehenden Anspruchsberechtigten existieren. Innerhalb eines Buchstabens besteht Anspruch zu gleichen Teilen. In begründeten Fällen kann der Stiftungsrat von der oben genannten Ordnung abweichen. 5. Fehlen Anspruchsberechtigte gemäss Absatz 3, so verfällt das Sterbegeld der Pensionskasse. Seite 18 von 27

19 6. Für die Geltendmachung des Anspruches auf Ausrichtung eines Sterbegeldes an einen Konkubinatspartner gelten die Vorschriften von Art. 27 sinngemäss. Kinderrente Art. 31 Anspruchsberechtigte 1. Bezüger von Invaliden- oder Altersrenten der Kasse haben für jedes ihrer Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 2. Stirbt ein Versicherter, so hat jedes seiner Kinder Anspruch auf eine Kinderrente. 3. Als Kinder im Sinne dieses Reglements gelten die Kinder gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch sowie Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versicherte überwiegend aufkommt (oder im Zeitpunkt seines Todes aufgekommen ist). Art. 32 Anspruch auf die Kinderrente 1. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt mit der Ausrichtung einer Invaliden- oder Altersrente, oder am Monatsersten nach dem Todestag des Versicherten, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnzahlungen, und erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet. 2. Für Kinder, die sich gemäss Wegleitung zu den AHV-Renten in Ausbildung befinden oder die invalid sind, erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente mit dem Abschluss des Studiums, der Lehre oder mit dem Ende der Invalidität, spätestens jedoch am Ende des Monats, in dessen Verlauf sie das 25. Altersjahr vollenden. 3. Stirbt ein anspruchsberechtigtes Kind, so erlischt die Kinderrente am Ende des Sterbemonats. 4. Die Kasse ist verpflichtet, eine Kinderrente vorzuschiessen, falls die für die Leistungszahlung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und falls der Versicherte zuletzt der Kasse angehört hat. Stellt sich später heraus, dass die Kasse nicht leistungspflichtig ist, so verlangt sie bei der leistungspflichtigen Einrichtung die Rückerstattung der vorgeschossenen Leistungen. Art. 33 Betrag der Kinderrente 1. Die jährliche Kinderrente beträgt: a. wenn der Versicherte invalid oder pensioniert ist: 20 % der versicherten Invaliden- oder Altersrente; b. wenn der Verstorbene aktiver Versicherter und vor dem ordentlichen Rentenalter war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invalidenrente; c. wenn der Verstorbene aktiver Versicherter und nach dem ordentlichen Rentenalter war: 20 % der bei seinem Tod erworbenen Altersrente; d. wenn der verstorbene Versicherte invalid oder pensioniert war: 20 % der bei seinem Tod versicherten Invaliden- oder Altersrente. 2. Für Kinder, deren Vater und Mutter verstorben sind, wird die jährliche Kinderrente verdoppelt. Leistungen bei Ehescheidung Art. 34 Überweisung einer Freizügigkeitsleistung bei Scheidung 1. Ist die Kasse aufgrund eines Scheidungsurteils zur Überweisung der gesamten oder eines Teils der Freizügigkeitsleistung eines Versicherten verpflichtet, so wird die versicherte Altersrente für die beitragspflichtige Versicherung resp. das Alterskapital für die Sparkasse und die damit verbundenen Leistungen entsprechend gekürzt. Alle von der Kasse geführten Konten des Versicherten, einschliesslich des BVG-Mindestguthabens, werden ebenfalls entsprechend gekürzt. 2. Der überwiesene Betrag kann ganz oder teilweise wieder eingekauft werden, wobei Artikel 9 sinngemäss anwendbar ist und der Versicherte sich innerhalb von 6 Monaten seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu entscheiden hat. Seite 19 von 27

20 Freizügigkeitsleistung Art. 35 Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung 1. Versicherte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz Ein Versicherter, dessen Arbeitsverhältnis nach dem 58. Geburtstag aus einem anderen Grund als Invalidität oder Tod zu Ende geht, kann die Überweisung einer Freizügigkeitsleistung verlangen, wenn diese Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird oder sich die Person arbeitslos gemeldet hat. 3. Dasselbe gilt, wenn das Arbeitsverhältnis beendigt wird, nachdem ein Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente für die beitragspflichtige Versicherung resp. das Alterskapital für die Sparkasse geltend gemacht werden kann und die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers überwiesen wird oder der austretende Versicherte eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung aufgrund der reglementarischen Barauszahlungsgründe bzw. eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto verlangt. 4. Die Freizügigkeitsleistung wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Ab diesem Zeitpunkt wird sie zum BVG-Mindestzinssatz verzinst. Überweist die Kasse die Leistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt aller notwendigen Informationen, so wird ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins geschuldet. Art. 36 Betrag der Freizügigkeitsleistung 1. Der Betrag der Freizügigkeitsleistung entspricht für die beitragspflichtige Versicherung dem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapital zuzüglich dem übersteigenden Teil. Für die Sparkasse entspricht die Freizügigkeitsleistung dem vorhandenen individuellen Sparkonto. 2. Die Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens dem Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG, nämlich: die Summe der Einkäufe (Freizügigkeitsleistungen und persönliche Einlagen) samt Zinsen zum BVG- Mindestsatz, zuzüglich der unverzinsten Beiträge des Versicherten mit einem Zuschlag von 4 % für jedes Jahr nach dem 20. Altersjahr (höchstens jedoch um 100 %). 3. Eine allfällige Restschuld eines Rateneinkaufs wird bei der Berechnung der Freizügigkeitsleistung berücksichtigt. Art. 37 Verwendung der Freizügigkeitsleistung 1. Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber die Kasse unverzüglich zu informieren. Er teilt ihr mit, ob die Kündigung aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. 2. Die Kasse teilt dem Versicherten den Betrag der Freizügigkeitsleistung mit und fordert ihn auf, die für die Verwendung der Freizügigkeitsleistung erforderlichen Angaben zu unterbreiten. 3. Geht der Versicherte ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so wird die Freizügigkeitsleistung gemäss den Angaben des Versicherten an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen. 4. Geht der Versicherte kein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber ein, so kann er zwischen dem Abschluss einer Freizügigkeitspolice und der Eröffnung eines Freizügigkeitskontos wählen. Art. 38 Barauszahlung 1. Der Versicherte kann unter Vorbehalt von Artikel 9 Absatz 8 die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung verlangen: a. wenn er die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; b. wenn er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; c. wenn der Betrag der Freizügigkeitsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag des Versicherten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2. Verlegt der Versicherte seinen Wohnsitz nach dem in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht er weiterhin der obligatorischen Versicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität, so kann das BVG-Minimum seiner Freizügigkeitsleistung nicht in bar ausbezahlt werden. 3. Die Kapitalabfindung kann nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten ausbezahlt werden. 4. Der Stiftungsrat ist ermächtigt, alle ihm erforderlich erscheinenden Nachweise einzuverlangen und die Auszahlung bis zu deren Vorlegung aufzuschieben. Seite 20 von 27

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