Ratgeber für Familien im Saarland. Der Familienhelfer

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1 Ratgeber für Familien im Saarland Der Familienhelfer

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3 Der Familienhelfer Informationsbroschüre für Familien Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

4 Impressum Herausgeber: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Telefon: / Fax / Internet: presse@soziales.saarland.de Broschürenbestellungen richten Sie bitte an: presse@soziales.saarland.de Unsere aktuellen Informationen finden Sie im Internet unter Stand: Oktober Auflage Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung des Saarlandes herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. 04 Impressum

5 Vorwort 9 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Mutterschutz Mutterschutzlohn Mutterschaftsgeld Mutterschaftshilfe Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Bundesstiftung Mutter und Kind 14 2 Finanzielle Hilfen für Familien 15 Inhalt 2.1 Kindergeld Kinderzuschlag Bundeselterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld Bundeselterngeld Elternzeit Betreuungsgeld Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Übertragung des Kinder- und Freibetrages für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Freibetrag wegen Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag) Wahl der richtigen Steuerklasse Steuerliche Entlastungen bei Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Steuererleichterungen für Verheiratete (Ehegattensplitting) Kinderbetreuungskosten Pauschbeträge für Personen mit Behinderung Haushaltsnahe Dienstleistungen Riesterförderung Finanzielle Hilfen, wenn Kinder in Tageseinrichtungen sind Übernahme des Kindergartenbeitrages durch das Jugendamt bei geringem Einkommen Finanzielle Hilfen zum Unterhalt der Kinder Unterhaltsanspruch des Kindes Unterhaltsvorschuss Leistungen für Bildung und Teilhabe Arbeitslosigkeit und Grundsicherung für Arbeitssuchende Arbeitslosengeld i Arbeitslosengeld II Sozialgeld Familien mit niedrigem Einkommen Sozialhilfe 32 Inhaltsverzeichnis 05

6 2.8.2 Wohngeld Finanzielle Hilfen beim Bau eines Eigenheims Soziale Wohnraumförderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz Bausparförderung 36 3 Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen Kinderversorgung bei Krankheit eines Kindes Betreuungshilfen bei längerer Krankheit eines Erziehungsberechtigten Hilfen zur Erleichterung bei der Berufsrückkehr Vermittlung von Tagesmüttern (Kindertagespflege) Haushaltshilfen der Agenturen für haushaltsnahe Arbeit Lokale Bündnisse für Familien im Saarland 42 4 Familien mit behinderten Kindern und/oder pflegebedürftigen Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten Frühförderung Modellprojekt Frühförderung PLUS Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen (AFJ) Sonderpädagogische Förderung in Regel- und Förderschulen Einrichtungen für behinderte Kinder Hilfsangebote zum Wohnen Finanzielle Hilfen für Familien mit behinderten Kindern Pflegezeit Pflegezeitgesetz Familienpflegezeitgesetz Hilfsangebote zur Beschäftigung und Tagesstrukturierung 64 Inhalt 5 Unterstützung bei der Erziehung von Kindern Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt Schulpsychologischer Dienst Bildungsangebote zu Familienthemen Elternschule 68 6 Schule und Berufsausbildung Ausbildungsförderung Schulbuchausleihe Ganztagsschulen im Saarland Gebundene Ganztagsschulen Freiwillige Ganztagsschulen Zuschüsse zu den Kosten von Schullandheimaufenthalten Inhaltsverzeichnis

7 6.5 Berufsorientierung Berufsberatung Berufausbildungsbeihilfe Steuerrechtliche Regelungen zu Ausbildung und Studium (neu) 76 7 Präventive Gesundheitsvorsorge, Ferien und Freizeit Früherkennungsuntersuchungen Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter (Mutter/Vater-Kind-Kuren) Zuschüsse zu Familienferienmaßnahmen Kinder-/Jugendfreizeiten, Stadtranderholungen, außerschulische Bildungsangebote 80 8 Beratungshilfen und Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen 81 Inhalt 8.1 Ehe-, Familien- und Lebensberatung Erziehungsberatung Beratung und Hilfe für Schwangere Aufklärung und Beratung für Schwangere in besonderen Fällen Schwangerschaftskonfliktberatung Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch Beratungshilfen bei häuslicher und sexualisierter Gewalt Schuldnerberatung - Insolvenzberatung Information, Beratung und Behandlung bei Suchtproblematik und Drogen Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung Gesundheitshilfen Beratung und Aufklärung zur Infektionshygiene Gesundheitsberatung und gesundheitliche Aufklärung für Kinder und Jugendliche Beratung für junge Mütter bei Fragen zum Thema Stillen Informationen zu zahlreichen Gesundheitsthemen und Weitervermittlung an kompetente Beratungsstellen Integrationshilfen für zugewanderte Familien Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern Bürgerbeauftragte(r) Petitionsausschuss des Landtages des Saarlandes Beratung durch Pflegestützpunkte in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken Kinderärztlicher Notfalldienst Pflegekinder, Annahme eines Pflegekindes Adoption, Aufnahme eines Adoptivkindes, Adoptionsvermittlung Familien- und Nachbarschaftszentren Service für Familien Mehrgenerationenhäuser Virtuelle Beratung 99 Inhaltsverzeichnis 07

8 9 Adressen Sozialämter Gesundheitsämter Agenturen für Arbeit und Jobcenter Agentur für Arbeit Jobcenter Saarland Landesjugendamt und Jugendämter des Saarlandes Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Familienberatungsstellen Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen Karitative und gemeinnützige Verbände im Saarland, die sich um Familien kümmern Ligaverbände der Freien Wohlfahrtspflege Saar Familienverbände im Saarland Sonstige Träger Familienferienmaßnahmen Bildungseinrichtungen der allgemeinen und politischen Weiterbildung Landesorganisationen Familien- und Erwachsenenbildungsstätten Volkshochschulen Landratsämter Finanzämter Selbsthilfegruppen Beratungshilfen bei häuslicher und sexualisierter Gewalt Schulpsychologische Dienste Beratungsstellen für zugewanderte Familien Familien- und Nachbarschaftszentren Mehrgenerationenhäuser Gemeinde- und Stadtverwaltungen Pflegestützpunkte im Saarland Frühförderstellen im Saarland Arbeitsstellen für Integrationspädagogik/Integrationshilfen 127 Inhalt Zu guter Letzt Inhaltsverzeichnis

9 Liebe Familien, Familien sind immer dort, wo Verantwortung der Eltern für die Kinder oder der Kinder für die Eltern übernommen wird. Sie sind die kleinste soziale Gemeinschaft in unserer Gesellschaft. Familien bringen eine Vielzahl von unverzichtbaren Basisleistungen für ihre Mitglieder und für die Allgemeinheit. Mit ihren Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Versorgungsleistungen übernehmen sie unentgeltlich einen großen Teil der gesellschaftlichen Wertschöpfung. Die Gesellschaft profitiert also in hohem Maß von den Leistungen der Familien. Umgekehrt ist es selbstverständlich, dass die Gesellschaft auch Verantwortung für die Familien übernimmt, dort, wo es sinnvoll und notwendig ist. So verschieden Familien sein können, so vielfältig stellen sich auch die Bedürfnisse nach Leistungen dar. Bauwillige Familien, Familien mit behinderten Kindern, ausländische Familien, die plötzliche Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds, der Wunsch nach Adoption eines Kindes, welche Familienleistungen können wann beantragt werden immer ist der Kontakt zu der zuständigen Anlaufstelle nützlich und hilfreich, manchmal auch unumgänglich. Vorwort Aber welche Stelle ist zuständig? Hier soll Ihnen diese Broschüre eine echte Hilfe sein, sich im Gewirr der Zuständigkeiten zurechtzufinden. Sie sollen über Ihre Ansprüche informiert werden, bzw. sich bei der entsprechenden Stelle informieren können, ob Sie anspruchsberechtigt sind. Neben Behörden und Ämtern finden Sie auch die zuständigen Stellen der Wohlfahrtsverbände und anderer Vereine und Interessensvertretungen, die für Unterstützung und Beratung hilfreich sein können. Wir erheben mit dieser Broschüre keinen Anspruch auf Vollständigkeit, was angebotene familienrelevante Leistungen betrifft. Vor allem bei den Kommunen können Sie weitere Angebote finden, die in diesem Rahmen keinen Platz gefunden haben. Dennoch glaube ich, dass wir hier alle wichtigen Hilfsangebote auflisten konnten. Sie finden zu jedem Thema zuständige Stellen, wo Sie sich genauer informieren können. Viel Spaß beim Durchstöbern des Familienhelfers wünscht Ihnen Andreas Storm Minister für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Vorwort 09

10 Hilfen während der 1 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 1.1 Vorsorgeuntersuchungen für Schwangere Nach Feststellung der Schwangerschaft kann sich die Schwangere im Rahmen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ärztlich betreuen lassen. Durch die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen mögliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind abgewendet sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Vorrangiges Ziel der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die frühzeitige Erkennung von Risikoschwangerschaften und Risikogeburten. Zur notwendigen Aufklärung über den Wert dieser den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung sollen Ärzte, Krankenkassen und Hebammen zusammenwirken. Es wird ein Mutterschaftspass ausgestellt. Leistungserbringer sind die dazu berechtigten Vertragsärzte. Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherer, bei der die Schwangere versichert ist (Adresse im Regelfall auf der Versichertenkarte aufgedruckt). Dort sind auch weitere Informationen erhältlich. 1.2 Mutterschutz Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen (auch Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte), genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz. Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind sowie stillende Mütter 1. vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, 2. vor finanziellen Einbußen und 3. vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Entbindung zu schützen. Weitere Informationen zum Mutterschutzgesetz erteilen das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, Saarbrücken, Telefon: , sowie das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, Saarbrücken, Tel.: 0681/ Für saarländische Arbeitnehmerinnen führt auch die Arbeitskammer des Saarlandes, Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Tel.: 0681/ , Beratungen zum Thema Mutterschutz durch. 10 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt

11 Schwangerschaft 1.3 Mutterschutzlohn Der Mutterschutzlohn dient der Einkommenssicherung während eines Beschäftigungsverbots. So dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Im Einzelnen sind die Beschäftigungsverbote in den Paragrafen 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes geregelt. Muss eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen oder setzt der Arbeitgeber die werdende oder stillende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, braucht sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie behält mindestens ihren bisherigen Durchschnittsverdienst (= Mutterschutzlohn). Weitere Informationen hierzu erteilen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sowie das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Adressen siehe unter 1.2) 1.4 Mutterschaftsgeld Während der Mutterschutzfristen (sechs Wochen vor und acht bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag sind Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert bzw. freiwillig versichert sind, finanziell abgesichert durch das Mutterschaftsgeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird und einen Zuschuss, den der Arbeitgeber zu tragen hat. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung und beträgt höchstens 13 für den Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn diesen Betrag, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Differenzbetrag zu zahlen. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherte Frauen) erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt 210. Zuständig hierfür ist die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes in Bonn. Auch diesen Arbeitnehmerinnen muss der Arbeitgeber den o. g. erwähnten Differenzbetrag zahlen. Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes ist ein vorheriger Antrag bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt erforderlich. Das Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, dass das gezahlte Mutterschaftsgeld bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es ist daher erforderlich, die Leistung in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Weitere Auskünfte in Bezug auf die Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 11

12 Hilfen während der steuerliche Beurteilung erteilt das Finanzamt. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeldstelle-, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Telefon 0228 / Mutterschaftshilfe Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten neben dem Mutterschaftsgeld folgende Leistungen: Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe. Nähere Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 1.6 Elternkurs und Einsatz von Familienhebammen Das Landesprogramm Frühe Hilfen im Saarland besteht aus zwei Angeboten: 1.) Der Eltern-Kurs Das Baby verstehen Der Kurs will Paare und Einzelpersonen auf die Zeit nach der Geburt ihres Kindes vorbereiten. Er fördert das Vertrauen in die eigenen Kompetenzen und hilft die Signale des Babys zu verstehen. 2.) Unterstützung durch Familienhebammen Speziell ausgebildete Familienhebammen können bei einem entsprechenden Bedarf bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Kindes in der Familie unterstützend eingesetzt werden. Diese Leistung ist für die Familien kostenfrei. Informationen zum Elternkurs und dem Einsatz der Familienhebammen erhalten Sie in den nachgenannten Koordinierungsstellen Ihres Landkreises bzw. des Regionalverbandes Saarbrücken. Regionalverband Saarbrücken Frau Dr. Gesine Thünenkötter, Gesundheitsamt Regionalverband Saarbrücken, Stengelstr.10-12, Saarbrücken Tel: 0681/ oder 5400, Mail: gesine.thuenenkoetter@rvsbr.de Eveline Zobel, Heuduckstrasse 1, Saarbrücken, Tel: 0681/ , Mail: eveline.zobel@rvsbr.de 12 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt

13 Schwangerschaft Saarpfalz-Kreis Krystyna Wojtunik, Gesundheitsamt Saar-Pfalz, Am Forum 1, Homburg Tel: 06841/ , Mail: Hildegard Johann-Wagner, Familienhilfezentrum Homburg, Virchowstr. 5, Homburg Tel: 06841/ , Mail: Landkreis Neunkirchen Dr. Lieselotte Simon-Stolz, Gesundheitsamt Neunkirchen, Lindenallee 13, Neunkirchen Tel: 06824/ , Mail: Heike Stutz, Saarbrücker Str.1, Neunkirchen Tel: 06824/ , Mail: Landkreis Merzig-Wadern Stefanie David, Bahnhofstr. 44, Merzig Tel: 06861/80-173, Mail: Dr. med. Christina Ospelt, Hochwaldstr. 44, Merzig Tel: 06861/80-419, Mail: Landkreis St. Wendel Julia Hagenbourger, Mommstraße 31, St Wendel Tel: 06851/ , Mail: Margit Scherer-Braun, Mommstraße 21-31, St Wendel Tel: 06851/ , Mail: Landkreis Saarlouis Dr. Monika Weber, Gesundheitsamt - Landkreis Saarlouis, Choisyring 5, Saarlouis Tel.: 06831/ , Mail: drmweber@kreis-saarlouis.de Beate Rehlinger, Professor-Notton-Str. 2, Saarlouis Tel: 06831/ , Mail: beate-rehlinger@kreis-saarlouis.de Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt 13

14 Hilfen während der 1.7 Bundesstiftung Mutter und Kind Zweck der Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens ist es, werdenden Müttern, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, ergänzende Hilfen zu gewähren, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Voraussetzung ist, dass die werdenden Mütter in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Aus Mitteln der Stiftung können für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, Hilfen gewährt werden, insbesondere für die Erstausstattung des Kindes die Weiterführung des Haushalts die Wohnung und Einrichtung die Betreuung des Kleinkindes. Leistungen aus Mitteln der Stiftung dürfen nur gewährt oder zugesagt werden, wenn die Hilfe auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder nicht ausreicht. Antragstellung: Die werdenden Mütter müssen sich während der ersten Monate der Schwangerschaft wegen einer Notlage an eine anerkannte Schwangerschaftsberatungsstelle wenden. Weitere Informationen: Schwangerschaftsberatungsstellen (Adressen s. 9.6) sowie Caritasverband Saarbrücken, Johannisstraße 2, Saarbrücken (Tel.: 0681/ ). 14 Hilfen während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt

15 Schwangerschaft 2 Finanzielle Hilfen für Familien 2.1 Kindergeld Das Kindergeld dient der Steuerfreistellung des Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes. Darüber hinaus dient es der Förderung der Familien. Im laufenden Kalenderjahr wird das Kindergeld entweder in Form einer Steuervergütung nach dem Einkommenssteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz monatlich gezahlt. Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz wird für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Ältere Kinder werden z.b. berücksichtigt, wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und arbeitssuchend gemeldet sind, sie sich aufgrund einer Behinderung nicht selbständig unterhalten können (ohne Altersbegrenzung), sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen können, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten oder sich in einer Übergangszeit (bis 4 Monate) zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus können z.b. arbeitslose oder in Ausbildung befindliche Kinder, die den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, für die Dauer dieses Dienstes berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Kind den infolge der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht eingeführten freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat, da es sich hierbei nicht um einen gesetzlichen Grundwehrdienst handelt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind jedoch nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Kinder müssen grundsätzlich in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der EU ihren Wohnsitz haben. Neben den eigenen leiblichen Kindern gelten als Kinder auch adoptierte Kinder und Pflegekinder. Kindergeld können auch Stiefeltern- oder Großelternteile des Kindes erhalten, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Das Kindergeld beträgt: für das erste und zweite Kind je 184,00 monatlich, Finanzielle Hilfen für Familien 15

16 Finanzielle Hilfe für das dritte Kind 190,00 monatlich, für das vierte und jedes weitere Kind je 215,00 monatlich. Das Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, der grundsätzlich an die jeweilige Familienkasse zu richten ist. Weitere Auskünfte erteilen die bei den Agenturen für Arbeit eingerichteten Familienkassen (Adressen s. 9.3) bzw. bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber Kinderzuschlag Bei dem Kinderzuschlag handelt es sich um eine familienpolitische Leistung, auf die gering verdienende Eltern ab dem 01. Januar 2005 einen Anspruch haben. Der Kinderzuschlag von bis zu 140,00 pro Kind und Monat trat zeitgleich mit dem neuen Arbeitslosengeld II in Kraft. Der Anspruch besteht für die unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die im Haushalt der Eltern leben. Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900,00 und für Alleinerziehende 600,00. Grundsätzlich gilt, dass Eltern zumindest über so viel eigenes Einkommen verfügen müssen, dass sie für sich selbst nicht auf Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Eltern mit geringem Einkommen sind aber für den Lebensunterhalt ihrer Kinder oft auf ergänzende Hilfen gemäß dem Arbeitslosengeld II angewiesen. Eltern sollen aber nicht wegen ihrer Kinder von staatlichen Fürsorgeleistungen abhängig sein. Der Kinderzuschlag führt dazu, dass diese Eltern künftig aus dem Bezug des Arbeitslosengelds II herauskommen. Anspruchsberechtigt sind alle Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 und gegebenenfalls Wohngeld deckt der Kinderzuschlag den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Das Einkommen der Eltern, das den eigenen Bedarf übersteigt, wird nur teilweise auf den Kinderzuschlag angerechnet. Drei von zehn Euro verbleiben davon bei den Eltern. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen ab, insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedarfen. Besteht das Einkommen jedoch ausschließlich aus Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, wird kein Kinderzuschlag gezahlt, weil er nicht ausreicht, die gesamte Familie aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen. Der Kinderzuschlag muss schriftlich beantragt werden. Antragsformulare sind bei den Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit erhältlich. Die Familienkasse prüft dann, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags besteht. 16 Finanzielle Hilfen für Familien

17 für Familien Antragstellung und weitere Auskünfte: Weitere Informationen geben die Familienkassen der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit (Adressen s. 9.3) 2.2 Bundeselterngeld und Elternzeit Bundeselterngeld Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kommt in Betracht für leibliche Mütter oder Väter, Adoptiveltern, Personen, die ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben, Noch-Nicht-Väter, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und die von ihnen erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über die von ihnen beatragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, Verwandte bis dritten Grades (z.b. Großeltern, Onkel, Tanten) in Ausnahmefällen, wenn die Eltern des Kindes schwer erkrankt, schwerbehindert oder verstorben sind. Anspruchsvoraussetzungen sind u. a.: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (Ausnahmen sind z. B. bei Grenzgängern mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland möglich), der/die Antragsteller/in betreut und erzieht das Kind selbst und lebt mit ihm in einem Haushalt, sie/er übt keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit aus (Ausnahme: Berufsausbildung). Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes über Euro (Alleinerziehende) bzw. über Euro (Paare) lag. Bei Ausländern hängt der Anspruch auf Elterngeld vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab. In der Regel können ausländische Staatsangehörige Elterngeld erhalten, wenn Sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind oder eine Aufenthaltserlaubnis haben, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger ist grundsätzlich ein Anspruch gegeben. Elterngeld wird in Höhe von mindestens 300 Euro monatlich (Mindestbetrag) gezahlt. Darüber hinaus wird Elterngeld grundsätzlich in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Betrag von Euro monatlich gezahlt. Gering verdienende Eltern (Einkommen vor Geburt unter Euro) erhalten ein höheres prozentuales Elterngeld. Bei einem Einkommen vor Geburt über Euro verringert sich der Prozentsatz auf bis zu 65 Prozent. Finanzielle Hilfen für Familien 17

18 Finanzielle Hilfe Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Zu weiteren Besonderheiten bei Mehrlingsgeburten berät die zuständige Elterngeldstelle. Leben im Haushalt zwei Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder drei und mehr Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so erhöht sich das Elterngeld um einen Geschwisterbonus. Dieser beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro. Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden in der Woche steht einem Anspruch auf Elterngeld nicht grundsätzlich entgegen, wobei das Einkommen aus der Teilzeitarbeit aber berücksichtigt wird. Dies gilt auch für Einkommen aus einem Minijob (geringfügige Beschäftigung). Der Anspruch auf Elterngeld mindert sich dadurch. Das Elterngeld kann in der Rahmenfrist von der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes in Anspruch genommen werden. Bei angenommenen Kindern tritt an die Stelle des Geburtsdatums das Datum der Aufnahme bei der berechtigten Person. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge (Partnermonate), wenn für zwei Monate eine Minderung von Erwerbseinkommen erfolgt. Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Elternteil auch für 14 Monate Elterngeld erhalten (z.b. Alleinerziehende, die das alleinige Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben und deren Erwerbseinkommen sich nach Geburt des Kindes mindert). Es ist möglich, den Auszahlungszeitraum zu verdoppeln und dann monatlich jeweils das halbe Elterngeld zu erhalten. Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen. Rückwirkend kann Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Aus steuerlicher Sicht ist zu beachten, dass das Elterngeld steuerfrei ist, jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Das bedeutet, dass das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt wird. Der so ermittelte Steuersatz wird sodann auf das zu versteuernde Einkommen ohne Elterngeld angewandt Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) einen Anspruch auf Elternzeit, d. h. auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (bei angenommenen Kindern und Adoptivkindern bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person). Es besteht die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 12 Monaten der Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Den Eltern steht es frei, wer von ihnen für welche Zeiträume Elternzeit nimmt. Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elternzeit beanspruchen unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner oder die Partnerin die Elternzeit nutzt. 18 Finanzielle Hilfen für Familien

19 für Familien Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von jedem Elternteil allein in Anspruch genommen werden, wobei eine Aufteilung in zwei Zeitabschnitte möglich ist. Die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Ebenso ist es möglich, dass beide Elternteile die Elternzeit im Wechsel bzw. gemeinsam nehmen. Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Während der Elternzeit kann eine zulässige Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden. Weitere Auskünfte: Im Saarland ist die Elterngeldstelle des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Hochstraße 67, Saarbrücken, Telefon 0681/501-00, für die Bearbeitung des Elterngeldes sowie für die Beratung zur Elternzeit zuständig. Beratungen zur Thematik Elternzeit führt auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch (Servicetelefon: , Fax: , Montag-Donnerstag 9-18 Uhr) Betreuungsgeld Ab 1. August 2013 erhalten Familien Betreuungsgeld, die für ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr keine staatlich geförderte Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege) in Anspruch nehmen und deren Kind nach dem 31. Juli 2012 geboren wurde. Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt ab 1. August 2013 zunächst 100 Euro monatlich, ab dem 1. August 2014 erhöht sich der Betrag auf 150 Euro im Monat für jedes Kind. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Betreuungsgeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die neue Familienleistung soll die Familien unterstützen, die ihre Kinder im zweiten und dritten Lebensjahr selbst betreuen oder die Betreuung im familiären bzw. privaten Umfeld organisieren. Das Betreuungsgeld kann grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des Kindes bis zum Ende des 36. Lebensmonats bezogen werden. Für jedes Kind wird maximal für 22 Monate Betreuungsgeld gezahlt. Ein gleichzeitiger Bezug von Betreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich. Betreuungsgeld kann ausnahmsweise schon vor dem 15. Lebensmonat bezogen werden, wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen haben. Allerdings endet der Anspruch dann auch schon vor dem 36. Lebensmonat. Das Betreuungsgeld ist einkommensunabhängig. Es wird unabhängig davon gewährt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Das Betreuungsgeld wird auch gewährt, wenn eine ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht zugunsten der Betreuung des Kindes reduziert wird. Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet. Finanzielle Hilfen für Familien 19

20 Finanzielle Hilfe Im Saarland ist für das Betreuungsgeld die Elterngeldstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. Weitere Informationen zum Betreuungsgeld erhalten Sie auf unserer Internetseite: saarland.de 2.3 Steuererleichterungen für Familien Steuerlicher Kinderfreibetrag für das Existenzminimum Für das sächliche Existenzminimum wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von 3.648,00 (bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten) berücksichtigt, wenn durch die Zahlung des Kindergeldes die Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes nicht erreicht wurde. Das heißt, das Einkommen der Eltern bleibt in Höhe des Existenzminimums der Kinder steuerfrei. Die steuerliche Entlastung durch diesen und den unter genannten Freibetrag wird bei der Steuerveranlagung mit dem ausgezahlten Kindergeld verglichen. Es wird automatisch geprüft, ob das Kindergeld oder die Freibeträge günstiger sind (Günstigerprüfung). Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.12) Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten und Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten 2.640,00. Er wird wie der Kinderfreibetrag nur gewährt, wenn die Steuerfreistellung zu einem günstigeren Ergebnis als die Auszahlung des Kindergeldes führt (s ). Zuständig für die Prüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer sind die Finanzämter (Adressen s. 9.12) Übertragung des Kinder- und Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen zur Ehegattenveranlagung nicht vorliegen, wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. 20 Finanzielle Hilfen für Familien

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