Rundschreiben und Informationen des Bundesarbeitsministeriums zum sozialen Entschädigungsrecht

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1 Rundschreiben und Informationen des Bundesarbeitsmisteriums zum sozialen Entschädigungsrecht Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Anwendung des 65 Abs. 1 1 BVG RdSchr. des BMA vom 3. März 2000 VI a Mit Bezugsschreiben haben Sie aus gegebenem Anlass angefragt, wie die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) gezahlten emaligen Hterbliebenenbeihilfen gem. 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versorgungsrechtlich im Rahmen des 65 BVG zu behandeln sd. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Nach 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erhalten die Hterbliebenen von Versicherten ee emalige Beihilfe Höhe von 40 v.h. des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), wenn der Tod des Versicherten nicht die Folge ees Versicherungsfalles war und der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf ee Rente nach eer MdE von 50 v.h. oder mehr hatte. Nach dem Willen des Gesetzgebers beruht die emalige Beihilfe auf der Erwägung, dass Verletzte, bei denen der Versicherungsfall ee hohe MdE hervorgerufen hat, vielfach wegen des dadurch gemderten Verdienstes nicht so für den Todesfall Vorsorge treffen konnten wie andere Personen. Da entspricht der Wille des Gesetzgebers im Grundsatz der Zweckbestimmung des 48 BVG. So sd emalige Beihilfen der GUV nach 71 SGB VII auf die Witwenbeihilfe nach 48 BVG im Rahmen des 65 BVG anrechenbar. Die emalige Beihilfe ist im übrigen gegenüber der Hterbliebenenrente aus der GUV ee zweckgleiche Leistung. Dies wird sbesondere dadurch deutlich, dass die emalige Beihilfe auf die Hterbliebenenrente voller Höhe anzurechnen ist, wenn später festgestellt werden sollte, dass der Tod des Versicherten doch die Folge ees Versicherungsfalles war. Obwohl die Zweckbestimmung sowohl des 71 SGB VII als auch des 48 BVG im Grundsatz identisch ist, hat sich der Gesetzgeber der GUV nicht für ee auf Dauer angelegte Ausgleichsfunktion der Beihilfe zur Deckung unfallbedgter Versorgungsmderungen entschieden. Lediglich für die Fälle eer langandauernden MdE von 80 v.h. oder mehr und eer erheblichen Versorgungsmderung kann ee laufende Beihilfe bewilligt werden (Abs. 4 des 71 SGB VII). Die Zahlung eer emaligen Beihilfe ist daher als Regelfall vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber der emaligen Beihilfe der GUV nicht ee quasi Kapitalisierung ees Ausgleichsanspruchs der Hterbliebenen für deren vermutete Lebenserwartung beabsichtigte, sondern vielmehr rechnerisch/wirtschaftlich betrachtet die Auszahlung ees am dividuellen JAV des Versicherten orientierten Emalbetrags der Leistung, die die Hterbliebenen als Jahresrente der GUV erhalten könnten, wenn der Versicherte an den Folgen ees Versicherungsfalles verstorben wäre. Sowohl der JAV bei 65 SGB VII Hterbliebenenrente als auch der JAV bei 71 SGB VII sd identisch. Dieser auszuzahlende Emalbetrag dient für ee Übergangszeit von 12 Monaten dem pauschalen Ausgleich unfallbedgter Mderversorgungen und soll eben für diese Übergangszeit den Hterbliebenen die Umstellung auf ee neue Ekommenssituation erleichtern. Daraus sd für das Soziale Entschädigungsrecht entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Ich empfehle daher, eschlägigen Fällen des 65 BVG den Betrag der emaligen Hterbliebenenbeihilfe der GUV durch 12 zu teilen und den so ertelten Monatsbetrag für 12 Monate nach 65 BVG auf die zustehende Witwenbeihilfe nach 48 BVG anzurechnen. Ee emalige Anrechnung der Beihilfe der GUV im Monat ihrer Auszahlung halte ich angesichts der Zweckbestimmung von 65 BVG und des 71 SGB VII nicht für gerechtfertigt. Aus den gleichen Gründen ist auch ee Verrentung der emaligen Beihilfe wie von Ihnen angeregt nicht snvoll und zutreffend. Hweis: 1. Soweit durch die Anrechnung von emaligen Hterbliebenenbeihilfen der GUV die Ausgleichs- und Elternrente, der Schadensausgleich und die Anrechnung nach 44 Abs. 5 BVG berührt ist, hatte ich dazu meem Bezugsrundschreiben vom 3. Januar 1972 Stellung genommen. Die dort vertretene Auffassung, nämlich die Anrechnung im Monat der Auszahlung der Beihilfe, halte ich nicht mehr aufrecht und bitte, das genannte Rundschreiben eem Hweis zu versehen. Auch bei den genannten Leistungen bitte ich wie oben dargelegt zu verfahren (Zwölftel-Regelung). Begründung: Der Charakter und Zweck der emaligen Hterbliebenenbeihilfe der GUV ist den 60a Abs. 4 (früher 6) BVG genannten Leistungen nicht vergleichbar. Die dort verfahrensrechtlich geregelte Anrechenbarkeit bestimmter Sonderleistungen impliziert nämlich, dass neben diesen Sonderleistungen immer e korrespondierenden laufendes mtl. Ekommen existiert; dies ist bei der Rede stehenden Beihilfe aber nicht der Fall. Herausgegeben vom Bundesmisterium für Arbeit und Sozialordnung Postfach Bonn

2 2. Sofern der Tod des Versorgungsberechtigten schädigungsbedgt ist ( 38 BVG) und gleichzeitig aber der Tod nicht die Folge ees Versicherungsfalles ist ( 71 SGB VII), so fdet entsprechender Anwendung mees Rundschreibens vom 25. April 1977 VI a /77 (BVBI. 7/1977, S. 64) kee Anrechnung der Beihilfe nach 65 BVG statt, weil der Anspruch auf Witwenrente nach 38 BVG nicht auf der gleichen Ursache beruht wie der Anspruch auf Leistungen nach 71 SGB Vll. Ich bitte, een entsprechenden Hweis zur Klarstellung anzubrgen. Ergänzend bitte ich, me Rundschreiben vom 20. März 1984 VI a (BVBI. 3-6/1984, S. 9) ebenfalls eem Hweis zu versehen um klarzustellen, dass unter laufenden Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auch emalige Beihilfen nach 71 SGB VII auf zwölf Monate verteilt zu verstehen sd. Held Anlage Schreiben des Misteriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Rheland-Pfalz vom 19. August 1999 an das Bundesmisterium für Arbeit und Sozialordnung: Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheland-Pfalz ist zwei Hterbliebenenfällen zur Frage der Anwendbarkeit des 65 Abs. 1 1 BVG und der Bitte um bundeseheitliche Abklärung an mich herangetreten. In den beiliegenden Witwenfällen ist zu beurteilen, nach welcher Rechtsvorschrift die vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährte emalige Hterbliebenenbeihilfe nach 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VII anzurechnen ist. Diese Leistung wurde erbracht, weil der Tod der Versicherten nicht die Folge der erlittenen Verletzungen der jeweiligen Arbeitsunfälle war. Die emalige Beihilfe nach 71 SGB VII hat ihre Grundlage dar, dass Unfallgeschädigte hoher MdE, vielfach wegen des dadurch vermderten Verdienstes, nicht hreichendem Maß für den Todesfall Vorsorge treffen konnten, wie andere nicht geschädigte Personen. Nach versorgungsrechtlichen Bestimmungen steht den beiden Witwen ee Witwenbeihilfe nach 48 BVG zu. Sowohl die Ansprüche auf die BVG-Leistungen als auch auf die emaligen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beruhen im Ergebnis auf derselben Ursache. Die erlittenen Verletzungen resultieren aus dem jeweils identischen Schadensereignis, dem Unfall vom im Fall Blakt und dem Unfall vom im Fall Weikamm. Da nach 65 Abs. 1 1 BVG der Anspruch auf Versorgungsbezüge dann ruht, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, drängt sich den hier vorliegenden Fällen die Anrechnung der nach versicherungsrechtlichen Kriterien gezahlten Hterbliebenenbeihilfen im Rahmen des 65 BVG auf. In Ihrem Rundschreiben vom , Va /71 setzten sie sich seer Zeit der Anrechnung der emaligen Witwenbeihilfe nach 600 RVO jetzt 71 SGB VII) auseander. Die Leistung des Unfallversicherungsträgers sollte als Ekommen im Sne des 1 Abs. 1 DVO zu 33 BVG im Monat ihrer Auszahlung berücksichtigt werden; dies gelte sngemäß, wenn die Witwenbeihilfe nach 44 Abs. 5 BVG auf die Witwenrente anzurechnen sei. Die besondere Fallkonstellation eer Anrechnung, wenn sowohl die versorgungsrechtliche als auch die versicherungsrechtliche Leistung aus derselben Ursache heraus erbracht wird, wurde Ihrem Rundschreiben nicht angesprochen. Mees Erachtens muss derartigen Fällen die Vorschrift 65 Abs. 1 1 BVG Anwendung fden. Es ist mir nicht bekannt, welcher Form die Berücksichtigung von Witwenbeihilfen nach 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bei gleich gelagerten Fällen von den anderen Bundesländern vorgenommen wird. Für ee Anrechnung bieten sich verschiedene Alternativen: a) Die Leistung nach 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VII könnte emalig ihrem Gesamtbetrag zum Ruhen nach 65 BVG führen. b) Die Gesamtleistung könnte monatlich so umgelegt werden, dass bis zu deren Aufbrauch kee Witwenbeihilfen nach versorgungsrechtlichen Bestimmungen zur Auszahlung gelangt. c) Ee Anrechnung könnte bis zum Aufbrauch Form ees fiktiven Rentenbetrages ( analoger Anwendung der W 5 zu 44 BVG, Sätze 3 bis 5) vorgenommen werden. Die Möglichkeit a) würde nach hiesiger Auffassung der Ruhensvorschrift nach 65 BVG nicht gerecht. Der Anspruch würde nicht für den gesamten Zeitraum ruhen, für den er aus derselben Ursache gewährt wird. Der Sn und Zweck der Vorschrift des 65 BVG würde durch ee Emalberücksichtigung untergraben. Mit der Alternative b) wäre zwar der Ruhensvorschrift Rechnung getragen, diese könnte jedoch für die Witwe zur Konsequenz haben, dass sie für een gewissen Zeitraum je nach Ekommensverhältnissen den Großteil ihres laufenden Lebensunterhaltes aus der emaligen Witwenbeihilfe nach 71 SGB VII bestreiten müsste. Die unter Buchstabe c) aufgezeigte Alternative wird dem zu beurteilenden Sachverhalt am ehesten gerecht. Für die vorliegenden Fallgestaltungen wird die Berücksichtigung ees fiktiven Rentenbetrages bis zum Aufbrauch der versicherungsrechtlichen emaligen Witwenbeihilfe nach 65 Abs. 1 1 BVG vorgeschlagen. Ich bitte im Interesse eer eheitlichen Verfahrensweise um Mitteilung, ob auch Sie sich diesem Vorschlag anschließen können. Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer den neuen Ländern Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2000 Az.: 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 RdSchr. des BMA vom 22. März 2000 VI a /1 Das Bundesverfassungsgericht hat seem o.g. Urteil entschieden, dass die Absenkung der Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer ( 31 Abs. 1 Satz 1 BVG), die zum Stichtag 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt dem Artikel 3 des Eigungsvertrages genannten Gebiet hatten, Wirkung vom verfassungswidrig ist und daher diese Beschädigtengrundrenten auf Antrag anzupassen sd. Die Bundesregierung wird zur Umsetzung dieses Urteils so bald wie möglich die Vorschrift des ab diesem Zeitpunkt soweit für nichtig erklärten 84 a BVG entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ändern.

3 Hsichtlich eer schnellen verwaltungsmäßigen Umsetzung des Urteils, das ja zum Ziel hat, die der Regel hochbetagten Betroffenen möglichst rasch noch den Genuss der erhöhten Leistungen kommen zu lassen, sollte allerdgs nicht jedem Ezelfall e Antragsegang abgewartet werden. Im Interesse der Betroffenen und aus pragmatischen und verwaltungsökonomischen Gründen rege ich an, allen laufenden Zahlfällen (März 2000) die nach dem Urteil erforderliche Leistungsanhebung eschließlich der rückwirkenden Leistungserhöhungen durch die Versorgungsverwaltung von Amts wegen vornehmen zu lassen. Nach den mir genannten Eschätzungen aus mehreren Ländern erschet es durchaus machbar, die neuen Zahlbeträge spätestens bis zum umzustellen und die Nachzahlungen den Betroffenen anzuweisen. Die vom Bundesverfassungsgericht diesem Zusammenhang genannte Vorschrift des 44 SGB X würde aus meer Sicht eer solchen Verfahrensweise nicht entgegenstehen, zumal diese im Interesse der Betroffenen erfolgt. Zur Rechtslage den Fällen, denen der Berechtigte nach dem vom Bundesverfassungsgericht genannten Stichtag verstorben ist, werde ich eem gesonderten Rundschreiben Stellung nehmen. Held Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Begriff des Ekommens nach 25 d BVG Neuregelung durch Artikel 3 des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 RdSchr. des BMA vom 15. März 2000 VI a /3(KST) Im Hblick auf die Kraft getretene Neuregelung Artikel 3 des Gesetzes zur Familienförderung (BGBl. I, 2552) ist beabsichtigt, ee Änderung des 25 d Abs. 3 BVG entsprechend der geänderten Fassung des 76 des Bundessozialhilfegesetzes vorzunehmen. Ich bitte auch für die Ekommensfeststellung der Kriegsopferfürsorge zu berücksichtigen, dass bis zum 30. Juni 2002 für mderjährige, unverheiratete Kder e Betrag Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark bei eem Kd und von monatlich 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kdern eem Haushalt vom Ekommen abzusetzen sd. Die zum 1. Januar 2000 durchgeführte, verbesserte Familienförderung soll auch Familien mderjährigen Kdern, die Kriegsopferfürsorge erhalten, erreichen. Es wird deswegen die 25 d BVG schon bestehende Möglichkeit, bestimmte Bestandteile des Ekommens vor eer grundsätzlich vorzunehmenden Anrechnung abzusetzen, um een Betrag von monatlich 20 Deutsche Mark bei eem Kd und von 40 Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kdern erweitert. Godschalk Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Gegenseitigkeit im Sne des 1 Abs. 4 3 OEG im Verhältnis zur Republik Litauen RdSchr. des BMA vom 29. Februar 2000 VI a L 11 Nach der von der Deutschen Botschaft Wilna übersandten Auskunft des Außenmisteriums der Republik Litauen gibt es dort kee dem OEG entsprechenden Regelungen. Die Gegenseitigkeit im Sne des 1 Abs. 4 3 OEG ist so nicht gegeben. Die Republik Litauen ist bislang auch nicht Vertragsstaat des Europäischen Überekommens vom über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten geworden. Held Verordnung zur Durchführung des 15 des Bundesversorgungsgesetzes Pauschalbeträge ab 1. Juli 2000 RdSchr. des BMA vom 14. April 2000 VI a /1 ( Anlage) Mit der als Anlage beigefügten Übersicht gebe ich als Vorabformation die Pauschalbeträge bekannt, die vom an nach 15 des Bundesversorgungsgesetzes Verbdung 1 der Verordnung zur Durchführung des 15 des Bundesversorgungsgesetzes zu zahlen sd. Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Neunten KOV-Anpassungsverordnung Die im Beitrittsgebiet geltenden Pauschalbeträge ergeben sich aus meem Rundschreiben VI a /2 vom heutigen Tage. Dr. Kock beim 1 Blde eseitig Oberarmamputierte 56 3 eseitig Unterarm- oder Handamputierte 46 4 eseitig Beamputierte, die e Kunstbe Beckenkorb erhalten haben, sonstige eseitig Beamputierte, eseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbe über das Knie hausgeht, 72 *) Faktor nach 15 BVG = 3,292

4 beim beim 7 eseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbe nicht über das Knie hausgeht, 53 8 eseitig Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, 33 9 Beschädigte, die een Stützapparat Beckenkorb erhalten haben, Beschädigte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Leibbandagen, Beschädigte, die een über Knie oder Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für das Be oder den Arm erhalten haben, Beschädigte, die een nicht über Knie oder Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für das Be oder den Arm erhalten haben, Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Bandagen, Beschädigte, die ee Unterschenkelschiene Schuhbügel erhalten haben, Beschädigte, die e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Leibbandagen, Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Beschädigte ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, Beschädigte absondernden gergerer Ausdehnung, Beschädigte, die e handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, Beschädigte, die e Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung ees Zuschusses nach 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die e elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, Blde, die een Führhund halten, Blde Verlust zweier Gliedmaßen Doppel-Oberarmamputierte sonstige Doppel-Armamputierte Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich eseitig beamputiert oder fußstumpfamputiert sd und eer Apparatausrüstung versorgt werden, eseitig Oberarmamputierte, die zugleich eseitig fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe nicht über das Knie hausgeht, Zweifach-Amputierte (Be- und Arm- oder Be- und Handamputierte) Zweifach-Amputierte (Be- und Arm- oder Be- und Handamputierte), die een über das Knie hausgehenden Stützapparat für das andere Be erhalten haben, Doppel-Beamputierte Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee über das Knie hausgehen, Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee nicht über das Knie hausgehen, Doppel-Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, Beschädigte, die een Stützapparat oder e Kunstbe Beckenkorb erhalten haben und die angewiesen sd, eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe an diesem Be über das Knie hausgeht, eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe an diesem Be nicht über das Knie hausgeht, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be ee Unterschenkelschiene Schuhbügel erhalten haben,

5 beim beim 38 eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und eer Apparatausrüstung versorgt werden, eseitig Beamputierte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, eseitig Beamputierte, die een über den Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be een über das Knie hausgehenden Stützapparat erhalten haben, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be een nicht über das Knie hausgehenden Stützapparat erhalten haben, eseitig Beamputierte, die e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, eseitig Beamputierte, die angewiesen sd, eseitig Beamputierte ausgedehnten, stark absondernden außerhalb des Stumpfbereiches, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, eseitig Beamputierte absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen gergerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches, Doppel-Beamputierte, die zugleich eseitig arm- oder handamputiert sd, Doppel-Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, die zugleich eseitig arm- oder handamputiert sd, Doppel-Beamputierte, die angewiesen sd, Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee über das Knie hausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, eseitig Beamputierte, die angewiesen sd und een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, eseitig Beamputierte, die angewiesen sd und e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, eseitig Beamputierte ausgedehnten, stark absondernden außerhalb des Stumpfbereiches, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Doppel-Beamputierte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Doppel-Beamputierte, die een über den Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Vierfachamputierte Beschädigte, die een über das Knie hausgehenden Stützapparat für das Be erhalten haben und die angewiesen sd, Beschädigte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Beschädigte, die nicht über die Knie hausgehende Stützapparate für beide Bee erhalten haben, Beschädigte ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd,

6 beim beim 61 Beschädigte absondernden gergerer Ausdehnung, die angewiesen sd Pauschalbeträge dem Artikel 3 des Eigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 2000 RdSchr. des BMA vom 14. April 2000 VI a /2 ( Anlage) Mit der als Anlage beigefügten Übersicht gebe ich als Vorabformation die Pauschalbeträge bekannt, die vom an nach 15 des Bundesversorgungsgesetzes Verbdung 1 der Verordnung zur Durchführung des 15 des Bundesversorgungsgesetzes dem Artikel 3 des Eigungsvertrages genannten Gebiet zu zahlen sd. Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Rentenanpassungsverordnung Dr. Kock 1 Blde eseitig Oberarmamputierte 49 3 eseitig Unterarm- oder Handamputierte 40 4 eseitig Beamputierte, die e Kunstbe Beckenkorb erhalten haben, sonstige eseitig Beamputierte, eseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbe über das Knie hausgeht, 63 7 eseitig Fußstumpfamputierte, deren Kunstbe nicht über das Knie hausgeht, 46 8 eseitig Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, 29 *) Faktor nach 15 BVG = 2,856 beim 9 Beschädigte, die een Stützapparat Beckenkorb erhalten haben, Beschädigte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Leibbandagen, Beschädigte, die een über Knie oder Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für das Be oder den Arm erhalten haben, Beschädigte, die een nicht über Knie oder Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für das Be oder den Arm erhalten haben, Beschädigte, die Führungsschienen oder gewalkte Schutzhülsen Schienenverstärkung für Knie, Hüfte, Hand, Ellenbogen oder Schulter erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Bandagen, Beschädigte, die ee Unterschenkelschiene Schuhbügel erhalten haben, Beschädigte, die e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, ausgenommen Beschädigte efachen Leibbandagen, Beschädigte, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Beschädigte ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, Beschädigte absondernden gergerer Ausdehnung, Beschädigte, die e handbetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch erhalten haben, Beschädigte, die e Motorfahrzeug oder Fahrrad besitzen, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung ees Zuschusses nach 11 Abs. 3 BVG gegeben waren, oder die e elektrisch betriebenes Krankenfahrzeug für Haus- und Straßengebrauch erhalten haben, Blde, die een Führhund halten, 77 91

7 beim beim 22 Blde Verlust zweier Gliedmaßen Doppel-Oberarmamputierte sonstige Doppel-Armamputierte Doppel-Unterarm- oder -Handamputierte Doppel-Arm- oder -Handamputierte, die zugleich eseitig beamputiert oder fußstumpfamputiert sd und eer Apparatausrüstung versorgt werden, eseitig Oberarmamputierte, die zugleich eseitig fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe nicht über das Knie hausgeht, Zweifach-Amputierte (Be- und Arm- oder Be- und Handamputierte) Zweifach-Amputierte (Be- und Arm- oder Be- und Handamputierte), die een über das Knie hausgehenden Stützapparat für das andere Be erhalten haben, Doppel-Beamputierte Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee über das Knie hausgehen, Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee nicht über das Knie hausgehen, Doppel-Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, Beschädigte, die een Stützapparat oder e Kunstbe Beckenkorb erhalten haben und die angewiesen sd, eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe an diesem Be über das Knie hausgeht, eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und deren Kunstbe an diesem Be nicht über das Knie hausgeht, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be ee Unterschenkelschiene Schuhbügel erhalten haben, eseitig Beamputierte, die am anderen Be fußstumpfamputiert sd und eer Apparatausrüstung versorgt werden, eseitig Beamputierte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, eseitig Beamputierte, die een über den Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be een über das Knie hausgehenden Stützapparat erhalten haben, eseitig Beamputierte, die für das verbliebene Be een nicht über das Knie hausgehenden Stützapparat erhalten haben, eseitig Beamputierte, die e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, eseitig Beamputierte, die angewiesen sd, eseitig Beamputierte ausgedehnten, stark absondernden außerhalb des Stumpfbereiches, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, eseitig Beamputierte absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen gergerer Ausdehnung außerhalb des Stumpfbereiches, Doppel-Beamputierte, die zugleich eseitig arm- oder handamputiert sd, Doppel-Fußstumpfamputierte Apparatausrüstung, die zugleich eseitig arm- oder handamputiert sd, Doppel-Beamputierte, die angewiesen sd, Doppel-Fußstumpfamputierte, deren Kunstbee über das Knie hausgehen und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd,

8 beim beim 51 eseitig Beamputierte, die angewiesen sd und een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben, eseitig Beamputierte, die angewiesen sd und e Stützmieder Schienenverstärkung erhalten haben, eseitig Beamputierte ausgedehnten, stark absondernden außerhalb des Stumpfbereiches, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Doppel-Beamputierte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Doppel-Beamputierte, die een über den Ellenbogen hausgehenden Stützapparat für den Arm erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Vierfachamputierte Beschädigte, die een über das Knie hausgehenden Stützapparat für das Be erhalten haben und die angewiesen sd, Beschädigte, die een Stützapparat für den Rumpf erhalten haben und die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Beschädigte, die nicht über die Knie hausgehende Stützapparate für beide Bee erhalten haben, Beschädigte ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, Kunstafterschließbandage, Urfänger oder Afterschließbandage, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder Stockstützen angewiesen sd, Beschädigte absondernden gergerer Ausdehnung, die angewiesen sd Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer den neuen Ländern Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Az.: 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 RdSchr. des BMA vom 4. April 2000 VI a /1 Das Bundesverfassungsgericht hatte seem Urteil vom entschieden, dass die Absenkung der Beschädigtengrundrenten der Kriegsopfer ( 31 Abs. 1 Satz 1 BVG), die zum Stichtag 18. Mai 1990 Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt dem Artikel 3 des Eigungsvertrages genannten Gebiet hatten, Wirkung vom verfassungswidrig ist. I. In meem Rundschreiben vom hatte ich angekündigt, die Regelung der Fälle, denen anspruchsberechtigte Kriegsbeschädigte nach dem vom Bundesverfassungsgericht genannten Stichtag , aber vor Verkündigung des Urteils verstorben sd, eem gesonderten Rundschreiben zu behandeln. In Abstimmung den Referenten der neuen Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung: 1) Ee Anspruchsberechtigung für die Sonderrechtsnachfolger ergibt sich solchen Fällen nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom RA 53/82 und vom b RJ 56/84 ) nach 56 SGB I. Die eschränkende Vorschrift des 59 Satz 2 SGB I steht dem nicht entgegen. Bei rentenberechtigten Hterbliebenen, die beim Tod des Beschädigten Sterbegeld bezogen haben, kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge vorliegen. 2) Probleme könnten sich bei der Nachzahlung von Amts wegen ergeben, wenn die Daten den laufenden EDV-Beständen nicht mehr verfügbar sd. a) Soweit solchen Fällen aktuell noch Hterbliebenenrenten gezahlt werden, dürfte es ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand möglich se, diese Fälle von Amts wegen aufzugreifen und die sich aufgrund des Urteils ergebenden Nachzahlungen zu berechnen und zügig anzuweisen. b) Anders zu bewerten ist die Situation allerdgs dann, wenn hterbliebenenrentenberechtigte Angehörige nicht vorhanden sd. In der Regel dürften der Versorgungsverwaltung nämlich antragsberechtigte Sonderrechtsnachfolger im Sne des 56 SGB I nicht aus den aktuellen Datenbeständen bekannt se. Um unverhältnismäßige und zeitaufwendige Ertlungen zu vermeiden, wird es sich diesen Fällen nicht umgehen lassen, dass der Sonderrechtsnachfolger een entsprechenden Antrag stellt.

9 3) In Fällen, denen der Berechtigte nach dem vom Bundesverfassungsgericht genannten Stichtag verstorben ist, ist ee Nachberechnung für die Anspruchsmonate bis zum Sterbemonat eschließlich vorzunehmen. Zusätzlich bitte ich zu beachten, dass auch ee Neuberechnung des Sterbegeldes nach 37 BVG zu erfolgen hat, da dieses seer Höhe auch von der Höhe des Zahlbetrages der zustehenden Grundrente abhängt. 4) Ee generelle Verzsung der Nachzahlung vom an kommt nicht Betracht. Die soweit eschlägige Vorschrift des 44 SGB I schützt lediglich den Anspruchsberechtigten vor eer Verzögerung der Auszahlung des fälligen Anspruchs durch die Verwaltung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dem die Vorschrift des 84a BVG nachträglich seit dem für partiell verfassungswidrig erklärt wird, führt nicht zu eer Fälligkeit der Ansprüche ab diesem Zeitpunkt. Die Entscheidung des BSG vom RV 26/81 steht dem nicht entgegen, da sich dem zugrunde liegenden Rechtsstreit die für die Verzsung maßgebliche rückwirkende Fälligkeit aufgrund des Vorliegens von im Gesetz bestimmten Voraussetzungen bereits zu dem zurückliegenden Zeitpunkt ergab. Diese Voraussetzungen sd vorliegend nicht gegeben. II. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft nicht die Alterszulage nach 31 Abs. 1 Satz 2 BVG. Das Bundesverfassungsgericht spricht ausdrücklich nur die Grundrente nach 31 Abs. 1 Satz 1 BVG an und hebt ausdrücklich deren immateriellen Charakter und die Genugtuungsfunktion dieser Leistung hervor. Hätte das Bundesverfassungsgericht die Alterszulage ebenfalls erfassen wollen, gäbe das ausdrückliche Zitat des Satzes 1 der Vorschrift keen Sn und außerdem würde der zur Begründung herangezogene Charakter der Leistung auf die Alterszulage auch nicht zutreffen. III. Bei eem möglichen eer Kriegsbeschädigung Beschädigungen nach Gesetzen, die ee entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ergibt sich folgende Rechtslage: Beim eer Kriegsbeschädigung eem Haftschaden, der nach dem Häftlgshilfegesetz bewertet wird, erfolgt ee Gesamtversorgung untelbar nach dem BVG, so dass die Gesamtgrundrente auf Westniveau anzuheben ist. Beim eer Kriegsbeschädigung eem Haft- oder Verfolgungsschaden, der nach dem Strafrechtlichen oder Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz bewertet wird, erfolgt die Gesamtversorgung nach diesen Gesetzen, so dass die Gesamtgrundrente nicht ohne ee Rechtsänderung auf Westniveau angehoben werden kann. BMA wird sich im Rahmen der notwendigen, klarstellenden Ergänzung des 84a BVG dafür esetzen, dass auch die Beschädigtengrundrenten bei haft- und verfolgungsbedgten Gesundheitsschäden die Erhöhung auf Westniveau ebezogen werden können. Dadurch würde sich auch die vorgenannte Diskrepanz auflösen. Beim eer Kriegsbeschädigung eer Schädigung nach anderen Gesetzen des Sozialen Entschädigungsrechts (z.b. OEG, BSeuchG) vertrete ich die Rechtsauffassung, dass nur der untelbar auf das BVG entfallende Anteil der Grundrente auf Westniveau anzuheben ist. Da es sich um wenige Ezelfälle handelt, ist es auch aus verwaltungsökonomischen Gründen durchaus möglich und zumutbar, den auf das BVG entfallenden Grundrentenanteil heraus zu rechnen und nur diesen Anteil auf Westniveau anzuheben. Held Durchführung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Gegenseitigkeit im Sne des 1 Abs. 4 3 OEG im Verhältnis zum australischen Bundesstaat Südaustralien RdSchr. des BMA vom 20. März 2000 VI a A 7 Die Prüfung der mir vom Auswärtigen Amt übersandten Unterlagen hsichtlich der Entschädigung für Opfer von Gewalttaten im australischen Bundesstaat Südaustralien hat ergeben, dass die Gegenseitigkeit im Sne des 1 Abs. 4 3 OEG nicht angenommen werden kann. Zwar verfügt Südaustralien über e dem OEG vergleichbares Gesetz, welches auch Ausländer nicht von Leistungen ausschließt. Die Höchstentschädigungssumme beträgt jedoch lediglich Australische Dollar. So wird die nach dem Ergebnis der Länderreferentenbesprechung am 24./ im BMA für die Annahme der Gegenseitigkeit erforderliche Mdestsumme nicht erreicht. Die Gegenseitigkeit im Sne des 1 Abs. 4 3 OEG ist so nicht gegeben. Held Soziales Entschädigungsrecht/ Heil- und Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Betreuungskarten gemäß 18 b BVG RdSchr. des BMA vom 13. März 2000 VI a ( Anlage) Mit Wirkung vom 1. April 2000 werden nun auch die sog. Besonderen Personengruppen (hier die Personen umfassenden Ansprüchen auf Gewährung von Heil- und Krankenbehandlung) Krankenversichertenkarten/Betreuungskarten ausgestattet. Für diese Personenkreise entfällt da die nach dem Rundschreiben vom 21. Januar 1974 bisher übliche Ausgabe von orangefarbenen Bundesbehandlungsscheen bzw. Bundesbehandlungscheheften. Die Betreuungskarten gelten als Anspruchsausweise im Sne von 18b BVG Verbdung 15 SGB V. Lediglich für Beschädigte Ansprüchen alle nach 10 Abs. 1 BVG (Heilbehandlung für Schädigungsfolgen) müssen die bisherigen sog. roten Bundesbehandlungsschee beibehalten werden. Ich bitte, das genannte Rundschreiben eem entsprechenden Hweis zu versehen. Als Anlage füge ich een Abdruck der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereigung getroffenen Verebarung über die Ausgabe von Betreuungskarten eschl. der dort genannten Übergangsregelungen der Bitte um Kenntnisnahme bei. Dr. Kock

10 Anlage 1. Ergänzung der Verebarung zur Gestaltung und bundesweiten Eführung der Krankenversichertenkarte Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereigung verebaren die nachstehenden 1. Ergänzungen der Verebarung zur Gestaltung und bundesweiten Eführung der Krankenversichertenkarte (Anlage 4 der Bundesmantelverträge) 1 Vertragsgegenstand Die nachstehenden Regelungen dienen der Ausgabe von Krankenversichertenkarten für Personen, die, ohne selbst Versicherte der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu se, een Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung gesetzlich Krankenversicherten haben, sowie für die 2 8 genannten Versicherten der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Personenkreise Folgende Personen erhalten Krankenversichertenkarten: 1. Versorgungsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (Bundesseuchen-, Opferentschädigungs-, Soldatenversorgungs-, Zivildienst-, Häftlgshilfe-, SED-Unrechtsbereigungsgesetz, Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus des Landes Berl), eer Mderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 50 %, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sd und bei denen auch sonstige Ausschließungsgründe i.s. des 10 Abs. 7 BVG nicht vorliegen (d.h. Anspruch für anerkannte Schädigungsfolgen und Nicht-Schädigungsfolgen). 2. Berechtigte Angehörige gem. 10 Abs. 4 Buchstabe a BVG und Pflegepersonen gem. 10 Abs. 4 Buchstabe b BVG, die weder Mitglied noch Familienversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung sd und bei denen auch sonstige Ausschließungsgründe i.s. des 10 Abs. 7 BVG nicht vorliegen (d.h. Anspruch für alle Gesundheitsstörungen). 3. Versorgungsberechtigte Hterbliebene, die nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sd und bei denen auch kee sonstigen Ausschließungsgründe i.s. des 10 Abs. 7 BVG vorliegen (d.h. Anspruch für alle Gesundheitsstörungen). 4. Berufliche Rehabilitanden und deren berechtigte Angehörige, solange Anspruch nach 10 Abs. 5 BVG besteht. 5. Verfolgte sowie deren Angehörige nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG), die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sd. 6. Personen Wohnsitz im Inland, die Anspruch auf Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht geltend machen Pauschalabrechnung der Krankenkasse dem ausländischen Kostenträger. 7. Personen Wohnsitz im Inland, die Anspruch auf Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht geltend machen Abrechnung der Krankenkasse dem ausländischen Kostenträger nach tatsächlichem Aufwand bzw. Erstattungsverzichtsfälle. 8. Berechtigte nach der deutsch-niederländischen Grenzgängerverebarung Wohnsitz den Niederlanden. 3 Berechtigte nach dem BVG und verwandter Rechtskreise (1) Für den Personenkreis nach ist im Chip und auf der Krankenversichertenkarte die Statusangabe 6 im Feld Ost- West-Status zu vergeben. (2) Weiterh ist im Chip dem Kassennamen der Zusatz /BVG anzufügen (z.b. AOK Westfalen-Lippe/BVG ). (3) Soweit der Anspruch nach dem BVG auf bestimmte anerkannte Schädigungsfolgen beschränkt ist bzw. sonstige Ansprüche nach dem BVG ausgeschlossen sd, ist kee Krankenversichertenkarte auszugeben. Die bisherige Regelung (Anspruchsnachweis durch roten Bundesbehandlungssche) bleibt bestehen. 4 Berechtigte nach dem über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht (1) Für den Personenkreis nach 2 6 ist im Chip und auf der Krankenversichertenkarte die Statusangabe 8 im Feld Ost- West-Status zu vergeben. (2) Für den Personenkreis nach 2 7 und 8 ist im Chip und auf der Krankenversichertenkarte die Statusangabe 7 im Feld Ost-West-Status zu vergeben. (3) Weiterh ist im Chip der Krankenversichertenkarten, die an die Abs. 1 und 2 genannten Personenkreise ausgegeben werden, dem Kassennamen der Zusatz /SVA anzufügen (z.b. AOK Westfalen-Lippe/SVA ). (4) Personen, die sich nur zeitweise im Inland befden und Anspruch auf Leistungen nach dem über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht geltend machen können, erhalten kee Krankenversichertenkarten. Leistungen für diese Personengruppe werden unter Zuhilfenahme ees den notwendigen Angaben versehenen speziell gekennzeichneten Abrechnungssches (Muster 5) abgerechnet. Dieser hat im Feld Ost-West- Status die Ziffer 7 zu enthalten. 5 Technische Spezifikation der Krankenversichertenkarten (1) Grundsätzlich sd bei der Herstellung, Beschriftung sowie beim Aufbrgen von Daten auf den Kartenchip die der Anlage 4 der Bundesmantelverträge verebarten technischen Spezifikationen zur Erstellung von Krankenversichertenkarten der jeweils gültigen Version zu beachten. (2) Von den aktuellen technischen Spezifikationen zur Beschriftung von Krankenversichertenkarten ist an eigen Punkten abzuweichen. Dies betrifft folgende Angaben: 1. Krankenversichertenkarten für die 2 genannten Personenkreise dürfen im Chip und auf der Karte grundsätzlich nur das Abrechnungs-Institutionskennzeichen aufweisen, welches nach Abschnitt 9 16 Abs. 7 der Anlage 6 des BMV-ä bzw. AEV (Vertrag über den Austausch von Daten auf Datenträgern) von der jeweiligen Krankenkasse an die Kassenärztlichen Vereigung zur Rechnungslegung gemeldet wurde. Die Verwendung davon abweichender Institutionskennzeichen ist nicht zulässig. 2. Den Ost-West-Status gemäß der 3 Abs. 1 sowie im 4 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung. (3) Grundsätzlich sd die auf eer Krankenversichertenkarte visuell erkennbaren Daten im Chip der Krankenversichertenkarte identisch abzuspeichern. Darüber haus bzw. abweichend hiervon hat der Chip folgende Angaben zu enthalten: 1. Name der Krankenkasse unter Hzufügung der 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 3 genannten Zusätze eschließlich des

11 Übersicht: Ausgabe von Krankenversichertenkarten für Besondere Personengruppen Personenkreis KVK Zusatz im Chip Inhalt Ost-West-Status Formular zum Kassen- (OWS) auf und im Chip der namen Krankenversichertenkarte BVG Leistungsanspruch nur für anerkannte Schädigungsfolgen Ne Bundesbehandlungssche ROT BVG Schädigungsfolgen und sonstige Leiden Ja / BVG 6 BVG Familienangehörige Ja / BVG 6 BVG Schädigungsfolgen und sonstige Leiden sowie für Angehörige befristet Ja / BVG 6 BVG Hterbliebene Ja / BVG 6 BVG Pflegepersonen Ja / BVG 6 BEG Verfolgte sowie deren Angehörige Ja / BVG 6 SVA Zeitweise im Inland Ne Muster 5 Angabe 7 im OWS SVA Wohnsitz Inland n. Aufwand Ja / SVA 7 SVA dt. niederl. Grenzgänger Ja / SVA 7 SVA Wohnsitz Inland Pauschal Ja / SVA 8 Erläuterungen: BVG Bundesversorgungsgesetz eschließlich Opferentschädigungsgesetz (OEG), Bundesseuchengesetz (BSeuchG), Soldatenversorgungsgesetz (SVG), Zivildienstgesetz (ZHG), Häftlgshilfegesetz (HHG), SED-Unrechtsbereigungsgesetz, Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten des Nationalsozialismus des Landes Berl (PrVG)/BEG Bundesentschädigungsgesetz/SVA über- u. zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen/OWS Ost-West-Status Zusatzes darf die Angabe des Namens der Krankenkasse im Feld Kassenname die Länge von 24 Zeichen nicht überschreiten, 2. VKNR der ausgebenden Krankenkasse, 3. Belegung 000 der Stellen 2 bis 4 des Feldes Versichertenstatus. 6 Nachweis der Anspruchsberechtigung (1) Die Krankenversichertenkarte wird durch die Krankenkasse ausgegeben, sie ist grundsätzlich nur gültig der Unterschrift des Berechtigten oder ees gesetzlichen Vertreters (z.b. bei Berechtigten bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres). (2) Die Krankenkasse hat die Personenkreise, an die gemäß 2 Krankenversichertenkarten ausgegeben werden, geeigneter Weise anzuhalten, bei der Inanspruchnahme ees Vertragsarztes ee gültige Krankenversichertenkarte vorzulegen. (3) Wird dem Vertragsarzt bei der ersten Inanspruchnahme weder ee gültige Krankenversichertenkarte noch im Ausnahmefall e Abrechnungsche vorgelegt, aus dem der Leistungsanspruch ees Berechtigten nach 2 unzweideutig hervorgeht, kann er von dem Berechtigten nach Ablauf von zehn Tagen ee Privatvergütung verlangen. (4) Wird dem Vertragsarzt bis zum Ende des Quartals die Krankenversichertenkarte oder im Ausnahmefall e Abrechnungsche vorgelegt, aus dem der Leistungsanspruch des Berechtigten nach 2 unzweideutig hervorgeht, so muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. (5) Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, die Daten der Krankenversichertenkarte auf alle relevanten Vordrucke maschell unter Verwendung ees zertifizierten Lese- und Druckgerätes zu übertragen. Dies gilt auch für die Ausstellung ees Abrechnungssches (Muster 5) für manuell abrechnende Ärzte. Nach Übertragung der Daten der Krankenversichertenkarte auf den Abrechnungssche bestätigt der Berechtigte nach 2 das Bestehen des speziellen Kostenübernahmeanspruchs gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch Unterschrift auf dem Abrechnungssche. Ee Unterschriftsleistung ist nicht erforderlich bei Berechtigten, die een gesetzlichen Vertreter haben (z.b. Berechtigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres), oder die zur Unterschrift nicht der Lage sd. (6) Ärzte, die Hilfe eer genehmigten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereigung von der Ausstellung ees Abrechnungsschees befreit werden, wenn e nicht veränderbares Elesedatum der Krankenversichertenkarte im jeweiligen Quartal festgehalten und Bestandteil der der Abrechnung zu prüfenden Daten wird. (7) Bei Ausstellung eer Krankenversichertenkarte für die Personenkreise nach 2 verliert ee ggf. bereits ausgestellte Krankenversichertenkarte der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Gültigkeit und ist von der betreffenden Krankenkasse ezuziehen. (8) Für Kosten eer Behandlung, die aufgrund eer vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Krankenversichertenkarte bzw. ees vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Abrechnungssches erfolgte, haftet die Krankenkasse dem Arzt gegen Abtretung sees Vergütungsanspruches, es sei denn, dass der Vertragsarzt een offensichtlichen Missbrauch hätte erkennen können. 7 Daten- und Belegbereitstellung (1) Die Regelungen der Daten- und Belegbereitstellung im Zuge der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen für die 2 ge-

12 nannten Personenkreise werden auf der Landesebene getroffen. Da bleibt die Organisation der Daten- und Belegbereitstellung auch weiterh den regionalen Vertragspartnern überlassen. (2) Werden tels EDV abrechnende Ärzte auf Überweisung Anspruch genommen, sd, soweit auf der Landesebene kee abweichenden Regelungen getroffen wurden, analog zu den bundesmantelvertraglichen Regelungen (Anlage 6), die Überweisungsschee der Arztpraxis über een Zeitraum von vier Quartalen aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. 8 Inkrafttreten, Zeitplan, Übergangsregelung (1) Diese Verebarung tritt am 01. Januar 2000 Kraft. (2) Für die 2 aufgeführten Personenkreise werden Krankenversichertenkarten erstmals gültig ab dem 01. April 2000 ausgegeben. (3) Da nicht auszuschließen ist, dass Personen, an die nach 2 Krankenversichertenkarten ausgegeben wurden, weiterh bei der Inanspruchnahme von Vertragsärzten die bisher üblichen Behandlungschee vorlegen, werden die Krankenkassen diese Behandlungschee für een Übergangszeitraum von drei Quartalen ab Inkrafttreten akzeptieren. Es gelten die 6 Abs. 3 und 4 getroffenen Regelungen entsprechend. 9 Kündigung Diese Verebarung kann von jedem Vertragspartner unter Ehaltung eer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende ees Kalenderjahres gekündigt werden. Kassenärztliche Bundesvereigung, K.d.ö.R., Köln AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K.d.ö.R., Essen IKK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bergisch Gladbach Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel die See-Krankenkasse, K.d.ö.R., Hamburg die Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg AEV Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v., Siegburg Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Berechnung von schädigungsbedgten Rentenmderungen im Sne des 48 Abs. 1 Satz 1 BVG RdSchr. des BMA vom 6. Mai 2000 VIa ( Anlage) Mit meem Bezugsrundschreiben hatte ich dargelegt, wie bei der Ertlung der Versorgungslücke im Sne des 48 Abs. 1 Satz 1 BVG hsichtlich der Berücksichtigung von jährlichen Sonderzahlungen (13. Gehälter, Urlaubsgelder) zu verfahren ist. Die meem Rundschreiben vom 10. März 1999 Va beigefügte Tabelle enthielt die Angaben bis eschließlich Beiliegend übersende ich nunmehr ee um die Angaben für das Jahr 1999 aktualisierte Tabelle der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Me Bezugsrundschreiben bitte ich eem Hweis zu versehen. Anmerkung zum öffentlichen Dienst: Im öffentlichen Dienst besteht seit 1994 die Regelung, die Jahressonderzahlung nicht an den Erhöhungen der Löhne und Gehälter teilnehmen zu lassen, sondern sie nach den Tarifvergütungen des Jahres 1993 zu berechnen. Das bedeutet, dass die Jahressonderzahlung von ursprünglich 100 % Westdeutschland am Jahresende 1999 im bisherigen Bundesgebiet nur noch 89,62 v. H. (1998 = rd. 93 v. H.) ees aktuellen Monatsekommens betrug. Unter Ebeziehung des im öffentlichen Dienst gezahlten zusätzlichen Urlaubsgeldes wird der durchschnittliche Betrag der beiden Zusatzleistungen sgesamt auf rund 93 v.h. ees tariflichen Bruttomonatsekommens geschätzt. Held Jahr Tarifvertragliche Zusatzleistungen (Zusätzl. Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung) der tariflich erfassten Arbeitnehmer Anlage 1972?? ?? Quelle: Anspruch auf Urlaubsgeld Sonderzahlungen hatten % der tariflich erfassten Arbeitnehmer Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Durchschnittlicher Betrag der Zusatzleistungen je Jahr % ees tariflichen Bruttomonatsekommens Nur für öffentl. Dienst (Arb., Angest. und Beamte) Sp. 4 Sp. 5 Tarifvertragliche Arbeitsbedgungen im Jahre 1999, Stand: , BMA, Bonn, im Mai 2000 (Sp. 1 4 ab 1974 ff.) Die Angaben beziehen sich nur auf die westlichen Länder.

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