Ratgeber für Familien im Saarland. Der Familienhelfer
|
|
- Rainer Ackermann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ratgeber für Familien im Saarland Der Familienhelfer
2
3 Der Familienhelfer Informationsbroschüre für Familien Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
4 Impressum Herausgeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Telefon: / Fax / Internet: presse@soziales.saarland.de Broschürenbestellungen richten Sie bitte an: presse@soziales.saarland.de Unsere aktuellen Informationen finden Sie im Internet unter Stand: Oktober Auflage Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung des Saarlandes herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. 04 Impressum
5 Vorwort 9 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Mutterschutz Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld Mutterschaftshilfe Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Bundesstiftung Mutter und Kind 14 2 Finanzielle Hilfen für Familien 15 Inhalt 2.1 Kindergeld Kinderzuschlag Bundeselterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld Bundeselterngeld Elternzeit Betreuungsgeld Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Übertragung des Kinder- und Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Freibetrag wegen Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag) Wahl der richtigen Steuerklasse Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Steuererleichterungen für Verheiratete (Ehegattensplitting) Kinderbetreuungskosten Pauschbeträge für Personen mit Behinderung Haushaltsnahe Dienstleistungen Riesterförderung Finanzielle Hilfen, wenn Kinder in Tageseinrichtungen sind Übernahme des Kindergartenbeitrages durch das Jugendamt bei geringem Einkommen Finanzielle Hilfen zum Unterhalt der Kinder Unterhaltsanspruch des Kindes Unterhaltsvorschuss Leistungen für Bildung und Teilhabe Arbeitslosigkeit und Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitslosengeld i Arbeitslosengeld II Sozialgeld Familien mit niedrigem Einkommen Sozialhilfe 32 Inhaltsverzeichnis 05
6 2.8.2 Wohngeld Finanzielle Hilfen beim Bau eines Eigenheims Soziale Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Bausparförderung 36 3 Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen Kinderversorgung bei Krankheit eines Kindes Betreuungshilfen bei längerer Krankheit eines Erziehungsberechtigten Hilfen zur Erleichterung bei der Berufsrückkehr Vermittlung von Tagesmüttern (Kindertagespflege) Haushaltshilfen der Agenturen für haushaltsnahe Arbeit Lokale Bündnisse für Familien im Saarland 42 4 Familien mit behinderten Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten Frühförderung Modellprojekt Frühförderung PLUS Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen (AFJ) Sonderpädagogische Förderung in Regel- und Förderschulen Einrichtungen für behinderte Kinder Hilfsangebote zum Wohnen Finanzielle Hilfen für Familien mit behinderten Kindern Pflegezeit Pflegezeitgesetz Familienpflegezeitgesetz Hilfsangebote zur Beschäftigung und Tagesstrukturierung 64 Inhalt 5 Unterstützung bei der Erziehung von Kindern Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt Schulpsychologischer Dienst Bildungsangebote zu Familienthemen Elternschule 68 6 Schule und Berufsausbildung Ausbildungsförderung Schulbuchausleihe Ganztagsschulen im Saarland Gebundene Ganztagsschulen Freiwillige Ganztagsschulen Zuschüsse zu den Kosten von Schullandheimaufenthalten Inhaltsverzeichnis
7 6.5 Berufsorientierung Berufsberatung Berufausbildungsbeihilfe Steuerrechtliche Regelungen zu Ausbildung und Studium (neu) 76 7 Präventive Gesundheitsvorsorge, Ferien und Freizeit Früherkennungsuntersuchungen Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (Mutter/Vater-Kind-Kuren) Zuschüsse zu Familienferienmaßnahmen Kinder-/Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen, außerschulische Bildungsangebote 80 8 Beratungshilfen und Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen 81 Inhalt 8.1 Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erziehungsberatung Beratung und Hilfe für Schwangere Aufklärung und Beratung für Schwangere in besonderen Fällen Schwangerschaftskonfliktberatung Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch Beratungshilfen bei häuslicher und sexualisierter Gewalt Schuldnerberatung - Insolvenzberatung Information, Beratung und Behandlung bei Suchtproblematik und Drogen Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung Gesundheitshilfen Beratung und Aufklärung zur Infektionshygiene Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung für Kinder und Jugendliche Beratung für junge Mütter bei Fragen zum Thema Stillen Informationen zu zahlreichen Gesundheitsthemen und Weitervermittlung an kompetente Beratungsstellen Integrationshilfen für zugewanderte Familien Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern Bürgerbeauftragte(r) Petitionsausschuss des Landtages des Saarlandes Beratung durch Pflegestützpunkte in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken Kinderärztlicher Notfalldienst Pflegekinder, Annahme eines Pflegekindes Adoption, Aufnahme eines Adoptivkindes, Adoptionsvermittlung Familien- und Nachbarschaftszentren Service für Familien Mehrgenerationenhäuser Virtuelle Beratung 99 Inhaltsverzeichnis 07
8 9 Adressen Sozialämter Gesundheitsämter Agenturen für Arbeit und Jobcenter Agentur für Arbeit Jobcenter Saarland Landesjugendamt und Jugendämter des Saarlandes Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Karitative und gemeinnützige Verbände im Saarland, die sich um Familien kümmern Ligaverbände der Freien Wohlfahrtspflege Saar Familienverbände im Saarland Sonstige Träger Familienferienmaßnahmen Bildungseinrichtungen der allgemeinen und politischen Weiterbildung Landesorganisationen Familien- und Erwachsenenbildungsstätten Volkshochschulen Landratsämter Finanzämter Selbsthilfegruppen Beratungshilfen bei häuslicher und sexualisierter Gewalt Schulpsychologische Dienste Beratungsstellen für zugewanderte Familien Familien- und Nachbarschaftszentren Mehrgenerationenhäuser Gemeinde- und Stadtverwaltungen Pflegestützpunkte im Saarland Frühförderstellen im Saarland Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen 127 Inhalt Zu guter Letzt Inhaltsverzeichnis
9 Liebe Familien, Familien sind immer dort, wo Verantwortung der Eltern für die Kinder oder der Kinder für die Eltern übernommen wird. Sie sind die kleinste soziale Gemeinschaft in unserer Gesellschaft. Familien bringen eine Vielzahl von unverzichtbaren Basisleistungen für ihre Mitglieder und für die Allgemeinheit. Mit ihren Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsleistungen übernehmen sie unentgeltlich einen großen Teil der gesellschaftlichen Wertschöpfung. Die Gesellschaft profitiert also in hohem Maß von den Leistungen der Familien. Umgekehrt ist es selbstverständlich, dass die Gesellschaft auch Verantwortung für die Familien übernimmt, dort, wo es sinnvoll und notwendig ist. So verschieden Familien sein können, so vielfältig stellen sich auch die Bedürfnisse nach Leistungen dar. Bauwillige Familien, Familien mit behinderten Kindern, ausländische Familien, die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds, der Wunsch nach Adoption eines Kindes, welche Familienleistungen können wann beantragt werden immer ist der Kontakt zu der zuständigen Anlaufstelle nützlich und hilfreich, manchmal auch unumgänglich. Vorwort Aber welche Stelle ist zuständig? Hier soll Ihnen diese Broschüre eine echte Hilfe sein, sich im Gewirr der Zuständigkeiten zurechtzufinden. Sie sollen über Ihre Ansprüche informiert werden, bzw. sich bei der entsprechenden Stelle informieren können, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Neben Behörden und Ämtern finden Sie auch die zuständigen Stellen der Wohlfahrtsverbände und anderer Vereine und Interessensvertretungen, die für Unterstützung und Beratung hilfreich sein können. Wir erheben mit dieser Broschüre keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was angebotene familienrelevante Leistungen betrifft. Vor allem bei den Kommunen können Sie weitere Angebote finden, die in diesem Rahmen keinen Platz gefunden haben. Dennoch glaube ich, dass wir hier alle wichtigen Hilfsangebote auflisten konnten. Sie finden zu jedem Thema zuständige Stellen, wo Sie sich genauer informieren können. Viel Spaß beim Durchstöbern des Familienhelfers wünscht Ihnen Andreas Storm Minister für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Vorwort 09
10 Hilfen während der 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1.1 Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Nach Feststellung der Schwangerschaft kann sich die Schwangere im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ärztlich betreuen lassen. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Zur notwendigen Aufklärung über den Wert dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken. Es wird ein Mutterschaftspass ausgestellt. Leistungserbringer sind die dazu berechtigten Vertragsärzte. Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherer, bei der die Schwangere versichert ist (Adresse im Regelfall auf der Versichertenkarte aufgedruckt). Dort sind auch weitere Informationen erhältlich. 1.2 Mutterschutz Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte), genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz. Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind sowie stillende Mütter 1. vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, 2. vor finanziellen Einbußen und 3. vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz erteilen das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, Saarbrücken, Telefon: , sowie das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, Saarbrücken, Tel.: 0681/ Für saarländische Arbeitnehmerinnen führt auch die Arbeitskammer des Saarlandes, Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Tel.: 0681/ , Beratungen zum Thema Mutterschutz durch. 10 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt
11 Schwangerschaft 1.3 Mutterschutzlohn Der Mutterschutzlohn dient der Einkommenssicherung während eines Beschäftigungsverbots. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Im Einzelnen sind die Beschäftigungsverbote in den Paragrafen 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen oder setzt der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (= Mutterschutzlohn). Weitere Informationen hierzu erteilen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Adressen siehe unter 1.2) 1.4 Mutterschaftsgeld Während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bzw. freiwillig versichert sind, finanziell abgesichert durch das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und beträgt höchstens 13 für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210. Zuständig hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Auch diesen Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber den o. g. erwähnten Differenzbetrag zahlen. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforderlich. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass das gezahlte Mutterschaftsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es ist daher erforderlich, die Leistung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weitere Auskünfte in Bezug auf die Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 11
12 Hilfen während der steuerliche Beurteilung erteilt das Finanzamt. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle-, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Telefon 0228 / Mutterschaftshilfe Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten neben dem Mutterschaftsgeld folgende Leistungen: Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe. Nähere Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 1.6 Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Das Landesprogramm Frühe Hilfen im Saarland besteht aus zwei Angeboten: 1.) Der Eltern-Kurs Das Baby verstehen Der Kurs will Paare und Einzelpersonen auf die Zeit nach der Geburt ihres Kindes vorbereiten. Er fördert das Vertrauen in die eigenen Kompetenzen und hilft die Signale des Babys zu verstehen. 2.) Unterstützung durch Familienhebammen Speziell ausgebildete Familienhebammen können bei einem entsprechenden Bedarf bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes in der Familie unterstützend eingesetzt werden. Diese Leistung ist für die Familien kostenfrei. Informationen zum Elternkurs und dem Einsatz der Familienhebammen erhalten Sie in den nachgenannten Koordinierungsstellen Ihres Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken. Regionalverband Saarbrücken Frau Dr. Gesine Thünenkötter, Gesundheitsamt Regionalverband Saarbrücken, Stengelstr.10-12, Saarbrücken Tel: 0681/ oder 5400, Mail: gesine.thuenenkoetter@rvsbr.de Eveline Zobel, Heuduckstrasse 1, Saarbrücken, Tel: 0681/ , Mail: eveline.zobel@rvsbr.de 12 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt
13 Schwangerschaft Saarpfalz-Kreis Krystyna Wojtunik, Gesundheitsamt Saar-Pfalz, Am Forum 1, Homburg Tel: 06841/ , Mail: Hildegard Johann-Wagner, Familienhilfezentrum Homburg, Virchowstr. 5, Homburg Tel: 06841/ , Mail: Landkreis Neunkirchen Dr. Lieselotte Simon-Stolz, Gesundheitsamt Neunkirchen, Lindenallee 13, Neunkirchen Tel: 06824/ , Mail: Heike Stutz, Saarbrücker Str.1, Neunkirchen Tel: 06824/ , Mail: Landkreis Merzig-Wadern Stefanie David, Bahnhofstr. 44, Merzig Tel: 06861/80-173, Mail: Dr. med. Christina Ospelt, Hochwaldstr. 44, Merzig Tel: 06861/80-419, Mail: Landkreis St. Wendel Julia Hagenbourger, Mommstraße 31, St Wendel Tel: 06851/ , Mail: Margit Scherer-Braun, Mommstraße 21-31, St Wendel Tel: 06851/ , Mail: Landkreis Saarlouis Dr. Monika Weber, Gesundheitsamt - Landkreis Saarlouis, Choisyring 5, Saarlouis Tel.: 06831/ , Mail: drmweber@kreis-saarlouis.de Beate Rehlinger, Professor-Notton-Str. 2, Saarlouis Tel: 06831/ , Mail: beate-rehlinger@kreis-saarlouis.de Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 13
14 Hilfen während der 1.7 Bundesstiftung Mutter und Kind Zweck der Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens ist es, werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, ergänzende Hilfen zu gewähren, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass die werdenden Mütter in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für die Erstausstattung des Kindes die Weiterführung des Haushalts die Wohnung und Einrichtung die Betreuung des Kleinkindes. Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Antragstellung: Die werdenden Mütter müssen sich während der ersten Monate der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Weitere Informationen: Schwangerschaftsberatungsstellen (Adressen s. 9.6) sowie Caritasverband Saarbrücken, Johannisstraße 2, Saarbrücken (Tel.: 0681/ ). 14 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt
15 Schwangerschaft 2 Finanzielle Hilfen für Familien 2.1 Kindergeld Das Kindergeld dient der Steuerfreistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Darüber hinaus dient es der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld entweder in Form einer Steuervergütung nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz monatlich gezahlt. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ältere Kinder werden z.b. berücksichtigt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitssuchend gemeldet sind, sie sich aufgrund einer Behinderung nicht selbständig unterhalten können (ohne Altersbegrenzung), sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder sich in einer Übergangszeit (bis 4 Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus können z.b. arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, für die Dauer dieses Dienstes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Kind den infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht eingeführten freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat, da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Grundwehrdienst handelt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Kinder müssen grundsätzlich in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU ihren Wohnsitz haben. Neben den eigenen leiblichen Kindern gelten als Kinder auch adoptierte Kinder und Pflegekinder. Kindergeld können auch Stiefeltern- oder Großelternteile des Kindes erhalten, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Das Kindergeld beträgt: für das erste und zweite Kind je 184,00 monatlich, Finanzielle Hilfen für Familien 15
16 Finanzielle Hilfe für das dritte Kind 190,00 monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind je 215,00 monatlich. Das Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der grundsätzlich an die jeweilige Familienkasse zu richten ist. Weitere Auskünfte erteilen die bei den Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen (Adressen s. 9.3) bzw. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber Kinderzuschlag Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich um eine familienpolitische Leistung, auf die gering verdienende Eltern ab dem 01. Januar 2005 einen Anspruch haben. Der Kinderzuschlag von bis zu 140,00 pro Kind und Monat trat zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft. Der Anspruch besteht für die unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900,00 und für Alleinerziehende 600,00. Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Eltern mit geringem Einkommen sind aber für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Hilfen gemäß dem Arbeitslosengeld II angewiesen. Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein. Der Kinderzuschlag führt dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 und gegebenenfalls Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, wird nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet. Drei von zehn Euro verbleiben davon bei den Eltern. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedarfen. Besteht das Einkommen jedoch ausschließlich aus Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen. Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare sind bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht. 16 Finanzielle Hilfen für Familien
17 für Familien Antragstellung und weitere Auskünfte: Weitere Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit (Adressen s. 9.3) 2.2 Bundeselterngeld und Elternzeit Bundeselterngeld Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kommt in Betracht für leibliche Mütter oder Väter, Adoptiveltern, Personen, die ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, Noch-Nicht-Väter, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihnen erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über die von ihnen beatragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, Verwandte bis dritten Grades (z.b. Großeltern, Onkel, Tanten) in Ausnahmefällen, wenn die Eltern des Kindes schwer erkrankt, schwerbehindert oder verstorben sind. Anspruchsvoraussetzungen sind u. a.: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (Ausnahmen sind z. B. bei Grenzgängern mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland möglich), der/die Antragsteller/in betreut und erzieht das Kind selbst und lebt mit ihm in einem Haushalt, sie/er übt keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (Ausnahme: Berufsausbildung). Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes über Euro (Alleinerziehende) bzw. über Euro (Paare) lag. Bei Ausländern hängt der Anspruch auf Elterngeld vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. In der Regel können ausländische Staatsangehörige Elterngeld erhalten, wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger ist grundsätzlich ein Anspruch gegeben. Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich (Mindestbetrag) gezahlt. Darüber hinaus wird Elterngeld grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Betrag von Euro monatlich gezahlt. Gering verdienende Eltern (Einkommen vor Geburt unter Euro) erhalten ein höheres prozentuales Elterngeld. Bei einem Einkommen vor Geburt über Euro verringert sich der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent. Finanzielle Hilfen für Familien 17
18 Finanzielle Hilfe Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Zu weiteren Besonderheiten bei Mehrlingsgeburten berät die zuständige Elterngeldstelle. Leben im Haushalt zwei Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder drei und mehr Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich das Elterngeld um einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche steht einem Anspruch auf Elterngeld nicht grundsätzlich entgegen, wobei das Einkommen aus der Teilzeitarbeit aber berücksichtigt wird. Dies gilt auch für Einkommen aus einem Minijob (geringfügige Beschäftigung). Der Anspruch auf Elterngeld mindert sich dadurch. Das Elterngeld kann in der Rahmenfrist von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei angenommenen Kindern tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Aufnahme bei der berechtigten Person. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung von Erwerbseinkommen erfolgt. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil auch für 14 Monate Elterngeld erhalten (z.b. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und deren Erwerbseinkommen sich nach Geburt des Kindes mindert). Es ist möglich, den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln und dann monatlich jeweils das halbe Elterngeld zu erhalten. Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass das Elterngeld steuerfrei ist, jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, dass das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird. Der so ermittelte Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen ohne Elterngeld angewandt Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit, d. h. auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (bei angenommenen Kindern und Adoptivkindern bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person). Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elternzeit beanspruchen unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner oder die Partnerin die Elternzeit nutzt. 18 Finanzielle Hilfen für Familien
19 für Familien Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von jedem Elternteil allein in Anspruch genommen werden, wobei eine Aufteilung in zwei Zeitabschnitte möglich ist. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Ebenso ist es möglich, dass beide Elternteile die Elternzeit im Wechsel bzw. gemeinsam nehmen. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Während der Elternzeit kann eine zulässige Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden. Weitere Auskünfte: Im Saarland ist die Elterngeldstelle des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Hochstraße 67, Saarbrücken, Telefon 0681/501-00, für die Bearbeitung des Elterngeldes sowie für die Beratung zur Elternzeit zuständig. Beratungen zur Thematik Elternzeit führt auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch (Servicetelefon: , Fax: , Montag-Donnerstag 9-18 Uhr) Betreuungsgeld Ab 1. August 2013 erhalten Familien Betreuungsgeld, die für ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr keine staatlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nehmen und deren Kind nach dem 31. Juli 2012 geboren wurde. Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro monatlich, ab dem 1. August 2014 erhöht sich der Betrag auf 150 Euro im Monat für jedes Kind. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die neue Familienleistung soll die Familien unterstützen, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr selbst betreuen oder die Betreuung im familiären bzw. privaten Umfeld organisieren. Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes bis zum Ende des 36. Lebensmonats bezogen werden. Für jedes Kind wird maximal für 22 Monate Betreuungsgeld gezahlt. Ein gleichzeitiger Bezug von Betreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich. Betreuungsgeld kann ausnahmsweise schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden, wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen haben. Allerdings endet der Anspruch dann auch schon vor dem 36. Lebensmonat. Das Betreuungsgeld ist einkommensunabhängig. Es wird unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Das Betreuungsgeld wird auch gewährt, wenn eine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der Betreuung des Kindes reduziert wird. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Finanzielle Hilfen für Familien 19
20 Finanzielle Hilfe Im Saarland ist für das Betreuungsgeld die Elterngeldstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. Weitere Informationen zum Betreuungsgeld erhalten Sie auf unserer Internetseite: saarland.de 2.3 Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Für das sächliche Existenzminimum wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von 3.648,00 (bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten) berücksichtigt, wenn durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht erreicht wurde. Das heißt, das Einkommen der Eltern bleibt in Höhe des Existenzminimums der Kinder steuerfrei. Die steuerliche Entlastung durch diesen und den unter genannten Freibetrag wird bei der Steuerveranlagung mit dem ausgezahlten Kindergeld verglichen. Es wird automatisch geprüft, ob das Kindergeld oder die Freibeträge günstiger sind (Günstigerprüfung). Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.12) Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten 2.640,00. Er wird wie der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn die Steuerfreistellung zu einem günstigeren Ergebnis als die Auszahlung des Kindergeldes führt (s ). Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.12) Übertragung des Kinder- und Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen zur Ehegattenveranlagung nicht vorliegen, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 20 Finanzielle Hilfen für Familien
Kinderbetreuungskosten. ab 2012. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.
Kinderbetreuungskosten ab 2012 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Rechtslage bis zum 31.12.2011 Bisher bot das Steuerrecht drei Möglichkeiten Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen: Der Abzug
MehrSozialleistungen und Hilfen nach der Geburt
Sozialleistungen und Hilfen nach der Geburt Unterhalt vom Vater des Kindes Bereits in der Schwangerschaft und natürlich nach der Geburt ist der Vater des Kindes verpflichtet Unterhalt für dich und Euer
MehrFinanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt
Finanzielle Hilfen in der Schwangerschaft und nach der Geburt Staatliche Leistungen und Regelungen Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens Landesstiftung Familie in Not Finanzielle
MehrLösung zu Sachverhalt 1 (14 Punkte):
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 20.09.2014 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrDas Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den
Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Mütter in den sechs Wochen vor der Geburt nicht arbeiten sollen und in den acht Wochen nach der Geburt bei Früh- und Mehrlingsgeburten
MehrDas Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. In leichter Sprache erklärt
Das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung In leichter Sprache erklärt Sehr geehrte Damen und Herren, seit 2005 gibt es das Persönliche Budget für Menschen mit Behinderung. Das Persönliche Budget
MehrAnspruch auf Kindergeld besitzen:
Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer
MehrGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat, in Euro, 2012 Durchschnittliche Geldleistungen je Bedarfsgemeinschaft (BG) pro Monat,
MehrDas Bildungsund Teilhabe- Paket
Das Bildungsund Teilhabe- Paket Mehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis Seit 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrTipps und Tricks für werdende Eltern
Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt
MehrLohnsteuer. Lohnsteuerkarte
Lohnsteuer Lohnsteuerkarten Steuerklassen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen Wechsel der Steuerklassenkombination bei Ehegatten Wenn sich etwas ändert (z.b. Heirat oder Geburt eines
MehrBildungs- und Teilhabepaket. Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Bildungs- und Teilhabepaket Eine Information des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 1 Allgemeines Sicherlich haben Sie auch schon von dem neuen Bildungsund
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrFinanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien
Finanzielle Leistungen für Schwangere und junge Familien (Stand 1. September 2015) Was? Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld Kindergeld ab 1.1.2015 Arbeitnehmerverhältnis zu Beginn der Mutterschutzfrist
MehrElternzeit / Elterngeld
Elternzeit / Elterngeld Wir machen aus Zahlen Werte Elternzeit Es besteht für Eltern die Möglichkeit, ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub, maximal von der Geburt bis zum 3. Geburtstag des Kindes
MehrBetreuungsgeld in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zukunftsministerium Was Menschen berührt. Betreuungsgeld in Bayern Liebe Eltern, Ziel der bayerischen Familienpolitik ist
Mehrjogoli s international kindergarten & pre-school Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten... 1 1. Allgemein... 2 2. Förderungsdauer und -höhe... 2 3. Nachweis der Betreuungskosten... 2 4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften...
MehrWege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting -
Wege zu einer familiengerechten Besteuerung - Das Familiensplitting - Von Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt * Stuttgart, im Juli 2008 * Dr. Steffen Rauch und Dr. Albrecht Merkt sind Richter am Finanzgericht
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. V ersorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische V ersorgungskammer Entspannt leben den Ruhestand genießen Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten
MehrInformationsbroschüre für werdende Eltern
Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
MehrAnlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010
Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2010 Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn ** ) beziehen, können
MehrAufgabe zu Fall 1: Welche steuerlichen Vergünstigungen können die Eltern im Jahr 2006 für WB erhalten? Begründen Sie, warum und berechnen Sie diese!
2007, Prüfungsteil Einkommensteuer Teil I (35 Punkte) Fall 1 (20 Punkte): Wolfgang Bauer (WB), einziges leibliches Kind seiner zusammenveranlagten Eltern, geboren am 19.07.1987, hat im Mai 2006 das Abitur
MehrAnlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag
MehrKind Wohnen in den Niederlanden Arbeiten in Deutschland
Kind Wohnen in den Niederlanden Arbeiten in Deutschland Inhalt Mutterschaftsgeld 2 Elterngeld 2 Betreuungsgeld 3 Elternzeit 3 Familienleistungen aus den Niederlanden und aus Deutschland 4 Deutsches Kindergeld
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrBetreuungsgeld in Bayern
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Betreuungsgeld in Bayern Liebe Eltern, Ziel der bayerischen Familienpolitik ist es, Familien zu ermöglichen, nach ihren Vorstellungen
MehrDie neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.
Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Liebe Bürgerinnen und Bürger, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, ist
MehrIch beantrage als Groß-/Stiefelternteil, dass die in Betracht kommenden Kinder- und Betreuungsfreibeträge auf mich übertragen werden.
Steuernummer der antragstellenden Person Anlage K für den Veranlagungszeitraum 200 Zustimmung zur Übertragung von Kinder- und Betreuungsfreibeträgen/ zur Zuordnung von Kindern für den Haushaltsfreibetrag
MehrInformation über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren
Information über den Lohnsteuerabzug im Faktorverfahren Ab 2010 Verbesserungen beim Lohnsteuerabzug Mehr Netto für verheiratete Frauen Neues Faktorverfahren Mehr Netto für Frauen Ab 2010 Verbesserungen
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrFamilienversicherung. Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015.
Familienversicherung Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung 2015. Sehr geehrte Versicherte, sehr geehrter Versicherter, die Familie gibt ein besonderes Gefühl von Schutz und Geborgenheit.
Mehr36 Berechtigte 36 Höhe 37 Voraussetzungen 41 Berechnung 42 antrag 44 Berechtigte 45 Höhe des elterngelds 49 Dauer des Bezugs
9 Inhalt 01 Mutterschaftsgeld vor und nach der Geburt 20 Mutterschaftsgeld der gesetz lichen Krankenversicherung 21 Zuschuss des Arbeitgebers 23 Mutterschaftsgeld für familien- und privat krankenversicherte
MehrKind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden
Kind Wohnen in Deutschland - Arbeiten in den Niederlanden Inhalt Urlaub und Leistungsbezug vor und nach der Entbindung 2 Elterngeld 2 Betreuungsgeld 3 Familienleistungen aus den Niederlanden und aus Deutschland
Mehr05/ Kinderbetreuungskosten. Inhalt. I. Übersicht. Welche Kosten können Sie absetzen? III. Welche Altersgrenzen gibt es?
Kinderbetreuungskosten Inhalt I. Übersicht II. Welche Kosten können Sie absetzen? III. Welche Altersgrenzen gibt es? IV. Gibt es einen Höchstbetrag? V. Wie werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?
MehrMerkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten
Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013
MehrDie Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische. Versorgungskammer
Die Zukunft beginnt heute. Altersvorsorge auch. Die PlusPunktRente mit Riester-Förderung. BVK Bayerische Versorgungskammer 1 Sicher möchten Sie nach einem ausgefüllten Berufsleben Ihren Ruhestand in finanzieller
MehrDie neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten.
Die neuen Familienleistungen machen vieles leichter. Kinderbetreuungskosten. Liebe Eltern, die neuen verbesserten Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinder - betreuungs kosten sind ein wichtiger
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrDie neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.
Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen. Nicht geschenkt. Sondern verdient. Liebe Bürgerinnen und Bürger, wenn Menschen aus gesund- heitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können,
MehrDer aktuelle Tipp. Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Der aktuelle Tipp STAND: DEZEMBER 2015 Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt
MehrDas Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene n Schulbedarf n Ausflüge n Schülerbeförderung 1n Lernförderung/ Nachhilfe 2 Zuschuss zum gemeinschaftlichen
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrWichtige Tipps für werdende Mütter und Väter
Wichtige Tipps für werdende Mütter und Väter Ihr Baby ist unterwegs, wir freuen uns mit Ihnen und wünschen alles Gute! Wir haben für Sie eine Checkliste mit Tipps und Hinweisen vorbereitet, die Ihnen helfen
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrBildung und Teilhabe. Allgemeine Informationen
Bildung und Teilhabe Allgemeine Informationen Bildung und Teilhabe Zum Bildungs- und Teilhabepaket gehören: Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Erforderliche Fahrtkosten der Schülerbeförderung Angemessene
MehrRente und Hinzuverdienst
Rente und Hinzuverdienst Altersrenten Sie wollen auch als Altersrentner beruflich aktiv bleiben? Das können Sie selbstverständlich. Ihr Einkommen heißt dann Hinzuverdienst. Wie viel Sie zur gesetzlichen
MehrFragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld
Fragen und Antworten zum neuen Kinderbetreuungsgeld FRAGE: Wie wird der Tagsatz beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KBG) berechnet? (Achtung: einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld gebührt
MehrSonderbeitrag ab 01.07.2005
SECURVITA INFORMIERT Stand: 02.06.09 Infoblatt A001: Sonderbeitrag ab 01.07.2005 Am 1. Juli 2005 wurde der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für gesetzlich Krankenversicherte eingeführt. Gleichzeitig werden
MehrDas Bildungspaket: Mitmachen möglich machen
Anita Schäfer Mitglied des Deutschen Bundestages Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert über die Einzelheiten: Ab 2011 haben bedürftige Kinder
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrSteuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
Steuerliche Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Telefonvortrag am 3. März 2009 für das Portal Mittelstand-und-Familie Lothar Winkel, Steuerberater, Berlin www.mittelstand-und-familie.de
MehrWissenswertes zum Thema Umzug und Reisen
Informationsblatt Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld Agentur für Arbeit Musterstadthausen Umzug Allgemeines Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist davon
MehrArbeitslosengeld II II
in Tsd. 5.000 4.750 4.500 4.250 4.000 3.750 3.500 3.250 3.000 2.750 2.500 2.250 2.000 1.750 1.500 1.250 1.000 750 500 250 0 Arbeitslosengeld II II Leistungsempfänger in absoluten Zahlen, 1994 1994 bis
MehrErläuterungen zum Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005
Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Altersvorsorge 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrJuli September: Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL 2013 - Teil EStG II -
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 2.09.203 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl: 35
MehrMERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)
MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen
MehrGesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.
1 Lösung zu Aufgabe 1: SACHVERHALT 1 - HAUSAUFGABE Gesamtbetrag der Einkünfte 145.000,00 Altersvorsorgeaufwendungen 17.129,00 anzusetzen mit 76 % 13.019,00 (Höchstbetrag = 76 % von 40.000,00 ) Beiträge
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
Mehrfür Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan
für Gründungszuschuss-, Einstiegsgeld- und andere Existenzgründer (4., aktualisierte und überarbeitete Andreas Lutz Businessplan Ausgaben für Renten-, Krankenund Pflegeversicherung 300 Euro Zuschuss Beim
Mehr61 ESt Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
61 ESt Einzelveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern EStG 26, 26a, 33a Abs. 2, 33b, 35a Ab Veranlagungszeitraum 2013 haben Ehegatten und Lebenspartner neben der Zusammenveranlagung die Möglichkeit,
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrWer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen
10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Stand: 11.11.2015 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd
MehrMerkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind
Stand: 27.11.2014 (endgültig) Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2015 bei Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd
MehrChristof Stock / Vera Goetzkes. SGB II / XII Teil 6 SGB II Anspruchsgrundlagen
Verwaltungswissenschaften Christof Stock / Vera Goetzkes SGB II / XII Teil 6 SGB II Anspruchsgrundlagen Gegenstand dieser Lerneinheit in Stichworten 1. Wie finde ich das richtige Gesetz? 2. Wie finde ich
MehrDie JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs
Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,
MehrFachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014
Fachtagung Fachverband Zusatzleistungen Kanton Zürich 5. Juni 2014 Gemeinsames Sorgerecht ab 1. Juli 2014 Diana Berger-Aschwanden, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
MehrDie Antworten von DIE LINKE
27 Die Antworten von DIE LINKE 1. Wahl-Recht Finden Sie richtig, dass nicht alle wählen dürfen? Setzen Sie sich für ein Wahl-Recht für alle ein? Wir wollen, dass alle Menschen wählen dürfen. Wir haben
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrThüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG -
Thüringer Erziehungsgeldgesetz - ThürErzGG - vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 46) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes und anderer Gesetze
MehrANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK) 2015. KROATISCHES RENTENVERSICHERUNGSAMT Geltendes Gesetz: Rentenversicherungsgesetz (seit dem 1.
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrRichtlinie über die finanzielle Förderung von Familien in der Gemeinde Visbek
Richtlinie über die finanzielle Förderung von Familien in der Gemeinde Visbek 1. Allgemeines Die Familienförderung der Gemeinde steht unter der Zielvorgabe: Familien fördern nicht ersetzen. Eine angemessene
MehrMerkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015)
Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2015) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrCheckliste. WANN Der richtige Zeitpunkt, um aktiv zu werden. WAS Was Sie jetzt schon erledigen können INFOS. Während der Schwangerschaft 3./4.
Checkliste für werdende Eltern in der Wetterau In dieser Liste finden Sie alles Organisatorische, das für Sie als werdende Eltern wichtig ist: während, rund um die Geburt und nach der Geburt Ihres Kindes.
Mehr5. Familienleistungen
111 5. Familienleistungen 5.1 Grundsätzliches Was ist mit Familienleistungen gemeint? Hierunter fallen zum einen Zuschüsse oder Familienzulagen, die Familien erhalten, bis die Kinder selbst für ihren Unterhalt
MehrKlausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II
- 1 - Klausur Sozialrecht Thema Arbeitslosengeld II Im folgenden sind die Ansprüche von Frauke & Sandra auf AlgII bzw. Sozialgeld zu prüfen. Alle aufgeführten Paragraphen, sofern nicht anders angegeben,
MehrLEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE
LEISTUNGEN FÜR SCHWANGERE NACH DEM SOZIALGESETZBUCH II (SGB II) GUT ZU WISSEN! KOMPLIZIERTES EINFACH AUSGEDRÜCKT Was kann ich tun, wenn ich schwanger bin und mein Einkommen zu gering ist? Sie können bei
MehrAgentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Agentur für Arbeit Bad Homburg Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit Gründungszuschuss Mit einem Gründungszuschuss kann Ihnen der Start in die Selbständigkeit erleichtert werden. Außerdem
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrWas kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien
Was kostet die Betreuung für unser Kind? Elternbeiträge und Subventionen in Tagesheimen und Tagesfamilien Beiträge an die Tagesbetreuung Wer erhält einen Beitrag? Abhängig von Einkommen und Vermögen erhalten
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrP-Konto-Information für Betroffene
Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und des Zentralen Kreditausschusses P-Konto-Information für Betroffene Allgemeine Information zum neuen Kontopfändungsschutz
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrKontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto
Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto Die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle des Saarpfalz-Kreises informiert Zum 01.07.2010 traten umfangreiche Änderungen im Bereich des Kontopfändungs-schutzes
MehrWas Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - 450 Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen
Euro-Geldscheine und Münzen Minijob - 450 Euro Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Einklinker DIN lang Logo Minijob - Chancen und Risiken Minijob -
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrBildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Bildungs- und Teilhabepaket Präsentation Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 17.05.2011 1 Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket? Mit dem Bildungspaket sollen Kinder und Jugendliche aus Familien
MehrMuss ich mich an den Kosten beteiligen?
Muss ich mich an den Kosten beteiligen? Fragen zum Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) Köln, den 13.06.2012 Ellen Wimmer-Lüders Ziel Zum Termin der Hilfeplankonferenz
MehrFragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung
Jobcenter Düsseldorf BG-Nr.: Aktenzeichen bei 50/23: Fragebogen Unterhalt / Unterhaltsberechtigung Es ist für jede Ehe bzw. Lebenspartnerschaft ein Fragebogen auszufüllen. Zudem ist für jede nichte, aus
MehrAntrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Der Magistrat Magistrat der Stadt Rüsselsheim Unterhaltsvorschussstelle Mainstraße 7 65428 Rüsselsheim Telefon: 06142 83-0 Durchwahl: 06142 83-2145 Frau Krug Durchwahl: 06142 83-2146 Frau Steiner Durchwahl:
MehrArbeitsgemeinschaft für den Musterkreis
Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis Persönliche Vorsprachen: Hauptstrasse 101, 94080 Osnabrück Arbeitsgemeinschaft für den Musterkreis, Musterweg 5, 11112 Musterstadt Frau Testbogen 35 11112 Musterstadt
MehrElterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus) erhalten Mütter und Väter, die. das Kind selbst erziehen und betreuen
Elterngeld (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes für maximal 14 Monate Anspruch auf Elterngeld (= Basiselterngeld). In dieser Zeit können sie ihre Erwerbstätigkeit
Mehr(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
Mehr