Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III

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1 Gründungszuschuss (GZ) von der Agentur für Arbeit nach 93 SGB III und 94 SGB III Handwerkskammer Flensburg Sönke Wellhausen Betriebswirtschaftliche Beratungsstelle

2 Ziel des Gründungszuschusses ist: die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit heraus und die Sicherung des Lebensunterhaltes in den ersten sechs Monaten sicherzustellen und in den folgenden neun Monaten den Sozialversicherungsschutz. Grundsätzlich hat aber die Vermittlung in den Arbeitsmarkt Vorrang vor der Förderung! 10. September

3 Der Gründungszuschuss ist auf die Gruppe der Arbeitslosengeld- (Alg 1)- Bezieher beschränkt. Für GründerInnen aus dem Alg 2-Bezug heraus gibt es eine Förderung durch das Einstiegsgeld. Hierfür sind die ARGEN oder die Sozialzentren im Kreis NF zuständig. Das Einstiegsgeld beträgt 50 % der Regelleistung und wird gewöhnlich für die ersten zwölf Monate gewährt. Für beide Zuschussarten gilt immer die Antragstellung vor dem Gründungszeitpunkt. 10. September

4 Zwingende Fördervoraussetzung für den GZ ist ein von einer fachkundigen Stelle überprüftes und tragfähiges Gründungskonzept. Fachkundige Stellen sind insbesondere: Industrie- und Handelskammern Handwerkskammern Berufsständische Kammern Fachverbände und Kreditinstitute Gründerzentren 10. September

5 Ein GZ kann geleistet werden (Ermessensleistung), wenn der Arbeitnehmer: bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III hat, also Anspruch auf Alg 1. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Alg 1 von mindestens 150 Tagen verfügt. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. 10. September

6 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Auslaufen eines GZ noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer, in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe (Krankheit, Schwangerschaft, etc.) abgesehen werden. Die Förderung wird nicht über den Renteneintritt hinaus gewährt. Die wöchentliche Arbeitszeit für die Selbständigkeit soll mehr als 15 Std. betragen. 10. September

7 Dauer und Höhe der Förderung Der GZ wird für die Dauer von sechs Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Alg 1 zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 geleistet. Der GZ kann für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300 geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen (betriebswirtschaftliche Auswertung) darlegt. Der noch verbleibende Anspruch auf das Alg 1 wird während der Förderung eins zu eins verbraucht. 10. September

8 Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von zwölf Wochen keine Förderung. Sie läuft ab der Existenzgründung. Ein direkter Übergang aus einem Beschäftigungsverhältnis in die Selbständigkeit unter Mitnahme des GZ ist nicht möglich. Es ist sinnvoll, das Gründungsvorhaben zeitig zu planen, eine gewisse Zeit arbeitslos zu sein und sich vom Arbeitgeber kündigen lassen. Betriebsübernahmen werden auch gefördert. Der GZ ist einkommensteuerfrei. 10. September

9 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Sönke Wellhausen 10. September

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