Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen allgemeine Informationen

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1 AMBASADA RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ w Republice Federalnej Niemiec Wydział Ekonomiczno-Handlowy BOTSCHAFT DER REPUBLIK POLEN in der Bundesrepublik Deutschland Wirtschafts- und Handelsabteilung Glinka Str. 5-7, Berlin Tel.: (004930) Fax : (004930) info@wirtschaft-polen.de Berlin, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen allgemeine Informationen Berlin, August 2004

2 In der Broschüre sind die Informationen von der Sozialversicherungsanstalt und Nationalen Gesundheitsfonds enthalten. Und dient nur Informationszwecken Herausgeber: Wirtschafts-und Handelsabteilung der Botschaft der Republik Polen Glinkastraße Berlin Redaktionsteam: Dr. Izabella Ewa Cech (Leitung), Iwona Sobek, Małgorzata Brzezicka, Andrzej Karpowicz 2

3 Sehr geehrte Damen und Herren Zum Anlass der Einladung zum Tag der offenen Tür bei dem Gesundheitsministerium möchte ich Ihnen die vorliegende Broschüre anbieten. Die von der Wirtschafts- und Handelsabteilung vorbereitete Broschüre gibt einen Überblick über das Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz in Polen. Diese allgemeinen Informationen beantworten die Grundfragen, wie das polnische Sozialversicherungssystem und Gesundheitsschutz gebaut ist und welche Unterschiede mit dem deutschen System auftreten. Diese Informationen sollen Ihnen helfen, eine gewerbliche Tätigkeit in Polen aufzunehmen und unkompliziert die medizinische Versorgung zu bekommen. Ich würde mich freuen, wenn diese Broschüre Ihnen auch künftig eine nützliche Orientierung bieten kann. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Józef Olszyński Gesandter, Leiter der Wirtschafts- und Handelsabteilung Der Botschaft der Republik Polen in Berlin 3

4 Tag der offenen Tür am 21./22. August 2004 im Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Wilhelmstrasse 49, Berlin-Mitte Informationen über: Sozialversicherungssystem Versicherungsarten Versicherungsbeiträgen Gesundheitsschutz in Polen Ärztliche Grundbehandlung Ambulante Behandlung Zahnärztliche Behandlung Krankenhausbehandlung Rettungsdienst und Krankentransport Medikamente Zuständige Behörde Verbindungsstelle Zuständige Träger 4

5 Allgemeine Informationen zur Sozialversicherungssystem Das polnische Versicherungssystem ist seit dem Jahr 1999 durch Reform der Sozialversicherung und der Gesundheitsversicherung neu gestaltet. Seit dieser Zeit sind die drei wichtigsten Gesetze in Kraft getreten, die das heutige Sozial- und Gesundheitssystem in Polen bilden. Das heutige Sozial- und Gesundheitssystem in Polen besteht aus: 1. Sozialversicherung Altersrentenversicherung (I Säule, II Säule, der Demographische Rücklagenfonds ) Rentenversicherung (Invalidentente, Hinterbliebenenrenten, Bestattungsgeld) Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) Unfallversicherung 2. Arbeitslosenfond 3. Krankenversicherung Der Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt ZUS - die als Zentrale Einrichtung des Beitragsnachweises der Versicherten. In dieser Anstalt werden sämtliche Daten und Versicherungsbeiträge gesammelt, bearbeitet und weiter an die zuständigen Stellen übertragen. Jeden Monat müssen die Unternehmer/Arbeitgeber, als Beitragsschuldner der Gesamtsozialversicherungsbeträge für jeden Monat die Beiträge für die Arbeitnehmer und sich selbst errechnen und den Beitragsnachweis sowohl für die Versicherungsanstalt als auch für die Arbeitnehmer erstellen. Bei Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten müssen die Beitragsnachweise an die Versicherungsanstalt elektronisch übertragen werden. Es gibt zur Zeit keine private Einrichtungen, die Sozial- und Gesundheitsversicherung nach den Gesetzen über Sozialversicherungssystem und Gesundheitssystem anbieten können. Deshalb gilt die Sozialversicherungsanstalt als zentrale Stelle für alle Arbeitgeber in jeder Region. 5

6 Sozialversicherung Die Sozialversicherung wird nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherung bestimmt. Die Sozialversicherung ist ein Oberbegriff für andere Versicherungsarten, die dem Gesetz unterliegen und betrifft solche Versicherungen wie: - Pensionsversicherung - Rentenversicherung, - Versicherung im Falle der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft), weiter als die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit für die Bezahlung von Krankengeld bezeichnet, - Unfallversicherung, Die Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Rentenversicherung werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt. Die Unfallversicherung und die Beiträge zum Arbeitslosenfonds sind nur vom Arbeitgeber zu entrichten. Die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Krankengeld) wird von dem Arbeitnehmer bezahlt. Das Gesetz über das System der Sozialversicherung bestimmt zwei Gruppen von Versicherten: versicherungspflichtige und freiwillige Versicherte. Der Sozialversicherungspflicht der Pensions- und Rentenversicherung unterliegen alle Personen, die im Art. 6 des Gesetzes genannt worden sind und dazu gehören u.a.: - alle Arbeitnehmer, mit der Ausnahme von Staatsanwälten - Mitglieder der Genossenschaften, - Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am Sitz des Auftragsgebers arbeiten - Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind - Gesandte und Senatoren - Sportstipendiaten - Stipendiaten der Staatlichen Schule für Öffentliche Verwaltung - Sträflinge, die nach Zuweisung erwerbstätig sind - Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen - Geistliche - Personen, die im Zolldienst tätig sind. 6

7 Alle Personen, die mach Art. 6 des Gesetzes benannt worden sind, müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichten. Das Gesetz bestimmt auch eine Gruppe von Freiwilligen, die dieser Versicherung nach Antrag unterliegen können. Dazu gehören u.a.: - Familienmitglieder eines in den diplomatischen Dienst entsendeten Beschäftigten, - Polnische Bürger, die eine Arbeit im Ausland aufgenommen haben, wenn diese Unternehmer auf dem Gebiet Polens keinen Sitz oder keine ständige Vertretung haben - Studenten und Doktoranden, wenn sie keiner anderen Pensions- und Rentenversicherung anderer Quellen unterliegen, - Die EU-Bürger, wenn sie ein unentgeltliches Annerkennungspraktikum in Polen absolvieren, das als Qualifikationsnachweis der reglementierten Berufe erworben werden muss, um den reglementierten Beruf in Polen ausüben zu können. Das Gesetz regelt die Versicherungsbeiträge, Bemessungsgrenzen und Art und Weise der Datenübertragung zu der Versicherungsanstalt (ZUS) Versicherungsbeitragssätze Versicherungsart Beitragsatz Arbeitgeber Arbeitnehmer Pensionsversicherung 9,76% 9,76% Rentenversicherung 6,50% 6,50% Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) - 2,45% Unfallversicherung * 3,86% - Krankenkassebeitrag - 8,25% Arbeitslosenfonds 2,45% - Garantieleistungsfonds der Arbeiter 0,15% - Quelle: 7

8 * Ab 1 Januar 2003 wird die Höhe des Beitragssatzes zur Unfallversicherung von dem Arbeitgeber bestimmt (von 0,97% bis 3,86%) Der Beitragsatz hängt vom Tätigkeitsgebiet und der Zahl der Versicherten ab Abschnitt 2 von der MPIPS( Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) der Verordnung vom 29 November (Dz. U. Nr 200, poz ze zm.). Die Satzbeiträge zur Sozialversicherung und Bemessungsgrundlage geht nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das Sozialversicherungssystem (Dz.U. nr 137, poz. 887, mit Änderungen.) Die Beiträge zur Sozialversicherung für Selbständige, Einzelunternehmen oder für mit ihnen mitarbeitende Familienmitglieder. von bis [PLN] Beitragsbemessungsgrundlage 1 399,30 Pensionsversicherung 273,14 Rentenversicherung 181,91 Krankengeld (Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit) 34,28 Mindestbeitragbemessungsgrundlage zur Krankenversicherung 1 782,47 Krankenversicherungsbeitrag - Krankenkassenbeitrag 147,05 Arbeitslosenfonds 34,28 Quelle: Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Pension- und Rentenversicherung Jahr Beitragsbemessungsgrenzen [PLN] , , , , , ,22 Quelle: 8

9 Mindest ZUS-Beiträge für den Unternehmer 2004 Zeitraum Pensions- Renten- Krankengeld Unfallbeiträge* Arbeitfonds Krankenkassenbeitrag Januar, Februar März, April, Mai Juni, Juli, August 168,48 PLN 177,59 PLN 181,91 PLN 252,98 PLN 266,66 PLN 273,14 PLN 31,75 PLN 0,97-3,86 31,75 PLN 144,89 PLN 33,47 PLN 0,97-3,86 33,47 PLN 153,57 PLN 34,28 PLN 0,97-3,86 34,28 PLN 147,05 PLN * hängt von der Branche ab Quelle: ZUS-Beiträge Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Selbständige und Einzelunternehmer Beiträge Prozent Pensionsbeiträge % Rentenbeiträge % Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) 2.45 % Unfallbeitrag [ab ] ab 0,97% bis 3,86% Krankenkassenbeitrag [ab ] 8.25 % Quelle: Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zu ZUS-Beiträge Jahr Monat Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 2004 I, II 1296,01 III, IV, V 1366,10 VI, VII, VIII 1399,30 Quelle: beträgt die Beitragsbemessungsgrenze PLN. Beiträge zur Krankenversicherung Jahr Monat Mindestbeitragsbemessungsgrundlage % Beitrag 2004 Höhe des Beitrages I, II 1756,19 8,25 144,89 III, IV, V 1861,44 8,25 153,57 VI, VII, VIII Quelle: ,47 8,25 147,05 9

10 In Polen ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, getrennt Beiträge auf die drei unterschiedlichen Konten zur: - Renten- und Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenfonds, - Krankenkassenbeitrag - Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit (Krankengeld) abzuführen. Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit - Krankengeld Die Sozialversicherungsanstalt übernimmt die Auszahlung von Krankengeld für eine Kompensation des Entgeltausfalls, der infolge einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit oder durch Quarantäne wegen ansteckender Krankheit verursacht wurde. Die Auszahlung der Beiträge (Krankengeld) wird ab dem 36. Tag der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) übernommen. Für die ersten 35 Tage (diese Zahl bezieht sich auf das gesamte Kalenderjahr) bekommt der Arbeitnehmer von seinem Betrieb. sein Krankengeld, dessen Höhe nicht weniger als 80% des unter normalen Bedingungen ausgezahlten Lohnes betragen darf, Das Krankengeld wird aus zwei Quellen finanziert: aus den Mitteln des Sozialversicherungsfonds und aus Betriebsmitteln. Der Krankengeldbezug steht nach den Renten und Altersrenten an zweiter Stelle der Ausgaben des Sozialversicherungsfonds. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 80% des Lohnes. Dieses ist auch die Bemessungsgrundlage für andere Beihilfen. In einigen im Gesetz zugelassenen Fällen kann das Krankengeld auch höher liegen und 100% der Bemessungsgrundlage betragen. Das 100%-Krankengeld wird in folgenden Fällen bezahlt: - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls in der Arbeit, 10

11 - auf dem Wege zur/aus der Arbeit bzw. infolge einer Berufskrankheit, - während der Schwangerschaft, - für die Zeit nach dem 91. Tag der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit. Die Zeit, in der das Krankengeld vom Versicherten bezogen wird, dauert 6 Monate und im Falle einer Tuberkulose 9 Monate. Die genannte Zeit kann um weitere 3 Monate von dem Befundarzt der Sozialversicherungsanstalt (ZUS ) auf Antrag des behandelnden Arztes verlängert werden und zwar dann, wenn die begründete Vermutungen besteht, dass der Kranke seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangen wird. Unfallversicherung Der Unfallversicherungspflicht unterliegen die versicherten Personen nach dem Gesetz von 13. Oktober 1998 über das System der Sozialversicherung, die u.a. folgende Berufsgruppen umfasst: Arbeitnehmer Mitglieder der Genossenschaft Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die am Sitz des Auftragsgebers arbeiten Personen und Mitarbeiter, die nicht im Landwirtschaftsbereich tätig sind Gesandte und Senatoren Sportstipendiaten Sträflinge, die nach Zuweisung erwerbstätig sind Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen Geistliche Personen, die im Zolldienst tätig sind. Alle Versicherten haben Anspruch auf: Krankengeld für Versicherte, die wegen eines Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit arbeitsunfähig sind, 11

12 Rehabilitationsleistungen für Versicherte, die kein Krankengeld mehr beziehen und immer noch arbeitsunfähig sind, aber wegen der weiteren Rehabilitation wieder arbeitfähig werden könnten. Vergütungsgeld (Zuschuss) für Versicherte, die im Sinne des Arbeitsgesetzbuches Arbeitnehmer sind und infolge der Krankheit einen niedrigeren als dem gewöhnlichen Monatslohn bezogen haben. einmalige Entschädigung für Versicherte, die nach einem Arbeitsunfall einen Gesundschaden erlitten haben. Sterbegeld für Familienangehörige des verstorbenen Versicherten, Arbeitsunfähigkeitsrente für Versicherte, die infolge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit arbeitsunfähig geworden sind, Umschulungsrente für Versicherte, die wegen einer Berufskrankheit (Arbeitsunfall) nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können und sich umqualifizieren lassen müssen, Hinterbliebenenrente für Angehörige des verstorbenen Versicherten, der eine Unfallrente bezogen hatte. Hinterbliebenenrente - Zuschuss für Vollwaisen. Mutterschaftsgeld Das Mutterschaftsgeld in Höhe von 100% des monatlichen Entgelts steht einer Versicherten zu, die während der Zugehörigkeit zur Krankversicherung oder während des Erziehungsurlaubs ein Kind geboren hat. Diese Vorschriften betreffen auch diese Personen, die: 12

13 - ein Kind im Alter von bis zu einem Jahr zum Erziehen aufgenommen haben, einen entsprechenden Antrag beim Jugendgericht vorgelegt haben, - ein Kind im Alter von bis zu einem Jahr zum Erziehen als Pflegefamilie aufgenommen haben. Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs bzw. für die Zeit des Urlaubes gezahlt, der nach den im Arbeitsgesetzbuch definierten geltenden Bedingungen gewährt wird und beträgt: - 16 Wochen beim ersten Kind, - 18 Wochen bei zweitem Kindern - 26 Wochen bei der Mehrgeburt. Das Mutterschaftsgeld wird vom Betrieb bzw. von der Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt und vom Sozialversicherungsfonds finanziert. Arbeitslosenversicherung Das Gesetz vom 14. Dezember 1994 über Beschäftigung und Wirkungsmaßnahmen gegen Arbeitslosigkeit sieht gleichzeitig verschiedene Instrumente zur Bewältigung der Arbeitslosigkeit und der Minderungen ihrer Folgen vor. Zu diesen Instrumenten gehören: - Schulungen, - Arbeiten für kommunale Einrichtungen, - Darlehen für Arbeitgebern zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsstellen, - Darlehen für Arbeitslose zur Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, - Berufspraktikum für Absolventen, - andere spezielle Programme (aktivierende Formen). Das ausgezahlte Arbeitslosengeld sowie andere finanzielle Beihilfen und Leistungen werden als passive Formen angerechnet. Diese Maßnahmen werden von der Arbeitslosenversicherung bezahlt. Die 13

14 Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber entrichtet und sie sind gegliedert in: - Arbeitslosenfond, - Garantieleistungsfonds der Arbeiter. Obengenannte Maßnahmen der Bewältigung von Arbeitslosigkeit und der Minderungen ihrer Folgen werden von dem Arbeitsfonds finanziert. Die Einnahmen des Arbeitsfonds sind: Beiträge der Arbeitgeber für beide Fonds betragen 2,8% des Lohnes des Arbeitsnehmers, Staatshaushaltszuschüsse. Gesundheitsschutz in Polen (stand ) In Polen sind alle versicherten Bürger zur kostenlosen medizinischen Versorgung berechtigt, die sich nach dem Gesetz über Allgemeine Krankenversicherung im Nationalem Gesundheitsfonds vom 23. Januar 2003 als Krankenversicherte angemeldet und registrieren lassen haben. Der Anspruch auf kostenlose Leistungen steht allen Versicherten und ihren Familienangehörigen zu, wenn die medizinische Versorgung von einem Arzt geleistet wird, der mit dem Nationalen Gesundheitsfonds einen Vertrag abgeschlossen hat und als Krankenkassenarzt bezeichnet wird. Die Anschriften der Krankenkassenärzte und anderer Gesundheitseinrichtungen sind in den Zweigstellen des Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia - NFZ) zu erhalten. Die Anschriftenliste des Gesundheitsfonds und seine territorialen Einrichtungen sind am Ende unter nützliche Anschriften zu finden. Der Nationale Gesundheitsfonds (NFZ) ist im Jahre 2004 anstelle von 17 Krankenkassen entstanden und erfüllt heute deren Rolle. Für das polnische Sozial- und Gesundheitssystem ist die Trennung des Krankengeldes 14

15 (Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit) von der Krankenversicherung charakteristisch. Der Gesundheitsfonds, der als Krankenkasse tätig ist, ist gesetzlich verpflichtet, die Leistungen für alle Versicherten und ihre Familienangehörigen sicherzustellen. Der NFZ finanziert die medizinischen Leistungen und Medikamente aus den Beiträgen der Versicherten. In 2004 sind das ca. 30 Mrd. Zloty (6,25 Mrd. Euro). Der Gesundheitsfonds besteht aus: Gesundheitsfondszentrale (Zentrale Krankenkasse) 16 territorialen Abteilungen des Gesundheitsfonds, in jeder Woiwodschaft eine Stelle (regionale Krankenkasse). Alle öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen, die ihre Leistungen an die Patienten erbringen und als Krankenkassenärzte bzw. -einrichtung gelten, da sie einen Vertrag mit dem Gesundheitsfonds abgeschlossen haben, sind verpflichtet, medizinische Hilfe und Vorsorge zu leisten. Das betrifft vor allem: - Ärzte für Allgemeinmedizin, - Internisten, - Zahnärzte, - Krankenhäuser, - Rettungsdienste, Notfallambulanzen, - Polikliniken oder andere medizinische Gesundheitszentren - ärztliche Gemeinschaftspraxen. Der Versicherte kann während eines vorübergehenden Aufenthalts in Polen medizinische Hilfe in akuten Fällen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Das betrifft die medizinische Grundvorsorge, zahnärztliche Behandlungen und Notfälle zur ambulanten oder stationären Behandlung. Die Behandlungen können auch in Krankenhäusern sowie von Rettungsdiensten durchgeführt werden. 15

16 Jeder Versicherte, der ins Ausland verreisen will, sollte vorher eine Europäische Krankenversicherungskarte oder Ersatzbescheinigung (Neuer Vordruck E-111) beantragen. Diese Ersatzbescheinigung gilt als Anspruchsnachweis für ärztliche Notfallbehandlung im Ausland. Ohne Vorlage dieser Unterlagen wird jeder Patient alle Behandlungskosten selbst bezahlen müssen. Das gleiche gilt auch bei Fällen, in denen ein Patient von einem Arzt oder Krankenhaus behandelt wird, der keinen Vertrag mit dem Nationalem Gesundheitsfonds abgeschlossen hat. Für jede medizinische Hilfe eines Krankenkassenarztes oder eines Krankenhauses, das mit dem Nationalen Gesundheitsfonds einen Vertrag abgeschlossen hat, muss der Vordruck E-111 oder die Europäische Krankenversicherungskarte vorgelegt werden. Die Krankenkassenärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, die Leistungen so schnell wie möglich zu erbringen. Für bestimmte Leistungen wird auch eine Warteliste von diesen Einrichtungen und Ärzten geführt z.b. bei einer Gesundheitsverschlechterung, einer Magenverstimmung, Entbindung oder bei einem Unfall wird die ärztliche Hilfe jedoch unverzüglich geleistet. Ärztliche Grundversorgung Der Versicherte erhält gegen Vorlage des Vordrucks E-111 oder der Europäischen Krankenversicherungskarte kostenfreie ärztliche Grundversorgung. Von einem Allgemeinmediziner werden ärztliche Überweisungen für diagnostische Untersuchungen ausgestellt, die zur kostenfreien ärztlichen Behandlung berechtigen. Ambulante Behandlung Beim Besuch von Fachärzten in Praxen werden entsprechende ärztliche Überweisungen von einem Allgemeinmediziner benötigt. Diese ärztlichen Zuweisungen sind bei folgenden Fachärzten nicht erforderlich: Frauenarzt und Geburtshelfer, 16

17 Zahnarzt, Arzt für Haut und Geschlechtskrankheiten, Onkologe, Augenarzt, Psychiater. Die ärztliche Überweisung ist auch für folgende Patienten nicht erforderlich: Tuberkulosekranke, HIV-Infizierte, Kriegsversehrte. Auch im Falle einer Gesundheitsverschlechterung z.b. Magenverstimmung, Verletzung oder eines Unfalls ist eine ärztliche Überweisung nicht notwendig. Zahnärztliche Behandlung Mit dem Vordruck E- 111 oder mit der Europäischen Krankenversicherungskarte wird die zahnärztliche Behandlung im Notfall ausgeführt. Diese Behandlung bezieht sich aber auf eine einfache Grundversorgung entsprechend der gesetzlichen Leistungsliste (Verordnung des Gesundheitsministers vom 18. Juni 2003). Die nicht in der Liste enthaltenden medizinischen Leistungen und verwendeten Materialien gehen voll zu Lasten des Patienten. Krankenhausbehandlung Für eine Erkrankung, die so schwerwiegend ist, dass eine stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist eine ärztliche Überweisung notwendig. Im Notfall kann sich jeder Patient mit dem Vordruck E-111 oder der Europäischen Krankenversicherungskarte direkt an ein Krankenhaus wenden. 17

18 Rettungsdienste und Krankentransport Gegen der Vorlage des Vordrucks E111 oder der Europäischen Krankenversicherungskarte werden folgende Leistungen kostenfrei gewährt: - Notfallhilfe, - Entbindung, - Unfall. Medikamente Die Rezepte werden von jedem Arzt ausgestellt sowohl vom Krankenkassenarzt als auch von anderen Ärzten, die keinen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben. Jeder Patient, der ein Rezept, das von einem Krankenkassenarzt ausgestellt ist, in der Apotheke einlösen will, hat einen Anspruch bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente mit staatlichem Zuschuss zu erwerben. Beim Kauf von diesen Medikamenten ist der Versicherte verpflichtet einen Teil der Kosten selbst zu tragen. Bei der Vorlage des Vordrucks E-111 oder der Europäischen Krankenversicherungskarte zusammen mit dem Rezept, das von einem Krankenkassenarzt ausgestellt wird, können einige Medikamente, die in eine Medikamentenliste stehen, mit einem staatlichen Zuschuss einlösen werden. Die Liste der Medikamente und Präparate wurde in drei Kategorien eingeteilt. Je nach Kategorie sind folgende Beträge bei dem Kauf der Medikamente von dem Versicherten zu entrichten: ein Festbetrag in Höhe von 3,20 Zloty, eine prozentuale Beteiligung in Höhe von 30% oder 50% des Medikamentpreises, eine vollständige Kostenübernahme. 18

19 Nützliche Adressen Zuständige Behörde Ministerstwo Zdrowia Gesundheitsministerium ul. Miodowa Warszawa tel faks Zakładu Ubezpieczeń Społecznych Sozialversicherungsanstalt ul. Czerniakowska Warszawa , fax.: Der Nationale Gesundheitsfonds: Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia - Biuro ds. Współpracy Międzynarodowej ul. Grójecka Warszawa tel Zuständige Träger: Dolnośląski OW ul. Joanitów Wrocław tel. +48 (71) , +48 (71) fax +48 (71) Kujawsko-Pomorski OW ul. Mickiewicza Bydgoszcz tel. +48 (52) fax +48 (52) Lubelski OW ul. Szkolna Lublin tel. +48 (81) 94-88, +48 (81) wew. 173 fax +48 (81)

20 Lubuski OW ul. Podgórna 9B Zielona Góra tel. +48 (68) , +48 (68) fax +48 (68) Łódzki OW ul. Kopcińskiego Łódź tel. +48 (42) , +48 (42) fax +48 (42) Małopolski OW ul. Ciemna Kraków tel. +48 (12) 94-88, +48 (12) , faks +48 (12) nfz@bci.krakow.pl Mazowiecki OW ul. Prosta Warszawa tel. +48 (22) , +48 (22) wniosek@nfz-warszawa.pl Opolski OW ul. Głogowska Opole tel (77) , + 48 (77) , + 48 (77) fax + 48 (77) Podkarpacki OW ul. Zamkowa Rzeszów tel. +48 (17) , +48 (17) , +48 (17) , +48 (17) fax +48 (17) Podlaski OW ul. Pałacowa Białystok tel. +48 (85) , +48 (85) fax +48 (85) dchojnacka@nfz-bialystok.pl mpieciun@nfz-bialystok.pl 20

21 Pomorski OW ul. Podwale Staromiejskie Gdańsk tel. +48 (58) , +48 (58) fax +48 (58) Śląski OW ul. Kossutha Katowice tel. +48 (32) , +48 (32) faks +48 (32) Świętokrzyski OW ul. Jana Pawła II Kielce tel. +48 (41) fax +48 (41) Warmińsko-Mazurski OW ul. Żołnierska Olsztyn tel. +48 (89) 94-88, , +48 (89) fax +48 (89) jolanta.munje@nfz-olsztyn.pl, marta.czerwinska@nfz-olsztyn.pl Wielkopolski OW ul. Grunwaldzka Poznań tel. +48 (61) fax +48 (61) Zachodniopomorski OW ul. Arkońska Szczecin tel. +48 (91) , +48 (91) fax +48 (91) wnioskie@nfz-szczecin.pl Quellen:

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