1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist

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1 Teilzeit-Arbeitsvertrag Zwischen der Firma (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und Herrn/Frau, wohnhaft in, geb. am, (nachfolgend Arbeitnehmer/in genannt) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1. Art, Beginn und Ort der Tätigkeit (1) Der/die Arbeitnehmer/in wird ab dem als für folgende Tätigkeit eingestellt. (2) Arbeitsort ist 2. Arbeitszeit (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich Stunden ohne Berücksichtigung von Pausen. (2) Die regelmäßige Arbeitswoche beginnt und endet. (3) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, falls betrieblich notwendig auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten. Die Abgeltung dieser Überstunden erfolgt durch Freistellung. Ist eine Freistellung nicht möglich, erfolgt die Abgeltung durch entsprechende Vergütung. (4) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, soweit ein betrieblicher Bedarf besteht, in gesetzlich zulässigem Maße auch Nacht-, Schicht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeits- und Rufbereitschaft zu leisten. 3. Probezeit

2 Es wird eine Probezeit von Wochen/Monaten vereinbart. 4. Kündigung und Beendigung (1) Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien gemäß den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. (3) Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann der/die Arbeitnehmer/in während der Kündigungsfrist ganz oder teilweise unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt werden. (4) Die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin. (5) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in das für ihn/sie maßgebliche Regelrentenalter der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. 5. Pflichten des/der Arbeitnehmers/in (1) Der/die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, die ihm/ihr übertragenen Arbeitsaufgaben sorgfältig auszuführen, und, soweit es betrieblich erforderlich ist, auch andere Arbeiten zu verrichten bzw. sich in eine andere Abteilung oder Betriebsstätte des Arbeitgebers versetzen zu lassen. Eine Lohnminderung geht damit nicht einher. (2) Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch den/die Arbeitnehmer/in bedarf der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. (3) Der/die Arbeitnehmer/in ist zur Verschwiegenheit über die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten verpflichtet. (4) Die geltenden betrieblichen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Der/Die Arbeitnehmer/in erkennt die betrieblichen Bestimmungen an. (5) Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, jegliche Änderungen seiner/ihrer Anschrift dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. 6. Vergütung (1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Vergütung von insgesamt Euro. (2) Die Vergütung erfolgt am Ende des Monats/bis zum des Folgemonats. Der/die Arbeitnehmer/in gibt das Konto, auf welches die Vergütung überwiesen wird, wie folgt an:

3 Konto Nr.: Bank: BLZ: 7. Abtretungs- und Pfändungsverbot (1) Der Vergütungsanspruch des/der Arbeitnehmer/in darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers abgetreten oder verpfändet werden. Eine Verweigerung der Zustimmung durch den Arbeitgeber erfolgt nur aus sachlichen Gründen. Die gesetzlichen Bestimmungen des 851 Abs. 2 ZPO sowie des 115 SGB X bleiben unberührt. (2). Etwaige Kosten der Abtretung bzw. der Pfändung trägt der/die Arbeitnehmer/in und werden pauschal mit jeweils 5,00 Euro in Ansatz gebracht. Diese Kosten werden direkt von der Vergütung abgezogen. Weist der Arbeitgeber höhere Kosten nach, kann er die nachgewiesenen Kosten von der Vergütung abziehen. (3) Im übrigen ist der/die Arbeitnehmer /in zur Rückerstattung zuviel bezogener Zahlungen an den Arbeitgeber verpflichtet. 8. Gratifikationen und Sonderzahlungen (1) Sollte der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in Gratifikationen auszahlen, so werden dadurch ausschließlich die erbrachte oder die zukünftige Betriebstreue honoriert. Der/Die Arbeitnehmer/in nimmt hiermit zur Kenntnis, dass etwaig ausgezahlte Gratifikationen stets freiwillig geleistet werden und selbst bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch des/der Arbeitnehmers/in weder dem Grunde noch der Höhe nach sowie weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft begründet wird. (2) Sollte der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in Sonderzahlungen, wie beispielsweise Boni oder Zulagen, die u.a. der Honorierung erbrachter Arbeitsleistungen dienen, auszahlen, behält sich der Arbeitgeber den Widerruf vor. Sonderzahlungen können insbesondere dann widerrufen werden, wenn dringende betriebliche Gründe es erfordern, vor allem, wenn der Jahresgewinn des Arbeitgebers unter Prozent des Jahresumsatzes sinkt. 9. Urlaub Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beträgt zur Zeit 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche im Kalenderjahr / Der/Die Arbeitnehmer/in erhält einen Jahresurlaub von Arbeitstagen. Bei der Bestimmung der Lage des Urlaubs sind die betrieblichen und persönlichen Interessen beider Parteien zu berücksichtigen.

4 Im Falle mehrerer Teilzeitarbeitsverträge sind die Parteien gehalten, den Urlaub des/der Arbeitnehmer/in derart zu regeln, dass ein zusammenhängender Urlaub für den/die Arbeitnehmer/in ermöglicht wird. 10. Krankheit und Arbeitsverhinderung (1) Der/die Arbeitnehmer/in hat eine Erkrankung unverzüglich anzuzeigen und dem Arbeitgeber spätestens innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung unaufgefordert vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit sowie deren Beginn und voraussichtliche Dauer hervorgeht. Verlängert sich die Dauer der Erkrankung, so hat der/die Arbeitnehmer/in eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. (2) Arbeitsverhinderungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich, möglichst am ersten Tag des Arbeitsausfalls, unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Sollte die Arbeitsverhinderung dem/der Arbeitnehmer/in vorher bekannt sein, hat der/die Arbeitnehmer/in rechtzeitig die Einwilligung des Arbeitgebers einzuholen. 11. Vertragsstrafen (1) Der/Die Arbeitnehmer/in ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monats- Bruttogehaltes an den Arbeitgeber verpflichtet, wenn a. er/sie die Arbeit nicht oder nicht fristgemäß aufnimmt, b. er/sie das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, oder c. der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des/der Arbeitnehmer/in zur außerordentlichen Kündigung veranlasst wird. (2) Die Höhe der Vertragsstrafe reduziert sich der Höhe nach auf dasjenige Bruttoarbeitsentgelt, welches der/die Arbeitnehmer/in während des Laufs der ordentlichen Kündigung erzielt hätte, soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte. (3) Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hiervon unberührt. 12. Ausschlussfrist und Verjährung (1) Alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten schriftlich gegenüber der anderen Partei geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche

5 ausgeschlossen. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs sowie mit der Kenntnis des Anspruchstellers von den anspruchsbegründenden Umständen. Dabei steht der Zeitpunkt der positiven Kenntnis dem Zeitpunkt gleich, in dem eine Partei ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen können. Die Haftung wegen Vorsatzes bleibt hiervon unberührt. (2) Im Falle der Ablehnung durch den Anspruchsgegner verfallen Ansprüche nach Abs. 1 nach 3 Monaten nach der Ablehnung, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung gem. Abs. 1 weder eine Ablehnung noch eine Zustimmung durch den Anspruchsgegner verfallen Ansprüche nach Abs. 1 nach 3 Monaten nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, wenn sie nicht gerichtlich geltend gemacht werden. (3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach Abs.1 beträgt ein Jahr. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Verjährung. 13. Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern keine ausdrücklichen oder individuell ausgehandelten Abreden bestehen. Die Änderung oder Ergänzung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung entstehen somit nicht. (2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. 14. Sonstiges Die Parteien bestätigen mit der Unterzeichnung insbesondere die Übereinstimmung des vorliegenden Vertragsinhalts. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift des Arbeitgebers) (Unterschrift des/der Arbeitnehmer/in) (Bei Minderjährigen Unterschrift des

6 gesetzlichen Vertreters)

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